Wenn Enthusiasmus am Arbeitsplatz der Langeweile weicht

ARAG Experten informieren über die stille Kündigung oder auch „Quiet Quitting“

Wenn Enthusiasmus am Arbeitsplatz der Langeweile weicht

Ein neues Phänomen? Nein! Die stille oder auch innere Kündigung hat mit „Quiet Quitting“ nur einen neuen Namen und damit mehr Aufmerksamkeit bekommen – forciert sicher durch eine jüngere Generation, die andere Ansprüche an den künftigen Arbeitplatz stellt. ARAG Experte Tobias Klingelhöfer informiert über die rechtlichen Aspekte dieser Arbeitshaltung.

Was genau versteht man unter „Quiet Quitting“?
Tobias Klingelhöfer: In Deutschland haben wir diese Form der Haltung am Arbeitsplatz immer mit „innerer Kündigung“ oder auch mit „Dienst nach Vorschrift“ benannt. Der Hintergrund dieses Verhaltens kann unterschiedlich sein. Es kann dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer sich nicht mehr wertgeschätzt, gefordert oder gefragt fühlt. Die daraus resultierende Demotivation und Antriebslosigkeit geschieht eher unterbewusst. Der Mitarbeiter resigniert, sieht keinen Grund mehr sich einzubringen und verliert das Gefühl, ein Teil der Firma zu sein – innerlich hat er also gekündigt. Der klare Entschluss, nur noch Dienst nach Vorschrift zu machen, erfolgt hingegen bewusst. Oft ist er das Ergebnis von Verärgerung über kontinuierlich als schlecht empfundene Behandlung oder Unternehmensentscheidungen. Das persönliche Engagement wird eingestellt und nur noch erledigt, was laut Arbeitsvertrag zu tun ist. Andererseits kann dieses Verhalten auch eine grundsätzliche Einstellung sein, „Nein“ zu sagen. Nein beispielsweise zu Sonderaufgaben oder Überstunden. Nein zum Arbeiten am Wochenende. Das schließt Leistung grundsätzlich nicht aus – aber eben nur im vereinbarten Rahmen. Danach bedeutet Quiet Quitting, dass man die sprichwörtliche „Extra-Meile“ nicht mehr geht.

Der Arbeitnehmer ist also auf der sicheren Seite, solange sein Tun seinem Vertrag entspricht?
Tobias Klingelhöfer: Ein ordentlicher Arbeitsvertrag beinhaltet eine Arbeitsplatzbeschreibung und solange den dort definierten Aufgaben nachgekommen wird, besteht nach dem deutschen Arbeitsrecht und seinem Kündigungsschutzgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/BJNR004990951.html) (KSchG) kein Kündigungsgrund. Das Gesetz sieht vier mögliche Gründe für eine Kündigung vor: die verhaltensbedingte, die personenbedingte, die betriebsbedingte oder die außerordentliche und fristlose Kündigung. Im Falle des Quiet Quitting geht es um das Verhalten des Arbeitnehmers, das zum Beispiel dann zu einer Auflösung des Arbeitsvertrages führen kann, wenn dieser gegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstößt, also die definierte Leistung nicht erbringt. Der Arbeitgeber müsste ihm allerdings eine Minderleistung nachweisen können, damit die Kündigung wirksam ist und vor dem Arbeitsgericht standhalten kann.

Sollte der Arbeitnehmer trotzdem vorsichtig sein?
Tobias Klingelhöfer: Ihm muss klar sein, dass er trotz allen Verdrusses natürlich keine schlechte Leistung bringen darf. Zur Minderleistung kann nämlich auch fehlerhafte oder besonders langsame Arbeit gehören. Arbeitgeber argumentieren hier mit dem Begriff „Low Performer“ (deutsch: Niedrigleister) und beweisen die Minderleistung über den Vergleich mit anderen Mitarbeitern. So bestätigte beispielsweise das Landesarbeitsgericht Köln die Kündigung eines Kommissionierers, dessen Kollegen bis zu doppelt so viel Arbeitsleistung im selben Zeitraum erbracht hatten (Az.: 4 Sa 548/21). Insgesamt liegt es in der Natur der Sache, dass ein Arbeitnehmer, der einmal negativ in den Fokus der Vorgesetzten gerückt ist, sich nichts zuschulden kommen lassen sollte. So gut unser Kündigungsschutzgesetz sich vor die Beschäftigten stellt, so gibt es dennoch Kündigungsgründe, die Bestand haben und gegen die schnell mal verstoßen wird. Wir reden zum Beispiel über die sogenannte Nichtleistung, unter die auch schon Verspätungen fallen. Oder Verstöße gegen die betriebliche Ordnung, die banal erscheinen mögen, aber schnell passieren. Internetnutzung am Arbeitsplatz kann, wenn sie ausdrücklich verboten ist, übrigens sogar zu einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung führen – das ist vielen nicht bewusst. Und ganz wichtig: Das Kündigungsschutzgesetz greift nur in Unternehmen mit mindestens zehn Angestellten und ab Beginn des siebten Monats des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses. Sind diese Eckdaten nicht gegeben, sollte man sehr vorsichtig mit seiner Haltung sein, wenn man den Arbeitsplatz trotz aller Kritik behalten möchte.

Kann man sich eigentlich weigern, Überstunden zu machen oder muss man fürchten direkt als Minderleister zu gelten?
Tobias Klingelhöfer: Prinzipiell ist man erst einmal nicht verpflichtet, Überstunden zu machen. Der Arbeitsvertrag regelt die wöchentliche Arbeitszeit und an diese sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen gebunden. Eine Verweigerung kann dann keinesfalls eine Kündigung nach sich ziehen. Allerdings gibt es in vielen Unternehmen Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, die eine bestimmte Anzahl Überstunden in bestimmten Fällen regeln. Daran hat sich grundsätzlich erst einmal jeder Arbeitnehmer zu halten. Sind direkt im eigenen Arbeitsvertrag oder in persönlicher Absprache – und die kann auch mündlich erfolgt sein – mit dem Vorgesetzten Überstunden vorgesehen, gilt auch diese Vereinbarung. Werden Überstunden korrekt angeordnet, gehört deren Ableistung zur Erfüllung des Arbeitsvertrages und eine Verweigerung kann zur Abmahnung oder im schlimmsten Fall zu einer wirksamen Kündigung führen.
Nur in Notsituationen ist es Unternehmen erlaubt, Überstunden ohne ausdrückliche Regelung anzuordnen. Dabei geht es beispielsweise um Brände oder Naturkatastrophen, die den Ablauf des Unternehmens in Gefahr bringen könnten. Aber z. B. Großaufträge oder knappe Besetzung durch Urlaubszeit sind definitiv keine Notsituationen, die Überstunden rechtfertigen.

Was ist, wenn ein Arbeitnehmer kündigt, es sich aber anschließend anders überlegt und doch bleiben will?
Tobias Klingelhöfer: Eine Kündigung von der Kündigung ist schwierig. Denn während eine Kündigung eine einseitige Willenserklärung ist, braucht es für eine Rücknahme zwingend die Zustimmung des Chefs. Auch das Widerrufen einer Kündigung funktioniert nicht. Denn durch eine Kündigung wird der Arbeitsvertrag nichtig und müsste für eine Fortsetzung neu geschlossen werden. Die einzige Möglichkeit wäre, wenn der Widerruf zeitgleich mit der Kündigung beim Arbeitgeber landet. Dann wäre die Kündigung unwirksam. Dafür reicht sogar ein Anruf oder eine Mail. Allerdings rate ich, sich den Widerruf und dessen Zeitpunkt schriftlich bestätigen zu lassen.

