Check your Versicherung: Wo die Uhr tickt

ARAG Experten über Deadlines bei Versicherungs-Policen

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ARAG Experten über Deadlines bei Versicherungs-Policen

Nur wenige Versicherungen enden nach einer bestimmten Zeit. Die meisten Versicherungsverträge verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr und können mit einer Frist, die in der Regel drei Monate beträgt, gekündigt werden. Unter bestimmten Bedingungen besteht allerdings die Möglichkeit, Policen vorzeitig zu kündigen. Ein Sonderfall sind die meisten Kfz-Versicherungen. Hier gilt der 30. November als Stichtag für eine Kündigung. Die ARAG Experten mit einem Überblick.

Kfz-Versicherung noch im November kündigen
Sowohl die Kfz-Haftpflicht- als auch die Kaskoversicherungen können laut Auskunft der ARAG Experten mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Versicherungsjahres jährlich gekündigt werden. Das besondere an den meisten Policen: Der Stichtag für die Kündigung ist der 30. November, weil das Versicherungsjahr von Kfz-Versicherungen in der Regel am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember endet. Wer seine Police kündigen möchte, muss sicherstellen, dass das Kündigungsschreiben dem Versicherer am 30. November vorliegt. Der Poststempel zählt übrigens nicht, wichtig ist das Eingangsdatum des Kündigungsschreibens. Also besser einige Tage Postlaufzeit einplanen.

Übrigens: Wer ein angemeldetes Fahrzeug kauft, kann den bestehenden Vertrag übernehmen oder innerhalb eines Monats kündigen. Die bisherige Versicherung endet automatisch mit Abschluss einer neuen Police. Die ARAG Experten raten Verkäufern allerdings, das Fahrzeug nach Verkauf selber abzumelden und damit den Versicherungsvertrag zu beenden. Bis zur Um- oder Abmeldung kommt nämlich die bestehende Versicherung für Schäden auf, auch wenn das Fahrzeug einen neuen Besitzer hat.

Die üblichen Kündigungsfristen
Wann und unter welchen Voraussetzungen ein Versicherungsvertrag kündbar ist, steht im Produktinformationsblatt und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen; beides muss dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss überreicht werden. Die gesetzliche Kündigungsfrist für die meisten Sachversicherungen wie z. B. die Rechtsschutz-, Haftpflicht- oder Hausratversicherung beträgt in der Regel drei Monate. Das heißt, wer den Vertrag kündigen möchte, muss das mindestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres machen. Ansonsten verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass das Versicherungsjahr mit dem Abschluss des Vertrags beginnt und nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muss. Darüber hinaus gibt es bestimmte Versicherungen, für die besondere Kündigungsfristen gelten wie etwa für private Rentenversicherungen, Lebensversicherungen oder Krankenversicherungen.

Die ordentliche Kündigung
Wenn man eine Police fristgerecht mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigt, bezeichnet man das als ordentliche Kündigung. Im Kündigungsschreiben müssen keine besonderen Gründe angegeben werden. Die ARAG Experten raten, neben Namen und Anschrift unbedingt die Vertragsnummer zu nennen, um Verwechslungen auszuschließen. Zudem sollte ein Kündigungstermin genannt werden. Ist dieser nicht bekannt, genügt es, „zum nächstmöglichen Termin“ zu kündigen.

Obwohl eine Kündigung auch per Fax oder E-Mail möglich ist, empfehlen die ARAG Experten, die Kündigung als Einwurfeinschreiben per Post zu schicken. Den Eingang der Kündigung sollte man sich vom Versicherungsunternehmen schriftlich bestätigen lassen.

Die außerordentliche Kündigung
In einigen Fällen gelten besondere, also außerordentliche Kündigungsfristen. So haben Versicherungsnehmer beispielsweise ein Sonderkündigungsrecht, wenn Beiträge erhöht oder Leistungen gekürzt werden. Auch nach einem Schadensfall besteht die Möglichkeit der frühzeitigen Kündigung; und zwar für beide Seiten. Eine Sonderkündigung muss in den meisten Fällen spätestens einen Monat nach Ankündigung einer Änderung beim Versicherer eingegangen sein. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass bei Krankenversicherungen eine Frist von zwei Monaten gilt. Hier genügt bereits die Erhöhung der Selbstbeteiligung, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Die Chance, vorzeitig einen Versicherungsvertrag zu beenden, kann auch durch die Änderung bestimmter Lebenssituationen entstehen. So kann der Käufer einer Immobilie eine eigene Wohngebäudeversicherung abschließen, sobald er im Grundbuch eingetragen ist. Auch die Hausratversicherung kann vorzeitig gekündigt werden, wenn man beispielsweise durch einen Umzug in einer anderen Tarifzone wohnt.

Sonderkündigungsrecht und Rückerstattung bei Mehrfachversicherung
Eine Doppel- bzw. Mehrfachversicherung besteht, wenn ein Risiko doppelt oder gleich mehrfach abgesichert ist, beispielsweise wenn man heiratet oder zwei Haushalte zusammenlegt. In diesen Situationen ist eine Hausratversicherung oder Privathaftpflichtversicherung ausreichend. Zwei davon wären mit unnötigen Kosten verbunden und im Schadensfall doppelt abzukassieren, ist laut ARAG Experten sogar strafbar.

Bei Renten- oder Lebensversicherungen hingegen ist eine Mehrfachversicherung durchaus sinnvoll, um die Vorsorge zu verbessern. Es kann zudem von Vorteil sein, eine individuelle Unfallversicherung zu haben, da Partner mitunter unterschiedlichen Risiken ausgesetzt sind.

