Tag Roland Franz und Partner

Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Womit man rechnen muss

Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Steuerberater Roland Franz

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://franz-partner.de) in Essen und Velbert, erklärt, was eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist und informiert weiter: „Durch die Umsatzsteuer-Sonderprüfung soll laut der Finanzverwaltung erreicht werden, dass steuerpflichtige Leistungen sachlich und zeitlich zutreffend besteuert, Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen nicht zu Unrecht in Anspruch genommen und keine Vorsteuerbeträge unberechtigt abgezogen oder vergütet werden“.

Jede Umsatzsteuer-Sonderprüfung findet unabhängig vom allgemeinen Turnus einer Betriebsprüfung statt. Im Jahr 2021 wurden 64.366 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Damit waren im Jahresdurchschnitt 1.684 Sonderprüfer im Einsatz.

Gut zu wissen, was auf einen zukommen kann.

Die Sonderprüfung betrifft (daher der Name) ausschließlich die Umsatzsteuer. So sind häufig (zumindest nach Auffassung der Finanzverwaltung) Plausibilitätsauffälligkeiten in den abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen der Anlass für eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung, z.B. die wiederholte Abgabe berichtigter Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder die Anmeldung eines ungewöhnlich hohen Erstattungsanspruchs (Vorsteuerüberhang).

„Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung kann somit bei einem Unternehmen mehrfach im Jahr erfolgen“, warnt Steuerberater Roland Franz und fährt fort: „Insbesondere dann, wenn im Unternehmen erhebliche Investitionen erfolgt sind, und dem Unternehmen infolgedessen in einzelnen Monaten oder Quartalen hohe Vorsteuererstattungsansprüche gegenüber dem Finanzamt zustehen“.

Der Bereich Umsatzsteuer-Sonderprüfung hat dem Bundesministerium für Finanzen nach eigenen Angaben im Jahr 2021 zu einem Mehrergebnis von 1,31 Milliarden Euro verholfen. Eine stattliche Summe. Allerdings ist fraglich, ob diese „Mehrergebnisse“ einer professionellen Überprüfung standhalten würden. Mehrergebnis heißt ja nicht automatisch erzielte Steuer-Mehreinnahme. Es gilt somit immer, einen Umsatzsteuer-Sonderprüfungsbericht des Finanzamtes kritisch zu überprüfen. Praxisfragen ergeben sich z.B. immer wieder bei Abschlagszahlungen oder teilfertigen Leistungen. Hier ist zu beachten, dass der Zeitpunkt der Besteuerung bereits zeitlich vorverlegt ist.

Wann findet eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt?

1. Wenn das Unternehmen hohe Vorsteuerabzüge geltend macht:

– Bei für das Unternehmen ungewöhnlich hohen Vorsteuern,
– Leistungsbezügen, die für die jeweilige Branche oder Unternehmensgröße untypisch sind,
– Vorsteueraufteilung (z.B. bei Gebäuden, Grundstücken),
– Rechnungen von sog. (angeblichen) Scheinfirmen, Briefkastenfirmen.

2. Wenn Berichtigungsbedarf bei der Vorsteuer bestehen könnte:
Unternehmer sollten z.B. Nutzungsänderungen bei Gebäuden im Blick behalten (z.B. Verwendungsänderungen, höherer Anteil der privaten Nutzung). Hier kann sich die Pflicht zur Anpassung der geltend zu machenden Vorsteuer ergeben.

3. Existenzgründer-Fälle und Neugründungen von Gesellschaften:
„In der Praxis zeigte sich in einigen Fällen, dass wir bei Existenzgründern das Finanzamt von der tatsächlichen Existenz des Mandanten und seiner Unternehmereigenschaft überzeugen mussten“, erklärt Steuerberater Roland Franz und führt weiter aus: „In manchen Fällen stellt das Finanzamt diese zum Beispiel aufgrund von Eintragungen in Datenbanken der Finanzverwaltung oder aufgrund von Kontrollmitteilungen in Frage und vergibt erst einmal keine Steuernummer.“ Dann entsteht für den Unternehmer eine Hängepartie, weil er die Nummer für seine Rechnungen benötigt. Notfalls empfiehlt es sich, beim Finanzamt entsprechende Rechtsbehelfe (z.B. Einspruch) einzulegen, wenn die Steuernummer versagt wird.

4. Buchführung:
Betroffen sind z.B. Branchen der Bargeldbranche. Hier wird z.B. die Abgrenzung der zutreffenden Steuersätze (7 Prozent oder 19 Prozent) geprüft.

5. Innergemeinschaftlicher Erwerb:
Hier prüft das Finanzamt unter anderem den Abgleich der Jahreserklärung für die Umsatzsteuer mit den gemeldeten Lieferungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Dabei können sich beispielsweise Differenzen ergeben, wenn Geschäftspartner in der EU keine Mitteilungen (sog. zusammenfassende Mitteilungen) vornehmen oder umgekehrt bestimmte Umsätze nicht in der Jahreserklärung erfasst werden.

