Arbeitnehmer, Selbstständige oder scheinselbstständig?

Arbeitnehmer, Selbstständige oder scheinselbstständig?

Steuerberater Roland Franz

Essen – Das Thema Arbeitnehmer, Selbstständige oder scheinselbstständig ist seit Jahren umstritten. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass scheinselbstständige Arbeitnehmer Personen sind, die als Selbstständige auftreten, tatsächlich aber abhängig Beschäftigte im Sinne des Sozialgesetzbuches (§ 7 Abs. 1 SGB IV) sind. Hierzu beantwortet Steuerberater Roland Franz die wichtigsten Fragen: Welche Folgen kann Scheinselbstständigkeit für Auftraggeber und Auftragnehmer mit sich bringen und wie können die Folgen vermieden werden?

Scheinselbstständigkeit: Kriterien
Bei Scheinselbstständigkeit sind die unternehmerischen Entscheidungsbefugnisse des Auftragnehmers stark eingeschränkt, so dass eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit nicht mehr zu erkennen ist.

Scheinselbstständigkeit: Folgen
Für Steuerberater Roland Franz besteht hierbei allerdings die Gefahr, dass die Betriebsprüfung die sozialversicherungsrechtliche Einordung anders bewertet als der Auftraggeber/Arbeitgeber.

Wird im Nachhinein eine abhängige Beschäftigung und somit Scheinselbstständigkeit festgestellt, sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber verpflichtet, die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung rückwirkend zu entrichten. Das Bestehen einer Scheinselbstständigkeit kann zudem strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In Zweifelsfällen sollte daher von dem optionalen Statusfeststellungsverfahren Gebrauch gemacht werden.

Statusfeststellungsverfahren: Scheinselbstständigkeit vermeiden
In einem Statusfeststellungsverfahren wird der sozialversicherungsrechtliche Status (abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit) festgestellt.

Steuerberater Roland Franz erklärt: „Auftragnehmer/Arbeitnehmer und Auftraggeber/Arbeitgeber erlangen durch das Statusfeststellungsverfahren Rechtssicherheit und sind so vor späteren Unstimmigkeiten und hohen Beitragsnachzahlungen geschützt.“

Das Formularpaket Statusfeststellung kann heruntergeladen werden unter:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/Formularpakete/01_versicherte/01_vor_der_rente/_DRV_Paket_Versicherung_Statusfeststellung.html

Weitere Einzelheiten:

Scheinselbstständigkeit: Definition Selbstständiger

Eine selbstständige Tätigkeit ist durch
– die freie Gestaltung der Tätigkeit,
– eine selbstbestimmte Arbeitszeit und
– die Verfügbarkeit über die eigene Arbeitskraft

gekennzeichnet.

Zudem verfügen Selbstständige über unternehmerische Entscheidungsfreiheit und tragen gleichzeitig das unternehmerische Risiko. Dazu zählt laut Steuerberater Roland Franz auch, unternehmerische Chancen eigenverantwortlich wahrzunehmen. Zu den typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit gehören beispielsweise die eigenständige Entscheidung über

– die Einkaufs- und Verkaufspreise,
– den Warenbezug,
– die Einstellung von Personal,
– den Einsatz von Kapital und Maschinen,
– die Zahlungsweise der Kunden (z. B. Gewährung von Rabatten, sofortige Barbezahlung, Stundungsmöglichkeiten) oder
– Art und Umfang von Werbemaßnahmen für das eigene Unternehmen (z. B. Nutzung eigener Briefköpfe).

Selbstständige sind in der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig.

Selbstständige, die
– regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und
– keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mit einem Verdienst von mehr als 450 Euro / Monat beschäftigen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Innerhalb der ersten drei Jahre können sie sich auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien lassen.

Scheinselbstständigkeit: Definition Arbeitnehmer
Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind die Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Entscheidend ist weiterhin, dass die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird.

Mit dem ihm zustehenden Weisungs- bzw. Direktionsrecht kann der Arbeitgeber

– die Arbeitszeit,
– den Arbeitsort,
– die Arbeitsdauer sowie
– die Art der Arbeitsausführung

des Arbeitnehmers bestimmen.