Voraussetzung für die Auflösung einer Doppelversicherung ist, dass dieselbe Gefahr mehrfach versichert ist und die gemeinsamen Versicherungssummen den Versicherungswert übersteigen. Sobald eine Mehrfachversicherung zustande kam, ohne dass Versicherungsnehmer davon wussten, kann in der Regel der später geschlossene Vertrag aufgehoben werden.

Das Recht auf Aufhebung gilt jedoch nur einen Monat ab Kenntnisnahme. Daher raten die ARAG Experten, Versicherer z. B. nach einer Heirat umgehend zu informieren, um die Doppelversicherung zu kündigen. Übrigens: Wer doppeltversichert war, hat Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung.

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Rente aufbessern: Wie viel ist steuerfrei erlaubt?

ARAG Experten über Hinzuverdienstgrenzen für Rentner

Rente aufbessern: Wie viel ist steuerfrei erlaubt?

ARAG Experten über Hinzuverdienstgrenzen für Rentner

Wer in Deutschland mindestens 45 Jahre versicherungspflichtig gearbeitet hat, erhält durchschnittlich eine monatliche Rente von knapp 1.700 Euro (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/39060/umfrage/monatliche-standardrente-der-gesetzlichen-rentenversicherung-seit-1990/). Doch viele Senioren fühlen sich auch nach dem Erreichen des Rentenalters oft noch viel zu fit, um sich mit dem wohlverdienten Rentnerdasein zu begnügen. Bei anderen hingegen reicht die Rente schlichtweg nicht aus, um sorgenfrei das Alter zu genießen. Aus welchem Grund auch immer: Viele Rentner entscheiden sich, Geld hinzuzuverdienen. Die ARAG Experten informieren, wo die Hinzuverdienstgrenzen liegen.

Wie hoch sind die Hinzuverdienstgrenzen für Rentner?
Hinzuverdienstgrenzen (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/privatrechtsschutz/hinzuverdienst-rente/) bei vorgezogener Altersrente (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/privatrechtsschutz/rente-mit-67/) gibt es seit 2023 nicht mehr. Genau wie bei der Regelaltersrente können Rentner ihre vorgezogene Altersrente daher unabhängig von der Höhe eines Hinzuverdienstes komplett beziehen. Das bedeutet, dass sie so viel zu ihrer Rente hinzuverdienen können, wie sie möchten oder schaffen – ohne dass Rentenleistungen gekürzt werden. Den Nebenjob und den Verdienst müssen Rentner ihrem Rentenversicherungsträger daher auch nicht melden. Anders sieht es nach Auskunft der ARAG Experten bei Erwerbsminderungsrenten aus. Für diese gilt eine dynamische Hinzuverdienstgrenze, die seit Januar 2024 bei teilweiser Erwerbsminderung 37.117,50 Euro und bei voller Erwerbsminderung 18.558,75 Euro beträgt. Die Höhe des Hinzuverdienstes muss hier der Rentenversicherung mitgeteilt werden.

Was zählt zum Hinzuverdienst?
Was als Zuverdienst zur Rente wegen Erwerbsminderung gilt, regelt das Sozialgesetzbuch 6 (Paragraf 96a Absatz 2). Dort heißt es: „Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen.“ Nicht als Hinzuverdienst gelten laut Gesetzgeber derweil Entgelte, die „eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält“. Laut ARAG Experten fallen darunter auch Entgelte, die behinderte Menschen für eine Tätigkeit von einer anerkannten Werkstatt erhalten. In diese Kategorie fallen zudem steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus einem Ehrenamt, Werkspensionen, Zusatzrenten des öffentlichen Dienstes und Sozialleistungen wie Krankengeld.

Wie viel dürfen Rentner dazuverdienen, ohne besteuert zu werden?
Grundsätzlich muss das Einkommen eines Rentners genauso versteuert werden, wie das Einkommen von Angestellten und Freiberuflern beziehungsweise Selbstständigen. Die Einkommenshöhe, die auf der Steuererklärung angegeben werden muss, errechnet sich dabei aus der jeweiligen Rente und dem Hinzuverdienst. Keine – beziehungsweise sehr geringe – Steuern für die zusätzlichen Einnahmen fallen laut ARAG Experten nur dann an, wenn es sich um einen Hinzuverdienst von bis zu 538 Euro monatlich (ab 2025: 556 Euro) handelt. Einnahmen bis zu dieser Höhe zählen nämlich als Mini-Job und werden pauschal mit nur zwei Prozent besteuert. Eine sozialversicherungs- und weitergehende Steuerpflicht entfällt. Damit der Hinzuverdienst zur Rente 2024 steuerfrei bleibt, können Rentner also jährlich bis zu 6.456 Euro (ab 2025: 6.672 Euro) verdienen.

Tipp für Pflegende: Teilrente kann sich lohnen
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Rentner, die einen Angehörigen nicht erwerbsmäßig häuslich pflegen, mit einem kleinen Trick auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze ihre Rente erhöhen können. Wenn pflegende Rentner eine Teilrente von 99,99 Prozent wählen, zahlt die Pflegekasse auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Grundsätzlich werden Beiträge ansonsten nur bis zum Erreichen der Vollrente übernommen. Allerdings kann sich die Wahl einer Teilrente auf eine eventuell vorhandene Betriebsrente auswirken. Hier sollten sich Rentner vorab beim Arbeitgeber oder der Renteneinrichtung informieren.

