Wenn das Finanzamt zweimal klingelt

Richtig vorbereitet sein bei einer Betriebsprüfung

Wenn das Finanzamt zweimal klingelt

Prof. Dr. C. Juhn, Steuerexperte u.a. in Umstrukturierungen, Unternehmens- und Konzernsteuerrecht (Bildquelle: JUHN Partner GmbH)

Stehen die Prüfer des Fiskus vor der Tür, steigt in fast jedem Unternehmen das Nervositätslevel. Die Besucher kündigen sich zwar rechtzeitig an, stellen ihren Gastgebern aber ausführliche Detailfragen und schauen sich interne Unterlagen genau an, was nicht nur Zeit und Nerven kostet, sondern manchmal auch sehr viel Geld. „Mit einer gründlichen Vorbereitung können Firmen, Freiberufler und Selbstständige der Kontrolle ihrer Buchführung durch das Finanzamt aber in aller Regel gelassen entgegenblicken“, betont Prof. Dr. Christoph Juhn, Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule und geschäftsführender Partner der Kanzlei JUHN Partner. Hier verrät er, wie das richtige Warm-up für die Betriebsprüfung aussieht.

Prüfungsangst kommt nicht von ungefähr

Unregelmäßigkeiten bei Umsatz, Gewinn und Kosten, Vermögenszuwachs ohne die erforderlichen Einnahmen oder starke Umsatzschwankungen – Gründe für eine Betriebsprüfung kann es viele geben. „Eine Auffälligkeit in den Zahlen in einem Jahr führt in aller Regel noch zu keiner formellen Prüfungsanordnung“, unterstreicht der Steuerprofi. Häufen sich die Unstimmigkeiten und sind zudem Unterlagen oder Belege nicht ordentlich, und eine unübersichtliche Aufstellung der Zahlen erschwert den Vergleich mit den Vorjahren, erregt das die Aufmerksamkeit der Sachbearbeiter. „Dabei stehen ihnen heute ganz andere digitale Hilfsmittel zur Verfügung als früher“, ergänzt Prof. Dr. Juhn. So können sie riesige Datenmengen mit Analyseprogrammen automatisch auswerten und Durchschnittswerte für Branchen ermitteln. Entsprechend schnell lässt sich feststellen, welche Firmen von der Norm abweichen. Das gilt auch für Fälle, wo Daten aus Steuererklärung und E-Bilanz nicht übereinstimmen.

Gründlichkeit im Vorfeld

„Besteht ein konkreter Verdachtsfall, melden sich die Prüfer des Finanzamts oft schon per Telefon, um ihren Besuch mündlich und noch vor der offiziellen schriftlichen Anordnung anzukündigen“, erklärt Prof. Dr. Juhn. Dann haben Firmen etwa zwei bis vier Wochen Zeit, alle steuerrelevanten Aufzeichnungen und Belege so zu ordnen, dass sie während der Prüfung schnell auffindbar sind. Im Idealfall haben Firmen hier eine klare Dokumentationsrichtlinie implementiert und nutzen digitale Tools zur einfachen Erfassung und Archivierung von Belegen. „Bei einer Betriebsprüfung werden normalerweise die letzten drei zusammenhängenden Jahre geprüft. Hier muss eine absolut lückenlose Dokumentation vorzuweisen sein“, so der Experte. Das gilt nicht zuletzt auch für weitere Daten- und Informationsanforderungen. Vor allem bei global tätigen Organisationen kann das neben einer Verrechnungspreisdokumentation und der E-Bilanz etwa auch eine steuerliche Verfahrensdokumentation nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD) sein.

