Ab in den Dauerurlaub

ARAG Experten informieren über den Ruhestand im Ausland

Ab in den Dauerurlaub

Energie, Miete, Lebensmittel – während die Preise in Deutschland in den letzten Monaten drastisch gestiegen und für viele kaum mehr zu stemmen sind, locken manch andere Länder mit deutlich günstigeren Lebenshaltungskosten. Nicht nur für Rentner ein lohnenswerter Schritt. Auch immer mehr Arbeitnehmer packen ihre Koffer und verbringen zumindest einen Teil ihres Arbeitslebens im Ausland. Rentenansprüche erwerben sie dort trotzdem. ARAG Experten verraten, was Rentner in beiden Fällen wissen sollten.

Rentner haben die Wahl!
Wer in Deutschland gesetzlich rentenversichert war, steht vor der freien Wahl, wo er seinen Ruhestand verbringen möchte. Die Deutsche Rentenversicherung überweist bereits heute laut eigenen Angaben 1,8 Millionen Renten in über 150 Länder. Wer als Rentner nicht länger als sechs Monate im Jahr außerhalb Deutschlands verweilt, erhält seine Rente schon immer in voller Höhe auf ein Konto seiner Wahl. Mögliche Abzüge drohen nur, wenn die Rente auf einem ausländischen Konto landet, denn Kursverluste und Bankspesen übernimmt die Deutsche Rentenversicherung nicht. Doch auch wer seinen Lebensmittelpunkt außerhalb Deutschlands hat, also dauerhaft im Ausland lebt, erhält seine Rente laut ARAG Experten in voller Höhe. Voraussetzung ist nur, dass der gewählte Altersruhesitz innerhalb der Europäischen Union (EU), Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz liegt oder es sich um ein Land handelt, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Deutschland hat aktuell mit 20 nicht EU-Staaten (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Ausland/Sozialversicherungsabkommen/sozialversicherungsabkommen_detailseite.html?nn=007c49c5-f160-47a1-a105-a7f0b4dd35c0) zweiseitige Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Diese Abkommen regeln den Erwerb von Rentenansprüchen und das Zahlen von Renten in das jeweilige Land.

Rente im Ausland bei verminderter Erwerbsfähigkeit?
Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten diejenigen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr oder nur eingeschränkt arbeiten können. Ist der Betroffene voll erwerbsgemindert, steht ihm die Rente auch im Ausland zu. Anders, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen eine Teilzeitarbeit erlauben, der Arbeitsmarkt in Deutschland dies aber nicht hergibt. Die dann bewilligte volle Erwerbsminderungsrente wird nach Information der ARAG Experten nur weitergezahlt, wenn der Betroffene in einen Mitgliedsstaat der EU, in die Schweiz, nach Norwegen, Liechtenstein, Island oder in Staaten, in denen eine entsprechende bilaterale Regelung mit Deutschland besteht, auswandert. Wer woanders lebt, kommt dagegen oftmals nicht mehr in den Genuss der vollen Erwerbsminderungsrente.

Rente aus dem Ausland in Deutschland genießen
Die Beiträge zur Rentenversicherung sind grundsätzlich in dem Land zu bezahlen, in dem auch das Einkommen bezogen wird. Wer im Ausland arbeitet, erwirbt somit in der Regel auch Rentenansprüche im Ausland – und in dem dort vorherrschenden Sozialversicherungs- oder Rentensystem. Wer später nach Deutschland zurückkehrt und hier auch sein ausländisches Altersruhegeld beziehen möchte, kann das in aller Regel tun. Dies gilt allerdings nur für im Ausland gezahlte Rentenbeiträge in Mitgliedsstaaten der EU und in den sogenannten Abkommensstaaten, mit denen entsprechende Verträge bestehen. Welche Leistungen ein Arbeitnehmer letztendlich für seine im Ausland bezahlten Rentenbeiträge erhält, hängt von den Regelungen des jeweiligen Staates ab. Grundsätzlich müssen sich Rentner immer an den Träger wenden, an den sie die betreffenden Rentenbeiträge gezahlt haben. Wer aber in Deutschland wohnt, kann die Auslandsrente nach Auskunft der ARAG Experten auch über die Deutsche Rentenversicherung beantragen. Die Verbindungsstelle der Deutschen Rentenversicherung (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Nordbayern/DE/Ueber-Uns/Verbindungsstellen-Nordbayern/verbindungsstellen-nby_node.html) hilft weiter, wenn es um ausländische Renten in Deutschland geht.

