Nachhaltige Verpackungslösung für das DHL Kleinpaket: Wellstar-Packaging stellt SpeedBox spx28 vor

Nachhaltige Verpackungslösung für das DHL Kleinpaket: Wellstar-Packaging stellt SpeedBox spx28 vor

(Bildquelle: Wellstar-Packaging GmbH)

Mit der nachhaltigen Verpackungslösung „SpeedBox spx28“ bietet die Wellstar-Packaging GmbH eine innovative Option für das neue DHL Kleinpaket, das ab dem 01.01.2025 die Warenpost ersetzt. Die Verpackung ist speziell für kleine Waren bis 1 kg entwickelt und verbindet Effizienz, Sicherheit und Umweltfreundlichkeit – perfekt abgestimmt auf die Anforderungen des Versandhandels.

Maßgeschneiderte Effizienz und Schutz

Die Verpackung SpeedBox spx28 ist exakt auf die Spezifikationen des DHL Kleinpakets abgestimmt. Ihre Innenmaße von 347 x 244 mm und eine Höhe von maximal 80 mm bieten optimalen Stauraum für kleine Waren, während die Außenmaße von 353 x 250 mm eine perfekte Kompatibilität mit den Vorgaben des DHL Kleinpaket-Formats garantieren. Diese Präzision optimiert den Raumnutzungsgrad und gewährleistet reibungslose Abläufe in der Versandlogistik.

Eine hochwertige Konstruktion mit verstärktem Boden sorgt für maximale Stabilität und optimalen Produktschutz. Der praktische Selbstklebeverschluss ermöglicht schnelles und sicheres Verschließen, während lange Klappen innen und außen unbefugten Zugriff verhindern. Ein integriertes Aufreißband vereinfacht das Öffnen für den Empfänger. Flach angeliefert, spart die SpeedBox spx28 Verpackung wertvollen Lagerplatz und reduziert den Handlingaufwand.

Nachhaltig und sicher – ohne Kompromisse

Die aus recycelbaren Materialien gefertigte SpeedBox spx28 verbindet Umweltfreundlichkeit mit höchsten Standards bei Sicherheit und Benutzerfreundlichkeit. Nicole-Nadine Baumann, Marketing & Social Media Managerin, betont: „Unsere SpeedBox spx28 Verpackung optimiert Versandprozesse, schützt Waren und schont gleichzeitig die Umwelt.“

Baumann ergänzt: „Die SpeedBox spx28 ist so konzipiert, dass der Versand als DHL Kleinpaket erfolgen kann. Dies macht unsere Verpackung aus Wellpappe besonders attraktiv für Online-Händler, mittelständische Unternehmen und Vielversender.“

Flexibilität für individuelle Anforderungen

Die SpeedBox spx28 Verpackung ist in brauner Standardausführung (Qualität 1.20 D) erhältlich und wird platzsparend flach geliefert. Für individuelle Anforderungen bietet Wellstar-Packaging maßgeschneiderte Lösungen – von Sonderformaten bis zu Branding-Optionen – und ermöglicht so eine flexible Anpassung an unterschiedliche Versandbedürfnisse.

Weitere Details finden Sie unter: https://www.wellstar-packaging.de/boxen/dhl-kleinpaket-verpackung

Seit 2003 produziert die familiengeführte Wellstar-Packaging GmbH am Standort Bräunlingen innovative Wellpappverpackungen. Mit rund 100 Mitarbeitenden bietet das Unternehmen über 300 Lagerartikel für sicheren und umweltfreundlichen Versand. Qualität „Made in Germany“, modernste Drucktechnologie und nachhaltige Materialien stehen dabei im Fokus. Die ISO 9001-Zertifizierung unterstreicht den hohen Anspruch an Effizienz und Kundenzufriedenheit.

Kontakt
Wellstar-Packaging GmbH
Nicole-Nadine Baumann
Hubert-Weisser-Straße 2
78199 Bräunlingen
+49 (0)771 / 9294886-0
https://www.wellstar-packaging.de/

Weihnachtliches Paketchaos vermeiden: Rechte, Regeln, Rücksendung

ARAG Experte Marvin Böhnhardt mit Tipps, wie es mit der Weihnachtspost klappt

Weihnachtliches Paketchaos vermeiden: Rechte, Regeln, Rücksendung

ARAG Experte Marvin Böhnhardt mit Tipps, wie es mit der Weihnachtspost klappt

Weihnachten bedeutet für die Paketzusteller jede Menge Stress. Ein Großteil der Geschenke wird ja inzwischen online bestellt und die Empfänger sind beim Ausliefern der Weihnachtspäckchen oft nicht zu Hause. Aber dürfen die Pakete dann einfach beim Nachbarn abgegeben oder vor die Haustür gelegt werden? Und welche Rechte hat man, wenn sie vielleicht beschädigt oder gar nicht mehr auffindbar sind? Das weiß der ARAG Rechtsschutzexperte Marvin Böhnhardt.