6. Sonstige Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen:
Innergemeinschaftliche Lieferungen (gem. § 4 Nr. 1 bis 7 Umsatzsteuergesetz -UStG-) können geprüft werden. Es wird ein Abgleich mit der zusammenfassenden Meldung (ZM) vorgenommen. Bei Arztpraxen stellt sich im Einzelfall die Frage, welche Leistungen umsatzsteuerbefreit sind. Hierzu gibt es laufend neue Rechtsprechung, die berücksichtigt werden muss. Weitere Steuerbefreiungen (gem. § 4 Nr. 8 ff. UStG) können strittig sein.

Steuerberater Roland Franz weist darauf hin, dass bereits bei Abgabe der Steuererklärung für eine hinreichende Dokumentation und Prüfung der Rechtslage gesorgt sein sollte und dies besonders dann, wenn die Steuerbefreiung einmal strittig werden könnte. Gegebenenfalls können bereits der Steuererklärung entsprechende Anlagen beigefügt werden.

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
http://www.publicity-experte.de

Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen

Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen

Steuerberater Roland Franz

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, informiert darüber, dass das Bundesministerium der Finanzen am 12. Juni 2023 ein Schreiben zur steuerlichen Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen veröffentlicht hat, wonach in bestimmten Fällen auf die Anzeigen über die Erwerbstätigkeit verzichtet werden kann.

Hintergrund

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde eine ab dem 1. Januar 2022 anzuwendende ertragsteuerliche Steuerbefreiung für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen und ein ab dem 1. Januar 2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt.

Grundsatz

Auch in den Fällen, in denen die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf die Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen aufgrund der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben wird, sind Betreiberinnen und Betreiber grundsätzlich verpflichtet, die Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte anzuzeigen und einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu übermitteln.

Steuerberater Roland Franz weist darauf hin, dass die Finanzämter aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie angewiesen wurden, es nicht zu beanstanden, wenn Betreiber von Photovoltaikanlagen – die erst durch die Installation einer Photovoltaikanlage Gewerbetreibende (geworden) sind und die umsatzsteuerlich Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage und ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung anwenden – auf die steuerliche Anzeige der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichten.

„Die vorstehende Regelung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 1. Januar 2023 aufgenommen wurde. Sollte es allerdings aus den weiteren Umständen des Einzelfalls erforderlich sein, können die örtlich zuständigen Finanzämter in diesen Fällen gesondert zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Quelle:
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben (Erlass) vom 12. Juni 2023, Aktenzeichen IV A 3 – S 0301/19/10007 :012.

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
http://www.publicity-experte.de

Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung

Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung

Steuerberater Roland Franz

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, nimmt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH Urteil v. 22.2.2023 – Aktenzeichen: I R 27/20) zum Anlass, auf die Notwendigkeit der fremdüblichen Verzinsung einer Darlehensforderung gegenüber dem Gesellschafter hinzuweisen.

Die Grundlage

Unverzinsliche Darlehen einer Gesellschaft an ihren Gesellschafter stellen in der Regel eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Umstritten ist, woran sich die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung orientiert. Der Bundesfinanzhof nennt hier mehrere zulässige Bewertungsmaßstäbe.

Zum Inhalt des Urteils

a) Problemstellung:

Zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer bestand ein unverzinsliches Verrechnungskonto, welches eine Forderung der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer auswies.

„Aus Sicht des Finanzamts lag in Höhe der nicht erhobenen Zinsen eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Bei der Ermittlung der verdeckten Gewinnausschüttung setzte das Finanzamt einen fremdüblichen Zinssatz von 4,5 Prozent an, welcher sich an der Höhe der Überziehungskreditzinssätze für private Haushalte orientierte“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Aus Sicht des Klägers lag keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Die GmbH habe keinen Kredit gehabt, so dass der Sollzinssatz unerheblich sei. Der Habenzinssatz der GmbH habe 0 Prozent betragen, so dass die GmbH durch die unverzinsliche Kapitalüberlassung nicht benachteiligt worden sei.

b) Dazu der Bundesfinanzhof:

Wie schon das erstinstanzliche Finanzgericht widerspricht auch der Bundesfinanzhof der Auffassung des Klägers. Durch die Kapitalüberlassung über das unverzinsliche Verrechnungskonto wird auf Ebene des Gesellschafters eine verdeckte Gewinnausschüttung ausgelöst.

Die Prüfung der Angemessenheit der veranschlagten verdeckten Gewinnausschüttung obliegt dabei, so der Bundesfinanzhof, dem Finanzgericht. Hat das überlassende Unternehmen Bankverbindlichkeiten, so kann der Sollzins als Vergleichsmaßstab dienen. Denn das Unternehmen könnte die an den Gesellschafter ausgereichten finanziellen Mittel nämlich zur Tilgung der Verbindlichkeiten nutzen. Dies stelle sozusagen die Obergrenze des möglichen Zinskorridors dar. Die Untergrenze bilden die Habenzinsen, da diese der Gesellschaft durch die Überlassung des Kapitals entgehen. Dieser Korridor, so der Bundesfinanzhof weiter, gelte auch dann, wenn das Unternehmen keine Bankkredite in Anspruch nehme, also keine eigenen Sollzinsen zahle. Die überlassenen finanziellen Mittel könnten nämlich gleichzeitig im Betrieb verwendet werden und somit eine Eigenkapitalverzinsung erzielen.

Sind keine anderen Anhaltspunkte für die Schätzung erkennbar, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen wird, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen (Margenteilung).