Relevanter Prüfungsstoff

Besonders beliebte Aspekte, die das Finanzamt gerne unter die Lupe nimmt? Neben Kleinstbetragsrechnungen, Betriebsausgaben (besonders Bewirtungsbelege) und den Angaben der gesetzlichen Sozialversicherungen werfen Kontrolleure gerne auch kritische Blicke auf Vorsteuerabzug, Umsatzsteuer, Investitionsabzugsbeträge, Sonderabschreibungen, Schuldzinsen und die private Nutzung von Firmengütern, insbesondere von Dienstwagen. „Vor allem Belege zu diesen Angaben empfiehlt es sich gezielt gemeinsam mit dem eigenen Steuerberater vorzubereiten“, rät der Fachmann. Fehlen Dokumente wie Kontoauszüge, Rechnungen, Verträge oder andere steuerliche Unterlagen, müssen Firmen mit empfindlichen Sanktionen rechnen. Denn die Prüfer haben nicht nur die Möglichkeit, den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug zu kürzen und bestimmte Beträge zum erklärten Gewinn hinzuzuschätzen, sondern in bestimmten Fällen auch ein Verzögerungsgeld von mindestens 2.500 Euro zu verhängen. „Damit die Kontrolleure zum Start des Prüfungszeitraums alle relevanten Unterlagen möglichst schnell erhalten und sichten, sollte das Unternehmen eine Ansprechperson bestimmen, die Auskünfte erteilen darf“, fügt Prof. Dr. Juhn hinzu. Am besten geeignet sind hierfür neben geschulten Angestellten auch Steuerfachleute, die für Fragen zur Verfügung stehen. „Beendet ist die Prüfung offiziell nach der Schlussbesprechung bzw. mit dem Abschlussbericht, der als Basis für neue Steuerbescheide dient. Je nach Größe des Unternehmens kann das bereits nach wenigen Tagen der Fall sein oder erst nach mehreren Wochen“, so der Experte.
Weitere Informationen unter: juhn.com (https://www.juhn.com/)

JUHN Partner ist eine Kanzlei mit Standorten in Bonn, Düsseldorf und Köln, die sich besonders auf die Steuerberatung von Kapital- und Personengesellschaften spezialisiert hat. Ihr Ziel: steueroptimierte Gesamtlösungen für Unternehmen, Gesellschafter und Geschäftsführer. Dazu betreut ein interdisziplinäres 60-köpfiges Team rund um Gründer, geschäftsführenden Partner und Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule Prof. Dr. Christoph Juhn Mandanten sowohl bei der Steuergestaltung als auch in der laufenden Beratung. Mit ihrem kaufmännischen und juristischen Wissen prüfen die Experten nicht nur die Steuereffizienz bestehender Unternehmensstrukturen und schaffen bei Bedarf maßgeschneidert optimierte Lösungen, sondern stehen im Rahmen langfristiger Partnerschaften für sämtliche nationale oder internationale Steuerfragen zur Verfügung. Dabei begleiten sie Organisationen sowie Anteilseigner etwa bei Umwandlungsvorgängen oder Unternehmensverkäufen, erstellen Jahresabschlüsse und Steuererklärungen oder übernehmen die monatliche Finanz- und Lohnbuchhaltung.

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Neue Verrechnungspreisregelungen ab 2025 – KMU müssen sich vorbereiten

Neue Verrechnungspreisregelungen ab 2025 - KMU müssen sich vorbereiten

(Bildquelle: iStock-545451764, Tax and business)

Die Gestaltung von Verrechnungspreisen, insbesondere zwischen Konzerngesellschaften, steht im Fokus neuer Regelungen, die ab dem Wirtschaftsjahr 2025 gelten. Verrechnungspreise, als Preise für innerbetrieblich gehandelte Güter und Dienstleistungen, bergen das Potenzial, Gewinne in Gesellschaften mit niedriger Besteuerung zu verschieben. Um diesem Risiko entgegenzuwirken, wurden auf nationaler und internationaler Ebene Vorschriften eingeführt, die sicherstellen sollen, dass interne Verrechnungspreise wirtschaftlich angemessen sind.

Besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bedeutet die Neuregelung eine Veränderung in zeitlichem und inhaltlichem Anspruch an die Vorlage von Verrechnungspreisdokumentationen. Ab dem genannten Wirtschaftsjahr müssen KMU sich bereits vor einer steuerlichen Betriebsprüfung vorbereiten, um nicht Gefahr zu laufen, Verspätungszuschläge während der Prüfung zu erhalten.

Die Änderungen beinhalten eine vollumfängliche Vorlagepflicht zu Beginn der Betriebsprüfung, ohne konkrete Anforderung. Innerhalb von 30 Tagen nach der Prüfungsanordnung müssen Steuerpflichtige Dokumentationen vorlegen, die alle konzerninternen grenzüberschreitenden Transaktionen abdecken, einschließlich Transaktionen mit geringem Volumen und kleinere Änderungen.

Die kurze Frist zur Erstellung dieser Dokumentationen stellt eine Herausforderung dar. Obwohl die Gesetzesbegründung die Möglichkeit der jederzeitigen Anforderung betont, um andere Verfahren effizienter zu gestalten, kann dies auch bei KMU zu kurzfristigen Anforderungen führen, beispielsweise bei Zollprüfungen oder steuerlichen Veranlagungen.

