Tag Steuerberater Roland Franz

Beliebter Zankapfel bei Betriebsprüfungen

Vorsteuerabzug bei Kleinbetragsrechnungen

Beliebter Zankapfel bei Betriebsprüfungen

Steuerberater Roland Franz

Essen – Im Rahmen von Betriebsprüfungen ist immer wieder ein Streitpunkt, dass die Betriebsprüfer den Vorsteuerabzug aus Rechnungen verwehren, wenn zwar der Leistungsempfänger genannt wird, aber entweder nicht exakt oder falsch bezeichnet ist. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, erklärt, dass die Argumentation der Betriebsprüfung darin besteht, dass der Leistungsempfänger als gleichzeitiger Vertragspartner korrekt bezeichnet sein muss, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können.

Dies gilt nach Auffassung der Betriebsprüfer auch für Kleinbetragsrechnungen.

Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR brutto müssen die nach der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (§ 33 UStDV) erforderlichen Angaben vorhanden sein. Ist z. B. der Steuersatz nicht angegeben, entfällt der Vorsteuerabzug.

„Kleinbetragsrechnungen sollten daher immer sofort vor Ort kontrolliert werden, weil der Aufwand groß ist, eine Kleinbetragsrechnung nachträglich korrigieren zu lassen. Die Kontrolle ist wichtig, weil sich auch die Vorsteuer aus einer Vielzahl von Kleinbetragsrechnungen zu einem beachtlichen Betrag summiert“, warnt Steuerberater Roland Franz.

Kleinbetragsrechnungen müssen bestimmte Angaben enthalten.

Checkliste für Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR brutto:

Für den Vorsteuerabzug erforderliche Angaben (in der Rechnung enthalten)

– Name und Anschrift des Unternehmers, der die Leistung ausführt (ja/nein)

– das Ausstellungsdatum der Rechnung (ja/nein)

– Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware oder Art und Umfang der sonstigen Leistung (ja/nein)

– der anzuwendende Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung (ja/nein)

– Angabe des Bruttobetrags (ja/nein)

Bei Kleinbetragsrechnungen ist die Umsatzsteuer aus dem Bruttobetrag herauszurechnen.

Enthält die Checkliste auch nur ein „Nein“, versagt das Finanzamt den Vorsteuerabzug.

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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Neue Geringfügigkeits-Richtlinien 2024

Neue Geringfügigkeits-Richtlinien 2024

Steuerberater Roland Franz

Essen – In den Geringfügigkeits-Richtlinien finden Arbeitgeber und Minijobber alle Informationen zu den gesetzlichen Regelungen für Minijobs. Am 14.12.2023 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eine Neufassung veröffentlicht. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, macht darauf aufmerksam, dass die aktuelle Fassung die alten Richtlinien vom August 2022 ablöst und sie ab dem 1.1.2024 gilt. Die Geringfügigkeits-Richtlinien wurden aufgrund der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1.1.2024 angepasst.

Zusammenfassend ergeben sich gegenüber der letzten Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien folgende rechtliche Änderungen:

– Erhöhung der Minijob-Grenze
Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze dynamisch und an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Das bedeutet, dass sich die Verdienstgrenze immer dann erhöht, wenn der Mindestlohn steigt. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 Euro pro Stunde wird die Minijob-Grenze zum 1.1.2024 entsprechend auf 538 Euro im Monat erhöht. Im Jahr 2025 steigt der Mindestlohn auf 12,82 Euro. Die Minijob-Grenze liegt dann bei 556 Euro.
Weitere Informationen zur neuen Verdienstgrenze stehen auf der Homepage der Minijob-Zentrale (https://www.minijob-zentrale.de/DE/home/home_node.html)

– Wegfall der Übergangsregelungen für Beschäftigungen mit einem Verdienst von 450,01 bis 520 Euro im Monat

„Für Beschäftigungen mit einem Verdienst von 450,01 bis 520 Euro im Monat galten bis zum 31.12.2023 besondere Übergangsregelungen. Diese Regelungen fallen zum 1.1.2024 weg“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Die aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien sind ebenfalls auf der Homepage der Minijob-Zentrale veröffentlicht. Quelle: Minijob-Zentrale, Newsletter v. 30.1.2024 (il) Fundstelle(n): NWB BAAAJ-57975

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Die Steuerklassenkombination III und V ist nach dem Willen der Bundesregierung ein Auslaufmodell

Die Steuerklassenkombination III und V ist nach dem Willen der Bundesregierung ein Auslaufmodell

Steuerberater Roland Franz

Essen – Die Reform der Steuerklassen war bereits im Koalitionsvertrag der Ampel angekündigt. Der Plan der Ampel ist: Steuerklasse IV für alle Ehepaare. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, wendet jedoch ein, dass der Zeitplan für die Abschaffung der Steuerklassen III und V noch völlig offen ist.

Der „Ist-Zustand“ Steuerklassen III und V

Die meisten Paare wählen die Steuerklassen-Kombination III und V. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber eingeräumt, sofern die Eheleute/Lebenspartner nicht dauerhaft getrennt leben. Das Paar muss sich entscheiden, wer welche der beiden Klassen wählt.