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist der vom Finanzamt im Streitfall zugrunde gelegte Zinssatz nicht zu beanstanden, weil auch die streitige Darlehensgewährung den Charakter eines ungesicherten Privatkredits hatte und sich innerhalb der Bandbreite von Soll- und Habenzinsen bewegte.

„Bei der Ermittlung der verdeckten Gewinnausschüttung hat das Finanzamt zu Recht auch eine Zinseszinsberechnung vorgenommen – die im Vorjahr unterbliebenen Zinszahlungen wurden bei der Zinsberechnung des Folgejahres dem Kapital zugeschlagen. Das sogenannte Zinseszinsverbot (im Sinne des § 248 Abs. 1 BGB) ist hier unbeachtlich,“ merkt Steuerberater Roland Franz an.

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
http://www.publicity-experte.de

Rechtsfolgen von Verstößen gegen Meldepflichten Teil I

Rechtsfolgen von Verstößen gegen Meldepflichten Teil I

Steuerberater Roland Franz

Essen – „Im Fall des Außenwirtschaftsgesetzes scheint noch immer vielen inländischen Unternehmen die Meldepflichten im internationalen Zahlungs- und Kapitalverkehr nicht ausreichend bekannt zu sein“, erklärt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert. Wie der gesamte Außenwirtschaftsverkehr ist auch der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland zwar grundsätzlich frei, aber: Das Außenwirtschaftsgesetz in Verbindung mit den Kapiteln 6 und 7 der Außenwirtschaftsverordnung sowie die einschlägigen Embargovorschriften sehen in bestimmten Fällen jedoch Beschränkungen und Meldepflichten vor.

Wenn man selbst oder das Unternehmen im internationalen Geschäft tätig ist, hat man auf den Kontoauszügen vielleicht schon einmal den Hinweis „AWV-Meldepflicht beachten“ gesehen. Dieser wird von den Banken oft standardmäßig aufgedruckt, wenn es sich um internationale Zahlungen handelt. Gemeint ist dann in der Regel die Pflicht (nach § 11 Abs. 2 AWG i.V.m. § 67 Abs. 1 Ziffer 1 AWV), Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge aus dem Ausland, die einen Betrag von 12.500 Euro übersteigen, grundsätzlich der Deutschen Bundesbank zu melden sind.

Das heißt ohne Wenn und Aber: Die Pflicht entsteht, wenn ein Inländer mehr als 12.500 Euro von einem Ausländer empfängt oder an einen Ausländer zahlt. Für die Überschreitung dieser Grenze wird ausschließlich auf den Zahlbetrag abgestellt, unabhängig davon, ob zum Beispiel mehrere Rechnungen in einem Betrag beglichen werden.
Steuerberater Roland Franz erläutert: „Der Begriff der Zahlung ist sehr weit zu verstehen. Von der AWV-Meldepflicht erfasst sind direkte und indirekte Zahlungsvorgänge wie Auslandsüberweisungen, Barzahlungen, Lastschriften, Einlösungen von ausländischen Schecks und Wechseln, wobei das Geld nicht einmal direkt von einem Ausländer stammen muss. Handelt eine andere Person für ein ausländisches Unternehmen oder eine ausländische Person, so ist auch diese Zahlung meldepflichtig.“

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
http://www.publicity-experte.de

Kein Fahrtenbuch ohne Tankbelege

Kein Fahrtenbuch ohne Tankbelege

Steuerberater Roland Franz

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, informiert darüber, dass in einem aktuellen Urteil vom 15. Dezember 2022 – VI R 44/20 der Bundesfinanzhof (BFH) keinen Raum für die Anwendung der Fahrtenbuchmethode sieht, wenn die Aufwendungen für das Fahrzeug teilweise geschätzt werden.

Das Urteil schließt eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen – im Urteilsfall Treibstoffkosten – für die Anwendung der Fahrtenbuchmethode bei der Dienstwagenbesteuerung generell und unmissverständlich aus.

Grundsatz:
Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommen, den sie auch für private Fahrten nutzen dürfen, müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Hierfür sind in der Praxis verschiedene Methoden gängig. Grundsätzlich wird der Vorteil monatlich pauschal mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises bewertet. Alternativ können auch die auf die Privatnutzung entfallenden anteiligen Kosten angesetzt werden, wenn der Betroffene das Verhältnis der dienstlichen Fahrten zur Privatnutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen kann.

„Die Vorgaben an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch sind streng“, erklärt Steuerberater Roland Franz, „und es gibt so gut wie keinen Spielraum für Fehler. Wer es erfolgreich führt, muss außerdem darauf achten, dass die für das Fahrzeug insgesamt entstandenen Kosten durch Belege nachgewiesen werden. Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt die Ein-Prozent-Methode zur Anwendung“.

Der Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, ist in der Anmerkung näher beschrieben. Er zeigt sehr deutlich, wie kompromisslos der Bundesfinanzhof die Anforderungen an ein Fahrtenbuch stellt.

Zur Erinnerung: Ermittlung der Gesamtkosten für einen Firmen-Pkw
Zu den nachzuweisenden Gesamtkosten gehören zum Beispiel:
-Abschreibungen (AfA),
-Leasingraten und Leasingsonderzahlungen (anstelle der AfA), Treibstoffkosten,
-Wartungs- und Reparaturkosten, Kraftfahrzeugsteuer,
-Beiträge für Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherung, Garagen- oder Stellplatzmiete,
-Aufwendungen für die Wagenpflege und -wäsche sowie für nicht steuerfreien Ladestrom.

