Tag Steuerberater Roland Franz

Kryptowährungen und die Steuererklärung

Kryptowährungen und die Steuererklärung

Steuerberater Roland Franz

Essen – „Auf virtuelle Währungen oder sogenannte Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether muss gegebenenfalls Einkommensteuer gezahlt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Kryptowährungen an der Börse gehandelt und gewinnbringend verkauft werden. Die Veräußerungsgewinne sind im Privatvermögen als sonstige Einkünfte, sogenannte private Veräußerungsgeschäfte, anzugeben“, informiert Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert.

Sie werden besteuert, wenn
– zwischen An – und Verkauf weniger als ein Jahr liegt und
– die Summe aller Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb eines Jahres mehr als 599 Euro beträgt.

Eine Veräußerung liegt auch dann vor, wenn mit Kryptowährungen bezahlt wird – z.B. eine Dienstleistung oder der Kauf einer anderen Kryptowährung – oder wenn sie in reguläre staatliche Währungen getauscht werden. Wenn es sich bei der Kryptowährung um Betriebsvermögen handelt, wird auch diese Veräußerung besteuert. Dabei wird – nach den allgemeinen Grundsätzen – die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Buchwert angesetzt.

„Der Handel mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen am Spotmarkt unterliegt dem persönlichen Einkommensteuersatz, sofern die Gewinne innerhalb eines Jahres realisiert werden. Wird die Kryptowährung länger als ein Jahr gehalten, sind die Gewinne steuerfrei“, erläutert Steuerberater Roland Franz.

Im Gegensatz dazu unterliegen Gewinne aus dem Handel mit Bitcoin- und Krypto-Zertifikaten und/oder ETFs in Deutschland einer festen Steuer von 25 Prozent.

Und noch einmal: Eine Veräußerung liegt auch dann vor, wenn man mit Kryptowährungen bezahlt und eine andere Kryptowährung kauft, oder wenn man seine Kryptowährung in reguläre staatliche Währungen tauscht.

Das Bundesministerium für Finanzen hat zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowährungen und damit zusammenhängenden Sachverhalten (Blockerstellung, Staking, Lending, Hard Forks, Airdrops, Besonderheiten bei Utility und Security Token sowie Token als Arbeitnehmereinkünfte) eine Handlungsanweisung (sog. BMF-Schreiben) an die Finanzämter herausgegeben. Bei den Finanzämtern findet das Schreiben bundesweit Anwendung.

Quelle:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2022-05-09-einzelfragen-zur-ertragsteuerrechtlichen-behandlung-von-virtuellen-waehrungen-und-von-sonstigen-token.html

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
http://www.publicity-experte.de

Die neuen Gesetzesvorhaben zur E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich ab dem 01.01.2025 in Deutschland, inklusive eines Meldesystems ab dem Jahr 2028

Die neuen Gesetzesvorhaben zur E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich ab dem 01.01.2025 in Deutschland, inklusive eines Meldesystems ab dem Jahr 2028

Steuerberater Roland Franz

Essen – „Ab dem 01.01.2025 sollen alle Unternehmen in Deutschland untereinander nur noch E-Rechnungen stellen. Sie erhalten die Vorsteuer dann nicht mehr aus Papierrechnungen, sondern nur noch aus den elektronischen Rechnungen“, erklärt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert. Nach derzeitigem Stand sind von dieser Änderung alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland betroffen. Die Planungen der Bundesregierung sehen vor, die E-Rechnungspflicht in einem ersten Schritt für inländische Rechnungen im B2B-Bereich (Business-to-Business) zum 01.01.2025 einzuführen.

„In einem zweiten Schritt will die Bundesregierung ein bundesweit einheitliches elektronisches Einzelumsatz-Meldeverfahren, bzw. Meldesystem einführen, um den Umsatzsteuerbetrug einzudämmen und um eine stärkere Digitalisierung des Steuerverfahrens zu erreichen“, erklärt Steuerberater Roland Franz und fährt fort: „Das Meldesystem, das die Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen ermöglichen soll, basiert auf einer Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung.“

Die Bundesregierung plant daher als Starttermin für die E-Rechnungspflicht bereits den 01.01.2025. Ab diesem Zeitpunkt müssen nach den Plänen alle Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen; für die Erstellung und den Versand von elektronischen Rechnungen sollen die Unternehmen nach den aktuellen Plänen zwei Jahre mehr Zeit erhalten und somit spätestens ab dem 01.01.2027 eigene Rechnungen nur noch elektronisch versenden dürfen.

Was ist eine E-Rechnung?

Als E-Rechnung werden die Rechnungsinformationen elektronisch übermittelt und automatisiert empfangen und weiterverarbeitet. Damit wird eine durchgängige digitale Bearbeitung von der Erstellung der Rechnung bis zur Zahlung der Rechnungsbeträge möglich. Eine E-Rechnung stellt den Rechnungsinhalt – anstatt auf Papier oder in einer Bilddatei wie der PFD – in einem strukturierten, maschinenlesbaren Datensatz dar.

Eine PDF-Rechnung wird in einem elektronischen Format erstellt, übermittelt und empfangen. Es handelt sich jedoch um eine digitale und bildliche Rechnung, die keine automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht und somit keine E-Rechnung darstellt.

Es empfiehlt sich, sich frühzeitig mit dem Thema E-Rechnung zu beschäftigen und möglichst schnell mit der Umstellung der Prozesse zu beginnen.

Steuerberater Roland Franz geht ins Detail: „Dafür benötigt man geeignete Softwarelösungen und eine entsprechende technische Infrastruktur. Die neuen Gesetzesänderungen unterstreichen nochmals die gestiegene Bedeutung der Überprüfung der IT-gestützten Prozesse und der im Unternehmen eingesetzten Verfahren und Systeme zur Erstellung und Weiterleitung und zum Empfang von Rechnungen.“

Zudem sind Systeme zur revisionssicheren Speicherung der digitalen Belege und Datensätze zwingend erforderlich (z.B. Dokumentenmanagementsystem).

Vorteile haben diejenigen Unternehmen, die bereits Leistungsbeziehungen zu öffentlichen Verwaltungen haben, da dort die E-Rechnungspflicht bereits umgesetzt wurde. Werden schon E-Rechnungen mit Systemen erstellt, kann bei der weiteren Umstellung darauf aufgebaut werden.

Im Hinblick auf das zukünftige digitale Meldesystem der Finanzverwaltung ist gerade der digitale Belegaustausch mit dem Steuerberater eine wesentliche Voraussetzung, um dieser Meldepflicht nachkommen zu können.

Die Digitalisierung der Rechnungsprozesse und die Umsetzung der weiteren erforderlichen Prozesse ist nicht von heute auf morgen umsetzbar und erfordert Zeit und Know-how.

