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Steuerberater Roland Franz

Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, macht deutlich, dass die Grundsteuer zu den wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden zählt und die Gemeinden diese Mittel benötigen, um damit eigentlich Schulen, Kitas, Schwimmbäder oder Büchereien zu finanzieren und wichtige Investitionen in die örtliche Infrastruktur, wie beispielsweise Straßen, Radwege oder Brücken vorzunehmen. Allerdings kann man bei der Stadt Essen einen anderen Eindruck gewinnen.

Die Stadt ist hoch verschuldet – man spricht von drei Milliarden Euro – und dennoch zählen für den OB und seinen Stadtrat der Stadion-Neu-/Ausbau eines drittklassigen Fußballvereins, der Bau einer Konzertarena (trotz der Nachbarschaft zur Schalke-Arena), die Totalsanierung der Regattatribüne am Baldeneysee und die Erweiterung des Stadtbahnschienennetzes in einem Stadtteil, der noch nicht einmal existiert, zur Infrastruktur.

Wie bereits erwähnt, ist die Stadt hoch verschuldet. Ist das vielleicht der Grund, warum die Stadt – und maßgeblich ihr OB Kufen – so unnachgiebig nach der Erteilung von nachweislich unkorrekten Grundsteuermessbescheiden durch das jeweilige Finanzamt nun ihrerseits Grundsteuerbescheide erlässt und keine Aussetzung des Vollzuges akzeptiert, obwohl das Verfahren bei dem jeweiligen Finanzamt noch gar nicht entschieden ist?

Zwingt die Stadt Essen ihre Bürger in jedem Einzelfall vor das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit dem Kalkül, dass wegen des komplizierten Verfahrens wahrscheinlich nur eine „überschaubare“ Minderheit der Bürger diesen Weg beschreitet?

Ein Drama in 6 Akten

I.
„Der deutsche Bundesrat hat im Jahr 2019 eine Grundsteuerreform verabschiedet, die am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist. Der Hintergrund der Reform war, dass die Grundsteuer bislang gegen das Gleichheitsprinzip nach Artikel 3 des Grundgesetzes verstieß. Der Bund hat bei der Einführung davon gesprochen, die Reform aufkommensneutral zu gestalten“, erinnert Steuerberater Roland Franz.

Das Land NRW interpretiert: Städte und Gemeinden bestimmen ihre Hebesätze im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbst. Die aufkommensneutralen Hebesätze, die das Land berechnet hat, können den Entscheiderinnen und Entscheidern in den Rathäusern und Räten als Anhaltspunkte dienen, wenn sie die Grundsteuer insgesamt auf einem stabilen Niveau halten wollen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer für jeden Menschen und jedes Unternehmen gleich bleibt, wenn eine Kommune den ermittelten Hebesatz des Landes anwendet.

Weiter führt das Land NRW aus:
„Aufkommensneutralität für die Kommune bedeutet nicht Belastungsneutralität für die Bürgerinnen und Bürger.“ (https://www.finanzverwaltung.nrw.de/aufkommensneutrale-hebesaetze).

„Ein Eckpfeiler der neuen Grundsteuer war, dass für eine Vielzahl von Grundstücken bei der Bewertung durch das Finanzamt die Bodenrichtwerte für Bauland zugrunde gelegt wurden, und zwar auch für Gartengrundstücke, Brachland, Waldflächen innerhalb einer Bebauung usw.“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

II.
Es gab heftige Kritik an dieser Verfahrensweise. Nun zeigt ein Rechtsgutachten, dass die neue Regelung ebenfalls nicht verfassungskonform sein könnte (Gregor Kirchhof, der Direktor des Instituts für Wirtschafts- und Steuerrecht an der Universität Augsburg). Die beiden Verbände, die das Gutachten beauftragt hatten, haben gegen das sogenannte Bundesmodell Musterklagen eingereicht. Das Bundesmodell gilt in 11 Bundesländern, darunter auch in Nordrhein-Westfalen.

„Auch der Bundesfinanzhof hat Zweifel an der Berechnung der neuen Grundsteuer angemeldet. Hausbesitzer müssten nachweisen können, dass ihr Grundstück weniger wert ist als vom Finanzamt ermittelt“, berichtet Steuerberater Roland Franz.