Bei der Ermittlung der Gesamtkosten ist bei einem Pkw von einer AfA von 12,5 Prozent der Anschaffungskosten entsprechend einer achtjährigen (Gesamt-)Nutzungsdauer auszugehen. Nicht zu den Gesamtkosten gehören z. B. Fährkosten, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Maut), Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder, Kosten für eine Ladevorrichtung bei Elektrofahrzeugen sowie steuerfreier Ladestrom.

Besonderheiten bei (Hybrid-)Elektrofahrzeugen:
Entsprechend der Halbierung/Viertelung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Listenpreisregelung bei Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen wird die zu berücksichtigende AfA bei der Fahrtenbuchmethode ebenfalls halbiert/geviertelt. Wird ein geleastes oder gemietetes Kraftfahrzeug genutzt, sind die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte bzw. zu einem Viertel zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG). Die übrigen Kosten werden in voller Höhe in die Berechnung einbezogen. Kosten für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich zur Verfügung gestellten, nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfreien Ladestrom bleiben jedoch bei der Ermittlung der insgesamt durch das Fahrzeug entstehenden Aufwendungen im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 4 EStG (Gesamtkosten) vollständig außer Ansatz.

Anmerkung:
Betriebliche Zapfsäule: Geschätzte Werte für die Treibstoffkosten

Die Klägerin stellte ihren Mitarbeitern Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die auch privat genutzt werden durften. Die Betroffenen führten ordnungsgemäße Fahrtenbücher. Das Finanzamt stellte bei einer Außenprüfung jedoch fest, dass zur Berechnung der tatsächlichen Treibstoffkosten geschätzte Werte hinsichtlich der Verbrauchswerte der Fahrzeuge und der Treibstoffpreise zugrunde gelegt worden waren. Der Grund hierfür war die Betankung der Fahrzeuge an einer betrieblichen Zapfsäule ohne Anzeige der Mengenabgabe und des Preises. Der Prüfer berechnete daher den geldwerten Vorteil nach der Ein-Prozent-Methode.

Finanzgericht sieht nur geringfügigen und damit unschädlichen Mangel

Die erstinstanzliche Klage vor dem Finanzgericht München (FG München, Urteil vom 16. Oktober 2020 – 8 K 611/19) war erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts war im Streitfall der Belegnachweis geführt, weil die Teilschätzung des Treibstoffverbrauchs nur einen geringfügigen Mangel darstellt. Die Klägerin hatte für die Treibstoffkosten ihre Einkaufsrechnungen vorgelegt und einen Durchschnittspreis ermittelt. Es fehlte daher nur der Beleg für den konkreten Treibstoffverbrauch. Dieser Mangel sei geringfügig, weil die verbrauchte Treibstoffmenge unter Heranziehung der Herstellerangaben geschätzt werden könne, so das Gericht.

Hintergrund: (Kleinere) Mängel führen nicht zur Verwerfung eines Fahrtenbuchs

Der BFH hatte schon vor einigen Jahren entschieden, dass (kleinere) Mängel nicht zur Verwerfung eines Fahrtenbuchs führen (BFH, Urteil vom 10. April 2008, VI R 38/06; BStBI 2008 II S. 768). Zwar könne die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben infrage gestellt werden, wenn das Fahrtenbuch inhaltliche Unregelmäßigkeiten aufweise. Es führe jedoch nicht jede Unregelmäßigkeit direkt zur Verwerfung des gesamten Fahrtenbuchs. Sollte das Finanzamt beispielsweise nur bemängeln, dass eine unternommene Fahrt zu einer nahegelegenen Tankstelle, für die ein Tankbeleg vorliegt, nicht im Fahrtenbuch aufgezeichnet worden ist, könne mit dem Vorliegen eines kleinen Mangels argumentiert werden.

BFH: Kostenschätzung nicht zulässig, da kein „geringer Mangel“ vorliegt

Im aktuellen Urteilsfall fehlten aber nicht einzelne Fahrten, sondern die Belege für eine gesamte Kostenart. Die Finanzverwaltung hatte gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision beim BFH eingelegt und dieser hat nun zu ihren Gunsten entschieden.
Die geldwerten Vorteile für die private Nutzung der Fahrzeuge müssen im vorliegenden Fall nach der pauschalen Ein-Prozent-Methode berechnet werden. Eine Schätzung von belegmäßig nicht erfassten Kosten schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode generell aus. Die anteiligen Treibstoffkosten je Fahrzeug hätten nachgewiesen werden müssen.

Das Führen eines solchen Nachweises ist nach Ansicht der Richter möglich und zumutbar. Auch wenn der private Nutzungsanteil ausweislich der ordnungsgemäß geführten Fahrtenbücher nur sehr gering ist, sieht der BFH keine Übermaßbesteuerung bei der Anwendung der pauschalen Ein-Prozent-Methode und verweist auf das Wahlrecht der Betroffenen.

Das Urteil zeigt, dass für die Anwendung der Fahrtenbuchmethode kumulativ ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und ein vollständiger Kostennachweis vorliegen müssen.