Rente im Ausland
Spanien, Italien oder Südafrika? Wer in Deutschland gesetzlich rentenversichert ist, hat die freie Wahl, wo er seinen Ruhestand verbringen möchte. Insgesamt überweist die Deutsche Rentenversicherung derzeit Renten in über 150 Länder. Liegt der gewählte Altersruhesitz innerhalb der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz, spielt es auch keine Rolle, ob Rentnerinnen oder Rentner nur vorübergehend oder dauerhaft dort leben: Sie erhalten ihre volle Rente ohne Abzüge ausgezahlt. Das gleiche gilt für Länder, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Nur wenn Rentner ihren Ruhestand dauerhaft, also für länger als sechs Monate im Jahr, in einem Land außerhalb der EU und ohne ein solches Abkommen verbringen, müssen sie mit Abzügen bei ihrer Rente rechnen.

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Rentenerhöhung: Mehr Geld für Rentner?

ARAG Experten informieren über die für Juli anstehende Rentenerhöhung – Teil 1

Rentenerhöhung: Mehr Geld für Rentner?

Zum 1. Juli 2024 erhalten Rentner mehr Geld. Mit der anstehenden Erhöhung von 4,57 gilt ein einheitlicher Rentenwert von 39,92 Euro für ganz Deutschland. Rund 21 Millionen Menschen (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2024/240319-rentenanpassung-2024.html) profitieren von der Rentenanpassung. Wie viel allerdings von der höheren Rente am Ende übrig bleibt, hängt vom Rentenbeginn, dem Grundfreibetrag und der Krankenversicherung ab. Denn auch Rentner zahlen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Ab wann gilt das Rentenplus?
Der sogenannte Rentenwert – also der Wert eines Entgeltpunktes in der gesetzlichen Rentenversicherung – steigt zum 1. Juli 2024 bundeseinheitlich um 4,57 Prozent von 37,60 auf 39,92 Euro. Wer also eine Rente von vorher 1.000 Euro hatte, erhält nun 1.045,70 Euro. Erstmals seit 34 Jahren steigen die Renten gleichermaßen für Ost und West. Aufgrund einer Gesetzesänderung in 2017 wurden die Renten seither schrittweise aneinander angeglichen. Wann die höhere Rente auf dem Konto landet, hängt laut ARAG Experten davon ab, wann die Rente begonnen hat. Wer vor April 2004 in Rente gegangen ist, bekommt das Rentenplus schon Ende Juni ausgezahlt. Rentner, deren Rentenbeginn im April 2004 oder später lag, erhalten erst Ende Juli mehr Geld.

Wie wird die Rentenanpassung ermittelt?
Die jährliche Erhöhung der Renten zum 1. Juli eines Jahres ist laut ARAG Experten gesetzlich festgeschrieben. Dazu legt das Bundessozialministerium jedes Jahr den aktuellen Rentenwert neu fest. Die Höhe der Anpassung orientiert sich unter anderem an der Lohnentwicklung. Das heißt: Je höher die Bruttolöhne in Deutschland, desto höher die Rente. Berechnet wird die Rente aus erworbenen Rentenanwartschaften, auch Entgeltpunkte genannt, die mit dem jeweils aktuellen Rentenwert multipliziert werden. Gut zu wissen: Rentenkürzungen sind aufgrund einer Rentengarantie gesetzlich ausgeschlossen.

Was hat der Renteneintritt mit der Steuer zu tun?
Je früher der Renteneintritt, desto geringer die Steuer. Wer bis 2005 in Rente gegangen ist, muss 50 Prozent seiner Bruttorente versteuern. Wer in 2020 seinen Ruhestand begonnen hat, muss bereits 80 Prozent versteuern und bekommt nur noch 20 Prozent der Bruttorente als steuerfreien Teil ausgezahlt. Ab 2058 müssen alle Neu-Rentner laut ARAG Experten ihr gesamtes Einkommen voll versteuern, abzüglich der dann geltenden Freibeträge.

Was gilt für die Kranken- und Pflegeversicherung für Rentner?
Mit einer steigenden Rente steigen auch die prozentualen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Grundsätzlich gilt, dass Ruheständler genauso wie im bisherigen Berufsleben versichert sind. Wer also gesetzlich versichert war, bleibt es in der Regel auch als Rentner. Wer Privatpatient war, ist es auch im Alter.

Gesetzlich versicherte Rentner, die in der zweiten Hälfte ihres Arbeitslebens mindestens 90 Prozent der Zeit Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse waren, werden automatisch pflichtversichertes Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Ob sie vorher pflichtversichert, freiwillig oder familienversichert waren, ist dabei unerheblich. Als Erwerbsleben zählt die Zeit zwischen erster Erwerbstätigkeit und dem Rentenantrag. Bei Ruheständlern, die nie berufstätig waren, zählt die Zeit ab der ersten Hochzeit oder dem 18. Lebensjahr. In der KVdR versicherte Senioren tragen die geringste Beitragslast im Alter. Denn sie teilen sich sowohl den allgemeinen Beitragssatz von derzeit 14,6 Prozent als auch den Zusatzbeitrag hälftig mit dem Rentenversicherungsträger. Der Zusatzbeitrag, der ebenfalls als Prozentsatz aus dem beitragspflichtigen Einkommen berechnet wird, variiert je nach Krankenkasse zwischen zurzeit 0,3 und 1,5 Prozent. Mieteinnahmen sind in der KVdR sogar beitragsfrei. Lediglich die Beiträge aus Einnahmen aus Versorgungsbezügen – wie zum Beispiel Betriebsrenten oder Pensionen – oder aus nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeiten müssen vollständig vom Versicherten getragen werden.