Die Grundsteuerreform hat in einigen Fällen zu drastischen Erhöhungen geführt:
– In Berlin-Biesdorf beispielsweise muss ein Grundstückseigentümer trotz fehlender Infrastruktur wie Trink- und Abwasseranschlüssen 911,80 Euro zahlen, vorher waren es 400 Euro. (Steigerung: etwa 108 Prozent).

– In Aalen (Baden-Württemberg) stieg beispielsweise die Steuer für eine 300 Quadratmeter große Immobilie z.B. von 154 Euro auf 322 Euro pro Quartal (Steigerung: 109 Prozent).

– Ein Fall aus Nordrhein-Westfalen zeigt eine Erhöhung der jährlichen Grundsteuer von 350 Euro auf 3.900 Euro (Steigerung: mehr als 1.000 Prozent).

* Angaben: „Bund der Steuerzahler“ und Verband „Haus & Grund“

III.
In der Zwischenzeit haben die meisten Immobilienbesitzer – im Behördenterminus „Steuerpflichtige“ genannt – Post vom Finanzamt erhalten. „In vielen Fällen haben Steuerpflichtige sowohl gegen den Grundsteuerwertbescheid als auch gegen den Grundsteuermessbescheid einen begründeten Einspruch eingelegt. Eine Bestätigung über den Eingang des Einspruchs erteilt das Finanzamt in der Regel nicht. Zudem hat die Praxis gezeigt, dass die Finanzämter die meisten Einsprüche offensichtlich ruhen lassen, denn bisher gab es nur in den wenigsten Fällen berichtigte Bescheide“, fügt Steuerberater Roland Franz hinzu.

IV.
Dieser „Schwebezustand“ hindert die Stadt Essen aber nicht daran, die Grundsteuerwert- und -messbescheide für die Berechnung der Grundsteuer zugrunde zu legen, die neue Grundsteuer „in Rechnung“ zu stellen und gnadenlos einzutreiben. Das heißt, der Bürger, Immobilienbesitzer bzw. Steuerpflichtige muss in jedem Einzelfall Klage einreichen. Im Fall der Stadt Essen ist es das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Dort liegen laut der Jahresstatistik 2024 des Gerichts derzeit 9.000 unbearbeitete Fälle vor (Dr. Siegbert Gatawis, Präsident des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, WAZ/NRZ, 25.04.2025). Offensichtlich hat die Stadt Essen den Anspruch, diese Zahl unnütz zu erhöhen.

V.
Die Stadt Essen ist bankrott. Das ist wohl der Grund für diese unnachgiebige, ja gnadenlose Vorgehensweise. Der Stadt ist vermutlich bewusst, dass höchstens 20 Prozent der betroffenen Bürger die Hilfe eines Verwaltungsgerichts in Anspruch nehmen werden.

VI.
Ist die Stadt bankrott? Man könnte es meinen.
Die Pro-Kopf-Verschuldung lag 2023 zwar nicht bei 9.419 Euro wie in der höchst verschuldeten Gemeinde Duisburg, aber auch nicht bei 6,62 Euro wie in der am niedrigsten verschuldeten Gemeinde Salzkotten (Kreis Paderborn).
Nur der Vollständigkeit halber: Die Stadt Velen im Kreis Borken war 2023 die einzige Kommune in NRW ohne Schulden.
In Essen liegt sie immerhin bei 5.237 Euro.
https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/kommunen-schulden-gestiegen-100.html

Dazu zwei Beispiele:
Auf der einen Seite will die Stadt das Parken am Baldeneysee „bewirtschaften“, also kostenpflichtig machen, wie die NRZ berichtete. Auf der anderen Seite drängt der Oberbürgermeister Kufen auf den Ausbau des RWE-Stadions (siehe NRZ Nr. 84 vom 9.4.2025). Die Kosten belaufen sich vorerst auf 27,36 Millionen Euro.
https://www.waz.de/lokales/essen/article408650117/ob-kufen-forciert-stadionausbau-fuer-27-millionen-euro.html