Die neuen Regelungen gelten für Steuern, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen, und für vorher entstandene Steuern, wenn nach dem genannten Datum eine Betriebsprüfung angeordnet wird. Dies führt zu einer erheblichen Verschärfung der Dokumentationspflichten und zusätzlichen Sanktionen, auch für KMU. Unternehmen sollten daher Prozesse implementieren, um eine zeitnahe Dokumentation der konzerninternen grenzüberschreitenden Transaktionen sicherzustellen.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Wir bieten individuelle, maßgeschneiderte und passgenaue Lösungen aus einer Hand für nationale und internationale Unternehmen jeder Rechtsform und Größe, Unternehmer, Vereine, Stiftungen sowie Privatpersonen, in den Bereichen:

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Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Womit man rechnen muss

Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Steuerberater Roland Franz

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://franz-partner.de) in Essen und Velbert, erklärt, was eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist und informiert weiter: „Durch die Umsatzsteuer-Sonderprüfung soll laut der Finanzverwaltung erreicht werden, dass steuerpflichtige Leistungen sachlich und zeitlich zutreffend besteuert, Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen nicht zu Unrecht in Anspruch genommen und keine Vorsteuerbeträge unberechtigt abgezogen oder vergütet werden“.

Jede Umsatzsteuer-Sonderprüfung findet unabhängig vom allgemeinen Turnus einer Betriebsprüfung statt. Im Jahr 2021 wurden 64.366 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Damit waren im Jahresdurchschnitt 1.684 Sonderprüfer im Einsatz.

Gut zu wissen, was auf einen zukommen kann.

Die Sonderprüfung betrifft (daher der Name) ausschließlich die Umsatzsteuer. So sind häufig (zumindest nach Auffassung der Finanzverwaltung) Plausibilitätsauffälligkeiten in den abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen der Anlass für eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung, z.B. die wiederholte Abgabe berichtigter Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder die Anmeldung eines ungewöhnlich hohen Erstattungsanspruchs (Vorsteuerüberhang).

„Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung kann somit bei einem Unternehmen mehrfach im Jahr erfolgen“, warnt Steuerberater Roland Franz und fährt fort: „Insbesondere dann, wenn im Unternehmen erhebliche Investitionen erfolgt sind, und dem Unternehmen infolgedessen in einzelnen Monaten oder Quartalen hohe Vorsteuererstattungsansprüche gegenüber dem Finanzamt zustehen“.

Der Bereich Umsatzsteuer-Sonderprüfung hat dem Bundesministerium für Finanzen nach eigenen Angaben im Jahr 2021 zu einem Mehrergebnis von 1,31 Milliarden Euro verholfen. Eine stattliche Summe. Allerdings ist fraglich, ob diese „Mehrergebnisse“ einer professionellen Überprüfung standhalten würden. Mehrergebnis heißt ja nicht automatisch erzielte Steuer-Mehreinnahme. Es gilt somit immer, einen Umsatzsteuer-Sonderprüfungsbericht des Finanzamtes kritisch zu überprüfen. Praxisfragen ergeben sich z.B. immer wieder bei Abschlagszahlungen oder teilfertigen Leistungen. Hier ist zu beachten, dass der Zeitpunkt der Besteuerung bereits zeitlich vorverlegt ist.

Wann findet eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt?

1. Wenn das Unternehmen hohe Vorsteuerabzüge geltend macht:

– Bei für das Unternehmen ungewöhnlich hohen Vorsteuern,
– Leistungsbezügen, die für die jeweilige Branche oder Unternehmensgröße untypisch sind,
– Vorsteueraufteilung (z.B. bei Gebäuden, Grundstücken),
– Rechnungen von sog. (angeblichen) Scheinfirmen, Briefkastenfirmen.

2. Wenn Berichtigungsbedarf bei der Vorsteuer bestehen könnte:
Unternehmer sollten z.B. Nutzungsänderungen bei Gebäuden im Blick behalten (z.B. Verwendungsänderungen, höherer Anteil der privaten Nutzung). Hier kann sich die Pflicht zur Anpassung der geltend zu machenden Vorsteuer ergeben.

