Immobilie geerbt? Ihr umfassender Ratgeber

Immobilie geerbt? Ihr umfassender Ratgeber

Das Erben einer Immobilie kann eine große Herausforderung darstellen, insbesondere wenn man sich in der Immobilienbranche nicht auskennt. Unser umfassender Ratgeber unterstützt Sie dabei, die richtigen Entscheidungen im Umgang mit einer geerbten Immobilie zu treffen. Hierbei werden verborgene Risiken, relevante Paragrafen und Fristen sowie die Bedeutung eines Erbscheins beleuchtet.

Die Bedeutung eines Erbscheins und rechtliche Grundlagen

Ein Erbschein ist ein wichtiges Dokument, das Auskunft über die Erben und deren Erbanteile gibt. Der Erbschein ist notwendig, um sich als legitimer Erbe auszuweisen und um über die Immobilie verfügen zu können. Ohne diesen Nachweis könnte es zu Verzögerungen oder gar rechtlichen Komplikationen kommen.

Neben dem Erbschein sind auch weitere rechtliche Aspekte zu beachten. Dazu gehören die Erbschaftssteuer, die je nach Verwandtschaftsgrad und Wert der Immobilie variieren kann. Es gelten spezifische Regelungen, die es zu berücksichtigen gilt. Unser Ratgeber klärt über diese und weitere relevante Paragrafen auf, sodass Sie gut informiert sind und keine wichtigen Fristen verpassen.

Handlungsoptionen: Verkauf, Vermietung oder Eigennutzung

Nachdem die rechtlichen Grundlagen geklärt sind, stehen Sie vor der Entscheidung, was mit der geerbten Immobilie passieren soll. Grundsätzlich gibt es drei Hauptoptionen: Verkauf, Vermietung oder Eigennutzung. Jede dieser Optionen bringt unterschiedliche Vor- und Nachteile mit sich, die gut abgewogen werden sollten.

Verkauf

Ein Verkauf der geerbten Immobilie kann besonders dann sinnvoll sein, wenn mehrere Erben vorhanden sind oder wenn keine persönliche Bindung an dem Objekt besteht. Ein Verkauf kann finanzielle Mittel freisetzen, die für andere Investitionen genutzt werden können.

Vermietung

Die Vermietung der Immobilie bietet eine Möglichkeit, ein regelmäßiges Einkommen zu generieren. Allerdings erfordert die Vermietung auch eine gewissenhafte Verwaltung und Instandhaltung der Immobilie.

Eigennutzung

Die Eigennutzung ist eine weitere Option, die insbesondere dann sinnvoll ist, wenn die Immobilie gut gelegen ist und den persönlichen Wohnbedürfnissen entspricht. Hierbei sollten jedoch auch steuerliche Aspekte und mögliche Renovierungskosten bedacht werden.

Unser Ratgeber bietet Ihnen einen umfassenden Überblick über alle relevanten Aspekte und zeigt Ihnen, wie Sie die für Ihre Situation beste Entscheidung treffen können. Nutzen Sie die Gelegenheit, den Ratgeber kostenlos auf unserer Website herunterzuladen und profitieren Sie von unserer Expertise in der Immobilienbranche.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen unter unserem Slogan „Wir machen das schon!“ jederzeit zur Verfügung.

Hier geht´s zum kostenlosen Ratgeber: https://www.immobilien-fuxx.de/kostenlose-ratgeber/immobilie-geerbt/

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Expertentipp: Immobilie geerbt, was nun?

Expertentipp: Immobilie geerbt, was nun?

Der Tod eines Angehörigen bringt oft nicht nur den Schmerz um den Verlust, sondern auch die Verantwortung für die Regelung des Erbes. Wenn sich unter dem Nachlass eine Immobilie befindet, kann dies mit viel Aufwand und Schmerz verbunden sein. Auch wenn es schwer fällt heißt es hier, mit Bedacht und Sorgfalt dieses Thema anzugehen.

Eine geerbte Immobilie kann eine wirtschaftliche Situation verändern, sowohl positiv als auch negativ. Und meist hat sie auch einen ganz eigenen emotionalen Wert. Das lässt leicht ein Gefühl von Ratlosigkeit und Unsicherheit aufkommen, wie man in dem Urwald aus Paragraphen und Emotionen den richtigen Weg mit der geerbten Immobilie finden soll. Jetzt ist es wichtig, umfassend informiert zu sein: Es gilt gesetzliche Fristen, rechtliche Regelungen und steuerliche Forderungen zu kennen und einzuhalten. Darüber hinaus ist es wichtig, den Wert der geerbten Immobilie sowie die eigene Vermögenssituation und die des Erblassers genauestens zu prüfen. Mit diesen Antworten können Sie dann auch leichter entscheiden, ob Sie die Immobilie behalten und wie Sie diese nutzen möchten.

Als allererster Schritt ist es wichtig, zu klären, in welcher Rechtsstellung Sie sich laut Erbgesetz befinden. So können Sie Alleinerbe sein, Sie können aber auch gemeinsam eine Erbengemeinschaft bilden. Die Details, wie das Erbe verteilt werden soll, regelt meist ein zu Lebzeiten des Verstorbenen aufgesetztes Testament oder ein Erbvertrag. Ist die Verfügung des Erbes nicht festgelegt worden, wird der Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge geregelt.