Hinweise für die Lohnbuchhaltung:

-Weitere Einzelheiten und Informationen zu beiden Varianten der Dienstwagenbesteuerung enthält das BMF-Schreiben „Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer“ vom 3. März 2022 (Aktenzeichen IV C 5 – S 2334/21/10004 :001, BSTBI 2022 | Seite 232) und

– Haufe: „Lohnsteuerliche Behandlung der betrieblichen Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer“ https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/bmf-kfz-ueberlassung-an-arbeitnehmer 164 448272.html

Mit Schreiben vom 3.3.2022 wird das BMF-Schreiben vom 4.4.2018 geändert. Die Änderungen sind durch Fettschrift hervorgehoben. BMF, Schreiben vom 4.4.2018, Z IV C 5 – S 2334/18/10001, aktuell: BMF, Schreiben vom 3.3.2022, IV C 5-S 2334/21/10004 :001

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
http://www.publicity-experte.de

Grundsteuer: Neue Anzeigepflichten für Immobilienbesitzer auch nach Abgabe der Grundsteuererklärung

Grundsteuer: Neue Anzeigepflichten für Immobilienbesitzer auch nach Abgabe der Grundsteuererklärung

Steuerberater Roland Franz

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, informiert darüber, dass durch die jüngsten Änderungen des Grundsteuer- und des Bewertungsgesetzes sich neue Anzeige- und Mitwirkungspflichten für alle Steuerbürger (die Finanzverwaltung spricht von „Steuerpflichtigen“), die über Grundbesitz verfügen, ergeben haben.

I. Auf einen Blick:
Immobilieneigentümer mussten spätestens bis zum 31. Januar 2023 (Bayern 30.4.) eine auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 ermittelte Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte abgeben. Für jede wirtschaftliche Einheit war eine einzelne Erklärung einzureichen. Dabei waren detaillierte Angaben zum Grundstück, dem Gebäude und der Art der Nutzung zu machen.

„Die auf diesem Wege neu ermittelten Grundsteuerwerte finden ab dem 1. Januar 2025 Eingang in die Ermittlung des dann kommenden Grundsteuerbetrages“, erklärt Steuerberater Roland Franz und fährt fort: „Darüber hinaus wird es künftig im Bundesmodell alle sieben Jahre zu einer Neubewertung der einzelnen wirtschaftlichen Einheiten kommen, so dass der nächste Hauptfeststellungszeitpunkt der 1. Januar 2029 sein wird.“

So weit, so bekannt.

Gleichwohl treffen den Steuerpflichtigen auch in der Zwischenzeit (2.1.2022-31.12.2028) diverse Anzeigepflichten, sollte es zum Beispiel nach dem 1. Januar 2022 zu Änderungen in
-der Besitzstruktur oder
-den tatsächlichen Verhältnissen, etwa durch Veränderungen am Grundstück, am Gebäude oder
-der Art der Nutzung kommen. Davon erfasst sind insbesondere Fälle, in denen ein bisher unbebautes Grundstück bebaut, ein Gebäude oder Gebäudeteil abgerissen, ein zuvor zu Wohnzwecken genutzter Gebäudeteil nun geschäftlich genutzt wird oder umgekehrt.

II. Im Detail:

1. Die neuen Anzeigepflichten
Bis dato sah das alte Grundsteuerrecht, einhergehend mit dem Bewertungsgesetz, keine individuellen Anzeigepflichten für den Steuerpflichtigen vor. Die Feststellungserklärungen waren, bzw. sind bis einschließlich 2024 lediglich nach Aufforderung durch das Finanzamt einzureichen.

Künftig wird jedoch eine Anzeigepflicht ausgelöst, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern und sich die Änderungen auf die Höhe des Grundsteuerwertes auswirken. Entsprechendes gilt bei Auswirkungen auf die Vermögensart (§ 218 BewG) oder die Grundstücksart (§ 249 BewG).

Ob im Falle von wertrelevanten Änderungen die Fortschreibungsgrenze i. H. v. 15.000 Euro erreicht wird, ist für das Bestehen der Anzeigepflicht ohne Bedeutung. Steuerberater Roland Franz weist darauf hin, dass das Gesetz die Anzeigepflicht allein an die tatsächliche Veränderung und ihre Relevanz für die Höhe des Grundsteuerwertes anknüpft, nicht an die konkrete Fortschreibungsrelevanz. Die Anzeigepflicht erfasst dem Wortlaut nach auch solche Umstände, die zu einer Minderung des Grundsteuerwertes führen.

Die Anzeige ist auf den Beginn des Kalenderjahres abzugeben, das dem Jahr der Änderung folgt. Die Frist dazu beträgt einen Monat und beginnt mit dem Kalenderjahr, für das die Anzeige abzugeben ist.

In den jeweiligen Ländermodellen Bayern, Hamburg und Niedersachsen müssen Anzeigen bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres abgegeben werden.

2. Erklärungs- und anzeigepflichtige Personen
Die Anzeige ist im Regelfall von derjenigen Person abzugeben, der das Grundstück im Feststellungszeitpunk wirtschaftlich zuzurechnen ist, also grundsätzlich dem wirtschaftlichen Eigentümer. Das wirtschaftliche Eigentum begründet sich regelmäßig mit dem Übergang von Nutzen und Lasten und somit vor dem Übergang des zivilrechtlichen Eigentums (Grundbucheintrag).