Der Umstieg bringt für Unternehmen zahlreiche wirtschaftliche Vorteile mit sich, denn durch die Digitalisierung der Rechnungsverarbeitung lassen sich Prozesse verbessern, beschleunigen und kostengünstiger gestalten, wie z. B.:

– Sinkende Kosten durch den Wegfall von Rechnungsdruck, Papier, Briefumschläge und Porto

– Ersparnis von Zeit, Versand- und Personalkosten

– Frühzeitiger Zahlungseingang im Unternehmen möglich, da die Rechnung früher beim Kunden eingeht und schneller bearbeitet werden kann

– Reduzierung von Eingabefehlern

– Vereinfachung der Archivierung

– Weniger Papierverbrauch

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
http://www.publicity-experte.de

Kein Kindergeld bei einem Freiwilligendienst zwischen Bachelor- und Masterstudium

Kein Kindergeld bei einem Freiwilligendienst zwischen Bachelor- und Masterstudium

Steuerberater Roland Franz

Essen – „Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.1.2024* entschieden, dass eine aus mehreren Ausbildungsabschnitten bestehende einheitliche Erstausbildung, z. B. ein Bachelor- und Masterstudium im gleichen Fach, nur dann vorliegt, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen“, erläutert Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Vater einer im Februar 1996 geborenen Tochter, die zum Ende des Sommersemesters 2018 ein Studium im Fach C mit dem Bachelor of Science abschloss. In den Monaten Oktober 2018 bis einschließlich Mai 2019 absolvierte die Tochter einen Freiwilligendienst. Im Juli 2019 wurde sie zum Masterstudium im Fach C zugelassen, welches sie im Oktober 2019 aufnahm. Zwischen Juli und September 2019 (Streitzeitraum) übte die Tochter eine befristete Aushilfstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden aus.

„Die Familienkasse war der Auffassung, dass dem Kläger aufgrund der nicht nur geringfügigen Erwerbstätigkeit der Tochter im Streitzeitraum kein Kindergeld zu gewähren sei. Der BFH hielt die Revision -kein Kindergeld- für begründet“, informiert Steuerberater Roland Franz.

Der BFH führte u.a. hierzu aus:

– Die Tochter ist auch in den streitigen Monaten bis zum Beginn des Masterstudiums grundsätzlich kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, weil sie dieses Studium erst mit dem Beginn des Wintersemesters 2019/2020 aufnehmen konnte gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG.

– Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nach Abschluss einer Erstausbildung kindergeldrechtlich jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG.

– Das FG hat zu Unrecht Bachelor- und Masterstudium als Teile einer einheitlichen Erstausbildung angesehen. „Wegen des von der Tochter zwischenzeitlich absolvierten Freiwilligendienstes fehlt der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Ausbildungsteilen“, erklärt Steuerberater Roland Franz und fährt fort: „Daher ist der Umfang der Erwerbstätigkeit relevant. Da dieser über der Grenze von 20 Wochenstunden lag, kann kein Kindergeld gewährt werden.“

*(BFH, Pressemitteilung Nr. 3 v. 25.1.2024, BFH, III R 10/22; NWB Datenbank (GR) NWB PAAAJ-57713)

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
http://www.publicity-experte.de

Streitpunkt zwischen Unternehmen und Finanzämtern – Fahrtenbuch Teil I

Streitpunkt zwischen Unternehmen und Finanzämtern - Fahrtenbuch Teil I

Steuerberater Roland Franz

Essen – „Auch wenn sich Unternehmer und Mitarbeiter die größte Mühe geben, die Prüfer des Finanzamtes finden doch meist Mängel oder Fehler beim Führen eines Fahrtenbuchs. Schon bei den kleinsten Mängeln verwirft der Prüfer des Finanzamtes das Fahrtenbuch“, erklärt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert. Die Folge: Der zu versteuernde Betrag für die Privatnutzung des Firmenwagens und für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb wird entweder nach der 1-Prozent-Regelung ermittelt oder er wird bei einer unterstellten betrieblichen Nutzung von weniger als 50 Prozent geschätzt.

Anforderungen an das Fahrtenbuch

Die wichtigsten Voraussetzungen für das Führen eines Fahrtenbuches sind folgende:

– Das Fahrtenbuch aus Papier muss in gebundener Form geführt werden.

– Der Unternehmer oder der Arbeitnehmer muss jede Fahrt – egal ob betrieblich oder privat – mit Datum, Kilometerstand zu Beginn und zum Ende der Fahrt aufzeichnen.

– Festzuhalten sind zudem das Ziel der Fahrt, der Reisezweck und die Namen der aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner.

– Die Aufzeichnungen müssen zeitnah, vollständig und korrekt in gebundener Form erfasst sein.

– Nachträgliche Änderungen dürfen entweder nicht möglich sein oder sie müssen nachvollziehbar protokolliert werden.

Typische Fehler beim Fahrtenbuch

Meldet sich ein Prüfer des Finanzamtes zu einer Betriebs- oder Lohnsteuerprüfung an, kommt es bei so manchem Betriebsinhaber in puncto Fahrtenbuch zu einer Kurzschlusshandlung. Die korrekten Aufzeichnungen werden für mehrere Jahre in ein neues Papierfahrtenbuch sauber und sorgfältig übertragen, damit der Prüfer des Finanzamtes keine Bedenken äußern kann. Dabei können genau diese neuen Aufzeichnungen steuerlich zum Verhängnis werden.

„Denn der Prüfer wird misstrauisch, wenn ihm ein Fahrtenbuch in einer gleichbleibenden Schriftform über viele Jahre immer mit dem gleichen Stift und ohne Gebrauchsspuren vorgelegt wird. Ein typischer Fehler bei dieser unnötigen Aktion ist die Verwendung eines Papierfahrtenbuchs, das für das Jahr, für das die Aufzeichnungen nachgetragen werden, noch gar nicht im Handel existiert hat“, gibt Steuerberater Roland Franz zu bedenken.

Die Folge: Der Prüfer wird das Fahrtenbuch als steuerlich unwirksam einstufen.

