Hohe Steuerbelastungen für Immobilieneigentümer, aber auch großes Einsparpotenzial

Hohe Steuerbelastungen für Immobilieneigentümer, aber auch großes Einsparpotenzial

(Bildquelle: iStock-1321142166)

Der Traum von den eigenen vier Wänden – sei es eine Eigentumswohnung oder ein Haus – ist für viele Menschen ein Symbol für Sicherheit und finanzielle Stabilität. Doch Immobilienbesitz bringt auch erhebliche Kosten mit sich, insbesondere in Form von Steuern. Der Staat erhebt seinen Anteil sowohl beim Kauf, als auch bei der Instandhaltung und dem Verkauf einer Immobilie.
Trotz der oftmals ärgerlichen Steuerlast gibt es jedoch auch zahlreiche Möglichkeiten, diese Belastung zu reduzieren. Immobilienbesitzer können durch geschickte Steueroptimierung erhebliche Einsparungen erzielen. Nachfolgend werden die wichtigsten Steuerstrategien für Immobilienbesitzer beleuchtet.

Optimierungspotenzial bei der Grunderwerbsteuer
Ein erheblicher Hebel zur Steueroptimierung liegt in der Grunderwerbsteuer. Diese fällt beim Immobilienkauf an und variiert je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises. Kapitalanleger, die primär auf Rendite aus sind, können durch eine gezielte Standortwahl in Bundesländern mit niedrigeren Steuersätzen erhebliche Kosten sparen. In Bayern und Sachsen beispielsweise beträgt die Grunderwerbsteuer 3,5 %, während sie in Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und anderen Bundesländern bei 6,5 % liegt. Für private Immobilienkäufer spielen oft emotionale Faktoren eine größere Rolle, doch auch sie können von einem niedrigen Steuersatz profitieren.

Steuerersparnis durch Trennung von Grundstück und Bauwerk
Bei Neubauprojekten kann die Trennung der Anschaffungskosten für Grundstück und Gebäude die Grunderwerbsteuer erheblich senken. Hierbei fällt die Steuer möglicherweise nur auf den Grundstückspreis an, was die Steuerlast deutlich reduziert. Um diese Möglichkeit zu nutzen, müssen Grundstückskauf und Hausbau jedoch in separaten Verträgen festgehalten werden, und zwischen den Vertragsabschlüssen sollte ein gewisser zeitlicher Abstand liegen.

Bewegliche Ausstattungsmerkmale separat ausweisen
Grunderwerbsteuer wird nur auf den unbeweglichen Teil einer Immobilie erhoben – also auf Grundstück und Gebäude. Bewegliche Gegenstände wie Einbauküchen oder Möbel können im Kaufvertrag separat ausgewiesen werden, um sie von der Steuer auszunehmen. Dies kann besonders bei Bestandsimmobilien zu nennenswerten Einsparungen führen.

Steuern sparen als Vermieter
Während das Steuersparpotenzial bei selbst genutzten Immobilien begrenzt ist, haben Vermieter viele Möglichkeiten, Kosten steuerlich abzusetzen. Dazu gehören die Abschreibung der Anschaffungskosten, die Absetzung von Werbungskosten wie Maklergebühren, Darlehenszinsen und Instandhaltungskosten. Auch die Restnutzungsdauer der Immobilie kann durch ein Gutachten angepasst werden, um höhere Abschreibungen und damit Steuerersparnisse zu erzielen.

Grunderwerbsteuer vermeiden bei Übertragungen innerhalb der Familie
Beim Verkauf oder der Übertragung einer Immobilie innerhalb der Familie (in gerader Verwandtschaftslinie) entfällt die Grunderwerbsteuer vollständig. Dies gilt auch für adoptierte Kinder und Schwiegerkinder, was erhebliche Steuerersparnisse mit sich bringen kann.

Fazit: Steuerstrategien effektiv nutzen
Die Steuerbelastung für Immobilieneigentümer mag hoch sein, aber die Möglichkeiten zur Steueroptimierung sind ebenso groß. Besonders für Vermieter, die ihre Immobilien zur Einkünfteerzielung nutzen, bieten sich zahlreiche legale Wege, um die Steuerlast zu reduzieren und die Rendite zu maximieren. Wer die gesetzlichen Regelungen kennt und geschickt anwendet, kann erheblich profitieren.

Wir bieten individuelle, maßgeschneiderte und passgenaue Lösungen aus einer Hand für nationale und internationale Unternehmen jeder Rechtsform und Größe, Unternehmer, Vereine, Stiftungen sowie Privatpersonen, in den Bereichen:

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Steuerberater rockt internationalen Speaker Slam

Mit Witz und Wissen: Steuerberater Andreas Görlich räumt beim internationalen Speaker Slam ab – „Steuern sind sexy“

Steuerberater rockt internationalen Speaker Slam

Total besteuert: Steuerberater rockt internationalen Speaker Slam (Bildquelle: Justin Bockey, Abdruck honorarfrei)

Der internationale Speaker Slam ist das Who-is-Who der Rednerwettbewerbe, bei dem Teilnehmer aus aller Herren Länder in Windeseile ihr Publikum begeistern müssen. In nur zwei Minuten haben die Redner die Chance, die Zuhörer und die Jury mit ihren Themen zu fesseln und zu überzeugen. Beim 18. internationalen Speaker Slam, der am 23. Juli 2024 in Mastershausen stattfand, traten 80 Redner in verschiedenen Kategorien gegeneinander an – eine Challenge, bei der es darum geht, komplexe Inhalte knackig und unterhaltsam zu präsentieren. Nach genau zwei Minuten heißt es: Mikro aus! Kein Wunder, dass die Nerven blank liegen.

Doch einer ließ sich davon nicht beeindrucken: Andreas Görlich. Mit seinem Vortrag „Steuern sind sexy“ brachte er nicht nur die Jury zum Lachen, sondern auch zum Nachdenken. Mit einem Augenzwinkern erklärte er, dass Steuern auf der Beliebtheitsskala irgendwo zwischen Zahnarztbesuchen und einer Diät aus Brokkoli rangieren – und etwa so sexy seien wie Fußpilz in der Sauna. Doch Görlich betonte: Das verstaubte Image ist total ungerechtfertigt! Mit dem richtigen Steuerwissen kann man dafür sorgen, dass mehr von den hart verdienten Scheinen im eigenen Geldbeutel bleibt, statt sich in der Staatskasse zu verflüchtigen. Und wer findet das nicht sexy?

