Erweiterung der Bestimmungen im Geldwäschegesetz

Erweiterung der Bestimmungen im Geldwäschegesetz

Steuerberater Roland Franz

Essen – Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Verordnungsentwurf zur Änderung der Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich auf den Weg gebracht. Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, weist darauf hin, dass das Kernanliegen des Verordnungsentwurfs darin besteht, die Regelungen des § 16a Geldwäschegesetz (GwG) zum Barzahlungsverbot beim Erwerb von Immobilien in den Meldetatbeständen der GwG-MeldV-Immobilien abzubilden.

Hierfür sollen zwei neue Meldetatbestände geschaffen werden, die folgende Sachverhaltskonstellationen erfassen:

– Die Nichterbringung des Nachweises, dass beim Erwerb einer Immobilie die Gegenleistung ohne Barmittel erbracht wird (§ 6 Abs. 4 GwGMeldV-Immobilien-Entwurf),
– der Abschluss einer Vereinbarung, wonach die Gegenleistung später als ein Jahr nach Stellung des Antrags auf Eintragung des Erwerbers als Eigentümer beim Grundbuchamt zu erbringen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 GwGMeldV-Immobilien-Entwurf).

„Damit soll eine Umgehung der oben genannten Nachweispflichten verhindert werden“, erklärt Steuerberater Roland Franz und fährt fort: „Darüber hinaus sollen die Ergebnisse der Evaluierung der Meldetatbestände der GwGMeldV-Immobilien aufgegriffen und künftig Meldungen ausgeschlossen werden, die im Hinblick auf die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht werthaltig sind“.

Wortlaut der Verordnungsentwurfs:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/GwGMeldV-Immobilien/1-Verordnungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Quelle: bundesfinanzministerium.de

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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Feierkosten und Lohnsteuer

Feierkosten und Lohnsteuer

Steuerberater Roland Franz

Essen – Die Übernahme von Kosten für Betriebsfeiern durch den Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmer wirft seit jeher die Frage nach der Erfassung eines steuerpflichtigen geldwerten Vorteils auf. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, weist darauf hin, dass die lohnsteuerliche Behandlung dieser Feierkosten durch die aktuelle Rechtsprechung ständig im Fluss ist, zum Beispiel bei Betriebsveranstaltungen und geschlossenem Teilnehmerkreis.

Der Gesetzgeber hat ab 2015 den Begriff der Betriebsveranstaltung im Einkommensteuergesetz (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG) definiert.

„Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter stellen danach eine Betriebsveranstaltung dar“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Begrifflich liegt eine Betriebsveranstaltung selbst dann vor, wenn die Teilnahme nicht sämtlichen Mitarbeitern zugänglich ist, wie es z. B. bei Abteilungsleiterveranstaltungen oder Vorstandsweihnachtsfeiern der Fall ist. (BFH, Urteil v. 27.3.2024 – VI R 5/22, NWB HAAAJ-66682)

Für Betriebsveranstaltungen mit einem geschlossenen Personenkreis scheidet zwar die Gewährung des 110 Euro-Freibetrags aus (BFH, Urteil v. 27.3.2024 – VI R 5/22, NWB HAAAJ-66682), der steuerpflichtige geldwerte Vorteil kann aber mit einem festen Steuersatz von 25 Prozent versteuert werden.

Quelle: NWB Nr. 33 vom 16.08.2024 Seite 2228

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Information zum aktuellen Gesetzgebungsverfahren

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Steuerberater Roland Franz

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, informiert darüber, dass die Bundesregierung am 24.07.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) beschlossen hat. Das Gesetz wurde in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und unter anderem um die Maßnahmen des sogenannten Wachstumspakets ergänzt.

Inhaltlich sind folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche hervorzuheben:

I. Anpassungen des Einkommensteuertarifs

– Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 300 Euro auf 12.084 Euro in 2025 und um 252 Euro auf 12.336 Euro ab 2026.
– Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro und ab dem VZ 2026 um 156 Euro auf 6.828 Euro.
– Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für den VZ 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“).
– Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für den VZ 2025 und ab 2026.