„Der Anreiz für diese Kombination ist der Vorteil der Steuerklasse III. Dort greift der doppelte Grundfreibetrag“, erklärt Steuerberater Roland Franz und ergänzt: „Berechnungen zufolge fällt dann erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.400 Euro überhaupt Lohnsteuer an. Den Preis dafür zahlt der Partner in Steuerklasse V. Dieser hat durch den doppelten Freibetrag des Partners kaum Freibeträge und damit vergleichsweise hohe Abzüge. Nach der obigen Berechnung wären das 643 Euro Lohnsteuer im Monat“.

Das hat in erster Linie Vorteile für Paare mit unterschiedlich hohen Einkommen.

Das Modell: Der Ehegatte/Lebenspartner/Ehegattin/Lebenspartnerin mit dem niedrigen Einkommen wählt die ungünstigere Steuerklasse V, während das hohe Einkommen des anderen in der Steuerklasse III geringer besteuert wird. Insgesamt hat ein solches Paar dadurch jeden Monat mehr Netto zur Verfügung, als wenn beide die Steuerklasse IV wählen.

Der Plan:
Die Steuerklassenkombination III und V ist nach dem Willen der Bundesregierung ein Auslaufmodell. Das Bundesfinanzministerium arbeitet an einem Gesetz zur Abschaffung der beiden Steuerklassen. Die Begründung: Die Lohnsteuerbelastung beider Partner soll gerechter verteilt werden.

„Durch die Zusammenlegung der beiden Steuerklassen würde der Besserverdienende künftig weniger Netto vom Brutto erhalten, während der Partner mit dem geringeren Gehalt dann mehr bekommt. Ehepartner, die beide gleich viel verdienen und in Steuerklasse IV fallen, sind von der Änderung nicht betroffen“, gibt Steuerberater Roland Franz zu bedenken.

Der Zeitplan:
Über Details zur geplanten Abschaffung der Steuerklassen III und V kann die Bundesregierung derzeit noch keine Angaben machen. „Die regierungsinternen Beratungen zur Umsetzung des Auftrags aus dem Koalitionsvertrag zur Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren dauern an“, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage (BT-Drucks. 20/10787) der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drucks. 20/10931).

Darüber hinaus teilt die Bundesregierung u.a. mit, dass zum 31.12.2023 ca. 12 Millionen Paare die Steuerklassenkombination III/V für den Lohnsteuerabzug genutzt hätten. Angaben zu den Einkommensverhältnissen und/oder der Kinderzahl liegen der Bundesregierung nicht vor. Außerdem liegen der Bundesregierung keine Angaben darüber vor, wie häufig die Steuerklassenkombination III/V im Vergleich zu IV/IV innerhalb eines Jahres gewechselt wird.

„Des Weiteren teilt die Bundesregierung mit, dass das Faktorverfahren die Steuerbelastung anders und gerechter auf die Eheleute, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner verteilt. So könne anhand des jeweiligen erwirtschafteten Arbeitslohns, egal in welchem Verhältnis, die Lohnsteuer realitätsgenau unter Berücksichtigung des Splittingverfahrens ermittelt werden“, fügt Steuerberater Roland Franz hinzu. Dazu solle das Faktorverfahren vereinfacht, weiterentwickelt und weitgehend automatisiert werden. Dies berühre das Ehegattensplitting nicht (Quelle: hib (heute im Bundestag) Nr. 235 sowie BT-Drucks. 20/10931 (il)).

Quelle: NWB ZAAAJ-64803

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Die neuen Regelungen beim Elterngeld

Die neuen Regelungen beim Elterngeld

Steuerberater Roland Franz

Essen – Wer nach der Geburt eines Kindes seine berufliche Arbeit zunächst unterbricht oder einschränkt, erhält in dieser Zeit wenig oder gar kein Gehalt. Um das fehlende Einkommen aufzufangen, gibt es das Elterngeld. Es soll Mütter und Väter dabei unterstützen, Familie und Beruf besser zu vereinbaren (Presse- und Informationsamt der Bundesregierung). Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, weist darauf hin, dass für Geburten ab dem 1. April 2024 neue Regelungen beim Elterngeld gelten.

Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:

Was hat sich zum 1. April 2024 beim Elterngeld geändert?

„Die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, liegt ab dem 1. April 2024 bei 200.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und für Geburten ab dem 1. April 2025 bei 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Diese Regelung gilt für Paare und Alleinerziehende gleichermaßen“, informiert Steuerberater Roland Franz.

Auch der gleichzeitige Bezug von Basiselterngeld ist für Geburten ab dem 1. April 2024 neu geregelt: Ein gleichzeitiger Bezug der Familienleistung durch beide Elternteile ist grundsätzlich nur noch für maximal einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich.

Von der neuen Regelung ausgenommen sind beispielsweise Eltern von neugeborenen Kindern mit Behinderung, Eltern von Zwillingen oder Mehrlingen sowie Eltern von Frühchen, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren werden. Diese Eltern können weiter unverändert nach Bedarf, insbesondere für mehr als einen Monat, gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.