Was gilt für freiwillig gesetzlich Versicherte?
Wer die genannten Vorversicherungsbedingungen für die KVdR nicht erfüllt, kann sich freiwillig gesetzlich versichern, auch wenn man als Erwerbstätiger bereits in einer gesetzlichen Krankenkasse Mitglied war. Die Rentenkasse trägt auf Antrag zwar auch bei freiwillig gesetzlich versicherten Rentnern die Hälfte, also 7,3 Prozent des allgemeinen Beitragssatzes. Aber im Gegensatz zu pflichtversicherten Senioren muss der Zusatzbeitrag allein gestemmt werden. Außerdem berechnet sich der Beitrag aus allen Einnahmen des Versicherten, also auch aus Mieten, Zinseinkünften und privaten Renten. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass auf Einnahmen, die oberhalb der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze von aktuell 62.100 Euro im Jahr liegen, keine Beiträge gezahlt werden müssen. Für alle gesetzlich versicherten Rentner gilt darüber hinaus, dass der Beitragssatz für die Pflegeversicherung von aktuell 3,4 Prozent der Bruttorente bzw. vier Prozent für kinderlose Rentner in voller Höhe selbst gezahlt werden muss.

Was ist der Rentenatlas und wieso sorgt er für mehr Transparenz?
Im Rentenatlas (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Statistiken-und-Berichte/Rentenatlas/2023/rentenatlas-2023-download.html) gibt die Deutsche Rentenversicherung jedes Jahr einen Überblick über Zahlen, Fakten und Trends der Rente. Von der Höhe der Einnahmen und Ausgaben, über die Zahl der Versicherten oder die Bedeutung der Rentenversicherung. So erhalten Bezieher von Altersrenten nach mindestens 35 Versicherungsjahren aktuell durchschnittlich eine Rente von 1.550 Euro im Monat. Dabei sind die Renten im Saarland mit 1.677 Euro am höchsten, gefolgt von Nordrhein-Westfalen (NRW), wo Rentner im Schnitt 1.644 Euro bekommen. Schlusslicht ist Thüringen, hier liegt die monatliche Rente mit 1.427 Euro unter dem Durchschnitt.

Einen großen Unterschied gibt es laut ARAG Experten beim Rentenbezug von Männern und Frauen: Während Männer durchschnittlich 1.728 Euro Bruttorente pro Monat beziehen, haben Frauen mit 1.316 Euro deutlich weniger im Portemonnaie. Auffällig bei der Geschlechter-Betrachtung: Vor allem in NRW und im Saarland sind die Renten der Männer mit 1.845 und 1.840 Euro besonders hoch. Der Grund: Durch den Bergbau gab es dort viele gut bezahlte Jobs, woraus sich vergleichsweise hohe Renten ergeben. Frauen hingegen bekommen im Ostteil Berlins mit 1.501 Euro die höchsten Renten. Auch insgesamt ist die Differenz zwischen den Durchschnittsrenten für Männer und Frauen im Osten Deutschlands geringer als im Westen, da die Frauen im Osten häufiger vollzeitbeschäftigt waren und es geringere Einkommensunterschiede gab.

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Ab in den Dauerurlaub

ARAG Experten informieren über den Ruhestand im Ausland

Ab in den Dauerurlaub

Energie, Miete, Lebensmittel – während die Preise in Deutschland in den letzten Monaten drastisch gestiegen und für viele kaum mehr zu stemmen sind, locken manch andere Länder mit deutlich günstigeren Lebenshaltungskosten. Nicht nur für Rentner ein lohnenswerter Schritt. Auch immer mehr Arbeitnehmer packen ihre Koffer und verbringen zumindest einen Teil ihres Arbeitslebens im Ausland. Rentenansprüche erwerben sie dort trotzdem. ARAG Experten verraten, was Rentner in beiden Fällen wissen sollten.

Rentner haben die Wahl!
Wer in Deutschland gesetzlich rentenversichert war, steht vor der freien Wahl, wo er seinen Ruhestand verbringen möchte. Die Deutsche Rentenversicherung überweist bereits heute laut eigenen Angaben 1,8 Millionen Renten in über 150 Länder. Wer als Rentner nicht länger als sechs Monate im Jahr außerhalb Deutschlands verweilt, erhält seine Rente schon immer in voller Höhe auf ein Konto seiner Wahl. Mögliche Abzüge drohen nur, wenn die Rente auf einem ausländischen Konto landet, denn Kursverluste und Bankspesen übernimmt die Deutsche Rentenversicherung nicht. Doch auch wer seinen Lebensmittelpunkt außerhalb Deutschlands hat, also dauerhaft im Ausland lebt, erhält seine Rente laut ARAG Experten in voller Höhe. Voraussetzung ist nur, dass der gewählte Altersruhesitz innerhalb der Europäischen Union (EU), Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz liegt oder es sich um ein Land handelt, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Deutschland hat aktuell mit 20 nicht EU-Staaten (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Ausland/Sozialversicherungsabkommen/sozialversicherungsabkommen_detailseite.html?nn=007c49c5-f160-47a1-a105-a7f0b4dd35c0) zweiseitige Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Diese Abkommen regeln den Erwerb von Rentenansprüchen und das Zahlen von Renten in das jeweilige Land.

Rente im Ausland bei verminderter Erwerbsfähigkeit?
Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten diejenigen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr oder nur eingeschränkt arbeiten können. Ist der Betroffene voll erwerbsgemindert, steht ihm die Rente auch im Ausland zu. Anders, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen eine Teilzeitarbeit erlauben, der Arbeitsmarkt in Deutschland dies aber nicht hergibt. Die dann bewilligte volle Erwerbsminderungsrente wird nach Information der ARAG Experten nur weitergezahlt, wenn der Betroffene in einen Mitgliedsstaat der EU, in die Schweiz, nach Norwegen, Liechtenstein, Island oder in Staaten, in denen eine entsprechende bilaterale Regelung mit Deutschland besteht, auswandert. Wer woanders lebt, kommt dagegen oftmals nicht mehr in den Genuss der vollen Erwerbsminderungsrente.

