2.000 Euro sind die Grenze bei eBay & Co.!

2.000 Euro sind die Grenze bei eBay & Co.!

Steuerberater Roland Franz

Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, weist darauf hin, dass Finanzbeamte das Computerprogramm Webcrawler „Xpider“ seit vielen Jahren nutzen, um auf eBay, Amazon und anderen Internetplattformen Schwarzhändler aufzuspüren. Täglich sind oder sollen tausende Internetseiten auf steuerlich relevante unternehmerische Aktivitäten durchleuchtet werden.

Viele steuerpflichtige Geschäfte wurden so identifiziert, weil Steuerfahnder nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Mai 2013 Anspruch auf Auskunft über die Verkäufer auf Internetplattformen haben. Die Konsequenz: Bei steuerlich relevanten Aktivitäten ergeben sich Nachzahlungen in gleich drei Steuerarten, nämlich in der Einkommen-, der Gewerbe- und der Umsatzsteuer.

Ein relativ neues Gesetz liefert relevante Daten.

Diese Mühe müssen sich die Finanzbehörden nun nicht mehr machen. Denn bereits seit dem 1. Januar 2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft.
Damit wird die EU-Richtlinie 2021/514 in nationales Recht umgesetzt.

„Internet-Plattformen wie eBay, Amazon, Vinted, Facebook Marketplace, aber auch Airbnb werden demnach verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZST) Informationen über Transaktionen auf ihren Seiten zu melden, wenn gewisse Grenzen überschritten werden“, benennt Steuerberater Roland Franz den wichtigsten Punkt.

Das betrifft neben professionellen Händlern auch Privatpersonen, die über solche Plattformen Waren und Dienstleistungen gegen Bezahlung anbieten.

Das Gesetz schreibt vor, dass die Meldung spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres beim Bundeszentralamt für Steuern, der zuständigen Finanzbehörde, eingegangen sein muss.

Welche Daten werden übermittelt?

Die Plattformbetreiber müssen dem Bundeszentralamt für Steuern unter anderem Folgendes über Privatpersonen mitteilen:
– Name, Geburtsdatum und Anschrift der Person
– die Steueridentifikationsnummer
– die Anzahl der Transaktionen
– Verkaufserlöse und Gebühren

„Man muss jetzt nicht bei jedem Verkauf Steuern zahlen“, betont Steuerberater Roland und erklärt: „Man muss deshalb nicht alle Verkaufsaktivitäten einstellen, nur um ja keine Steuern zahlen zu müssen, denn steuerrechtlich hat sich mit dem Gesetz nichts geändert. Das Finanzamt erfährt aber einfacher als früher, wenn sich jemand nicht an die Regeln hält.“

Eine Befreiung von der Meldepflicht besteht, wenn pro Jahr weniger als 30 Artikel für weniger als 2.000 Euro verkauft werden. In diesem Fall muss der Plattformbetreiber die Verkäufe nicht melden. Dies gilt pro Plattform. Ab einer größeren Anzahl von Verkäufen wird das Finanzamt aber genauer hinsehen. Dabei geht es vor allem darum, ob bereits ein gewerbliches Handeln vorliegt.

Bei Vermietungen etwa über Airbnb oder andere Portale dürfte in den meisten Fällen gewerbliches Handeln vorliegen. Zudem ist man seit dem Steuerjahr 2023 zusätzlich verpflichtet, Gewinne aus solchen Vermietungen in der neuen Anlage V-FeWo der Steuerklärung anzugeben.

Das Unternehmen eBay hat das Gesetz ebenso wie alle anderen Plattformen umgesetzt. Es besteht für eBay wie auch für andere Anbieter keine Verpflichtung, zu melden, was genau verkauft wurde.

„Wenn die Grenzwerte des Gesetzes von mindestens 30 Verkäufen oder Auszahlungen von mehr als 2.000 Euro im Kalenderjahr überschritten sind, wird eBay die betroffenen Nutzer auffordern, ihre Steueridentifikationsnummer mitzuteilen. Falls diese nicht vorliegt, ist die Steuernummer anzugeben. Kommt man dem nicht nach, muss eBay laut Gesetz Maßnahmen ergreifen. So kann eBay beispielsweise die Auszahlungen stoppen oder im schlimmsten Fall das Konto sperren“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Wer die genannten Grenzwerte überschreitet, wird von eBay eine E-Mail darüber erhalten. Zudem beantwortet eBay auf dieser Seite viele Fragen zum Thema. Das Unternehmen weist dort auch darauf hin, dass sich durch das neue Gesetz nichts an den steuerlichen Verpflichtungen der Verkäufer ändert.

