Kassenführung Teil IV: Ablauf der Kassenprüfung (Kassennachschau)

Kassenführung Teil IV: Ablauf der Kassenprüfung (Kassennachschau)

Steuerberater Roland Franz

Essen – Im Rahmen der Kassenführung weist Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, darauf hin, dass es zwei Möglichkeiten gibt, wie eine Kassenprüfung ablaufen kann: die offizielle Kassenprüfung und die Beobachtung der Kasse durch anonyme Testkäufe.

Offizielle Kassenprüfung
„Im Normalfall kommt der Prüfer in Ihre Geschäftsräume und weist sich mit seinem Dienstausweis aus. Wenn Sie Angst vor Trickbetrügern haben, können Sie sich mit einem Anruf beim Finanzamt kurz rückversichern, dass Sie einen echten Beamten der Finanzverwaltung vor sich haben“, erklärt Steuerberater Roland Franz und rät: „Informieren Sie sofort Ihren Steuerberater.“

Nachdem der Prüfer sich ordnungsgemäß ausgewiesen hat, hat er das Recht, das Kassensystem, die Kassenaufzeichnungen und alle Unterlagen (siehe Kassenführung Teil III (https://www.franz-partner.de/files/franz-partner/dokumente/Newsletter/Kassenf%C3%BChrung%20Teil%20III.pdf)) in den Geschäftsräumen zu kontrollieren. In Ausnahmefällen kann die Prüfung auch in den Wohnräumen stattfinden: Aber nur, wenn ein dringender Verdacht auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besteht!

Beobachtung der Kasse (Testkauf)
Es ist auch möglich, dass ein Prüfer anonyme Testkäufe in Unternehmen macht: Wenn er seinen Dienstausweis nicht vorzeigt, darf er sich wie ein normaler Gast oder Kunde in öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen bewegen.

„Anhand des Kassenbons prüft er erste Informationen über die Abwicklung der Bareinnahmen und die Handhabung des von Ihnen eingesetzten Kassensystems. Wenn hier etwas nicht stimmt – oder die Bonpflicht möglicherweise ganz missachtet wird – verlangt er gegebenenfalls Kassenbuch und Kassenaufzeichnungen: Hier muss er allerdings zuerst seinen Dienstausweis vorzeigen, denn ab diesem Punkt handelt es sich um eine offizielle Kassenprüfung“, beschreibt Steuerberater Roland Franz das Vorgehen.

Im nächsten Teil dieser Reihe informiert Steuerberater Roland Franz über die Rechte und Pflichten bei der Kassennachschau.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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Kassenführung Teil III: Unterlagen für die Kassenprüfung (Kassennachschau)

Kassenführung Teil III: Unterlagen für die Kassenprüfung (Kassennachschau)

Steuerberater Roland Franz

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, erklärt, welche Unterlagen für die Kassenprüfung vorhanden sein müssen.

Alle nötigen Unterlagen sollten ausgedruckt in einem gesonderten Ordner oder digital auf einem eigenen USB-Stick abgelegt und dem Prüfer ausgehändigt werden:

Kaufbeleg der Registrierkasse
Anmeldung der elektronischen Registrierkasse beim Finanzamt
Bedienungsanleitung bzw. Benutzerhandbuch
Programmbeschreibung und Programmrichtlinien
Programmieranleitung
Datenerfassungsprotokolle über Programmänderungen (Protokolle zu Einrichtung, Freigabe, Fehlern und Änderungen)
Verfahrensdokumentation
bei mehreren Registrierkassen: Eindeutige Identifizierung und Zuordnung

Steuerberater Roland Franz fügt hinzu: „Dokumentieren Sie hier auch die Kontaktdaten der befugten Auskunftspersonen in Ihrem Betrieb, bei Ihrem Steuerberater sowie bei Ihrem Kassenaufsteller.“ Und Steuerberater Roland Franz gibt noch einen Tipp: „Wenn Sie die Unterlagen in einem Ordner zusammenstellen, dann legen Sie auch ein aussagekräftiges Deckblatt mit Inhaltsverzeichnis an und sorgen mit Hilfe von Registerkarten für eine Übersicht auf den ersten Blick. Wenn Sie die Unterlagen auf einem USB-Stick sammeln, achten Sie auf eindeutige Dateinamen, damit der Prüfer alles schnell findet.“