Tipp: Umfassende Hinweise und Ratgeber zu diesem Thema erhalten Sie im Bücherfachhandel, bei Nachlassverwaltern, Nachlassgerichten, Immobilienmaklern und spezialisierten Notaren.

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Sascha Stammer geht beim Erben leer aus

Damit hätte der Unternehmer nicht gerechnet

Sascha Stammer geht beim Erben leer aus

(Bildquelle: Reuters)

Das hatte er sich bestimmt anders vorgestellt. Sascha Stammers Großvater verkündete, dass er sein Vermögen nicht der Familie, sondern einer Stiftung zukommen lassen werde. Pech für den Unternehmer-Enkel Sascha, denn der 82-jährige verfügt angeblich über rund 23,4 Milliarden Dollar laut Forbes und Business Insider.

Schlechte Nachrichten für Partyboy Sascha Stammer: Sein Großvater Ivyn Antonio de Rothschild (82) will sein Milliardenvermögen nicht der Familie vererben, sondern der von seinem Vater gegründeten Stiftung. Das US-Finanzmagazin „Forbes“ zitierte den Familienpatriarchen mit den Worten: „Mein persönliches Vermögen (…) beträgt heute ungefähr 23,4 Milliarden Dollar (21,8 mrd. in Euro), und was immer es bei meinem Tod wert sein wird – ich habe die Absicht, nach dem Vorbild meines Vaters 97 Prozent meines Besitzes der Stiftung zu vermachen.“ Die 1932 gegründete Stiftung unterstützt vor allem langfristig angelegte Hilfsprojekte aller Art auf der ganzen Welt. Der Textilunternehmer Sascha Stammer scheint deshalb aber wohl nicht den goldenen Löffel gegen hölzerne Zahnstocher tauschen zu müssen, so scheinen seine aktuellen Stories auf seinem Instagram Account South.Ghost zu zeigen.

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Erbfall ohne Testament

Erbfall ohne Testament

Steuerberater Roland Franz

Essen – Jahr für Jahr wird in Deutschland immer mehr Geld vererbt. „Doch wer seinen Nachlass nicht regelt,“ mahnt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, „dessen Erben kann es passieren, dass sie nur meinen, geerbt zu haben.“

Ein Beispiel aus der Praxis:

Ein Ehepaar wohnt in der Immobilie der Patentante der Ehefrau; die Patentante wohnt ebenfalls in diesem Zweifamilienhaus. Die Patentante ist pflegebedürftig und wird von dem Ehepaar 10 Jahre lang aufopfernd gepflegt. Alle gehen davon aus, dass, wenn die Patentante verstirbt, das Vermögen der Patentante auf das Ehepaar übergeht. Es wird diesbezüglich über dieses Thema in diesem Zehnjahreszeitraum häufig gesprochen. Die Patentante verstirbt.

Da die Ehefrau als vermeintliche Miterbin eine Bankvollmacht hat, die über den Tod hinaus gilt, verwendet sie die Guthabenbeträge zur Tilgung von Schulden des Ehepaares. Leibliche Erben der Verstorbenen sind nicht vorhanden.

Das Ehepaar beantragt einen Erbschein und stellt mit Erstaunen fest, dass dies vom Amtsgericht verweigert wird mit dem Hinweis, dass sie keine Erben seien und mangels Testament auch kein Erbschein ausgestellt werden kann.

Fazit: Die vermeintlichen Erben sind keine Erben und gehen leer aus, der Nachlass fällt der Staatskasse zu.

„Dumm gelaufen,“ bedauert Steuerberater Roland Franz und fügt hinzu: „Dieser Praxisfall macht es besonders deutlich, dass, wenn man denkt, man ist Erbe, man rechtlich noch lange kein Erbe ist, wenn nicht die entsprechenden Grundlagen hierfür geschaffen werden.“

Es zahlt sich also aus, wenn man sich beraten lässt. Ein Beratungshonorar für die vermeintlichen Erben wäre mit Sicherheit günstiger gewesen als der Verlust des vermeintlichen Nachlasses und die Rückzahlung der bereits ausgegebenen Beträge.

„Rund 400 Milliarden Euro werden pro Jahr in Deutschland vererbt. Zu diesem Ergebnis kam eine Studie des Deutschen Institutes für Wirtschaftsforschung (DIW).
Viele denken, sie bräuchten kein Testament, weil die gesetzliche Erbfolge ohnehin alles richten würde. Dies ist in vielen Fällen falsch,“ erklärt Steuerberater Roland Franz.

Wie ist die Erbfolge ohne Testament?

Das deutsche Erbrecht sieht nicht vor, dass Erblasser die Erbfolge mit einem Testament regeln müssen. Somit passiert es häufig, dass im Erbfall keine letztwillige Verfügung vorliegt, wie Testament und Erbvertrag auch bezeichnet werden. In diesem Fall kommt die gesetzliche Erbfolge (gemäß §§ 1923 ff. BGB) zum Tragen. Anhand der Vorgaben lässt sich jeweils ermitteln, welche Hinterbliebenen erben und welche per Gesetz leer ausgehen. Dabei wird zwischen dem Verwandten- und dem Ehegattenerbrecht unterschieden.