Görlichs erfrischende Mischung aus Humor und fundiertem Wissen machte klar: Unwissenheit bei Steuern kann richtig teuer werden. Deshalb sein leidenschaftlicher Appell: Entwickelt ein „Steuern-sind-sexy-Mindset“! Sein humorvoller Aufruf, mehr über Steuern zu lernen und so mehr Geld im eigenen Portemonnaie zu behalten, überzeugte Jury und Publikum gleichermaßen und bescherte ihm den ersten Platz in der Kategorie „Recht“.

Andreas Görlich ist Steuerberater, Autor und Speaker mit einer Mission: Er will die oft als trocken verschriene Welt der Steuerparagrafen für jeden verständlich und unterhaltsam machen. Mit seinen humorvollen Ratgebern wie „Steuern, aber lustig“ und „Steuerwissen2go“ sowie seinen praxisnahen Seminaren hat er bereits zehntausende Selbstständige erfolgreich beim Steuern sparen unterstützt. Dank seiner Fähigkeit, komplexe Themen auf den Punkt zu bringen, ist Görlich ein gefragter Experte in der Existenzgründer-Szene geworden.

Mit seinem Erfolg beim Speaker Slam zeigt Andreas Görlich einmal mehr, dass Steuern alles andere als langweilig sind – wenn man sie mit der richtigen Portion Humor anpackt.

Der Steuern aber lustig Verlag ist ein Fachverlag, der sich auf Ratgeber und Seminare für Existenzgründer und Jungunternehmer spezialisiert hat. Unsere Mission: Wir wollen Jungunternehmern auf ihrem unternehmerischen Weg unterstützen, in dem wir notwendiges Fachwissen praxisbezogen und leicht verständlich aufbereiten. Wir haben uns dem klaren Ziel verpflichtet, Wissenswertes kurz und knapp zu erklären, ohne überflüssige Theorie und Juristendeutsch, dafür mit vielen alltagstauglichen Tipps und Handlungsempfehlungen. Von der Praxis für die Praxis ist unser Leitgedanke.

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Steuerrecht im E-Commerce: Wichtiges für Dropshipping

Steuerrecht im E-Commerce: Wichtiges für Dropshipping

(Bildquelle: iStock-1358310682)

Was ist Dropshipping?
Dropshipping ist der englische Begriff für Streckengeschäft, Direkthandel, Reihengeschäft, Streckenhandel. Es ist im Handel ein Handelsgeschäft, bei dem die Waren ohne Zwischenlagerung direkt vom Hersteller an den Einzelhandel unter Verzicht auf dazwischenliegende Handelsstufen geliefert werden.
Dropshipping ist eine Verkaufsstrategie, bei der du als Händler die Produkte nicht selbst lagerst. Stattdessen bestellst du die Artikel bei externen Partner, z. B. Großhändler, sobald eine Bestellung eingeht. Dadurch brauchst du kein eigenes Inventar zu verwalten.

Welche Steuern fallen beim Dropshipping an?
Als Betreiber eines Dropshipping-Shops in Deutschland bist du steuerpflichtig. Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) musst du alle weltweit erzielten Einkünfte versteuern. Dein steuerpflichtiges Einkommen errechnet sich aus der Differenz zwischen Einnahmen und Betriebsausgaben. Betriebsausgaben mindern deinen Gewinn und dein steuerpflichtiges Einkommen. Beispiele hierfür sind:
-Abziehbare Vorsteuer
-Personalkosten
-Büromaterial
-Telefon-, Porto- und Internetgebühren
-Weiterbildungen
-Abschreibungen
-Fachliteratur

Grundfreibetrag und Umsatzsteuer
Dir steht ein Grundfreibetrag von 10.908 EUR (Stand Ende 2023) zu. Auf deinen Rechnungen weist du Umsatzsteuer aus, abhängig vom Zielland. Bei Verkäufen außerhalb der EU entfällt die Mehrwertsteuer, innerhalb der EU berechnest du für Privatkunden (D2C) Mehrwertsteuer, für Geschäftskunden (B2B) hingegen nicht. Bei Importen aus Nicht-EU-Ländern ist zusätzlich die Einfuhrumsatzsteuer zu beachten.

Kleinunternehmerregelung
Die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG erlaubt es dir, dich von der Umsatzsteuerpflicht befreien zu lassen, wenn dein Jahresumsatz unter 22.000 Euro liegt (Stand Ende 2023). Nutzt du diese Regelung, fallen für deine Verkäufe 0 Prozent Umsatzsteuer an, auch bei Auslandsversand.

Umsatzsteuer im Inland und Ausland
Innerhalb Deutschlands und bei Verkäufen außerhalb der EU musst du normalerweise Umsatzsteuer ausweisen.
Innerhalb der EU variieren die Regeln je nach Kundengruppe und Produkt. Bei physischen Gütern, die du verpacken und versenden musst, kannst du meist den deutschen Mehrwertsteuersatz anwenden, solange der Schwellwert nicht überschritten wird.
Für digitale Güter musst du den Mehrwertsteuersatz des Ziellandes anwenden.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Sobald du aus der Kleinunternehmerregelung herauswächst, benötigst du eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr), die auf jeder Rechnung angegeben werden muss. Bei hohen Umsätzen in bestimmten Ländern musst du möglicherweise auch eine lokale USt-IdNr. beantragen und die dort geltende Umsatzsteuer erheben.

Fazit
Als Dropshipping-Händler in Deutschland musst du sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuerregelungen im Blick behalten. Nutze die Kleinunternehmerregelung, wenn möglich, und stelle sicher, dass du die richtigen Steuersätze anwendest, um böse Überraschungen zu vermeiden.

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Wenn das Finanzamt zweimal klingelt

Richtig vorbereitet sein bei einer Betriebsprüfung

Wenn das Finanzamt zweimal klingelt

Prof. Dr. C. Juhn, Steuerexperte u.a. in Umstrukturierungen, Unternehmens- und Konzernsteuerrecht (Bildquelle: JUHN Partner GmbH)

Stehen die Prüfer des Fiskus vor der Tür, steigt in fast jedem Unternehmen das Nervositätslevel. Die Besucher kündigen sich zwar rechtzeitig an, stellen ihren Gastgebern aber ausführliche Detailfragen und schauen sich interne Unterlagen genau an, was nicht nur Zeit und Nerven kostet, sondern manchmal auch sehr viel Geld. „Mit einer gründlichen Vorbereitung können Firmen, Freiberufler und Selbstständige der Kontrolle ihrer Buchführung durch das Finanzamt aber in aller Regel gelassen entgegenblicken“, betont Prof. Dr. Christoph Juhn, Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule und geschäftsführender Partner der Kanzlei JUHN Partner. Hier verrät er, wie das richtige Warm-up für die Betriebsprüfung aussieht.

