Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025 Teil I

Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025 Teil I

Steuerberater Roland Franz

Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, informiert über den höheren Grundfreibetrag, mehr Kindergeld, den vollständigen Ausgleich der kalten Progression und über zahlreiche steuerliche und weitere Änderungen, die zum 01.01.2025 in Kraft treten.

Für Bürgerinnen und Bürger

Steuerliche Freistellung des Existenzminimums und Ausgleich der kalten Progression
Zum vollständigen Ausgleich der kalten Progression, so das Bundesministerium für Finanzen, werden mit Ausnahme des Eckwerts zur sogenannten Reichensteuer die Tarifeckwerte im Umfang der maßgeblichen Inflationsrate für 2025 um 2,6 Prozent nach rechts verschoben (2026: 2 Prozent).

Zudem wird das Kindergeld zum 01.01.2025 von bisher 250 Euro um 5 Euro auf 255 Euro pro Kind und Monat erhöht.

Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag

Erhöhung des Sonderausgabenabzugs für Kinderbetreuungskosten
„Bislang konnten zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder aus anderen Gründen, als Sonderausgaben berücksichtigt werden“, erläutert Steuerberater Roland Franz und fährt fort: „Als familienpolitische Maßnahme wird ab dem Veranlagungszeitraum 2025 die Begrenzung auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten auf 4.800 Euro je Kind erhöht.“

Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen
Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung auf 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht.

Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen bei gesundheitsbewusstem Verhalten

Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen

Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen
„Mit der Streichung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen wurde dem Vereinfachungsaspekt der Abgeltungsteuer mehr Geltung verschafft.“ (Bundesministerium für Finanzen)

Erbschaftsteuer
Der bisherige Erbfallkosten-Pauschbetrag von 10.300 Euro wird auf 15.000 Euro angehoben.

Quelle: BMF online, Meldung v. 27.12.2024 (il)
Fundstelle(n): NWB BAAAJ-82362

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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E-Rechnungen Besonderheiten für Kleinunternehmen

E-Rechnungen Besonderheiten für Kleinunternehmen

Steuerberater Roland Franz und Partner

Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, erklärt, dass jedes Unternehmen in Deutschland seit dem 01.01.2025 in der Lage sein muss, E-Rechnungen zu empfangen und dass jeder, der selbstständig ist oder ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland führt, von der Pflicht zum Versand von E-Rechnungen betroffen ist. Dies gilt auch, wenn man Rechnungen für seine steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze an andere im Inland ansässige Unternehmen versendet, im sogenannten B2B-Bereich.

Ausnahmen für Kleinunternehmen:
Ab dem 1. Januar 2025 tritt die E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze in Kraft. Das bedeutet, dass man als Kleinunternehmer in der Lage sein muss, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu versenden. Diese Umstellung wurde vom Gesetzgeber als notwendig erachtet, um die Effizienz und Transparenz im Rechnungswesen zu erhöhen.

„Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen noch Papierrechnungen versendet werden. Ab 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro im B2B-Bereich die E-Rechnung nutzen. Für Kleinunternehmen, die unter dieser Umsatzgrenze liegen, gibt es eine Übergangsfrist bis Ende 2027“, erläutert Steuerberater Roland Franz die Übergangsregelung.

Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht – Kleinbetragsrechnungen:
Die Pflicht zur E-Rechnung gilt nicht für Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro sowie für Fahrausweise. Diese Ausnahmen erleichtern den Übergang und reduzieren den administrativen Aufwand.

Warum ist ein PDF keine E-Rechnung?
Der Inhalt eines PDF ist im Gegensatz zur E-Rechnung nicht maschinenlesbar. Bei der E-Rechnung wird gemäß EU-Norm ein maschinenlesbarer XML-Datensatz erstellt, der in den Formaten XRechnung (reiner Datensatz) oder ZUGFeRD (zusätzliches Ansichts-PDF) übermittelt, weiterverarbeitet und archiviert werden kann. Dies alles ist mit der DATEV E-Rechnungsplattform möglich.