Rente aus dem Ausland in Deutschland genießen
Die Beiträge zur Rentenversicherung sind grundsätzlich in dem Land zu bezahlen, in dem auch das Einkommen bezogen wird. Wer im Ausland arbeitet, erwirbt somit in der Regel auch Rentenansprüche im Ausland – und in dem dort vorherrschenden Sozialversicherungs- oder Rentensystem. Wer später nach Deutschland zurückkehrt und hier auch sein ausländisches Altersruhegeld beziehen möchte, kann das in aller Regel tun. Dies gilt allerdings nur für im Ausland gezahlte Rentenbeiträge in Mitgliedsstaaten der EU und in den sogenannten Abkommensstaaten, mit denen entsprechende Verträge bestehen. Welche Leistungen ein Arbeitnehmer letztendlich für seine im Ausland bezahlten Rentenbeiträge erhält, hängt von den Regelungen des jeweiligen Staates ab. Grundsätzlich müssen sich Rentner immer an den Träger wenden, an den sie die betreffenden Rentenbeiträge gezahlt haben. Wer aber in Deutschland wohnt, kann die Auslandsrente nach Auskunft der ARAG Experten auch über die Deutsche Rentenversicherung beantragen. Die Verbindungsstelle der Deutschen Rentenversicherung (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Nordbayern/DE/Ueber-Uns/Verbindungsstellen-Nordbayern/verbindungsstellen-nby_node.html) hilft weiter, wenn es um ausländische Renten in Deutschland geht.

Auch im Ausland gilt die Steuerpflicht
Egal, ob Ruheständler ihre Rente im Inland oder im Ausland beziehen – sie sind steuerpflichtig. Ob die Steuern dabei in Deutschland oder am ausländischen Ruhesitz zu zahlen sind, hängt laut ARAG Experten zunächst vom Wohnsitz ab: Rentner, die nur vorübergehend ins Ausland ziehen oder die neben ihrem Auslandswohnsitz ihren deutschen Wohnsitz behalten, sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und müssen ihre Steuererklärung beim zuständigen deutschen Finanzamt abgeben. Wer dauerhaft ins Ausland zieht, ist dagegen in Deutschland nur noch beschränkt steuerpflichtig. Wo in diesem Fall die Steuern zu zahlen sind, wird durch sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen geregelt, die Deutschland mit vielen Staaten geschlossen hat. Ein Nachteil für Rentner, die in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig sind: Sie kommen nicht in den Genuss des steuerlichen Grundfreibetrags von derzeit 10.908 Euro pro Person, denn der gilt nur für Steuerzahler, die hierzulande unbeschränkt steuerpflichtig sind. Auch die Vorteile des Ehegattensplittings gibt es für beschränkt Steuerpflichtige nicht. Wer allerdings mehr als 90 Prozent seiner Einkünfte aus Deutschland bezieht, kann den Antrag stellen, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig zu bleiben – und so auch weiterhin in den Genuss von Grundfreibetrag und Ehegattensplitting kommen. Der Antrag ist beim Finanzamt Neubrandenburg (https://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/de/) einzureichen, das für alle im Ausland lebenden Rentner zuständig ist.

Richtig vorbereitet ins Ausland
Die ARAG Experten raten Auswanderern zu einigen Vorbereitungen. Neben der Deutschen Rentenversicherung sollten Rentner auch ihre deutsche Krankenversicherung über den Schritt ins Ausland informieren, um sicherzustellen, dass die medizinische Versorgung auch dort gewährleistet bleibt. Zudem sollten sie wichtige Dokumente, wie beispielsweise Geburts- oder Heiratsurkunde, in die jeweilige Landessprache übersetzen und beglaubigen lassen. Falls es ins nicht-europäische Ausland geht, könnte es sein, dass ein internationaler Führerschein nötig wird. Der kann laut ARAG Experten in der Regel bei Führerscheinstellen, Fahrerlaubnisbehörden oder Kfz-Zulassungsstellen ausgestellt werden. Ein letzter Blick sollte den diversen Versicherungspolicen gelten. Nicht immer sind Haftpflicht-, Hausrat- oder Unfallversicherungen auch im Ausland gültig. Falls doch, muss den Versicherern die neue Wohnadresse im Ausland mitgeteilt werden. Verträge oder Abonnements, die nicht mitgenommen werden können, wie z. B. mit dem Energie-Versorgungsunternehmen oder dem Fitness-Club, sollten rechtzeitig gekündigt werden, um unnötige Zahlungen zu vermeiden. Wenn dann noch ein Nachsendeantrag bei der Post gestellt ist, kann der neue Lebensabschnitt im Ausland beginnen.

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Goldener Ruhestand dank „Aktienrente“

Investment-Experte Mario Lüddemann zu Aktienanteil der gesetzlichen Rente

Goldener Ruhestand dank "Aktienrente"

Mario Lüddemann hält einen Aktienanteil in der Rentenversicherung für überfällig.

Mit einem Aktienanteil will die Ampel-Koalition die gesetzliche Rente reformieren. Ein angesichts von Nullzins und Überalterung der Gesellschaft dringend notwendiger Schritt, sagt Mario Lüddemann. Der Finanzanalyst, Buchautor und Investment-Experte geht sogar noch weiter: „Mit einer „Aktienrente“ können langfristig gesehen goldene Zeiten für Rentnerinnen und Rentner anbrechen.“

Das herkömmliche Umlagesystem der Rente stößt an seine Grenzen, weil immer weniger Erwerbstätige immer mehr Rentenempfänger finanzieren müssen. Die Pläne, einen Teil der Beiträge in die Rentenversicherung am Kapitalmarkt anzulegen, hält Lüddemann grundsätzlich für richtig. Allerdings müsse auch insgesamt mehr vom Bruttolohn in die Rente fließen und vor allem sollte jeder zudem selbst mit Investments vorsorgen.