Prüfungsangst kommt nicht von ungefähr

Unregelmäßigkeiten bei Umsatz, Gewinn und Kosten, Vermögenszuwachs ohne die erforderlichen Einnahmen oder starke Umsatzschwankungen – Gründe für eine Betriebsprüfung kann es viele geben. „Eine Auffälligkeit in den Zahlen in einem Jahr führt in aller Regel noch zu keiner formellen Prüfungsanordnung“, unterstreicht der Steuerprofi. Häufen sich die Unstimmigkeiten und sind zudem Unterlagen oder Belege nicht ordentlich, und eine unübersichtliche Aufstellung der Zahlen erschwert den Vergleich mit den Vorjahren, erregt das die Aufmerksamkeit der Sachbearbeiter. „Dabei stehen ihnen heute ganz andere digitale Hilfsmittel zur Verfügung als früher“, ergänzt Prof. Dr. Juhn. So können sie riesige Datenmengen mit Analyseprogrammen automatisch auswerten und Durchschnittswerte für Branchen ermitteln. Entsprechend schnell lässt sich feststellen, welche Firmen von der Norm abweichen. Das gilt auch für Fälle, wo Daten aus Steuererklärung und E-Bilanz nicht übereinstimmen.

Gründlichkeit im Vorfeld

„Besteht ein konkreter Verdachtsfall, melden sich die Prüfer des Finanzamts oft schon per Telefon, um ihren Besuch mündlich und noch vor der offiziellen schriftlichen Anordnung anzukündigen“, erklärt Prof. Dr. Juhn. Dann haben Firmen etwa zwei bis vier Wochen Zeit, alle steuerrelevanten Aufzeichnungen und Belege so zu ordnen, dass sie während der Prüfung schnell auffindbar sind. Im Idealfall haben Firmen hier eine klare Dokumentationsrichtlinie implementiert und nutzen digitale Tools zur einfachen Erfassung und Archivierung von Belegen. „Bei einer Betriebsprüfung werden normalerweise die letzten drei zusammenhängenden Jahre geprüft. Hier muss eine absolut lückenlose Dokumentation vorzuweisen sein“, so der Experte. Das gilt nicht zuletzt auch für weitere Daten- und Informationsanforderungen. Vor allem bei global tätigen Organisationen kann das neben einer Verrechnungspreisdokumentation und der E-Bilanz etwa auch eine steuerliche Verfahrensdokumentation nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD) sein.

Relevanter Prüfungsstoff

Besonders beliebte Aspekte, die das Finanzamt gerne unter die Lupe nimmt? Neben Kleinstbetragsrechnungen, Betriebsausgaben (besonders Bewirtungsbelege) und den Angaben der gesetzlichen Sozialversicherungen werfen Kontrolleure gerne auch kritische Blicke auf Vorsteuerabzug, Umsatzsteuer, Investitionsabzugsbeträge, Sonderabschreibungen, Schuldzinsen und die private Nutzung von Firmengütern, insbesondere von Dienstwagen. „Vor allem Belege zu diesen Angaben empfiehlt es sich gezielt gemeinsam mit dem eigenen Steuerberater vorzubereiten“, rät der Fachmann. Fehlen Dokumente wie Kontoauszüge, Rechnungen, Verträge oder andere steuerliche Unterlagen, müssen Firmen mit empfindlichen Sanktionen rechnen. Denn die Prüfer haben nicht nur die Möglichkeit, den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug zu kürzen und bestimmte Beträge zum erklärten Gewinn hinzuzuschätzen, sondern in bestimmten Fällen auch ein Verzögerungsgeld von mindestens 2.500 Euro zu verhängen. „Damit die Kontrolleure zum Start des Prüfungszeitraums alle relevanten Unterlagen möglichst schnell erhalten und sichten, sollte das Unternehmen eine Ansprechperson bestimmen, die Auskünfte erteilen darf“, fügt Prof. Dr. Juhn hinzu. Am besten geeignet sind hierfür neben geschulten Angestellten auch Steuerfachleute, die für Fragen zur Verfügung stehen. „Beendet ist die Prüfung offiziell nach der Schlussbesprechung bzw. mit dem Abschlussbericht, der als Basis für neue Steuerbescheide dient. Je nach Größe des Unternehmens kann das bereits nach wenigen Tagen der Fall sein oder erst nach mehreren Wochen“, so der Experte.
Weitere Informationen unter: juhn.com (https://www.juhn.com/)

JUHN Partner ist eine Kanzlei mit Standorten in Bonn, Düsseldorf und Köln, die sich besonders auf die Steuerberatung von Kapital- und Personengesellschaften spezialisiert hat. Ihr Ziel: steueroptimierte Gesamtlösungen für Unternehmen, Gesellschafter und Geschäftsführer. Dazu betreut ein interdisziplinäres 60-köpfiges Team rund um Gründer, geschäftsführenden Partner und Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule Prof. Dr. Christoph Juhn Mandanten sowohl bei der Steuergestaltung als auch in der laufenden Beratung. Mit ihrem kaufmännischen und juristischen Wissen prüfen die Experten nicht nur die Steuereffizienz bestehender Unternehmensstrukturen und schaffen bei Bedarf maßgeschneidert optimierte Lösungen, sondern stehen im Rahmen langfristiger Partnerschaften für sämtliche nationale oder internationale Steuerfragen zur Verfügung. Dabei begleiten sie Organisationen sowie Anteilseigner etwa bei Umwandlungsvorgängen oder Unternehmensverkäufen, erstellen Jahresabschlüsse und Steuererklärungen oder übernehmen die monatliche Finanz- und Lohnbuchhaltung.

