Rente aufbessern: Wie viel ist steuerfrei erlaubt?

ARAG Experten über Hinzuverdienstgrenzen für Rentner

Rente aufbessern: Wie viel ist steuerfrei erlaubt?

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Wer in Deutschland mindestens 45 Jahre versicherungspflichtig gearbeitet hat, erhält durchschnittlich eine monatliche Rente von knapp 1.700 Euro (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/39060/umfrage/monatliche-standardrente-der-gesetzlichen-rentenversicherung-seit-1990/). Doch viele Senioren fühlen sich auch nach dem Erreichen des Rentenalters oft noch viel zu fit, um sich mit dem wohlverdienten Rentnerdasein zu begnügen. Bei anderen hingegen reicht die Rente schlichtweg nicht aus, um sorgenfrei das Alter zu genießen. Aus welchem Grund auch immer: Viele Rentner entscheiden sich, Geld hinzuzuverdienen. Die ARAG Experten informieren, wo die Hinzuverdienstgrenzen liegen.

Wie hoch sind die Hinzuverdienstgrenzen für Rentner?
Hinzuverdienstgrenzen (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/privatrechtsschutz/hinzuverdienst-rente/) bei vorgezogener Altersrente (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/privatrechtsschutz/rente-mit-67/) gibt es seit 2023 nicht mehr. Genau wie bei der Regelaltersrente können Rentner ihre vorgezogene Altersrente daher unabhängig von der Höhe eines Hinzuverdienstes komplett beziehen. Das bedeutet, dass sie so viel zu ihrer Rente hinzuverdienen können, wie sie möchten oder schaffen – ohne dass Rentenleistungen gekürzt werden. Den Nebenjob und den Verdienst müssen Rentner ihrem Rentenversicherungsträger daher auch nicht melden. Anders sieht es nach Auskunft der ARAG Experten bei Erwerbsminderungsrenten aus. Für diese gilt eine dynamische Hinzuverdienstgrenze, die seit Januar 2024 bei teilweiser Erwerbsminderung 37.117,50 Euro und bei voller Erwerbsminderung 18.558,75 Euro beträgt. Die Höhe des Hinzuverdienstes muss hier der Rentenversicherung mitgeteilt werden.

Was zählt zum Hinzuverdienst?
Was als Zuverdienst zur Rente wegen Erwerbsminderung gilt, regelt das Sozialgesetzbuch 6 (Paragraf 96a Absatz 2). Dort heißt es: „Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen.“ Nicht als Hinzuverdienst gelten laut Gesetzgeber derweil Entgelte, die „eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält“. Laut ARAG Experten fallen darunter auch Entgelte, die behinderte Menschen für eine Tätigkeit von einer anerkannten Werkstatt erhalten. In diese Kategorie fallen zudem steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus einem Ehrenamt, Werkspensionen, Zusatzrenten des öffentlichen Dienstes und Sozialleistungen wie Krankengeld.

Wie viel dürfen Rentner dazuverdienen, ohne besteuert zu werden?
Grundsätzlich muss das Einkommen eines Rentners genauso versteuert werden, wie das Einkommen von Angestellten und Freiberuflern beziehungsweise Selbstständigen. Die Einkommenshöhe, die auf der Steuererklärung angegeben werden muss, errechnet sich dabei aus der jeweiligen Rente und dem Hinzuverdienst. Keine – beziehungsweise sehr geringe – Steuern für die zusätzlichen Einnahmen fallen laut ARAG Experten nur dann an, wenn es sich um einen Hinzuverdienst von bis zu 538 Euro monatlich (ab 2025: 556 Euro) handelt. Einnahmen bis zu dieser Höhe zählen nämlich als Mini-Job und werden pauschal mit nur zwei Prozent besteuert. Eine sozialversicherungs- und weitergehende Steuerpflicht entfällt. Damit der Hinzuverdienst zur Rente 2024 steuerfrei bleibt, können Rentner also jährlich bis zu 6.456 Euro (ab 2025: 6.672 Euro) verdienen.

Tipp für Pflegende: Teilrente kann sich lohnen
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Rentner, die einen Angehörigen nicht erwerbsmäßig häuslich pflegen, mit einem kleinen Trick auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze ihre Rente erhöhen können. Wenn pflegende Rentner eine Teilrente von 99,99 Prozent wählen, zahlt die Pflegekasse auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Grundsätzlich werden Beiträge ansonsten nur bis zum Erreichen der Vollrente übernommen. Allerdings kann sich die Wahl einer Teilrente auf eine eventuell vorhandene Betriebsrente auswirken. Hier sollten sich Rentner vorab beim Arbeitgeber oder der Renteneinrichtung informieren.