Anhaltspunkte für die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Betriebes sind beispielsweise:

– ein fester Arbeitsplatz mit Arbeitsmitteln, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden,
– Entgeltfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall,
– Überstundenvergütung,
– Urlaubsanspruch sowie
– Anspruch auf Sozialleistungen des Betriebes (z. B. betriebliche Altersversorgung).

„Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt stets von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab“, gibt Steuerberater Roland Franz zu bedenken.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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KreditFinanzcheck erwirbt PayRise.eu Domain

KreditFinanzcheck kauft die Domain PayRise.eu, um sein Zielpublikum besser zu erreichen.

– Der Blog zum Thema Kredite und Finanzen, KreditFinanzcheck, kauft die Domain PayRise.eu, um seine Zielgruppe besser zu erreichen.

– Auf PayRise ging es um eine Kampagne, die dafür sorgen sollte, dass in Europa bessere Löhne gezahlt werden.

– Das Projekt war unter anderem unter dem Hashtag #OurPayRise in den Sozialen Medien vertreten.

Das Motto von PayRise lautete: „Eine Lohnerhöhung wäre gut für die Wirtschaft, für Unternehmen, für Wachstum, für Arbeitsplätze und für Arbeitnehmer. Europa braucht eine stärkere wirtschaftliche Nachfrage, um das Wachstum anzukurbeln, und mehr Investitionen. Wenn die Arbeitnehmer mehr Geld in der Tasche haben, werden sie Waren und Dienstleistungen kaufen, die die Wirtschaft ankurbeln und Wachstum und Arbeitsplätze schaffen. Zu lange hat die europäische Wirtschaftspolitik die Löhne nur als ‚Kosten‘ der Arbeit betrachtet und ihre Rolle als Wachstumsmotor ignoriert. Die ‚Trickle-Down‘-Wirtschaft funktioniert nicht, aber höhere Löhne wirken sich mit Sicherheit positiv auf die Wirtschaft aus.“

Unmittelbar nach der Krise einigten sich die europäischen Staats- und Regierungschefs darauf, die Mindestlöhne anzuheben, um die Arbeitnehmer vor Arbeitsplatzverlusten zu schützen. Seitdem ist der Mindestlohn jedoch unter dem Vorkrisenniveau geblieben. Deshalb wurde #OurPayRise ins Leben gerufen – eine Kampagne, die sicherstellen sollte, dass in Europa bessere Löhne gezahlt werden. PayRise will ein starkes Europa, in dem jeder Arbeit findet und für sich und seine Familie sorgen kann.

KreditFinanzcheck sorgt für Hilfe, solange in Europa die Löhne weiterhin in vielen Ländern so niedrig sind, dass bspw. ein Hauskauf ohne Kredit für viele Menschen kaum denkbar ist. Auch wie Sie ohne positive SCHUFA einen Kredit bekommen können, erfahren Sie bei KreditFinanzcheck.

ÜberKreditFianzcheck:
KreditFianzcheck ist eine führende Informationsquelle für alle, die den perfekten Kredit suchen. Hier finden Sie Bewertungen zu verschiedenen Kreditarten, darunter Privatkredite, Geschäftskredite, Autokredite und mehr. Wer auf der Suche nach dem perfekten Kredit ist, kann sich über die verschiedenen Kreditarten und den passenden Anbieter informieren.

Weitere Informationen unter https://kreditfinanzcheck.de/ und https://payrise.eu/

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Zurück ins Büro – das neue Normal

ARAG Experten informieren über Stolpersteine bei der Rückkehr ins Büro

Ein wichtiger Bestandteil der Bundesnotbremse in der Corona-Krise war, dass Arbeitgeber vielen Arbeitnehmern die Arbeit im Home-Office ermöglichen mussten. Doch diese Regelung endete am 30. Juni 2021. Immer mehr Beschäftigte kehren nun – zumindest teilweise – an ihren Schreibtisch im Betrieb zurück. Da gibt es eine Menge zu tun: Der Kalender 2020 und verdorrte Pflanzen müssen entsorgt und die bislang ungeöffnete Weihnachtspost endlich gelesen werden. Was rechtlich bei der Rückkehr ins Büro für Beschäftigte und Arbeitgeber gilt, erläutern die ARAG Experten.