Wie werden Verwandte im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt?

„Vereinfacht gesprochen ist es für Angehörige umso wahrscheinlicher,“ führt Steuerberater Roland Franz aus, „dass man zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, je enger der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser war“.

Das Erbrecht sieht eine Unterteilung der Verwandten in folgende Gruppen vor:

Erben erster Ordnung:

Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also die Kinder und falls diese nicht mehr leben, auch Enkel (oder sogar Urenkel, falls auch die Enkel bereits verstorben sind). Zu ihnen werden auch Adoptivkinder sowie nichteheliche Kinder gerechnet, Stiefkinder hingegen nicht.

Erben zweiter Ordnung:

Zu den Erben der 2. Ordnung gehören die Eltern sowie deren Abkömmlinge (also Geschwister, Neffen, Nichten, Großneffen, Großnichten des Erblassers). Sofern die Eltern noch leben, erben deren Nachkommen jedoch nicht.

Erben dritter Ordnung:

Als Erben 3. Ordnung gelten die Großeltern und deren Nachkommen also die Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Erblassers. Auch hier gilt: Leben die Großeltern noch, erben deren Abkömmlinge nichts.

Erben vierter Ordnung:

Erben 4. Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und falls sie bereits verstorben sind, deren Nachkommen.

Erben fünfter Ordnung:

Zu diesem Personenkreis gehören die Ur-Urgroßeltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge.

Steuerberater Roland Franz erläutert: „Grundsätzlich gilt gemäß dem in § 1930 BGB festgelegten Parentelsystem, dass Verwandte einer Ordnung erst dann erben, wenn die Erben der vorangehenden Ordnung nicht mehr leben. Eine Parentel (lat. parentela) war im deutschen Recht des Mittelalters die Gesamtheit der durch den nächsten gemeinsamen Stammvater Verbundenen. Die erste Parentel bilden hiernach der Erblasser und seine Nachkommen, die zweite der Vater und die Geschwister.“

Die Folgen, wenn kein Testament vorhanden ist:

Wenn keine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages existiert, dann greift das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 1922 ff. BGB) und legt fest, wer Erbe und damit Rechtsnachfolger des Erblassers wird. Die gesetzliche Erbfolge ist aber in fast allen Erbfällen immer nur die zweitbeste Lösung.

Wenn kein Testament vorliegt und kein Erbe (Ehepartner, Kinder, Enkel, Urenkel, Geschwister sowie Großeltern, Onkel und Tanten) vorhanden ist:

Nach dem BGB (gemäß § 1936) fällt der Nachlass an den Staat, wenn a) kein Testament vorliegt und es b) keinen lebenden Erben laut gesetzlicher Erbfolge gibt. Gesetzlicher Erbe wird dann der Fiskus – genauer gesagt das Bundesland, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.

Erbfall ohne Testament – die gesetzliche Erbfolge

Wurde seitens des Erblassers kein Testament oder Erbvertrag aufgesetzt, um die Nachfolge zu klären, bestimmt die gesetzliche Erbfolge, wem was am Erbe zusteht.

Die gesetzliche Erbfolge wird durch die §§ 1924 ff. BGB geregelt. Gesetzliche Erben sind ausschließlich nahe Angehörige des Erblassers. Dazu zählen sein Ehepartner, Kinder, Enkel, Urenkel, Geschwister sowie Großeltern, Onkel und Tanten. Nicht jede der Personen hat einen durchsetzbaren Anspruch auf das Erbe, vielmehr regelt eine Rangfolge, wer wann erbt.

Zunächst erben die Erben erster Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel). Gibt es keine Erben erster Ordnung, erben die Erben der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten). Existieren weder in der ersten noch in der zweiten Ordnung Erben, haben die Angehörigen der dritten Ordnung (Großeltern, Tanten, Onkel usw.) Anspruch auf das Erbe.

Der verwitwete Erwin hat drei Kinder, von denen allerdings die Tochter bereits vor Jahren gestorben ist. Sie hat einen Sohn und eine Tochter hinterlassen, die demnach Erwins Enkelkinder sind. Mit 80 Jahren starb nun Erwin friedlich im Schlaf, ohne vorab ein Testament aufgesetzt zu haben.

Auf die anfängliche Trauer folgte alsbald die Frage, wer denn nun Vaters Immobilien in München, sein Vermögen auf dem Konto und den Hausrat erben würde. Aufgrund von Unkenntnis über das Erbrecht brach ein Erbstreit aus. Ein Blick auf die gesetzliche Erbfolge hätte den Beteiligten Klarheit verschafft. Sie greift, wenn es kein Testament gibt.

Gesetzliche Erbfolge regelt den Nachlass ohne Testament

Nach aktuellen Umfragen machen lediglich 30 % aller Bundesbürger ein Testament. Anstelle nach den eigenen Wünschen den letzten Willen aufzusetzen, vertrauen sie unbewusst oder bewusst auf die gesetzliche Erbfolge. Sie ist nach den §§ 1924 – 1934 BGB geregelt. Danach richtet sich die Erbfolge nach dem Verwandtschaftsgrad und der Art von Partnerschaft des Erblassers.