3. Existenzgründer-Fälle und Neugründungen von Gesellschaften:
„In der Praxis zeigte sich in einigen Fällen, dass wir bei Existenzgründern das Finanzamt von der tatsächlichen Existenz des Mandanten und seiner Unternehmereigenschaft überzeugen mussten“, erklärt Steuerberater Roland Franz und führt weiter aus: „In manchen Fällen stellt das Finanzamt diese zum Beispiel aufgrund von Eintragungen in Datenbanken der Finanzverwaltung oder aufgrund von Kontrollmitteilungen in Frage und vergibt erst einmal keine Steuernummer.“ Dann entsteht für den Unternehmer eine Hängepartie, weil er die Nummer für seine Rechnungen benötigt. Notfalls empfiehlt es sich, beim Finanzamt entsprechende Rechtsbehelfe (z.B. Einspruch) einzulegen, wenn die Steuernummer versagt wird.

4. Buchführung:
Betroffen sind z.B. Branchen der Bargeldbranche. Hier wird z.B. die Abgrenzung der zutreffenden Steuersätze (7 Prozent oder 19 Prozent) geprüft.

5. Innergemeinschaftlicher Erwerb:
Hier prüft das Finanzamt unter anderem den Abgleich der Jahreserklärung für die Umsatzsteuer mit den gemeldeten Lieferungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Dabei können sich beispielsweise Differenzen ergeben, wenn Geschäftspartner in der EU keine Mitteilungen (sog. zusammenfassende Mitteilungen) vornehmen oder umgekehrt bestimmte Umsätze nicht in der Jahreserklärung erfasst werden.

6. Sonstige Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen:
Innergemeinschaftliche Lieferungen (gem. § 4 Nr. 1 bis 7 Umsatzsteuergesetz -UStG-) können geprüft werden. Es wird ein Abgleich mit der zusammenfassenden Meldung (ZM) vorgenommen. Bei Arztpraxen stellt sich im Einzelfall die Frage, welche Leistungen umsatzsteuerbefreit sind. Hierzu gibt es laufend neue Rechtsprechung, die berücksichtigt werden muss. Weitere Steuerbefreiungen (gem. § 4 Nr. 8 ff. UStG) können strittig sein.

Steuerberater Roland Franz weist darauf hin, dass bereits bei Abgabe der Steuererklärung für eine hinreichende Dokumentation und Prüfung der Rechtslage gesorgt sein sollte und dies besonders dann, wenn die Steuerbefreiung einmal strittig werden könnte. Gegebenenfalls können bereits der Steuererklärung entsprechende Anlagen beigefügt werden.

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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Die Finanzverwaltung wird pingelig

Die Finanzverwaltung wird pingelig

Steuerberater Roland Franz

Essen – Die Betriebsprüfungen werden zurzeit wieder häufiger. Die Finanzverwaltung versucht, Steuernachzahlungen nach dem Motto „egal wie“ zu generieren. „Neuester Spielplatz der Betriebsprüfer ist die Thematik Privatentnahmen und Privateinlagen, insbesondere bei Unternehmen mit großem Bargeldverkehr,“ berichtet Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert.

Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, wenn ein Unternehmer Bargeld aus der Kasse entnimmt oder einlegt, dass er sogenannte Eigenbelege erstellen muss, aus denen dann ersichtlich ist, was sowieso aus dem Kassenbericht hervorgeht, nämlich: Betrag der Entnahme/Einlage, Datum der Einlage, Unterschrift.

Wenn also diese sogenannten Eigenbelege fehlen, vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Kassenführung nicht ordnungsgemäß ist und eine nicht ordnungsgemäße Kassenführung führt zu einer Zuschätzungsmöglichkeit.

Steuerberater Roland Franz betont deshalb: „Auch wenn es lächerlich erscheinen mag, sollten Sie davon betroffen sein, schreiben Sie bitte solche Eigenbelege und heften sie zu dem jeweiligen Kassenbeleg, auf dem diese Eintragung vorgenommen wurde. Und auch, wenn es zusätzliche Arbeit bereitet, denken Sie daran, dass die Finanzverwaltung nur Ihr Bestes will – Ihr Geld.“

Um derartige Probleme von vornherein zu vermeiden und sich Arbeit zu ersparen, ist es auf jeden Fall sinnvoll, Bargeld aus der Kasse ausschließlich auf das betriebliche Bankkonto einzuzahlen und anschließend vom betrieblichen Bankkonto eventuell einen Dauerauftrag einzurichten auf das private Konto. Wenn über das private Konto keinerlei Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben fließen, ist dieses Privatkonto nicht Bestandteil der Finanzbuchhaltung. Werden von diesem Konto Barentnahmen entnommen, ist dies steuerlich nicht relevant.

