Erbausschlagung – Notausstieg oder Taktik?
Nachlassmanagerin Melanie Loewe gibt Aufschluss über den genauen Vorgang bei einer Erbausschlagung.
Verstirbt eine Person, stellt sich nicht selten die Frage nach dem Erbe. „Was viele nicht wissen ist, dass nicht nur das Vermögen vom Erblasser auf die Erben übergeht. Stattdessen ist es so, dass alle Vermögenswerte und auch Schulden vererbt werden. Im ungünstigsten Fall führt es dazu, dass die Verbindlichkeiten des Erblassers die Vermögenswerte übersteigen“, erklärt Melanie Loewe einführend. In dieser Situation könne es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen. Nachfolgend erläutert die Nachlassmanagerin, wie genau bei der Erbausschlagung vorzugehen sei.
Mit einem Erbe sind Rechte und Pflichten verbunden
Viele verbinden mit einer Erbschaft lediglich die Vorstellung, dass Geld oder andere Gegenstände vom Erblasser auf die Hinterbliebenen übertragen werden. Die Erben treten jedoch die rechtliche Nachfolge des Erblassers an. Aus diesem Grund seien mit einer Erbschaft stets Rechte und Pflichten verbunden. „Erben erhalten das Vermögen, haften jedoch auch für alle Verbindlichkeiten und müssen beispielsweise die Miete des Erblassers weiterbezahlen“, akzentuiert Melanie Loewe.
Hinterbliebene können die Erbschaft ausschlagen
Wenn sich herausstellt, dass der Erblasser hohe Verbindlichkeiten hatte und kaum Vermögenswerte auf die Hinterbliebenen überträgt, könne das Erbe ausgeschlagen werden. Allerdings seien dazu bestimmte Fristen einzuhalten. „Die Erbausschlagung muss innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis der Erbschaft erfolgen. Liegt eine letztwillige Verfügung vor, beginnt die Frist erst mit der Eröffnung der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht und die Benachrichtigung an den testamentarischen Erben“, führt die Nachlassmanagerin aus.
Eine entsprechende Erklärung zur Ausschlagung des Erbes müsse dem Nachlassgericht gegenüber abgegeben werden. Beim Nachlassgericht handelt es sich um das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, zuständig ist. Lebt der potenzielle Erbe weiter weg, sei es ebenso möglich, dass dieser zu seinem zuständigen Amtsgericht geht und die Ausschlagung dort erklärt. Zudem könne er darum bitten, dass im Zuge der Amtshilfe, die Ausschlagungserklärung an das zuständige Nachlassgericht weitergegeben wird. „Selbstverständlich kann die Erklärung auch von einem Notar aufgesetzt werden. In jedem Fall muss sie unterschrieben und beglaubigt werden und für ihre Wirksamkeit innerhalb der 6 Wochenfrist beim zuständigen Nachlassgericht eingehen“, betont Melanie Loewe.
Wichtiger Hinweis: Einen Brief an das Nachlassgericht zu schicken, reicht nicht aus
Wird das Erbe ausgeschlagen, bedeute dies, dass kein Anspruch mehr auf die Erbschaft besteht. Auch die Vermögenswerte können dann nicht eingefordert werden. Nach der Ausschlagung gehe die Erbschaft auf die nachfolgenden Erbschaftsanwärter über. Diese können das Erbe selbstverständlich ebenfalls ausschlagen.
Bei der Begründung der Ausschlagung sollte auf die Formulierung „Ich schlage die Erbschaft aus jedweden Berufungsgrund aus“ vermieden werden. „Dies besiegelt nämlich die Unwiderruflichkeit der Ausschlagung“, fügt Melanie Loewe hinzu. Stellt sich später jedoch heraus, dass doch noch weitere Vermögenswerte vorhanden sind, sei es nicht mehr möglich, die Ausschlagung anzufechten.
Motive für die Ausschlagung des Erbes
Beim entsprechenden Nachlassgericht müsse keine Begründung für die Ausschlagung des Erbes genannt werden. In der Praxis gebe es jedoch verschiedene Motive, aus denen Erbschaften ausgeschlagen werden. „Unter anderem zählen dazu die persönlichen Differenzen zwischen dem Erblasser und den entsprechenden Erben, steuerliche Aspekte sowie ein Erblasser, der Besitzer einer stark renovierungsbedürftigen Immobilie war. Zudem kann es vorkommen, dass die Schulden des Erblassers das Vermögen übersteigen“, zählt Nachlassmanagerin Melanie Loewe abschließen auf.
Melanie Loewe – Nachlassmanagement
Seit einer spontanen Vertretung bei einer gemeinnützigen Organisation, hat Melanie Loewe ihre Profession gefunden: Nachlassmanagement.
Seit 2011 ist sie als selbstständige Rechtsfachwirtin, Nachlasspflegerin und zertifizierte Testamentsvollstreckerin tätig. Schon über 400 Abwicklungen hat sie betreut und viele verschiedenen Positionen vertreten, stets empathisch, zuverlässig und mit dem nötigen Fingerspitzengefühl. Ihre Aufgaben reichen von der Testamentsvollstreckung über Nachlassabwicklung, -verwaltung und -pflegschaften. Aber auch die Planungen von Vollmachten und deren Umsetzung oder die Meditation in Erbangelegenheiten gehören zu ihrem breiten Aufgabenspektrum.
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Melanie Loewe – Nachlassmanagement
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