MOOG auf FOCUS-Liste der bedeutendsten deutschen Wirtschaftskanzleien

Herausragende Bewertung von Mandanten und Kollegen im Fachbereich „Arbeitsrecht“

MOOG auf FOCUS-Liste der bedeutendsten deutschen Wirtschaftskanzleien

Dr. Jan Moritz Schilling, Partner und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei MOOG

Darmstadt, 9. Oktober 2024 – Die MOOG Partnerschaftsgesellschaft mbB (https://www.moogpartner.de) aus Darmstadt gehört mit ihrem Schwerpunkt Arbeitsrecht zu den Top-Wirtschaftskanzleien in Deutschland, die FOCUS-Business (https://focusbusiness.de/wirtschaftskanzleien) jetzt zum zwölften Mal aufgelistet hat. Bei den vorausgehenden Recherchen wurde die Wirtschaftskanzlei überproportional oft als herausragende Adresse genannt.

„Wir freuen uns sehr darüber, dass unsere Mandanten offenbar außerordentlich zufrieden mit unserer Arbeit sind und wir von Kollegen für unsere Expertise wahrgenommen werden“, sagt dazu Dr. Jan Moritz Schilling, Partner und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei MOOG. „Mit unserem achtköpfigen Team für Arbeitsrecht gehören wir zu den größeren Arbeitsrechtskanzleien in der Region – und als einzige aus Südhessen haben wir es auf die Liste geschafft.“

Vor allem im multidisziplinären Ansatz von MOOG sieht er die Stärken der Kanzlei, in der 45 Berufsträger am Hauptsitz Darmstadt und an den Standorten Dresden und Freiberg arbeiten: „Dadurch können wir mit hoher Spezialisierung beraten, zugleich aber aus verschiedenen fachlichen Perspektiven – was uns in der Region südlich von Frankfurt und nördlich von Heidelberg/Mannheim einzigartig macht.“

Die Auszeichnung bestätigt für Dr. Schilling die wachsende Wahrnehmung von MOOG in der Öffentlichkeit und in Fachkreisen – auch aufgrund spezifisch arbeitsrechtlicher Mandate. „Das Arbeitsrecht ist neben dem Gesellschaftsrecht ein wichtiger Fokus im Anwaltsbereich bei MOOG. Als Team freut uns ganz besonders die Aufmerksamkeit, die wir mit unserer Arbeit gewinnen können und mit der wir uns selbst sichtbarer gemacht haben.“

Zur Erstellung der Liste der Wirtschaftskanzleien hat das Unternehmen FactField als Recherchepartner von FOCUS-Business mehr als 26.000 Anwälte aus Wirtschaftskanzleien sowie Rechtsabteilungen von Unternehmen zu einer Online-Befragung eingeladen, an der 3.094 teilgenommen haben. Dabei können die Teilnehmenden in 25 Fachbereichen jeweils maximal zehn von allen in Deutschland zugelassenen Wirtschaftskanzleien als besonders empfehlenswert benennen. Die gesamte Liste führt 454 „überproportional“ empfohlene Kanzleien auf. 93 haben es auf die Liste mit Schwerpunkt Arbeitsrecht geschafft – von insgesamt rund 750 Wirtschaftskanzleien in Deutschland.

Über MOOG:
Die MOOG Partnerschaftsgesellschaft mbB ist eine multidisziplinäre Kanzlei mit den Schwerpunkten Gesellschaftsrecht, Rechts- und Steuerberatung sowie Wirtschaftsprüfung. Die von 15 Partnern geführte Gesellschaft berät mit 170 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor allem Unternehmen, Kapitalgesellschaften und Privatpersonen. Mehr als 45 Berufsträger – Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Notare – sind an den Standorten Darmstadt, Dresden und Freiberg (Sachsen) tätig.

Das JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2023/2024 empfiehlt die MOOG Partnerschaftsgesellschaft als eine von 29 Wirtschaftskanzleien in der Region Mitte (Hessen/Rheinland-Pfalz) und gibt ihr drei Sterne. Der Bundesverband Mergers & Acquisitions e. V. zeichnete MOOG 2024 mit dem Award der Kategorie „Legal Advisory“ aus und würdigte damit die Beratungsleistung im Rahmen eines komplexen M&A-Projekts. Die Immobilien Zeitung hat MOOG auch 2022/2023 als eine der wichtigsten deutschen Kanzleien für Immobilienrecht benannt.