Auf diesem Weg vermeidet man die Aufzeichnungspflichten der Privatentnahmen und Privateinlagen.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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Gesetzliche Krisenfrüherkennungspflicht für GmbH-Geschäftsführer

Gesetzliche Krisenfrüherkennungspflicht für GmbH-Geschäftsführer

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Durch § 1 des „Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes“ (StaRUG) sind GmbH Geschäftsführer ab dem Jahr 2021 verpflichtet, existenzbedrohende Unter-nehmensrisiken durch ein Früherkennungssystem rechtzeitig zu erkennen und ent-sprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Bei Nichtbeachtung der Früherken-nungspflicht drohen bei einer späteren Unternehmenskrise zivilrechtliche Schadenser-satzansprüche und strafrechtliche Konsequenzen, wenn durch die verspätete Krisen-erkennung ein Schaden entsteht, der bei rechtzeitiger Reaktion vermeidbar
gewesen wäre.

Es ist daher zu empfehlen, in jedem Unternehmen ein Früherkennungssystem zu
installieren, dass die laufende Überwachung der Geschäftsentwicklung ermöglicht und mit dem Sie bestandsgefährdende Entwicklungen rechtzeitig erkennen. Auf die-se Weise dokumentieren die Geschäftsführer und Inhaber nachvollziehbar, dass Sie Ihre gesetzlichen Pflichten als Geschäftsführer ordnungsgemäß erfüllt haben und minimieren zugleich Ihr persönliches Haftungsrisiko.

Ein Früherkennungssystem sollte mindestens folgende Bestandteile haben:

1. Erfassung und Bewertung möglicher Risiken
2. Maßnahmen zur Bewältigung von Risiken
3. Unternehmensplanung zur Überwachung der Geschäftsentwicklung

Bei Bedarf unterstützen wir Sie gerne beim Aufbau eines individuellen
Früherkennungssystems. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Gespräch.

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Damit der Head of Tax ruhig schlafen kann

Wie steuert man Steuern im Zeitalter der Digitalisierung effizient und effektiv?

Damit der Head of Tax ruhig schlafen kann

(Bildquelle: Erwin Schönwälder, Langen)

Wir sprachen mit Juri Loch, Langen, über den Einfluss der Digitalisierung im Steuerbereich und Datenvalidierungen im Rahmen von Tax Compliance Management Systemen.

Frage: Welche Entwicklungen beobachten Sie derzeit im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung im Steuerbereich und was sind die aktuellen Herausforderungen für Steuerabteilungen in diesem Zusammenhang?

Juri Loch: Ich bewege mich hauptsächlich „auf der IT-Seite“ von transaktionalen Steuerarten, hier insbesondere bei der Umsatzsteuer. Auf diesem Gebiet beobachte ich seit einiger Zeit einen großen Entwicklungsbedarf. Die Unternehmen sind darauf angewiesen, Ordnung in immer größer werdende Mengen von steuerlich relevanten Daten zu bringen. Dies ist eine internationale Entwicklung, die in Deutschland zuletzt mit dem Anwendungserlass zu §153 AO implementiert wurde. Dort ist die Einrichtung eines innerbetrieblichen Kontrollsystems beschrieben, als Prophylaxe gegen Vorsatz und Leichtfertigkeit. Es gibt dabei keine eindeutig verpflichtenden Anforderungen oder allgemeine Maßstäbe. Jedoch bestehen durchaus Anforderungen, dass ein IKS dokumentiert, gelebt und natürlich auch digitalisiert datentechnisch unterstützt werden soll. Über die – nicht gesetzlich, aber implizit – vorliegende Verpflichtung zur Einrichtung eines IKS weiten sich weltweit die Verpflichtungen aus, die mit digitalisierten Daten zu tun haben. Andere Länder sind teilweise weiter als Deutschland, zum Beispiel Italien mit dem E-Invoicing im B2B-Bereich, oder Spanien und Ungarn mit dem Real-Time oder Near-Real-Time Reporting. Die Kontrolle über die steuerlich relevanten Systemteile und Daten ist für die Unternehmen zu einem strategischen Thema geworden.

Frage: Mit welchen Herausforderungen sehen sich Ihrer Erfahrung nach die Steuerabteilungen der Unternehmen konfrontiert?