Theoretisch ist es auch möglich, die eigene Kündigung anzufechten, z. B., weil man sich geirrt hat, verwirrt war oder eine Situation falsch eingeschätzt hat. Aber ich sage hier absichtlich „theoretisch“, denn praktisch wird es schwer sein, das zu beweisen.
Die beste Lösung ist natürlich, wenn beide Seiten darin übereinstimmen, dass die Kündigung keine gute Idee war und das Kündigungsschreiben im Mülleimer landet. Hier können beide Seiten die Gelegenheit nutzen, neue Bedingungen für eine Fortsetzung des Vertrages auszuhandeln und einen Forstsetzungsvertrag schließen.

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Psychische Gesundheit – 85 % der Deutschen wünschen sich Unterstützung vom Arbeitgeber

Randstad Studie

Psychische Gesundheit - 85 % der Deutschen wünschen sich Unterstützung vom Arbeitgeber

Psychische Gesundheit – 85 % der Deutschen wünschen sich Unterstützung vom Arbeitgeber (Randstad)

2023 ist der Krankenstand in Deutschland auf einen neuen Spitzenwert gestiegen – dabei sind psychische Erkrankungen einer der häufigsten Gründe für Fehltage. Das Randstad Arbeitsbarometer 2024 zeigt: Arbeitnehmende wünschen sich beim Thema Psychische Gesundheit im Job zunehmend Hilfe. Was Arbeitgeber und Mitarbeitende für eine gesunde Arbeitsatmosphäre tun können, erklärt Randstad Expertin Verena Menne.

Eschborn – Februar 2024. Für die Mehrheit der deutschen Arbeitnehmenden (85 %) ist es ein wichtiges Jobkriterium, Unterstützung für ihre psychische Gesundheit zu erhalten. Das geht aus den Ergebnissen des Randstad Arbeitsbarometers 2024 (https://www.randstad.de/hr-portal/personalmanagement/randstad-arbeitsbarometer/) hervor. Die Studie zeigt auch, dass der Wunsch nach dieser Unterstützung mit dem Alter der Mitarbeitenden zunimmt. Während sich 75 % der 18-26-Jährigen Hilfe wünschen, sind es bei den Altersgruppen 27-42 und 43-58 jeweils 78 % beziehungsweise 86 % – und sogar 91 % in der Altersgruppe 59+.

Gesundheit im Beruf: Ältere nehmen sich stärker in die Pflicht

Doch wer trägt die Verantwortung für die psychische wie physische Gesundheit im Job? Hier scheiden sich die Geister. Während je rund ein Drittel der GenZ diese bei sich (33 %) oder dem Arbeitgeber (31 %) verortet, nehmen sich die Baby Boomer selbst in die Pflicht: Nur für 16 % der ältesten Arbeitnehmergeneration liegt die Verantwortung für die eigene Gesundheit beim Arbeitgeber. Auch Mitarbeitende der Altersgruppen 27-42 (38 %) und 43-58 (41 %) fühlen sich stärker selbst hierfür verantwortlich.

„Nur weil die GenZ offener und enttabuisiert über Mental Health und andere zentrale Gesundheitsthemen spricht, heißt es nicht, dass die Baby Boomer weniger Unterstützung brauchen – denn vor allem psychische Gesundheit ist und bleibt ein generationsübergreifend sehr wichtiges Thema, das unsere Aufmerksamkeit braucht“, erklärt Verena Menne, Director Group Human Resources bei Randstad Deutschland. „Darin steckt eine Chance für Führungskräfte und HR-Verantwortliche, in den Austausch mit ihren Beschäftigten aller Altersgruppen zu gehen und dabei die passenden Strategien für eine bessere und ausgewogenere Arbeitsatmosphäre zu finden.“

Gegenseitige Unterstützung – die Mischung macht“s

Arbeitnehmende sollten dennoch das eigene Potenzial nicht unterschätzen. „Arbeitskultur wird von allen gestaltet und gelebt. Ein kollegiales und empathisches Miteinander, das alle Generationen einschließt, kann wesentlich dazu beitragen, mehr Wohlbefinden am Arbeitsplatz zu schaffen und zu erleben“, ergänzt Verena Menne.

Darüber hinaus können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmende in Zeiten hoher psychischer Belastung gegenseitig unterstützen. „Fortbildungsangebote, um Führungskräfte für psychische Gefährdungen am Arbeitsplatz zu sensibilisieren, können ein sinnvoller Beitrag des Arbeitgebers sein, um Druck am Arbeitsplatz zu reduzieren. Arbeitnehmer:innen haben wiederum die Chance, sich selbst mit ein wenig Übung zu entlasten, indem sie bei Überstunden und zusätzlichen Aufgaben auch mal „Nein“ sagen und bei Problemen im Team frühzeitig ein offenes Gespräch suchen“, erklärt Menne. „Von diesen einfachen Maßnahmen profitieren beide Seiten gleichermaßen langfristig und nachhaltig.“

Über das Randstad Arbeitsbarometer
Das Randstad Arbeitsbarometer (https://www.randstad.de/hr-portal/personalmanagement/randstad-arbeitsbarometer/) wurde 2003 eingeführt und deckt inzwischen 34 Länder auf der ganzen Welt ab. Die Studie erscheint einmal jährlich und macht sowohl nationale als auch globale Trends auf dem Arbeitsmarkt sichtbar. Verschiedene Pulse Surveys in ausgewählten Ländern ergänzen im Jahresverlauf das Randstad Arbeitsbarometer mit Einblicken in aktuelle Entwicklungen. Die Befragung wird online unter Arbeitnehmer:innen im Alter von 18 bis 65 Jahren durchgeführt, die mindestens 24 Stunden pro Woche einer bezahlten, nicht selbständigen/freiberuflichen Tätigkeit nachgehen. Die Mindeststichprobengröße beträgt 800 Interviews pro Land.

Randstad ist einer der weltweit führenden Personaldienstleister. Unser Ziel ist es, Menschen mit unterschiedlichen Hintergründen gleiche Chancen zu bieten und sie dabei zu unterstützen, in der sich schnell verändernden Arbeitswelt relevant zu bleiben. Wir verfügen über ein umfassendes Verständnis des Arbeitsmarktes und helfen unseren Kunden, die qualifizierte, vielfältige und flexible Belegschaft aufzubauen, die sie für ihren Erfolg benötigen.
In der Randstad Gruppe Deutschland begleiten rund 2.550 interne Mitarbeitende an über 500 Standorten Menschen dabei, ihr Potenzial auf dem Arbeitsmarkt zu erkennen und auszuschöpfen. Unser Umsatzvolumen umfasste 2023 1,843 Milliarden Euro. Neben der klassischen Zeitarbeit zählen die Geschäftsbereiche Professional Services, Personalvermittlung, HR-Lösungen und Inhouse Services zu unserem Portfolio. Unsere individuellen Leistungs- und Entwicklungsangebote für Mitarbeitende und Bewerber machen uns auch für Fach- und Führungskräfte zu einem attraktiven Arbeitgeber und Dienstleister. Zur Randstad Gruppe Deutschland gehören außerdem die Unternehmen Tempo-Team, Gulp, Monster, twago, Randstad RiseSmart, Randstad Sourceright sowie Randstad Outsourcing. CEO ist Richard Jager.