Besonderheiten – und insbesondere spezielle Mitwirkungspflichten – gibt es bei Erbbaurechtsgrundstücken und Grundstücken auf fremdem Grund und Boden. Steuerberater Roland Franz geht ins Detail: „Da in Erbbaurechtsfällen das Grundstück dem Erbbauberechtigten zugerechnet wird, ist folgerichtig auch der Erbbauberechtigte verpflichtet, die Feststellungserklärung oder Anzeige abzugeben. Der Erbbauverpflichtete hat an der Erklärung oder Anzeige mitzuwirken.“ Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, die Steuererklärung oder Anzeige abzugeben. Der wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes hat mitzuwirken. Ist der Erklärungs- oder- Anzeigepflichtige zwischenzeitlich verstorben, trifft die Pflicht zur Abgabe der Erklärung oder Anzeige bzw. zur Berichtigung ebendieser den Erben oder ggf. den Testamentsvollstrecker bzw. den Nachlasspfleger.

Ein Beispielsfall: Umwidmung der Nutzungsart
-Liegt die Nutzung der Wohn- und Nutzfläche für Wohnzwecke über 80 Prozent und handelt es sich bei dem Grundstück nicht um Ein- und Zweifamilienhäuser oder um Wohnungseigentum, ist von einem Mietwohngrundstück auszugehen.
-Liegt die Nutzung der Wohn- und Nutzfläche für eigene oder fremde betriebliche oder öffentliche Zwecke bei über 80 Prozent und liegt kein Teileigentum vor, ist von einem Geschäftsgrundstück auszugehen.
-Liegt hingegen ein Grundstück vor, das teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dient und nicht als Ein- und Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstück zu qualifizieren ist, ist von einem gemischt genutzten Grundstück auszugehen.

III. Auswirkungen auf die (zukünftige) Praxis
Zu den Auswirkungen auf die zukünftige Praxis erklärt Roland Franz: „Künftig müssen alle Steuerpflichtigen mit Grundvermögen regelmäßig, spätestens jedoch im Januar des Folgejahres, prüfen, ob sich, und wenn ja in welchem Umfang, Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen seit dem letzten Feststellungszeitpunkt ergeben haben. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt vor, wenn sie sich auf die Höhe des Grundsteuerwertes, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirkt oder zu einer erstmaligen Feststellung führt. Steuerpflichtigen mit großem Grundvermögen ist daher zu empfehlen, einen eigenen Prüfungspunkt zur Überwachung etwaiger grundsteuerlicher Erklärungs- oder Anzeigepflichten einzurichten.“

Quellen:
[1]klie-sieber.de/neue-grundstewuerfestsetzung/ [2] Troll/ Eisele, Grundsteuergesetz, 12. Auflage 2021, § 19 Rn.2. [3] Seer in Tipke/ Kruse, AO & FGO 2021, § 153 AO Rn. 27. [4] Schaffner in Kreutziger/ Schaffner/ Stephany, BewG, 5. Auflage 2021, § 228 Rn. 4. [5] Schaffner in Kreutziger/ Schaffner/ Stephany, BewG, 5. Auflage 2021, § 228 Rn. 8.

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
http://www.publicity-experte.de

Lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen beim geplanten 49 Euro-Deutschlandticket

Lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen beim geplanten 49 Euro-Deutschlandticket

Steuerberater Roland Franz

Essen – Bund und Länder haben am 2.11.2022 die Einführung eines Deutschlandtickets für den öffentlichen Personennahverkehr zu einem Preis von 49 Euro im Monat beschlossen. Das Ticket kann im Abonnement bezogen werden und ist monatlich kündbar. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, informiert über die lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen beim geplanten 49 Euro-Deutschlandticket.

„Nachdem der ursprüngliche Start des Deutschlandtickets zum 1.1.2023 nicht haltbar war“, erklärt Steuerberater Roland Franz, „ist das 49 Euro Ticket jetzt am 1.5.2023 gestartet. Das 49 Euro-Deutschlandticket soll anknüpfen an das im Jahr 2022 als Reaktion auf die gestiegene Inflation, insbesondere Energiekosten, zeitlich befristet eingeführte sogenannte 9 Euro-Ticket.“

Der entsprechende Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes (BT-Drucks. 20/5548) wurde erstmals am 9.2.2023 im Bundestag behandelt, die abschließenden Beratungen waren für den 16.3.2023 geplant.

Aber in der betrieblichen Praxis ist inzwischen vermehrt die Frage der lohnsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen aufgetreten. Daher hat das Bundesfinanzministerium auf Anfrage der DIHK (Deutsche Industrie- und Handelskammer) wie folgt geantwortet: „(…) derzeit plant das Bundesministerium der Finanzen im Zusammenhang mit dem 49 Euro- Ticket keine Regelung entsprechend dem BMF-Schreiben vom 30.4.2022 (Anmerkung Roland Franz: gemeint ist das BMF-Schreiben zum 9 Euro-Ticket). Es besteht nach derzeitigem Stand auch keine Notwendigkeit, das aufgeführte BMF-Schreiben analog zur Anwendung zuzulassen. Das 49 Euro-Ticket wird (wie das 9 Euro-Ticket aus dem letzten Jahr) auf den Regionalverkehr beschränkt sein. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG ist damit dem Grunde nach möglich. Zahlen Arbeitgeber höhere Zuschüsse, als Kosten anfallen, stellt dies Einkommen dar, welches zu versteuern ist. (…)“.