Juri Loch: Unter anderem bei Betriebsprüfungen zeigt sich beispielsweise in der Realität, dass die eigentlich erfolgsneutrale Umsatzsteuer durchaus zum erheblichen Kostenfaktor werden kann. Die Steuerabteilungen sind verantwortlich für die Steuer-Compliance. Sie haben jedoch oft weder Einblick in die systemseitige Abbildung der Geschäftsprozesse noch richtige Kontrolle über die steuerlich relevanten Daten. Bei immer größerer Arbeitsbelastung in international tätigen Unternehmen fehlt auch die Zeit, sich zum Beispiel in die relevanten Einstellungen in SAP einzuarbeiten.
Es ist keine Ausnahme mehr, dass ein Mitarbeiter monatlich 20 oder 30 Umsatzsteuer-Voranmeldungen vorbereiten muss. Das führt oft dazu, dass die Zahlen schlicht so übermittelt werden, wie sie aus dem System kommen. Die Validierung der Daten wird damit ausgelassen. Das verursacht Unmengen an Arbeit bei Jahreserklärungen. Im schlimmsten Fall werden die Fehler erst dann aufgedeckt, wenn der Betriebsprüfer im Haus ist.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Steuerabteilungen oftmals keinen Zugriff auf die relevanten Systemeinstellungen haben und in dieser Hinsicht auf die IT angewiesen sind. In letzter Zeit erschienen sehr viele Anbieter von sogenannten VAT-Healthchecks oder Validierungsprozessen, die – jeder für sich – meistens von einer „Best-in-class“-Lösung sprechen. Wie bei der Einrichtung eines Steuer-IKS gibt es hier jedoch keine wirklich verlässlichen Maßstäbe zur Beurteilung.

Frage: Welche Ansätze wählen die Unternehmen, um diesen Herausforderungen zu begegnen?

Juri Loch: Ich beobachte oft zwei Ansätze. Einerseits ist es die Erweiterung und Automatisierung von dem „was schon vorher da war“, also zum Beispiel Automatisierung von riesigen Excel-Tabellen, Dokumentation von vorhandenen Checks, die vorher schon angewendet wurden und ähnliches. Dieser Ansatz führt höchstens zu einer Entlastung der Mitarbeiter. Der Umfang der Prüfungshandlungen oder Einblick in die Funktionsweise der Systeme wird nicht erweitert, wäre aber sehr wichtig. Auf der anderen Seite sehe ich die Entwicklungen der Berater, die eigene Lösungen als Erweiterung der bisherigen Beratung anbieten. Diese Lösungen werden meistens individuell für einen Kunden implementiert. Hier entstehen allerdings sehr hohe Kosten – mir wurden von Kunden Projekte beschrieben, bei denen für 80.000 Euro zehn Datenchecks implementiert wurden. Der Umfang der implementierten Checks bei solchen Projekten ist in der Regel begrenzt auf die Erfahrungen der Berater. Die Aktualisierung und Erweiterung solcher Checks oder deren Anwendung zum Beispiel auf andere Gesellschaften im Konzern ist schwer und kostspielig.

Frage: Meinen Sie, dass die aktuellen Beratungsansätze überholt sind?

Juri Loch: Die aktuellen Beratungsansätze sind im Grunde alle richtig: es ist immer gut, mit etwas anzufangen. Die weitere Entwicklung wird aber unweigerlich dazu führen, dass die Inhalte von Datenmodellierung und -Validierung von konkreten Unternehmen und Systemen abstrahiert werden, um später nach ihrer Relevanz an alle betroffenen Unternehmen „verteilt“ zu werden. Jede derartige Entwicklung verlief so. Denken Sie an die Erfindung des elektrischen Lichts. Die ersten Installationen waren jeweils für ein Haus erbaut, waren entsprechend kostspielig und pflegeintensiv. Erst die Entwicklung von zentraler Stromerzeugung und -verteilung brachte den richtigen Durchbruch. Bezogen auf die Datenanalysen bedeutet das: Die spezifisch für einen Kunden erstellten Validierungssysteme waren ein guter Anfang. Richtig vollständig, zuverlässig und aktuell werden sie erst, wenn die Inhalte zentral erzeugt, verwaltet und nach ihrer Relevanz bei den Unternehmen angewendet werden.

Frage: Was muss getan werden, um wirklich zuverlässige Lösungen zu erhalten?