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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Wenn der Flankenschutzfahnder klingelt

Wenn der Flankenschutzfahnder klingelt

Steuerberater Roland Franz

Essen – Immer häufiger setzt das Finanzamt sogenannte Flankenschutzfahnder (Quelle: BMF-Schreiben vom 15.12.2022, Az.: IV A 8 – S 1450/19/10001 :003) als Steuerfahnder ein. Diese erscheinen in der Regel unangemeldet, um vor Ort steuerliche Sachverhalte zu prüfen, die aus Sicht des Finanzamtes Fragen aufwerfen. „Die so genannte kleine Steuerfahndung ist vermehrt auch im privaten Bereich zu beobachten und es ist daher unerlässlich, sich frühzeitig mit dem potenziellen Einsatz eines solchen Fahnders auseinanderzusetzen, um seine Rechte im Ernstfall wahren zu können“, klärt Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, auf.

Die Tätigkeit der Flankenschutzfahnder stützt sich in erster Linie auf die Abgabenordnung und soll die Beamten in den Festsetzungs-Finanzämtern, die den Sachverhalt nur vom Büro aus prüfen können, mit einer Vor-Ort-Prüfung unterstützen, z. B. im Hinblick auf

– häusliches Arbeitszimmer,
– doppelte Haushaltsführung oder
– Berechtigung für eine Gebäude-Abschreibung.

Hereinlassen oder abwehren?
In der Praxis kommt es immer wieder zu der Situation, dass der Finanzbeamte nicht klar zu erkennen gibt, in welcher Funktion und zu welchem Zweck er gerade tätig wird und der irrigerweise entstandene Schein ausgenutzt wird, es handele sich um Ermittlungen nach der Strafprozessordnung aufgrund eines Steuerstrafverfahrens und der Finanzbeamte habe dementsprechend weitergehende Ermittlungsbefugnisse.

Tatsächlich handelt es sich jedoch oft um reine steuerliche Ermittlungen. „Diese Differenzierung ist im Hinblick auf die Befugnisse der Beamten von entscheidender Bedeutung“, bemerkt Steuerberater Roland Franz und fährt fort: „Hinzu kommt, dass aufgrund des nicht angekündigten Besuchs ein Überraschungs- bzw. Überrumpelungseffekt entsteht, den die Finanzbeamten ausnutzen, um an Datenmaterial und Auskünfte zu gelangen, die ansonsten gegebenenfalls nur durch die Vorlage eines Durchsuchungsbeschlusses zu bekommen wären“.

Privatwohnungen sind nach dem Grundgesetz besonders geschützt (Art. 13 Abs. 1 GG), vorausgesetzt, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Deshalb dürfen Flankenschutzfahnder private Wohnräume nicht ohne einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss betreten.

Im Falle eines solchen Überraschungsbesuches sollte man sich trotzdem unbedingt kooperativ zeigen und das Betreten mit einer entsprechenden Terminvereinbarung gestatten, um negative Folgen einer generellen Verweigerung zu vermeiden.

„Man sollte sich daher immer die Rechtsgrundlage für den Kontrollbesuch schriftlich bestätigen lassen und Ruhe bewahren. Des Weiteren empfiehlt es sich, seinen Steuerberater und/oder einen im Steuerrecht versierten Rechtsanwalt über die Prüfung zu informieren, der die Einhaltung der Verfahrensrechte sicherstellt“, betont Steuerberater Roland Franz.
Geschäftsräume sind von Wohnungen zu unterscheiden, denn Wohnungen sind nach dem Grundgesetz (gemäß Art. 13 Abs. 1 GG) besonders geschützt. Sie dürfen (gemäß § 99 Abs. 1 S. 3 Abgabenordnung) gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

Selbst die Einwilligung des Wohnrechtsinhabers berechtigt den Flankenschutzfahnder grundsätzlich nicht, die Wohnung ohne einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu betreten, es sei denn, es liegt die oben genannte Ausnahme vor, die in der Praxis eine sehr untergeordnete Rolle spielen dürfte.

Tatsächlich handelt es sich jedoch häufig um reine steuerliche Ermittlungen.