Fahrtenbuch muss gebunden sein

„Ein fataler Fehler liegt auch vor, wenn Sie für das Fahrtenbuch jeden Tag ein neues Blatt Papier verwenden und diese Blätter in einem Ordner abheften“, informiert Steuerberater Roland Franz und erläutert: „Das Fahrtenbuch muss in gebundener Form geführt werden. Nur so sind nachträgliche Manipulationen durch den Austausch von einzelnen Blättern nicht mehr möglich. Selbst wenn die Aufzeichnungen von Ihnen ehrlich geführt werden, ist bei einem ungebundenen Fahrtenbuch die steuerliche Verwerfung vorhersehbar.“

Das gleiche Problem hat man, wenn man jede einzelne Fahrt ehrlich und zeitnah in einer Excel-Tabelle einträgt. Auch hier wird das Finanzamt die steuerliche Wirksamkeit des Fahrtenbuchs verneinen. Denn bei Excel-Aufzeichnungen können Sie jederzeit Änderungen vornehmen, die nicht nachvollziehbar dokumentiert werden. Es genügt für die steuerliche Unwirksamkeit des Fahrtenbuchs also, dass die bloße Möglichkeit von Manipulationen besteht. Ob diese tatsächlich stattgefunden haben, muss der Prüfer nicht nachweisen.

Typische Überprüfungsmethoden

Unabhängig davon, ob das Fahrtenbuch in Papierform oder elektronisch geführt wird, sind bei Betriebsprüfungen insbesondere folgende Überprüfungen der Aufzeichnungen zu erwarten.

– Der Prüfer des Finanzamtes vergleicht die Kilometerstände laut Fahrtenbuch mit den Werkstattrechnungen.

– Der Prüfer sucht nach Mängeln in den Aufzeichnungen (vergessene Fahrten, nicht eingetragene Fahrtziele, Änderungsmöglichkeit ohne Protokollierung bzw. ohne plausiblen Nachweis der Änderung).

– Es werden die Telemetriedaten des elektronischen Fahrtenbuchs ausgelesen. Dabei sucht der Prüfer stichprobenartig nach Umwegfahrten aus privaten Gründen, die nicht aufgezeichnet wurden. Gesucht wird in diesen Daten auch nach Eintragungen, die nicht mehr zeitnah erfolgten.

Strafrechtliche Beurteilung bei „Fehleintragungen“

Das Fahrtenbuch stellt, wie auch Rechnungen, eine Urkunde dar, weil es zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist.

Die Einzelheiten:
Das Fahrtenbuch ist eine Urkunde im Sinne des § 267 Strafgesetzbuch. Bei falschen Eintragungen und/oder bewussten Manipulationen macht man sich wegen Steuerhinterziehung strafbar. Steuerberater Roland Franz fügt hinzu: „Wenn die Bußgeld- und Strafsachenstelle, die für die Aufklärung und Verfolgung von Steuerhinterziehungen zuständig ist, z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung eine Urkundenfälschung – strafbar gem. § 267 StGB – feststellt, also inhaltlich falsche oder erfundene Eintragungen, gibt sie den Fall an die Staatsanwaltschaft ab“.

Fazit: Zu dem Verfahren wegen Steuerhinterziehung kommt ein Verfahren wegen Urkundenfälschung (hinzu).

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
http://www.publicity-experte.de

Geringfügige Beschäftigung und Minijobs – Branchen-Mindestlöhne

Geringfügige Beschäftigung und Minijobs - Branchen-Mindestlöhne

Steuerberater Roland Franz

Essen – Über die Änderungen der gesetzlichen Grundlagen zum Minijob, insbesondere zur Erhöhung der Vergütung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen hat die Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert bereits berichtet. „Soweit die geringfügig Beschäftigten nicht vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen sind, haben sie Anspruch auf alle tarifvertraglich geregelten Leistungen einschließlich der tariflichen Vergütung“, erklärt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner zum tariflich vereinbarten Mindestlohn.

„Der TVöD ist jedoch nur dann zwingend anzuwenden, wenn auch die geringfügig Beschäftigten tarifgebunden sind gem. § 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 TVG“, erklärt Steuerberater Roland Franz und führt weiter aus: „Da diese Gruppe von Arbeitnehmern häufig nicht gewerkschaftlich organisiert ist, stellt sich die Frage, ob auch mit diesen Arbeitnehmern die Geltung des TVöD dann arbeitsvertraglich zu vereinbaren ist“. Dabei ist das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten nach § 4 Abs. 1 TzBfG zu beachten. Wenn der Arbeitgeber den TVöD im Betrieb durch vertragliche Regelung einheitlich ohne Rücksicht auf die Gewerkschaftszugehörigkeit der Arbeitnehmer anwendet, so muss er dies auch gegenüber den geringfügig Beschäftigten einhalten, weil er sie sonst sachgrundlos benachteiligen würde.

In Deutschland gibt es seit 2015 einen einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn. Seit Oktober 2022 liegt er bei 12 Euro je Stunde. Außerdem gelten für eine Reihe von Wirtschaftszweigen branchenbezogene tarifliche Mindestlöhne, die zum Teil deutlich über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen. Tarifvertraglich vereinbarte allgemeinverbindliche Branchenmindestlöhne gibt es in Deutschland aktuell für zwölf Branchen. Die meisten liegen deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn.

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
http://www.publicity-experte.de

Neuerungen in der Entgeltabrechnung – ein Update 2024

Neuerungen in der Entgeltabrechnung - ein Update 2024

Steuerberater Roland Franz

Essen – Auch zum Jahresbeginn 2024 sind – neben neuen Bemessungsgrenzen – wieder zahlreiche weitere Neuerungen in der Entgeltabrechnung umzusetzen. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, gibt eine Übersicht über diese Neuerungen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit -, die bei der Umsetzung helfen soll.

Neuer Mindestlohn und seine Auswirkungen auf die Sozialversicherung
Seit dem 01.01.2024 gilt ein neuer gesetzlicher Mindestlohn i. H. von 12,41 EUR. Daran anknüpfend beträgt die neue Geringfügigkeitsgrenze seit dem 01.01.2024 538 EUR (12,41 EUR x 130 : 3 = 537,77 EUR aufgerundet auf 538 EUR). „Handlungsbedarf entsteht bei Beschäftigten, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt zwar mehr als 520 EUR, aber nicht mehr als 538 EUR beträgt“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Neue Werte für Mindestausbildungsvergütungen
Für die im Kalenderjahr 2024 beginnenden Ausbildungsverhältnisse ist im ersten Ausbildungsjahr eine Vergütung von mindestens 649 EUR zu zahlen (Die Bekanntmachung über die Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung in Berufsausbildungen nach dem Berufsausbildungsgesetz (2024) wurde am 18.10.2023 im BGBI 2023 I Nr. 279 veröffentlicht).

Änderungen bei der Schwerbehindertenabgabe
Das Neunte Sozialgesetzbuch verpflichtet private und öffentliche Arbeitgeber, in einem bestimmten Mindestumfang schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Pflicht nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Diese wird ab 2024 zum Teil deutlich erhöht.