Wenn eBay aufgrund des Gesetzes eine Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern schicken muss, sollen die Nutzer laut eBay eine Kopie davon erhalten.

Beim Portal Kleinanzeigen (bis Mai 2023 eBay Kleinanzeigen) ist die Sachlage etwas anders. Sehr oft erfährt das Unternehmen nicht, ob sich Anbieter und Interessent einig geworden sind. Der eigentliche Verkauf findet zudem meist außerhalb der Plattform statt. Von diesen „klassischen“ und sehr häufigen Kleinanzeigen-Verkäufen, bei denen die Ware abgeholt und bar bezahlt wird, erfährt die Plattform also nichts und kann diese deshalb auch nicht an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Die Zahl der aufgegebenen Anzeigen spielt dabei keine Rolle.

„Werden auch die Zahlungen über die Plattform abgewickelt, insbesondere im Zuge von „Sicher bezahlen“, muss auch Kleinanzeigen diese übermitteln, wenn die genannten Grenzwerte überschritten sind. Kommt man bei Kleinanzeigen über die Meldeschwelle, soll man eine Kopie der an die Finanzbehörden übermittelten Daten erhalten“, erläutert Steuerberater Roland Franz die Ausnahme.

Was ist also bei Internetverkäufen zu tun?
– Kann man absehen, dass man in den gewerblichen Bereich kommt, sollte man nicht warten, bis das Finanzamt auf einen zukommt. Denn dann werden nicht nur Steuernachzahlungen fällig, sondern es drohen auch Bußgelder.
– Denkt man darüber nach, ein Gewerbe anzumelden.
– Plant man zunächst nur mit einigen Privatverkäufen für das Jahr, dann sollte man trotzdem unbedingt alle Verkäufe dokumentieren. Dazu werden das Verkaufsdatum, der Verkaufspreis, der Preis, zu dem man den Artikel selbst erworben hat, sowie die gezahlten Gebühren notiert.
– Wenn es im Laufe des Jahres doch mehr Verkäufe werden und die Grenze von 30 Verkäufen oder 2.000 Euro Einnahmen überschritten wird, kann man, wenn das Finanzamt auf einen zukommen sollte, die Aktivitäten nachweisen und muss nicht mühselig seine Unterlagen durchforsten.

Was bedeutet „gewerblich“?

Allgemein spricht man von gewerblichen Verkäufen, wenn wenigstens einer der folgenden Punkte erfüllt ist:
– ständig wiederkehrende und dauerhafte Verkäufe
– Kauf von Artikeln zum Wiederverkauf
– Verkauf von selbst hergestellten Artikeln
– Verkauf über einen längeren Zeitraum
– mehrere Artikel oder gleichartige Waren im Angebot

„Das sind keine sehr konkreten Punkte, weshalb sich auch immer wieder Gerichte mit der Problematik befassen müssen“, gibt Steuerberater Roland Franz zu bedenken und fährt fort: „Der Übergang zum gewerblichen Händler kann recht schnell und fließend sein. Dabei genügt bereits die Gewinnerzielungsabsicht, auch in Fällen, in denen kein Überschuss erzielt wird. Die Gerichte urteilen immer nur im konkreten Einzelfall und das auch noch sehr unterschiedlich. Insofern herrscht Unsicherheit darüber, welches Volumen für eine gewerbliche Tätigkeit bereits ausreichend ist.“

Der Bundesfinanzhof (BFH) wertete in seinem Urteil vom 26. April 2012 (Az. V R 2/11) 328 Verkäufe binnen eines Jahres als unternehmerische Tätigkeit.

Ein weiteres BFH-Urteil: Das Finanzamt stellte für den Zeitraum zwischen 2003 und 2006 mindestens 140 verkaufte Pelzmäntel fest. Konsequenz: Für die Verkäufe musste das Ehepaar nachträglich Umsatzsteuer zahlen, weil es unternehmerisch tätig wurde (BFH, Urteil vom 12. August 2015, Az. XI R 43/13).

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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Vorsicht Falle – Warnung vor Betrugsversuchen

Vorsicht Falle - Warnung vor Betrugsversuchen

Steuerberater Roland Franz

Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, warnt davor, dass aktuell betrügerische E-Mails im Umlauf sind, die vorgeben, vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu stammen.

Das Bundeszentralamt für Steuern führt hierzu weiter aus:

– Die Empfängerinnen und Empfänger erhalten von der Absenderadresse „news@bzst-infos.de“ eine betrügerische E-Mail.
– Der E-Mail ist ein PDF-Dokument beigefügt, bei dem es sich angeblich um einen Bescheid vom BZSt handeln soll.