Rente im Ausland
Spanien, Italien oder Südafrika? Wer in Deutschland gesetzlich rentenversichert ist, hat die freie Wahl, wo er seinen Ruhestand verbringen möchte. Insgesamt überweist die Deutsche Rentenversicherung derzeit Renten in über 150 Länder. Liegt der gewählte Altersruhesitz innerhalb der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz, spielt es auch keine Rolle, ob Rentnerinnen oder Rentner nur vorübergehend oder dauerhaft dort leben: Sie erhalten ihre volle Rente ohne Abzüge ausgezahlt. Das gleiche gilt für Länder, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Nur wenn Rentner ihren Ruhestand dauerhaft, also für länger als sechs Monate im Jahr, in einem Land außerhalb der EU und ohne ein solches Abkommen verbringen, müssen sie mit Abzügen bei ihrer Rente rechnen.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/privatrechtsschutz/privatrecht-ratgeber/

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https://www.arag.com/de/newsroom/

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Die Auszahlung des Corona-Pflegebonus 2022 beginnt

Die Auszahlung des Corona-Pflegebonus 2022 beginnt

Die Leistungen der mehr als 1,5 Millionen Pflegekräfte während der Pandemie werden honoriert (Bildquelle: Tyler Olson/stock.adobe.com)

Pflegekräfte hatten es im vergangenen Jahr nicht leicht. Die andauernde Pandemie forderte einen außergewöhnlichen Versorgungssaufwand der COVID-19-Infizierten unter besonderen Arbeitsbedingungen, wie strengen Hygieneauflagen und einem erhöhten Risiko der Eigeninfektion. Diese Mehrbelastung der Pflegekräfte soll mit dem einmaligen Pflegebonus 2022 finanziell gewürdigt werden. Dafür stellt die Bundesregierung ab 1. Juli eine Milliarde Euro, jeweils zur Hälfte für Krankenhäuser und Pflegeheime, zur Verfügung. Der Pflegebonus fällt unter die Steuerfreiheit für coronabedingte Sonderzahlungen, so dass die Prämie bis zur Höchstgrenze hundertprozentig bei den Pflegekräften ankommt.

Pflegebonus für Krankenhäuser beträgt bis zu 2.500 Euro

500 Millionen Euro werden auf 837 Kliniken aufgeteilt, in denen im Jahr 2021 mehr als zehn Corona-Patienten länger als 48 Stunden beatmet werden mussten. Besonders profitieren sollen die Intensivpflegekräfte und Pflegefachkräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung bettenführender Stationen, die mindestens 185 Tage im Jahr 2021 im Krankenhaus beschäftigt waren.

Die Krankenhausträger sollen das Geld zwischen den prämienberechtigten Beschäftigten in Absprache mit dem Personal- oder Betriebsrat aufteilen. In Abhängigkeit von der Gesamtzahl der Bonusberechtigten je Klinik kann der Bonus für Intensivpflegekräfte bis zu 2.500 Euro betragen, derjenige der Pflegefachkräfte bis zu 1.700 Euro. Die Auszahlung des Pflegebonus soll zeitnah ab dem 30. Juni, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Auszahlung durch den GKV-Spitzenverband, an die Pflegekräfte durch die Klinikleitung über die monatliche Lohnabrechnung erfolgen.

Pflegebonus in der Altenpflege beträgt bis zu 550 Euro

Ebenfalls 500 Millionen Euro werden auf Pflegekräfte in der Alten- und Langzeitpflege, die zwischen November 2020 und Juni 2022 mindestens drei Monate in einem Heim gearbeitet haben, verteilt. Die kleine Anerkennung wird nach Qualifikation, Arbeitszeit und Nähe zur Patientenversorgung gestaffelt und kann bis zu 550 Euro betragen. Bei der Neuauflage des Pflegebonus gibt es ganz konkrete Vorgaben, wer wieviel bekommt.

Corona-Pflegebonus auch für Zeit- und Leiharbeitskräfte

Vollzeitbeschäftigte Pflegekräfte in der direkten Pflege und Betreuung bekommen bis zu 550 Euro, andere Beschäftigte bis zu 370 Euro, sofern sie ein Viertel ihrer Arbeitszeit mit den Pflegebedürftigen verbringen. Auszubildende werden mit bis zu 330 Euro, Freiwilligendienstleistende und Helfende im Freiwilligen Sozialen Jahr mit rund 60 Euro bedacht. Auch pflegende Mitarbeitende in der Zeitarbeits- und Leiharbeitsbranche, in Servicegesellschaften sowie DRK-Schwesternschaften gehören zum Kreis der Anspruchsberechtigten und bekommen einen Bonus von 190 Euro.