Neue Meldepflichten für Arbeitgeber bei Inanspruchnahme von Elternzeit
Ab 2024 müssen sowohl der Beginn als auch das Ende einer Elternzeit elektronisch von den Arbeitgebern an die Krankenkassen gemeldet werden. Steuerberater Roland Franz weist darauf hin, dass die Meldepflicht nur Elternzeiten betrifft, die nach dem 31.12.2023 beginnen.

GKV-Ausfüllhilfe sv.net wird durch das SV-Meldeportal ersetzt
Die bisherige Anwendung sv.net wird zwar übergangsweise noch bis zum 29.02.2024 weiterlaufen. Aber bereits seit dem 01.01.2024 steht sv.net jedoch nicht mehr in vollem Umfang zur Verfügung. Anwender können Daten aus sv.net nicht in das SV-Meldeportal übernehmen.

Unbedenklichkeitsbescheinigung – ab 2024 nur noch elektronisch
Unbedenklichkeitsbescheinigungen können und dürfen ab 2024 nur noch elektronisch beantragt und versendet werden. „Sofern Arbeitgeber bislang bereits von einem Abonnement in der papiergebundenen Version Gebrauch gemacht haben, ist das Abonnement mit Beginn des elektronischen Verfahrens neu zu beantragen“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Anspruch auf Freistellung und/oder Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
Ab 2024 gilt – zunächst befristet bis zum 31.12.2025 -, dass jeder Elternteil für jedes Kind bis zu 15 (Alleinerziehende: 30) Arbeitstage Kinderkrankengeld beziehen kann. Insgesamt ist der Anspruch bei mehreren Kindern auf 35 (Alleinerziehende: 70) Arbeitstage begrenzt.

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
http://www.publicity-experte.de

Bundesfinanzministerium veröffentlicht Entwurf für das neue Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG)

Bundesfinanzministerium veröffentlicht Entwurf für das neue Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG)

Steuerberater Roland Franz

Essen – Das neue Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG) soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Auch für das Geldwäschegesetz und für geldwäscherechtlich Verpflichtete ergeben sich wesentliche Änderungen. „Das Bundesfinanzministerium hat einen umfassenden Gesetzesentwurf zur nachhaltigen Verbesserung der Geldwäschebekämpfung vorgestellt, der die Bündelung von Kompetenzen unter einer neuen Bundesbehörde sowie zahlreiche Gesetzesänderungen zur Umsetzung der Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) vorsieht“, informiert Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert.

Der Gesetzesentwurf umfasst die Schaffung des Bundesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) sowie das Gesetz über das Ermittlungszentrum Geldwäsche und eine Reihe relevanter Gesetzesänderungen.

Das Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF), das am 1. Januar 2024 im Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzministeriums eingerichtet werden soll, wird Kompetenzen in der Geldwäschebekämpfung zusammenführen, sowohl im strafrechtlichen als auch im verwaltungsrechtlichen Bereich (z.B. die Steuerfahndungsstellen der Finanzämter). Teil des Konzeptes ist die Einrichtung des Ermittlungszentrums Geldwäsche im Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität, das bei internationalen Geldwäschefällen mit Deutschlandbezug ermitteln wird.

„Des Weiteren werden die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, die der Generalzolldirektion unterstellt sind, ab dem 1. Juni 2025 in das Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität überführt. Zudem wird eine Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht eingerichtet“, erläutert Steuerberater Roland Franz.

Neben dem Gesetz zur Errichtung des Bundesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität umfassen die genannten Gesetzesänderungen unter anderem folgende Punkte:

– Änderungen im Kreditwesengesetz, die darauf abzielen, Inhaberkontrollen auf Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften auszuweiten und eine geldwäscherechtliche Aufsicht über diese Unternehmen einzuführen. Auch wird die Pflicht zur Anzeige der Prüferbestellung und die Möglichkeit zur Bestellung von Abschlussprüfern für diese Unternehmen eingeführt.

– Das Finanzdienstleistungsgesetz wird ebenfalls angepasst, um die geldwäscherechtliche Aufsicht auf Finanzholding-Gesellschaften auszudehnen.

– Im Geldwäschegesetz werden Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften als Verpflichtete hinzugefügt. Die Änderungen im GwG sehen die Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters beim BBF vor, um die Transparenz im anfälligen Immobiliensektor zu erhöhen. Zusätzlich wird eine Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht eingerichtet, die bundesweit die Koordinierung geldwäscherechtlicher Aufsichtsmaßnahmen unterstützt und die Aufsicht über den Nicht-Finanzsektor stärkt. Die Aufgaben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, der neu gegründeten ZfG und der Koordinierenden Stellen der Länder werden durch dieses Gesetz geregelt.

Die Prüfungsberichtsverordnung enthält nun ergänzende Vorschriften für Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften.

Und das sind die Einzelheiten:

Überblick über die relevanten Änderungen für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz

– Der Verpflichtetenkreis nach dem Geldwäschegesetz wird um Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und Versicherungs-Holdinggesellschaften erweitert.

– Ab dem 1. Januar 2024 müssen alle bereits nach geltendem Recht Verpflichteten bei dem GoAML, dem elektronischen Meldeportal der FIU, registriert sein. Die Nichtregistrierung von Verpflichteten bei dem GoAML kann zukünftig mit einem Bußgeld geahndet werden. Hintergrund dafür sind die immer noch sehr niedrigen Registrierungszahlen. Eine Ausnahme soll für Güterhändler gelten. Der neue Ordnungswidrigkeitentatbestand soll für diese ab dem 1. Januar 2027 Anwendung finden.

– Es wird eine Erweiterung der Meldepflichten geben. Wenn ein Verpflichteter neben einer Verdachtsmeldung auch eine Strafanzeige oder einen Strafantrag stellt, muss er dies der FIU zusammen mit der Verdachtsmeldung mitteilen.

– Steigerung der Datenqualität im Transparenzregister: Aufnahme des „Geburtsortes“ der wirtschaftlich Berechtigten in das Register (verpflichtend ab dem 1. Januar 2027, vorher freiwillig); freiwillige Übermittlung von Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten durch transparenzregisterpflichtige Vereinigungen und Rechtsgestaltungen (spätestens ab 1. Juli 2025); Einführung vertretungsberechtigter Personen für Eintragungen in das Register (spätestens ab 1. Januar 2025).

– Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters im neuen Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) zur Erhöhung der Transparenz im anfälligen Immobiliensektor.

– Zusätzlich wird innerhalb des BBF eine Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht (ZfG) eingerichtet, die bundesweit die Koordinierung und Stärkung geldwäscherechtlicher Aufsichtsmaßnahmen unterstützt.