Dürfen Zusteller überhaupt Pakete beim Nachbarn abgeben, wenn man nicht zu Hause ist, um sie anzunehmen?
Marvin Böhnhardt: Ja, das dürfen sie und die meisten Paketdienste behalten sich das in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch vor. Allerdings ist dort nicht festgelegt, was genau unter „Nachbar“ zu verstehen ist. Das heißt, unter Umständen muss man sein Paket dann sogar ein paar Häuser oder ein paar Straßen weiter abholen. Eine Benachrichtigungskarte im Briefkasten, wo und beim wem genau das Paket abgegeben wurde, ist aber verpflichtend. Nur wenn der Briefkasten für den Paketzusteller nicht zugänglich ist, darf er die Karte auch an die Haustür hängen.

Dürfen eigentlich auch Kinder Pakete annehmen?
Marvin Böhnhardt: Grundsätzlich können auch Kinder Pakete in Empfang nehmen. Sind sie unter sieben Jahre alt und somit geschäftsunfähig, geht man aber davon aus, dass sie nicht zum Empfang berechtigt sind. Kommt das Paket weg, haftet unter Umständen der Paketbote. Bei älteren, beschränkt geschäftsfähigen Kindern kommt es bei einer eventuellen Haftungsfrage auf die Reife und den Entwicklungsstand des Kindes an.

Was ist, wenn das Paket einfach im Flur oder vor die Haustür abgelegt wird?
Marvin Böhnhardt: Die Paketdienste müssen sicherstellen, dass die Empfänger ihre bestellten Pakete auch bekommen. Die Päckchen einfach vor der Haustür, auf der Terrasse oder im Treppenhaus abzulegen, ist also nicht erlaubt. Anders sieht es aus, wenn man dem Zusteller eine sogenannte Abstellgenehmigung erteilt hat, z. B für die Kellertreppe oder die Veranda. Der Nachteil dabei ist allerdings, dass man dann auch das Risiko trägt, wenn das Paket nach dem Ablegen verloren geht oder beschädigt wird. Von daher rate ich, nur möglichst sichere Ablageorte anzugeben.

Wie geht man vor, wenn das Paket samt Inhalt beim Ausliefern beschädigt wurde?
Marvin Böhnhardt: Dann sollte man die Annahme verweigern, wenn man so etwas schon beim Zustellen bemerkt. Findet man dagegen am verabredeten Ablageort ein beschädigtes Paket, muss man den Schaden umgehend dem Verkäufer melden, ohne das Paket zu öffnen. Am besten mit Beweisfotos vom nicht einwandfreien Zustand der Lieferung. Wer erst nach dem Öffnen entdeckt, dass die Ware den Transport nicht heil überstanden hat, sollte ebenfalls sofort den Verkäufer informieren. Er ist für die Transportgefahr verantwortlich und muss die Schäden ersetzen.

Was macht man denn, wenn man selbst eine falsche Lieferung erhält? Ketzerisch gefragt: Darf man die behalten?
Marvin Böhnhardt: Mit solchen unbestellten Sachen kann man grundsätzlich machen, was man will. Das bedeutet: Man darf das Paket entsorgen, den Inhalt selber nutzen oder verschenken – der Versender hat keinerlei Ansprüche gegen den Empfänger. Eine Ausnahme gibt es laut Gesetz allerdings: Handelt es sich bei der Sendung erkennbar um eine falsche Lieferung, ist man verpflichtet, die Ware aufzubewahren und auf Aufforderung des Unternehmens herauszugeben.

Man kann natürlich auch vom Versender verlangen, den Irrläufer abzuholen. Dafür sollte man eine angemessene Frist setzen. Wer sich netterweise entscheidet, das Paket zur Post zu bringen, hat Anspruch auf so genannten Aufwendungsersatz, also die Erstattung der Rücksendekosten.