Als Mitglied der MSI Global Alliance, einem weltweiten Zusammenschluss mittelständischer Steuerberater- und Rechtsanwaltskanzleien, verfügt MOOG über eine starke internationale Beratungskompetenz.
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KAH übernimmt mietrechthannover.de

KAH übernimmt mietrechthannover.de

Über 15 Jahre ist Frau Bendfeldt die Ansprechpartnerin bei Rechtsstreitigkeiten im Bereich Arbeitsrecht oder Mietrecht im Raum Hannover. Ihre jahrelange Arbeit in diesem Fachgebiet spricht für ihre Kompetenz und Zuverlässigkeit.

Bei Ihrer Arbeit vertritt sie Betriebsräte sowie Unternehmen in Themenbereichen wie Kündigung, Einstellung oder Tarifverträge. Wichtig ist Frau Bendfeldt ein vertrauensvolles Kundenverhältnis, bei welchem Ihre Mandanten immer an erster Stelle stehen.

Freude über Domainübernahme

Die Kanzlei Rechtsanwalt Arbeitsrecht Hannover freut sich darüber, die lang genutzte Domain mietrechthannover.de übernommen zu haben und freut sich auf viele weitere Jahre als Kanzlei für Arbeitsrecht in Hannover

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Tel: (0 51 11) 600 988 55
Mail: info@rechtsanwalt-arbeitsrecht-hannover.de
Web: https://rechtsanwalt-arbeitsrecht-hannover.de/archiv-mietrechthannover-de

Unsere Rechtsanwaltskanzlei ist spezialisiert auf Arbeitsrecht, Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Steuerrecht und Vertragsrecht. Wir heißen Sie herzlich willkommen und freuen uns sehr, auch Sie erfolgreich beraten und vertreten zu dürfen.

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Personalzeiterfassungssoftware für Kleinstunternehmen

ProductionInsight TimeTracker bietet einfache Cloudlösung zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Zeiterfassung

Personalzeiterfassungssoftware für Kleinstunternehmen

Die Schott Software Solutions UG freut sich, die Veröffentlichung ihrer neuen SaaS-Software „ProductionInsight TimeTracker“ bekannt geben zu können. Diese Software ist speziell auf kleine Unternehmen mit weniger als 10 Angestellten ausgerichtet und bietet eine einfache und kosteneffiziente Lösung für die Erfüllung der Pflicht zur Zeiterfassung, die durch das Urteil 1 ABR 22/21 des Bundesarbeitsgerichts festgelegt wurde.

Die Software ermöglicht die Erfassung der Arbeitszeiten per Web-App und optional mit RFID-Chips in Form von Schlüsselanhängern. Sie bietet auch Berichte über Arbeitsverstöße und unterstützt bei der Abrechnung der Arbeitszeiten und der Urlaubsverwaltung. Durch die SaaS-Ausrichtung ist die Software von überall verfügbar und erfordert keine eigene IT-Infrastruktur.

„Wir möchten besonders kleinen Unternehmen, wie der Autowerkstatt, dem Metzger und generell dem kleinen Geschäft nebenan dabei helfen, die Pflicht zur Zeiterfassung einfach und kosteneffizient zu erfüllen. Als kleines Familienunternehmen wissen wir aus eigener Erfahrung, wie wichtig es ist, bürokratische Hürden ohne viel Aufwand zu nehmen und sich wieder aufs Kerngeschäft konzentrieren zu können.“, sagt Florian Schott, Geschäftsführer der Schott Software Solutions UG. „Durch unsere Software bieten wir ihnen eine Lösung, die schnell und unkompliziert eingesetzt werden kann und dennoch alle Anforderungen erfüllt. Und das allem zu einem Preis, den sich jeder Leisten kann.“

Die Webseite der Software finden Sie unter https://timetracker.software, die der Schott Software Solutions UG unter https://schottsoftware.de

Wir, die Schott Software Solutions, sind ein Familienunternehmen, dass es sich zum Ziel gesetzt hat, schlanke und günstige Software für den effizienten Einsatz im Geschäftsalltag von kleinen Unternehmen zu entwickeln.