II. Aufträge aus dem Koalitionsvertrag

– Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren zum 01.01.2030 (Weitere Informationen hierzu hat das Bundesministerium für Finanzen auf seiner Homepage https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/reform-der-steuerklassen.html veröffentlicht.)
– Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit: Steuerbegünstigte Organisationen sollen sich künftig auch außerhalb ihres Zweckes gelegentlich zu tagespolitischen Ereignissen äußern dürfen, ohne dadurch ihre Steuerbegünstigung zu verlieren, wie zum Beispiel der Sportverein, der sich anlässlich aktueller Vorkommnisse gegen Rassismus positioniert. Zudem soll eine Regelung zu Photovoltaikanlagen für gemeinnützige Organisationen aufgenommen werden. (Eine Erweiterung des Begriffs der Selbstversorgungseinrichtungen durch Ergänzung in der Abgabenordnung gemäß § 68 Nr. 2 Buchstabe b AO).
– Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen

III. Maßnahmen des Wachstumspakets

– Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (Anhebung auf 5.000 Euro)
– Fortführung der degressiven Abschreibung für in den Jahren 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (gemäß § 7 Abs. 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes (höchstens 25 Prozent)
– Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung

IV. Weitere Maßnahmen

– Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich und ab Januar 2026 auf 259 Euro monatlich
– Erhöhung des Sofortzuschlags (im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG) ab Januar 2025 von 20 Euro auf 25 Euro monatlich
– Steuerbefreiung für die Stiftung Generationenkapital
– Digitalisierung von Sterbefallanzeigen
– Anpassungen aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Gewährung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen für Unionsbürger.

„Ebenfalls am 24.07.2024 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 beschlossen, mit dem die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Einkommensteuerpflichtigen für das Jahr 2024 sichergestellt werden soll. Auch dieses Vorhaben muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen“, fügt Steuerberater Roland Franz ergänzend hinzu.

Quelle: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs, veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-07-20-JStG-II-2024/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2

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Elektronische Entgeltunterlagen: Das sollten Arbeitgeber beachten

Elektronische Entgeltunterlagen: Das sollten Arbeitgeber beachten

Steuerberater Roland Franz

Essen – Bereits seit Anfang des vergangenen Jahres sind ergänzende Unterlagen zu den Entgeltunterlagen in elektronischer Form zu führen. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, erklärt, dass diese Regelung in einem engen Zusammenhang mit der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung steht.

Bereits seit dem 1. Januar 2022 sind bestimmte Entgeltunterlagen elektronisch zu führen.

Die ergänzenden Unterlagen zu den Entgeltunterlagen sind in § 8 Abs. 2 der Beitragsverfahrensverordnung – BVV aufgelistet.

https://www.gesetze-im-internet.de/beitrvv/__8.html

Dazu gehören unter anderem:

– Anträge von Minijobbern zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht,
– Erklärungen von kurzfristig Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen,
– Bescheide der Krankenkassen über die Feststellung der Versicherungspflicht,
– Entscheidungen der Finanzbehörden, dass Studiengebühren kein Arbeitsentgelt sind,
– Nachweis der Elterneigenschaft.

„Diese Unterlagen sind dem Arbeitgeber bereits von den zuständigen Stellen oder den Beschäftigten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Dies bedeutet, dass nicht erst der Arbeitgeber in der Pflicht ist, diese Unterlagen elektronisch zu führen. Bereits die Person, die dem Arbeitgeber eine solche Unterlage einreicht, wie beispielsweise Studierende eine Immatrikulationsbescheinigung, soll dies elektronisch tun“, erläutert Steuerberater Roland Franz.

In welchem Format dürfen die Entgeltunterlagen gespeichert werden?

Die Speicherung der Unterlagen soll in analoger Anwendung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) erfolgen, soweit dem keine abweichenden Regelungen im Bereich der Sozialversicherung entgegenstehen. Erlaubt sind hierbei PDF-Dateien und Bilddateien im Format jpeg, bmp, png oder tiff.

Welche Anforderungen gelten für Unterlagen mit Unterschriftserfordernis?

Steuerberater Roland Franz weist darauf hin, dass für bestimmte Anträge und Erklärungen von Arbeitnehmern die Schriftform erforderlich ist, zum Beispiel für den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Erhält der Arbeitgeber den Antrag in dieser elektronischen Form, kann er ihn so zu den Entgeltunterlagen nehmen.

