Selbstbestimmung für den Ernstfall

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer informiert über die Patientenverfügung

Selbstbestimmung für den Ernstfall

Eine Patientenverfügung ist ein wichtiges Dokument für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, medizinische Entscheidungen zu treffen. Sie ermöglicht es, im Voraus festzulegen, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt werden, wenn man schwer erkrankt oder ins Koma fällt. ARAG Experte Tobias Klingelhöfer erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Patientenverfügung, wie man sie korrekt erstellt und welche Unterschiede es zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung gibt.

Was ist eine Patientenverfügung?
Tobias Klingelhöfer: Die Patientenverfügung hält die Wünsche für die medizinische Versorgung fest. Sie wahrt im Prinzip das Selbstbestimmungsrecht, wenn man schwer krank, dauerhaft pflegebedürftig wird oder ins Koma fällt. Mit dieser Verfügung entscheidet man beispielsweise, ob man mit Hilfe der Apparatemedizin künstlich am Leben gehalten werden möchte oder bestimmt jemanden, der für einen handelt und entscheidet, wenn man es selbst nicht mehr kann. Und tatsächlich unterzeichnen Verwandte oftmals Krankenhaus- und Heimverträge, Wohnungskündigungen, Einwilligungen in schwere Operationen und andere Erklärungen, da sie sich fälschlicherweise für vertretungsberechtigt halten.

Was geschieht, wenn klar wird, dass Handelnde gar nicht befugt waren, irgendwelche Entscheidungen zu treffen?
Tobias Klingelhöfer: Häufig bleiben diese Fehler in der Praxis ohne Folgen. Doch sie bergen Risiken: Nach dem Gesetz dürfen rechtsverbindliche Entscheidungen und Erklärungen lediglich von Eltern für ihre minderjährigen Kinder abgegeben werden, nicht aber von Kindern für die Eltern. Auch Ehegatten durften sich bislang nicht qua Gesetz gegenseitig vertreten. Hier gibt es allerdings seit Anfang 2023 eine Erleichterung: Das neue Notvertretungsrecht (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/privatrechtsschutz/vorsorgevollmacht/) für Ehegatten. Damit können zukünftig im Ernstfall auch Eheleute für den Partner entscheiden, sofern dies vorher nicht ausdrücklich abgelehnt wurde. Ansonsten können Angehörige für einen Volljährigen nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder wenn sie gerichtlich bestellter Betreuer sind. Handelt jemand unbefugt, haftet er für die eingegangenen Verpflichtungen, wenn der Betroffene hierfür nicht aufkommen kann oder ein anschließend bestellter Betreuer die Maßnahmen nicht genehmigt.

Wie geht man vor, wenn man eine Patientenverfügung erstellen möchte?
Tobias Klingelhöfer: Ein allgemein gültiges Musterformular ist für die Patientenverfügung nicht vorgeschrieben. Sie muss aber laut Gesetz schriftlich abgefasst und mit einer Unterschrift oder einem vom Notar beglaubigten Handzeichen versehen sein. Ob man die Patientenverfügung handschriftlich oder am Computer anfertigt, steht jedem frei. Auf jeden Fall sollten Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Anschrift und Datum enthalten sein.

Ich rate außerdem dazu, die Situationen genau zu beschreiben, für die die Patientenverfügung gelten soll. Ebenso müssen die medizinischen Maßnahmen, die in diesen Situationen gewünscht oder abgelehnt werden, genau beschrieben sein. Dabei kann man auch festlegen, dass bestimmte Maßnahmen, wie etwa die künstliche Beatmung, nur kurzfristig angewendet und abgebrochen werden, wenn es keine Aussicht auf Verbesserung gibt.

Muss eine Patientenverfügung notariell beglaubigt werden?
Tobias Klingelhöfer: Nicht zwingend. Es kann aber sinnvoll sein, eine Patientenverfügung durch einen Notar aufsetzen und beurkunden zu lassen, wenn man sich selbst unsicher ist, welche Formulierungen man wählen sollen. Verpflichtend ist die hingegen die Beurkundung bei einer Vorsorgevollmacht, die auch zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken oder zu einer Darlehensaufnahme berechtigen kann. Soll der Bevollmächtigte berechtigt sein, im eigenen Namen eine Erbausschlagung zu erklären, muss die Vorsorgevollmacht zumindest öffentlich beglaubigt sein.