Steuerberater Roland Franz erläutert dazu: „Damit ist aus Sicht der Finanzverwaltung klargestellt, dass auch Zuschüsse des Arbeitgebers zum anstehenden 49 Euro-Ticket nach § 3 Nummer 15 EStG grundsätzlich steuerfrei sind. Allerdings dürfen Arbeitgeberzuschüsse, bezogen auf das Kalenderjahr, insgesamt nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten, weil der überschießende Betrag einen lohnsteuerpflichtigen Bezug darstellt.“

Weitere Informationen zum Wortlaut des Erlasses des Bundesfinanzministeriums:

Lohnsteuerrechtliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen
Durch den Erlass des Bundesfinanzministeriums soll die Rechtspraxis Klarheit über die Anwendung der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) während der Gültigkeitsdauer des 9-Euro-Tickets erlangen.

„Lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sog. 9- Euro-Tickets
GZ IV C 5 – S 2351/19/10002:007
2022/0538840.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sogenannten 9-Euro-Tickets die folgenden Grundsätze:

Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 Einkommensteuergesetz (EStG)
Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt. Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es für die Anwendung des § 3 Nummer 15 EStG aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).

Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Arbeitgeberbescheinigung nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 EStG
Die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 EStG als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 EStG). Bescheinigt werden müssen die gesamten nach § 3 Nummer 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr.“

(Quelle: Lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sog. 9-Euro-Tickets – BStBl 2022 I S. 922)

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
http://www.publicity-experte.de

Verträge zwischen nahen Angehörigen – Fallstricke

Verträge zwischen nahen Angehörigen - Fallstricke

Steuerberater Roland Franz

Essen – „Innerhalb einer Familie abgeschlossene, aber zivilrechtlich unwirksame Verträge z.B. über ein Darlehen, eine Schenkung oder ein Arbeitsverhältnis können steuerlich trotzdem anerkannt werden“, informiert Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, und führt weiter aus: „Dies entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 7.6.2006 IX R 4/04. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nur ein Indiz, das nicht allein den Ausschlag gibt.“

Aber: Das Bundesfinanzministerium besteht auf zivilrechtlicher Wirksamkeit – und das heißt:
Das Bundesfinanzministerium will dieses Urteil nicht über den Einzelfall hinaus anwenden und begründet dies wie folgt:

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen seien

-die zivilrechtliche Wirksamkeit der Verträge,
-die tatsächliche Durchführung der Verträge wie vereinbart,
-ein Vertragsinhalt wie er zwischen Fremden üblich ist (sog. Fremdvergleich).

„In jedem Fall muss die zivilrechtliche Wirksamkeit, die tatsächliche Durchführung und der sogenannte Fremdvergleich beachtet werden!“, betont Steuerberater Roland Franz.

Was bedeutet Fremdvergleich bei Verträgen zwischen Angehörigen?

Es steht Angehörigen natürlich grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass diese für sie steuerlich möglichst günstig sind. Das Vereinbarte muss jedoch in jedem Einzelfall und während der gesamten Vertragsdauer nach Inhalt und Durchführung dem entsprechen, was fremde Dritte bei der Gestaltung eines entsprechenden Vertrages üblicherweise vereinbaren würden (Bundesfinanzhof (BFH)-Urteile vom 7. November 1990 (BStBl 1991 II S. 291), vom 18. Dezember 1990 (BStBl 1991 II S. 391) und vom 12. Februar 1992 (BStBl II S. 468)).

„Vergleichsmaßstab sind grundsätzlich die Vertragsgestaltungen“, erläutert Steuerberater Roland Franz, „die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind.“ Der Fremdvergleich ist auch durchzuführen, wenn Vereinbarungen nicht unmittelbar zwischen Angehörigen getroffen werden, sondern zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der Gesellschafter, wenn die Gesellschafter, mit deren Angehörigen die Vereinbarungen getroffen wurden, die Gesellschaft beherrschen (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 (BStBl 1991 II S. 581) und vom 15. April 1999 (BStBl II S. 524)).

Gleiches gilt auch, wenn beherrschende Gesellschafter einer Personengesellschaft Darlehensforderungen gegen die Personengesellschaft an Angehörige schenkweise abtreten.

„Eine weitere, gerne bei Betriebsprüfungen angewandte Fremdvergleichsprüfung ist die Prüfung, ob dem angestellten Angehörigen zivilrechtlich überhaupt gestattet ist, einen Vertrag einzugehen. Wenn zum Beispiel der Ehegatte ein anderweitiges Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Darf er nach seinem Arbeitsvertrag überhaupt ein weiteres Arbeitsverhältnis eingehen?“, gibt Steuerberater Roland Franz zu bedenken. Welche Pflichten bestehen, wenn er dies darf, und muss er/sie dies dem ersten Arbeitgeber anzeigen oder bestehen vielleicht Beschränkungen in Art und Umfang der Tätigkeit in einem weiteren Arbeitsverhältnis? Ist das anderweitige Arbeitsverhältnis ein sog. 520 Euro Job? Wie hoch ist der dortige Arbeitslohn? Gibt es womöglich einen Konflikt mit der 520-Euro-Grenze?