Fazit:
„Spätestens ab 2028 müssen auch Kleinunternehmen im B2B-Bereich, also bei Umsätzen mit anderen im Inland ansässigen Unternehmen, E-Rechnungen ausstellen“, fasst Steuerberater Roland Franz zusammen.

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Steuerliche Entlastungen 2025

Steuerliche Entlastungen 2025

Steuerberater Roland Franz

Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de)in Essen und Velbert, informiert über die steuerlichen Entlastungen ab dem Jahr 2025, die aus dem kürzlich verabschiedeten Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 v. 5.12.2025) resultieren.

Folgende steuerliche Entlastungen sind ab dem Jahr 2025 vorgesehen:

– Eltern können ab dem Jahr 2025 höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Bisher konnten zwei Drittel der Kosten für die Betreuung in Kindergarten, Kinderkrippe oder bei der Tagesmutter als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ab 2025 können 80 Prozent der Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag steigt von 4.000 Euro auf 4.800 Euro jährlich.

– Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten gelten ab 2025 dauerhaft bis zu einer Höhe von 150 Euro pro Versicherten und Beitragsjahr als nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse. „Übersteigen die Bonusleistungen der Krankenkasse den Betrag von 150 Euro, sind die Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragsrückerstattung zu qualifizieren, wenn der Steuerpflichtige dies nachweisen kann“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

– Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Bisher betrug die maximal zulässige Bruttoleistung für Mehrfamilienhäuser oder andere Gebäude, wie z.B. gemischt genutzte Immobilien, Mietshäuser, Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten, 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, um die Anlage steuerfrei betreiben zu können. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft betragen.

– „Im Umsatzsteuerrecht wird die Regelung zur Besteuerung von Kleinunternehmern ausgeweitet. Bisher wurde die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird“, erläutert Steuerberater Roland Franz und ergänzt: „Ab 1.1.2025 sind Umsätze von der Steuer befreit, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht übersteigen wird. Übersteigt der Umsatz 100.000 Euro, tritt im laufenden Kalenderjahr die Steuerpflicht ein.“

– Neu ist auch, dass inländische Unternehmer die Kleinunternehmer-Regelung bei einem Jahresumsatz von 100.000 Euro im Vorjahr und im laufenden Jahr auch in anderen Mitgliedstaaten der EU anwenden können. Hierfür ist eine besondere Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern erforderlich (https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/EU-KU-Regelung/eu_ku_regelung_node.html).

Quelle: Pressemitteilung v. 06.12.2024 (il) – Thüringer Finanzministerium Fundstelle(n): NWB AAAAJ-8099

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Wohneigentumsförderung

KfW-Programm „Jung kauft Alt“ ist gestartet

Wohneigentumsförderung

Steuerberater Roland Franz

Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, erklärt, dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau am 03.09.2024 das neue KfW-Förderprogramm „Jung kauft Alt“ (Wohneigentum für Familien – Bestandserwerb) gestartet hat, welches sich an Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind richtet, die eine Bestandsimmobilie mit niedrigem Energiestandard erwerben und sich verpflichten, diese energetisch zu sanieren.

Hierzu führt die KfW unter anderem weiter aus:

Das maximale Haushaltseinkommen darf 90.000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 10.000 Euro für jedes weitere Kind, nicht überschreiten. Für den Erwerb können zinsgünstige Förderkredite in Anspruch genommen werden, für die das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) Mittel zur Zinsverbilligung bereitstellt.

Der Zinssatz für ein Darlehen mit einer Laufzeit von 35 Jahren und einer Zinsbindung von 10 Jahren beträgt aktuell beispielsweise 1,51 Prozent effektiv.