Das BZSt empfiehlt, bei dem Erhalt einer solchen E-Mail das beigefügte Dokument nicht zu öffnen und die verdächtige E-Mail unverzüglich zu löschen.

Weitere Informationen zu aktuellen Betrugsversuchen befinden sich auf der Webseite des BZSt: https://www.bzst.de/DE/Home/home_node.html

Quelle: BZSt online, Meldung v. 23.04.2025 (lb)

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Die Stadt >> Die neue Grundsteuer >> Der „Goldesel“

> Die neue Grundsteuer >> Der „Goldesel“‚ />

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Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, macht deutlich, dass die Grundsteuer zu den wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden zählt und die Gemeinden diese Mittel benötigen, um damit eigentlich Schulen, Kitas, Schwimmbäder oder Büchereien zu finanzieren und wichtige Investitionen in die örtliche Infrastruktur, wie beispielsweise Straßen, Radwege oder Brücken vorzunehmen. Allerdings kann man bei der Stadt Essen einen anderen Eindruck gewinnen.

Die Stadt ist hoch verschuldet – man spricht von drei Milliarden Euro – und dennoch zählen für den OB und seinen Stadtrat der Stadion-Neu-/Ausbau eines drittklassigen Fußballvereins, der Bau einer Konzertarena (trotz der Nachbarschaft zur Schalke-Arena), die Totalsanierung der Regattatribüne am Baldeneysee und die Erweiterung des Stadtbahnschienennetzes in einem Stadtteil, der noch nicht einmal existiert, zur Infrastruktur.

Wie bereits erwähnt, ist die Stadt hoch verschuldet. Ist das vielleicht der Grund, warum die Stadt – und maßgeblich ihr OB Kufen – so unnachgiebig nach der Erteilung von nachweislich unkorrekten Grundsteuermessbescheiden durch das jeweilige Finanzamt nun ihrerseits Grundsteuerbescheide erlässt und keine Aussetzung des Vollzuges akzeptiert, obwohl das Verfahren bei dem jeweiligen Finanzamt noch gar nicht entschieden ist?

Zwingt die Stadt Essen ihre Bürger in jedem Einzelfall vor das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit dem Kalkül, dass wegen des komplizierten Verfahrens wahrscheinlich nur eine „überschaubare“ Minderheit der Bürger diesen Weg beschreitet?

Ein Drama in 6 Akten

I.
„Der deutsche Bundesrat hat im Jahr 2019 eine Grundsteuerreform verabschiedet, die am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist. Der Hintergrund der Reform war, dass die Grundsteuer bislang gegen das Gleichheitsprinzip nach Artikel 3 des Grundgesetzes verstieß. Der Bund hat bei der Einführung davon gesprochen, die Reform aufkommensneutral zu gestalten“, erinnert Steuerberater Roland Franz.

Das Land NRW interpretiert: Städte und Gemeinden bestimmen ihre Hebesätze im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbst. Die aufkommensneutralen Hebesätze, die das Land berechnet hat, können den Entscheiderinnen und Entscheidern in den Rathäusern und Räten als Anhaltspunkte dienen, wenn sie die Grundsteuer insgesamt auf einem stabilen Niveau halten wollen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer für jeden Menschen und jedes Unternehmen gleich bleibt, wenn eine Kommune den ermittelten Hebesatz des Landes anwendet.

Weiter führt das Land NRW aus:
„Aufkommensneutralität für die Kommune bedeutet nicht Belastungsneutralität für die Bürgerinnen und Bürger.“ (https://www.finanzverwaltung.nrw.de/aufkommensneutrale-hebesaetze).

„Ein Eckpfeiler der neuen Grundsteuer war, dass für eine Vielzahl von Grundstücken bei der Bewertung durch das Finanzamt die Bodenrichtwerte für Bauland zugrunde gelegt wurden, und zwar auch für Gartengrundstücke, Brachland, Waldflächen innerhalb einer Bebauung usw.“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

II.
Es gab heftige Kritik an dieser Verfahrensweise. Nun zeigt ein Rechtsgutachten, dass die neue Regelung ebenfalls nicht verfassungskonform sein könnte (Gregor Kirchhof, der Direktor des Instituts für Wirtschafts- und Steuerrecht an der Universität Augsburg). Die beiden Verbände, die das Gutachten beauftragt hatten, haben gegen das sogenannte Bundesmodell Musterklagen eingereicht. Das Bundesmodell gilt in 11 Bundesländern, darunter auch in Nordrhein-Westfalen.