Fazit
Die Flankenschutzfahndung oder auch die kleine Steuerfahndung, wie sie zuweilen betitelt wird, ist, wie die steigenden Fallzahlen der Einsätze zeigen, nach wie vor bei der Finanzverwaltung beliebt. Die Steuerfahndungsbeamten werden dabei nicht nur bei komplexen steuerlichen Sachverhalten eingesetzt, sondern auch im privaten Bereich, z.B. bei Fragen zur doppelten Haushaltsführung, zum häuslichen Arbeitszimmer oder bei Handwerkerrechnungen mit unklarer Beurteilung. „Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig mit der Thematik zu befassen, um gerade dem Überrumpelungs- und Überraschungseffekt, den sich die Fahnder gerne zunutze machen, effektiv zu begegnen. Denn wie bei allen anderen steuerlichen Prüfungen gilt auch hier, dass eine gute Vorbereitung die Rechtswahrung und in vielen Fällen auch die Rechtsfindung sichert“, stellt Steuerberater Roland Franz klar.

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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Kassenführung nach den GoBD

Die Anforderungen und die häufigsten Fehler

Kassenführung nach den GoBD

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Essen – Mittlerweile scheint es in den Betriebsprüfungsstellen der Finanzämter einen Wettbewerb zu geben, Kassenführungen möglichst häufig als nicht ordnungsgemäß zu beurteilen. Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, erklärt, dass Fehler in der Kassenführung zu einer nicht ordnungsgemäßen Finanzbuchhaltung führen: „Zuschätzungen durch das Finanzamt und hohe Steuernachforderungen sind immer die Folge“. GoBD sind die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form.

Diese Grundsätze für ein ordnungsgemäßes Kassenbuch sind zwingend:

– Das Kassenbuch ist selbst zu führen / der Kassenbericht ist täglich selbst zu erstellen.
– Es darf keine Buchung ohne Beleg geben.
– Die Belege müssen fortlaufend nummeriert sein.
– Der Kassenbestand darf/kann niemals negativ sein.
– Geldverschiebungen zwischen Bank und Kasse müssen festgehalten werden (Geldtransit).
– Private Vorverauslagungen und deren Erstattung aus der Kasse sind als Ausgabe zu erfassen. Als Datum gilt der Tag der Auszahlung aus der Kasse.
– Die Tagesfolge darf nicht willkürlich sein (wie z.B. 16.05. -> 09.05. -> 17.05. …). Sollte die Verarbeitung eines Tages versehentlich unterblieben sein, muss das Kassenbuch neu verfasst werden.
– Eine regelmäßige Kassenprüfung durch Nachzählen ist unerlässlich.
– Die Kassenaufzeichnungen sind so zu führen, dass der Sollbestand jederzeit mit dem Istbestand verglichen werden kann.
– Die Kassenaufzeichnungen müssen täglich erfolgen.

„Eintragungen im Kassenbuch dürfen nachträglich nicht verändert oder unkenntlich gemacht werden. Fehlerhafte Eintragungen sind so zu streichen, dass die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt. Anschließend erfolgt die Berichtigung durch eine neue Eintragung“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

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Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025 Teil III

Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025 Teil III

Steuerberater Roland Franz

Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, informiert über Landwirtschaft, Energiesteuer, Weitergabe steuerlicher Daten und über zahlreiche steuerliche und weitere Änderungen, die zum 01.01.2025 in Kraft treten.

Landwirtschaft
Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Energiesteuergesetz
Die Energiesteuer auf als Kraftstoff versteuertes Erdgas steigt von 18,38 EUR/MWh (1,838 ct/kWh) auf 22,85 EUR/MWh (2,285 ct/kWh).

Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an die Ermittlungsbehörden

Gesundheit
„Das Tabaksteuermodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2021 sieht mehrere stufenweise Erhöhungsschritte bei den Tabaksteuertarifen vor“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Änderungen bei der Biersteuer
Die bisher vorgesehene steuerbefreite Menge für die Herstellung von Bier durch Haus- und Hobbybrauer wird von 2 hl auf 5 hl erhöht.