Die wichtigsten Programmdetails im Überblick:

– Antragsberechtigt sind Privatpersonen, die selbstgenutztes Wohneigentum erwerben, in deren Haushalt mindestens ein minderjähriges Kind lebt und deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen max. 90.000 Euro bei einem Kind beträgt, zuzüglich 10.000 Euro je weiteres Kind.
– Die zu erwerbende Wohnimmobilie muss zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß eines Energiebedarfs- oder verbrauchsausweises in die Energieeffizienzklasse F, G oder H eingestuft sein.
– Die Kredite im Produkt „Jung kauft Alt“ können, wie bei KfW-Förderkrediten üblich, über die Hausbank beantragt werden.
– Förderfähige Kosten sind der Kaufpreis inklusive Grundstückskosten. „Die maximale Höhe des Kreditbetrags hängt ab von der Anzahl der im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder. Bei einem Kind können bis zu 100.000 Euro, bei zwei Kindern bis zu 125.000 Euro und ab drei Kindern bis zu 150.000 Euro beantragt werden. Kreditlaufzeiten von sieben bis 35 Jahren sind möglich, die Zinsen können je nach Laufzeitvariante bis zu maximal 20 Jahre festgeschrieben werden“, erläutert Steuerberater Roland Franz. Das Programm „Jung kauft Alt“ ist kombinierbar mit dem KfW-Wohneigentumsprogramm (kfw.de/124).
– Die Antragsteller verpflichten sich, die erworbene Bestandsimmobilie innerhalb von 54 Monaten ab KfW-Förderzusage mindestens auf das Niveau eines „Effizienzhauses 70 EE“ energetisch zu sanieren. Für die Sanierung können zusätzlich z.B. zinsgünstige Kredite und Zuschüsse der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) genutzt werden, wie etwa die KfW-Heizungsförderung für den Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung (kfw.de/458) oder die BEG-Wohngebäude-Kredite der KfW (www.kfw.de/261).

Alle Informationen zum Programm „Jung kauft Alt“ (Wohneigentum für Familien – Bestandserwerb) hat die KfW unter www.kfw.de/308 zusammengestellt.

Quelle: KfW, Newsletter v. 02.09.2024 (il) Fundstelle(n): NWB UAAAJ-74299

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Wichtige Änderung: Registrierkassen-Meldung ab 2025

Wichtige Änderung: Registrierkassen-Meldung ab 2025

Steuerberater Roland Franz

Essen – Am 1. Januar 2025 startet die lange angekündigte Meldepflicht für elektronische Kassensysteme. Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, weist darauf hin, dass es für Kassen, die bereits in Betrieb sind, eine Übergangsregelung gibt. Elektronische Kassensysteme sollten ursprünglich schon ab 2020 beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden, allerdings wurde die Meldepflicht mehrfach verschoben, da es weder in Papierform noch in digitaler Form ein entsprechendes Verfahren gab.

Laut Bundesfinanzministerium wird es in Kürze aber so weit sein. Das Mitteilungsverfahren über das Programm „Mein Elster“ und die ERiC-Schnittstelle stehe ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung, heißt es aus dem Ministerium.

Steuerberater Roland Franz erklärt, was das für Händler, Handwerker und Gastronomen konkret bedeutet: „Registrierkassen und andere elektronische Aufzeichnungssysteme, wie zum Beispiel Waagen mit Kassenfunktion, sowie die dazugehörige TSE müssen beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Also im Grunde alle Kassen, die mit Strom versorgt werden müssen. Eine Übermittlungsmöglichkeit wird ab dem 1. Januar 2025 über das Programm „Mein Elster“ zur Verfügung gestellt. Vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden. Damit hat das Ministerium also eine Übergangsfrist für Altfälle geschaffen“.

Hinweise zu den amtlichen Veröffentlichungen:

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat unter https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Elektronische_Kassensysteme/default.php?f=LfSt die amtliche Formulierung der Gesetzeslage veröffentlicht.

Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28. Juni 2024 kann unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2024-06-28-mitteilungsverpflichtung-nach-AO.html
heruntergeladen werden.