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Kluge Strategien für 2024

3 Tipps, wie Betriebe ihre Abgabenlast minimieren

Kluge Strategien für 2024

Prof. Dr. C. Juhn, Steuerexperte u.a. in Umstrukturierungen, Unternehmens- und Konzernsteuerrecht (Bildquelle: JUHN Partner GmbH)

In puncto Steuern ist Deutschland Spitzenreiter. Wie eine aktuelle Studie des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI) zeigt, werden in kaum einem anderen Industrieland Unternehmen so stark vom Fiskus zur Kasse gebeten. 2023 betrug die nominale Steuerbelastung durchschnittlich 29,9 Prozent. Zum Vergleich: In der gesamten EU lag die durchschnittliche Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften mit 21,1 Prozent deutlich niedriger. „Angesichts steigender Kosten für Materialien sowie hoher Energie- und Transportpreise gilt es hier möglichst frühzeitig eine langfristige, maßgeschneiderte Steuerstrategie zu entwickeln“, betont Prof. Dr. Christoph Juhn, Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule und geschäftsführender Partner der Kanzlei JUHN Partner. Hier sind drei seiner Tipps für das Steuerjahr 2024.

Der Klassiker: Investitionsabzugsbetrag

„Wer als Unternehmer Steuern sparen möchte, aber aktuell kein Budget hat, um in betriebliche Wirtschaftsgüter zu investieren, kann von der Minderung des Gewinns um einen Investitionsabzugsbetrag profitieren“, verrät der Steuerprofi. Plant ein Unternehmen in den nächsten drei Jahren ins bewegliche Anlagevermögen, beispielsweise in Pkws, Möbel, Smartphones oder Maschinen zu investieren, ist es bereits im Jahr der Planung möglich, 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgabe geltend zu machen. Voraussetzung hierfür? „Unter anderem darf der Gewinn vor Abzug einerseits höchstens 200.000 Euro betragen und zum anderen muss das Auto, das Handy oder die Maschine im Jahr des Kaufs sowie im Folgejahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden“, weiß Prof. Dr. Juhn.

Der No-Brainer: Soll- und Ist-Versteuerung

Normalerweise sind Betriebe dazu verpflichtet, Umsatzsteuer zu zahlen, sobald sie ihre Leistung erbracht haben. Das ist auch als Soll-Versteuerung bekannt. „Unternehmen, die im Jahr 2022 weniger als 600.000 Euro Umsatz gemacht haben, können jedoch auch einen Antrag auf Ist-Versteuerung stellen“, erklärt der Steuerexperte. Das bedeutet, sie müssen die Umsatzsteuer erst dann an den Fiskus abführen, wenn der Kunde tatsächlich bezahlt hat. „Die aktuelle Version des Wachstumschancengesetzes sieht eine Erhöhung der Umsatzgrenze auf 800.000 Euro vor“, ergänzt Prof Dr. Juhn. Entsprechend könnten Betriebe, deren Gesamtumsatz 2023 über 600.000 Euro und unter 800.000 Euro lag, noch eine Chance bekommen, von der umsatzsteuerlichen Ist-Versteuerung zu profitieren. Allerdings muss der Bundesrat hierfür Ende März erst noch grünes Licht geben.

Die Benefits: Inflationsausgleichsprämie

Gutes tun und die Abgabenlast verringern? Mit der Inflationsausgleichsprämie bekommen Unternehmen die Möglichkeit, ihre Beschäftigten finanziell zu unterstützen und gleichzeitig Steuern zu sparen. „Noch bis zum 31. Dezember 2024 dürfen Betriebe pro Mitarbeitenden bis zu 3.000 Euro steuerfrei zusätzlich zum normalen Gehalt auszahlen“, weiß Prof. Dr. Juhn. Außerdem muss auf dem Lohnzettel oder dem Bankauszug kenntlich gemacht werden, dass es sich bei der Zahlung um eine Inflationsausgleichsprämie handelt. „Grundsätzlich gilt diese Regelung auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder UG“, fügt der Experte hinzu. „Damit das Finanzamt eine solche Zahlung an Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als verdeckte Gewinnausschüttung wertet, gilt es allerdings einige Punkte zu beachten.“ So muss es triftige betriebliche Gründe geben, die eine solche Auszahlung rechtfertigen. Das Gesellschaftsverhältnis allein genügt hier nicht. Der Steuerprofi empfiehlt, in einem entsprechenden Vermerk in der Lohnabrechnung die Sonderzahlung etwa mit gestiegenen Verbraucherpreisen in Zusammenhang zu bringen. Außerdem sollte zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung vertraglich geregelt sein, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer alle steuerfreien Leistungen, die gesetzlich für Arbeitnehmende vorgesehen sind, vollständig erhalten kann.

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Steuerentlastung für Soloselbstständige: Die Option der Auslandsfirmengründung

„Finanzielle Befreiung für Soloselbstständige“

Steuerentlastung für Soloselbstständige: Die Option der Auslandsfirmengründung

Steuerentlastung für Soloselbstständige: Die Option der Auslandsfirmengründung

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

Ein drängendes Thema, das viele Soloselbstständige in Deutschland betrifft, ist die oft übermäßige Steuerbelastung. In diesem Artikel werde ich Ihnen eine mögliche Lösung vorstellen, die für viele eine interessante Alternative sein kann: Die Gründung einer Firma im Ausland.

Die Herausforderung der hohen Steuerbelastung:
Soloselbstständige in Deutschland sehen sich häufig mit einer beträchtlichen Steuerbelastung konfrontiert, die ihren finanziellen Spielraum erheblich einschränkt. Das Einkommensteuersystem kann insbesondere für Einzelunternehmer mit Steuerklasse-1 eine hohe Abgabenlast bedeuten, die es schwierig macht, genug für Investitionen und die eigene finanzielle Zukunft beiseite zu legen.

Die Lösung: Auslandsfirmengründung:

Eine vielversprechende Lösung, um der übermäßigen Steuerbelastung zu entkommen, kann die Gründung einer Firma im Ausland sein. Dies mag auf den ersten Blick komplex erscheinen, doch mit der richtigen Planung und Beratung kann es eine lukrative Option sein.

1.Steuervorteile im Ausland:
Viele Länder bieten attraktive Steuerregime für Unternehmen, die es Soloselbstständigen ermöglichen, ihre Steuerbelastung zu reduzieren. Durch die Wahl des richtigen Standorts können erhebliche Einsparungen erzielt werden, ohne gegen Gesetze oder Vorschriften zu verstoßen.

2.Bürokratische Vereinfachung:
Die Gründung und Verwaltung einer Firma im Ausland kann oft weniger bürokratisch und zeitaufwendig sein als in Deutschland. Dies ermöglicht es Ihnen, sich auf Ihr Kerngeschäft zu konzentrieren und produktiver zu arbeiten.