„Supergeldwäschebehörde“: Bündelung von Schlüsselkompetenzen im neuen BBF

Im BBF, das am 1. April 2024 im Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzministeriums eingerichtet werden soll, sollen analytische, aufsichtsrechtliche und strafrechtliche Kompetenzen in der Geldwäschebekämpfung gebündelt werden. „Dadurch wird ein ganzheitlicher Ansatz etabliert, der die Priorisierung der Geldwäschebekämpfung unterstützt und die derzeitige Zerstückelung minimieren soll“, ergänzt Steuerberater Roland Franz.

„Herzstück“ des BFF ist das Ermittlungszentrum Geldwäsche (EZG)

Das Ermittlungszentrum Geldwäsche (EZG) soll bedeutsame, internationale Fälle von Geldwäsche mit Bezug zu Deutschland ermitteln und dabei bei verdächtigen Finanzströmen (und nicht wie üblich bei Vortaten) ansetzen, um so zu den dahinter liegenden Straftaten zu gelangen („Follow the Money“). Auf diese Weise sollen konsequent professionelle Hintermänner und Netzwerke aufgespürt werden. Das EZG soll bei Ermittlungen dieselben Befugnisse wie Behörden und Polizeibedienstete nach der Strafprozessordnung haben. Die bestehenden Kompetenzen des Bundeskriminalamtes (BKA), des Zollfahndungsdienstes (ZFD) und der Staatsanwaltschaften bleiben unberührt; es erfolgt eine Ressourcenstärkung und Schnittstellenkooperation. Moderne Technologien mit einem datenzentrierten Ansatz sollen eine effiziente Ermittlungs- und Aufsichtsarbeit ermöglichen.

Aufsicht und administrative Ermittlung: FIU, ZfS, ZfG

Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) und Financial Intelligence Unit (FIU), die der Generalzolldirektion unterstellt sind, sollen ab dem 1. Juni 2025 in das BBF überführt werden. Die FIU soll zukünftig bei ihrer Arbeit stärker den risikobasierten Ansatz verfolgen durch effizientere Filterung der zu analysierenden Meldungen. Die FIU darf automatisierte Verfahren einsetzen, jedoch müssen Mitarbeiter der FIU Gefährlichkeitsaussagen über Personen treffen.

Zusätzlich wird die Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht (ZfG) eingerichtet. Hauptaufgabe der ZfG wird die Koordinierung und Unterstützung der Aufsichtsbehörden sein, deren Zuständigkeiten wie bisher bestehen bleiben. Die ZfG wird u.a. Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (AuA) erstellen, harmonisieren und aktualisieren, einheitliche Leitlinien für die Aufsicht im Nichtfinanzsektor entwickeln und dabei ein Statistik- und Reportingsystem für dezentrale Aufsichtsbehörden betreiben. Die ZfG soll außerdem die Zusammenarbeit mit der neuen EU-Geldwäschebehörde AMLA für Deutschland koordinieren.

Steuerberater Roland Franz ergänzt: „Für das BFF wird ein neues Verfahren zur Ermittlung verdächtiger Vermögenswerte als eigener Gesetzesvorschlag geschaffen. Mit diesen strukturellen Änderungen soll die Bekämpfung der Finanzkriminalität nachhaltig verbessert werden.

Bessere Register: Das neue Immobilientransaktionsregister und eine höhere Datenqualität im Transparenzregister

Notare und Gerichte werden zukünftig verpflichtet, Daten, die aus elektronischen Veräußerungsanzeigen nach § 18 Abs. 1,2 GrEStG resultieren und bei denen der Kaufpreis mehr als 20.000 Euro beträgt, einem beim BBF angesiedelten elektronischen Immobilientransaktionsregister zu übermitteln. Dies soll für mehr Transparenz sorgen. Spätestens ab 1. Januar 2026 sollen die ersten Behörden die Möglichkeit erhalten, Daten aus dem Register abzurufen.

„Durch zusätzliche Abfragebefugnisse sollen Falscheintragungen im Transparenzregister leichter aufgedeckt und so Berichtigungen angestoßen werden können“, erklärt Steuerberater Roland Franz. Ab dem 1. Januar 2025 soll durch Identitäts- und Nachweisüberprüfung sichergestellt werden, dass nur berechtigte Personen Eintragungen vornehmen können. Es sollen Anreize für eintragungspflichtige Organisationen gesetzt werden, ihre Eigentums- und Kontrollstrukturen im Transparenzregister offenzulegen. Die Geburtsorte der wirtschaftlich Berechtigten werden ab Januar 2027 verpflichtende Informationen.

Weitere Gesetzesänderungen

Neben dem Gesetz zur Errichtung des Bundesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität und den Änderungen im Geldwäschegesetz sind u.a. auch folgende Gesetze betroffen:

– Die geplanten Änderungen im Kreditwesengesetz zielen darauf ab, Inhaberkontrollen auf Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften auszuweiten und eine geldwäscherechtliche Aufsicht über diese Unternehmen einzuführen. Es wird eine Pflicht zur Anzeige der Prüferbestellung und die Möglichkeit zur Bestellung von Abschlussprüfern für diese Unternehmen eingeführt.

– Durch Änderungen im Finanzdienstleistungsgesetz wird ebenfalls die geldwäscherechtliche Aufsicht auf Finanzholding-Gesellschaften ausgedehnt.

– Die Prüfungsberichtsverordnung wird ergänzende Vorschriften für Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften enthalten.

Fazit für Verpflichtete

„Die meisten Änderungen des Gesetzesentwurfs zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität betreffen das neue BBF und das Transparenzregister“, fasst Steuerberater Roland Franz zusammen. Für die Verpflichteten werden schließlich folgende Punkte von Bedeutung sein:

– Strafanzeigen und -anträge zusätzlich zu einer Verdachtsmeldung müssen der FIU mitgeteilt werden.

– Die FIU soll zukünftig die Möglichkeit der Erstellung eines Negativkatalogs (Sachverhalte, die keine Meldepflicht auslösen) haben.

– Die Zustimmung zu Transaktionen in Fristfällen ist zukünftig nur noch bei der FIU einzuholen – bisher kann auch die Staatsanwaltschaft zustimmen.

– Es wird ein bußgeldbewährtes Verbot eingeführt, Vertragspartner, Auftraggeber oder sonstige Dritte von Ermittlungsmaßnahmen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung in Kenntnis zu setzen.

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
http://www.publicity-experte.de

Aktienverluste

Neue Fallen bei ausgebuchten oder wertlosen Wertpapieren

Aktienverluste

Steuerberater Roland Franz

Essen – Wer Aktienverluste realisieren muss, ist darüber natürlich nicht erfreut. „Der Ärger potenziert sich aber noch, wenn der Anleger versucht, das Dickicht an steuerlichen Vorschriften zur Verrechnung von Aktienverlusten zu verstehen. Gesetzgeber und Finanzverwaltung haben es fertiggebracht, ein enormes Chaos anzurichten“, erklärt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert. Leider wird dieses Chaos aktuell noch vergrößert, denn das Bundesfinanzministerium hat soeben ein neues Schreiben mit dem Titel „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ veröffentlicht.

