Tag Roland Franz und Partner

Wenn sich das Finanzamt meldet

Wenn sich das Finanzamt meldet

Steuerberater Roland Franz

Essen – Seit einiger Zeit versuchen Betrüger über die E-Mail-Adresse bzst@marjoeinen.com oder auch über SMS an Informationen über Bürger zu gelangen. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, erklärt dazu, dass das Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt hat, dass Betrüger E-Mails mit dem Betreff „fehlgeschlagene Rückerstattung“ versenden. Hierin gäben sie an, dass eine Steuererstattung aufgrund einer fehlerhaften Kontonummer nicht überwiesen werden konnte.

„Wir, und mit uns auch das Bundeszentralamt für Steuern, warnen ausdrücklich davor, auf diese E-Mails zu reagieren und den Link zu öffnen“, erklärt Steuerberater Roland Franz und weist ausdrücklich darauf hin: „Das Finanzamt kommuniziert im Bereich von sensiblen Kontodaten niemals über E-Mail oder Telefon mit Ihnen, sondern ausschließlich per Briefpost oder über den gesicherten Zugang des elektronischen Steuerportals „Mein ELSTER“. Sofern Sie Zweifel bei Anfrage durch das Finanzamt haben, nehmen Sie mit uns, oder Ihrem zuständigen Finanzamt Kontakt auf.“

Sollte man trotz aller Vorsicht auf eine solche Anfrage reagiert haben oder den Betrügern seine Online-Banking-Zugangsdaten übermittelt haben, sollte man so schnell wie möglich seine Bank informieren und das betroffene Konto samt dazugehöriger Bank- und Kreditkarten sperren lassen. Der zentrale Sperr-Notruf ist unter der Nummer 116 116 zu erreichen.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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Verbilligte Überlassung einer Wohnung an Angehörige und auch an Fremdmieter: Neue Regelung ab 2021

Verbilligte Überlassung einer Wohnung an Angehörige und auch an Fremdmieter: Neue Regelung ab 2021

Steuerberater Roland Franz

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, möchte noch einmal auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Februar 2021 hinweisen: Vermietung an Angehörige (Grundsatz). Denn bei Vermietung einer Wohnung an Angehörige wie z. B. Kinder, Eltern oder Geschwister zu Wohnzwecken ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird z. B. durch regelmäßige Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen.

Verbilligte Vermietung an Angehörige und Fremdmieter

„Bei einer verbilligten Vermietung, und dies gilt auch für Fremdmieter, ist zusätzlich zu beachten, dass eine sog. Entgeltlichkeitsgrenze eingehalten wird, wenn der Werbungskostenabzug in voller Höhe erhalten bleiben soll“, warnt Steuerberater Roland Franz und führt aus: „Diese Grenze beträgt wie bisher 66 Prozent der ortsüblichen Miete gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG. Auch bei Vereinbarung einer Miete von 50 Prozent und mehr, jedoch weniger als 66 Prozent, ist eine volle Anerkennung der Werbungskosten ab dem 01.01.2021 möglich, wenn eine positive Totalüberschussprognose vorliegt.“ (Vgl. Art. 2 Nr. 3 des Entwurfs zum Jahressteuergesetz 2020 (Bundesrats-Drucksache 503/20) sowie die Gesetzesbegründung hierzu. Zur Anwendung der Totalüberschussprognose siehe BMF-Schreiben vom 08.10.2004 – IV C 3 – S 2253-91/04 (BStBl 2004 I S. 933), Rz. 33 ff.)

Die Vergleichsmiete ist die ortsübliche Miete und die ortsübliche Miete ist immer (!) die des Mietspiegels. Erst wenn die vereinbarte Miete künftig weniger als 50 Prozent der Marktmiete beträgt, geht das Finanzamt generell von einer teilentgeltlichen Vermietung aus und kürzt (anteilig) die Werbungskosten.

Was ist die ortsübliche Miete?

Steuerberater Roland Franz klärt auf: „Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten – die sogenannte Warmmiete.“ (R 21.3 EStR und BFH-Urteil vom 10.05.2016 IX R 44/15 (BStBl 2016 II S. 835). Zum Ansatz eines Möblierungszuschlags: BFH-Urteil vom 06.02.2018 IX R 14/17 (BStBl 2018 II S. 522)).