3.Internationale Geschäftsmöglichkeiten:
Eine ausländische Firmengründung eröffnet Ihnen Zugang zu internationalen Märkten und Kunden. Dies kann nicht nur Ihre Umsatzchancen steigern, sondern auch Ihr Geschäft breiter aufstellen.

Schutz des Vermögens:
Die Gründung einer ausländischen Firma kann auch dazu beitragen, Ihr persönliches Vermögen vor geschäftlichen Risiken zu schützen.

Fazit:
Die hohe Steuerbelastung für Soloselbstständige in Deutschland kann ein erhebliches Hindernis für finanzielles Wachstum sein. Die Option der Auslandsfirmengründung bietet eine mögliche Lösung, um Steuervorteile zu nutzen, Bürokratie zu vereinfachen und internationale Geschäftsmöglichkeiten zu erschließen. Bevor Sie jedoch diesen Weg einschlagen, ist es unerlässlich, sich gründlich zu informieren und professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um die richtige Entscheidung für Ihre individuellen Bedürfnisse zu treffen.

Wenn Sie weitere Informationen und Unterstützung benötigen, kommen Sie gerne auf unsere Homepage: www.steuerfrei-in-8-wochen.de

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Steuern sparen für jedermann

ARAG Experten über höhere Werbungskosten und neue Steuerregeln im Home-Office

Steuern sparen für jedermann

Arbeitszimmer, Fortbildung, Fahrtkosten, Arbeitskleidung – mit Ausgaben rund um die berufliche Tätigkeit lassen sich eine Menge Steuern sparen. Durch neue Obergrenzen können Berufstätige in 2023 noch mehr von der Steuer absetzen. Gleichzeitig gelten strengere Steuerregeln beim häuslichen Arbeitszimmer. Die ARAG Experten geben einen Überblick.

Neue Home-Office-Regel
Seit Anfang 2023 ist die während der Corona-Pandemie eingeführte Home-Office-Pauschale entfristet und damit dauerhaft im Steuerrecht verankert worden. Außerdem ist der mögliche Höchstbetrag gestiegen. Das ist laut ARAG Experten vor allem für Arbeitnehmer ohne klassisches Arbeitszimmer interessant, weil die Home-Office-Pauschale auch für Küchentisch oder Ess-Ecke gilt. Sie beträgt pro Tag, der überwiegend zu Hause gearbeitet wurde, sechs Euro für maximal 210 Tage pro Jahr – insgesamt also 1.260 Euro. Bis Ende 2022 konnten maximal 600 Euro pro Jahr abgesetzt werden.

Strenge Voraussetzungen für Arbeitszimmer
Die Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers sind gestiegen. Bis Ende 2022 konnten Arbeitnehmer, wie zum Beispiel Lehrer oder Außendienstmitarbeiter, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, jährlich bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten für das Arbeitszimmer geltend machen. Diese Regelung wurde abgeschafft. Seit Anfang 2023 kann allerdings auch in diesen Fällen die Home-Office-Pauschale in Anspruch genommen werden. Stellt das häusliche Arbeitszimmer hingegen den Mittelpunkt der Arbeit dar, was vor allem für Selbstständige zutrifft, können laut ARAG Experten nach wie vor sämtliche dafür anfallende Kosten abgezogen werden. Alternativ kann aber auch hier nun eine Jahrespauschale von 1.260 Euro angesetzt werden.

Werbungskosten
In Deutschland werden Werbungskosten im Einkommensteuergesetz (Paragraf 9 EStG) geregelt. Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben, die ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit hat und die er von der Steuer absetzen kann. Die Voraussetzung dafür ist laut ARAG Experten, dass die Ausgaben im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, notwendig und angemessen sind. Es zählen nicht nur Kosten für die Erhaltung und die Sicherung des aktuellen Jobs zu den Werbungskosten, sondern auch Ausgaben, die anfallen, wenn man auf der Suche nach einem neuen Job ist, wie beispielsweise Bewerbungsfotos, Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch oder vorbereitende Fachliteratur.

Höhere Pauschale in 2023
Jeder Arbeitnehmer kann einmal jährlich eine Pauschale für Werbungskosten von der Steuer abziehen – und zwar ohne dem Finanzamt Belege oder Nachweise vorzulegen. Bis 2022 galt ein Pauschalbetrag von 1.200 Euro; für 2023 liegt dieser laut ARAG Experten bei 1.230 Euro. Wer weitere Werbungskosten absetzen will, muss entsprechende Nachweise einreichen. Wer allerdings niedrigere oder gar keine Werbungskosten hat, bekommt trotzdem automatisch den maximalen Pauschbetrag von seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit abgezogen. Laut ARAG Experten haben Arbeitnehmer sogar einen Rechtsanspruch auf den ungekürzten Abzug der Werbungskosten. Arbeitnehmer, die mehreren Tätigkeiten nachgehen, können die Pauschale nur einmal pro Jahr in Anspruch nehmen.

Werbungskosten auch in Elternzeit und für Rentner
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch Rentnern sowie Empfängern von Versorgungsbezügen, wie etwa Betriebsrenten, automatisch eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro pro Jahr zusteht. Darüber hinaus können auch Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden und keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielen, Werbungskosten absetzen. Dabei kann es sich beispielsweise um Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer handeln oder um die Anschaffung von Arbeitsmitteln, um die berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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Sichere Finanzierungen dank der US Business Partners