Bedauerlicherweise enthält das BMF-Schreiben in Bezug auf die Verlustverrechnung – wieder einmal – eine echte Falle. Inhaber von Aktien sollten diese Falle unbedingt kennen (BMF-Schreiben vom 19.5.2022, IV C 1 -S 2252/19/10003 :009). Doch zunächst zum Hintergrund:

Streitpunkt Nummer 1:

Verluste aus dem Verkauf von Aktien dürfen nicht mit allen positiven Kapitalerträgen, zum Beispiel mit Zins- und Dividendeneinkünften, und schon gar nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden, sondern nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien, und zwar im selben Jahr und darüber hinaus auch in den Folgejahren (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG). Dies gilt für Aktien, die seit dem 1.1.2009 gekauft wurden (§ 52 Abs. 28 Satz 11 EStG).

Zwar hat der Bundesfinanzhof Zweifel bekommen, ob es verfassungsgemäß ist, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. Zur Klärung hat der BFH die Frage daher dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (BFH-Beschluss vom 17.11.2020, VIII R 11/18). Doch bis zu einer Entscheidung aus Karlsruhe können noch einige Jahre vergehen.

Streitpunkt Nummer 2:

Steuerberater Roland Franz weist darauf hin, dass die Finanzverwaltung jahrelang Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Ausbuchung aus dem Depot nicht anerkennen wollte und sich auch geweigert hat, Verluste aus Veräußerungen anzuerkennen, wenn die Veräußerungskosten den Erlös überstiegen, wenn also letztlich fast wertlose Aktien verkauft wurden. Doch sie hat vom Bundesfinanzhof immer wieder Prügel bezogen und letztlich hat der Gesetzgeber, wenn auch halbherzig, gehandelt: Verluste durch Ausbuchung oder Veräußerung wertlos gewordener Aktien (und anderer Wertpapiere) dürfen seit dem 1.1.2020 mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.

„Die Beschränkung der Verlustverrechnung auf Aktiengewinne gilt hier nicht“, verrät Steuerberater Roland Franz und fährt fort: „Allerdings gibt es eine betragsmäßige Grenze. Die Verluste können nämlich nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden.“ Nicht verrechnete Verluste sind dann auf Folgejahre vorzutragen (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG). Die Neuregelung gilt für Verluste, die seit dem 1.1.2020 entstehen. Diese Regelung, das heißt die Begrenzung der Verlustverrechnung auf lediglich 20.000 Euro, ist zwar umstritten. Allerdings gibt es hierzu, soweit ersichtlich, noch kein Verfahren vor einem Finanzgericht.

Wie können Anleger Aktienverluste geltend machen?

Nun kommt die große Frage: Wie können Anleger die Aktienverluste eigentlich steuerlich geltend machen? Dazu muss leider wieder etwas ausgeholt werden:

– Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Dazu bilden sie für jeden Anleger einen so genannten virtuellen „Verlustverrechnungstopf“. Bis zur Höhe der Verluste wird dann von positiven Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten oder früher einbehaltene Steuer wiedererstattet.
– „Genau genommen bilden die Banken sogar zwei Verlustverrechnungstöpfe, und zwar einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf und einen Aktien-Verlustverrechnungstopf speziell für Verluste und Gewinne aus Aktiengeschäften“, erklärt Steuerberater Roland Franz. Falls nun am Jahresende der Saldo in einem oder in beiden Verlustverrechnungstöpfen negativ ist, gibt es zwei Möglichkeiten (§ 43a Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG):
– Die Bank kann den nicht ausgeglichenen Verlust in das nächste Jahr übertragen, um künftig fällige Zins- oder Dividendengutschriften oder Veräußerungsgewinne ohne Steuerabzug auszahlen zu können, sog. Verlustübertrag.
– Stattdessen kann man selbst auch beantragen, dass die Bank einem eine Bescheinigung über den verbleibenden Verlust ausstellt. Dann wird der Verlustverrechnungstopf auf null gestellt. Mit dieser Verlustbescheinigung kann man den Verlustbetrag dann in seiner Steuererklärung geltend machen und ggf. mit positiven Kapitalerträgen anderer Bankinstitute verrechnen lassen.
– „Die Verlustbescheinigung müssen Sie jeweils zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der Bank beantragen. Die darin bescheinigten, noch nicht ausgeglichenen Verluste übernehmen Sie in die Anlage KAP, und zwar getrennt nach Verlusten aus Aktiengeschäften und Verlusten aus anderen Anlagen. Geben Sie auch die bescheinigten Gewinne an“, rät Steuerberater Roland Franz. Die sonstigen Verluste können mit allen Arten von Kapitalerträgen, Verluste aus Aktienverkäufen hingegen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.

Die Steuerfallen

Nun zu den großen Fallen, die Anleger unbedingt kennen sollten, damit ihre Aktienverluste steuerlich nicht untergehen:

Falle Nummer 1:

Hier geht es zunächst um den eingangs erwähnten Streitpunkt Nummer 1. Das Bundesfinanzministerium hat zwar verfügt, Steuerbescheide, in denen der Verlustausgleich bei Aktienveräußerungen strittig ist, in dem betreffenden Punkt vorläufig ergehen zu lassen. Kapitalanleger müssen also keinen Einspruch gegen die entsprechenden Steuerbescheide einlegen (BMF-Schreiben vom 31.1.2022, V A 3-S 0338/19/10006 :001).

Doch Steuerberater Roland Franz mahnt zur Vorsicht: „Bevor Steuerbescheide wegen der Verlustverrechnung bei Aktien überhaupt vorläufig ergehen können, muss eine Verlustbescheinigung der Bank über die Aktienverluste vorliegen. Diese können Sie aber, wie erwähnt, nur jeweils bis zum 15. Dezember für das laufende Jahr beantragen.“ (§ 43a Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG). Anschließend ist die Anlage KAP zur Steuererklärung auszufüllen. Die nicht ausgeglichenen Verluste aus der Veräußerung von Aktien sind dazu in Zeile 13 der Anlage KAP einzutragen.

Außerdem beantragt man die „Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge“ (Zeile 5) und ggf. die „Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge“ (Zeile 4). Dann prüft man anschließend in seinem Steuerbescheid, ob dieser tatsächlich vorläufig ergangen ist wegen der „Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a.F.)“.