Fazit:
Vor Abschluss eines Angehörigen- Arbeitsverhältnisses sollte unbedingt eine entsprechende Fremdvergleichsprüfung stattfinden und in den Akten des Unternehmens schriftlich dokumentieret werden.

Welche Folgen hat die zivilrechtliche Unwirksamkeit?

Der zivilrechtlichen Unwirksamkeit eines Vertrags kommt eine Indizwirkung gegen die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung zu. Sie spricht damit gegen deren steuerrechtliche Anerkennung. Diese Indizwirkung gegen den vertraglichen Bindungswillen wird verstärkt, wenn den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften insbesondere bei klarer Zivilrechtslage angelastet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 (BStBl 2011 II S. 24)).

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
http://www.publicity-experte.de

Aus AU wird eAU

Aus AU wird eAU

Steuerberater Roland Franz

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, informiert darüber, dass der „gelbe Schein“ als Ausfertigung für die Krankenkasse zum 31. Dezember 2022 weggefallen ist. Daran, dass Arbeitnehmer ihren Vorgesetzten unverzüglich über eine Krankheit informieren müssen, ändert sich auch mit dem neuen Verfahren nichts.

(Zahn-)Arztpraxen und Krankenhäuser übermitteln elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Krankenkassen digital. Arbeitgeber und Steuerberater sind seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet, die AU-Daten der Beschäftigten elektronisch von den Krankenkassen abzurufen.

„Auch bei geringfügig Beschäftigten ist eine eAU-Anfrage an die Krankenkasse möglich. Die Minijob-Zentrale ist dafür nicht zuständig. Der Arbeitgeber muss jedoch wissen, bei welcher Krankenkasse der Minijobber versichert ist. Er sollte diese daher erfragen und im Entgeltabrechnungsprogramm hinterlegen“, erklärt Steuerberater Roland Franz die Sachlage.

Ausnahmen von der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Das neue verpflichtende Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt nicht für

-Zeiten von Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen, sofern die Leistung nicht von der Krankenkasse bezahlt wird und noch kein Anschluss an die Telematik-Infrastruktur erfolgt ist.

-Privat krankenversicherte Arbeitnehmer.

-Minijobs in Privathaushalten.

-Fälle, in denen die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch eine (Zahn-)Arztpraxis im In- oder Ausland erfolgt, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

Versicherte erhalten auf Wunsch als Nachweis weiterhin einen Papierausdruck mit allen Angaben zur eigenen Arbeitsunfähigkeit inklusive der Diagnosen für die eigenen Unterlagen.

Steuerberater Roland Franz weist Arbeitslosengeld- und Bürgergeld-Beziehende darauf hin, dass sie auch im Jahr 2023 die Papierausfertigung für „den Arbeitgeber“ brauchen, um diesen als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bei der Agentur für Arbeit einzureichen.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater – Rechtsanwälte
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
kontakt@franz-partner.de
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
ag@publicity-experte.de
http://www.publicity-experte.de

Ebay- und ähnliche Verkäufe

Die Steuer und die privaten Veräußerungsgeschäfte – Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber

Ebay- und ähnliche Verkäufe

Steuerberater Roland Franz

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, informiert darüber, dass zum Ende des Jahres 2022 in Deutschland ein Gesetz mit dem sperrigen Namen „Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 (sog. DAC 7) zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts“ in Kraft getreten ist.

Dies hat Folgen für private Anbieter.

Das Gesetz führt eine Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen ein, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt werden. Die Informationen werden automatisch mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) ausgetauscht, in denen die Anbieter nach dem Gesetz als ansässig gelten. Die Meldung erfasst sowohl im In- als auch im Ausland ansässige Anbieter.

Steuerberater Roland Franz konkretisiert dies so: „Plattformbetreiber wie Ebay, Amazon, Facebook Marketplace oder Etsy, aber auch die Zimmervermietungsplattform Airbnb, sind ab jetzt verpflichtet, private Dienstleistungs- und Veräußerungsgeschäfte an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, sobald die Menge der pro Jahr verkauften Artikel über 30 liegt und damit mehr als 2.000 Euro eingenommen werden. Der Finanzverwaltung werden neben dem Namen und dem Geburtsdatum des Anbieters auch die Steueridentifikationsnummer, die Anschrift, die Bankverbindung und die relevanten Transaktionen wie Verkaufserlös und Gebühren übermittelt.“

Durch den auf diese Weise ermöglichten besseren Zugang zu Informationen werden die wirtschaftlichen Aktivitäten der Anbieter auf digitalen Plattformen für die Steuerbehörden transparent. Dies soll die Finanzverwaltung, so das Ministerium, in die Lage versetzen, mehr Steuergerechtigkeit zu erreichen.

Steuerberater Roland Franz rät dazu, dass man – zur Vermeidung von Kollisionen und/oder Unklarheiten mit der Behörde – zukünftig unbedingt Aufzeichnungen über seine diesbezüglichen Aktivitäten führt.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater – Rechtsanwälte
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
kontakt@franz-partner.de
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
ag@publicity-experte.de
http://www.publicity-experte.de