Man kann sich seine Weihnachtspakete ja auch an eine bestimmte Packstation schicken lassen. Aber was ist, wenn man die dann dort nicht findet?
Marvin Böhnhardt: Sobald man ein Fach in der Packstation öffnet, gilt das Paket als zugestellt. Wenn das Fach aber gähnend leer sein sollte, weil es z. B. aufgebrochen und der Inhalt entwendet wurde, hat der Paketdienstleister seine Ablieferungspflicht trotzdem nicht erfüllt. In diesem Fall sollte man sich sofort mit dem Paketdienstleister sowie dem Absender in Verbindung zu setzen. Der Lieferdienst darf das Paket außerdem auch nicht so ohne Weiteres einfach an eine andere Packstation liefern. Das geht nur, wenn beispielsweise die Fächer der gewünschten Packstation voll sind oder das Paket die erlaubte Größe für Packstationssendungen überschreitet.

Und wenn man sich seine Weihnachtspäckchen einfach an den Arbeitsplatz liefern lässt: Das ist doch erlaubt, oder nicht?
Marvin Böhnhardt: Wenn der Chef es nicht untersagt hat, dürfen Arbeitnehmer sich ihre Päckchen auch in den Betrieb liefern lassen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht allerdings nicht. Wurde von Seiten der Betriebsleitung ausdrücklich ein Verbot ausgesprochen, müssen sich Arbeitnehmer auch in der Vorweihnachtszeit daran halten. Sonst droht eine Abmahnung, im Wiederholungsfall sogar die Kündigung. Und Vorsicht: Auch wenn es in den meisten Betrieben erlaubt ist, sich Päckchen liefern zu lassen, bedeutet das nicht, dass die Arbeitnehmer auch während der Arbeitszeit oder vom Dienst-PC aus im Internet einkaufen dürfen.

Was macht man, wenn man die bestellte Ware doch nicht mehr haben möchte? Kann man das Paket dann einfach zurückschicken?
Marvin Böhnhardt: Wenn die bestellte Ware beim Auspacken enttäuscht, kann man das Paket zurückschicken. Innerhalb der Europäischen Union gibt es eine einheitliche Regelung: Versandhändler müssen die Ware zurücknehmen, wenn der Käufer den Kauf innerhalb von 14 Tagen widerruft. Meistens genügt sogar ein Klick auf den richtigen Link, um eine Retoure in die Wege zu leiten. Eine Begründung für das Zurückschicken ist nicht zwingend notwendig. Sollte die Ware kaputt oder falsch sein, übernimmt ja wie gesagt der Händler die Kosten für den Rückversand. In anderen Fällen entscheidet der Händler darüber, ob er die Kosten übernimmt. Grundsätzlich darf er die Kosten für die Rücksendung an den Kunden weitergeben. Viele stellen aber aus Kulanz kostenlose Retourenaufkleber zur Verfügung.

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,4 Milliarden Euro.

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Wenn nicht der Weihnachtsmann die Pakete bringt

ARAG Experten mit nützlichen Informationen rund um die weihnachtliche Paketpost

Mehr als 13 Millionen Sendungen (https://www.biek.de/kep-branche/zahlen-und-fakten.html) wurden im Jahr 2020 in Deutschland täglich an etwa acht Millionen Kunden ausgeliefert. Und auch dieses Jahr werden es vermutlich ähnlich viele Sendungen sein. Gleichzeitig befürchten 74 Prozent der deutschen Online-Händler (https://de.statista.com/infografik/26354/groesste-herausforderungen-fuer-online-haendler-im-weihnachtsgeschaeft/?utm_source=Statista+Newsletters&utm_campaign=2a80420d9f-All_InfographTicker_daily_DE_AM_KW49_2021_Die_COPY&utm_medium=email&utm_term=0_662f7ed75e-2a80420d9f-314621025), dass Pakete aufgrund von Überlastung erst verspätet ankommen. Insbesondere vor Weihnachten herrscht bei Paketdiensten Hochbetrieb. Bei dieser Paketflut ist es nicht verwunderlich, wenn das ein oder andere Stück auf der Strecke bleibt, nicht beim korrekten Empfänger landet oder etwas ramponiert sein Ziel erreicht. Die ARAG Experten erklären, wie man sicherstellt, dass die Post auch ankommt.

Darf der Paketzusteller die Sendung beim Nachbarn abgeben?
Ist niemand zu Hause, geben viele Paketzusteller Sendungen in der Nachbarschaft ab – manchmal auch eine Straße weiter – und werfen eine Karte in den Briefkasten. Das ist erlaubt, denn die meisten Paketdienste behalten sich das in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Wie weit entfernt der „Nachbar“ wohnen darf, ist gesetzlich nicht definiert. Oder lassen Sie das Paket an eine von über 8.000 Packstationen (https://www.dhl.de/de/privatkunden/pakete-empfangen/an-einem-abholort-empfangen/packstation.html) senden, wo Sie es jederzeit abholen können. Je nach Liefer-Unternehmen wird die Sendung am nächsten Tag aber auch erneut zugestellt. Die Anzahl der Zustellversuche variiert nach Angaben der ARAG Experten zwischen zwei und vier Versuchen.