„Auch der Bundesfinanzhof hat Zweifel an der Berechnung der neuen Grundsteuer angemeldet. Hausbesitzer müssten nachweisen können, dass ihr Grundstück weniger wert ist als vom Finanzamt ermittelt“, berichtet Steuerberater Roland Franz.

Die Grundsteuerreform hat in einigen Fällen zu drastischen Erhöhungen geführt:
– In Berlin-Biesdorf beispielsweise muss ein Grundstückseigentümer trotz fehlender Infrastruktur wie Trink- und Abwasseranschlüssen 911,80 Euro zahlen, vorher waren es 400 Euro. (Steigerung: etwa 108 Prozent).

– In Aalen (Baden-Württemberg) stieg beispielsweise die Steuer für eine 300 Quadratmeter große Immobilie z.B. von 154 Euro auf 322 Euro pro Quartal (Steigerung: 109 Prozent).

– Ein Fall aus Nordrhein-Westfalen zeigt eine Erhöhung der jährlichen Grundsteuer von 350 Euro auf 3.900 Euro (Steigerung: mehr als 1.000 Prozent).

* Angaben: „Bund der Steuerzahler“ und Verband „Haus & Grund“

III.
In der Zwischenzeit haben die meisten Immobilienbesitzer – im Behördenterminus „Steuerpflichtige“ genannt – Post vom Finanzamt erhalten. „In vielen Fällen haben Steuerpflichtige sowohl gegen den Grundsteuerwertbescheid als auch gegen den Grundsteuermessbescheid einen begründeten Einspruch eingelegt. Eine Bestätigung über den Eingang des Einspruchs erteilt das Finanzamt in der Regel nicht. Zudem hat die Praxis gezeigt, dass die Finanzämter die meisten Einsprüche offensichtlich ruhen lassen, denn bisher gab es nur in den wenigsten Fällen berichtigte Bescheide“, fügt Steuerberater Roland Franz hinzu.

IV.
Dieser „Schwebezustand“ hindert die Stadt Essen aber nicht daran, die Grundsteuerwert- und -messbescheide für die Berechnung der Grundsteuer zugrunde zu legen, die neue Grundsteuer „in Rechnung“ zu stellen und gnadenlos einzutreiben. Das heißt, der Bürger, Immobilienbesitzer bzw. Steuerpflichtige muss in jedem Einzelfall Klage einreichen. Im Fall der Stadt Essen ist es das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Dort liegen laut der Jahresstatistik 2024 des Gerichts derzeit 9.000 unbearbeitete Fälle vor (Dr. Siegbert Gatawis, Präsident des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, WAZ/NRZ, 25.04.2025). Offensichtlich hat die Stadt Essen den Anspruch, diese Zahl unnütz zu erhöhen.

V.
Die Stadt Essen ist bankrott. Das ist wohl der Grund für diese unnachgiebige, ja gnadenlose Vorgehensweise. Der Stadt ist vermutlich bewusst, dass höchstens 20 Prozent der betroffenen Bürger die Hilfe eines Verwaltungsgerichts in Anspruch nehmen werden.

VI.
Ist die Stadt bankrott? Man könnte es meinen.
Die Pro-Kopf-Verschuldung lag 2023 zwar nicht bei 9.419 Euro wie in der höchst verschuldeten Gemeinde Duisburg, aber auch nicht bei 6,62 Euro wie in der am niedrigsten verschuldeten Gemeinde Salzkotten (Kreis Paderborn).
Nur der Vollständigkeit halber: Die Stadt Velen im Kreis Borken war 2023 die einzige Kommune in NRW ohne Schulden.
In Essen liegt sie immerhin bei 5.237 Euro.
https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/kommunen-schulden-gestiegen-100.html

Dazu zwei Beispiele:
Auf der einen Seite will die Stadt das Parken am Baldeneysee „bewirtschaften“, also kostenpflichtig machen, wie die NRZ berichtete. Auf der anderen Seite drängt der Oberbürgermeister Kufen auf den Ausbau des RWE-Stadions (siehe NRZ Nr. 84 vom 9.4.2025). Die Kosten belaufen sich vorerst auf 27,36 Millionen Euro.
https://www.waz.de/lokales/essen/article408650117/ob-kufen-forciert-stadionausbau-fuer-27-millionen-euro.html

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Betriebsprüfung – Fotos

„Reguläre“ Betriebsprüfung, Umsatzsteuer-Nachschau, Lohnsteuer-Nachschau, Flankenfahndung