Welche Formen von Elterngeld gibt es?

Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Arten von Elterngeld: Das Basiselterngeld, das ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus. Die Varianten können auch miteinander kombiniert werden.

Basiselterngeld

„Den Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate Basiselterngeld zu, wenn sich beide an der Betreuung des Kindes beteiligen und dadurch Einkommen wegfällt. Sie können die Monate frei untereinander aufteilen“, erklärt Steuerberater Roland Franz. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Basiselterngeld können Eltern nur innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes erhalten – danach können sie das ElterngeldPlus oder den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen.

ElterngeldPlus

Das ElterngeldPlus stärkt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und erkennt insbesondere die Pläne derjenigen an, die bereits während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten möchten.

Grundsätzlich können Eltern das ElterngeldPlus doppelt so lange bekommen wie das Basiselterngeld. Ein Monat Basiselterngeld entspricht dabei zwei Monaten ElterngeldPlus. Wenn Eltern nach der Geburt nicht arbeiten, ist das ElterngeldPlus halb so hoch wie das Basiselterngeld. Wenn sie nach der Geburt Teilzeit arbeiten, kann der monatliche ElterngeldPlus-Betrag genauso hoch sein wie der monatliche Basiselterngeld-Betrag bei Teilzeitarbeit.

Partnerschaftsbonus

Eltern können jeweils bis zu vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate als Partnerschaftsbonus erhalten. Die Voraussetzung dafür ist, dass sie in diesem Zeitraum gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten. „Der gesamte Bezugszeitraum kann sich durch den Partnerschaftsbonus folglich um vier Monate verlängern. Die Regelung gilt auch für getrennt lebende und erziehende Eltern, die gemeinsam in Teilzeit arbeiten. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu“, fügt Steuerberater Roland Franz hinzu.

Die Anspruchsberechtigten können für jeden Lebensmonat neu entscheiden, welche Variante sie bekommen möchten. Entscheiden sie sich für den Partnerschaftsbonus, muss dieser wahlweise für zwei bis vier Monate am Stück bezogen werden. Wie lange Mütter und Väter insgesamt Elterngeld beziehen, hängt davon ab, für welche Variante sie sich entscheiden.

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Grundsätzlich können Mütter und Väter dann Elterngeld beziehen, wenn sie ihr Kind überwiegend selbst betreuen und in Deutschland leben. Dabei können die Eltern entweder gar nicht oder bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten und dürfen die Einkommensgrenze, ab der kein Anspruch mehr auf Elterngeld besteht, nicht überschreiten. „Auch EU-Bürgerinnen und Bürger, die in Deutschland leben oder arbeiten, können hier Elterngeld beziehen. Für Eltern aus Ländern außerhalb der EU ist es ebenfalls möglich, Elterngeld zu erhalten, wenn sie eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis in Deutschland haben“, wendet Steuerberater Roland Franz ein.

Wie beantragt man Elterngeld?

Das Elterngeld kann in Papierform bei der für den Wohnort des Kindes zuständigen Elterngeldstelle oder elektronisch beantragt werden. In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Sachsen stehen entsprechende Landesportale zur Verfügung. Für Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen können Eltern das zentrale Angebot ElterngeldDigital nutzen.

Wie hoch ist das Elterngeld?

Die Höhe des Elterngeldes lässt sich nicht pauschal beziffern. Sie hängt zum Beispiel davon ab, welche Art von Elterngeld beantragt wird, wie viel Einkommen die Partner gleichzeitig mit dem Elterngeld beziehen oder wie hoch das bisherige Einkommen war. Das Basiselterngeld beträgt in der Regel 65 Prozent des durchschnittlichen Netto-Einkommens vor der Geburt, höchstens jedoch 1.800 Euro pro Monat. Auch ohne vorheriges Einkommen erhalten Empfänger einen Mindestbetrag von 300 Euro pro Monat.

„Das ElterngeldPlus beträgt zwischen 150 Euro und 900 Euro im Monat und wird wie das Basiselterngeld berechnet. Das ElterngeldPlus kann doppelt so lange bezogen werden wie das Basiselterngeld, ist dafür jedoch nur halb so hoch wie das Basiselterngeld. Der Partnerschaftsbonus wird genauso berechnet wie das ElterngeldPlus“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Mit dem Elterngeldrechner kann man sich ausrechnen lassen, wie viel Elterngeld man bekommen kann und wie sich die Varianten des Elterngeldes den individuellen Bedürfnissen entsprechend am sinnvollsten kombinieren lassen.

Weitere Informationen mit entsprechenden Links finden Sie auch auf der Homepage der Bundesregierung unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neuregelung-elterngeld-2268810#tar-1

Elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: https://familienportal.de/familienportal/rechner-antraege/elterngeldrechner

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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Zusammen- oder Einzelveranlagung – Wann ist welche Veranlagungsart günstiger?

Wann sich eine Einzelveranlagung für Ehepaare/eingetragene Lebenspartner lohnt

Zusammen- oder Einzelveranlagung - Wann ist welche Veranlagungsart günstiger?