Ausgezahlt wird die Pflegeprämie durch den Arbeitgeber, bei dem man am 30. Juni 2022 beschäftigt ist. Dieser ist verpflichtet, den Pflegebonus mit der nächsten Lohnauszahlung nach der Auszahlung durch die Pflegekassen Ende September, spätestens aber bis Ende dieses Jahres auszuzahlen. Den Pflegeeinrichtungen steht es frei, diesen geringfügigen Bonus aufzustocken.

Extra hohe Steuerbefreiung für Prämien im Pflegebereich

Die diesjährige Steuerfreiheit von Bonuszahlungen in der Pflege wurde bis zu einer Höhe von 4.500 Euro gesetzlich ausgeweitet. Bis zu dieser Höhe sind die Prämien auch sozialabgabenfrei. Somit können problemlos tarifvertragliche oder weitere freiwillige Boni durch die Arbeitgeber bis zum 31.12.2022 zum Pflegebonus dazukommen. Auch die Bundesländer könnten den Pflegebonus in Eigenregie noch aufbessern.

Andere Mitarbeitende im medizinischen Bereich, wie medizinische Fachangestellte, zahnmedizinische Fachangestellte sowie Beschäftigte im Rettungswesen erhalten keinen Pflegebonus. Jedoch können diese Beschäftigten in Arztpraxen, Dialysezentren, psychiatrischen und Reha-Einrichtungen genauso von der Steuerfreiheit profitieren, wenn sie von ihrem Arbeitgeber einen freiwilligen Corona-Bonus erhalten.

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Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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Höchste Eisenbahn: Corona-Bonus nur noch bis Ende März gefördert

Höchste Eisenbahn: Corona-Bonus nur noch bis Ende März gefördert

Der steuerfreie Corona-Bonus läuft aus (Bildquelle: Halfpoint/stock.adobe.com)

Die Corona-Pandemie kann den Kontostand von Mitarbeitern positiv beeinflussen. So durften sich beispielsweise Mitarbeiter der Siemens AG, Infineon AG oder Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. über Corona-Sonderzahlungen freuen. Denn um die Arbeitsleistung unter erschwerten Bedingungen zu würdigen, können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern seit 1. März 2020 einen Corona-Bonus zukommen lassen. Nach zweimaliger Verlängerung der gesetzlichen Frist sind bis Ende März dieses Jahres derzeit noch in Summe bis zu 1.500 Euro möglich und zwar steuer- und sozialversicherungsfrei.

Arbeitnehmer können sogar mehrfach profitieren

Der geförderte Höchstbetrag wurde seit dem Jahr 2020 nicht aufgestockt. Damit die Sonderzahlung steuerfrei bleibt, muss die Auszahlung zusätzlich zum regulären vereinbarten Arbeitslohn erfolgen. Eine Verrechnung mit dem Lohn oder eine Entgeltumwandlung sind per Gesetz ausgeschlossen. Da die Sonderzahlungen dem Arbeitsentgelt nicht angerechnet werden, können sie auch bedenkenlos Minijobbern gewährt werden. Die 450-Euro-Verdienstgrenze wird dadurch nicht tangiert. Wer mehrere Arbeitsverhältnisse innehat, kann die Prämie in jedem seiner Jobs erhalten.

Arbeitgebern bleibt nicht mehr viel Zeit

Wurde der Maximalbetrag im vergangenen Jahr bereits ausbezahlt, so sind die Möglichkeiten für einen steuerfreien Corona-Bonus durch ein und denselben Arbeitgeber schon ausgeschöpft. Ist der Höchstbetrag noch nicht erreicht, sind noch Zahlungen in Höhe der Differenz zum Maximalbetrag von der Steuer befreit. Allerdings müssen sich Arbeitgeber beeilen, denn diese Regelung endet am 31. März 2022. Bonuszahlungen sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zwar weiterhin möglich, aber die Steuerfreiheit kommt dann nicht mehr zum Tragen und es fallen ganz regulär Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben darauf an.