„Bitte beachten Sie, dass der Steuerbescheid tatsächlich nur in diesem bestimmten Punkt vorläufig ergeht, soweit er die Besteuerung Ihrer Kapitaleinkünfte betrifft. Und es geht auch nur um die Frage der Verfassungsmäßigkeit. Wenn Sie der Meinung sind, dass auch andere Fragen rund um die Kapitaleinkünfte strittig sind, so müssen Sie dennoch Einspruch einlegen“, ergänzt Steuerberater Roland Franz.

Falle Nummer 2:

Handelt es sich um wertlos gewordene Aktien, also um einen Fall des Streitpunktes Nummer 2, so nimmt die Bank keine Verlustverrechnung vor. Sie stellt Verluste also nicht in den Verlusttopf ein! Das gilt auch dann, wenn man nur über ein einziges Depot verfügt, über das man alle Aktientransaktionen abwickelt. Man muss die Verluste aus wertlos gewordenen Aktien also zwingend in die Steuererklärung übernehmen!

Das BMF verfügt dazu: „Verluste, auf die die Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 20 Absatz 6 Satz 5 und 6 EStG Anwendung finden, dürfen nicht in den Verlusttopf für sonstige Verluste oder den besonderen Verlusttopf für Aktienverluste eingestellt werden. Der Verlustausgleich findet ausschließlich im Rahmen der Veranlagung statt.“

Immerhin: Für die Bescheinigung der entsprechenden Verluste benötigt man keinen Antrag bei seiner Bank und muss nicht die Frist „15. Dezember des laufenden Jahres“ einhalten.

Rechtsstreit mit der depotführenden Bank

Einige Anleger verwenden viel Zeit und mitunter auch viel Geld für einen Rechtsstreit mit der depotführenden Bank, weil sie davon ausgehen oder ausgegangen sind, dass das Institut einen Fehler bei der Verlustverrechnung oder beim Kapitalertragssteuerabzug begangen hat. Zuweilen ist das auch durchaus richtig (siehe z.B. OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2018, Az. 34 U 10/18). „Doch in aller Regel ist die Mühe vergebens“, erklärt Steuerberater Roland Franz und fährt fort: „Machen Sie Verluste aus wertlosen Aktien im Zweifel daher immer in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend oder lassen Sie Steuerbescheide zumindest nicht bestandskräftig werden, bis die Sache mit der Bank geklärt ist.“

Das Gleiche gilt, wenn man der Meinung ist, dass der Kapitalertragssteuerabzug zu hoch war. Üblicherweise ist es sinnvoller, sich mit dem Finanzamt als mit der Bank zu streiten. Es ist zu beachten: Die Banken sind nach § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG verpflichtet, die Auffassung der Finanzverwaltung beim Kapitalertragssteuerabzug und bei der Bildung von „Verlusttöpfen“ anzuwenden, und zwar auf Gedeih und Verderb. Sie dürfen nicht von den Anweisungen des Bundesfinanzministeriums abweichen, auch wenn diese noch so unsinnig sind und vom Bundesfinanzhof mehrfach bemängelt wurden.

Betrifft ausschließlich Aktienverluste

In der obigen Information ging es ausschließlich um Aktienverluste. Tatsächlich gelten bestimmte Einschränkungen auch bei Verlusten aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen und Glattstellungsgeschäften. „Entsprechende Verluste können nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien ausgeglichen werden, soweit die Verluste nach dem 31. Dezember 2020 entstanden sind“, informiert Steuerberater Roland Franz und erklärt: „Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 20.000 Euro. Die Verluste dürfen nicht in den Verlusttopf für sonstige Verluste oder den besonderen Verlusttopf für Aktienverluste eingestellt werden.“ Der Verlustausgleich findet ausschließlich im Rahmen der Veranlagung statt! Man gibt die Verluste also in seiner Steuererklärung an.

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
http://www.publicity-experte.de

Steuerfalle Bonuszinsen

Bauspar-Darlehensverzicht: der Fiskus kassiert …

Steuerfalle Bonuszinsen

Steuerberater Roland Franz

Essen – Wer seinen Bausparvertrag nach Laufzeitende nicht für einen Hauskredit nutzt, erhält von der Bausparkasse nachträglich eine jährliche Zinserhöhung, entschied der Bundesfinanzhof. „Höhere Zinsen für seine Ersparnisse? Perfekt zu diesem Wunsch passten über viele Jahre die Angebote von Bausparkassen, bei einem Verzicht auf das Darlehen hohe Bonuszinsen zu zahlen“, äußert sich Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de)in Essen und Velbert, und gibt zu bedenken: „Je nach Vertrag und Bausparsumme konnte dabei schon ein erheblicher Betrag zusammenkommen. Leicht wird hierbei der Sparerfreibetrag, 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Verheiratete, überschritten.“

Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden:
Diese Bonuszahlung muss in einer Summe versteuert werden.

Das höchste deutsche Finanzgericht hatte darüber zu entscheiden, wann der steuerlich relevante Zufluss der Bonuszinsen erfolgt sei und urteilte: Die wirtschaftliche Verfügungsmacht ist entscheidend (BFH, Urteil v. 15.11.2022, VIII R 18/20).

Dabei bestätigten die Richter die Vorinstanz und betonten nochmals, „dass der Bausparkasse durch den jährlichen Vermerk auf dem Bausparauszug noch keine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Sparer entstanden war“. Diese trat erst nach Zuteilungsreife des Bausparvertrags und dem dann erklärten Verzicht auf das Bauspardarlehen ein.

„Anders hätte die Bewertung ausfallen können, wenn der Bausparvertrag die Möglichkeit einer jährlichen Auszahlung mit Wiederanlageverfügung gegeben hätte“, erklärt Steuerberater Roland Franz und fährt fort: „Eine solche Auswahl stand dem Sparer im Urteilsfall aber nicht zur Verfügung. Daher ließe sich der abgeschlossene Vertrag auch nicht dahingehend auslegen, dass während der Ansparphase ein Zinsanspruch gegenüber der Bausparkasse entstanden wäre“.

Hier noch einmal die Zusammenfassung der Rechts- und Gesetzeslage zu dem Thema, wann Kapitalertragsteuer fällig wird.

Kapitalertragsteuern fallen auf Gewinne aus Geldanlagen und Investments an.

Steuerfrei:

„Seit 2009 handelt es sich bei der Kapitalertragsteuer um eine Quellensteuer, die direkt von den Banken und Finanzinstituten an den Fiskus abgeführt wird. In Deutschland beträgt sie 25 Prozent. In der Einkommensteuererklärung sind die bereits besteuerten Zinserträge und Kursgewinne nicht mehr anzugeben“, informiert Steuerberater Roland Franz. Haben Anleger einen Freistellungsauftrag erteilt, bleiben die Kapitalerträge bis zu dessen Höhe (801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Verheiratete) steuerfrei.