„Geld in Aktien zu investieren, ist bei den aktuellen Rahmenbedingungen und wegen des demografischen Wandels unverzichtbar“, betont Lüddemann. Es sei eben ganz einfach so, dass die Rendite bei den großen Indizes wie DAX oder Dow Jones im Schnitt 6 bis 8 Prozent betrage. Demgegenüber seien bei der aktuellen Art der Anlage der Rentenbeiträge, gerechnet mit durchschnittlicher Lebenserwartung, lediglich 2 bis 3 Prozent auf die eingezahlten Beiträge zu erzielen, „und die gleichen künftig wohl nicht einmal die Inflation aus“.

Langfristig kaum Risiko
Und das Risiko? Natürlich kennt Lüddemann diese Bedenken und tatsächlich gebe es auf den Aktienmärkten immer wieder Einbrüche. „Doch über lange Zeiträume betrachtet steigen sie eben vergleichsweise stark und genau diesen Zeithorizont hat man ja bei der Rente.“ Mit der Aktienrente würden letztlich jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin zu „Aktionären“. In den letzten fünf Dekaden hätte man daher immer profitiert und es gebe keinen Grund, anzunehmen, dass es in Zukunft anders sei.

Eine sogenannte Beitragsgarantie, nach der zumindest die eingezahlten Beiträge zurückgezahlt werden, braucht man nach Lüddemanns Überzeugung nicht. Würde man diese geben, koste das am Ende wegen der damit verbundenen Bedingungen für die Anlage viel Performance, wie etwa die Riester-Rente beweise. „Und dann sind wir letztlich nicht weiter als jetzt“, betont Lüddemann.

Sofort 2 Prozent Zusatzbeitrag
Konkret sollte bereits der erste Schritt hin zu Aktienrente ein eher großer sein, meint der Experte. Er empfiehlt, sofort 2 Prozent vom Bruttolohn in Aktienfonds fließen zu lassen – zusätzlich zum aktuellen Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung und idealerweise vom Staat gefördert. Nach und nach sollte der „Aktien-Beitrag“ auf 4 Prozent steigen und dafür der jetzige ebenfalls sukzessive um 2 Prozent heruntergefahren werden.

Bei der Frage, wer den Aktienfonds verwalten soll, blickt Lüddemann kritisch ins Ausland: Norwegen, Abu Dhabi und Kuwait etwa hätten schon entsprechende Staatsfonds. „Das ist zwar gut so, doch ich bin sicher, dass eine unabhängige Kommission aus Fachleuten, unter Aufsicht des Staates, eine noch bessere Rendite erzielen kann.“ Der Aufwand für die Verwaltung müsse minimiert werden und es sollte keine Provisionen geben wie zum Beispiel für die Vermittler von Riester-Verträgen.

Zusätzlich selbst etwas investieren
Wer noch mehr wolle, der sollte sich zudem nicht allein auf die gesetzliche Rente, wenn auch künftig mit Aktienkomponente, verlassen, meint Lüddemann. Für einen wirklich komfortablen Ruhestand sei eigenes Investment der beste Weg. „Dabei bin ich ein Freund von innovativen Unternehmen, vor allem aus dem Technologie-Sektor. Auch die Pharmabranche dürfte gut laufen und ebenso alles, was einen Beitrag zu mehr Klimaneutralität leistet.“

1996 startete Mario Lüddemann als privater Börsenhändler im deutschen Aktienmarkt mit 5.000 DM Startkapital und erreichte bereits 2001 eine Million Gewinn als Daytrader an den deutschen Finanzmärkten. Seit 1996 setzte der Börsen-Profi über 60.000 Trades um mit einem Handelsvolumen von mehr als einer Milliarde Euro. Heute ist Mario Lüddemann finanziell unabhängig und selbstständig tätig als Portfoliomanager, Finanzanalyst sowie Buchautor und hochschulzertifizierter Managementtrainer. Er ist einer der bekanntesten Trading- und Investment-Experten in Deutschland.

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Reha – der Weg zurück in den Alltag

ARAG Experten informieren über das Recht auf Reha

Ob Krebsbehandlung, Knie-OP oder Burnout – es gibt viele Gründe für eine Rehabilitation, also die Wiederherstellung, kurz Reha. Und jeder, der Mitglied in der Sozialversicherung ist, hat sogar ein Recht auf Reha. Doch viele Anträge werden abgelehnt. Entweder weil der Antrag fehlerhaft gestellt wurde oder die Notwendigkeit von den Leistungsträgern nicht anerkannt wird. Die ARAG Experten geben Tipps, was bei einem Reha-Antrag beachtet werden sollte.

Rechtlicher Hintergrund
Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat „im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter.“ (Sozialgesetzbuch (SGB) I, Paragraf 4).

Voraussetzungen
Nach Auskunft der ARAG Experten gibt es drei wesentliche Voraussetzungen, die für eine Reha erfüllt sein müssen: Die Maßnahme muss zunächst einmal medizinisch notwendig sein. Es muss also eine Rehabilitationsbedürftigkeit vorliegen, beispielsweise weil der Patient an körperlichen oder seelischen Erkrankungen leidet, die ihn dauerhaft einschränken könnten. Zudem muss der Patient auch belastbar und motiviert sein, Reha-Maßnahmen durchzuführen. Darüber hinaus bedarf es einer positiven Rehabilitationsprognose. Die Ziele der Maßnahmen müssen also erreichbar sein, d. h., der körperliche und seelische Ausgangszustand des Patienten muss in einem realistischen Zeitrahmen wiederhergestellt werden können.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann man in der Regel alle vier Jahre eine neue Reha beantragen. In dringenden medizinischen Fällen oder bei bestimmten Krankheitsbildern ist auch ein kürzeres Intervall möglich. Vor allem als Anschlussheilbehandlung nach einer klinischen Behandlung werden Reha-Maßnahmen in der Regel sofort genehmigt.