Die Finanzverwaltung nimmt eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannte Grenze einzuhalten. Die Entgeltlichkeitsgrenze gilt somit regelmäßig auch bei Vermietung einer Wohnung an Fremde. (EStH H 21.3 „Überlassung an fremde Dritte“)

Steuerberater Roland Franz empfiehlt, die betroffenen Mietverhältnisse regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls die Miete anzupassen.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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Inflationsausgleichsprämie

Inflationsausgleichsprämie

Steuerberater Roland Franz

Essen – Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets vom 3. September 2022. „Der Bund ist bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 Euro von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien“, gibt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, Punkt 10 des Beschlusses wieder.

Prämie gilt bis Ende 2024

Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist die Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen, die in das parlamentarische Verfahren des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ eingebracht werden soll.

Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:

-Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.

-In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.

-Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.

-Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.

Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung laut Steuerberater Roland Franz dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die weltweit steigenden Energie- und Nahrungsmittelpreise können Sonderzahlungen oder Unterstützungen an Beschäftigte steuerfrei sowie beitragsfrei in der Sozialversicherung gewährt werden. Begünstigt sind Sonderzahlungen von bis zu 3.000 Euro, die dem Arbeitnehmer befristet vom Tag nach Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024 zufließen bzw. zugewendet werden. Folglich können Arbeitgeber ihren Beschäftigten aufgrund der aktuellen hohen Inflation Beihilfen oder Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 Euro

-entweder steuerfrei auszahlen oder

-Die Prämie kann auch in Form einer Sachleistung gewährt werden (z. B. Gutschein, Fahrrad, Smartphone, Tablet)

„Die Inflationsprämie von bis zu 3.000 Euro ist kein Jahresbetrag“, warnt Steuerberater Roland Franz und ergänzt: „Die 3.000 Euro Inflationsprämie ist insgesamt in der Zeit vom Tag nach Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024 zu gewähren. Der Zeitraum bis zum 31.12.2024 wird nicht dazu führen, dass die Inflationsprämie beispielsweise für das Jahr 2023 in Höhe von 3.000 Euro und für das Jahr 2024 nochmals von bis zu 3.000 Euro steuerfrei ausgezahlt werden kann.“

Leistungen des Arbeitgebers für eine Beschäftigung werden nur dann i. S. d. § 8 Abs. 4 EStG „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht“, wenn
1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Die Begünstigung greift also nicht, wenn:

-eine Prämie gezahlt wird und im Gegenzug der Monatslohn oder sonstige Prämien oder Sonderzahlungen herabgesetzt werden oder

-durch die Prämie Boni, Sonderzahlungen oder sonstige schon geschuldete Gehaltsbestandteile „ersatzweise“ erfüllt werden sollen,

-der Arbeitslohn vorübergehend gemindert wird und nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie wieder erhöht wird.

Steuerberater Roland Franz weist noch einmal darauf hin: „Dabei müssen Arbeitgeber auch den Gleichbehandlungsgrundsatz im Blick behalten. Werden Beschäftigte oder Beschäftigungsgruppen von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgenommen, muss es dafür einen sachlichen Grund geben.“

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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Minijob: Das ändert sich seit 1. Oktober 2022 Teil IV

Minijob: Das ändert sich seit 1. Oktober 2022 Teil IV

Steuerberater Roland Franz

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, informiert darüber, dass die sogenannte Minijob-Falle mit der Neuerung im Oktober abgeschafft wurde.

Was heißt das konkret?

„Es gibt sie nicht mehr“, so Steuerberater Roland Franz, „bisher entsprachen die Beitragssätze zu den Sozialversicherungen im Midijob nicht den vollen rund 21 Prozent wie in normalen Jobs. Aber sie schlugen bereits ab dem ersten über 450 verdienten Euro mit gut 10,6 Prozent zu Buche und steigerten sich linear bis zur bisherigen Midijob-Obergrenze von 1300 Euro auf die vollen Beitragssätze.“

Beim Minijob werden die Beitragssätze neu berechnet.

„Das sorgte dafür“, erklärt Steuerberater Roland Franz, „dass ein Midijobber mindestens 510 Euro brutto verdienen musste, um auf das gleiche Nettogehalt wie ein Minijobber mit 450 Euro im Monat zu kommen. Für manche Minijobber lohnte es sich schlicht nicht, noch ein paar Stunden mehr arbeiten zu gehen. Sie hatten dann sogar weniger Geld als vorher in der Lohntüte. Sie blieben in der Minijob-Falle hängen.“

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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Minijob: Das ändert sich seit 1. Oktober 2022 Teil III

Minijob: Das ändert sich seit 1. Oktober 2022 Teil III

Steuerberater Roland Franz

Essen – Muss man als Arbeitgeber die Arbeitsverträge für Minijobber anpassen? Die Antwort von Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, auf diese Frage lautet eindeutig Ja, „wenn der Stundenlohn des Minijobbers oder der Minijobberin durch die Erhöhung des Mindestlohns angepasst wird. Die Änderungen sollten dann aber unbedingt im Arbeitsvertrag oder in der Niederschrift der wesentlichen Arbeitsbedingungen festgehalten werden.“

Nachfolgend gibt Steuerberater Roland Franz Antworten auf weitere wichtige Fragen in diesem Zusammenhang.