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Schott Software Solutions
Florian Schott
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96237 Ebersdorf b. Coburg
09562 30999 20
info@schottsoftware.de

Softwarelösungen für die digitale Transformation

Homeoffice in Deutschland – Wie ist die rechtliche Lage?

Homeoffice in Deutschland - Wie ist die rechtliche Lage?

Die Corona-Pandemie hat die Arbeitswelt nachhaltig verändert. Weiter vorangetrieben wird diese Entwicklung durch Digitalisierung und Globalisierung. Die Arbeit im Homeoffice ist für viele zur Normalität geworden. Doch wie sieht die arbeitsrechtliche Lage hierzu aus und wie wird es nach der Pandemie weitergehen? Adrian Sommer geht dieser Frage in seiner Publikation “ Homeoffice und Arbeitsrecht in der Corona-Pandemie. Aspekte und Hindernisse aus rechtlicher Sicht (https://www.grin.com/document/1177307)“ auf den Grund. Das Buch ist im März 2022 im GRIN Verlag erschienen.

Durch die am 20. Januar 2021 verabschiedete Corona-Arbeitsschutzverordnung wurden Arbeitgeber:innen verpflichtet, ihren Mitarbeiter:innen in der aktuellen Pandemielage Homeoffice anzubieten. Damit stellte die Bundesregierung die erste Weiche auf dem Weg zur Flexibilisierung der Arbeitswelt in Deutschland. Doch welche konkreten arbeitsrechtlichen Aspekte und Hindernisse gilt es bei der Durchführung von Homeoffice zu beachten, um ein rechtlich und gesundheitlich sicheres und in sich schlüssiges Arbeitsverhältnis zu gewährleisten? Welche arbeitsrechtlichen Veränderungen haben sich aufgrund der Corona-Situation ergeben und welche Relevanz hat das Arbeitsmodell Homeoffice heute im Vergleich zu vergangenen Jahren?

Überblick und Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen

Adrian Sommer bietet – unter Beachtung der bestehenden und neu geltenden Regelungen – einen umfassenden Überblick über die aktuelle und zukünftige Homeoffice-Situation in Deutschland. Dabei bezieht er sich auf gesetzliche Grundlagen wie das Arbeitsschutz-, Arbeitszeit- und Betriebsverfassungsgesetz und erläutert wichtige Aspekte des Datenschutzes sowie die Pflichten und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates. In seiner Analyse der aktuell getroffenen Regelungen zum Homeoffice vergleicht er auch, mit welchen Schritten andere Länder auf die Pandemiesituation reagiert haben. Aufbauend auf den Erkenntnissen aus seinen qualitativen und quantitativen Untersuchungen, formuliert der Autor Empfehlungen für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen zum Umgang mit der arbeitsrechtlichen Problematik von Homeoffice.

Das Buch ist im März 2022 im GRIN-Imprint Academic Plus erschienen (ISBN: 978-3-346-60080-6)

Direktlink zur Veröffentlichung: https://www.grin.com/document/1177307

Kostenlose Rezensionsexemplare sind direkt über den Verlag unter presse@grin.com zu beziehen.

GRIN publiziert seit 1998 akademische eBooks und Bücher. Wir veröffentlichen alle wissenschaftlichen Arbeiten: Hausarbeiten, Bachelorarbeiten, Masterarbeiten, Dissertationen, Fachbücher uvm.

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Weihnachtsfeier mit den lieben Kollegen

ARAG Experten geben Tipps, wie die Weihnachtsfeier im Betrieb gelingt

Ob mit oder ohne Maske, im Betrieb oder außerhalb, mit 2G oder 3G, ob in Präsenz oder virtuell – nachdem die meisten Weihnachtsfeiern letztes Jahr Pandemie-bedingt ausgefallen sind, wollen viele Firmen trotz steigender Corona-Zahlen in diesem Jahr trotzdem feiern. Was dabei – neben der Einhaltung von Hygienemaßnahmen – alles zu beachten ist und welche Fallstricke bei einer betrieblichen Party lauern, wissen die ARAG Experten.