Dürfen Pakete in der Garage oder vor der Haustür abgelegt werden?
Dafür gibt es nach Auskunft der ARAG Experten so genannte Garagenverträge oder Abstellgenehmigungen. Der Zusteller vereinbart mit dem Empfänger einen Ort, an dem er das Paket ausdrücklich ablegen darf – etwa eine Garage. Das Risiko, dass eine Sendung dort verschwindet, liegt dann allerdings beim Empfänger. Die Sendung ohne eine solche Genehmigung einfach vor der Tür abzulegen, findet sich nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Zusteller und ist somit nicht erlaubt! Macht es sich der Paketbote trotzdem so bequem und kommt eine Bestellung abhanden, ist der Händler Ihr Ansprechpartner. Er muss den Kaufpreis erstatten, auch wenn eine dritte Person das Paket entwendet hat.

Sind Zeitfenster für die Lieferung erlaubt?
Paketdienste sind nach Auskunft der ARAG Experten nicht verpflichtet, ein Zeitfenster für die Zustellung der Sendung anzugeben. Vielmehr ist das als Service der Lieferunternehmen anzusehen. Um besser abschätzen zu können, wann das Paket eintrifft, raten die ARAG Experten, die Sendung online zu verfolgen. Die meisten Unternehmen bieten über ihre Internetseite oder per App eine Trackingfunktion, wo man jederzeit sehen kann, wo sich das Paket befindet. Hier können Kunden auch ein anderes Zeitfenster für die Zustellung wählen oder einen alternativen Ablage- oder Abgabeort für die Sendung hinterlegen, wenn klar ist, dass zum geplanten Zustellzeitpunkt niemand zu Hause sein wird.

Dürfen Kinder Pakete annehmen?
Grundsätzlich können auch Kinder Pakete in Empfang nehmen. Sind sie unter sieben Jahre alt und somit geschäftsunfähig, geht man davon aus, dass sie nicht zum Empfang berechtigt sind. Kommt das Paket weg, haftet unter Umständen der Paketbote. Bei älteren, beschränkt geschäftsfähigen Kindern kommt es auf die Reife und den Entwicklungsstand des Kindes an.

Darf man sich Pakete zum Arbeitsplatz schicken lassen?
Wenn der Chef es erlaubt, ist es in Ordnung, Päckchen in den Betrieb liefern zu lassen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht aber laut ARAG Experten nicht. Wurde ausdrücklich ein Verbot ausgesprochen, müssen sich Arbeitnehmer daran halten, wenn sie keine Abmahnung oder im Wiederholungsfall sogar die Kündigung riskieren wollen.

Wo liefert man Irrläufer ab?
Wenn der Paketbote der älteren Dame an ihrer Haustür einen riesengroßen Karton bunter Bauklötze in die Hand drückt, den sie offensichtlich nicht bestellt hat, fragt man sich zu Recht: Was soll sie damit anfangen? Sie kann mit diesen sogenannten „unbestellten Sachen“ grundsätzlich machen, was sie will. Der Versender hat keinerlei Ansprüche gegen sie. Es sei denn, es handelt sich erkennbar um eine irrtümliche Lieferung, weil zum Beispiel die Nachbarin den gleichen Nachnamen und ein kleines Kind hat. Dann muss die Ware aufbewahrt und auf Aufforderung des Unternehmens herausgegeben werden. Schickt die nette Dame das Paket zurück, hat sie nach Angaben der ARAG Experten Anspruch auf so genannten Aufwendungsersatz, also die Erstattung der Rücksendekosten.

Fristen für die Weihnachtspost
Innerhalb Deutschlands müssen Pakete und Päckchen laut Information der ARAG Experten spätestens am 20. Dezember bei der Post sein, um pünktlich unter dem Weihnachtsbaum zu liegen. Express-Sendungen können noch bis zum 21. Dezember abgegeben werden. Bei Briefen und Postkarten ist der spätmöglichste Einwurf der 22. Dezember vor der Briefkastenleerung. Für Europa gelten je nach Land unterschiedliche Einlieferungsschlusszeiten (https://www.dhl.de/weihnachten#abgabetermine). Briefe und Postkarten müssen spätestens am 14. Dezember im Kasten sein, Pakete sollten einige Tage vorher aufgegeben werden.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.600 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2,0 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler

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