Eine qualifizierte elektronische Signatur ist eine durch die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geregelte Form eines Zertifikats, die die handschriftliche Unterschrift ersetzt. Erstellt werden diese Signaturen durch einen qualifizierten Vertrauensdienstanbieter. Dafür muss der Antragsteller für eine solche qualifizierte elektronische Signatur im Vorfeld seine Identität gegenüber dem Vertrauensdienstanbieter sicher nachweisen. Zur Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur sind die Signaturkarte eines Zertifizierungsanbieters, ein Kartenlesegerät und eine Signatursoftware erforderlich.

„Erhält der Arbeitgeber den Antrag in Papierform, muss er das Dokument in die elektronische Form überführen. Dabei kann der Arbeitgeber die Überführung mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen. Bei einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur wird die elektronische Signatur mit einem einmaligen Signaturschlüssel erstellt“, erklärt Steuerberater Roland Franz. Die fortgeschrittene Signatur ist technisch ein Software-Zertifikat. Im Gegensatz zur qualifizierten elektronischen Signatur wird keine Signaturkarte und kein Kartenlesegerät benötigt. Das im Meldeverfahren ausgestellte Zertifikat kann hierfür verwendet werden.

Nach der vollständigen Übernahme in die elektronische Form können die schriftlichen Entgeltunterlagen vernichtet werden. „Überführt der Arbeitgeber das Original ohne fortgeschrittene Signatur in die elektronische Form, muss er das Originaldokument zusätzlich in Papierform aufbewahren“, gibt Steuerberater Roland Franz zu bedenken.

Wie sind die Dateien der Entgeltunterlagen zu bezeichnen?

Die Entgeltunterlagen sind als Datei mit einem sprechenden Namen zu versehen, um bei einer späteren Anforderung eine einfache und schnelle Zuordnung gewährleisten zu können. Dabei sollten Rückschlüsse auf das Dokument, auf den Namen des Betroffenen sowie auf eine zeitliche Zuordnung möglich sein, zum Beispiel „immatrikulationsbescheinigung-kern_sandra-Sommersemester_2022“.

Der Dateiname darf max. 64 Zeichen umfassen, wobei einige Zeichen nicht verwendet werden dürfen.

Kann man sich von der elektronischen Dokumentation befreien lassen?

Der Arbeitgeber kann sich bis zum 31. Dezember 2026 von der Führung elektronischer Unterlagen auf Antrag bei dem für ihn zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung befreien lassen.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/Betriebspruefung/Pruefbueros/pruefbueros.html

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Eine Antragsfrist ist nicht vorgesehen, so dass ein Antrag auch noch vor der nächsten Betriebsprüfung erfolgen kann. Bei entsprechender Befreiung sind spätestens ab dem 1. Januar 2027 die Unterlagen elektronisch zu führen.

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Roland Franz intensiviert Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Mann

Roland Franz intensiviert Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Mann

Prof. Dr. Mann

Essen – Die Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert intensiviert die Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Peter Mann. In der Vergangenheit wickelte die Kanzlei Betriebsprüfungen und Klageverfahren schon in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Mann ab.

Prof. Dr. Mann ist künftig weiterer Ansprechpartner für komplexe steuerliche Fragestellungen insbesondere in den Bereichen Betriebsprüfungen, Umsatzsteuer, Abgabenordnung und Rechtsbehelfe aller Art. „Mit Prof. Dr. Mann gewinnen wir einen hochqualifizierten und erfahrenen Experten, der unsere Arbeit wesentlich bereichern wird und die Kanzlei auch bei den Themen Bilanzsteuerrecht, Einkommensteuer, Klageverfahren und Steuerstrafverfahren sowie Steuerfahndungsfälle unterstützen wird“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Mehr als 20 Jahre war der Jurist Prof. Dr. Mann in der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen tätig und ist seit seinem Wechsel im Jahre 2022 als Dozent von der Hochschule für Finanzen an die Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften als Steuerberater zugelassen. Steuerberater Roland Franz ist davon überzeugt, dass diese Kooperation sowohl für die Kanzlei als auch für seine Mandanten von großem Nutzen sein wird.