Muss eine Patientenverfügung vom Arzt unterschrieben werden?
Tobias Klingelhöfer: Nein, die Patientenverfügung ist sofort durch die Unterschrift des Verfassers gültig. Auch wenn eine Patientenverfügung ohne ärztliche Beratung verständlich sein sollte, kann das Gespräch dennoch hilfreich sein. Zwar ist die Patientenverfügung nicht kompliziert, trotzdem kann das Gespräch mit jemandem aus der Medizin und eine anschließende Unterschrift ein besseres Gefühl und mehr Sicherheit geben. Schließlich ist das Aufsetzen einer Patientenverfügung ohnehin eine emotionale Angelegenheit und kann mitunter zu Missverständnissen führen.

Was kostet eine Patientenverfügung bei Notar oder Hausarzt?
Tobias Klingelhöfer: Die Notargebühren sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt. Im Regelfall wird dabei ein Geschäftswert von 5.000 Euro angesetzt. Da für Entwurf und Beurkundung einer Patientenverfügung eine 1,0 Gebühr fällig wird, ergeben sich daraus Kosten von 45 Euro.

Wer einen Arzt konsultiert, kann auch dafür eine Rechnung erhalten. Grundsätzlich sind Beratungen zur Patientenverfügung aber nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten. Deshalb sind Ärzte dazu berechtigt, ihre Beratungsleistung in Rechnung zu stellen. In den meisten Fällen liegen die Kosten für eine Patientenverfügung beim Hausarzt bei 25 bis 75 Euro. Viele Ärzte beraten aber auch unentgeltlich.

Wie lange ist eine Patientenverfügung gültig und wie kann ich sie widerrufen?
Tobias Klingelhöfer: Damit eine Patientenverfügung überhaupt Gültigkeit erlangt, muss die betroffene Person beim Ausstellen volljährig und einwilligungsfähig sein. Sofern formelle Anforderungen erfüllt sind, erhält die Patientenverfügung ihre Gültigkeit mit der Unterschrift. Ab diesem Moment gilt sie ohne jegliche zeitliche Einschränkung – theoretisch bis zum Lebensende, es sei denn, sie wird vom Aussteller widerrufen. Dieser muss auch zum Zeitpunkt des Widerrufs einwilligungsfähig sein. Ein Widerruf kann auch mündlich oder ohne Worte durch entsprechendes Verhalten erfolgen (Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 1827 Absatz 1 Satz 3). Allerdings muss erkennbar sein, dass sich der Wunsch des Patienten geändert hat. Generell rate ich, eine Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen dahingehend zu überprüfen, ob die getroffenen Regelungen noch Gültigkeit haben. Falls ja, sollten man dies auf der Patientenverfügung mit Datum und Unterschrift bestätigen. Eine Beglaubigung der Aktualisierung ist nicht notwendig.

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung: Worin liegt ist der Unterschied?
Tobias Klingelhöfer: Mit der Vorsorgevollmacht dürfen alle oder bestimmte Teile der vermögensrechtlichen und persönlichen Belange geregelt werden. Hierzu gehören beispielsweise Wohnungsangelegenheiten, Vertretung bei Gericht oder das Annehmen der Post. Wer Bevollmächtigter ist, muss den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den behandelnden Ärzten durchsetzen. Wann der Bevollmächtigte die Vollmacht tatsächlich einsetzt, kann gesondert abgesprochen werden. Gibt es niemanden, der bevollmächtigt ist, wird vom Gericht bei Bedarf ein Betreuer bestellt, der dem in der Patientenverfügung dokumentierten Willen Geltung verschafft.

Wer niemanden hat, dem er genug Vertrauen für eine Vorsorgevollmacht entgegenbringt, kann eine Betreuungsverfügung (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/privatrechtsschutz/betreuungsverfuegung/) ausstellen. Damit legt man fest, wen das Gericht als Betreuer auswählen soll. Beide Erweiterungen der Patientenverfügung helfen dabei, sich weiter abzusichern. Eine richtige oder falsche Kombination gibt es per se also nicht.