Juri Loch: Wenn ein Validierungssystem aus langjähriger Mandantenbeziehung entsteht, bei dem der Berater alle Risiken und Stolperfallen bei den Prozessen und Systemen des Kunden kennt, kann es durchaus für den Moment eine zuverlässige Lösung sein. Leider sind es meistens „Insel-Lösungen“. Wie eben mit Bezug auf das elektrische Licht beschrieben, dieses eine Haus wird schon gut ausgeleuchtet. Wenn der Kunde aber daneben ein weiteres Haus hat, wird die ganze Anlage dafür neu gebaut werden müssen. Ein solches System muss leicht an neue Anforderungen angepasst werden können, die zum Beispiel aus veränderten Situationen oder gesetzlichen Vorschriften „irgendwo auf der Welt“ resultieren, wie neulich BREXIT. Jede Anpassung und Erweiterung kosten dann sehr viel Aufwand und Geld. Um das zu erklären: denken Sie an die Virenscanner: die ersten Bedrohungen wurden damals separat für Unternehmen mit speziellen Lösungen abgewehrt, aber würden Sie heute einem Virenscanner-Anbieter vertrauen, der sagt, dass Ihr PC so speziell ist, dass er für Sie ein extra Programm schreiben muss? Virenscanner sind nur erfolgreich, wenn sie tausende oder Hunderttausende von Computern „betreuen“ und die aktuellen Erkenntnisse auf alle potenziell betroffenen Computer ausrollen. Das Gleiche gilt im Bereich der internationalen Steuer.

Frage: Was empfehlen Sie als Experte für Datentransformationen und Datenvalidierungen den Unternehmen auf dem Weg der Digitalisierung der Steuern?

Juri Loch: Die Unternehmen sollten bei der Planung und Implementierung von Schritten in Bezug auf Systeme und Daten folgende drei Aspekte beachten. Erstens muss immer daran gearbeitet werden, „wie die Steuern ins System kommen“. Das bedeutet, dass relevante Einstellungen, Systemlogik und Daten identifiziert werden müssen, um eine zuverlässige automatische Verarbeitung zu gewährleisten. Zum Beispiel eine richtige Steuerfindung für die Umsatzsteuer sollte alles an vorkommenden Geschäftsprozessen richtig abbilden, was legal richtig ist, und alles ausschließen, was legal nicht möglich ist. Konkret heißt dieser Ausschluss, dass zum Beispiel ein Auftrag systemseitig verhindert werden soll, der zu einer Registrierungsverpflichtung führt. Die Schaffung der richtigen Infrastruktur macht schon einen Großteil der Richtigstellung aus. Weiter sollte ein implementiertes System die Verantwortlichen möglichst selbständig handlungsfähig machen. Damit meine ich, dass die Steuerabteilung im Rahmen solcher Projekte das System und alles, was mit ihren Daten geschieht, vollkommen verstehen muss. Der Überblick und Durchblick bei den Systemeinstellungen und Datentransformationen und Validierungen muss die Steuerabteilung befähigen, selbst die weitere Konfiguration mitzugestalten. Und drittens sollte ein Head of Tax großes Augenmerk darauf legen, dass die implementierten Aspekte erweiterbar beziehungsweise wiederverwendbar sind. Ein System, bei dem eine neue umsatzsteuerliche Registrierung dazu führt, dass der externe Berater wieder für ein Projekt engagiert werden muss, ist schlecht.
Ich sehe immer wieder, dass Änderungen sich zumindest dem Muster nach wiederholen. Spanien und Ungarn waren sicher nicht die letzten Länder in Europa, die transaktionales Reporting eingeführt haben. Auch wenn die geforderten Strukturen der Nachrichten und die Übermittlungsformen sich sehr unterscheiden, es geht „um das Gleiche“: Für diese beiden Reportings nutzen unsere Kunden die Infrastruktur in einem Tool, mit lediglich angepassten Inhalten und Übermittlungsart.

Frage: Wie wird sich die Situation Ihrer Einschätzung nach weiterentwickeln?