Darüber hinaus wird Prof. Dr. Mann wie bisher die Weiterbildung in der Kanzlei betreuen und demnächst auch Mandantentermine wahrnehmen. Seine Professur an der Hochschule behält er bei und wird weiterhin dort lehren, jedoch wird er seine Seminartätigkeit stark einschränken, um mehr Zeit für die Zusammenarbeit mit der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner zu haben. „Prof. Dr. Peter Mann bringt eine beeindruckende Expertise in unsere Arbeit ein, auf die wir auch in unserer Außendarstellung hinweisen werden“, kündigt Steuerberater Roland Franz an.

Nach dem Jurastudium an der Ruhr-Universität arbeitete Prof. Dr. Mann als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Siegen und trat im Jahr 2002 in die Finanzverwaltung ein, wo er als Sachgebietsleiter in verschiedenen Finanzämtern tätig war. Unter anderem hat er in den Bereichen Betriebsprüfung, Umsatzsteuersonderprüfung und Prozessvertretung vor dem Finanzgericht gearbeitet. Für das Ministerium der Finanzen NRW hat er zudem an diversen Projekten mitgewirkt. 2006 wechselte Prof. Dr. Mann zur Oberfinanzdirektion Münster, wo er als Umsatzsteuerreferent bedeutende Umsatzsteuerfälle betreute und Prüfungsstrategien für die Finanzverwaltung entwickelte. Seit 2010 lehrte er zunächst als Dozent und seit 2017 als Professor für Allgemeines und Besonderes Steuerrecht an der Hochschule für Finanzen. Während dieser Zeit war er 2011 erneut kurzzeitig in der Außenverwaltung beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in Bochum tätig.

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Künstlersozialabgabe im Jahr 2025

Künstlersozialabgabe im Jahr 2025

Steuerberater Roland Franz

Essen – „Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen“, erklärt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, und weist darauf hin, dass die selbstständigen Künstler und Publizisten, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst tragen.

Die andere (Beitrags-) Hälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt (BMAS online, Meldung v. 11.7.2024 (il) Fundstelle(n): NWB QAAAJ-70936) und beträgt derzeit 5,0 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 11.7.2024 die Ressort- und Verbändebeteiligung zur Bestimmung der Künstlersozialabgabe für das Jahr 2025 eingeleitet. Danach soll der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert 5,0 Prozent betragen.

Weitere Informationen zur Künstlersozialversicherung sind auf der Homepage des BMAS veröffentlicht: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialversicherung/Kuenstlersozialversicherung/kuenstlersozialversicherung.html

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Vorteile einer Dachbegrünung

Vorteile einer Dachbegrünung

Steuerberater Roland Franz

Essen – Privatpersonen, die ihr Gründach von einem Handwerkerbetrieb (Dachdecker, Garten- und Landschaftsbauer) errichten lassen, können bis zu 1.200 Euro Einkommensteuer im Jahr sparen. Der Handwerkerlohn für Dach- und Fassadenarbeiten ist steuerlich absetzbar, da er unter § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG fällt. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, weist darauf hin, dass man als Privatperson für Renovierungs-/Modernisierungsarbeiten allerdings nur maximal 6.000 Euro pro Jahr für alle Handwerkerlöhne steuerlich geltend machen kann, wobei die Steuer um 20 Prozent der entsprechenden Aufwendungen gemindert wird. Dies entspricht einer maximalen Steuerersparnis von 1.200 Euro.

Achtung: Eine Doppelförderung ist nicht möglich. Es gibt keine Steuerermäßigung für öffentlich geförderte Maßnahmen oder steuerfreie Zuschüsse.

Dachbegrünung: Förderung über verschiedene Stellen

Wer die Förderung der Dachbegrünung für sich nutzen möchte, hat verschiedene Angebote zur Auswahl.

Es gibt folgende Förderprogramme, Konditionen und Anlaufstellen:

Bei der BEG-Förderung „Einzelmaßnahmen“ beträgt der einmalige Zuschuss für die Sanierung und Dämmung der Dachfläche 15 bis 20 Prozent, wenn er vor Auftragsvergabe bei der BAFA beantragt wird.