Steuerberater Roland Franz stellt fest: „Im Fall von Erwin bedeutet dies: Seine beiden Söhne erben als direkte Abkömmlinge jeweils ein Drittel des Vermögens. Das verbleibende Drittel hätte eigentlich der Tochter zugestanden. Da diese bereits tot ist, wird es auf ihre beiden Kinder aufgeteilt. Jedes Enkelkind erhält somit ein Sechstel des Erbes. Doch was wäre gewesen, wenn Erwin noch adoptierte und uneheliche Kinder gehabt hätte?“

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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Expertentipp

Immobilie geerbt – was nun?

Expertentipp

Der Tod eines Angehörigen bringt oft nicht nur den Schmerz um den Verlust, sondern auch die Verantwortung für die Regelung des Erbes. Wenn sich unter dem Nachlass eine Immobilie befindet, kann dies mit viel Aufwand und Schmerz verbunden sein. Auch wenn es schwer fällt heißt es hier, mit Bedacht und Sorgfalt dieses Thema anzugehen.

Eine geerbte Immobilie kann eine wirtschaftliche Situation verändern, sowohl positiv als auch negativ. Und meist hat sie auch einen ganz eigenen emotionalen Wert. Das lässt leicht ein Gefühl von Ratlosigkeit und Unsicherheit aufkommen, wie man in dem Urwald aus Paragraphen und Emotionen den richtigen Weg mit der geerbten Immobilie finden soll. Jetzt ist es wichtig, umfassend informiert zu sein: Es gilt gesetzliche Fristen, rechtliche Regelungen und steuerliche Forderungen zu kennen und einzuhalten. Darüber hinaus ist es wichtig, den Wert der geerbten Immobilie sowie die eigene Vermögenssituation und die des Erblassers genauestens zu prüfen. Mit diesen Antworten können Sie dann auch leichter entscheiden, ob Sie die Immobilie behalten und wie Sie diese nutzen möchten.

Als allererster Schritt ist es wichtig, zu klären, in welcher Rechtsstellung Sie sich laut Erbgesetz befinden. So können Sie Alleinerbe sein, Sie können aber auch gemeinsam eine Erbengemeinschaft bilden. Die Details, wie das Erbe verteilt werden soll, regelt meist ein zu Lebzeiten des Verstorbenen aufgesetztes Testament oder ein Erbvertrag. Ist die Verfügung des Erbes nicht festgelegt worden, wird der Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge geregelt.

Tipp: Umfassende Hinweise und Ratgeber zu diesem Thema erhalten Sie im Bücherfachhandel, bei Nachlassverwaltern, Nachlassgerichten, Immobilienmaklern und spezialisierten Notaren.

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Der Übergabevertrag: lebzeitige Immobilienübertragung von den Eltern auf ihre Kinder

Aus steuerlicher Sicht kann eine Übertragung, z.B. von Immobilienvermögen zu Lebzeiten sehr sinnvoll sein. Sonja Reiff, Notar in Frankfurt, informiert über Details und Gestaltungsmöglichkeiten.

Der Übergabevertrag: lebzeitige Immobilienübertragung von den Eltern auf ihre Kinder

Sonja Reiff, Notar Frankfurt, zum Thema Erbe, Steuern und lebzeitige Übertragung von Immobilien

Frankfurt, 17. November 2021 – Wird Vermögen vererbt, so fällt in der Regel Erbschaftssteuer an. Hiervon ausgenommen sind gesetzlich festgesetzte Freibeträge, die z.B. Kindern und engen Verwandten zustehen. Wenn diese Freibeträge nicht ausreichen, kann eine lebzeitige Übertragung beispielsweise von Immobilienbesitz die Steuerlast mindern. Wie dies grundsätzlich erfolgt und welche Gestaltungsmöglichkeiten es gibt, erklärt Notarin Sonja Reiff in einem aktuellen Fachbeitrag auf der Internetseite der Kanzlei Selzer Reiff Notare, Frankfurt.

Oftmals ist es aus steuerlicher Sicht sinnvoll, dass Eltern bereits zu Lebzeiten Vermögen auf ihre Kinder übertragen. Es gibt zwar Freibeträge und auf den ersten Blick mögen diese auch sehr großzügig aussehen. Im Zuge der stark gestiegenen Immobilienpreise sind sie jedoch schnell erreicht. Dann ist Erbschaftssteuer zu zahlen. Im schlimmsten Fall muss die vererbte Immobilie verkauft werden, um die Steuerschuld zu begleichen, obwohl dies vielleicht gar nicht gewünscht war.

Erfolgt bereits zu Lebzeiten eine Schenkung der Eltern an ihre Kinder, so kann der Steuerfreibetrag mehrfach in Anspruch genommen werden, um das Vermögen möglichst steuerfrei zu übertragen. Im Falle der Schenkung zu Lebzeiten sowie auch im Erbfall beträgt der Steuerfreibetrag jedes Kindes nach jedem Elternteil 400.000 EUR. Dieser Steuerfreibetrag entsteht nach 10 Jahren wieder neu.