Seit über 55 Jahren in Deutschland aktiv, gehört Randstad Deutschland zur 1960 in Amsterdam gegründeten und dort börsennotierten Randstad N.V. mit Sitz im niederländischen Diemen. 2023 hat Randstad mit rund 40.000 Mitarbeitenden weltweit 2 Millionen Menschen in 39 Ländern bei ihrer Suche nach einem für sie passenden Job geholfen und damit einen Gesamtumsatz von 25,4 Milliarden Euro erwirtschaftet.

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Deutsche Arbeitnehmende priorisieren Sicherheit über Flexibilität

Randstad Studie

Deutsche Arbeitnehmende priorisieren Sicherheit über Flexibilität

Das priorisieren deutsche Arbeitnehmende im Job (Randstad)

Aktuell sorgt sich mehr als ein Drittel der Beschäftigten in Deutschland um den eigenen Job – und stufen Jobsicherheit und Gehalt als höchste Prioritäten ein. Bezüglich anderer Faktoren sind sie zu mehr Kompromissen bereit als vor einem Jahr. Für Arbeitgeber ergibt sich daraus die Chance, mit attraktiven Angeboten zu punkten.

Eschborn – Februar 2024. 38 % – so viele deutsche Arbeitnehmende machen sich aktuell Sorgen um den eigenen Job. Vor einem Jahr war der Anteil mit 25 % noch deutlich niedriger. Das zeigt das aktuelle Randstad Arbeitsbarometer 2024 (https://www.randstad.de/hr-portal/personalmanagement/randstad-arbeitsbarometer/). 91 % messen vor diesem Hintergrund der Jobsicherheit zweithöchste Priorität bei. Nur das Gehalt (93 %) wird als noch wichtiger eingestuft. In der Prioritätenliste landen die Werte und Purpose des Unternehmens auf dem letzten Platz (59 %).

„Arbeitnehmende sind stärker verunsichert als im vergangenen Jahr und wollen vor allem mehr Gewissheit und ein stabiles Einkommen. Dieses Ergebnis ist angesichts der konjunkturellen Lage wenig überraschend“, erklärt Hans Christian Bauer, Group Director Legal & Social Affairs bei Randstad Deutschland. Die Verunsicherung macht sich insbesondere in der Kündigungsbereitschaft bemerkbar. Denn laut den Ergebnissen des Arbeitsbarometers 2023 waren im vergangenen Jahr noch knapp die Hälfte (49 %) bereit, einen Job zu kündigen, wenn sie das Gefühl hätten, dort nicht wirklich hinzugehören – heute sind es nur 18 %.

Werte und Flexibilität haben an Bedeutung eingebüßt

Folglich ist auch die Relevanz der Arbeitgeberwerte bei der Entscheidung für oder gegen einen Job gesunken. Während letztes Jahr 41 % der Befragten nicht bereit waren, eine Stelle anzutreten, wenn der potenzielle Arbeitgeber keine proaktive Anstrengungen für mehr Gerechtigkeit und Vielfalt unternimmt, sind es heute nur 28 %. Ähnlich sieht es bei Nachhaltigkeit aus: 2023 waren nicht vorhandene proaktive Nachhaltigkeitsmaßnahmen für 37 % Ausschlusskriterium bei der Jobsuche, heute für 27 %.

Auch bei den Themen Work-Life-Balance und Homeoffice sind Arbeitnehmende nun bereit, verstärkt Kompromisse einzugehen. Hätten vor einem Jahr 40 % einen Job abgelehnt, wenn die Stelle nicht genügend Arbeitsortflexibilität bietet, sind es heute nur 34 %. Und: 2023 war für 61 % ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Beruf und Privatleben Ausschlusskriterium bei der Jobwahl, heute gilt das nur noch für 53 %.

Arbeitgeber können mit guten Angeboten punkten

„Auch wenn sich die Einschätzungen bezüglich Homeoffice und Work-Life-Balance im Vergleich zu 2023 nicht drastisch verändert haben, ist eine klare Tendenz zu erkennen – die Bedeutung von Werten und Flexibilität nimmt ab, und das Bedürfnis nach Sicherheit verstärkt sich. Das kommt Unternehmen in mancher Hinsicht gelegen, da sie beispielsweise verstärkt Präsenz fordern können – 30 % der Arbeitnehmenden geben in der Befragung an, dass der eigene Arbeitgeber dies derzeit tut“, so Hans Christian Bauer.

Jedoch verspürt gleichzeitig eine Mehrheit von Unternehmen einen Bewerbermangel, wie eine andere Randstad-Studie – die ifo-Randstad-Personalleiterbefragung Q4/2023 (https://www.randstad.de/hr-portal/personalmanagement/randstad-ifo-personalleiterbefragung/) – offengelegt hat. Insbesondere in den Bereichen Wirtschaft und Verwaltung, Technik und Technologie sowie Computer & IT kämpfen Betriebe mit einem Mangel an geeigneten Bewerbern. „Unternehmen sollten nicht nur fordern, sondern gerade jetzt fördern und ihren Mitarbeitenden mit attraktiven Angeboten entgegenkommen. Denn nur so können sie Fachkräfte für sich überzeugen und sie auch langfristig halten“, ergänzt Hans Christian Bauer.

Über das Randstad Arbeitsbarometer
Das Randstad Arbeitsbarometer (https://www.randstad.de/hr-portal/personalmanagement/randstad-arbeitsbarometer/) wurde 2003 eingeführt und deckt inzwischen 34 Länder auf der ganzen Welt ab. Die Studie erscheint einmal jährlich und macht sowohl nationale als auch globale Trends auf dem Arbeitsmarkt sichtbar. Verschiedene Pulse Surveys in ausgewählten Ländern ergänzen im Jahresverlauf das Randstad Arbeitsbarometer mit Einblicken in aktuelle Entwicklungen. Die Befragung wird online unter Arbeitnehmer:innen im Alter von 18 bis 65 Jahren durchgeführt, die mindestens 24 Stunden pro Woche einer bezahlten, nicht selbständigen/freiberuflichen Tätigkeit nachgehen. Die Mindeststichprobengröße beträgt 800 Interviews pro Land.

Über die Randstad-ifo-Personalleiterbefragung
Die vorgestellten Ergebnisse stammen aus der Randstad-ifo-Personalleiterbefragung Q4 2023 (https://www.randstad.de/hr-portal/personalmanagement/randstad-ifo-personalleiterbefragung/), die quartalsweise durch das ifo-Institut im Auftrag des Personaldienstleisters Randstad durchgeführt wird. Die Studie befragt 600 bis 1000 Personalverantwortliche in deutschen Unternehmen unterschiedlicher Größe und Branchen. Die Sonderfragen des vierten Quartals 2023 konzentrieren sich auf die Bewertung der politischen Rahmenbedingungen seitens der Wirtschaft.

Randstad ist einer der weltweit führenden Personaldienstleister. Unser Ziel ist es, Menschen mit unterschiedlichen Hintergründen gleiche Chancen zu bieten und sie dabei zu unterstützen, in der sich schnell verändernden Arbeitswelt relevant zu bleiben. Wir verfügen über ein umfassendes Verständnis des Arbeitsmarktes und helfen unseren Kunden, die qualifizierte, vielfältige und flexible Belegschaft aufzubauen, die sie für ihren Erfolg benötigen.
In der Randstad Gruppe Deutschland begleiten rund 2.550 interne Mitarbeitende an über 500 Standorten Menschen dabei, ihr Potenzial auf dem Arbeitsmarkt zu erkennen und auszuschöpfen. Unser Umsatzvolumen umfasste 2023 1,843 Milliarden Euro. Neben der klassischen Zeitarbeit zählen die Geschäftsbereiche Professional Services, Personalvermittlung, HR-Lösungen und Inhouse Services zu unserem Portfolio. Unsere individuellen Leistungs- und Entwicklungsangebote für Mitarbeitende und Bewerber machen uns auch für Fach- und Führungskräfte zu einem attraktiven Arbeitgeber und Dienstleister. Zur Randstad Gruppe Deutschland gehören außerdem die Unternehmen Tempo-Team, Gulp, Monster, twago, Randstad RiseSmart, Randstad Sourceright sowie Randstad Outsourcing. CEO ist Richard Jager.