Zusammengefasst heißt es dort zu den Kassensystemen:

– Vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind den Finanzbehörden bis zum 31. Juli 2025 mitzuteilen.
– Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Gleiches gilt für die Außerbetriebnahme.
– Die Mitteilungspflicht besteht sowohl für angeschaffte als auch für gemietete und geleaste Systeme.
– Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Mitteilung stets alle in einer Betriebsstätte eingesetzten Aufzeichnungssysteme in einer einheitlichen Mitteilung zu übermitteln sind.

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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Rechnung – Das muss drinstehen (Teil III)

Rechnung - Das muss drinstehen (Teil III)

Steuerberater Roland Franz

Essen – Nachdem sich Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, in Teil I und II „Rechnungen – das muss drinstehen“ mit den Pflichtangaben und den Angaben zur Leistungserbringung beschäftigt hat, behandelt Teil III das Thema der Rechnungen von Handwerkern an Privatkunden und den Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten.

Ausweis von Handwerkerleistungen

Begünstigte Leistungen

„Der Kunde kann eine Ermäßigung seiner Einkommensteuer beantragen, wenn der Handwerker Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in seinem Haushalt oder Garten durchführt. Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten im Bereich der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung“, erklärt Steuerberater Roland Franz. Dabei darf auch etwas Neues im vorhandenen Haushalt geschaffen werden, zum Beispiel ein neuer Kachelofen eingebaut werden; der Neubau eines Hauses oder ein Anbau ist aber nicht begünstigt. Dagegen sind auch Arbeiten auf dem Grundstück begünstigt, zum Beispiel im Garten.

Weitere Beispiele für begünstigte Handwerkerleistungen sind:

– Arbeiten am Dach, am Fußboden, an der Fassade, in der Garage oder an den Außen- und Innenwänden,
– Austausch oder Modernisierung von Einbauküchen, von Bodenbelägen oder Fenstern,
– Sanierung von Badezimmern,
– Überdachung eines PKW-Stellplatzes auf dem Grundstück, beziehungsweise eines Carports oder einer Terrasse,
– Wartung und Reparatur von Elektroanlagen oder Fahrstühlen,
– Heizungswartung und Schornsteinfegerleistungen,
– Rohrreinigungsarbeiten auf dem Grundstück,
– Schädlingsbekämpfung,
– Gartenpflege und -neugestaltung sowie Pflasterarbeiten auf dem Grundstück,
– Reparatur elektronischer Geräte im Haushalt des Kunden, nicht im Betrieb des Handwerkers, z.B. die Reparatur von Fernsehern, Wasch- oder Geschirrspülmaschinen im Haushalt des Kunden,
– Winterdienst, und zwar auch, soweit der öffentliche Gehweg vor dem Haus des Kunden geräumt wird.

Begünstigter Anteil der Leistung

Die Ermäßigung beträgt 20 Prozent, genauer gesagt maximal 1.200 Euro, der vom Handwerker in Rechnung gestellten Arbeitskosten inklusive Fahrtkosten, Entsorgung des ersetzten Materials und Kosten für Verbrauchsmittel, wie zum Beispiel Reinigungs-, Schmier- und Spülmittel oder Streugut. Nicht begünstigt sind die Materialkosten.
Beispiel: Die Arbeitskosten für das Aufstellen eines Baugerüsts sind begünstigt, nicht aber die vom Handwerker gezahlte Miete beziehungsweise die Materialkosten für das Baugerüst.

Keine Barzahlung
Der Kunde kann die Steuerermäßigung nur in Anspruch nehmen, wenn er den Rechnungsbetrag an den Handwerker überweist. Barzahlungen sind also schädlich.

Was ist bei der Rechnungslegung zu beachten?
„Damit der Kunde die Steuerermäßigung geltend machen kann, muss der Handwerker den Anteil der begünstigten Arbeitskosten, inklusive Fahrtkosten, Entsorgung und Verbrauchsmittel, aber ohne Material, in der Rechnung gesondert ausweisen. Dies kann durch einen Zusatz am Ende der Rechnung geschehen, in dem der Handwerker dort den begünstigten Anteil als Bruttobetrag oder als Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer ausweist“, betont Steuerberater Roland Franz.