Steuerberater Roland Franz erläutert die logistische Vorbereitung:
Wer kümmert sich um den Prüfer, wenn der/die Unternehmer(in) nicht vor Ort ist? Die Auskunftsperson sollte Zugang zu den wichtigen Dokumenten haben und sich mit der Registrierkasse auskennen.
Wo befinden sich die relevanten Unterlagen? (idealerweise immer griffbereit)
In welchem Raum kann die Betriebsprüfung stattfinden? Wo hat der Prüfer Platz zum Arbeiten und stört den Tagesablauf nicht?
Worüber müssen die Mitarbeiter keine Auskunft geben? Was darf der Prüfer nicht verlangen?
Wissen die Mitarbeiter, wie man einen Datenexport mit Begrenzung auf einen bestimmten Zeitraum erstellt?
Ist die Kassensoftware auf dem neuesten Stand oder gibt es unerledigte Updates?

Seine Empfehlung: Immer freundlich bleiben!

Im nächsten Teil dieser Reihe informiert Steuerberater Roland Franz über den Ablauf der Kassenprüfung in der Praxis.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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Kassenführung Teil II: Vorbereitung Kassenprüfung (Kassennachschau)

Kassenführung Teil II: Vorbereitung Kassenprüfung (Kassennachschau)

Steuerberater Roland Franz

Essen – Damit die Kassennachschau möglichst entspannt abläuft, hat Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, eine Checkliste mit den wichtigsten Dingen erstellt, die für die Kassenprüfung vorbereitet werden können.

Ordnungsgemäße Kassenführung als Grundlage

Damit bei der Kassennachschau keine Probleme auftreten, sollte man, laut Steuerberater Roland Franz, im Alltagsgeschäft folgende Dinge nicht vergessen:

„Erstellen Sie bei jedem Kassiervorgang einen Bon und bieten ihn dem Kunden an. Führen Sie jeden Tag einen Kassenabschluss durch. Aktualisieren Sie Ihr Kassenbuch täglich. Machen Sie regelmäßig einen Kassensturz, d.h. zählen Sie Ihre Ladenkasse durch (Kassenzählprotokoll). Bewahren Sie Einzelbelege, Buchungsbelege und Tagessummenendbons (Z-Bons) immer vollständig und sortiert auf. Dokumentieren Sie sämtliche Stornos, Retouren, Entnahmen und unbaren Zahlungswege (Kartenzahlungen) auf den jeweiligen Tagessummenendbons. Belegausgabepflicht: Sie müssen jedem Kunden für seinen Kauf einen Kassenbon ausstellen und anbieten. GoBD: Die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ bestimmen, wie und wie lange Sie Ihre kassenrelevanten Daten aufbewahren müssen. Kassensicherungsverordnung: Damit digitale Aufzeichnungen mit elektronischen Registrierkassen nicht manipuliert werden können, gilt, dass diese Kassensysteme mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein müssen. Meldepflicht beim Finanzamt: Alle elektronischen Kassen müssen mit Seriennummer, Anzahl und Art des Gerätes beim Finanzamt angemeldet werden.“

Steuerberater Roland Franz weist eindringlich nochmal darauf hin, dass offene Ladenkassen von einer Kassennachschau nicht ausgenommen sind: „Hier muss manuell ein Kassenbericht geführt werden. Informieren Sie sich, wie eine ordnungsgemäße Kassenführung aussehen muss.“

Im nächsten Teil dieser Reihe informiert Steuerberater Roland Franz darüber, welche Unterlagen für die Kassenprüfung vorhanden sein müssen.

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Kassenführung Teil I: Unangekündigte Kassenprüfungen (Kassennachschau)

Kassenführung Teil I: Unangekündigte Kassenprüfungen (Kassennachschau)

Steuerberater Roland Franz

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, hat sich schon mehrfach zum Thema Kassenführung geäußert (siehe Pressearchiv) und weist aus gegebenem Anlass noch einmal ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Vorbereitung hin:
-Das Finanzamt kann jederzeit unangekündigt vor Ort prüfen.
-Die Bestände müssen daher immer aktuell und identisch mit dem Kassenbuch sein.