Wenn man sich mit seinem Minijobber auf einen niedrigeren Stundenlohn als den Mindestlohn geeinigt hat, ist das in Ordnung?

„Nein, in Deutschland gilt für alle Beschäftigten über 18 Jahre als Verdienstuntergrenze der gesetzliche Mindestlohn. Er gilt somit auch für Minijobber und Minijobberinnen, egal ob im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt. Es gibt nur wenige Ausnahmen, bei denen der Mindestlohn nicht zum Tragen kommt. Das kann zum Beispiel bei der Vergütung von Praktikanten und Praktikantinnen und Auszubildenden vorkommen“, erläutert Steuerberater Roland Franz.

Muss man mit einer Strafe rechnen, wenn man seinem Minijobber den neuen Mindestlohn nicht zahlt?

„Für Arbeitgeber, die sich nicht an das Mindestlohngesetz halten, können im Nachhinein Nachzahlungen anfallen. Die Prüfung dieser Entgeltansprüche gehört zum Prüfauftrag der Deutschen Rentenversicherung. Werden im Rahmen von Betriebsprüfungen Verstöße festgestellt, werden die Behörden der Zollverwaltung informiert (Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS)“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Wurden Mindestlohnvorschriften nicht eingehalten, werden die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge auf der Basis geschuldeter Arbeitsentgelte festgestellt, nachgefordert sowie zur Erhebung der Unfallversicherungsbeiträge an die Träger der Unfallversicherung übermittelt.

Steuerberater Roland Franz warnt jedoch: „Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können mit Geldbußen sanktioniert werden. Verstöße bei der Kontrolle, beispielsweise bei der Dokumentation der Arbeitszeit, können ebenfalls mit einer Geldbuße geahndet werden.“

Kann man nach der Erhöhung der Minijob-Grenze als Arbeitgeber im Privathaushalt auch mehr Ausgaben bei der Steuer geltend machen?

„Bisher waren bis zu 510 Euro im Jahr für Haushaltshilfen und bis zu 4.000 Euro im Jahr für Kinderbetreuung steuerlich absetzbar. Bei den Beträgen, die Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin eines Minijobbers bei der Steuerklärung geltend machen können, ist zum jetzigen Zeitpunkt keine Änderung vorgesehen“, antwortet Steuerberater Roland Franz.

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Minijob: Das ändert sich ab 1. Oktober 2022 Teil II

Ändert sich etwas im Übergangsbereich vom Minijob zum Midijob?

Minijob: Das ändert sich ab 1. Oktober 2022 Teil II

Steuerberater Roland Franz

Essen – Ab Oktober 2022 erhöht sich auch die Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, klärt auf: „Bisher lag ein sogenannter Midijob vor, wenn das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers im Übergangsbereich von 450,01 Euro bis 1.300 Euro lag. Ab Oktober liegt ein Midijob vor, wenn Arbeitnehmer pro Monat regelmäßig mehr als 520,00 Euro und maximal 1.600 Euro verdienen. Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, für die die Minijob-Zentrale nicht zuständig ist, sondern die Krankenkassen. Für Beschäftigte mit einem Verdienst zwischen 450,01 Euro und 520 Euro, die bisher unter die Midijob-Regelung fielen, gelten ab 1. Oktober 2022 zunächst Bestandsregelungen.“

Im Gegensatz zu den Beschäftigten in einem Minijob-Arbeitsverhältnis müssen Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen bei Midijobs aber Steuern zahlen. Brutto ist also nicht gleich netto. „Auch bei den Sozialversicherungsbeiträgen ist einiges anders“, warnt Steuerberater Roland Franz und führt aus: „Midijob-Arbeitsverhältnisse sind generell sozialversicherungspflichtig, wenn auch mit geringeren Sozialabgaben für die Arbeitnehmer. Ein Nachteil in der Rentenversicherung entsteht hierdurch nicht. Seit der Bekanntgabe des neuen Entlastungspakets der Ampel-Regierung dürfen sich Midijobber dann im Januar 2023 erneut auf eine Anhebung freuen: Dann sollen bis zu 2.000 Euro möglich sein.“

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Minijob: Das ändert sich ab 1. Oktober 2022 Teil I