Hinweis auf Aufbewahrungspflicht
Hat ein Handwerker eine Bauleistung an einen Nicht-Unternehmer oder an einen Unternehmer für dessen Privatbereich erbracht, muss er in der Rechnung darauf hinweisen, dass der Kunde die Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren hat. Der Handwerker selbst muss aber ein Doppel der ausgestellten Rechnung in jedem Fall zehn Jahre aufbewahren.

Rechtsstand: 06.2024
Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr.
Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

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Rechnung – Das muss drinstehen (Teil II)

Rechnung - Das muss drinstehen (Teil II)

Steuerberater Roland Franz

Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, erklärt, dass, wenn man mit seinem Kunden eine Anzahlung vereinbart hat und hierüber eine Rechnung ausstellt, die gleichen Grundsätze gelten, wie in Teil I „Rechnung – das muss drinstehen“ zu den Pflichtabgaben beschrieben wurde. Lediglich der Zeitpunkt der Leistungserbringung muss noch nicht angegeben werden, weil dieser noch nicht feststeht.

In der Rechnung ist jedoch anzugeben, dass die Leistung noch nicht erbracht wurde, z.B. durch den Vermerk „Anzahlung“. Außerdem ist der Monat des Zahlungseingangs anzugeben, wenn dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.

Bei der Erstellung der Schlussrechnung ist darauf zu achten, dass die bereits erhaltenen Anzahlungen abgezogen werden, und zwar sowohl die bereits vereinnahmten Nettobeträge als auch die bereits vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge. Auf diese Weise vermeidet man einen doppelten – und damit unberechtigten – Ausweis der Umsatzsteuer (einmal in der Abschlagsrechnung und ein weiteres Mal in der Schlussrechnung), die man sonst an das Finanzamt abführen müsste, obwohl man sie nur einmal vom Kunden erhalten hat.

2. Kunde als Steuerschuldner

„In bestimmten Fällen schuldet der Auftraggeber die Umsatzsteuer, zum Beispiel wenn der Auftragnehmer Bauleistungen an einen anderen Bauunternehmer oder wenn der Auftragnehmer Gebäude- und Fensterreinigungsleistungen an ein anderes Reinigungsunternehmen erbringt. Man spricht hier vom so genannten Reverse-Charge-Verfahren“, erläutert Steuerberater Roland Franz.

Bei Bauleistungen geht die Steuerschuldnerschaft auf den Auftraggeber über, wenn dieser selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt; bei Gebäude- und Fensterreinigungsleistungen geht die Steuerschuldnerschaft auf den Auftraggeber über, wenn dieser nachhaltig Gebäude- und Fensterreinigungsleistungen erbringt. Die Nachhaltigkeit kann der Auftraggeber durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachweisen: Sobald ihm das Finanzamt eine Bescheinigung erteilt hat, dass er nachhaltig Bauleistungen bzw. Gebäude- und Fensterreinigungsleistungen erbringt, ist er zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn er dem Auftragnehmer die Bescheinigung nicht vorlegt. Der Auftraggeber hat daher kein Interesse daran, dem Auftragnehmer die Bescheinigung zu verschweigen.

Der Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Auftraggeber hat zur Folge, dass er die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss. Trotz der Schuldnerschaft des Auftraggebers besteht weiterhin die Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung, die die in Teil I genannten Pflichtangaben mit Ausnahme des Steuerbetrags und des Steuersatzes enthalten muss. Zusätzlich ist in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass der Rechnungsempfänger, also der Auftraggeber, die Umsatzsteuer schuldet. Hierfür ist folgende Formulierung vorgeschrieben: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

3. Kleinbetragsrechnungen

„Liegt der Gesamtbetrag der Rechnung nicht über 250 Euro, genügen Angaben zum eigenen Namen und zur Anschrift, zum Rechnungsdatum, zur erbrachten Leistung und zum Steuersatz beziehungsweise zu einer etwaigen Steuerbefreiung“, erklärt Steuerberater Roland Franz. Der Bruttobetrag kann dann in einer Summe genannt werden, so dass eine Aufteilung in Entgelt (Nettobetrag) und Umsatzsteuer nicht erforderlich ist. Auch der Name und die Anschrift des Kunden müssen in der Rechnung nicht genannt werden.

4. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht

Wird eine Bauleistung entweder an eine Privatperson (Nicht-Unternehmer) oder an einen Unternehmer für dessen Privatbereich erbracht, ist in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass der Kunde die Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren hat. Ein Doppel der ausgestellten Rechnung muss aber in jedem Fall zehn Jahre selbst aufbewahrt werden.

5. Rechnungsberichtigung

„Eine Berichtigung kann auf das ursprüngliche Rechnungsdatum zurückwirken und so die Entstehung von Nachzahlungszinsen verhindern. Die Rechnung muss aber für eine rückwirkende Berichtigung auch berichtigungsfähig sein“, gibt Steuerberater Roland Franz zu bedenken. Dazu muss sie folgende Angaben enthalten:

Angaben zum Rechnungsaussteller, Angaben zum Rechnungsempfänger, eine ausreichende Leistungsbeschreibung, das Entgelt für die ausgeführte Leistung sowie die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer (BMF, Schreiben v. 18.9.2020 – III C 2 – S 7286-a/19/10001 001)

Eine Rechnungsberichtigung kann entweder durch die Ergänzung der fehlenden Angaben oder aber durch eine Stornorechnung und eine vollständige Neuausstellung der richtigen Rechnung erfolgen.

Rechtsstand: 06.2024
Alle Informationen und Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

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Erweiterung der Bestimmungen im Geldwäschegesetz

Erweiterung der Bestimmungen im Geldwäschegesetz

Steuerberater Roland Franz

Essen – Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Verordnungsentwurf zur Änderung der Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich auf den Weg gebracht. Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, weist darauf hin, dass das Kernanliegen des Verordnungsentwurfs darin besteht, die Regelungen des § 16a Geldwäschegesetz (GwG) zum Barzahlungsverbot beim Erwerb von Immobilien in den Meldetatbeständen der GwG-MeldV-Immobilien abzubilden.

Hierfür sollen zwei neue Meldetatbestände geschaffen werden, die folgende Sachverhaltskonstellationen erfassen:

– Die Nichterbringung des Nachweises, dass beim Erwerb einer Immobilie die Gegenleistung ohne Barmittel erbracht wird (§ 6 Abs. 4 GwGMeldV-Immobilien-Entwurf),
– der Abschluss einer Vereinbarung, wonach die Gegenleistung später als ein Jahr nach Stellung des Antrags auf Eintragung des Erwerbers als Eigentümer beim Grundbuchamt zu erbringen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 GwGMeldV-Immobilien-Entwurf).

„Damit soll eine Umgehung der oben genannten Nachweispflichten verhindert werden“, erklärt Steuerberater Roland Franz und fährt fort: „Darüber hinaus sollen die Ergebnisse der Evaluierung der Meldetatbestände der GwGMeldV-Immobilien aufgegriffen und künftig Meldungen ausgeschlossen werden, die im Hinblick auf die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht werthaltig sind“.

Wortlaut der Verordnungsentwurfs:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/GwGMeldV-Immobilien/1-Verordnungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Quelle: bundesfinanzministerium.de

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Feierkosten und Lohnsteuer

Feierkosten und Lohnsteuer

Steuerberater Roland Franz

Essen – Die Übernahme von Kosten für Betriebsfeiern durch den Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmer wirft seit jeher die Frage nach der Erfassung eines steuerpflichtigen geldwerten Vorteils auf. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, weist darauf hin, dass die lohnsteuerliche Behandlung dieser Feierkosten durch die aktuelle Rechtsprechung ständig im Fluss ist, zum Beispiel bei Betriebsveranstaltungen und geschlossenem Teilnehmerkreis.