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Steuerfreie Sachbezüge wurden von 44€ auf 50€ angehoben

Steuerfreie Sachbezüge wurden von 44€ auf 50€ angehoben

Silberschatz für Mitarbeiter

Gerade in inflationären Zeiten ist die Vermögensabsicherung durch Edelmetalle oder Genossenschaftsanteile die sicherste Variante die man Wählen kann. Umso erfreulicher ist die Nachricht, dass ab dem 01.01.2022 durch den Beschluss des Jahressteuergesetzes 2020, die bisherige Grenze von steuerfreien Sachbezügen von 44 € auf 50 € erhöht wird (§8 Abs. 2 Satz 11 EstG). Durch unseren Partner, der mehr als 30 Jahre Erfahrung im Bereich des Edelmetallhandels hat, wird das Model des steuerfreien Sachbezuges, auf eine zukunftsorientierte und einfache Lösung angewendet. Arbeitgeber verfügen mit der von unserem Partner angebotenen Variante über eine elegante Methode, Ihren Beschäftigten eine Brutto-für-Netto-Zahlung in Form von einem Silberschatz zukommen zu lassen.
Warum Silber? Für den Sachbezug kommen nur Silberbarren in Frage. Anlagemünzen sind in ihren Herkunftsländern formal auch gesetzliche Zahlungsmittel und damit aus deutscher, steuerlicher Sicht ebenfalls Geld und keine Sache. Deshalb kommen sie für einen Sachbezug nicht in Frage.
Sollte wir Ihr Interesse geweckt haben, können Sie sich gerne mit unserem Ansprechpartner in Verbindung setzen.
Ansprechpartner:
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Lukas Fichtner
Telefon:+49 30 577019 859
E-Mail:lf@cehatrol.eu

CEHATROL Technology eG beteiligt die Menschen an der nachhaltigen Erzeugung von erneuerbarer Energie, schafft nachhaltige Arbeitsplätze und stärkt damit die Partizipation der Bürgerinnen und Bürger innerhalb der Gesellschaft. Sie schafft zudem lokale Wertschöpfung und Arbeitsplätze vor Ort. Die Dezentralisierung und die Schaffung von dezentralen Wirtschaftskreisläufen in Dörfern und kleinen Gemeinden steht dabei im Fokus. Erfolge für jedermann unter dem Dach einer starken Gemeinschaft.

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Willkommen

Sachbezugswert für Verpflegung steigt 2022 auf 3,57 Euro

Freigrenzen für kostenfreie Verpflegung werden 2022 an die Verbraucherpreisentwicklung angepasst: Täglich bis zu 6,67 Euro für steuerfreie Mittagsverpflegung von Arbeitnehmenden

Sachbezugswert für Verpflegung steigt 2022 auf 3,57 Euro

Sachbezugswerte freie Verpflegung Prognose 2022 Sodexo Infografik

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung regelt, dass bestimmte Sachleistungen und geldwerte Vorteile in der Sozialversicherung begünstigt werden. Diese so genannten Sachbezugswerte werden von der Bundesregierung jedes Jahr auf der Basis der Entwicklung der Verbraucherpreise neu festgesetzt. Zum 1. Januar 2022 sollen für alle Bundesländer neue amtliche Sachbezugswerte zur Anwendung kommen: Der Monatswert für Mahlzeiten steigt auf 270 Euro, der Wert für die arbeitstägliche Verpflegung beim Mittagessen wird auf 3,57 Euro erhöht. So sieht es der Entwurf der Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEVÄndV) vor, der sich aktuell in der Abstimmung mit den Bundesressorts, den Ländern und Verbänden befindet. Die entsprechende Verordnung wird jeweils zum Jahresende vom Bundesrat beschlossen. Eine Bestätigung gilt als Formsache. Daher können sich Steuerberater, Lohnabrechner und Personalverantwortliche bereits auf die neuen Werte einstellen.

Der Sachbezugswert in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) regelt die steuerliche Bewertung eines Mittagessens und ist sowohl für die Bewertung von arbeitgeberseitig gestellter Kantinenverpflegung, als auch für die Ausgabe von Essengutscheinen bzw. Restaurantschecks relevant. Über den Sachbezugswert hinausgehend, können Unternehmen das Gehalt der Mitarbeiter steuerfrei erhöhen, wenn der Essenszuschuss in Form von Restaurantschecks statt Bargeld gewährt wird. Auf diese Weise lässt sich eine wertvolle betriebliche Sozialleistung umsetzen, die sich zudem steuerlich rechnet, da sie den Nettolohnwert der Arbeitnehmer ohne Abzüge von Lohnnebenkosten sehr effizient erhöht.
Über den Sachbezugswert hinaus können Arbeitgeber ihren Beschäftigten je Arbeitstag bis zu 6,67 Euro abgabenfrei erstatten. 2022 sind damit bis zu 1.467,40 Euro netto pro Mitarbeiter und Jahr möglich.