Sowohl bei der BEG-Förderung „Wohngebäude“ als auch bei der Förderung „Neubau“ gibt es ein Darlehen mit Tilgungszuschuss in Höhe von 5 bis 45 Prozent für die Sanierung zum Effizienzhaus, beziehungsweise ein Darlehen für den Bau klimafreundlicher Gebäude (Effizienzhaus 40 mit niedrigem CO2-Ausstoß). Das Darlehen muss ebenfalls vor der Auftragsvergabe beantragt werden, in diesem Fall bei der KfW.

Bei der Sanierung und Dämmung von Dachflächen kann beim Finanzamt ein Steuerbonus beantragt werden, bei dem man 20 Prozent der Kosten als Steuerermäßigung verteilt auf 3 Jahre erhält.

Ein Steuerbonus für Handwerkerleistungen, bei dem 20 Prozent der Handwerkerlohnkosten als Steuerbonus fungieren, kann unter der Prämisse der Sanierung im/am selbst genutzten Haus beim Finanzamt ebenfalls beantragt werden.

Eine Niederschlagswasser-Gebühr, d.h. eine Reduzierung der Wasser-/Abwassergebühren, die allerdings regional unterschiedlich ist, kann bei den regionalen Bauämtern beantragt werden, wenn man Regenwasser mit einem Gründach zurückhalten möchte.

„Darüber hinaus bieten Länder, Städte und Gemeinden auch eigene Programme zur Förderung von Gründächern an“, weiß Steuerberater Roland Franz und erklärt: „Welche das sind, erfährt man auf Rückfrage bei seinem örtlichen Bauamt. Wichtig zu wissen ist, dass die verschiedenen Förderangebote in der Regel nicht miteinander kombinierbar sind.“

Für die Stadt Essen beispielsweise gilt:

Weniger Entwässerungskosten

Aufgrund ihres Beitrags zum Regenwassermanagement zahlen Hauseigentümer mit begrünten Dächern 50 Prozent weniger Entwässerungsgebühren.

Reduzierte Niederschlagswassergebühr

Wer Dach- und Garagenflächen begrünt, kann in Essen für diese Flächen 50 Prozent der Niederschlagswassergebühr sparen. Das regelt die Entwässerungsabgabensatzung (EAS) der Stadt. Voraussetzung ist, dass das Gründach fachgerecht aufgebaut und flächendeckend begrünt wird. Eine von allein entstandene Moosschicht erfüllt diese Voraussetzung nicht. Nur wenn die Dachbegrünung vorschriftsmäßig errichtet worden ist, kann sie Niederschläge auf den Dachflächen zurückhalten und durch Verdunstung direkt in den natürlichen Wasserkreislauf zurückführen. Das Restwasser wird dann erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung von der Dachfläche abgeleitet. „Bei lückenlos begrünten Dachflächen werden auf Antrag nur 50 Prozent der angeschlossenen Teilfläche bei der Gebührenberechnung berücksichtigt. 2023 beträgt die reguläre Niederschlagswassergebühr 1,84 Euro pro Quadratmeter. Für begrünte Flächen zahlt man quasi nur die Hälfte“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Zuvor ist jedoch ein Antrag beim Stadtsteueramt der Stadt Essen zu stellen: Abteilung Grundbesitzabgaben, 45121 Essen oder per E-Mail an steueramt@essen.de unter Angabe der Einheitswertnummer.

Das Stadtsteueramt benötigt folgende Angaben:

– die Größe der begrünten Dachfläche
– die Örtlichkeit der Begrünung (z.B. Garagendach oder Flachdach des Wohnhauses) sowie
– das Datum der Fertigstellung der Dachbegrünung.

Das Stadtsteueramt der Stadt Essen gibt noch folgenden Hinweis: Die Dachbegrünung muss innerhalb eines Monats nach Abschluss der Maßnahme angezeigt werden, um eine Neuberechnung der Niederschlagswassergebühr zu erreichen. Bei verspäteten Anträgen wird die Gebühr ab dem 1. des auf den Eingang des Antrags folgenden Monats reduziert.