Quelle:
BMF online, Meldung v. 27.12.2024 (il)
Fundstelle(n): NWB BAAAJ-82362

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Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025 Teil I

Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025 Teil I

Steuerberater Roland Franz

Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, informiert über den höheren Grundfreibetrag, mehr Kindergeld, den vollständigen Ausgleich der kalten Progression und über zahlreiche steuerliche und weitere Änderungen, die zum 01.01.2025 in Kraft treten.

Für Bürgerinnen und Bürger

Steuerliche Freistellung des Existenzminimums und Ausgleich der kalten Progression
Zum vollständigen Ausgleich der kalten Progression, so das Bundesministerium für Finanzen, werden mit Ausnahme des Eckwerts zur sogenannten Reichensteuer die Tarifeckwerte im Umfang der maßgeblichen Inflationsrate für 2025 um 2,6 Prozent nach rechts verschoben (2026: 2 Prozent).

Zudem wird das Kindergeld zum 01.01.2025 von bisher 250 Euro um 5 Euro auf 255 Euro pro Kind und Monat erhöht.

Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag

Erhöhung des Sonderausgabenabzugs für Kinderbetreuungskosten
„Bislang konnten zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder aus anderen Gründen, als Sonderausgaben berücksichtigt werden“, erläutert Steuerberater Roland Franz und fährt fort: „Als familienpolitische Maßnahme wird ab dem Veranlagungszeitraum 2025 die Begrenzung auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten auf 4.800 Euro je Kind erhöht.“

Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen
Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung auf 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht.

Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen bei gesundheitsbewusstem Verhalten

Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen

Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen
„Mit der Streichung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen wurde dem Vereinfachungsaspekt der Abgeltungsteuer mehr Geltung verschafft.“ (Bundesministerium für Finanzen)

Erbschaftsteuer
Der bisherige Erbfallkosten-Pauschbetrag von 10.300 Euro wird auf 15.000 Euro angehoben.

Quelle: BMF online, Meldung v. 27.12.2024 (il)
Fundstelle(n): NWB BAAAJ-82362

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E-Rechnungen Besonderheiten für Kleinunternehmen

E-Rechnungen Besonderheiten für Kleinunternehmen

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Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, erklärt, dass jedes Unternehmen in Deutschland seit dem 01.01.2025 in der Lage sein muss, E-Rechnungen zu empfangen und dass jeder, der selbstständig ist oder ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland führt, von der Pflicht zum Versand von E-Rechnungen betroffen ist. Dies gilt auch, wenn man Rechnungen für seine steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze an andere im Inland ansässige Unternehmen versendet, im sogenannten B2B-Bereich.

Ausnahmen für Kleinunternehmen:
Ab dem 1. Januar 2025 tritt die E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze in Kraft. Das bedeutet, dass man als Kleinunternehmer in der Lage sein muss, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu versenden. Diese Umstellung wurde vom Gesetzgeber als notwendig erachtet, um die Effizienz und Transparenz im Rechnungswesen zu erhöhen.

„Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen noch Papierrechnungen versendet werden. Ab 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro im B2B-Bereich die E-Rechnung nutzen. Für Kleinunternehmen, die unter dieser Umsatzgrenze liegen, gibt es eine Übergangsfrist bis Ende 2027“, erläutert Steuerberater Roland Franz die Übergangsregelung.

Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht – Kleinbetragsrechnungen:
Die Pflicht zur E-Rechnung gilt nicht für Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro sowie für Fahrausweise. Diese Ausnahmen erleichtern den Übergang und reduzieren den administrativen Aufwand.

Warum ist ein PDF keine E-Rechnung?
Der Inhalt eines PDF ist im Gegensatz zur E-Rechnung nicht maschinenlesbar. Bei der E-Rechnung wird gemäß EU-Norm ein maschinenlesbarer XML-Datensatz erstellt, der in den Formaten XRechnung (reiner Datensatz) oder ZUGFeRD (zusätzliches Ansichts-PDF) übermittelt, weiterverarbeitet und archiviert werden kann. Dies alles ist mit der DATEV E-Rechnungsplattform möglich.