„Viele Unternehmen fördern die Verpflegung ihrer Beschäftigten ganz bewusst auch im Homeoffice mit Restaurantschecks. Im kommenden Jahr können auf diese Weise bis zu 6,67 Euro arbeitstäglich bezuschusst werden. Das gleicht Belastungen der Beschäftigten aus und fördert gleichzeitig eine ausgewogene Ernährung und damit die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten“, kommentiert Sodexo-Unternehmenssprecher George Wyrwoll die Pläne der Bundesregierung.

Die erhöhten Sachbezugswerte folgen dem Verbraucherpreisindex für Kantinen und Gaststättendienstleistungen und gleichen somit die Teuerungsrate aus. Arbeitstäglich frequentierten vor der Corona-Pandemie mehr als 9,5 Millionen Arbeitnehmer ein Betriebsrestaurants und Kantinen. Dazu kommen rund 1 Million Verwender von flexiblen Essenszuschüssen wie z. B. von Sodexo Restaurantschecks und der Sodexo Restaurant Pass Karte, die ebenfalls von den neuen Steuerwerten profitieren. Sodexo ist hier der einzige Anbieter in Deutschland, der Unternehmen ganzheitlich aus einer Hand mit Verpflegungslösungen unterstützt: vom Betriebsrestaurant bis hin zur flexiblen Verpflegung über Restaurantschecks [SX140921SX].

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Sodexo ist Europas führender Anbieter von Incentives und Motivationslösungen für Firmen und Arbeitnehmer und beschäftigt in Deutschland rund 8.500 Mitarbeiter. Im Geschäftsbereich Benefits and Rewards Services bietet Sodexo Verwaltungsprogramme, Gesundheitsangebote für Mitarbeiter, Gutscheine und Kartenlösungen für betriebliche Sozialleistungen und Incentives, sowie Leistungen für die staatliche Verwaltung. Mit seinen Lösungen erreicht Sodexo in Deutschland täglich mehr als 1 Mio. Menschen.

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Sodexo erweitert Akzeptanzpartnernetzwerk mit ALDI SÜD

Steuerfreie Sachbezüge noch einfacher umsetzbar – flächendeckende Grundversorgung

Sodexo erweitert Akzeptanzpartnernetzwerk mit ALDI SÜD

Stärkung der Grundversorgung: Sodexo-Sachbezugslösungen nun auch bei ALDI SÜD einsetzbar (Bildquelle: Bild: ALDI SÜD)

Frankfurt/Mühlheim, 27.07.2021. Sodexo Benefits and Rewards Services erweitert mit ALDI SÜD sein Akzeptanzpartnernetzwerk und ermöglicht damit eine flächendeckende Grundversorgung. In einem ersten Schritt wird die elektronische Sodexo Benefits Pass Karte ab dem 01.08.2021 in Filialen des Discounters ALDI SÜD einsetzbar sein. Weitere Sachbezugslösungen werden in Kürze folgen.

Sodexo ist Europas führender Anbieter von betrieblichen Sozialleistungen, Incentives und Motivationslösungen, mit denen Unternehmen die Gesundheit und Leistungsfähigkeit ihrer Beschäftigten unterstützen. Mit der Vereinbarung über eine Akzeptanz seiner Sachbezugslösungen in den ALDI SÜD Filialen stärkt Sodexo maßgeblich seine Marktposition. Die größten Nutznießer aber sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Sachbezug von ihrem Arbeitgeber erhalten, denn sie können sich zukünftig beispielsweise noch einfacher verpflegen.

Mit der Akzeptanzpartnervereinbarung mit ALDI SÜD vereinfacht Sodexo die praktische Umsetzung betrieblicher Sozialleistungen und sorgt dafür, dass diese in Zukunft regional noch einfacher einlösbar sind.

„Wir begrüßen ALDI SÜD als neuen Akzeptanzpartner und freuen uns auf die Zusammenarbeit. Mit ALDI SÜD komplettieren wir unser heute schon hochattraktives Akzeptanzpartnernetzwerk noch einen Schritt weiter. Unsere Sachbezugslösungen werden damit für Unternehmenskunden und ihre Beschäftigten noch vielfältiger und ab August 2021 in rund 1.960 ALDI SÜD Filialen einsetzbar. Damit leisten wir einen wertvollen Beitrag zur Grundversorgung in Deutschland“, bekräftigt Tobias Scharrer, Teamleiter Partner Management, bei Sodexo Benefits and Rewards Services.

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Weitere Informationen: http://www.sodexo.de

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