Auch im Ausland gilt die Steuerpflicht
Egal, ob Ruheständler ihre Rente im Inland oder im Ausland beziehen – sie sind steuerpflichtig. Ob die Steuern dabei in Deutschland oder am ausländischen Ruhesitz zu zahlen sind, hängt laut ARAG Experten zunächst vom Wohnsitz ab: Rentner, die nur vorübergehend ins Ausland ziehen oder die neben ihrem Auslandswohnsitz ihren deutschen Wohnsitz behalten, sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und müssen ihre Steuererklärung beim zuständigen deutschen Finanzamt abgeben. Wer dauerhaft ins Ausland zieht, ist dagegen in Deutschland nur noch beschränkt steuerpflichtig. Wo in diesem Fall die Steuern zu zahlen sind, wird durch sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen geregelt, die Deutschland mit vielen Staaten geschlossen hat. Ein Nachteil für Rentner, die in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig sind: Sie kommen nicht in den Genuss des steuerlichen Grundfreibetrags von derzeit 10.908 Euro pro Person, denn der gilt nur für Steuerzahler, die hierzulande unbeschränkt steuerpflichtig sind. Auch die Vorteile des Ehegattensplittings gibt es für beschränkt Steuerpflichtige nicht. Wer allerdings mehr als 90 Prozent seiner Einkünfte aus Deutschland bezieht, kann den Antrag stellen, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig zu bleiben – und so auch weiterhin in den Genuss von Grundfreibetrag und Ehegattensplitting kommen. Der Antrag ist beim Finanzamt Neubrandenburg (https://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/de/) einzureichen, das für alle im Ausland lebenden Rentner zuständig ist.

Richtig vorbereitet ins Ausland
Die ARAG Experten raten Auswanderern zu einigen Vorbereitungen. Neben der Deutschen Rentenversicherung sollten Rentner auch ihre deutsche Krankenversicherung über den Schritt ins Ausland informieren, um sicherzustellen, dass die medizinische Versorgung auch dort gewährleistet bleibt. Zudem sollten sie wichtige Dokumente, wie beispielsweise Geburts- oder Heiratsurkunde, in die jeweilige Landessprache übersetzen und beglaubigen lassen. Falls es ins nicht-europäische Ausland geht, könnte es sein, dass ein internationaler Führerschein nötig wird. Der kann laut ARAG Experten in der Regel bei Führerscheinstellen, Fahrerlaubnisbehörden oder Kfz-Zulassungsstellen ausgestellt werden. Ein letzter Blick sollte den diversen Versicherungspolicen gelten. Nicht immer sind Haftpflicht-, Hausrat- oder Unfallversicherungen auch im Ausland gültig. Falls doch, muss den Versicherern die neue Wohnadresse im Ausland mitgeteilt werden. Verträge oder Abonnements, die nicht mitgenommen werden können, wie z. B. mit dem Energie-Versorgungsunternehmen oder dem Fitness-Club, sollten rechtzeitig gekündigt werden, um unnötige Zahlungen zu vermeiden. Wenn dann noch ein Nachsendeantrag bei der Post gestellt ist, kann der neue Lebensabschnitt im Ausland beginnen.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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Ciao, ciao Finanzamt?

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer informiert über die Steuerpflicht von Rentnern

Ciao, ciao Finanzamt?

Rentner, die eine Steuererklärung für das Jahr 2021 abgeben müssen, haben dafür bis Ende Oktober 2022 Zeit. Wer seine Steuererklärung mit Hilfe – z. B. von Steuerberatern – machen lässt, kann sich bis Ende August 2023 Zeit lassen. Künftig könnten trotz Rentenerhöhung weniger Renter steuerpflichtig sein, weil erstmals auch der Grundfreibetrag für 2022 angehoben wurde. Wer wann wie viel zahlen muss, weiß ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer.