Steuerberater Roland Franz

Essen – In den meisten Fällen ist die Zusammenveranlagung steuerlich günstiger“, bestätigt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, wendet jedoch ein, dass es Ausnahmen gibt und es sich in bestimmten Konstellationen lohnen kann, beim Finanzamt eine Einzelveranlagung zu beantragen.

Hohe Lohnersatzleistungen: Für Einkünfte wie Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Elterngeld und Krankengeld gilt der „Progressionsvorbehalt“. Für sie fällt zwar keine Steuer an, allerdings erhöhen sie den Steuersatz für alle weiteren zu versteuernden Einkünfte. Wird ein Paar gemeinsam veranlagt, muss auch der Partner ohne Lohnersatzleistungen mehr Steuern zahlen. „Sind Progressionseinkünfte plus steuerpflichtiges Einkommen eines Partners höher als das steuerpflichtige Einkommen des anderen, lohnt sich oft die Einzelveranlagung. Ist die Differenz der Einkommen aber zu groß, überwiegt wieder der Splittingvorteil“, erläutert Steuerberater Roland Franz die Faustregel.

Auslandseinkünfte: Viele Einkünfte aus dem Ausland sind in Deutschland nicht steuerpflichtig. Aber sie unterliegen in der Regel dem Progressionsvorbehalt. Arbeitet ein Partner im Ausland, lohnt sich sehr oft die Einzelveranlagung.

Verlust: Ebenfalls sinnvoll kann die Einzelveranlagung sein, wenn einer der Partner einen steuerlichen Verlust erzielt – zum Beispiel als Unternehmer. Lassen sich die Partner im Verlustjahr zusammenveranlagen, verrechnet das Finanzamt den Verlust des Partners direkt mit den Einkünften des anderen. Insbesondere wenn diese nicht sehr hoch sind, fällt die Steuerersparnis gering aus. Wählt das Paar dagegen die Einzelveranlagung, kann es den Verlust in ein anderes Steuerjahr übertragen – entweder in das nachfolgende oder in das vorangegangene.

Fünftelregelung: Denkbar ist auch, dass ein Partner eine Abfindung oder Lohn für eine mehrjährige Tätigkeit erhält. Für diese Einkünfte gibt es eine alternative Besteuerungsmethode, die Fünftelregelung. Sie ist meist günstiger als die reguläre Einkommensteuer, aber nicht immer. „Der Steuervorteil ist umso höher, je größer der Unterschied zwischen der Einmalzahlung und dem laufenden Einkommen ist“, informiert Steuerberater Roland Franz und fährt fort: „Lässt sich ein Paar zusammenveranlagen, wird dabei auch das laufende Einkommen des Partners berücksichtigt und die Fünftelregelung bringt weniger Steuerersparnis“. Die Einzelveranlagung lohnt sich also am ehesten, wenn der Arbeitnehmer neben der Einmalzahlung kaum weitere Einkünfte hat und der Partner über ein beständig hohes Einkommen verfügt.

Außergewöhnliche Belastungen: Bevor sich zum Beispiel Krankheitskosten steuerlich auswirken, zieht das Finanzamt eine zumutbare Belastung ab. Dieser individuelle Betrag steigt mit der Höhe des Einkommens. Bei einer gemeinsamen Veranlagung werden die Einkünfte der Partner für die Berechnung der zumutbaren Belastung zusammengerechnet, bei einer Einzelveranlagung nicht. „Daher kann sich die Einzelveranlagung manchmal lohnen, wenn die Kosten eines Partners über seinem individuellen Grenzbetrag liegen, aber unter dem Grenzbetrag, der sich aus dem Gesamteinkommen des Paares ergibt“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Nebeneinkünfte:
Ob Ruheständler, Pensionäre, Arbeitnehmer und/oder Beamte: Nichtselbstständige müssen auf Nebeneinkünfte unter 410 Euro im Jahr keine Steuern zahlen. Bis 820 Euro Nebenverdienst gilt mit dem sogenannten Härteausgleich ein reduzierter Steuersatz. Ein zusammenveranlagtes Paar bekommt diese Steuerermäßigung nur einmal. Lassen sich die Partner getrennt veranlagen, kann jeder seinen eigenen Höchstbetrag ausnutzen. Haben beide Nebeneinkünfte, kann sich die Einzelveranlagung vor allem für Ruheständler lohnen.

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen

Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen

Steuerberater Roland Franz

Essen – „Seit dem 1.1.2020 fördert der Staat an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem Steuerbonus gemäß § 35c EStG. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre ist gemäß § 35c Abs. 1 S. 2 EstG“, wendet Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert ein und fährt fort: „Anders als beim Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gemäß § 35a EStG umfasst die Förderung nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die Materialkosten.“

Der Steuerbonus gilt für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind gemäß § 52 Abs. 35a EstG.