Juri Loch: Es wird sehr spannend! Vor allem von den Finanzverwaltungen erwarte ich, dass sie immer weiter „aufrüsten“. Selbst wenn die Digitalisierung in der Finanzverwaltung bisher etwas schwerfälliger zu sein scheint als in der Industrie, es geht voran. Neben dem üblichen IDEA sind zum Beispiel in Deutschland auch neuere Werkzeuge wie Power BI im Einsatz, und die Betriebsprüfer gehen sehr geschickt damit um. Im Übrigen habe ich schon vor zehn Jahren Normalverteilungen und Konfidenzintervalle in Prüfungsanfragen gesehen. Man muss auch bedenken, dass die Prüfungen verzögert stattfinden. Ich begleite jetzt teilweise Mandanten bei Betriebsprüfungen über die Jahre 2013 oder 2015. Stellen Sie sich vor, was alles zum Arsenal der Finanzverwaltung gehören wird, wenn die Rechnungen von heute in fünf bis sechs Jahren im Prüfungszeitraum liegen. Der angepeilte Zeitpunkt für die Richtigstellung der Systeme und Daten ist also spätestens sofort.
Die Unternehmen werden jedenfalls gezwungen sein, Kontrolle über die IT-Seite ihrer Steuern zu erlangen, das heißt bereits vor der Betriebsprüfung sicher zu sein. Bei der Heterogenität der verschiedenen Risiken oder Fehlerquellen wird es nicht möglich sein, dass jeder „sein Rad neu erfindet“, oder – noch schlimmer – erfinden lässt. Generische Ansätze bei der Datenmodellierung und -verarbeitung werden sich durchsetzen, mit Anwendungs-Portabilität innerhalb hinreichend homogener Cluster: Wenn ein Unternehmen in Reihengeschäfte involviert ist, ist es egal, ob es mit Büroklammern oder Steaks handelt, die systemseitige Abbildung dürfte ähnlich aussehen. Bitte verstehen Sie mich nicht falsch, ich sage nicht, dass alle Datenanalysen „out-of-the-box“ funktionieren werden, es geht darum, durch Austausch und Wiederverwendbarkeit von Mustern „von vielen für viele“ das jeweils Richtige zuzuordnen. Insel-Lösungen werden da auf Dauer nicht mithalten können. Wer jetzt nicht auf eine generische Lösung hinarbeitet, wird sich mittelfristig in den verschiedenen Lösungen verlaufen und verliert erst recht die Kontrolle über die Daten und das Vertrauen der Finanzverwaltung. Über die Folgen zu sprechen, bin ich nicht der Richtige, dafür gibt es Steuerberater und Steuerstrafrechtler…

Vielen Dank für dieses aufschlussreiche Interview und die tiefen Einblicke in die Welt der steuerlichen Daten.

Juri Loch ist Top-Experte für die IT-Seite der transaktionalen Steuern.
Seit über zehn Jahren berät er Unternehmen im Zusammenhang mit der systemseitigen Abbildung und Verarbeitung von steuerlich relevanten Aspekten. Er hat umfangreiche Erfahrungen in der Beratung (Big 4, Steuerberatung) sowie auch in der Steuerabteilung eines großen internationalen Konzerns. Den Kernpunkt seiner Beratung bilden die Aufbereitung und Validierung von steuerlich relevanten Daten.
Seine Kunden sind große Steuer- und Wirtschaftsberatungen sowie internationale Konzerne mit komplexen umsatzsteuerlichen Geschäftsprozessen und multiplen Registrierungen.
Technische Begleitung von internationalen Mandanten bei Betriebsprüfungen oder im Rahmen von Deklarationsvorbereitungen gehören zu seinem Alltag. Er erfindet, konzipiert und entwickelt Tools zur Verarbeitung von Steuerdaten, die zum Beispiel Reporting-Verpflichtungen erfüllen (z.B. Datenaufbereitung für Umsatzsteuer-Compliance-Zwecke, Real-Time-Reporting in Ungarn oder SII in Spanien). Ferner gehört die Analyse und Einrichtung von steuerlich relevanten Einstellungen in ERP Systemen zu seinen Hauptkompetenzen, um komplexe umsatzsteuerliche Geschäftsprozesse abzubilden.

Mit der Tailored Tax Technology UG, die Juri Loch 2019 gegründet hat, bietet er präzise maßgeschneiderte Lösungen, die das Leben der Steuerabteilungen von international agierenden Unternehmen sicherer und einfacher machen. Den größten Wert legt er dabei darauf, mit den Kunden und nicht nur für die Kunden zu arbeiten, sie unabhängig von der Beratung zu machen und zu befähigen, ihre Steuern selbst zu steuern.

Kontakt
Tailored tax technology UG (haftungsbeschränkt)
Juri Loch
Elisabeth-Selbert-Allee 14
63225 Langen (Hessen)
06103 5998174
juri.loch@tailored-tax.eu
http://tailored-tax.eu