Wer in den US-Markt einsteigt, kommt aufgrund seiner fehlenden Kredithistorie gar nicht oder nur schwer an Geld. Und selbst Unternehmen, die bereits lange auf dem Markt sind, können in Finanzierungsfragen plötzlich blank dastehen. Wir sprachen mit Svenja Buß von der Deutschen Leasing, die bei den US Business Partners den Bereich Finanzierung verantwortet.
Wie schwierig der Einstieg ins US-amerikanische Finanzwesen ist, bekam Svenja Buß bei ihrem Umzug nach Übersee selbst zu spüren. „Zu den Besonderheiten der US-Finanzmärkte gehört die sogenannte Credit-History“, weiß die Finanzexpertin. In der dieser spiegelt sich das Zahlungsverhalten und damit die Vertrauenswürdigkeit des Kunden wider. Ist keine Credit-History vorhanden, gibt es von der US-Bank auch kein Geld. Schon gar nicht, wenn größere Assets finanziert werden müssen. Doch auch im privaten Bereich wurde Svenja Buß, die bei der Deutschen Leasing tätig ist und als Partner bei den US Business Partners den Bereich Finanzierung verantwortet, schnell vor Herausforderungen gestellt., „Auch Stromanbieter und Vermieter blicken in den USA auf die Credit-History“, so die Expertin. Diese Kredithistorie müssen sich Privatpersonen und Unternehmen erst aufbauen. Etwa drei bis vier Jahre dauert es, bis der sogenannte Credit-Score – eine dreistellige Nummer – ausreichend hoch ist, um von US-Banken als solvent angesehen und in die Finanzierung genommen zu werden. Diese Zeit haben Unternehmen nicht immer, zumal anfangs bei US-Banken horrende Zinsen und hohe Anzahlungen fällig werden. Doch genau hier kommen die US Business Partners ins Spiel. Die Organisation berät und begleitet Unternehmen der DACH-Region beim Eintritt in den US-Markt sowohl in Steuer-, Rechts-, Versicherungs-, und Vertriebsfragen, als auch in den Bereichen Logistik, Personal und durch Svenja Buß eben auch in Finanzierungsfragen. Und diese Beratung ist notwendig, denn selbst erfahrenen Unternehmen unterlaufen immer wieder Fehler und Unachtsamkeiten, die sich aus unterschiedlichen Prinzipien, Gesetzen und Prozessen in Europa ergeben.
Erst neulich hat Svenja Buß erlebt, dass die erfahrene US-Tochter eines deutschen Unternehmens von einer US-Bank keine Finanzierung bekam. „Und dass, obwohl sie bereits seit 20 Jahren im US-Markt tätig war“, erklärt die Finanzexpertin. Das Problem der US-Tochter: Sie hatte ihren Finanzierungsbedarf bis dato stets über einen sogenannten Inter-Company Loan gedeckt, bei dem das Mutterunternehmen der Tochter Geld leiht. Allerdings wurde dadurch beim Tochterunternehmen keine Kredithistorie aufgebaut. „Als die deutsche Muttergesellschaft während der Corona-Pandemie aussetzen musste, stand due US-Tochter plötzlich ohne Finanzierung da.“ Die Lösung: Svenja Buß, die über die Deutsche Leasing als verlängerter Arm der Sparkassen ins Ausland eine Asset-Finanzierung ermöglicht, bei der zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen werden. „Als Deutsche Leasing können wir das Mutterunternehmen über eine Garantie mit in die Finanzierung nehmen, während die US-Tochter gleichzeitig eine Kredithistorie aufbaut.“
Der Finanzierungsrahmen reicht dabei von 100.000 bis 50 Millionen Euro. Finanziert werden alle möglichen Assets. „Wir haben bereits Flugzeuge, Spritzgussmaschinen und sogar Weihnachtsbäume finanziert“, weiß Buß. Zu den möglichen Finanzdienstleistungen gehören neben dem klassischen Kredit auch Absatzfinanzierungen sowie Operate Lease und Finance Lease für Unternehmen, sowohl für neue als auch gebrauchte Objekte. So sind zum Beispiel auch Vorfinanzierungen möglich, etwa, wenn eine Maschine erst in einem Jahr geliefert wird, aber bereits eine Anzahlung geleistet werden muss. „In den USA ist das Prinzip des Bestelleintritts nicht bekannt. Wir können die Finanzierung jedoch bis zur Abnahme der Maschine übernehmen, wie unsere Kunden das in Europa gewohnt sind“ so Buß. „Der Kunde zahlt erst Geld, wenn das Asset vom Lieferanten an ihn geliefert wurde.“ Selbst bereits geflossene Anzahlungen können in die Finanzierung genommen und erstattet werden.
Auch das Thema Finanzierung macht deutlich: Zu den Vorteilen der Zusammenarbeit mit den US Business Partners gehört nicht nur das umfassende Knowhow in allen relevanten Fachebereichen beim Markteintritt in den USA, sondern auch die Tatsache, dass die komplexen Business-Themen auf Deutsch mit dem Kunden kommuniziert und besprochen werden. Auch die Tatsache, dass die US Business Partners kulturell sowohl in der DACH-Region als auch in den USA zu Hause sind, hilft enorm dabei, interkulturell bedingte Fehltritte und geschäftliche Fehlschläge zu vermeiden.

Über die US Business Partners
Die US Business Partners sind ein Experten-Netzwerk, das Unternehmen der DACH-Region berät, die in den USA geschäftlich Fuß fassen oder die ihr bestehendes Geschäft expandieren wollen. Die US Business Partners beraten dabei nicht nur in Finanzierungs-/Leasingfrage und Versicherungsfragen, sondern auch in Steuerfragen, Vertriebsfragen, beim Recruiting und Personalmanagement, bei der Standortwahl und in Logistik- und Rechtsfragen. Die Beratung und die Kommunikation erfolgen auf Deutsch. Kennenlernen kann man die US Business Partners am besten auf einem ihrer Informations-Events. Dort präsentieren die einzelnen Partner ihre Expertise und diskutieren Lösungen für geschäftliche Unternehmungen in den USA.
Mehr Informationen über die besonderen Dienstleistungen der US Business Partners finden Sie unter usbp.net

Kontakt
Stefan Elmshäuser – Unternehmensberatung – Marketing – PR
Stefan Elmshäuser
Hochackerstrasse 52a
85521 Riemerling
0894161679
info@elmshaeuser.com
http://www.elmshaeuser.com

Steuern und Photovoltaik

WEBINAR am 2. November 2022 um 17.00 Uhr von den SK Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten

Steuern und Photovoltaik

Photovoltaik und Steuern

Photovoltaik- Anlagen und Steuern: Was Sie darüber wissen müssen!

Bei der Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage werden CO2-Emissionen nachhaltig reduziert, damit leisten die Besitzer auch einen Beitrag zum Umweltschutz. Dabei profitieren sie von einer Reihe an steuerlichen Begünstigungen. Dazu zählen die Umsatzsteuer, die Einkommenssteuer und die Grunderwerbssteuer.

Da die Photovoltaik-Anlage an das öffentliche Netz gekoppelt ist, sind die Eigentümer derartiger Anlagen dadurch automatisch umsatzsteuerlicher Unternehmer. Die Solarenergie kann auch genutzt werden, um das eigene Elektroauto aufzuladen – was deutlich günstiger ist, als wenn man öffentliche Ladestationen in Anspruch nimmt.