Freiwillige Erklärung:

„Wer keinen oder einen zu niedrigen Freistellungsauftrag erteilt hat, kann sich die zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer durch die freiwillige Abgabe der Anlage KAP in der Einkommensteuererklärung zurückholen“, rät Steuerberater Roland Franz.

Pflicht zur Erklärung:

Sie müssen Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben, wenn Sie

– Beteiligungen an einer Personengesellschaft in Deutschland halten oder
– Zinszahlungen aus einem Privatdarlehen bekommen.
– Das Gleiche gilt für Investments bei ausländischen Banken oder Fondsgesellschaften.
– Auch vom Finanzamt erhaltene Zinsen auf Steuererstattungen führen zur Pflicht, die Anlage KAP einzureichen.

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
http://www.publicity-experte.de

Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Womit man rechnen muss

Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Steuerberater Roland Franz

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://franz-partner.de) in Essen und Velbert, erklärt, was eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist und informiert weiter: „Durch die Umsatzsteuer-Sonderprüfung soll laut der Finanzverwaltung erreicht werden, dass steuerpflichtige Leistungen sachlich und zeitlich zutreffend besteuert, Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen nicht zu Unrecht in Anspruch genommen und keine Vorsteuerbeträge unberechtigt abgezogen oder vergütet werden“.

Jede Umsatzsteuer-Sonderprüfung findet unabhängig vom allgemeinen Turnus einer Betriebsprüfung statt. Im Jahr 2021 wurden 64.366 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Damit waren im Jahresdurchschnitt 1.684 Sonderprüfer im Einsatz.

Gut zu wissen, was auf einen zukommen kann.

Die Sonderprüfung betrifft (daher der Name) ausschließlich die Umsatzsteuer. So sind häufig (zumindest nach Auffassung der Finanzverwaltung) Plausibilitätsauffälligkeiten in den abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen der Anlass für eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung, z.B. die wiederholte Abgabe berichtigter Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder die Anmeldung eines ungewöhnlich hohen Erstattungsanspruchs (Vorsteuerüberhang).

„Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung kann somit bei einem Unternehmen mehrfach im Jahr erfolgen“, warnt Steuerberater Roland Franz und fährt fort: „Insbesondere dann, wenn im Unternehmen erhebliche Investitionen erfolgt sind, und dem Unternehmen infolgedessen in einzelnen Monaten oder Quartalen hohe Vorsteuererstattungsansprüche gegenüber dem Finanzamt zustehen“.

Der Bereich Umsatzsteuer-Sonderprüfung hat dem Bundesministerium für Finanzen nach eigenen Angaben im Jahr 2021 zu einem Mehrergebnis von 1,31 Milliarden Euro verholfen. Eine stattliche Summe. Allerdings ist fraglich, ob diese „Mehrergebnisse“ einer professionellen Überprüfung standhalten würden. Mehrergebnis heißt ja nicht automatisch erzielte Steuer-Mehreinnahme. Es gilt somit immer, einen Umsatzsteuer-Sonderprüfungsbericht des Finanzamtes kritisch zu überprüfen. Praxisfragen ergeben sich z.B. immer wieder bei Abschlagszahlungen oder teilfertigen Leistungen. Hier ist zu beachten, dass der Zeitpunkt der Besteuerung bereits zeitlich vorverlegt ist.

Wann findet eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt?

1. Wenn das Unternehmen hohe Vorsteuerabzüge geltend macht:

– Bei für das Unternehmen ungewöhnlich hohen Vorsteuern,
– Leistungsbezügen, die für die jeweilige Branche oder Unternehmensgröße untypisch sind,
– Vorsteueraufteilung (z.B. bei Gebäuden, Grundstücken),
– Rechnungen von sog. (angeblichen) Scheinfirmen, Briefkastenfirmen.

2. Wenn Berichtigungsbedarf bei der Vorsteuer bestehen könnte:
Unternehmer sollten z.B. Nutzungsänderungen bei Gebäuden im Blick behalten (z.B. Verwendungsänderungen, höherer Anteil der privaten Nutzung). Hier kann sich die Pflicht zur Anpassung der geltend zu machenden Vorsteuer ergeben.

3. Existenzgründer-Fälle und Neugründungen von Gesellschaften:
„In der Praxis zeigte sich in einigen Fällen, dass wir bei Existenzgründern das Finanzamt von der tatsächlichen Existenz des Mandanten und seiner Unternehmereigenschaft überzeugen mussten“, erklärt Steuerberater Roland Franz und führt weiter aus: „In manchen Fällen stellt das Finanzamt diese zum Beispiel aufgrund von Eintragungen in Datenbanken der Finanzverwaltung oder aufgrund von Kontrollmitteilungen in Frage und vergibt erst einmal keine Steuernummer.“ Dann entsteht für den Unternehmer eine Hängepartie, weil er die Nummer für seine Rechnungen benötigt. Notfalls empfiehlt es sich, beim Finanzamt entsprechende Rechtsbehelfe (z.B. Einspruch) einzulegen, wenn die Steuernummer versagt wird.

4. Buchführung:
Betroffen sind z.B. Branchen der Bargeldbranche. Hier wird z.B. die Abgrenzung der zutreffenden Steuersätze (7 Prozent oder 19 Prozent) geprüft.

5. Innergemeinschaftlicher Erwerb:
Hier prüft das Finanzamt unter anderem den Abgleich der Jahreserklärung für die Umsatzsteuer mit den gemeldeten Lieferungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Dabei können sich beispielsweise Differenzen ergeben, wenn Geschäftspartner in der EU keine Mitteilungen (sog. zusammenfassende Mitteilungen) vornehmen oder umgekehrt bestimmte Umsätze nicht in der Jahreserklärung erfasst werden.

6. Sonstige Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen:
Innergemeinschaftliche Lieferungen (gem. § 4 Nr. 1 bis 7 Umsatzsteuergesetz -UStG-) können geprüft werden. Es wird ein Abgleich mit der zusammenfassenden Meldung (ZM) vorgenommen. Bei Arztpraxen stellt sich im Einzelfall die Frage, welche Leistungen umsatzsteuerbefreit sind. Hierzu gibt es laufend neue Rechtsprechung, die berücksichtigt werden muss. Weitere Steuerbefreiungen (gem. § 4 Nr. 8 ff. UStG) können strittig sein.

Steuerberater Roland Franz weist darauf hin, dass bereits bei Abgabe der Steuererklärung für eine hinreichende Dokumentation und Prüfung der Rechtslage gesorgt sein sollte und dies besonders dann, wenn die Steuerbefreiung einmal strittig werden könnte. Gegebenenfalls können bereits der Steuererklärung entsprechende Anlagen beigefügt werden.

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
http://www.publicity-experte.de