Seit über 55 Jahren in Deutschland aktiv, gehört Randstad Deutschland zur 1960 in Amsterdam gegründeten und dort börsennotierten Randstad N.V. mit Sitz im niederländischen Diemen. 2023 hat Randstad mit rund 40.000 Mitarbeitenden weltweit 2 Millionen Menschen in 39 Ländern bei ihrer Suche nach einem für sie passenden Job geholfen und damit einen Gesamtumsatz von 25,4 Milliarden Euro erwirtschaftet.

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Weihnachtsgeld: Süßer die Kassen nie klingen

ARAG Experten informieren über das finanzielle Extra am Jahresende

Weihnachtsgeld: Süßer die Kassen nie klingen

Eine aktuelle Studie (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/942424/umfrage/weihnachtsgeld-fuer-tarifbeschaeftigte-nach-branchen/) des Statistischen Bundesamtes zeigt, dass die große Mehrheit der Tarifbeschäftigten in Deutschland Weihnachtsgeld erhält. Durchschnittlich können sich rund 85 Prozent dieser Arbeitnehmer über gut 2.800 Euro zusätzlich freuen. Doch die Höhe des Weihnachtsgeldes ist stark branchenabhängig und bei weitem nicht jeder Arbeitnehmer darf sich über den zusätzlichen Geldsegen am Jahresende freuen. Denn bei der Mehrheit (knapp 60 Prozent (https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Qualitaet-Arbeit/Dimension-5/tarifbindung-arbeitnehmer.html)) ist das Beschäftigungsverhältnis nicht durch einen Tarifvertrag geregelt, womit das Weihnachtsgeld von der Großzügigkeit des Chefs abhängt. ARAG Experte Tobias Klingelhöfer nennt die wichtigsten Fakten.

Was ist eigentlich das Weihnachtsgeld?
Tobias Klingelhöfer: Rechtlich gesehen ist es ein zusätzliches Entgelt, das der Arbeitgeber freiwillig an seinen Arbeitnehmer auszahlt. In den meisten Unternehmen wird das Weihnachtsgeld im November mit dem monatlichen Gehalt überwiesen. Wie der Name schon verrät, war es ursprünglich vor allem dafür gedacht, Geschenke für Weihnachten zu kaufen. Genauer betrachtet ist das Thema Weihnachtsgeld aber recht komplex. Und über die Summe des Weihnachtsgeldes, wann genau es gezahlt wird und ob man überhaupt welches erhält, entscheiden einzig und allein der Arbeitgeber oder die Tarifvertragsparteien.

Gibt es rechtliche Unterschiede zwischen Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt?
Tobias Klingelhöfer: Im allgemeinen Sprachgebrauch wird das Weihnachtsgeld oft mit dem 13. Monatsgehalt verwechselt. Denn für viele Arbeitnehmer ist das Weihnachtsgeld eben auch ein 13. Monatsgehalt. Aber aus rechtlicher Sicht gibt es doch Unterschiede. Das Weihnachtsgeld ist oftmals eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers, die zumindest auch die Betriebstreue belohnen soll. Das 13. Monatsgehalt ist dagegen regelmäßig ein vertraglich vereinbartes Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung. Wichtig wird dieser Unterschied im Falle einer Kündigung: Während das 13. Gehalt anteilig auf die im Kalenderjahr gearbeitete Zeit ausgezahlt werden muss, muss Weihnachtsgeld manchmal sogar zurückgezahlt werden, wenn Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen.

Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Tobias Klingelhöfer: Ein allgemeines Recht auf Weihnachtsgeld gibt es nicht. Ein besonderer Fall ist allerdings die sogenannte betriebliche Übung, die zur verpflichtenden Leistung werden kann. Zahlt der Arbeitgeber beispielsweise über mehr als drei Jahre in Folge freiwillig Weihnachtsgeld, können Arbeitnehmer Rechtsansprüche stellen.

Wie viel Weihnachtsgeld ist normal?
Tobias Klingelhöfer: Es gibt keine Pauschale oder einen Prozentsatz, um die Höhe des Weihnachtsgeldes zu berechnen. In vielen Fällen handelt es sich aber um ein Brutto-Monatsgehalt, das zusätzlich zum November-Gehalt gezahlt wird. Das ist oft aber auch schon die Höchstgrenze. Dabei darf der Arbeitgeber die Höhe nicht willkürlich je nach Mitarbeiter festlegen. Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Für Teilzeitbeschäftigte und Minijobber bedeutet das, dass ihnen ein anteiliges Weihnachtsgeld zusteht, das im Verhältnis dem eines Vollbeschäftigten entspricht (Bundesarbeitsgericht, Az.: 10 AZR 629/99). Höher kann das Weihnachtsgeld allerdings ausfallen, wenn Arbeitnehmer schon lange zum Betrieb gehören. Und was sich leider auch auf die Höhe des Weihnachtsgeldes auswirkt, ist der Fiskus: Denn es müssen Steuern und im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze auch Sozialabgaben gezahlt werden.

Erhalten auch Arbeitnehmer in Kurzarbeit, Minijobber und Azubis Weihnachtsgeld?
Tobias Klingelhöfer: Jeder Arbeitnehmer kann Weihnachtsgeld bekommen, egal, ob er Vollzeit arbeitet, teilzeitbeschäftigt ist oder einen Minijob hat. Auch Azubis gehen nicht leer aus. Der Arbeitgeber darf aber bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vom Weihnachtsgeld ausschließen, wenn er dafür einen sachlichen Grund hat. Und für die Kurzarbeit gilt: Wer vor der Kurzarbeit Weihnachtsgeld bekommen hat, muss es auch während der Kurzarbeit ungekürzt erhalten. Auf die Berechnung des Kurzarbeitergeldes für den Monat der Auszahlung hat das Weihnachtsgeld übrigens als Einmalzahlung keine Auswirkung.

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Studie: Betriebliche Krankenversicherung besitzt deutliches Potenzial

Arbeitgeber und auch Mitarbeiter sehen hohe Relevanz für Gesundheitsvorsorge

Studie: Betriebliche Krankenversicherung besitzt deutliches Potenzial

Sowohl für Arbeitgeber als auch für Mitarbeiter sind Benefits rund um die Gesundheit der Belegschaft sehr wichtig. Das unterstreicht die von der ARAG Krankenversicherungs-AG beauftragte Studie zur betrieblichen Krankenversicherung (bKV), erstellt vom Marktforschungsinstitut YouGov. Unternehmen, die ihrer Belegschaft bereits Gesundheitsbenefits über eine arbeitgeberfinanzierte bKV anbieten, sehen starke Vorteile für sich und ihre Belegschaft – insbesondere mit Blick auf die Mitarbeiterbindung, die Attraktivität für Bewerber und die Arbeitsmotivation. Immer mehr Unternehmen ohne ein solches Angebot planen derzeit eine Einführung. Auf Arbeitnehmerseite hat die Befragung ergeben, dass es acht von zehn Mitarbeitern wichtig ist, dass sich ihr Arbeitgeber für ihre Gesundheit engagiert. Für sie ist das Angebot einer bKV attraktiver als ein Firmenhandy oder Dienstwagen. Das Potenzial rund im die bKV ist also entsprechend groß.