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Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Teil II

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Teil II

Steuerberater Roland Franz

Essen – Haushaltnahe Dienstleistungen können von der Steuer abgesetzt werden, wie zum Beispiel Putzen, Gartenarbeit, Schornsteinfeger, Hausmeister oder Winterdienst. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführer der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, weist darauf hin, dass für Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung von 20 Prozent aller Kosten gewährt wird, maximal sind 4.000 Euro abziehbar.

Handwerkerleistungen

„Handwerkerleistungen sind Dienstleistungen zur Erhaltung, Reparatur, Renovierung oder Modernisierung des selbstgenutzten Wohnraums, sowie Überprüfung technischer Anlagen durch Fachpersonal“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Dabei spielt es im Übrigen keine Rolle, ob man den Wohnraum mieten oder ihn besitzt. Zu den Leistungen gehören sämtliche Handwerksarbeiten, wie Maler-, Sanitär- oder Schreinerarbeiten und darüber hinaus der jährliche Besuch des Schornsteinfegers.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz) sind nur die Aufwendungen für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten und der Verbrauchsmittel, wie zum Beispiel Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel und Streugut begünstigt. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit den Handwerkerleistungen gelieferte Waren, wie zum Beispiel Fliesen, Tapeten, Farbe oder Pflastersteine bleiben außer Ansatz.

Geringfügige Beschäftigungen

Bei geringfügigen Beschäftigungen zählen auch die Kosten für eine Person, die geringfügig bei einem angestellt und auch bei der Minijob-Zentrale angemeldet sind. „Diese sind bis zu 2.550 Euro im Jahr abzugsfähig, wovon sich 20 Prozent, also maximal 510 Euro, direkt auf die Steuerlast auswirken. Diese Ausgaben können zusätzlich zu den haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend gemacht werden“, teilt Steuerberater Roland Franz mit.

Haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

„Der Unterschied zwischen diesen beiden Arbeiten besteht darin, dass Handwerkerleistungen immer nur von geschultem Fachpersonal durchgeführt werden können. Haushaltsnahe Dienstleistungen können auch von Personen ohne Expertise durchgeführt werden“, erläutert Steuerberater Roland Franz.

Folgende Checkliste erhebt allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit:

– Hausmeister
– Winterdienst bzw. Schneeräumdienst
– Putzdienste
– Gartenpflege
– Aufwendungen für häusliche Kinderbetreuung
– Umzugsdienstleistungen
– Handwerkerleistungen ohne Materialkosten
– Häusliche Tierbetreuung und das Ausführen des Haustieres
– Pflege- und Betreuungsleistungen, sowie Unterbringung im Pflegeheim
– Lohn für Minijobs
– Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen: Arbeitslohn, Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung
– Modernisierungsmaßnahmen im Privathaushalt

Nicht absetzbar sind:

– Strom, Wasser und Gas
– Müllgebühren und generell Aufwand, bei dem die Entsorgung im Vordergrund steht
– Materialkosten
– Tätigkeiten im Zusammenhang mit der/einer Finanzierung

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Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Teil I

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Teil I

Steuerberater Roland Franz

Essen – Ob Kosten für Reinigung, Gärtner, Schornsteinfeger, Hausmeister oder Winterdienst: Haushaltsnahe Dienstleistungen können von der Steuer abgesetzt werden. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, weist jedoch darauf hin, dass nur die Arbeitskosten abzugsfähig sind, Materialkosten vom Abzug ausgeschlossen sind und laufende Verbrauchskosten wie Strom, Wasser und Gas nicht zu den abzugsfähigen Kosten gehören.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören auch die Aufwendungen für die Pflege von Angehörigen und die Betreuungsleistungen in einem Privathaushalt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind alle externen Hilfen im eigenen Haushalt. „Dazu gehören unter anderem Aufwendungen für Gartenpflege, Reinigungskosten oder Kosten für den Winterdienst. Die Wohnnebenkosten sind in den vergangenen Jahren drastisch gestiegen. Man sollte bei einigen Kosten alles steuerlich geltend machen, was in diesem Bereich möglich ist und seine Nebenkostenabrechnung auf diese Positionen überprüfen“, erläutert Steuerberater Roland Franz. Einige Vermieter weisen diese Kosten auch bereits separat in der Nebenkostenabrechnung aus. Gleiches gilt für Eigentümer von Eigentumswohnungen.