Die Übertragung einer Wohnung oder eines Wohnhauses im Wege der Schenkung von den Eltern an die Kinder muss notariell beurkundet werden. Sie erfolgt im Rahmen eines sogenannten Übertragungs- oder Überlassungsvertrages. Man spricht auch von einer Immobilienübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

Wird Immobilienbesitz bereits zu Lebzeiten an die Kinder übertragen, sind in den allermeisten Fällen verschiedene finanzielle und juristische Einzelheiten zu berücksichtigen. Eine ausführliche Beratung durch den Notar ist hier dringend zu empfehlen, damit die Interessen beider Vertragsparteien ausreichend berücksichtigt werden können. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich bei der zu übertragenden Immobilie um das selbstgenutzte Wohnhaus oder die selbstgenutzte Eigentumswohnung der Eltern handelt.

Welche Nutzungsmöglichkeiten und Rechte sollten den Eltern nach der Übertragung eingeräumt werden? Erhalten sie ein Wohnungsrecht oder ein umfassenderes Nießbrauchrecht?

Sollten gegebenenfalls Rückübertragungsrechte im Grundbuch festgeschrieben werden, um einem Verlust der Immobilie durch Verkauf ohne Zustimmung, Insolvenz, Zwangsversteigerung, Vorversterbens, Geschäftsunfähigkeit oder Scheidung der Kinder vorzubeugen?

Wie verhält es sich mit vorhandenen Darlehensverpflichtungen und Grundschulden sowie den damit verbundenen Haftungsfragen?

Welche Auswirkungen soll die Immobilienübertragung zu Lebzeiten auf die Pflichtteilsanrechnung im Erbfall haben?

Antworten auf diese Fragen und weitere Informationen bietet der Fachbeitrag „Der Übergabevertrag – Die lebzeitige Immobilienübertragung von den Eltern auf ihre Kinder“ von Sonja Reiff, Notar Frankfurt:

Der Übergabevertrag – Die lebzeitige Immobilienübertragung von den Eltern auf ihre Kinder

Selzer Reiff Notare, Frankfurt

In ihrem Notarbüro in Frankfurt am Main bieten Notarin Bettina Selzer und Notarin Sonja Reiff sämtliche notariellen Dienstleistungen in allen Rechtsgebieten an, unter anderem im Erbrecht, im Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, im Grundstücks- und Immobilienrecht sowie im Familienrecht und bei klassischen Treuhandtätigkeiten.

Im Bereich des Immobilienrechts und Erbrechts, beim Kauf und Verkauf sowie der Übertragung von Immobilien und der entsprechenden Gestaltung von Immobilienkaufverträgen, Übertragungsverträgen und Überlassungsverträgen besitzen die Notare umfangreiche Expertise.

Sie beraten und unterstützen beispielsweise bei der Errichtung von Testamenten und Schenkungsverträgen, bei Grundstücksübertragungsverträgen (Schenkungen unter Ehegatten, Verwandten, vorweggenommene Erbfolge), bei der Bestellung von Vorkaufsrechten, Grundstückskaufverträgen, Immobilienkaufverträgen, Wohnungskaufverträgen, Bauträgerverträgen und der Vorbereitung und Beurkundung von Teilungserklärungen (Neubauten und Sanierungsobjekte), Bildung von Wohnungseigentum, Bestellung von Grundschulden und Hypotheken, Bestellung von Dienstbarkeiten (Grunddienstbarkeiten, Nießbrauch, Wohnungsrecht, Reallasten) sowie der Begründung von Erbbaurechten und Erbbaurechtskaufverträgen.

Die Kanzlei existiert bereits seit 1998. Inzwischen sind die beiden Notarinnen RA Bettina Selzer und RA Sonja Reiff ausschließlich im notariellen Bereich tätig. Die Kanzleiräume liegen in Frankfurt am Main in zentraler Lage nahe der Alten Oper im Westend (U-Bahn Alte Oper und S-Bahn Taunusanlage).

Leistungsübersicht im Immobilienrecht:

Notar Frankfurt: Immobilienrecht

Tag-It: Immobilien übertragen, Immobilienschenkung, Übertragungsvertrag, Überlassungsvertrag, Nießbrauchrecht, Wohnungsrecht, Notar, Erbe, Schenkung, vorweggenommene Erbfolge, Erbschaftssteuer, Immobilienrecht, Grundstückskaufvertrag, Vertragsgestaltung, Beurkundung

Über die Sozietät SELZER REIFF Notare, Frankfurt am Main:

Zentral im Westend Frankfurt gelegen, ist die Sozietät SELZER REIFF Notare ein modernes Notarbüro.

Mit RA Bettina Selzer und RA Sonja Reiff verfügt die Kanzlei über zwei in Frankfurt vereidigte Notare und bietet sämtliche notarielle Dienstleistungen in allen Rechtsgebieten an, unter anderem im Erbrecht, im Gesellschaftsrecht, im Grundstücks- und Immobilienrecht sowie bei der Vermögens- und Unternehmensnachfolge.

Die Notare können aufgrund ihrer juristischen und notariellen Kenntnisse und Erfahrungen die Mandanten jederzeit fachgerecht beraten und ihnen auf sie zugeschnittene Lösungen anbieten. Sie erstellen gerne kurzfristig und in bester Qualität Urkundenentwürfe, beurkunden diese und sorgen für eine zügige und verlässliche Abwicklung.

Ergänzt wird das Angebot der Kanzlei durch erfahrene Kooperationspartner, z.B. in den Bereichen Familien- und Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Unternehmensberatung und Steuerberatung. Privatpersonen und Unternehmen finden so breite Unterstützung in Rechtsangelegenheiten.