Die aktuelle ARAG Studie zeigt, dass derzeit nur 18 Prozent der befragten 504 Unternehmensentscheider ihrer Belegschaft eine arbeitgeberfinanzierte bKV anbieten. Die Betriebe, die sich für diesen Schritt entschieden haben, sind damit äußerst zufrieden: Für 88 Prozent dieser Entscheider zahlt sich die Einführung der bKV aus und 70 Prozent von ihnen denken bereits über eine Erweiterung des Angebots nach. Dabei zahlt das Angebot einer bKV insbesondere auf wichtige Faktoren wie Mitarbeiterbindung, Attraktivität für Bewerber und Arbeitsmotivation ein. Etwa jedes zweite Unternehmen mit bKV kann die positiven Effekte auch konkret beziffern. So konnte beispielsweise das Recruiting um 14 Prozent und die Mitarbeiterzufriedenheit sogar um 23 Prozent gesteigert werden.
Mit Blick auf die Gesamtzahl der deutschen Unternehmen macht die Studie deutlich, dass Gesundheitsbenefits – und hier insbesondere die bKV – noch lange nicht die Regel sind. Allerdings zeigt die Studie die wachsende Bedeutung des Themas bei den Unternehmen: Derzeit denkt jeder vierte Entscheider in Firmen ohne bKV über eine Einführung nach, weitere 13 Prozent haben sich bereits für eine Einführung entschieden. Von Letzteren wollen wiederum 58 Prozent die Einführung bis Ende 2024 abschließen. Andererseits ist 12 Prozent der Unternehmer ohne bKV ein solches Angebot als Mitarbeiter-Benefit noch völlig unbekannt, was durch verstärkte Information und Ansprache zusätzliches Potenzial birgt.

Die im Rahmen der ARAG Studie durchgeführte zusätzliche Befragung von 1.074 Arbeitnehmern unterstreicht aus Mitarbeitersicht das große Potenzial der bKV als wertvoller Benefit für die Belegschaft. Jeder zweite Arbeitnehmer achtet bei der Suche nach einem neuen Job darauf, dass der Arbeitgeber eine bKV anbietet, für jeden vierten ist das sogar sehr wichtig. Insgesamt legen 8 von 10 Mitarbeitern Wert darauf, dass sich der Arbeitgeber für die Gesundheit seiner Mitarbeiter engagiert. Für die Hälfte der Mitarbeiter gehört das zum Standard. Bei der Frage nach den attraktivsten Benefits stehen Gesundheitsbenefits – und damit auch die bKV – noch vor Firmenhandy und Dienstwagen.

Auftraggeber der Studie ist die ARAG Krankenversicherungs-AG. „Für die ARAG Krankenversicherung ist die bKV ein strategisches Geschäftsfeld, das wir Ende 2022 durch unsere starken neuen Budgettarife ARAG BudgetFlex noch einmal deutlich ausgebaut haben“, erläutert Dr. Roland Schäfer, Vorstandssprecher der ARAG Krankenversicherungs-AG. „Unsere Studie unterstreicht die Bedeutung und das Potenzial einer bKV für Betriebe und ihre Mitarbeiter – mit Blick auf deren Gewinnung und Bindung genauso wie auf die Erhaltung ihrer Gesundheit und Motivation.“

Der Text steht unter folgendem Link zum Download bereit:
https://www.arag.com/de/presse/pressemitteilungen/group/00672/

Detaillierte Ergebnisse der ARAG Studie stehen unter folgendem Link zum Download bereit:
https://www.arag.com/de/presse/pressemitteilungen/

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Gesundes Arbeiten – Arbeitgeber in der Pflicht

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Gesundes Arbeiten - Arbeitgeber in der Pflicht

Motivierte Mitarbeiter, geringer Krankenstand, höhere Produktivität, gutes Image – es gibt unzählige Gründe, weshalb Arbeitgeber ein Interesse daran haben sollten, in eine gesunde Arbeitsumgebung zu investieren. Und wie eine aktuelle, repräsentative Umfrage der ARAG mit YouGov zeigt, gehen bereits einige Arbeitgeber mit gutem Beispiel voran: 37 Prozent der befragten Arbeitnehmer fühlen sich insgesamt stark unterstützt, gesund zu bleiben. Einige Maßnahmen für einen gesunden Arbeitsplatz sind in Deutschland sogar vorgeschrieben. Die ARAG Experten geben einen Überblick, welche Pflichten Arbeitgeber haben und welche Möglichkeiten sie nutzen können, um eine gesundheitsfördernde Arbeitsumgebung zu schaffen.

Das Arbeitsschutzgesetz
Wer arbeitet, muss dabei sicher sein. Daher steht an erster Stelle eines gesunden Arbeitsplatzes ein effizienter Arbeitsschutz und eine wirksame Unfallvermeidung. Die gesetzliche Grundlage für den betrieblichen Arbeitsschutz ist laut ARAG Experten das Arbeitsschutzgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/) (ArbSchG). Es verpflichtet Arbeitgeber, Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen, notwendige Schutzmaßnahmen zu ergreifen und diese regelmäßig zu überprüfen.

Schutzmaßnahmen
Zu den wichtigsten Schutzmaßnahmen gehören beispielsweise ergonomische Arbeitsplätze, eine ausreichende Beleuchtung (https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/ASR-A3-4.html) oder emissions- und schadstoffarme Materialien. Je nach Branche müssen Arbeitgeber auch persönliche Schutzausrüstung wie z. B. Helme, Schutzbrillen, Gehörschutz oder Handschuhe bereitstellen, Lärm am Arbeitsplatz reduzieren oder den Umgang mit Gefahrstoffen sicher gestalten. Wichtig sind auch geregelte Arbeits- und Pausenzeiten sowie eine Erste-Hilfe-Ausstattung und regelmäßige Schulungen von Erst-Helfern.

Apropos Gesundheit
Um die Gesundheit der Mitarbeiter zu erhalten und zu fördern, raten die ARAG Experten Arbeitgebern zu Vorsorgeangeboten. So können beispielsweise regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen, Blutdruckmessungen, Cholesterin- oder Blutzuckertests frühzeitig gesundheitliche Risiken erkennen und präventiv behandeln. Auch Fitness- oder Entspannungskurse, Yoga oder andere sportliche Aktivitäten können die körperliche Gesundheit der Mitarbeiter fördern. Ein Zuschuss zum Vereins-Mitgliedsbeitrag könnte Mitarbeiter motivieren, sich regelmäßig zu bewegen. Sind genügend Mitarbeiter bereit für mehr Fitness, bietet sich die Gründung von betriebseigenen Sportgruppen (https://www.arag.de/vereinsversicherung/betriebssport/) an. Eine andere Möglichkeit der Gesundheitsvorsorge sind Ernährungsberatungen oder gemeinsame Koch-Workshops. Das fördert nicht nur das Gemeinschaftsgefühl unter den Kollegen, sondern kann dazu beitragen, Essgewohnheiten zu ändern und sich auch bei der Arbeit gesünder zu ernähren.

Stress lass nach!
Laut Bundesgesundheitsministerium gehen rund 15 Prozent aller Fehltage auf eine kranke Psyche zurück. Dabei liegt die Krankheitsdauer nach Information der ARAG Experten mit 36 Tagen dreimal so hoch wie bei anderen Erkrankungen, die im Schnitt zwölf Tage andauern. Daher ist es um so wichtiger, auch die mentale Gesundheit seiner Mitarbeiter im Blick zu behalten. Hier könnten beispielsweise Workshops zur Stressbewältigung, psychologische Beratungsangebote oder Achtsamkeitstrainings helfen, das Wohlbefinden der Mitarbeiter zu steigern.