Vom Bonus erfasst werden folgende Baumaßnahmen:

– Die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
– Die Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
– Die Erneuerung/ der Einbau einer Lüftungsanlage
– Der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
– Die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind

Umfang der Förderung

Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40.000 Euro gemäß § 35c Abs. 1 Satz 5 2. Hs. EStG; der Steuergesetzgeber sieht für den Abzug dabei folgende zeitliche Staffelung für den Veranlagungszeitraum vor:

Im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahmen sind 7 Prozent der Aufwendungen abzugsfähig – die maximale Steuerermäßigung beträgt 14.000 Euro. Im ersten Folgejahr der Baumaßnahmen sind ebenfalls 7 Prozent der Aufwendungen abzugsfähig- die maximale Steuerermäßigung beträgt 14.000 Euro. Im zweiten Folgejahr der Baumaßnahmen sind 6 Prozent der Aufwendungen abzugsfähig – die maximale Steuerermäßigung beträgt 12.000 Euro.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist, dass die Baumaßnahme

– von einem anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung von energetischen Mindestanforderungen ausgeführt wird, die per Rechtsverordnung festgelegt werden (§ 35 Abs. 1 Satz 6 EStG).
– Zudem muss über die Arbeiten eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts er-sichtlich sind;
– die Zahlung muss zudem auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (keine Barzahlung).
– Der Auftraggeber, der den Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung beantragen will, muss dem Finanzamt zudem eine Bescheinigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahme vorlegen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt ist (§ 35c Abs. 1 Satz 7 EStG).

Wichtiger Hinweis für ausführende Fachunternehmen und Kontrolle der Musterbescheinigung(en) durch den/die Auftraggeber:

Das Bundesministerium für Finanzen (kurz BMF) hat eine Musterbescheinigungen (BMF, Schreiben v. 26.1.2023, IV C 1 – S 2296 – c/20/10003 :006
Musterbescheinigungen – Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens; Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz. (Download unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2024-02-06-steuerermaessigung-fuer-energetische-massnahmen-bei-zu-eigenen-wohnzwecken-genutzten-gebaeuden.html) veröffentlicht:

Inhalt, Aufbau und die Reihenfolge der Angaben
Vorgegeben sind in den Musterbescheinigungen der Inhalt, Aufbau und die Reihenfolge der Angaben; die Handwerksbetriebe dürfen hiervon nicht abweichen. „Individuell angepasst werden können von den Betrieben aber die Passagen zur Bezeichnung des ausführenden Fachunternehmens und des Bauherrn. Sind einzelne, in den Mustern vorgegebene Sachverhalte bei einer Baumaßnahme nicht gegeben, können die entsprechenden Textpassagen zudem weggelassen werden“, erläutert Steuerberater Roland Franz.

Muster I / Muster II
Im BMF-Schreiben abgedruckt ist eine Musterbescheinigung für ausführende Fachunternehmen (Muster I) und eine Musterbescheinigung für Energieberater, Energieeffizienz-Experten und weitere ausstellungsberechtigte Personen (Muster II). Die Bescheinigungen dürfen von den Ausstellern auch in elektronischer Form (z.B. per E-Mail) an die Bauherren verschickt werden. Sofern die Höhe der Aufwendungen in der ursprünglichen Bescheinigung unzutreffend angegeben ist, kann der Aussteller entweder eine berichtigte (neue) Bescheinigung ausstellen oder eine ergänzende Bescheinigung nacherstellen, die nur den Unterschiedsbetrag zwischen der bisher bescheinigten und der zutreffenden Kostenhöhe ausweist.

Für jede Wohnung eine Bescheinigung
Handwerksbetriebe, die energetische Maßnahmen an Mehrparteienhäusern (mehrere selbstgenutzte Eigentumswohnungen) durchführen, müssen grundsätzlich für jede einzelne Eigentumswohnung eine Bescheinigung ausstellen. In Ausnahmefällen darf aber eine Gesamtbescheinigung ausgestellt werden, beispielsweise wenn der Sanierungsaufwand das Gesamtgebäude betrifft.

Noch ein aktueller Hinweis zur „Zahlungsmoral“ der Finanzverwaltung
Steuerberater Roland Franz weist darauf hin, dass die Finanzverwaltung die Steuerermäßigung erst bei vollständiger Begleichung der Forderung gewähren will. So jedenfalls scheint die Praxis in den Finanzämtern zu sein und auch die „Anlage Energetische Maßnahmen“ zur Einkommensteuererklärung 2023 lässt darauf schließen, denn es wird das Wort „beglichen“ genutzt.

Ob die Auslegung der Finanzverwaltung in diesem Punkt zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof klären. Das Az. des BFH-Verfahrens lautet: IX R 31/23 (Vorinstanz: FG München, Urteil vom 8.12.2023, 8 K 1534/23)

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Kryptowährungen und die Steuererklärung

Kryptowährungen und die Steuererklärung

Steuerberater Roland Franz

Essen – „Auf virtuelle Währungen oder sogenannte Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether muss gegebenenfalls Einkommensteuer gezahlt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Kryptowährungen an der Börse gehandelt und gewinnbringend verkauft werden. Die Veräußerungsgewinne sind im Privatvermögen als sonstige Einkünfte, sogenannte private Veräußerungsgeschäfte, anzugeben“, informiert Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert.

Sie werden besteuert, wenn
– zwischen An – und Verkauf weniger als ein Jahr liegt und
– die Summe aller Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb eines Jahres mehr als 599 Euro beträgt.