Der Gesetzgeber hat ab 2015 den Begriff der Betriebsveranstaltung im Einkommensteuergesetz (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG) definiert.

„Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter stellen danach eine Betriebsveranstaltung dar“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Begrifflich liegt eine Betriebsveranstaltung selbst dann vor, wenn die Teilnahme nicht sämtlichen Mitarbeitern zugänglich ist, wie es z. B. bei Abteilungsleiterveranstaltungen oder Vorstandsweihnachtsfeiern der Fall ist. (BFH, Urteil v. 27.3.2024 – VI R 5/22, NWB HAAAJ-66682)

Für Betriebsveranstaltungen mit einem geschlossenen Personenkreis scheidet zwar die Gewährung des 110 Euro-Freibetrags aus (BFH, Urteil v. 27.3.2024 – VI R 5/22, NWB HAAAJ-66682), der steuerpflichtige geldwerte Vorteil kann aber mit einem festen Steuersatz von 25 Prozent versteuert werden.

Quelle: NWB Nr. 33 vom 16.08.2024 Seite 2228

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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Information zum aktuellen Gesetzgebungsverfahren

Information zum aktuellen Gesetzgebungsverfahren

Steuerberater Roland Franz

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, informiert darüber, dass die Bundesregierung am 24.07.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) beschlossen hat. Das Gesetz wurde in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und unter anderem um die Maßnahmen des sogenannten Wachstumspakets ergänzt.

Inhaltlich sind folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche hervorzuheben:

I. Anpassungen des Einkommensteuertarifs

– Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 300 Euro auf 12.084 Euro in 2025 und um 252 Euro auf 12.336 Euro ab 2026.
– Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro und ab dem VZ 2026 um 156 Euro auf 6.828 Euro.
– Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für den VZ 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“).
– Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für den VZ 2025 und ab 2026.

II. Aufträge aus dem Koalitionsvertrag

– Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren zum 01.01.2030 (Weitere Informationen hierzu hat das Bundesministerium für Finanzen auf seiner Homepage https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/reform-der-steuerklassen.html veröffentlicht.)
– Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit: Steuerbegünstigte Organisationen sollen sich künftig auch außerhalb ihres Zweckes gelegentlich zu tagespolitischen Ereignissen äußern dürfen, ohne dadurch ihre Steuerbegünstigung zu verlieren, wie zum Beispiel der Sportverein, der sich anlässlich aktueller Vorkommnisse gegen Rassismus positioniert. Zudem soll eine Regelung zu Photovoltaikanlagen für gemeinnützige Organisationen aufgenommen werden. (Eine Erweiterung des Begriffs der Selbstversorgungseinrichtungen durch Ergänzung in der Abgabenordnung gemäß § 68 Nr. 2 Buchstabe b AO).
– Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen

III. Maßnahmen des Wachstumspakets

– Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (Anhebung auf 5.000 Euro)
– Fortführung der degressiven Abschreibung für in den Jahren 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (gemäß § 7 Abs. 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes (höchstens 25 Prozent)
– Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung

IV. Weitere Maßnahmen

– Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich und ab Januar 2026 auf 259 Euro monatlich
– Erhöhung des Sofortzuschlags (im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG) ab Januar 2025 von 20 Euro auf 25 Euro monatlich
– Steuerbefreiung für die Stiftung Generationenkapital
– Digitalisierung von Sterbefallanzeigen
– Anpassungen aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Gewährung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen für Unionsbürger.

„Ebenfalls am 24.07.2024 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 beschlossen, mit dem die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Einkommensteuerpflichtigen für das Jahr 2024 sichergestellt werden soll. Auch dieses Vorhaben muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen“, fügt Steuerberater Roland Franz ergänzend hinzu.

Quelle: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs, veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-07-20-JStG-II-2024/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2

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