Die betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. ARAG Experten weisen darauf hin, dass gesetzliche Krankenkassen dazu verpflichtet sind, BGF-Leistungen zu unterstützen. Ob z. B. gesunder Lebensstil, Unterstützung bei Ernährungsfragen, Sport-Angebote, Hilfe bei der Suchtprävention oder Stressmanagement – Unterstützung bieten Krankenkassen und Unfallversicherungsträger oder auch private Unternehmen und Dienstleister – beispielsweise Gesundheitszentren, Ernährungsberater oder Fitnessanbieter. Auch die “ Initiative Neue Qualität der Arbeit (https://www.inqa.de/DE/startseite/startseite.html)“ (INQA) informiert über Möglichkeiten und Ideen für einen gesunden Arbeitsplatz.

Die betriebliche Gesundheitsförderung hat sogar steuerliche Vorteile (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/betriebliche-gesundheitsfoerderung/steuerliche-vorteile.html): Maßnahmen, die die Mitarbeitergesundheit fördern, sind bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei.

Betriebliche Krankenversicherung
Viel für die Gesundheit der Mitarbeiter und das eigene Image können Arbeitgeber tun, wenn sie mit einer betrieblichen Krankenversicherung (bKV) vorsorgen. So zeigt die aktuelle ARAG Umfrage, dass etwa 50 Prozent der Arbeitnehmer bei der Suche nach einem neuen Arbeitgeber auf das Angebot einer bKV achten würde. Und obwohl mehr als die Hälfte der Arbeitgeber durch das Angebot einer bKV eine starke Verbesserung beispielsweise bei der Mitarbeiterzufriedenheit, der Arbeitsmotivation oder der Produktivität feststellen, ist noch viel Luft nach oben: Erst 18 Prozent der befragten Betriebe bietet eine bKV an.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/gewerbeversicherung/betriebliche-krankenversicherung/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,2 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze

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Steuern sparen für jedermann

ARAG Experten über höhere Werbungskosten und neue Steuerregeln im Home-Office

Steuern sparen für jedermann

Arbeitszimmer, Fortbildung, Fahrtkosten, Arbeitskleidung – mit Ausgaben rund um die berufliche Tätigkeit lassen sich eine Menge Steuern sparen. Durch neue Obergrenzen können Berufstätige in 2023 noch mehr von der Steuer absetzen. Gleichzeitig gelten strengere Steuerregeln beim häuslichen Arbeitszimmer. Die ARAG Experten geben einen Überblick.

Neue Home-Office-Regel
Seit Anfang 2023 ist die während der Corona-Pandemie eingeführte Home-Office-Pauschale entfristet und damit dauerhaft im Steuerrecht verankert worden. Außerdem ist der mögliche Höchstbetrag gestiegen. Das ist laut ARAG Experten vor allem für Arbeitnehmer ohne klassisches Arbeitszimmer interessant, weil die Home-Office-Pauschale auch für Küchentisch oder Ess-Ecke gilt. Sie beträgt pro Tag, der überwiegend zu Hause gearbeitet wurde, sechs Euro für maximal 210 Tage pro Jahr – insgesamt also 1.260 Euro. Bis Ende 2022 konnten maximal 600 Euro pro Jahr abgesetzt werden.

Strenge Voraussetzungen für Arbeitszimmer
Die Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers sind gestiegen. Bis Ende 2022 konnten Arbeitnehmer, wie zum Beispiel Lehrer oder Außendienstmitarbeiter, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, jährlich bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten für das Arbeitszimmer geltend machen. Diese Regelung wurde abgeschafft. Seit Anfang 2023 kann allerdings auch in diesen Fällen die Home-Office-Pauschale in Anspruch genommen werden. Stellt das häusliche Arbeitszimmer hingegen den Mittelpunkt der Arbeit dar, was vor allem für Selbstständige zutrifft, können laut ARAG Experten nach wie vor sämtliche dafür anfallende Kosten abgezogen werden. Alternativ kann aber auch hier nun eine Jahrespauschale von 1.260 Euro angesetzt werden.

Werbungskosten
In Deutschland werden Werbungskosten im Einkommensteuergesetz (Paragraf 9 EStG) geregelt. Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben, die ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit hat und die er von der Steuer absetzen kann. Die Voraussetzung dafür ist laut ARAG Experten, dass die Ausgaben im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, notwendig und angemessen sind. Es zählen nicht nur Kosten für die Erhaltung und die Sicherung des aktuellen Jobs zu den Werbungskosten, sondern auch Ausgaben, die anfallen, wenn man auf der Suche nach einem neuen Job ist, wie beispielsweise Bewerbungsfotos, Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch oder vorbereitende Fachliteratur.

Höhere Pauschale in 2023
Jeder Arbeitnehmer kann einmal jährlich eine Pauschale für Werbungskosten von der Steuer abziehen – und zwar ohne dem Finanzamt Belege oder Nachweise vorzulegen. Bis 2022 galt ein Pauschalbetrag von 1.200 Euro; für 2023 liegt dieser laut ARAG Experten bei 1.230 Euro. Wer weitere Werbungskosten absetzen will, muss entsprechende Nachweise einreichen. Wer allerdings niedrigere oder gar keine Werbungskosten hat, bekommt trotzdem automatisch den maximalen Pauschbetrag von seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit abgezogen. Laut ARAG Experten haben Arbeitnehmer sogar einen Rechtsanspruch auf den ungekürzten Abzug der Werbungskosten. Arbeitnehmer, die mehreren Tätigkeiten nachgehen, können die Pauschale nur einmal pro Jahr in Anspruch nehmen.

Werbungskosten auch in Elternzeit und für Rentner
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch Rentnern sowie Empfängern von Versorgungsbezügen, wie etwa Betriebsrenten, automatisch eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro pro Jahr zusteht. Darüber hinaus können auch Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden und keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielen, Werbungskosten absetzen. Dabei kann es sich beispielsweise um Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer handeln oder um die Anschaffung von Arbeitsmitteln, um die berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

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Wenn am Jahresende noch Urlaub übrig ist

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer über Resturlaub und Überstunden

Wenn am Jahresende noch Urlaub übrig ist

Die Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) genauestens geregelt. Seit einigen Jahren ist auch der Resturlaub aus dem Vorjahr geschützt und darf nicht mehr automatisch verfallen. Was genau gilt und welche Ausnahmen es gibt, erklärt ARAG Experte Tobias Klingelhöfer.

Wie viel bezahlter Jahresurlaub steht Arbeitnehmern zu?
Tobias Klingelhöfer: Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf vier Wochen bezahlten Erholungsurlaub im Jahr. Das sind bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Werktage pro Kalenderjahr und bei einer 5-Tage-Woche erhalten Arbeitnehmer 20 Arbeitstage Urlaub.

Was geschieht mit Urlaubstagen, die am Ende des Jahres noch übrig sind?
Tobias Klingelhöfer: Nach Möglichkeit sollte der Jahresurlaub im laufenden Kalender genommen werden, denn er ist ja dazu da, dass sich Arbeitnehmer erholen. Wenn es aber dringende persönliche oder betriebliche Gründe gab, weshalb der Urlaub nicht vollständig genommen werden konnte, darf der Resturlaub bis zum 31. März ins Folgejahr mitgenommen werden. Diese Tage werden dann zum neuen Jahresurlaub hinzugezählt.