Weihnachtsfeier als Zwei-G-Party?
Die ARAG Experten raten ab, zur Weihnachtsfeier nur geimpfte und genesene Kollegen einzuladen. Denn es ist sicherlich nicht förderlich für das Betriebsklima, Mitarbeiter auszuschließen, weil sie nicht geimpft sind. Allein schon von der Anmietung von Räumlichkeiten, deren Hygienekonzept eine Zwei-G-Regelung vorsieht, raten die ARAG Experten ab. Hier könnten sich Arbeitnehmer, die weder genesen noch geimpft sind, ungleich behandelt fühlen.

Ist die Teilnahme Pflicht?
Nicht jeder Arbeitnehmer freut sich auf die Weihnachtsfeier mit Vorgesetzten und Kollegen und bleibt betrieblichen Feiern lieber fern. Ob es ein kluger Schachzug ist, bleibt zu bezweifeln: Aber zur Not kommt man drumherum. Dabei verweisen die ARAG Experten auf das Arbeitsrecht, nachdem die Weihnachtsfeier keine Pflichtveranstaltung ist. Das gilt sogar, wenn die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit stattfindet. Wer nicht mitfeiern mag, muss in diesem Fall allerdings arbeiten. Ist das nicht möglich, können diese Mitarbeiter mit Zustimmung des Vorgesetzten nach Hause gehen. Einen Urlaubstag oder Überstunden vom Zeitkonto müssen Arbeitnehmer dann nicht einsetzen!

Früher Abgang
Wer sich deutlich vor Ende der Weihnachtsfeier verabschiedet, darf das natürlich tun und muss dafür auch keine Gründe nennen. Auch eine große Verabschiedungsrunde ist nicht nötig. Doch die ARAG Experten raten, sich wenigstens beim Arbeitgeber persönlich zu verabschieden und sich zu bedanken, bevor man die Feier verlässt. Passt ein persönliches Wort an dem Abend nicht, sollte man sich spätestens am nächsten Tag beim Chef – und gegebenenfalls bei den Kollegen, die die Weihnachtsfeier organisiert haben – bedanken.

„Kein Alkohol ist auch keine Lösung“
Ob Glühwein, Bier oder der hochprozentige „Absacker“ – alkoholische Getränke gehören auch auf den meisten betrieblichen Weihnachtsfeiern in der Regel dazu. Doch die ARAG Experten raten zur unbedingten Umsicht im Umgang mit Alkohol im Kreis der Kollegen. Denn der Abend kann nicht nur peinlich werden, sondern ernste Konsequenzen nach sich ziehen. Wer nämlich in betrunkenem Zustand seine Kollegen oder den Chef beleidigt oder gar jemanden belästigt, muss nach Auskunft der ARAG Experten mit einer Abmahnung oder Kündigung rechnen. Der Alkoholpegel spielt dabei juristisch keine Rolle und ist auch keine Entschuldigung, sich danebenzubenehmen.

Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, den Alkoholkonsum seiner Mitarbeiter während der Weihnachtsfeier zu kontrollieren. Seine gesetzliche Fürsorgepflicht greift nur, wenn beispielsweise ein offensichtlich volltrunkener Mitarbeiter sich ans Lenkrad setzt, um mit dem Auto nach Haus zu fahren. Dann raten die ARAG Experten, einzugreifen, dem Kollegen ein Taxi zu bestellen und ihm gegebenenfalls den Autoschlüssel abzunehmen.

Versicherungsschutz auf der Weihnachtsfeier
Kommt es bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier oder bei deren Vorbereitung zu einem Unfall, gilt der Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch der anschließende Abbau und das Aufräumen sind versichert. Bedingung hierfür ist allerdings, dass die Feier von der Unternehmensleitung veranstaltet, gefördert oder zumindest ausdrücklich gebilligt wird und diese allen Beschäftigten offensteht. Der Versicherungsschutz besteht auch für den Hin- und Rückweg. Die ARAG Experten weisen allerdings auf Einschränkungen hin: Spätestens wenn der Chef nach Hause geht, kann dies das offizielle Ende der Weihnachtsfeier bedeuten, wodurch auch der Versicherungsschutz endet. Der Versicherungsschutz kann aber auch schon vorher entfallen, wenn nur noch ein Mitarbeiter und sein Vorgesetzter anwesend sind. Denn dann handelt es sich unter Umständen nur noch um ein privates Zusammensein (Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 3 U 71/06).