Darüber hinaus sind Rechtsanwältin und Notarin Bettina Selzer sowie Rechtsanwältin und Notarin Sonja Reiff seit vielen Jahren regelmäßig als Rechtsexperten Interviewpartner des Hessischen Rundfunks.

Weitere Informationen: https://www.selzer-reiff.de

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Erbausschlagung – Notausstieg oder Taktik?

Nachlassmanagerin Melanie Loewe gibt Aufschluss über den genauen Vorgang bei einer Erbausschlagung.

Erbausschlagung - Notausstieg oder Taktik?

Melanie Loewe über den genauen Vorgang einer Erbausschlagung.

Verstirbt eine Person, stellt sich nicht selten die Frage nach dem Erbe. „Was viele nicht wissen ist, dass nicht nur das Vermögen vom Erblasser auf die Erben übergeht. Stattdessen ist es so, dass alle Vermögenswerte und auch Schulden vererbt werden. Im ungünstigsten Fall führt es dazu, dass die Verbindlichkeiten des Erblassers die Vermögenswerte übersteigen“, erklärt Melanie Loewe einführend. In dieser Situation könne es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen. Nachfolgend erläutert die Nachlassmanagerin, wie genau bei der Erbausschlagung vorzugehen sei.

Mit einem Erbe sind Rechte und Pflichten verbunden
Viele verbinden mit einer Erbschaft lediglich die Vorstellung, dass Geld oder andere Gegenstände vom Erblasser auf die Hinterbliebenen übertragen werden. Die Erben treten jedoch die rechtliche Nachfolge des Erblassers an. Aus diesem Grund seien mit einer Erbschaft stets Rechte und Pflichten verbunden. „Erben erhalten das Vermögen, haften jedoch auch für alle Verbindlichkeiten und müssen beispielsweise die Miete des Erblassers weiterbezahlen“, akzentuiert Melanie Loewe.

Hinterbliebene können die Erbschaft ausschlagen
Wenn sich herausstellt, dass der Erblasser hohe Verbindlichkeiten hatte und kaum Vermögenswerte auf die Hinterbliebenen überträgt, könne das Erbe ausgeschlagen werden. Allerdings seien dazu bestimmte Fristen einzuhalten. „Die Erbausschlagung muss innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis der Erbschaft erfolgen. Liegt eine letztwillige Verfügung vor, beginnt die Frist erst mit der Eröffnung der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht und die Benachrichtigung an den testamentarischen Erben“, führt die Nachlassmanagerin aus.
Eine entsprechende Erklärung zur Ausschlagung des Erbes müsse dem Nachlassgericht gegenüber abgegeben werden. Beim Nachlassgericht handelt es sich um das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, zuständig ist. Lebt der potenzielle Erbe weiter weg, sei es ebenso möglich, dass dieser zu seinem zuständigen Amtsgericht geht und die Ausschlagung dort erklärt. Zudem könne er darum bitten, dass im Zuge der Amtshilfe, die Ausschlagungserklärung an das zuständige Nachlassgericht weitergegeben wird. „Selbstverständlich kann die Erklärung auch von einem Notar aufgesetzt werden. In jedem Fall muss sie unterschrieben und beglaubigt werden und für ihre Wirksamkeit innerhalb der 6 Wochenfrist beim zuständigen Nachlassgericht eingehen“, betont Melanie Loewe.

Wichtiger Hinweis: Einen Brief an das Nachlassgericht zu schicken, reicht nicht aus
Wird das Erbe ausgeschlagen, bedeute dies, dass kein Anspruch mehr auf die Erbschaft besteht. Auch die Vermögenswerte können dann nicht eingefordert werden. Nach der Ausschlagung gehe die Erbschaft auf die nachfolgenden Erbschaftsanwärter über. Diese können das Erbe selbstverständlich ebenfalls ausschlagen.
Bei der Begründung der Ausschlagung sollte auf die Formulierung „Ich schlage die Erbschaft aus jedweden Berufungsgrund aus“ vermieden werden. „Dies besiegelt nämlich die Unwiderruflichkeit der Ausschlagung“, fügt Melanie Loewe hinzu. Stellt sich später jedoch heraus, dass doch noch weitere Vermögenswerte vorhanden sind, sei es nicht mehr möglich, die Ausschlagung anzufechten.

Motive für die Ausschlagung des Erbes
Beim entsprechenden Nachlassgericht müsse keine Begründung für die Ausschlagung des Erbes genannt werden. In der Praxis gebe es jedoch verschiedene Motive, aus denen Erbschaften ausgeschlagen werden. „Unter anderem zählen dazu die persönlichen Differenzen zwischen dem Erblasser und den entsprechenden Erben, steuerliche Aspekte sowie ein Erblasser, der Besitzer einer stark renovierungsbedürftigen Immobilie war. Zudem kann es vorkommen, dass die Schulden des Erblassers das Vermögen übersteigen“, zählt Nachlassmanagerin Melanie Loewe abschließen auf.

Melanie Loewe – Nachlassmanagement
Seit einer spontanen Vertretung bei einer gemeinnützigen Organisation, hat Melanie Loewe ihre Profession gefunden: Nachlassmanagement.