Können restliche Urlaubstage verfallen?
Tobias Klingelhöfer: Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vor einigen Jahren (Az.: C 619/16 und C 684/16) dürfen Urlaubsansprüche am Jahresende nicht mehr automatisch verfallen, wenn Arbeitnehmer nicht alle Tage ausgeschöpft haben. Es liegt seither in der Verantwortung von Arbeitgebern, ihre Mitarbeiter explizit und nachweislich darauf hinzuweisen, dass nicht genutzte Urlaubstage am Jahresende verfallen. Gleichzeitig müssen sie ihren Mitarbeitern natürlich auch die Möglichkeit einräumen, die restlichen Urlaubstage im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Erst dann kann der Resturlaub verfallen. Kurz vor Weihnachten soll es allerdings eine Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichtes darüber geben, ob Resturlaub gar nicht mehr verjähren darf. Das könnte sogar rückwirkend der Fall sein, so dass Arbeitnehmer noch Anspruch auf jahrealten Urlaub haben.

Müssen nicht genommene Urlaubtage ausgezahlt werden?
Tobias Klingelhöfer: Grundsätzlich gilt, dass Resturlaub nicht finanziell abgegolten werden darf. Denn es soll ja verhindert werden, dass Arbeitnehmer durch finanzielle Anreize auf ihren Erholungsurlaub verzichten. Wer sich seinen Resturlaub auszahlen lassen möchte, hat beispielsweise dann einen Anspruch darauf, wenn er aus dem Unternehmen ausscheidet und noch alten Urlaub übrig hat. Dann spricht man von Urlaubsabgeltung.

Was geschieht mit Überstunden am Jahresende?
Tobias Klingelhöfer: Überstunden (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/arbeitsrechtsschutz/ueberstunden-auszahlen/#Verjaehrung-Kuendigung-und-Versteuerung) verfallen in der Regel erst nach drei Jahren. Es gibt allerdings keine gesetzliche Regelung darüber, bis wann Überstunden abgebaut oder bezahlt werden müssen. Durch entsprechende Klauseln in Arbeits- oder Tarifverträgen kann der Anspruchszeitraum auf bis zu drei Monate verkürzt werden. Im Normalfall müssen Arbeitgeber Überstunden vergüten. Oft ziehen es Arbeitgeber aber vor, die Überstunden ihrer Angestellten durch einen sogenannten „Freizeitausgleich“ abzubauen. Der muss allerdings vertraglich festgehalten sein, damit er rechtsgültig ist. Steht im Arbeitsvertrag eine Klausel, die den Abbau von Überstunden durch Freizeitausgleich untersagt, dann bleibt dem Chef nichts anderes übrig, als für geleistete Überstunden zu bezahlen.

Haben Arbeitnehmer ein Recht auf halbe Urlaubstage?
Tobias Klingelhöfer: Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet halbe Urlaubstage zu gewähren, auch wenn sie grundsätzlich Urlaubswünsche ihrer Arbeitnehmer berücksichtigen müssen. In einem konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer über viele Jahre durchschnittlich zehn halbe Urlaubstage pro Jahr gewährt bekommen, um seiner Familie bei der Weinernte zu helfen. Doch irgendwann genehmigte der Chef nur noch maximal sechs halbe Urlaubstage im Jahr. Der Arbeitnehmer klagte mit dem Argument, dass es von Beginn an diese Regelung gegeben habe, wodurch eine betriebliche Übung entstanden sei. Doch davon ist erst die Rede, wenn alle Betriebsangehörigen oder zumindest eine große Gruppe der Arbeitnehmer davon Gebrauch machen (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Az.: 4 Sa 73/18).

Weitere interessante Informationen zum Bundesurlaubsgesetz unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/4062/

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Ich will raus!

ARAG Experten informieren über Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern

Ich will raus!

Mehr als 17.000 Euro plus Zinsen – so viel bekommt eine Arbeitnehmerin für restliche Urlaubstage aus vielen Jahren, die sie aufgrund hoher Arbeitsbelastung nicht nehmen konnte. Der Europäische Gerichtshof hat mit einem aktuellen Urteil die Arbeitnehmerrechte weiter gestärkt. Die ARAG Experten erläutern, welche Auswirkungen der Richterspruch aus Luxemburg auf Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern hat.

Beliebtes Streitthema vor Gericht
Nach mehr als 20 Jahren reichte eine Steuerfachangestellte 2017 ihre Kündigung ein. Im Gepäck hatte sie mehr als 100 Resturlaubstage, die sie in all den Jahren nicht hatte nehmen können, weil der Arbeitsaufwand einfach zu hoch war. Nach Information der ARAG Experten standen ihr 24 Tage im Jahr zu. Ihr ehemaliger Arbeitgeber zahlte ihr lediglich rund 3.000 Euro für 14 nicht genommene Urlaubstage aus dem Jahr der Kündigung. Fünf Jahre zuvor hatte er seiner fleißigen Mitarbeiterin schriftlich bestätigt, dass ihr aus mehreren Vorjahren ein Resturlaub von 76 Tagen zustehe und der nicht wie üblich am 31. März des Folgejahres verfalle, da ihr Arbeitspensum mehr Urlaub nicht zugelassen hatte. Eine Aufforderung, Urlaub zu nehmen, gab es nicht. Ein teurer Fehler, wie sich nach vier Gerichtsinstanzen herausstellte: Am Ende musste der Arbeitgeber der Ex-Mitarbeiterin immerhin die einst bestätigten 76 Tage Resturlaub auszahlen. Die Richter waren der Ansicht, dass es Aufgabe des Arbeitgebers sei, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer ihren bezahlten Urlaub nehmen. Tut er das nicht, verjährt der Urlaub auch nicht nach drei Jahren, wie es das Bürgerliche Gesetzbuch eigentlich vorsieht (Rechtssache C-120/21 LB).

Gesetzlicher Anspruch auf Urlaub
Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern sind laut ARAG Experten im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) genauestens geregelt. Danach hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Auch Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte, Praktikanten und Auszubildende erhalten Urlaub. Zeitarbeitnehmer haben ebenfalls ein Recht auf bezahlten Erholungsurlaub. Dessen Länge richtet sich nach der Dauer der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit bei der Zeitarbeitsagentur.

Mindestens vier Wochen Jahresurlaub
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Werktage pro Kalenderjahr, das entspricht vier Wochen Urlaub. Aber auch Arbeitnehmer, die an weniger Wochentagen arbeiten, erhalten mindestens vier Wochen Jahresurlaub. Bei einer 5-Tage-Woche erhalten Arbeitnehmer laut ARAG Experten 20 Arbeitstage Urlaub, was ebenfalls vier Wochen Jahresurlaub ergibt.

Wer darf zuerst?
Wann ein Arbeitnehmer die erworbenen Urlaubsansprüche in Anspruch nimmt, bestimmt er in der Regel nach eigenem Gusto. Allerdings muss Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorgaben die Belange anderer Arbeitnehmer berücksichtigen, die unter Umständen Vorrang haben. Von Bedeutung sind hierbei das Lebensalter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter und die Anzahl der Kinder unter besonderer Berücksichtigung der Schulpflicht und der Urlaub anderer Familienangehöriger. Aber auch ein tatsächlich bestehendes Erholungsbedürfnis oder Urlaubsregelungen in den vergangenen Jahren können dazu führen, dass nicht jedem Urlaubswunsch entsprochen werden kann. Stehen dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers allerdings weder dringende betriebliche Belange noch die Urlaubswünsche anderer Betriebsangehöriger entgegen, kann der Arbeitgeber den Urlaub nicht verweigern und die Entscheidung über das Urlaubsgesuch auch nicht auf die lange Bank schieben. Auf vage Zusagen sollte man sich laut ARAG Experten allerdings nicht verlassen. Denn eine Urlaubsgenehmigung unter Vorbehalt gibt es nicht. Da mündliche Zusagen ohnehin immer schwer zu beweisen sind, raten die ARAG Experten zum klassischen Urlaubsschein mit Unterschrift vom Chef.