Eine Veräußerung liegt auch dann vor, wenn mit Kryptowährungen bezahlt wird – z.B. eine Dienstleistung oder der Kauf einer anderen Kryptowährung – oder wenn sie in reguläre staatliche Währungen getauscht werden. Wenn es sich bei der Kryptowährung um Betriebsvermögen handelt, wird auch diese Veräußerung besteuert. Dabei wird – nach den allgemeinen Grundsätzen – die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Buchwert angesetzt.

„Der Handel mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen am Spotmarkt unterliegt dem persönlichen Einkommensteuersatz, sofern die Gewinne innerhalb eines Jahres realisiert werden. Wird die Kryptowährung länger als ein Jahr gehalten, sind die Gewinne steuerfrei“, erläutert Steuerberater Roland Franz.

Im Gegensatz dazu unterliegen Gewinne aus dem Handel mit Bitcoin- und Krypto-Zertifikaten und/oder ETFs in Deutschland einer festen Steuer von 25 Prozent.

Und noch einmal: Eine Veräußerung liegt auch dann vor, wenn man mit Kryptowährungen bezahlt und eine andere Kryptowährung kauft, oder wenn man seine Kryptowährung in reguläre staatliche Währungen tauscht.

Das Bundesministerium für Finanzen hat zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowährungen und damit zusammenhängenden Sachverhalten (Blockerstellung, Staking, Lending, Hard Forks, Airdrops, Besonderheiten bei Utility und Security Token sowie Token als Arbeitnehmereinkünfte) eine Handlungsanweisung (sog. BMF-Schreiben) an die Finanzämter herausgegeben. Bei den Finanzämtern findet das Schreiben bundesweit Anwendung.

Quelle:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2022-05-09-einzelfragen-zur-ertragsteuerrechtlichen-behandlung-von-virtuellen-waehrungen-und-von-sonstigen-token.html

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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Die neuen Gesetzesvorhaben zur E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich ab dem 01.01.2025 in Deutschland, inklusive eines Meldesystems ab dem Jahr 2028

Die neuen Gesetzesvorhaben zur E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich ab dem 01.01.2025 in Deutschland, inklusive eines Meldesystems ab dem Jahr 2028

Steuerberater Roland Franz

Essen – „Ab dem 01.01.2025 sollen alle Unternehmen in Deutschland untereinander nur noch E-Rechnungen stellen. Sie erhalten die Vorsteuer dann nicht mehr aus Papierrechnungen, sondern nur noch aus den elektronischen Rechnungen“, erklärt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert. Nach derzeitigem Stand sind von dieser Änderung alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland betroffen. Die Planungen der Bundesregierung sehen vor, die E-Rechnungspflicht in einem ersten Schritt für inländische Rechnungen im B2B-Bereich (Business-to-Business) zum 01.01.2025 einzuführen.

„In einem zweiten Schritt will die Bundesregierung ein bundesweit einheitliches elektronisches Einzelumsatz-Meldeverfahren, bzw. Meldesystem einführen, um den Umsatzsteuerbetrug einzudämmen und um eine stärkere Digitalisierung des Steuerverfahrens zu erreichen“, erklärt Steuerberater Roland Franz und fährt fort: „Das Meldesystem, das die Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen ermöglichen soll, basiert auf einer Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung.“

Die Bundesregierung plant daher als Starttermin für die E-Rechnungspflicht bereits den 01.01.2025. Ab diesem Zeitpunkt müssen nach den Plänen alle Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen; für die Erstellung und den Versand von elektronischen Rechnungen sollen die Unternehmen nach den aktuellen Plänen zwei Jahre mehr Zeit erhalten und somit spätestens ab dem 01.01.2027 eigene Rechnungen nur noch elektronisch versenden dürfen.

Was ist eine E-Rechnung?

Als E-Rechnung werden die Rechnungsinformationen elektronisch übermittelt und automatisiert empfangen und weiterverarbeitet. Damit wird eine durchgängige digitale Bearbeitung von der Erstellung der Rechnung bis zur Zahlung der Rechnungsbeträge möglich. Eine E-Rechnung stellt den Rechnungsinhalt – anstatt auf Papier oder in einer Bilddatei wie der PFD – in einem strukturierten, maschinenlesbaren Datensatz dar.

Eine PDF-Rechnung wird in einem elektronischen Format erstellt, übermittelt und empfangen. Es handelt sich jedoch um eine digitale und bildliche Rechnung, die keine automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht und somit keine E-Rechnung darstellt.

Es empfiehlt sich, sich frühzeitig mit dem Thema E-Rechnung zu beschäftigen und möglichst schnell mit der Umstellung der Prozesse zu beginnen.

Steuerberater Roland Franz geht ins Detail: „Dafür benötigt man geeignete Softwarelösungen und eine entsprechende technische Infrastruktur. Die neuen Gesetzesänderungen unterstreichen nochmals die gestiegene Bedeutung der Überprüfung der IT-gestützten Prozesse und der im Unternehmen eingesetzten Verfahren und Systeme zur Erstellung und Weiterleitung und zum Empfang von Rechnungen.“

Zudem sind Systeme zur revisionssicheren Speicherung der digitalen Belege und Datensätze zwingend erforderlich (z.B. Dokumentenmanagementsystem).