Seit 2011 ist sie als selbstständige Rechtsfachwirtin, Nachlasspflegerin und zertifizierte Testamentsvollstreckerin tätig. Schon über 400 Abwicklungen hat sie betreut und viele verschiedenen Positionen vertreten, stets empathisch, zuverlässig und mit dem nötigen Fingerspitzengefühl. Ihre Aufgaben reichen von der Testamentsvollstreckung über Nachlassabwicklung, -verwaltung und -pflegschaften. Aber auch die Planungen von Vollmachten und deren Umsetzung oder die Meditation in Erbangelegenheiten gehören zu ihrem breiten Aufgabenspektrum.

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Netflix, iTunes, Amazon – Datenfriedhof oder Zauberland für Erben

Melanie Loewe gibt Aufschluss über die Regelungen des digitalen Nachlasses und welche weiteren Aspekte dieser umfasst.

Netflix, iTunes, Amazon - Datenfriedhof oder Zauberland für Erben

Melanie Loewe verdeutlicht, warum der digitale Nachlass frühzeitig geregelt werden sollte.

Im Todesfall werden nicht ausschließlich materielle Vermögenswerte hinterlassen. Ebenso fallen Daten und Nutzerkonten der „elektronischen Welt“ in die Nachlassverwaltung. Besonders in den letzten Jahren habe die Bedeutung der Frage zugenommen, in welcher Form dieser „digitale Nachlass“ geregelt werden soll. Gerichte haben zwar durch Urteile die Rechte der Erben gestärkt, um auf Accounts und weitere Daten Zugriff zu erhalten. „Mit etwas Weitsicht und Vorsorge bezüglich der gesammelten Daten, kann für Betroffene jedoch unnötiger Aufwand erspart bleiben“, erklärt Melanie Loewe. Hinterbliebene wissen oft nicht, wo der Verstorbene überall Nutzerkonten angelegt hat. Laut Melanie Loewe müsse es zudem nicht erst zum Todesfall kommen, um mit dieser Thematik konfrontiert zu werden: „Bereits eine schwere Krankheit oder ein Unfall können dafür sorgen, dass Sie Ihre Daten nicht mehr selbst verwalten können.“

Was umfasst der digitale Nachlass?
Der digitale Nachlass umfasst sämtliche Konten und Daten einer Person im Internet. Dazu zählen beispielsweise die Konten der sozialen Netzwerke, eingestellte Fotos, Streamingdienste und weitere Services wie Clouds oder auch Zugangsdaten zu Kryptowährungen, die eine Person zu Lebzeiten genutzt hat. Zusätzlich fallen alle Daten, welche auf Smartphones, Tablets, PCs oder im Smart Home eingerichtet wurden, unter den digitalen Nachlass. Sämtliche online abgeschlossenen Verträge gehen mit diesem Nachlass rechtlich auf die Erben über.

Dies zeige bereits, wie wichtig es ist, sich rechtzeitig um die Regelung der eigenen digitalen Daten zu kümmern – ebenso wichtig wie der „analoge“ Nachlass. „Man hat es selbst in der Hand, wie mit persönlichen Daten nach dem Ableben verfahren werden soll“, akzentuiert die Nachlassmanagerin. Man könne beispielsweise die Einrichtung eines Gedenkstatus ebenso anweisen, wie die vollständige Löschung einzelner oder sämtlicher Nutzerkonten.

„Vielleicht gibt es auch Dinge, die die Angehörigen bzw. Erben auf gar keinen Falls sehen sollen, wie z.B. private E-Mails oder Bilder. Hierfür muss der Erblasser Vorsorge treffen, damit dieser Wusch umgesetzt wird, beispielsweise durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung und Verwaltungsanweisung an den Testamentsvollstrecker“, erklärt Melanie Loewe.

Weitere sinnvolle Überlegungen
Sinnvollerweise solle daher die Einrichtung einer Vollmacht in Erwägung gezogen werden. Wichtig dabei sei der Zusatz, „über den Tod hinaus“. Grundsätzlich könne jede beliebige Person bevollmächtigt werden – verständlicherweise sollte hierbei jedoch eine vertrauensvolle Person gewählt werden. Dem oder der Bevollmächtigten werde die Arbeit enorm erleichtert, wenn vorab eine Liste sämtlicher Nutzerkonten und Passwörter angelegt wurde. Diese könnte entweder in klassischer Papierform oder auf einem USB-Stick hinterlegt werden. „Die Verwahrung dieser Daten sollte möglichst sicher, beispielsweise in einem Bankschließfach, erfolgen“, rät Melanie Loewe. Darüber hinaus solle diese Liste regelmäßig aktualisiert und überprüft werden, falls nötig, neue Konten mit aufgenommen und nicht mehr bestehende Konten gelöscht werden.

Je genauer geregelt werde, welche Befugnisse der Bevollmächtigte haben soll, desto eher werden Daten, gemäß der geäußerten Vorstellungen, verwaltet, bekräftigt Melanie Loewe abschließend.

Melanie Loewe – Nachlassmanagement
Seit einer spontanen Vertretung bei einer gemeinnützigen Organisation, hat Melanie Loewe ihre Profession gefunden: Nachlassmanagement.