Fazit:
„Spätestens ab 2028 müssen auch Kleinunternehmen im B2B-Bereich, also bei Umsätzen mit anderen im Inland ansässigen Unternehmen, E-Rechnungen ausstellen“, fasst Steuerberater Roland Franz zusammen.

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Steuerliche Entlastungen 2025

Steuerliche Entlastungen 2025

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Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de)in Essen und Velbert, informiert über die steuerlichen Entlastungen ab dem Jahr 2025, die aus dem kürzlich verabschiedeten Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 v. 5.12.2025) resultieren.

Folgende steuerliche Entlastungen sind ab dem Jahr 2025 vorgesehen:

– Eltern können ab dem Jahr 2025 höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Bisher konnten zwei Drittel der Kosten für die Betreuung in Kindergarten, Kinderkrippe oder bei der Tagesmutter als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ab 2025 können 80 Prozent der Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag steigt von 4.000 Euro auf 4.800 Euro jährlich.

– Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten gelten ab 2025 dauerhaft bis zu einer Höhe von 150 Euro pro Versicherten und Beitragsjahr als nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse. „Übersteigen die Bonusleistungen der Krankenkasse den Betrag von 150 Euro, sind die Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragsrückerstattung zu qualifizieren, wenn der Steuerpflichtige dies nachweisen kann“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

– Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Bisher betrug die maximal zulässige Bruttoleistung für Mehrfamilienhäuser oder andere Gebäude, wie z.B. gemischt genutzte Immobilien, Mietshäuser, Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten, 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, um die Anlage steuerfrei betreiben zu können. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft betragen.

– „Im Umsatzsteuerrecht wird die Regelung zur Besteuerung von Kleinunternehmern ausgeweitet. Bisher wurde die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird“, erläutert Steuerberater Roland Franz und ergänzt: „Ab 1.1.2025 sind Umsätze von der Steuer befreit, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht übersteigen wird. Übersteigt der Umsatz 100.000 Euro, tritt im laufenden Kalenderjahr die Steuerpflicht ein.“

– Neu ist auch, dass inländische Unternehmer die Kleinunternehmer-Regelung bei einem Jahresumsatz von 100.000 Euro im Vorjahr und im laufenden Jahr auch in anderen Mitgliedstaaten der EU anwenden können. Hierfür ist eine besondere Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern erforderlich (https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/EU-KU-Regelung/eu_ku_regelung_node.html).

Quelle: Pressemitteilung v. 06.12.2024 (il) – Thüringer Finanzministerium Fundstelle(n): NWB AAAAJ-8099

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Wohneigentumsförderung

KfW-Programm „Jung kauft Alt“ ist gestartet

Wohneigentumsförderung

Steuerberater Roland Franz

Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, erklärt, dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau am 03.09.2024 das neue KfW-Förderprogramm „Jung kauft Alt“ (Wohneigentum für Familien – Bestandserwerb) gestartet hat, welches sich an Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind richtet, die eine Bestandsimmobilie mit niedrigem Energiestandard erwerben und sich verpflichten, diese energetisch zu sanieren.

Hierzu führt die KfW unter anderem weiter aus:

Das maximale Haushaltseinkommen darf 90.000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 10.000 Euro für jedes weitere Kind, nicht überschreiten. Für den Erwerb können zinsgünstige Förderkredite in Anspruch genommen werden, für die das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) Mittel zur Zinsverbilligung bereitstellt.

Der Zinssatz für ein Darlehen mit einer Laufzeit von 35 Jahren und einer Zinsbindung von 10 Jahren beträgt aktuell beispielsweise 1,51 Prozent effektiv.