Kann der Chef den Urlaub verweigern?
Wenn dringende betriebliche Belange dem Urlaubswunsch entgegenstehen, muss der Chef dem Urlaub nicht zustimmen. Doch „dringend“ ist ein dehnbarer Begriff. Im Sinne des Gesetzes sind betriebliche Belange dringend, wenn es durch den Urlaub zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Betriebsablaufes kommen würde. Maßgeblich ist laut ARAG Experten hierfür vor allem die konkrete Situation des Betriebes, aber auch die Bedeutung des Arbeitnehmers und der von ihm ausgeübten Tätigkeiten für den Betrieb. Vor diesem Hintergrund können einer Urlaubsgewährung z. B. personelle Engpässe zu bestimmten Zeiten (Hochsaison, Messezeiten), plötzlich auftretende Produktionsnachfragen oder Jahresabschluss- und Inventurarbeiten entgegenstehen.

Welche Sonderregeln gelten für Resturlaub?
Wenn Arbeitnehmer nicht alle Tage nehmen konnten, weil sie krank waren oder die Arbeitsbelastung zu hoch war, werden die fehlenden Tage zunächst bis zum 31. März des nächsten Jahres übertragen. Doch auch dann verfällt der Urlaubsanspruch nicht, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter nicht in die Lage versetzt hat, den ausstehenden Urlaub zu nehmen. Und zwar unter Umständen nicht einmal nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist, wie der aktuelle Fall zeigt. Denn die Verjährungsfrist beginnt laut den ARAG Experten erst dann , wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgefordert hat, die übrigen Urlaubstage zu nehmen, verbunden mit dem Hinweis, dass der Urlaub sonst verfällt. Ohne diese Hinweise bleibt der Anspruch auch über die drei Jahre hinaus bestehen.

Weitere Informationen zum Thema Urlaub unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/4062/

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Steuer 2021: Arbeitszimmer, Gartenhaus oder Küchentisch?

ARAG Experten geben Tipps für die Steuererklärung

Die Corona-Maßnahmen haben nicht nur das Leben und Arbeiten beeinflusst, sondern für Arbeitnehmer und Beamte auch die Anrechenbarkeit von Werbungskosten in der Steuererklärung verändert. So sind für die anstehende Einkommensteuererklärung 2021 einige Besonderheiten zu beachten. Dazu gehört zum Beispiel die Arbeit im Home-Office. Die ARAG Experten geben einen Überblick, wann und wie ein Arbeitszimmer geltend gemacht werden kann und wann die Home-Office-Pauschale greift.

Was ist wann und wie absetzbar?
Arbeitszimmer: Eigentlich gelten für die steuerliche Absetzbarkeit von heimischen Arbeitszimmern strenge Vorgaben des Bundesfinanzhofes: Denn nur wer nachweisen kann, dass er das Büro zu Hause ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich nutzt, kann den Raum von der Steuer absetzen. Was man für 2021 bei den Werbungskosten letztendlich absetzen kann, hängt laut der ARAG Experten davon ab, ob tatsächlich ein Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinn genutzt wurde. Sind die Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer (https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/08183/) erfüllt, darf der Arbeitnehmer die Kosten für das sogenannte „Arbeitszimmer light“ bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten geltend machen, wenn im Betrieb kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Die ARAG Experten verweisen für die Pandemie aber auf die Sonderregelung des Bundesfinanzministeriums (BMF, Schreiben vom 9.7.2021, Az. IV C 6 – S 2145/19/10006 :013): Wurde im Zeitraum vom 1.3.2020 bis 31.12.2021 aus gesundheitlichen Gründen oder auch, weil einem das Risiko einer Ansteckung zu hoch war, ausschließlich oder zeitlich überwiegend im Home-Office-Arbeitszimmer gearbeitet, dann war das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit und die entsprechenden Kosten können bei den Werbungskosten unbegrenzt geltend gemacht werden. Dabei ist es egal, ob man diese Entscheidung selbst getroffen hat, um Kontakte zu vermeiden oder der Arbeitgeber die Arbeit im Home-Office angewiesen hat.

Arbeiten im Gartenhäuschen
Im Rahmen der Pandemie ist der ein oder andere Arbeitnehmer kreativ geworden und hat sich im heimischen Garten ein Häuschen inklusive Schreibtisch, Rollcontainer und Co. angeschafft. Die ARAG Experten haben auch manch einen handwerklich begabten Beschäftigten gefunden, der sich einen Bauwagen zum Arbeitszimmer umgebaut hat. Unter der Voraussetzung, diesen Ort als echtes Arbeitszimmer genutzt zu haben, darf er in der Steuererklärung angegeben werden und ist absetzbar.

Home-Office-Pauschale
Werden die strengen Vorgaben für das Arbeitszimmer nicht erfüllt und ist eine Berücksichtigung bei den Werbungskosten der Steuer nicht möglich, verweisen die ARAG Experten auf eine Neuregelung. Seit 2020 gibt es die Home-Office-Pauschale. Sie gibt es auch dann, wenn zu Hause in der Küche, einer Arbeitsnische oder dem Wohnzimmer gearbeitet wurde. Hierbei dürfen in der Steuererklärung bis zu einem Betrag von maximal 600 Euro pauschal fünf Euro für jeden Tag als Werbungskosten angegeben werden, an dem während der Corona-Pandemie ausschließlich von zu Hause gearbeitet wurde. Kleiner Wermutstropfen: Die Pauschale ist Bestandteil der Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro. Ihre Geltendmachung lohnt sich daher nur, wenn dieser Betrag zusammen mit den übrigen Werbungskosten überschritten wird. Hinweis der ARAG Experten: Rückwirkend ab dem 1. Januar 2022, also ab der nächsten Einkommenssteuererklärung, wird dieser Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 auf 1.200 Euro erhöht.

Achtung Fristen
Während die Fristen für die Steuererklärung 2020 um drei Monate verlängert wurden sind, ist aktuell keine Abweichung von der regulären Regelung für das Jahr 2021 geplant. Der Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung ist nach Angaben der ARAG Experten demnach der 31. Juli des Folgejahres. Die Steuererklärung für 2021 muss also Ende Juli 2022 auf dem Tisch des Finanzbeamten liegen. Wer diesen Termin verpasst, kann einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragen. So verlängert sich die Frist automatisch auf Ende Februar des übernächsten Jahres. Für die Steuererklärung 2021 wäre das also Ende Februar 2023. Allerdings kann das Finanzamt ausdrücklich eine frühere Abgabe verlangen.

Weitere interessante Informationen der ARAG Experten zur Steuererklärung hier zum Nachlesen:

Nebenkosten
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/09490/

Abrechnung Handwerkerrechnung
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/3942/

Sturmschäden von der Steuer absetzbar
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/08292/

Bürgerentlastungsgesetz – Versicherungen absetzen
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/3886/

Untervermietung und Steuer
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/mietrechtsschutz/untervermietung-oder-einlagerung-bei-reise/

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