Vorteile haben diejenigen Unternehmen, die bereits Leistungsbeziehungen zu öffentlichen Verwaltungen haben, da dort die E-Rechnungspflicht bereits umgesetzt wurde. Werden schon E-Rechnungen mit Systemen erstellt, kann bei der weiteren Umstellung darauf aufgebaut werden.

Im Hinblick auf das zukünftige digitale Meldesystem der Finanzverwaltung ist gerade der digitale Belegaustausch mit dem Steuerberater eine wesentliche Voraussetzung, um dieser Meldepflicht nachkommen zu können.

Die Digitalisierung der Rechnungsprozesse und die Umsetzung der weiteren erforderlichen Prozesse ist nicht von heute auf morgen umsetzbar und erfordert Zeit und Know-how.

Der Umstieg bringt für Unternehmen zahlreiche wirtschaftliche Vorteile mit sich, denn durch die Digitalisierung der Rechnungsverarbeitung lassen sich Prozesse verbessern, beschleunigen und kostengünstiger gestalten, wie z. B.:

– Sinkende Kosten durch den Wegfall von Rechnungsdruck, Papier, Briefumschläge und Porto

– Ersparnis von Zeit, Versand- und Personalkosten

– Frühzeitiger Zahlungseingang im Unternehmen möglich, da die Rechnung früher beim Kunden eingeht und schneller bearbeitet werden kann

– Reduzierung von Eingabefehlern

– Vereinfachung der Archivierung

– Weniger Papierverbrauch

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Kein Kindergeld bei einem Freiwilligendienst zwischen Bachelor- und Masterstudium

Kein Kindergeld bei einem Freiwilligendienst zwischen Bachelor- und Masterstudium

Steuerberater Roland Franz

Essen – „Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.1.2024* entschieden, dass eine aus mehreren Ausbildungsabschnitten bestehende einheitliche Erstausbildung, z. B. ein Bachelor- und Masterstudium im gleichen Fach, nur dann vorliegt, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen“, erläutert Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Vater einer im Februar 1996 geborenen Tochter, die zum Ende des Sommersemesters 2018 ein Studium im Fach C mit dem Bachelor of Science abschloss. In den Monaten Oktober 2018 bis einschließlich Mai 2019 absolvierte die Tochter einen Freiwilligendienst. Im Juli 2019 wurde sie zum Masterstudium im Fach C zugelassen, welches sie im Oktober 2019 aufnahm. Zwischen Juli und September 2019 (Streitzeitraum) übte die Tochter eine befristete Aushilfstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden aus.

„Die Familienkasse war der Auffassung, dass dem Kläger aufgrund der nicht nur geringfügigen Erwerbstätigkeit der Tochter im Streitzeitraum kein Kindergeld zu gewähren sei. Der BFH hielt die Revision -kein Kindergeld- für begründet“, informiert Steuerberater Roland Franz.

Der BFH führte u.a. hierzu aus:

– Die Tochter ist auch in den streitigen Monaten bis zum Beginn des Masterstudiums grundsätzlich kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, weil sie dieses Studium erst mit dem Beginn des Wintersemesters 2019/2020 aufnehmen konnte gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG.

– Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nach Abschluss einer Erstausbildung kindergeldrechtlich jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG.

– Das FG hat zu Unrecht Bachelor- und Masterstudium als Teile einer einheitlichen Erstausbildung angesehen. „Wegen des von der Tochter zwischenzeitlich absolvierten Freiwilligendienstes fehlt der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Ausbildungsteilen“, erklärt Steuerberater Roland Franz und fährt fort: „Daher ist der Umfang der Erwerbstätigkeit relevant. Da dieser über der Grenze von 20 Wochenstunden lag, kann kein Kindergeld gewährt werden.“

*(BFH, Pressemitteilung Nr. 3 v. 25.1.2024, BFH, III R 10/22; NWB Datenbank (GR) NWB PAAAJ-57713)

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Streitpunkt zwischen Unternehmen und Finanzämtern – Fahrtenbuch Teil I

Streitpunkt zwischen Unternehmen und Finanzämtern - Fahrtenbuch Teil I

Steuerberater Roland Franz

Essen – „Auch wenn sich Unternehmer und Mitarbeiter die größte Mühe geben, die Prüfer des Finanzamtes finden doch meist Mängel oder Fehler beim Führen eines Fahrtenbuchs. Schon bei den kleinsten Mängeln verwirft der Prüfer des Finanzamtes das Fahrtenbuch“, erklärt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert. Die Folge: Der zu versteuernde Betrag für die Privatnutzung des Firmenwagens und für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb wird entweder nach der 1-Prozent-Regelung ermittelt oder er wird bei einer unterstellten betrieblichen Nutzung von weniger als 50 Prozent geschätzt.

Anforderungen an das Fahrtenbuch

Die wichtigsten Voraussetzungen für das Führen eines Fahrtenbuches sind folgende:

– Das Fahrtenbuch aus Papier muss in gebundener Form geführt werden.