Wann müssen Rentner Steuern zahlen?
Tobias Klingelhöfer: Um eines vorwegzuschicken: Renten sind grundsätzlich einkommenssteuer- bzw. lohnsteuerpflichtig. Ich rate Rentnern dringend, nicht erst auf die Aufforderung des Finanzamtes zu warten, sondern vorher zu prüfen, ob sie steuerpflichtig sind. Steuern sind eine Bringschuld und wenn Fristen versäumt werden, zögert der Fiskus nicht lange und es kann ein monatlicher Verspätungszuschlag von 0,25 Prozent der festgesetzten Steuersumme fällig werden.

Alles, was über dem jährlichen Grundfreibetrag liegt, muss versteuert werden. Und dieser liegt für das Steuerjahr 2021 bei 9.744 Euro für alleinstehende und doppelt so viel für verheiratete Rentner. Dieser Satz gilt für die Steuererklärung 2021, die bis Ende Oktober 2022 bzw. Ende August 2023 abgegeben werden muss. Im Juli dieses Jahres wurde der Freibetrag allerdings erhöht. Für das Steuerjahr 2022 ist ein Betrag von 10.347 Euro bzw. doppelt so viel für verheiratete Rentner steuerfrei.

Und da sich Rentenbezüge und auch steuerpflichtige Einkünfte im Laufe der Jahre ändern können, sollten Rentner regelmäßig prüfen, ob sie Steuern zahlen müssen. Denn während Renten steigen können und damit den Grundfreibetrag evtl. übersteigen, ist der steuerfreie Teil der Rente ein feststehender Betrag, der während der gesamten Rentenzeit nicht mehr geändert wird.

Gibt es weitere Freibeträge und Einsparmöglichkeiten?
Tobias Klingelhöfer: Neben kleineren Pauschalen wie z. B. Werbungskosten von 102 Euro oder Sonderausgaben von 36 Euro können auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung voll abgesetzt werden. Aber vor allem der Rentenfreibetrag kann abgezogen werden. Er hängt vom Renteneintrittsalter ab. Pauschal kann man sagen: Je später der Renteneintritt, desto geringer der Freibetrag. Wer beispielsweise 2005 in Rente ging, durfte 50 Prozent steuerfrei abziehen. 2022 liegt der Rentenfreibetrag nur noch bei 18 Prozent und wer 2040 in Rente geht, wird 100 Prozent versteuern müssen. Wie hoch der steuerfreie Anteil ist, kann man sogar online (https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/) über eine so genannte Rentenbezugsmitteilung bei der Rentenversicherung anfordern.

Darüber hinaus können Rentner aber auch viele andere Ausgaben steuerlich geltend machen, wie beispielsweise Ausgaben für Medikamente, für Handwerker oder weitere Versicherungsbeiträge. Zwar berechnet das Finanzamt hier je nach Höhe der Einkünfte eine sogenannte „zumutbare Eigenbelastung“, doch diese fällt bei Rentnern mit häufig eher kleinen Einkünften meist nicht allzu hoch aus. Der Restbetrag ist steuersparend in der Steuererklärung abziehbar.

Wie viel dürfen Rentner dazuverdienen, ohne versteuert zu werden?
Tobias Klingelhöfer: Grundsätzlich muss das Einkommen eines Rentners genauso versteuert werden, wie das Einkommen von Angestellten und Freiberuflern beziehungsweise Selbstständigen. Die Einkommenshöhe, die auf der Steuererklärung angegeben werden muss, errechnet sich dabei aus der jeweiligen Rente und dem Hinzuverdienst. Was als Hinzuverdienst zur Rente gilt, wird in Paragraf 34 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Teil 6 geregelt. Das sind etwa Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus einer nichtgewerblichen Vermietung oder Verpachtung. Auch Betriebs- oder Witwenrenten gehören zu steuerpflichtigen Einkünften. Wird mit all diesen Einnahmen der Grundfreibetrag überschritten, müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben.

Keine – beziehungsweise sehr geringe – Steuern für die zusätzlichen Einnahmen fallen nur dann an, wenn es sich um einen Hinzuverdienst von bis zu 450 Euro (ab Oktober bis zu 520 Euro) handelt. Einnahmen bis zu dieser Höhe zählen nämlich als Mini-Job und werden pauschal mit nur zwei Prozent besteuert. Eine sozialversicherungs- und weitergehende Steuerpflicht entfällt. Was anderes kann jedoch gelten, wenn Rentner über den Minijob noch weitere Einkünfte haben.

Weitere interessante Informationen zur Rente unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/09348/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.600 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2,0 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler

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