Die virtuelle Weihnachtsfeier
Um auch eine virtuelle Weihnachtsfeier möglichst festlich zu gestalten, sollten Arbeitgeber darauf achten, dass alle Mitarbeiter technisch zu Hause so ausgestattet sind, dass sie am Fest teilnehmen können. Damit auch am Computer Weihnachtsstimmung aufkommt, darf das Wichteln natürlich nicht fehlen. Und das geht ganz modern mit einer Wichtel App. Das Programm lost im Vorfeld die Paarung aus und schickt an alle Beteiligten eine Mail mit der Person, die beschenkt werden soll. Das Wichtel-Geschenk wird dem Kollegen dann per Post zugestellt. Ausgepackt wird dann vor dem Rechner, so dass alle zugeschalteten Kollegen sehen, was geschenkt wurde. Die Wichtel App kann natürlich auch auf einer Präsenz-Weihnachtsfeier genutzt werden, um das komplizierte und bisweilen nervige Losverfahren zu übernehmen.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.400 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,9 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler

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Schwerpunkt: Haftungsrisiken des Geschäftsführers

Geschäftsführer leben gefährlich!

Schwerpunkt: Haftungsrisiken des Geschäftsführers

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In der gesellschaftlichen Wahrnehmung ist das Amt des Geschäftsführers mit besonderer Achtung und Wertschätzung verbunden. Die damit einhergehenden Haftungsrisiken kennt dagegen kaum jemand, und auch den wenigsten Geschäftsführern sind diese bewusst.

Die Anzahl der Kapitalgesellschaften in Deutschland beträgt derzeit knapp unter 1 Million. Pro Gesellschaft gibt es folglich auch mindestens einen Verantwortlichen – im Regelfall Geschäftsführer.

Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers ergeben sich aus dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag, dem Anstellungsvertrag und den Weisungen der Gesellschafterversammlung.

Entscheidende Bedeutung kommt der Legalitätspflicht zu, die bedeutet, dass der Geschäftsführer sich an Recht und Gesetz halten muss. Das betrifft sowohl sein eigenes Handeln, aber auch das der Gesellschaft.

Diese zunächst wie eine Selbstverständlichkeit klingende Pflicht wird im Regelfall dann virulent, wenn sich die Gesellschaft in der Krise befindet und der Geschäftsführer in besonderem Maße gefragt ist insb. mit Blick auf das Stellen eines Insolvenzantrages.

Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt regelmäßig zu sowohl einer zivilrechtlichen Haftung, aber auch einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers selbst, und die Haftungsprivilegierung der Kapitalgesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen kann durchbrochen werden.

Ähnliches gilt etwa für die ordnungsgemäße Erledigung der steuerlichen Belange der Gesellschaft. Dies zählt zum Kernbereich der Pflichten. Ein Verstoß dagegen, etwa durch Nichtabgabe der vorgeschriebenen Erklärungen kann zu einem Steuerstrafverfahren und einer Haftung des Geschäftsführers mit seinem privaten Vermögen führen.

Die Kanzlei Pauls Cörper Rechtsanwälte hat sich gezielt auf die Geltendmachung und Abwehr von Geschäftsführerhaftungsansprüchen ausgerichtet und berät Sie in den Bereichen
Arbeitsrecht (https://pauls-coerper.de/arbeitsrecht/)| Strafrecht (https://pauls-coerper.de/straf-steuerstrafrecht/)| Steuerstrafrecht (https://pauls-coerper.de/straf-steuerstrafrecht/)| Steuerrecht (https://pauls-coerper.de/steuerrecht/)| Insolvenzrecht (https://pauls-coerper.de/insolvenzrecht-restrukturierung/)| Handelsrecht, Gesellschaftsrecht & Vertragsrecht (https://pauls-coerper.de/handels-und-gesellschaftrecht-vertragsrecht/).

Sollte bereits ein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen Sie als Geschäftsführer laufen, so werden Sie auch mit der notwendigen Kompetenz von erfahrenen Strafverteidigern durch diese schwierigen Verfahren begleitet.

Handeln Sie rechtzeitig und nehmen Sie eine umfassende Beratung in Anspruch.

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