Büroflucht in der Pandemie
Millionen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind vor über einem Jahr ins Home-Office gegangen. Noch Ende Januar arbeitete knapp ein Viertel der Erwerbstätigen laut Statista (https://de.statista.com/themen/6093/homeoffice/) ausschließlich oder überwiegend im Home-Office; im ersten Lockdown im April 2020 waren es sogar 27 Prozent. Insgesamt hat das Arbeiten von zu Hause aus in der Pandemie deutlich zugenommen. Und am Ende lief es ganz gut. Immerhin waren 85 Prozent der Home-Office-Nutzer (https://www.bidt.digital/pm-studie-homeoffice/) zufrieden in den eigenen vier Wänden, knapp 70 Prozent würden den Küchentisch auch nach der Pandemie gerne häufiger mit dem Schreibtisch im Büro tauschen.

Regeln für die Rückkehr
Für knapp die Hälfte aller Arbeitgeber ist es laut Chefsache Jahresreport 2021 (https://initiative-chefsache.de/presse/publikationen-links/) sehr wichtig, dass ihre Mitarbeiter vor Ort arbeiten. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Infektionsschutz am Arbeitsplatz weiterhin gilt. Verlangt der Chef also eine Rückkehr ins Büro, muss er dafür sorgen, dass seine Mitarbeiter nach Vorgaben der Corona-Arbeitsschutzverordnung (https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.html), die noch mindestens bis zum 10. September gilt, arbeiten. Dazu gehört beispielsweise die Bereitstellung von Corona-Tests und Masken oder die Reduktion der Personenkontakte auf ein Minimum.

Desk Sharing – Das neue Normal
Während es für die einen ein Segen war, von zu Hause aus arbeiten zu können, um Beruf und Familie besser unter einen Hut zu bekommen, sehnen sich andere nach dem gewohnten Arbeitsumfeld im Betrieb. Und für Unternehmen bedeutete Home-Office nicht nur eine organisatorische, sondern vor allem eine technische und arbeitsrechtliche Herausforderung.

Vermutlich wird es – ähnlich wie an Schulen – zu einem Wechselmodell zwischen Präsenz am Arbeitsplatz und Home-Office kommen. Wer in solch einem hybriden Modell nur noch tageweise im Betrieb arbeitet, hat nach Auskunft der ARAG Experten keinen Anspruch auf einen festen Schreibtischplatz. Bei diesem so genannten Desk Sharing (engl.: Schreibtisch teilen) fällt der personalisierte Arbeitsplatz weg. Ob also das Familienfoto, der Glücksbringer oder die Pflanze auf dem Schreibtisch stehen bleiben dürfen, muss mit dem Chef geklärt und sollte vor allem auch mit dem teilenden Kollegen besprochen werden.

Kein Recht aufs Home-Office
In Deutschland bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber den Arbeitsort seiner Angestellten. Ein Recht auf das Arbeiten von zu Hause aus haben daher nur Arbeitnehmer, deren Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung die Arbeit im Home-Office regelt. In manchen Unternehmen ist klar definiert, wie viel Prozent der Arbeitszeit im Home-Office erbracht werden kann. Genauso gibt es Firmen, die verlangen, dass nach Jobantritt zunächst eine bestimmte Zeit im Büro gearbeitet werden muss, bevor der Wechsel ins Home-Office genehmigt wird.

Andersherum kann ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht gegen ihren Willen ins Home-Office verbannen. Da deren Privatsphäre geschützt ist, verbietet sich eine Zwangs-Versetzung und sie dürfen die Heimarbeit ablehnen. Dabei weisen die ARAG Experten auf eine Ausnahme hin: Wurde das Home-Office arbeitsvertraglich festgeschrieben, muss man bei einer Weigerung mit Abmahnung oder Kündigung (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/arbeitsrechtsschutz/ordentliche-kuendigung/) rechnen.
Natürlich ist es auch möglich, dass Unternehmen ihren Mitarbeitern die Entscheidung überlassen, ob sie weiterhin von zu Hause aus arbeiten wollen.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.400 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,9 Milliarden EUR.

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