Was prüft das Finanzamt bei der unangekündigten Kassenprüfung (Kassennachschau)?

Unangekündigte Kassenprüfungen sind seit dem 1. Januar 2018 gemäß § 146b Abgabenordnung (AO) erlaubt. Seitdem können während der Geschäftszeiten die Kassenaufzeichnungen durch einen Prüfer des Finanzamts kontrolliert werden – besonders häufig kommt dies bei bargeldintensiven Geschäften, d. h. bei Unternehmen, die viel mit Bargeld arbeiten, vor.

„Während der Geschäftszeiten“ bedeutet, dass die Überprüfung auch dann stattfinden kann, wenn im Unternehmen noch oder schon gearbeitet wird, d. h. außerhalb der Öffnungszeiten und auch an Sonn- und Feiertagen sowie in den Abend- bzw. Nachtstunden. Dabei hat der Prüfer das Recht, die Räumlichkeiten unangekündigt zu betreten.

„Bei der Kassennachschau will der Prüfer herausfinden, ob an Ihren elektronischen und digitalen Kassen manipuliert werden kann bzw. ob eine Manipulation stattgefunden hat. Mit anderen Worten: Er will überprüfen, ob Ihre Kassendaten richtig sind,“ erklärt Steuerberater Roland Franz.

Bei den Anforderungen des Prüfers geht es um:

Vollständigkeit:
Sind alle Einnahmen und Ausgaben vollständig erfasst? Wurden Rechnungen nachträglich geändert und die Änderung dokumentiert? Wurden alle Geschäftsfälle erfasst? Wurde der Trainingsmodus aufgezeichnet? Ist eine fortlaufende Nummerierung der Z-Bons zu erkennen?

Sachliche Zuordnung:
Gibt es eine klare Trennung zwischen Einnahmen und Ausgaben? Stimmen Tagesendsumme und die Umsätze der Registrierkasse überein? Sind alle unternehmensrelevanten Daten jederzeit elektronisch auswertbar?

Zeitliche Zuordnung:
Können Bedienungs- und Programmieranleitungen, Tagesendsummenbons (Z-Bons), Kassenzettel und -streifen, Daten für die Buchhaltung (z.B. Journal- und Auswertungsdaten), im Trainingsmodus gespeicherte Daten usw. bis zu 10 Jahre aufbewahrt werden?

Im nächsten Teil dieser Reihe informiert Steuerberater Roland Franz über die Vorbereitung auf eine Kassenprüfung.

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Ergebnis der Umsatzsteuersonderprüfungen im Jahr 2021

Ergebnis der Umsatzsteuersonderprüfungen im Jahr 2021

Steuerberater Roland Franz

Essen – Der Begriff Umsatzsteuersonderprüfung ist sicherlich geläufig. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass das Bundesministerium für Finanzen nunmehr mitgeteilt hat, dass bei allen Umsatzsteuersonderprüfungen im Jahre 2021 ein Mehrergebnis in Höhe von rund 1,31 Mrd. Euro erzielt worden ist.

Im Jahre 2021 wurden 64.366 Umsatzsteuersonderprüfungen durchgeführt. Durchschnittlich waren 1.684 Umsatzsteuersonderprüfer diesbezüglich im Einsatz. Dies ergibt laut Berechnung des Bundesministeriums für Finanzen ein durchschnittliches Mehrergebnis von rund 780.000 Euro je Prüfer.

„Aber wie heißt es so schön: Glaube nur der Statistik, die du selbst gefälscht hast“, wirft Steuerberater Roland Franz ein und wirft die Frage auf: „Interessant wäre zu wissen, wie viele von diesen berechneten Mehrergebnissen überhaupt in der Kasse des Staates gelandet sind?“

Mehrergebnisse zu berechnen ist das eine, aber wie viel Geld ist überhaupt in der Staatskasse gelandet? Steuerberater Roland Franz bedauert, dass es darüber leider keine Angabe gibt und merkt an: „Viele Umsatzsteuersonderprüfungen haben bereits in Insolvenzen geendet, so dass die oben genannte Angabe nur mit sehr, sehr großer Vorsicht zu genießen ist“.

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