Betriebsprüfung - Fotos

Steuerberater Roland Franz

Essen – Wer ein Unternehmen betreibt oder freiberuflich tätig ist, kann im Rahmen einer Außenprüfung – umgangssprachlich auch Betriebsprüfung genannt – durch das zuständige Finanzamt geprüft werden. Hat das Finanzamt den begründeten Verdacht, dass ein Betrieb bewusst oder unbewusst fehlerhafte Angaben macht, kann das Finanzamt sogar unangemeldet einen Prüfer in die Firma schicken. Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, weist darauf hin, dass im Rahmen einer unangekündigten sogenannten Umsatzsteuer-Nachschau oder Lohnsteuer-Nachschau der Prüfer zu den üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten die Geschäfts- und Betriebsräume betreten kann.

Die Oberfinanzdirektion Magdeburg hat dazu ausführlich Stellung genommen und resümiert, dass zu unterscheiden ist, ob der Prüfer im Rahmen einer Betriebsprüfung oder bei einem Überraschungsbesuchs auch Fotos machen darf.

„Grundsätzlich führen Fotografien des Prüfers, zum Beispiel während einer Umsatzsteuer-/Lohnsteuer-Nachschau, zu einem Eingriff in die Grundrechte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Die OFD Magdeburg stellt aber klar, dass die Räume, soweit sie betreten werden können, auch fotografiert werden dürfen. Nicht fotografiert werden darf hingegen der angetroffene Unternehmer, selbst wenn Zweifel an dessen Unternehmereigenschaft bestehen.

Wichtig
Nicht jedes Foto ist auch gerechtfertigt. Der Fotografierende muss sich zumindest in einer gewissen Beweisnot befinden, weil ihm andere Mittel nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Darüber hinaus müssen die gerechtfertigten Lichtbilder bei objektiver Betrachtung in jedem Fall einen gewissen Beweiswert besitzen.

„Die Einwendung gegenüber dem Prüfer, die Anfertigung von Fotografien könne eine Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darstellen, wird in der Regel keine hinreichende Begründung für eine Untersagung darstellen. Zum einen ist beim Fotografieren von Räumlichkeiten kaum damit zu rechnen, dass darin Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, zum anderen ist der Prüfer dem Steuergeheimnis verpflichtet“, räumt Steuerberater Roland Franz ein.

Hinweis
– Die OFD Magdeburg weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich positiv auf das Prüfungsklima auswirkt, wenn der Prüfer den geprüften Unternehmer um Einwilligung für Fotografien bittet.
– Die Privaträume des Unternehmers dürfen gegen den Willen des Steuerpflichtigen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Dies dürfte in der Praxis im Rahmen einer Umsatzsteuer-/Lohnsteuer-Nachschau allerdings kaum gegeben sein.
– Den Prüfer darauf hinweisen, dass er nicht fotografieren soll.

„Steht tatsächlich einmal ein Prüfer des Finanzamts unangekündigt vor der Tür, zum Beispiel im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau, sollte man umgehend seinen Steuerberater informieren und ihn bitten, die Nachschau vor Ort zu betreuen“, rät Steuerberater Roland Franz.

Quelle:.
OFD Magdeburg, Verfügung v. 20.2.2012, S 7420b-7-St 24, DStR 2012, S. 909.

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Wenn der Flankenschutzfahnder klingelt

Wenn der Flankenschutzfahnder klingelt

Steuerberater Roland Franz

Essen – Immer häufiger setzt das Finanzamt sogenannte Flankenschutzfahnder (Quelle: BMF-Schreiben vom 15.12.2022, Az.: IV A 8 – S 1450/19/10001 :003) als Steuerfahnder ein. Diese erscheinen in der Regel unangemeldet, um vor Ort steuerliche Sachverhalte zu prüfen, die aus Sicht des Finanzamtes Fragen aufwerfen. „Die so genannte kleine Steuerfahndung ist vermehrt auch im privaten Bereich zu beobachten und es ist daher unerlässlich, sich frühzeitig mit dem potenziellen Einsatz eines solchen Fahnders auseinanderzusetzen, um seine Rechte im Ernstfall wahren zu können“, klärt Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, auf.

Die Tätigkeit der Flankenschutzfahnder stützt sich in erster Linie auf die Abgabenordnung und soll die Beamten in den Festsetzungs-Finanzämtern, die den Sachverhalt nur vom Büro aus prüfen können, mit einer Vor-Ort-Prüfung unterstützen, z. B. im Hinblick auf

– häusliches Arbeitszimmer,
– doppelte Haushaltsführung oder
– Berechtigung für eine Gebäude-Abschreibung.