Minijob: Das ändert sich ab 1. Oktober 2022 Teil I

Steuerberater Roland Franz

Essen – Die Verdienstgrenze für Minijobs wurde im Zuge der Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro brutto pro Stunde angepasst. „War die Grenze vorher im Gesetz auf 450 Euro festgelegt, so gibt es nun einen Automatismus. Maßgeblich für die Höhe der Grenze ist der Verdienst von zehn Stunden Arbeit pro Woche zum Mindestlohn, was 520 Euro ergibt“, erklärt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, und warnt: „Die Obergrenze ist wichtig. Wer sie überschreitet, arbeitet nicht mehr in einem Minijob und verliert dessen Vorteile, wie die Befreiung von der Lohnsteuer sowie der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht.“

Mit der Erhöhung der Minijob-Grenze ändert sich einiges für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Minijobbern.

Was also müssen Arbeitgeber beachten und wie viele Stunden dürfen Minijobber nun pro Monat arbeiten?

„Wenn Sie den gesetzlichen Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde zahlen, dürfen Sie Minijobber und Minijobberinnen maximal 43,33 Stunden im Monat beschäftigen. Zahlen Sie einen höheren Stundenlohn, reduziert sich die maximale Arbeitszeit Ihrer Minijobber entsprechend“, antwortet Steuerberater Roland Franz.

In welchen Fällen dürfen Minijobber die Minijob-Verdienstgrenze überschreiten?

Solange man nicht über der Jahresverdienstgrenze von 6.240 Euro liegt, können Minijobber und Minijobberinnen in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Verdienstes auch mehr als 520 Euro verdienen. Im Durchschnitt dürfen sie aber monatlich nicht mehr als 520 Euro verdienen, denn nur dann liegt weiterhin ein Minijob vor.

„Ihre Minijobberinnen und Minijobber dürfen in bis zu zwei Kalendermonaten die Verdienstgrenze überschreiten – auch, wenn sie dadurch die Jahresverdienstgrenze von 6.240 Euro überschreiten. Das darf allerdings nur ungeplant, zum Beispiel wegen einer Krankheitsvertretung, passieren“, erklärt Steuerberater Roland Franz und weist darauf hin, dass es ab Oktober außerdem neu ist, dass der Verdienst in diesen Monaten insgesamt das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1.040 Euro – nicht überschreiten darf.

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Die Finanzverwaltung wird pingelig

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Steuerberater Roland Franz

Essen – Die Betriebsprüfungen werden zurzeit wieder häufiger. Die Finanzverwaltung versucht, Steuernachzahlungen nach dem Motto „egal wie“ zu generieren. „Neuester Spielplatz der Betriebsprüfer ist die Thematik Privatentnahmen und Privateinlagen, insbesondere bei Unternehmen mit großem Bargeldverkehr,“ berichtet Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert.

Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, wenn ein Unternehmer Bargeld aus der Kasse entnimmt oder einlegt, dass er sogenannte Eigenbelege erstellen muss, aus denen dann ersichtlich ist, was sowieso aus dem Kassenbericht hervorgeht, nämlich: Betrag der Entnahme/Einlage, Datum der Einlage, Unterschrift.

Wenn also diese sogenannten Eigenbelege fehlen, vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Kassenführung nicht ordnungsgemäß ist und eine nicht ordnungsgemäße Kassenführung führt zu einer Zuschätzungsmöglichkeit.

Steuerberater Roland Franz betont deshalb: „Auch wenn es lächerlich erscheinen mag, sollten Sie davon betroffen sein, schreiben Sie bitte solche Eigenbelege und heften sie zu dem jeweiligen Kassenbeleg, auf dem diese Eintragung vorgenommen wurde. Und auch, wenn es zusätzliche Arbeit bereitet, denken Sie daran, dass die Finanzverwaltung nur Ihr Bestes will – Ihr Geld.“

Um derartige Probleme von vornherein zu vermeiden und sich Arbeit zu ersparen, ist es auf jeden Fall sinnvoll, Bargeld aus der Kasse ausschließlich auf das betriebliche Bankkonto einzuzahlen und anschließend vom betrieblichen Bankkonto eventuell einen Dauerauftrag einzurichten auf das private Konto. Wenn über das private Konto keinerlei Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben fließen, ist dieses Privatkonto nicht Bestandteil der Finanzbuchhaltung. Werden von diesem Konto Barentnahmen entnommen, ist dies steuerlich nicht relevant.

Auf diesem Weg vermeidet man die Aufzeichnungspflichten der Privatentnahmen und Privateinlagen.

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