Wer zahlt?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass – egal welcher Träger für die Reha-Kosten aufkommt – immer das Prinzip „ambulant vor stationär“ gilt. D. h. erst, wenn alle ambulanten Therapiemöglichkeiten vor Ort ausgeschöpft sind, ist eine Reha begründbar. In der Regel werden die Kosten für Reha-Maßnahmen von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) oder der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) übernommen. Anders als bei der GKV, wo Reha-Maßnahmen zu den Pflichtleistungen gehören, hängt es bei privat Krankenversicherten von ihrem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang ab, ob und in welcher Höhe Reha-Kosten übernommen werden.

Was müssen Patienten aus eigener Tasche zuzahlen?
Für die meisten Reha-Maßnahmen gilt nach Auskunft der ARAG Experten für alle volljährigen Patienten eine Zuzahlung von zehn Euro pro Tag. Bei einer Heilbehandlung direkt im Anschluss an eine Klinikbehandlung und wenn die Reha länger als die üblichen drei Wochen dauert, ist die Zuzahlung auf 28 Tage pro Jahr, also 280 Euro, begrenzt. Zuzahlungen für den Krankenhausaufenthalt werden angerechnet. Damit die Zuzahlung finanziell zumutbar bleibt, darf sie zwei Prozent des Bruttoeinkommens nicht überschreiten, bei chronisch Erkrankten beträgt die Belastungsgrenze ein Prozent der Brutto-Einnahmen zum Lebensunterhalt. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es Möglichkeiten gibt, sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Zuzahlung befreien zu lassen.

Den Antrag richtig stellen
Viele Reha-Anträge werden abgelehnt. Daher raten die ARAG Experten dringend, sich vom Arzt bei der Antragsstellung helfen zu lassen. Dabei gilt: Je konkreter die Angaben und je ausführlicher der ärztliche Befund die medizinische Notwendigkeit von Reha-Maßnahmen begründet, desto größer ist die Aussicht auf Erfolg. Der Selbsteinschätzungsbogen sollte möglichst sorgfältig ausgefüllt werden, weil daraus beispielsweise hervorgeht, welche Auswirkungen und Einschränkungen die Erkrankung auf den Alltag des Patienten hat oder welche Erwartungen er an die Reha hat. Hier können Patienten auch ihre Motivation zum Ausdruck bringen, zum gesundheitlichen Ausgangszustand zurückzukehren. Übrigens: Reagiert ein Kostenträger nicht innerhalb von drei Wochen auf den Antrag, gilt er nach Auskunft der ARAG Experten als bewilligt.

Antrag abgelehnt? Widerspruch einlegen!
Wird ein Reha-Antrag abgelehnt, hilft in vielen Fällen ein schriftlicher Widerspruch. Auch dieser sollte möglichst ausführlich erfolgen und alle verfügbaren ärztlichen Dokumente und Befunde enthalten. Nach Auskunft der ARAG Experten haben Patienten in der Regel vier Wochen Zeit dafür. Das Schreiben kann formlos aufgesetzt werden, aber es sollte Datum der Ablehnung und das Aktenzeichen enthalten. Darüber hinaus muss der Widerspruch vom Patienten unterschrieben sein und sollte per Einschreiben an den Kostenträger verschickt werden. Wird der Antrag trotz Widerspruch ein weiteres Mal abgelehnt, können Patienten innerhalb eines Monats Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Hierbei fallen zwar keine Gerichtsgebühren an, aber das Anwaltshonorar muss bezahlt werden, falls man den Prozess verliert. Da es lange dauern kann, bis auf diese Weise ein Urteil gefällt wird, kann es nach Auskunft der ARAG Experten sinnvoller sein, einfach einige Zeit später einen weiteren Antrag zu stellen.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sport-und-gesundheit/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.400 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,9 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
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NTT DATA stellt die Global Insurance Digital Platform (GIDP) für die Lebens- und Rentenversicherungsbranche vor

GIDP nutzt die Erfahrung von NTT DATA bei der Verwaltung von über 7 Millionen Verträgen mit erstklassigen Partnerschaften und Technologien

NTT DATA stellt die Global Insurance Digital Platform (GIDP) für die Lebens- und Rentenversicherungsbranche vor

Thomas Gall, Head of Insurance NTT DATA DACH

München | Tokio, 07. Oktober 2021 – NTT DATA (https://de.nttdata.com/), ein globaler Anbieter für digitale Geschäfts- und IT-Dienstleistungen, hat heute den Start seiner Global Insurance Digital Platform (GIDP) bekannt gegeben. Das Angebot umfasst eine cloudbasierte digitale Plattform und ein Partner-Ökosystem, das der Lebens- und Rentenversicherungsbranche erstklassige Beratung, Partnerschaften, Business Process as a Service (BPaaS), Verwaltung in Third-party Administration (TPA) und Technologie liefert. Neben der Integration von Partnern ermöglicht GIDP, neue Produkte schnell einzuführen, Daten proaktiv zu nutzen, Betriebskosten zu senken, Risiken zu minimieren und wettbewerbsfähig zu bleiben.