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Finanzberatung neu gedacht

Notfallplanung als Schlüssel zur finanziellen Sicherheit

Finanzberatung neu gedacht

Versicherungsmakler Ludwig Oelze

Die Notwendigkeit umfassender Vorsorge

In der sich stetig wandelnden Welt der Finanzen stellt Ludwig Oelze, ein etablierter Finanzberater aus Baden-Baden, die Notfallplanung in den Mittelpunkt seiner Beratungstätigkeit. Mit einem innovativen Ansatz, der über die traditionelle Versicherungsberatung hinausgeht, betont Oelze die Bedeutung einer umfassenden Vorsorge für Privatpersonen und Unternehmer.

Spezieller Service für Unternehmer

„Viele Menschen denken bei Finanzplanung nur an den Aufbau und die Verwaltung von Vermögen. Doch was passiert in unvorhergesehenen Situationen?“, fragt Oelze. Seine Antwort darauf ist ein ganzheitliches Konzept, das die Notfallplanung einschließlich Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung inklusive deren Einlagerung umfasst. Besonders für Unternehmer bietet Oelze eine speziell entwickelte Unternehmervollmacht an, die darauf abzielt, den Betrieb auch in Krisenzeiten am Laufen zu halten.

Ludwig Oelze, dessen Büro in der Rheinstraße 80 in Baden-Baden angesiedelt ist, bietet zudem einen Notfallplan für Privatkunden und Unternehmer an. Dieser umfangreiche Plan soll den Bevollmächtigten entlasten und sicherstellen, dass alles im Sinne des Mandanten geregelt wird. „Es geht nicht nur darum, für den Ernstfall vorbereitet zu sein. Es geht darum, Sicherheit und Frieden für unsere Mandanten und deren Familien zu schaffen“, erklärt er.

Zusatzdienste und Netzwerk

Kunden können sich vor der Beratung zwischen verschiedenen kostenpflichtigen Servicepaketen Bronze, Silber und Gold entscheiden. Diese sollen sicherstellen, dass den Kunden genau dann geholfen wird, wenn es wirklich wichtig ist.
Durch die Zusammenarbeit mit der Firma BetterDoc bietet Oelze zudem einen medizinischen Exklusivservice an, der die besten Ärzte recherchiert und Terminvorschläge macht. Wenn juristische Hilfe benötigt wird, gibt es ein umfangreiches Netzwerk an Anwälten, das den Kunden im Goldpaket zur Verfügung steht.

In einer Zeit, in der finanzielle Unsicherheit und unvorhersehbare Gesundheitskrisen zunehmen, positioniert sich Ludwig Oelze als Vorreiter einer Finanzberatung, die weit über Versicherungen und Geldanlagen hinausgeht. Sein umfassender Ansatz bietet seinen Mandanten nicht nur finanzielle, sondern auch emotionale Sicherheit – ein wertvoller Dienst in der heutigen schnelllebigen Welt.

Ludwig Oelze ist ein renommierter Finanzberater in Baden-Baden, der einen innovativen und ganzheitlichen Ansatz in der Finanzberatung verfolgt. Mit Fokus auf Notfallplanung bietet er maßgeschneiderte Lösungen für Privatkunden und Unternehmer an, die über die traditionelle Versicherungsberatung und Vermögensverwaltung hinausgehen. Seine Kooperationspartner bestehen aus über 60 Versicherungsunternehmen, 400 Banken, Ärzten und 9 Anwaltskanzleien für jeden Bereich.

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Der Partner als Fels in der Brandung

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer informiert über das neue Notvertretungsrecht

Der Partner als Fels in der Brandung

Ein tragischer Unfall, eine tückische Krankheit, ein Organ, was nicht mitspielt – manchmal geht es ganz schnell und ein eben noch gesunder Mensch ist plötzlich handlungs- oder entscheidungsunfähig. Wer aber trifft in solch einem akuten Fall medizinische Entscheidungen? Der gesunde Ehepartner durfte bislang nur handeln, wenn eine schriftliche Vollmacht vorlag. Das hat sich seit 1. Januar 2023 mit dem Notvertretungsrecht geändert. Durch die Gesetzesreform dürfen sich Eheleute und eheliche Lebenspartner seither im Notfall automatisch bei Fragen der Gesundheitssorge vertreten. ARAG Experte Tobias Klingelhöfer erklärt, was das neue Gesetz für Ehepaare bedeutet.