Die wichtigsten Programmdetails im Überblick:

– Antragsberechtigt sind Privatpersonen, die selbstgenutztes Wohneigentum erwerben, in deren Haushalt mindestens ein minderjähriges Kind lebt und deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen max. 90.000 Euro bei einem Kind beträgt, zuzüglich 10.000 Euro je weiteres Kind.
– Die zu erwerbende Wohnimmobilie muss zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß eines Energiebedarfs- oder verbrauchsausweises in die Energieeffizienzklasse F, G oder H eingestuft sein.
– Die Kredite im Produkt „Jung kauft Alt“ können, wie bei KfW-Förderkrediten üblich, über die Hausbank beantragt werden.
– Förderfähige Kosten sind der Kaufpreis inklusive Grundstückskosten. „Die maximale Höhe des Kreditbetrags hängt ab von der Anzahl der im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder. Bei einem Kind können bis zu 100.000 Euro, bei zwei Kindern bis zu 125.000 Euro und ab drei Kindern bis zu 150.000 Euro beantragt werden. Kreditlaufzeiten von sieben bis 35 Jahren sind möglich, die Zinsen können je nach Laufzeitvariante bis zu maximal 20 Jahre festgeschrieben werden“, erläutert Steuerberater Roland Franz. Das Programm „Jung kauft Alt“ ist kombinierbar mit dem KfW-Wohneigentumsprogramm (kfw.de/124).
– Die Antragsteller verpflichten sich, die erworbene Bestandsimmobilie innerhalb von 54 Monaten ab KfW-Förderzusage mindestens auf das Niveau eines „Effizienzhauses 70 EE“ energetisch zu sanieren. Für die Sanierung können zusätzlich z.B. zinsgünstige Kredite und Zuschüsse der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) genutzt werden, wie etwa die KfW-Heizungsförderung für den Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung (kfw.de/458) oder die BEG-Wohngebäude-Kredite der KfW (www.kfw.de/261).

Alle Informationen zum Programm „Jung kauft Alt“ (Wohneigentum für Familien – Bestandserwerb) hat die KfW unter www.kfw.de/308 zusammengestellt.

Quelle: KfW, Newsletter v. 02.09.2024 (il) Fundstelle(n): NWB UAAAJ-74299

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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Wichtige Änderung: Registrierkassen-Meldung ab 2025

Wichtige Änderung: Registrierkassen-Meldung ab 2025

Steuerberater Roland Franz

Essen – Am 1. Januar 2025 startet die lange angekündigte Meldepflicht für elektronische Kassensysteme. Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, weist darauf hin, dass es für Kassen, die bereits in Betrieb sind, eine Übergangsregelung gibt. Elektronische Kassensysteme sollten ursprünglich schon ab 2020 beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden, allerdings wurde die Meldepflicht mehrfach verschoben, da es weder in Papierform noch in digitaler Form ein entsprechendes Verfahren gab.

Laut Bundesfinanzministerium wird es in Kürze aber so weit sein. Das Mitteilungsverfahren über das Programm „Mein Elster“ und die ERiC-Schnittstelle stehe ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung, heißt es aus dem Ministerium.

Steuerberater Roland Franz erklärt, was das für Händler, Handwerker und Gastronomen konkret bedeutet: „Registrierkassen und andere elektronische Aufzeichnungssysteme, wie zum Beispiel Waagen mit Kassenfunktion, sowie die dazugehörige TSE müssen beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Also im Grunde alle Kassen, die mit Strom versorgt werden müssen. Eine Übermittlungsmöglichkeit wird ab dem 1. Januar 2025 über das Programm „Mein Elster“ zur Verfügung gestellt. Vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden. Damit hat das Ministerium also eine Übergangsfrist für Altfälle geschaffen“.

Hinweise zu den amtlichen Veröffentlichungen:

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat unter https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Elektronische_Kassensysteme/default.php?f=LfSt die amtliche Formulierung der Gesetzeslage veröffentlicht.

Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28. Juni 2024 kann unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2024-06-28-mitteilungsverpflichtung-nach-AO.html
heruntergeladen werden.

Zusammengefasst heißt es dort zu den Kassensystemen:

– Vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind den Finanzbehörden bis zum 31. Juli 2025 mitzuteilen.
– Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Gleiches gilt für die Außerbetriebnahme.
– Die Mitteilungspflicht besteht sowohl für angeschaffte als auch für gemietete und geleaste Systeme.
– Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Mitteilung stets alle in einer Betriebsstätte eingesetzten Aufzeichnungssysteme in einer einheitlichen Mitteilung zu übermitteln sind.