„Die neue virtualisierte Welt hat den Lebensversicherern ein digitales Betriebsmodell aufgezwungen.Viele von ihnen nehmen gemeinsam mit den Lösungsanbietern die digitale Herausforderung als ein Muss an, um zu überleben und zu wachsen“, sagte Keith Raymond, Senior Analyst bei Celent. „Die Pandemie hat die Digitalisierung beschleunigt. Plattformen, die ein Ökosystem aus Kernverwaltungssystemen, Schadenmanagement, Maklerautomatisierung und Analytik verbinden, helfen den Versicherern, ihre bestehenden Investitionen zu nutzen und neue Angebote schneller auf den Markt zu bringen.“

Der komponentenbasierte Ansatz von GIDP lässt sich nahtlos über ereignisbasierte APIs verbinden und baut auf einer soliden Grundlage aus fundiertem Branchenwissen, Business Process Outsourcing (BPO), Infrastruktur, Sicherheit, Compliance und Automatisierung auf. GIDP fördert die Digitalisierung von Geschäftsprozessen, verbessert die Entscheidungsfindung auf der Grundlage robuster Daten und liefert Produktinnovationen.

Das GIDP-Ökosystem eröffnet Kunden unmittelbaren Zugang zu einer breiten Palette branchenführender globaler und regionaler Partner, die schlüsselfertige Lösungen für die gesamte Wertschöpfungskette anbieten. Obwohl global verfügbar, bietet GIDP die Vorteile einer hochgradig anpassbaren, regionalen Lösung, die auf die individuellen Bedürfnisse jedes einzelnen Versicherers zugeschnitten ist. So können Unternehmen die digitale Transformation beschleunigen und das Endkundenerlebnis verbessern.

Entwickelt für die Bedürfnisse der Lebens- und Rentenversicherungsbranche:

– Business Process as a Service (BPaaS) – Schnell skalieren mit ausgereiften TPA/BPO-Prozessen, um cloudbasierte Dienste für End-to-End-Geschäftsprozesse oder spezifische Funktionen bereitzustellen.

– Daten, Analytik & KI – Unterstützen die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, Vertriebsanalysen, datengesteuerte Prozesse, Dunkelverarbeitung, hyperpersonalisierte Kundeninteraktion und Underwriting.

– Digitale Modernisierung der Kernsysteme – Neue Plattformen und Ökosysteme einführen und erweitern mit Kostendämpfung, Effizienz und vereinfachter Anwendungsrationalisierung.

– Digitale Kundenbindung – Ausrichtung des Anbieters auf Vertriebspartner, einschließlich Portal- und Mobilkanälen und Nutzung von Kundeninformationen.

– Neues Geschäft und schnelle Produkteinführung – Testen und Lernen mit neuen Produkten, Vertriebskanälen und neuen Märkten.

– Nicht-strategische (geschlossene) Bestände – Sofortiger Zugang zu Kapital, risikoärmere Bilanzen und niedrigere Betriebskosten.

„Wir befinden uns in der Ära der vernetzten Unternehmen“, sagt Masahiro Kashibe, Global Insurance Alignment Lead bei NTT DATA Corporation. „Die globale Plattform von NTT DATA bringt erstklassige Partnerschaften zusammen, die unseren Kunden helfen, ihre Daten zu maximieren und die digitale Transformation zu beschleunigen – für reibungslose Prozesse, niedrigere Kosten, mehr Innovation und stärkere Kundenbindung.“

Bruno Abril, Partner NTT DATA EMEAL Insurance, erklärt: „Wir freuen uns über die Früchte der dreijährigen Zusammenarbeit mit anderen NTT DATA Unternehmen weltweit. Unsere Schwesterunternehmen auf dem US-amerikanischen und japanischen Markt sind führend in diesem Bereich, und die gemeinsame Entwicklung hat uns sowohl in Europa, Nahost und Afrika als auch in Lateinamerika zu einer Vorreiterstellung verholfen. GIDP erweitert unsere Fähigkeiten im Bereich Geschäftsprozess-Services (BPaaS) und BPO. Damit erhalten unsere Lebensversicherungskunden ein Alleinstellungsmerkmal, mit dem sie kritische Herausforderungen wie niedrige Zinsen, zunehmende Regulierung, Kostendruck, sich verändernde Kundenanforderungen oder Sicherheitsrisiken bewältigen.“

Thomas Gall, Head of Insurance NTT DATA DACH, sagte zum Start der GIDP: „Die Global Insurance Digital Platform bietet unseren Kunden in DACH als ganzheitliche Versicherungsplattform das komplette Leistungsportfolio von Produktentwicklung über Daten und Analytics mit KI bis zu Geschäftsprozessen als Service. So unterstützen wir die digitale Transformation des Business und stärken die Wettbewerbsfähigkeit unserer Kunden im New Digital Insurance Business. Insbesondere entlasten wir die Versicherer vom Kostendruck in der Lebens- und Rentenversicherung durch Angebote wie BPaaS und TPA/BPO, bei denen wir komplette Geschäftsprozesse nach Best Practices abwickeln.“

Weitere Informationen zu NTT DATAs Global Insurance Capabilities finden Sie unter: https://insurance.nttdata.com

Über NTT DATA

NTT DATA – ein Teil der NTT Group – ist Trusted Global Innovator von Business- und IT-Lösungen mit Hauptsitz in Tokio. Wir unterstützen unsere Kunden bei ihrer Transformation durch Consulting, Branchenlösungen, Business Process Services, Digital- und IT-Modernisierung und Managed Services. Mit NTT DATA können Kunden und die Gesellschaft selbstbewusst in die digitale Zukunft gehen. Wir setzen uns für den langfristigen Erfolg unserer Kunden ein und kombinieren globale Präsenz mit lokaler Kundenbetreuung in über 50 Ländern. Weitere Informationen finden Sie unter nttdata.com.

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