In unserem kostenfreien Webinar zeigen wir Ihnen, was Sie über Steuern und Photovoltaik-Anlagen wissen müssen.

Warum Sie am Webinar teilnehmen sollten und was Sie erfahren:

AGENDA

– Anschaffung einer PV-Anlage – was ist zu tun!
– Einkommensteuer und die PV-Anlage
– Neuregelungen für kleine PV-Anlagen bei der Einkommensteuer
– Achtung Steuerfallen – was Sie beachten müssen!
– Umsatzsteuer und die PV-Anlage – Regelungen bis 31.12.2022
– Geplante Neuregelungen der Umsatzsteuer ab 2023

Steuerberaterin Julia David und Steuerassistentin Michelle Bruchhausen geben einen aktuellen Überblick mit nützlichen Steuertipps zu Photovoltaik-Anlagen. Abgerundet wird das Webinar durch Unterlagen, die alles Wichtige zusammen fassen und der Gelegenheit, im Anschluss Fragen an die beiden Steuer-Expertinnen zu stellen.

ZUR ANMELDUNG (https://www.sk-berater.com/extras/webinare/anmeldung-webinare)

Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Betriebswirtschaftliche Beratung

SK Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte

Wir beraten Mandanten an den Standorten Frankfurt am Main und Dresden. Zu unseren Mandanten zählen mittelständische und international tätige Unternehmen; gemeinnützige Organisationen und Stiftungen; Freiberufler, Gewerbetreibende und Start-Ups, Influencer sowie Privatpersonen. Spezialgebiete unserer Kanzleien sind die Beratung von gemeinnützigen Organisationen und Stiftungen aller Art, das internationale Steuerrecht, die Wegzugsbesteuerung, Asset protection – Vermögensschutz, die Immobilienbesteuerung, die Unternehmensnachfolge und Nachfolgeberatung sowie das Erbschaftsteuerrecht.

SK ist Mitglied der internationalen Leading Edge Alliance (LEA). Dadurch haben wir ausgezeichnete Kontakte in alle Industrienationen und bieten unseren Mandanten auch international exzellente Serviceleistungen. Unser mehrsprachiges Team aus Steuerberatern, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und qualifizierten Mitarbeitern ist fachübergreifend tätig, um steuerlich und wirtschaftlich die besten Ergebnisse für die Mandanten zu erreichen.

Kontakt
Prof. Dr. K. Schwantag · Dr. P. Kraushaar GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Ljiljana Gukumus
Zeilweg 42
60439 Frankfurt am Main
+49 69 971 231-0
l.gukumus@sk-berater.com
https://www.sk-berater.com/

Photovoltaik-Anlagen und Umsatzsteuer

Was müssen Sie beachten?

Photovoltaik-Anlagen und Umsatzsteuer

Photovoltaik-Anlage

Planen Sie die Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage? Lohnt sich die Anschaffung noch in 2022? Was ändert sich in 2023? Behalten Sie die Fallstricke und Steuererleichterungen im Auge. Hier erhalten Sie einen Überblick.

Wir informieren Sie über die VORTEILE für Eigentümer von Solaranlagen und über NACHTEILE für die Handwerker.

Das gilt ab Januar 2023:

Autoren: Rechtsanwältin, Steuerberaterin Edda Christiane Vocke und Steuerassistentin Michelle Bruchhausen

I. Die EU macht es möglich / Vereinfachung bei Photovoltaikanlagen

Der Rat der Europäischen Union hat im April 2022 die Mehrwertsteuersystemrichtlinie angepasst, sodass bei bestimmten Leistungen und Lieferungen der Mehrwertsteuersatz im Vergleich zur bisherigen Regelung sogar auf Null gesenkt werden kann. Der Vorteil bei diesem Mehrwertsteuersatz ist, dass der Vorsteuerabzug aus den eingekauften Vorleistungen des leistenden Unternehmers bestehen bleibt (keine Verteuerung der Leistung). Der Endverbraucher wird um die Umsatzsteuer entlastet.

Die Bundesregierung hat im September 2022 diese Änderung genutzt und eine Vereinfachung für Photovoltaikanlagen im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 aufgenommen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 soll der Null-Steuersatz (nicht steuerbefreit) für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen für Wohnungen und öffentlichen Gebäuden sowie der notwendigen Komponenten gelten.

II. Wann greift die Vereinfachung?

A) Umfang der Begünstigung

Der Entwurf umfasst alle wesentlichen Komponenten, die benötigt werden, um eine Photovoltaikanlage in Betrieb zu nehmen. Dies gilt für die Lieferung als auch für die Installation, wenn die Lieferung der Komponenten dem Nullsteuersatz unterliegen.

Die Begünstigung umfasst nach dem Entwurf auch explizit den Speicher, was so nicht wörtlich in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie enthalten ist, die lediglich von Solarpaneelen spricht. Dieses weite Verständnis ist zu begrüßen, da dies die Investitionen deutlich erleichtert. Ob diese Regelung dem EU-Recht entspricht, bleibt aber abzuwarten.

Da alle Leistungen im Zusammenhang mit der Installation begünstigt sind, muss in der Praxis zukünftig vorab geklärt werden, wozu die Leistung des Handwerkers dient:

Installiert also der Elektriker als weiterer Leistender neben dem Fachbetrieb, der die Solaranlage liefert, die elektrischen Leitungen für die Solaranlage, so muss diese Leistung mit dem Nullsteuersatz abgerechnet werden. Wird zeitgleich durch den Elektriker die Wallbox für das Auto installiert, gilt hier nicht Begünstigung und in der Rechnung muss für diesen Teil die Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. Muss z.B. noch der Dachdecker bei der Installation tätig werden und sicherstellen, dass das Dach wieder richtig abgedichtet wird, so muss auch dieser Teil mit dem Nullsteuersatz besteuert werden. Gleiches gilt für Malerleistungen im Zusammenhang mit der Installation.

B) Begünstigte Anlagen

Für den Nullsteuersatz muss sich die Anlage auf oder in der Nähe von Wohnungen, öffentlichen Gebäuden oder anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, befinden.

Diese Voraussetzung gilt aus Vereinfachungsgründen als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister (hier muss jede Solaranlage und jeder Batteriespeicher eingetragen werden) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

C) Ab wann gilt die Regelung

Die Neuregelung gilt ab 1.01.2023. Wird also eine Anlage am 2.01.2023 geliefert, so findet die Begünstigung Anwendung. Bei einer Installation gilt, dass mit Abnahme (ausreichend ist hier bereits die Nutzung) die Leistung erfolgt ist. Wurde mit der Installation bereits in 2022 begonnen, erfolgt aber die Abnahme erst in 2023, so unterliegt die Leistung dem Nullsteuersatz.