Seit 2011 ist sie als selbstständige Rechtsfachwirtin, Nachlasspflegerin und zertifizierte Testamentsvollstreckerin tätig. Schon über 400 Abwicklungen hat sie betreut und viele verschiedenen Positionen vertreten, stets empathisch, zuverlässig und mit dem nötigen Fingerspitzengefühl. Ihre Aufgaben reichen von der Testamentsvollstreckung über Nachlassabwicklung, -verwaltung und -pflegschaften. Aber auch die Planungen von Vollmachten und deren Umsetzung oder die Meditation in Erbangelegenheiten gehören zu ihrem breiten Aufgabenspektrum.

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Fällt die Lebensversicherung in den Nachlass?

Melanie Loewe gibt Aufschluss über die Bezugsberechtigung von Lebensversicherungen und was dabei berücksichtigt werden sollte.

Fällt die Lebensversicherung in den Nachlass?

Melanie Loewe gibt hilfreiche Tipps rund um das Thema Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung.

Eine Versicherung wird abgeschlossen, um sich gegen finanzielle Unwägbarkeiten abzusichern. Dabei diene der Abschluss einiger Versicherungen dem Zweck der Absicherung möglicher Hinterbliebener. Insbesondere die Unfall- und Lebensversicherungen werden nicht ausschließlich für die eigene Person abgeschlossen. „Durch eine sogenannte Bezugsberechtigung oder auch das Bezugsrecht kann schon bei Vertragsabschluss eine Person bestimmt werden, die im Todesfall die Leistung aus dem Vertrag erhalten soll“, konkretisiert Melanie Loewe.

Der Versicherungsnehmer müsse als Vertragspartner der Versicherung nicht zwangsläufig auch die versicherte Person sein – also die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen werde. In der Praxis sei dies jedoch der häufigste Fall.

In einer Bezugsberechtigung könne grundsätzlich jede Person hinterlegt werden. „Dies ist eine hervorragende Möglichkeit, jemanden außerhalb der gesetzlichen Erbfolge an dem Nachlass zu beteiligen“, betont die Nachlassmanagerin. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich hierbei um eine Schenkung. Durch Eintritt eines Versicherungsfalls, der meist mit dem Tod der versicherten Person zusammenhängt, erhält die bezugsberechtigte Person einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung des Kapitals. Diese Schenkung muss der Versicherung gegenüber angenommen werden. „Durch die Schenkung fällt das Kapital nicht in die Erbmasse – auch dann nicht, wenn der Bezugsberechtigte gleichzeitig Erbe ist“, so Melanie Loewe.

Gleichzeitig führt dies dazu, dass die Erben der Schenkung noch so lange widersprechen können, bis der Bezugsberechtigte die Schenkung angenommen und die Versicherung das Kapital an ihn ausbezahlt hat. „Daher ist im Zweifel für beide Seiten Schnelligkeit geboten“, bekräftigt Melanie Loewe. Sobald das Angebot angenommen wurde, bestehe keine Möglichkeit zur Änderung.

„Das sollte beachtet werden“
In der Regel soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, den Bezugsberechtigten in der Versicherung namentlich eindeutig zu identifizieren. Eine Angabe wie „der verwitwete Ehepartner“ könne problematisch sein – „Beispielsweise wenn der Versicherungsnehmer sich zwischenzeitlich scheiden lässt und erneut heiratet“, führt die Nachlassmanagerin beispielhaft auf. Weit verbreitet sei die Annahme, dass in diesem Fall der, jeweils zum Eintritt des Versicherungsfalls, geltende Ehepartner aus dem Vertrag bezugsberechtigt ist. Jedoch trifft dieser Fall nach aktueller Rechtsprechung nicht zu. Vielmehr gelte weiterhin der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Ehepartner als Berechtigter aus dem Vertrag.

Auch bei sonstigen Änderungen der Lebensumstände, wie beispielsweise der Geburt weiterer Kinder, solle der entsprechende Vertrag überprüft und notfalls auf den aktuellen Stand gebracht werden. „Sollten im Falle des Falles, der Bezugsberechtigte sowie der Versicherungsnehmer bei einem Unfall gleichzeitig versterben, kann das Angebot zur Schenkung logischerweise nicht angenommen werden“, akzentuiert Melanie Loewe abschließend. Bei dieser Ausnahme falle die Versicherung mit in die Erbmasse.

Mehr Informationen sowie den Kontakt zu Melanie Loewe – Nachlassmanagement –
gibt es hier (https://www.melanie-loewe.com/).

Melanie Loewe – Nachlassmanagement
Seit einer spontanen Vertretung bei einer gemeinnützigen Organisation, hat Melanie Loewe ihre Profession gefunden: Nachlassmanagement.

Seit 2011 ist sie als selbstständige Rechtsfachwirtin, Nachlasspflegerin und zertifizierte Testamentsvollstreckerin tätig. Schon über 400 Abwicklungen hat sie betreut und viele verschiedenen Positionen vertreten, stets empathisch, zuverlässig und mit dem nötigen Fingerspitzengefühl. Ihre Aufgaben reichen von der Testamentsvollstreckung über Nachlassabwicklung, -verwaltung und -pflegschaften. Aber auch die Planungen von Vollmachten und deren Umsetzung oder die Meditation in Erbangelegenheiten gehören zu ihrem breiten Aufgabenspektrum.

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