Was bedeutet das neue Gesetz für Ehepaare?
Tobias Klingelhöfer: Wenn ein Ehepartner plötzlich erkrankte und es keine Vorsorgevollmacht gab, musste bisher im schlimmsten Fall das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer für den erkrankten Patienten bestellen, um medizinische Entscheidungen treffen zu können. Oder aber die Betroffenen handelten in einer gesetzlichen Grauzone. Der Paragraf 1358 (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1358.html) im Bürgerlichen Gesetzbuch regelt nun ganz klar die Befugnisse von Ehegatten und ehelichen Lebenspartnern in medizinischen Notfällen. Seit Anfang des Jahres kann ein Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen Entscheidungen der Gesundheitssorge für den anderen Ehegatten treffen, wenn dieser durch Krankheit oder Unfall handlungs- oder entscheidungsunfähig ist. Für Behörden- oder Bankangelegenheiten gilt das Notvertretungsrecht hingegen nicht. Damit die Notvertretung greift, muss ein Arzt schriftlich bestätigen, dass der Patient nicht mehr in der Lage ist, die eigenen medizinischen Angelegenheiten selbst zu regeln.

Welche konkreten Befugnisse bekommen Ehegatten?
Tobias Klingelhöfer: Konkret bedeutet das, dass der gesunde Partner in medizinische Behandlungen, in Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt. Oder er untersagt sie. Der Ehegatte darf für seinen erkrankten Ehepartner auch Pflegegrad, Kurzzeitpflege oder Reha-Maßnahmen beantragen. Der gesunde Partner darf sogar über freiheitsentziehende Maßnahmen, wie z. B. ein Bettgitter, entscheiden. Dies allerdings begrenzt auf maximal sechs Wochen. Zudem entbindet das Notvertretungsrecht von der ärztlichen Schweigepflicht, sodass der Ehegatte die ärztliche Aufklärung des behandelnden Arztes entgegennehmen und auf Wunsch die Krankenunterlagen des Partners einsehen darf.

Wie wird verhindert, dass gesunde Partner ihre Vertretungsvollmacht ausnutzen?
Tobias Klingelhöfer: Das gegenseitige Vertretungsrecht hat eng gesteckte Grenzen und es sind eine ganze Reihe von Schutzmechanismen vorgesehen, die vor Missbrauch schützen sollen. So gilt es z. B. nicht für getrenntlebende Ehepaare. Darüber hinaus ist die Notvertretung auf maximal sechs Monate begrenzt. Ist der Erkrankte nach einem halben Jahr noch nicht wieder in der Lage, selbst zu entscheiden, wird eine Betreuung durch das Gericht eingerichtet. Verlängerbar ist die Notvertretung nicht.

Hat der Patient vorher einen anderen Willen geäußert, in einer Vorsorgevollmacht eine andere Person mit der Gesundheitssorge bevollmächtigt oder dafür ein Betreuer bestellt ist, gibt es keine Notfallvertretung durch den Ehepartner.

Einmal Vertretung, immer Vertretung?
Tobias Klingelhöfer: Nein. Man ist dem neuen Gesetz nicht ausgeliefert. Allerdings muss man nun aktiv werden, wenn man nicht möchte, dass der Ehegatte in medizinischen Notfällen entscheidet. Dann muss dem Vertretungsrecht ausdrücklich widersprochen werden. Ich kann nur empfehlen, einen solchen Widerspruch schriftlich festzuhalten und auch dem Hausarzt eine Kopie zu überlassen. Ist dieser informiert, gilt das Notvertretungsrecht nicht. Dann wäre es allerdings ratsam, wenn es eine andere Vollmacht gibt – z. B. eine Vorsorgevollmacht (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/privatrechtsschutz/vorsorgevollmacht/) oder eine Patientenverfügung (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/privatrechtsschutz/patientenverfuegung/).

Wie können sich unverheiratete Paare absichern?
Tobias Klingelhöfer: Richtig, die gegenseitige Vertretungsberechtigung gilt nicht für unverheiratete Paare. Daher ist für sie eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung umso wichtiger. Der Vorteil dieser beiden Dokumente ist, dass sie individueller formuliert werden können, zeitlich unbegrenzt sind und bei Bedarf auch Bereiche regeln, die über medizinische Notfälle hinausgehen.