III. Was ist die Vereinfachung?

Nun müssen wir doch einen kurzen Blick auf die bisherige Rechtslage werfen:

Die Installation einer Photovoltaikanlage ist nicht ganz günstig. Wohl dem der nach bisheriger Rechtslage zumindest die Vorsteuer aus diesen Rechnungen geltend machen kann und damit im Jahr der Anschaffung einen Teil der Kosten vom Finanzamt erstattet bekommt.

Dies setzt aber voraus, dass mindestens 10 % der Anlage nicht privat genutzt wird, also mindestens 10 % des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz eingespeist werden. Das war insbesondere als es noch die EEG-Umlage gab rentabel. Nun, da Autarkie das neue Schlagwort ist und viele den Strom für sich speichern wollen, könnte das vielleicht nicht mehr so sein.

Wird diese Grenze eingehalten, kann die Anlage komplett oder anteilig dem Unternehmen zugeordnet werden. Die Abgabe des Stroms muss dann mit Umsatzsteuer berechnet werden. Dies erfolgt meist mittels Gutschrift des Energieversorgers. Über die Rechnungsvoraussetzungen muss man sich dann keine großen Gedanken machen.

Lässt man sich die Vorsteuer zu 100 % erstatten, muss man dann im Gegenzug Umsatzsteuer auf die anteilige private Nutzung abführen und auf diese Weise sozusagen die zu viel geltend gemachte Vorsteuer zurückzahlen.

Damit die Vorsteuer geltend gemacht werden kann, müssen auch ein paar formelle Hürden genommen werden: Dem Finanzamt muss man mitteilen, dass man nun unternehmerisch tätig wird – sollte man nicht bereits aus anderer Tätigkeit ein Unternehmer sein. Zudem muss der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (Kleinunternehmer führen keine Umsatzsteuer ab und haben dementsprechend kein Recht auf Vorsteuerabzug) erklärt werden, da die Grenze von 22.000 EUR Umsatz kaum überschritten werden wird. An den Verzicht ist man 5 Jahre gebunden. Der Verzicht muss bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärung erfolgen. Unbeachtlich ist hier nach Auffassung der Finanzverwaltung die Fristverlängerung, die sich ergibt, dass ein Steuerberater die Steuererklärungen einreicht.

In den ersten zwei Gründungsjahren muss man quartalsweise mittels Elster die Voranmeldungen einreichen.

Sie sehen, so eine Anlage ist umsatzsteuerlich ganz schön aufwendig. Von der Ertragsteuer mal abgesehen.

IV. Zusammenfassung

Vorteil für den Eigentümer der Solaranlage: Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet und können die Kleinunternehmerregelung beibehalten, ohne dass sich die Investitionskosten erhöhen.

Nachteil für die Handwerker: Hier ist ab dem 01.01.2023 ein neuer Steuersatz in der Buchhaltung zu hinterlegen, damit dies in Rechnung und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung richtig ausgewiesen werden kann. Bitte nicht eine Befreiung nutzen, ansonsten möchte das Finanzamt wissen, ob bei den Eingangsleistungen zu 100 % Vorsteuer gezogen wurde. In der Rechnung muss ein Steuersatz von 0 % stehen. Bei Erbringung der Leistung muss genau geprüft werden, ob die Leistung im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage erbracht wird.

Möchten Sie mehr zu diesem Thema erfahren?

Melden Sie sich jetzt zu unserem kostenfreien Webinar „Photovoltaik und Steuern: Was Sie darüber wissen müssen!“ (https://www.sk-berater.com/extras/webinare/anmeldung-webinare) am 2. November 2022 um 17.00 Uhr an. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

Warum sollten Sie am Webinar teilnehmen?

Was Sie erfahren – AGENDA

– Anschaffung einer PV-Anlage – was ist zu tun!
– Einkommensteuer und die PV-Anlage
– Neuregelungen für kleine PV-Anlagen bei der Einkommensteuer
– Achtung Steuerfallen – was Sie beachten müssen!
– Umsatzsteuer und die PV-Anlage – Regelungen bis 31.12.2022
– Geplante Neuregelungen der Umsatzsteuer ab 2023

Steuerberaterin Julia David (https://www.sk-berater.com/ueber-uns/partner-berater/#c4591) und Steuerassistentin Michelle Bruchhausen geben einen aktuellen Überblick mit wichtigen nützlichen Steuertipps zu Photovoltaik. Abgerundet wird das Webinar von Unterlagen, die alles Wichtige zusammen fassen sowie der Gelegenheit, im Anschluss Fragen an die Steuer-Expertinnen zu stellen.

SK Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte

SK berät Mandanten an den Standorten Frankfurt am Main und Dresden. Dazu zählen mittelständische Unternehmen, seien diese national oder international tätig; Stiftungen und gemeinnützige Organisationen, Freiberufler, Gewerbetreibende, Start-Ups sowie Privatpersonen. Schwerpunkte unserer Tätigkeit sind das Gemeinnützigkeitsrecht (die Beratung von gemeinnützigen Organisationen sowie Stiftungen aller Art), das internationale Steuerrecht (einschließlich der Wegzugsbesteuerung), die Immobilienbesteuerung, die Unternehmensnachfolge sowie das Erbschaftsteuerrecht.

SK ist Mitglied der internationalen Leading Edge Alliance (LEA). Dadurch bestehen weltweit ausgezeichnete Kontakte in alle Industrienationen und die Mandanten werden auch international umfassend betreut. Das mehrsprachige SK Team aus Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten und qualifizierten Mitarbeitern ist fachübergreifend tätig, um die besten steuerlichen Ergebnisse für die Mandanten zu erzielen.

Das hervorragend ausgebildete SK Team berät mit Leidenschaft. Durch intensive Fort- und Weiterbildungen hat es immer die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen sowie neue steuerliche Entwicklungen im Blick. Bei SK berät stets ein persönlicher Ansprechpartner, der die Mandanten und ihre individuellen wirtschaftlichen Bedürfnisse und Ziele genau kennt.

Kontakt
Prof. Dr. K. Schwantag · Dr. P. Kraushaar GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Ljiljana Gukumus
Zeilweg 42
60439 Frankfurt am Main
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