Hereinlassen oder abwehren?
In der Praxis kommt es immer wieder zu der Situation, dass der Finanzbeamte nicht klar zu erkennen gibt, in welcher Funktion und zu welchem Zweck er gerade tätig wird und der irrigerweise entstandene Schein ausgenutzt wird, es handele sich um Ermittlungen nach der Strafprozessordnung aufgrund eines Steuerstrafverfahrens und der Finanzbeamte habe dementsprechend weitergehende Ermittlungsbefugnisse.

Tatsächlich handelt es sich jedoch oft um reine steuerliche Ermittlungen. „Diese Differenzierung ist im Hinblick auf die Befugnisse der Beamten von entscheidender Bedeutung“, bemerkt Steuerberater Roland Franz und fährt fort: „Hinzu kommt, dass aufgrund des nicht angekündigten Besuchs ein Überraschungs- bzw. Überrumpelungseffekt entsteht, den die Finanzbeamten ausnutzen, um an Datenmaterial und Auskünfte zu gelangen, die ansonsten gegebenenfalls nur durch die Vorlage eines Durchsuchungsbeschlusses zu bekommen wären“.

Privatwohnungen sind nach dem Grundgesetz besonders geschützt (Art. 13 Abs. 1 GG), vorausgesetzt, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht. Deshalb dürfen Flankenschutzfahnder private Wohnräume nicht ohne einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss betreten.

Im Falle eines solchen Überraschungsbesuches sollte man sich trotzdem unbedingt kooperativ zeigen und das Betreten mit einer entsprechenden Terminvereinbarung gestatten, um negative Folgen einer generellen Verweigerung zu vermeiden.

„Man sollte sich daher immer die Rechtsgrundlage für den Kontrollbesuch schriftlich bestätigen lassen und Ruhe bewahren. Des Weiteren empfiehlt es sich, seinen Steuerberater und/oder einen im Steuerrecht versierten Rechtsanwalt über die Prüfung zu informieren, der die Einhaltung der Verfahrensrechte sicherstellt“, betont Steuerberater Roland Franz.
Geschäftsräume sind von Wohnungen zu unterscheiden, denn Wohnungen sind nach dem Grundgesetz (gemäß Art. 13 Abs. 1 GG) besonders geschützt. Sie dürfen (gemäß § 99 Abs. 1 S. 3 Abgabenordnung) gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

Selbst die Einwilligung des Wohnrechtsinhabers berechtigt den Flankenschutzfahnder grundsätzlich nicht, die Wohnung ohne einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu betreten, es sei denn, es liegt die oben genannte Ausnahme vor, die in der Praxis eine sehr untergeordnete Rolle spielen dürfte.

Tatsächlich handelt es sich jedoch häufig um reine steuerliche Ermittlungen.

Fazit
Die Flankenschutzfahndung oder auch die kleine Steuerfahndung, wie sie zuweilen betitelt wird, ist, wie die steigenden Fallzahlen der Einsätze zeigen, nach wie vor bei der Finanzverwaltung beliebt. Die Steuerfahndungsbeamten werden dabei nicht nur bei komplexen steuerlichen Sachverhalten eingesetzt, sondern auch im privaten Bereich, z.B. bei Fragen zur doppelten Haushaltsführung, zum häuslichen Arbeitszimmer oder bei Handwerkerrechnungen mit unklarer Beurteilung. „Umso wichtiger ist es, sich frühzeitig mit der Thematik zu befassen, um gerade dem Überrumpelungs- und Überraschungseffekt, den sich die Fahnder gerne zunutze machen, effektiv zu begegnen. Denn wie bei allen anderen steuerlichen Prüfungen gilt auch hier, dass eine gute Vorbereitung die Rechtswahrung und in vielen Fällen auch die Rechtsfindung sichert“, stellt Steuerberater Roland Franz klar.

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Kassenführung nach den GoBD

Die Anforderungen und die häufigsten Fehler

Kassenführung nach den GoBD

Steuerberater Roland Franz

Essen – Mittlerweile scheint es in den Betriebsprüfungsstellen der Finanzämter einen Wettbewerb zu geben, Kassenführungen möglichst häufig als nicht ordnungsgemäß zu beurteilen. Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, erklärt, dass Fehler in der Kassenführung zu einer nicht ordnungsgemäßen Finanzbuchhaltung führen: „Zuschätzungen durch das Finanzamt und hohe Steuernachforderungen sind immer die Folge“. GoBD sind die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form.