– Der Unternehmer oder der Arbeitnehmer muss jede Fahrt – egal ob betrieblich oder privat – mit Datum, Kilometerstand zu Beginn und zum Ende der Fahrt aufzeichnen.

– Festzuhalten sind zudem das Ziel der Fahrt, der Reisezweck und die Namen der aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner.

– Die Aufzeichnungen müssen zeitnah, vollständig und korrekt in gebundener Form erfasst sein.

– Nachträgliche Änderungen dürfen entweder nicht möglich sein oder sie müssen nachvollziehbar protokolliert werden.

Typische Fehler beim Fahrtenbuch

Meldet sich ein Prüfer des Finanzamtes zu einer Betriebs- oder Lohnsteuerprüfung an, kommt es bei so manchem Betriebsinhaber in puncto Fahrtenbuch zu einer Kurzschlusshandlung. Die korrekten Aufzeichnungen werden für mehrere Jahre in ein neues Papierfahrtenbuch sauber und sorgfältig übertragen, damit der Prüfer des Finanzamtes keine Bedenken äußern kann. Dabei können genau diese neuen Aufzeichnungen steuerlich zum Verhängnis werden.

„Denn der Prüfer wird misstrauisch, wenn ihm ein Fahrtenbuch in einer gleichbleibenden Schriftform über viele Jahre immer mit dem gleichen Stift und ohne Gebrauchsspuren vorgelegt wird. Ein typischer Fehler bei dieser unnötigen Aktion ist die Verwendung eines Papierfahrtenbuchs, das für das Jahr, für das die Aufzeichnungen nachgetragen werden, noch gar nicht im Handel existiert hat“, gibt Steuerberater Roland Franz zu bedenken.

Die Folge: Der Prüfer wird das Fahrtenbuch als steuerlich unwirksam einstufen.

Fahrtenbuch muss gebunden sein

„Ein fataler Fehler liegt auch vor, wenn Sie für das Fahrtenbuch jeden Tag ein neues Blatt Papier verwenden und diese Blätter in einem Ordner abheften“, informiert Steuerberater Roland Franz und erläutert: „Das Fahrtenbuch muss in gebundener Form geführt werden. Nur so sind nachträgliche Manipulationen durch den Austausch von einzelnen Blättern nicht mehr möglich. Selbst wenn die Aufzeichnungen von Ihnen ehrlich geführt werden, ist bei einem ungebundenen Fahrtenbuch die steuerliche Verwerfung vorhersehbar.“

Das gleiche Problem hat man, wenn man jede einzelne Fahrt ehrlich und zeitnah in einer Excel-Tabelle einträgt. Auch hier wird das Finanzamt die steuerliche Wirksamkeit des Fahrtenbuchs verneinen. Denn bei Excel-Aufzeichnungen können Sie jederzeit Änderungen vornehmen, die nicht nachvollziehbar dokumentiert werden. Es genügt für die steuerliche Unwirksamkeit des Fahrtenbuchs also, dass die bloße Möglichkeit von Manipulationen besteht. Ob diese tatsächlich stattgefunden haben, muss der Prüfer nicht nachweisen.

Typische Überprüfungsmethoden

Unabhängig davon, ob das Fahrtenbuch in Papierform oder elektronisch geführt wird, sind bei Betriebsprüfungen insbesondere folgende Überprüfungen der Aufzeichnungen zu erwarten.

– Der Prüfer des Finanzamtes vergleicht die Kilometerstände laut Fahrtenbuch mit den Werkstattrechnungen.

– Der Prüfer sucht nach Mängeln in den Aufzeichnungen (vergessene Fahrten, nicht eingetragene Fahrtziele, Änderungsmöglichkeit ohne Protokollierung bzw. ohne plausiblen Nachweis der Änderung).

– Es werden die Telemetriedaten des elektronischen Fahrtenbuchs ausgelesen. Dabei sucht der Prüfer stichprobenartig nach Umwegfahrten aus privaten Gründen, die nicht aufgezeichnet wurden. Gesucht wird in diesen Daten auch nach Eintragungen, die nicht mehr zeitnah erfolgten.

Strafrechtliche Beurteilung bei „Fehleintragungen“

Das Fahrtenbuch stellt, wie auch Rechnungen, eine Urkunde dar, weil es zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist.

Die Einzelheiten:
Das Fahrtenbuch ist eine Urkunde im Sinne des § 267 Strafgesetzbuch. Bei falschen Eintragungen und/oder bewussten Manipulationen macht man sich wegen Steuerhinterziehung strafbar. Steuerberater Roland Franz fügt hinzu: „Wenn die Bußgeld- und Strafsachenstelle, die für die Aufklärung und Verfolgung von Steuerhinterziehungen zuständig ist, z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung eine Urkundenfälschung – strafbar gem. § 267 StGB – feststellt, also inhaltlich falsche oder erfundene Eintragungen, gibt sie den Fall an die Staatsanwaltschaft ab“.

Fazit: Zu dem Verfahren wegen Steuerhinterziehung kommt ein Verfahren wegen Urkundenfälschung (hinzu).

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