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Für Familien: HYLI launcht interaktive Plattform für Vorsorge, Verfügungen und ein selbstbestimmtes Lebensende

Für Familien: HYLI launcht interaktive Plattform für Vorsorge, Verfügungen und ein selbstbestimmtes Lebensende

Umfassende Vorsorge digital

Es hilft ja nichts: Sterben müssen wir alle.
Damit wir gut vorbereitet sind, wenn es so weit ist, hat HYLI jetzt eine interaktive Plattform für Patienten- und Sterbevorsorge gelauncht.

Ein deprimierendes Thema? Keineswegs – denn mit einem spielerischen und lebensbejahenden Ansatz macht es HYLI leichter, sich mit schwierigen Fragen zu beschäftigen und sie abzuhaken. Wer es ausprobiert, stellt fest: Das ist gar nicht so schwer – und fühlt sich sogar richtig gut an.

Die moderne Art der Vorsorge: So einfach funktioniert HYLI

Sind Patientenverfügung, Bestattungsplanung & Co erst einmal geregelt, können Menschen befreit und positiv in die Zukunft blicken: Eine gute Vorsorge bedeutet auch Lebensqualität.
Dank einem familienorientierten Konzept und smarter Quiz-Technik sind diese Angelegenheiten mit HYLI schnell geklärt: einfach, kostenfrei und rechtssicher – ohne teuren Notar oder Rechtsanwalt. Verstaubte Vorsorgeordner im Schrank zu suchen ist damit passe: Mit HYLI sind alle Dokumente jederzeit verfügbar und können mit wenigen Klicks für Familienmitglieder und Freunde freigeschaltet werden.

Von Bucketlist bis Vollmacht: Das bietet HYLI

Zum Launch bietet HYLI eine digitale Patientenverfügung und individuelle Bestattungsplanung. Ende des Jahres folgen weitere Produkte wie Vorsorgevollmacht, Unternehmervollmacht, Sorgerechtsverfügung und – unabdingbar für alle Tierliebhaber – eine Haustierverfügung. Auch die Testament-Erstellung, die Verwaltung des digitalen Nachlasses und ein Notfallpass sind geplant.
Doch bei HYLI geht es nicht nur um die Vorsorge, sondern auch um ein erfülltes Leben. Deshalb wird es in Kürze auch eine interaktive Bucketlist geben, mit der Nutzer:innen ihre Lebenswünsche in Angriff nehmen und mit anderen teilen können. Und im HYLI-Blog finden sie schon heute viele spannende Ratgeber und Anregungen rund um eine bewusste Lebensführung.

Für einen guten Abschied: Das Team hinter HYLI

„Ich denke, uns alle verbindet der Wunsch nach Selbstbestimmtheit bis zum Schluss. Aber Sterbevorsorge ist immer noch ein Tabuthema in vielen Familien. Wir hatten die Vision einer zentralen Plattform zur aktiven Gestaltung des Lebensendes“, sagt Helen Hagge, Gründerin und CEO von HYLI. „Ich saß selbst am Krankenbett eines geliebten Menschen und hätte in diesem Moment stellvertretend keine Entscheidungen treffen können vor Trauer und Angst. Da habe ich erlebt, was es bedeutet, wenn man keine Vorsorgedokumente hat.“

Damit HYLI seinen Nutzer:innen Rechtssicherheit bietet, hat das Team Lutz Arnold als juristischen Berater an Bord geholt. Seine Kanzlei ist auf Vorsorgeverfügung und Erbrecht spezialisiert und unterhält Standorte in Berlin und Dresden.

HYLI hilft dir, die unangenehmen Themen des letzten Lebensabschnitts ganz einfach abzuhaken, die wir sonst immer gerne vor uns herschieben. So kannst du ganz entspannt in die Zukunft blicken, weil alles schon geregelt ist. Und bist für den Fall der Fälle abgesichert.

Kontakt
HYLI GmbH
Philip Rother
Edisonstrasse 63
12459 Berlin
0303337922
presse@hyli.de
http://www.hyli.de