Diese Grundsätze für ein ordnungsgemäßes Kassenbuch sind zwingend:

– Das Kassenbuch ist selbst zu führen / der Kassenbericht ist täglich selbst zu erstellen.
– Es darf keine Buchung ohne Beleg geben.
– Die Belege müssen fortlaufend nummeriert sein.
– Der Kassenbestand darf/kann niemals negativ sein.
– Geldverschiebungen zwischen Bank und Kasse müssen festgehalten werden (Geldtransit).
– Private Vorverauslagungen und deren Erstattung aus der Kasse sind als Ausgabe zu erfassen. Als Datum gilt der Tag der Auszahlung aus der Kasse.
– Die Tagesfolge darf nicht willkürlich sein (wie z.B. 16.05. -> 09.05. -> 17.05. …). Sollte die Verarbeitung eines Tages versehentlich unterblieben sein, muss das Kassenbuch neu verfasst werden.
– Eine regelmäßige Kassenprüfung durch Nachzählen ist unerlässlich.
– Die Kassenaufzeichnungen sind so zu führen, dass der Sollbestand jederzeit mit dem Istbestand verglichen werden kann.
– Die Kassenaufzeichnungen müssen täglich erfolgen.

„Eintragungen im Kassenbuch dürfen nachträglich nicht verändert oder unkenntlich gemacht werden. Fehlerhafte Eintragungen sind so zu streichen, dass die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt. Anschließend erfolgt die Berichtigung durch eine neue Eintragung“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

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Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025 Teil III

Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025 Teil III

Steuerberater Roland Franz

Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, informiert über Landwirtschaft, Energiesteuer, Weitergabe steuerlicher Daten und über zahlreiche steuerliche und weitere Änderungen, die zum 01.01.2025 in Kraft treten.

Landwirtschaft
Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Energiesteuergesetz
Die Energiesteuer auf als Kraftstoff versteuertes Erdgas steigt von 18,38 EUR/MWh (1,838 ct/kWh) auf 22,85 EUR/MWh (2,285 ct/kWh).

Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an die Ermittlungsbehörden

Gesundheit
„Das Tabaksteuermodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2021 sieht mehrere stufenweise Erhöhungsschritte bei den Tabaksteuertarifen vor“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Änderungen bei der Biersteuer
Die bisher vorgesehene steuerbefreite Menge für die Herstellung von Bier durch Haus- und Hobbybrauer wird von 2 hl auf 5 hl erhöht.

Quelle:
BMF online, Meldung v. 27.12.2024 (il)
Fundstelle(n): NWB BAAAJ-82362

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Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025 Teil I

Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025 Teil I

Steuerberater Roland Franz

Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, informiert über den höheren Grundfreibetrag, mehr Kindergeld, den vollständigen Ausgleich der kalten Progression und über zahlreiche steuerliche und weitere Änderungen, die zum 01.01.2025 in Kraft treten.

Für Bürgerinnen und Bürger

Steuerliche Freistellung des Existenzminimums und Ausgleich der kalten Progression
Zum vollständigen Ausgleich der kalten Progression, so das Bundesministerium für Finanzen, werden mit Ausnahme des Eckwerts zur sogenannten Reichensteuer die Tarifeckwerte im Umfang der maßgeblichen Inflationsrate für 2025 um 2,6 Prozent nach rechts verschoben (2026: 2 Prozent).

Zudem wird das Kindergeld zum 01.01.2025 von bisher 250 Euro um 5 Euro auf 255 Euro pro Kind und Monat erhöht.

Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag

Erhöhung des Sonderausgabenabzugs für Kinderbetreuungskosten
„Bislang konnten zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder aus anderen Gründen, als Sonderausgaben berücksichtigt werden“, erläutert Steuerberater Roland Franz und fährt fort: „Als familienpolitische Maßnahme wird ab dem Veranlagungszeitraum 2025 die Begrenzung auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten auf 4.800 Euro je Kind erhöht.“

Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen
Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung auf 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht.

Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen bei gesundheitsbewusstem Verhalten

Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen

Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen
„Mit der Streichung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen wurde dem Vereinfachungsaspekt der Abgeltungsteuer mehr Geltung verschafft.“ (Bundesministerium für Finanzen)

Erbschaftsteuer
Der bisherige Erbfallkosten-Pauschbetrag von 10.300 Euro wird auf 15.000 Euro angehoben.