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Rechnung – Das muss drinstehen (Teil III)

Rechnung - Das muss drinstehen (Teil III)

Steuerberater Roland Franz

Essen – Nachdem sich Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, in Teil I und II „Rechnungen – das muss drinstehen“ mit den Pflichtangaben und den Angaben zur Leistungserbringung beschäftigt hat, behandelt Teil III das Thema der Rechnungen von Handwerkern an Privatkunden und den Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten.

Ausweis von Handwerkerleistungen

Begünstigte Leistungen

„Der Kunde kann eine Ermäßigung seiner Einkommensteuer beantragen, wenn der Handwerker Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in seinem Haushalt oder Garten durchführt. Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten im Bereich der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung“, erklärt Steuerberater Roland Franz. Dabei darf auch etwas Neues im vorhandenen Haushalt geschaffen werden, zum Beispiel ein neuer Kachelofen eingebaut werden; der Neubau eines Hauses oder ein Anbau ist aber nicht begünstigt. Dagegen sind auch Arbeiten auf dem Grundstück begünstigt, zum Beispiel im Garten.

Weitere Beispiele für begünstigte Handwerkerleistungen sind:

– Arbeiten am Dach, am Fußboden, an der Fassade, in der Garage oder an den Außen- und Innenwänden,
– Austausch oder Modernisierung von Einbauküchen, von Bodenbelägen oder Fenstern,
– Sanierung von Badezimmern,
– Überdachung eines PKW-Stellplatzes auf dem Grundstück, beziehungsweise eines Carports oder einer Terrasse,
– Wartung und Reparatur von Elektroanlagen oder Fahrstühlen,
– Heizungswartung und Schornsteinfegerleistungen,
– Rohrreinigungsarbeiten auf dem Grundstück,
– Schädlingsbekämpfung,
– Gartenpflege und -neugestaltung sowie Pflasterarbeiten auf dem Grundstück,
– Reparatur elektronischer Geräte im Haushalt des Kunden, nicht im Betrieb des Handwerkers, z.B. die Reparatur von Fernsehern, Wasch- oder Geschirrspülmaschinen im Haushalt des Kunden,
– Winterdienst, und zwar auch, soweit der öffentliche Gehweg vor dem Haus des Kunden geräumt wird.

Begünstigter Anteil der Leistung

Die Ermäßigung beträgt 20 Prozent, genauer gesagt maximal 1.200 Euro, der vom Handwerker in Rechnung gestellten Arbeitskosten inklusive Fahrtkosten, Entsorgung des ersetzten Materials und Kosten für Verbrauchsmittel, wie zum Beispiel Reinigungs-, Schmier- und Spülmittel oder Streugut. Nicht begünstigt sind die Materialkosten.
Beispiel: Die Arbeitskosten für das Aufstellen eines Baugerüsts sind begünstigt, nicht aber die vom Handwerker gezahlte Miete beziehungsweise die Materialkosten für das Baugerüst.

Keine Barzahlung
Der Kunde kann die Steuerermäßigung nur in Anspruch nehmen, wenn er den Rechnungsbetrag an den Handwerker überweist. Barzahlungen sind also schädlich.

Was ist bei der Rechnungslegung zu beachten?
„Damit der Kunde die Steuerermäßigung geltend machen kann, muss der Handwerker den Anteil der begünstigten Arbeitskosten, inklusive Fahrtkosten, Entsorgung und Verbrauchsmittel, aber ohne Material, in der Rechnung gesondert ausweisen. Dies kann durch einen Zusatz am Ende der Rechnung geschehen, in dem der Handwerker dort den begünstigten Anteil als Bruttobetrag oder als Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer ausweist“, betont Steuerberater Roland Franz.

Hinweis auf Aufbewahrungspflicht
Hat ein Handwerker eine Bauleistung an einen Nicht-Unternehmer oder an einen Unternehmer für dessen Privatbereich erbracht, muss er in der Rechnung darauf hinweisen, dass der Kunde die Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren hat. Der Handwerker selbst muss aber ein Doppel der ausgestellten Rechnung in jedem Fall zehn Jahre aufbewahren.

Rechtsstand: 06.2024
Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr.
Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

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