Ebenso abziehbar sind Kinderbetreuungskosten und die Kosten für die Pflege von Angehörigen, wie zum Beispiel Kosten für ambulante Pflegedienste.

Wie hoch ist die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen?

Für haushaltsnahe Dienstleistungen erhält man eine Steuerermäßigung von 20 Prozent aller Kosten, maximal sind 4.000 Euro abziehbar.

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen kann auch in Anspruch genommen werden für:
– Pflege- und Betreuungsleistungen sowie
– Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder
– zur dauernden Pflege entstehen, soweit darin – die allgemeinen Unterbringungskosten übersteigende – Aufwendungen für Dienstleistungen enthalten sind, die einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Zuschussfähig sind die anteiligen Aufwendungen für
– die Reinigung des Zimmers oder des Apartments,
– die Reinigung der Gemeinschaftsflächen,
– das Zubereiten der Mahlzeiten,
– das Servieren der Mahlzeiten,
– den Wäscheservice, soweit er in der Einrichtung oder am Ort der dauernden Pflege erbracht wird.

Nicht begünstigt sind Aufwendungen für die Unterbringung in einem Heim oder für die dauernde Pflege:

– Kosten für den Hausmeister, Gärtner sowie sämtliche Handwerkerleistungen,
– Mietzahlungen für die Unterbringung,
– allgemeine Aufwendungen für die Unterbringung in einem Altenwohnheim, Altenheim, Pflegeheim oder einem Wohnstift.

Es kann die gleiche steuerliche Förderung wie für andere haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.

Der Höchstbetrag der Steuerersparnis von 4.000 Euro ist haushaltsbezogen und gilt für alle haushaltsnahen Dienstleistungen insgesamt.

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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Beliebter Zankapfel bei Betriebsprüfungen

Vorsteuerabzug bei Kleinbetragsrechnungen

Beliebter Zankapfel bei Betriebsprüfungen

Steuerberater Roland Franz

Essen – Im Rahmen von Betriebsprüfungen ist immer wieder ein Streitpunkt, dass die Betriebsprüfer den Vorsteuerabzug aus Rechnungen verwehren, wenn zwar der Leistungsempfänger genannt wird, aber entweder nicht exakt oder falsch bezeichnet ist. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, erklärt, dass die Argumentation der Betriebsprüfung darin besteht, dass der Leistungsempfänger als gleichzeitiger Vertragspartner korrekt bezeichnet sein muss, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können.

Dies gilt nach Auffassung der Betriebsprüfer auch für Kleinbetragsrechnungen.

Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR brutto müssen die nach der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (§ 33 UStDV) erforderlichen Angaben vorhanden sein. Ist z. B. der Steuersatz nicht angegeben, entfällt der Vorsteuerabzug.

„Kleinbetragsrechnungen sollten daher immer sofort vor Ort kontrolliert werden, weil der Aufwand groß ist, eine Kleinbetragsrechnung nachträglich korrigieren zu lassen. Die Kontrolle ist wichtig, weil sich auch die Vorsteuer aus einer Vielzahl von Kleinbetragsrechnungen zu einem beachtlichen Betrag summiert“, warnt Steuerberater Roland Franz.

Kleinbetragsrechnungen müssen bestimmte Angaben enthalten.

Checkliste für Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR brutto:

Für den Vorsteuerabzug erforderliche Angaben (in der Rechnung enthalten)

– Name und Anschrift des Unternehmers, der die Leistung ausführt (ja/nein)

– das Ausstellungsdatum der Rechnung (ja/nein)

– Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware oder Art und Umfang der sonstigen Leistung (ja/nein)

– der anzuwendende Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung (ja/nein)

– Angabe des Bruttobetrags (ja/nein)

Bei Kleinbetragsrechnungen ist die Umsatzsteuer aus dem Bruttobetrag herauszurechnen.

Enthält die Checkliste auch nur ein „Nein“, versagt das Finanzamt den Vorsteuerabzug.

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