Quelle: BMF online, Meldung v. 27.12.2024 (il)
Fundstelle(n): NWB BAAAJ-82362

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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E-Rechnungen Besonderheiten für Kleinunternehmen

E-Rechnungen Besonderheiten für Kleinunternehmen

Steuerberater Roland Franz und Partner

Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, erklärt, dass jedes Unternehmen in Deutschland seit dem 01.01.2025 in der Lage sein muss, E-Rechnungen zu empfangen und dass jeder, der selbstständig ist oder ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland führt, von der Pflicht zum Versand von E-Rechnungen betroffen ist. Dies gilt auch, wenn man Rechnungen für seine steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze an andere im Inland ansässige Unternehmen versendet, im sogenannten B2B-Bereich.

Ausnahmen für Kleinunternehmen:
Ab dem 1. Januar 2025 tritt die E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze in Kraft. Das bedeutet, dass man als Kleinunternehmer in der Lage sein muss, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu versenden. Diese Umstellung wurde vom Gesetzgeber als notwendig erachtet, um die Effizienz und Transparenz im Rechnungswesen zu erhöhen.

„Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen noch Papierrechnungen versendet werden. Ab 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro im B2B-Bereich die E-Rechnung nutzen. Für Kleinunternehmen, die unter dieser Umsatzgrenze liegen, gibt es eine Übergangsfrist bis Ende 2027“, erläutert Steuerberater Roland Franz die Übergangsregelung.

Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht – Kleinbetragsrechnungen:
Die Pflicht zur E-Rechnung gilt nicht für Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro sowie für Fahrausweise. Diese Ausnahmen erleichtern den Übergang und reduzieren den administrativen Aufwand.

Warum ist ein PDF keine E-Rechnung?
Der Inhalt eines PDF ist im Gegensatz zur E-Rechnung nicht maschinenlesbar. Bei der E-Rechnung wird gemäß EU-Norm ein maschinenlesbarer XML-Datensatz erstellt, der in den Formaten XRechnung (reiner Datensatz) oder ZUGFeRD (zusätzliches Ansichts-PDF) übermittelt, weiterverarbeitet und archiviert werden kann. Dies alles ist mit der DATEV E-Rechnungsplattform möglich.

Fazit:
„Spätestens ab 2028 müssen auch Kleinunternehmen im B2B-Bereich, also bei Umsätzen mit anderen im Inland ansässigen Unternehmen, E-Rechnungen ausstellen“, fasst Steuerberater Roland Franz zusammen.

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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Steuerliche Entlastungen 2025

Steuerliche Entlastungen 2025

Steuerberater Roland Franz

Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de)in Essen und Velbert, informiert über die steuerlichen Entlastungen ab dem Jahr 2025, die aus dem kürzlich verabschiedeten Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 v. 5.12.2025) resultieren.

Folgende steuerliche Entlastungen sind ab dem Jahr 2025 vorgesehen:

– Eltern können ab dem Jahr 2025 höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Bisher konnten zwei Drittel der Kosten für die Betreuung in Kindergarten, Kinderkrippe oder bei der Tagesmutter als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ab 2025 können 80 Prozent der Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag steigt von 4.000 Euro auf 4.800 Euro jährlich.

– Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten gelten ab 2025 dauerhaft bis zu einer Höhe von 150 Euro pro Versicherten und Beitragsjahr als nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse. „Übersteigen die Bonusleistungen der Krankenkasse den Betrag von 150 Euro, sind die Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragsrückerstattung zu qualifizieren, wenn der Steuerpflichtige dies nachweisen kann“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

– Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Bisher betrug die maximal zulässige Bruttoleistung für Mehrfamilienhäuser oder andere Gebäude, wie z.B. gemischt genutzte Immobilien, Mietshäuser, Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten, 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, um die Anlage steuerfrei betreiben zu können. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft betragen.

– „Im Umsatzsteuerrecht wird die Regelung zur Besteuerung von Kleinunternehmern ausgeweitet. Bisher wurde die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird“, erläutert Steuerberater Roland Franz und ergänzt: „Ab 1.1.2025 sind Umsätze von der Steuer befreit, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht übersteigen wird. Übersteigt der Umsatz 100.000 Euro, tritt im laufenden Kalenderjahr die Steuerpflicht ein.“

– Neu ist auch, dass inländische Unternehmer die Kleinunternehmer-Regelung bei einem Jahresumsatz von 100.000 Euro im Vorjahr und im laufenden Jahr auch in anderen Mitgliedstaaten der EU anwenden können. Hierfür ist eine besondere Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern erforderlich (https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/EU-KU-Regelung/eu_ku_regelung_node.html).

Quelle: Pressemitteilung v. 06.12.2024 (il) – Thüringer Finanzministerium Fundstelle(n): NWB AAAAJ-8099

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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