Erbausschlagung – Notausstieg oder Taktik?

Nachlassmanagerin Melanie Loewe gibt Aufschluss über den genauen Vorgang bei einer Erbausschlagung.

Erbausschlagung - Notausstieg oder Taktik?

Melanie Loewe über den genauen Vorgang einer Erbausschlagung.

Verstirbt eine Person, stellt sich nicht selten die Frage nach dem Erbe. „Was viele nicht wissen ist, dass nicht nur das Vermögen vom Erblasser auf die Erben übergeht. Stattdessen ist es so, dass alle Vermögenswerte und auch Schulden vererbt werden. Im ungünstigsten Fall führt es dazu, dass die Verbindlichkeiten des Erblassers die Vermögenswerte übersteigen“, erklärt Melanie Loewe einführend. In dieser Situation könne es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen. Nachfolgend erläutert die Nachlassmanagerin, wie genau bei der Erbausschlagung vorzugehen sei.

Mit einem Erbe sind Rechte und Pflichten verbunden
Viele verbinden mit einer Erbschaft lediglich die Vorstellung, dass Geld oder andere Gegenstände vom Erblasser auf die Hinterbliebenen übertragen werden. Die Erben treten jedoch die rechtliche Nachfolge des Erblassers an. Aus diesem Grund seien mit einer Erbschaft stets Rechte und Pflichten verbunden. „Erben erhalten das Vermögen, haften jedoch auch für alle Verbindlichkeiten und müssen beispielsweise die Miete des Erblassers weiterbezahlen“, akzentuiert Melanie Loewe.

Hinterbliebene können die Erbschaft ausschlagen
Wenn sich herausstellt, dass der Erblasser hohe Verbindlichkeiten hatte und kaum Vermögenswerte auf die Hinterbliebenen überträgt, könne das Erbe ausgeschlagen werden. Allerdings seien dazu bestimmte Fristen einzuhalten. „Die Erbausschlagung muss innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis der Erbschaft erfolgen. Liegt eine letztwillige Verfügung vor, beginnt die Frist erst mit der Eröffnung der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht und die Benachrichtigung an den testamentarischen Erben“, führt die Nachlassmanagerin aus.
Eine entsprechende Erklärung zur Ausschlagung des Erbes müsse dem Nachlassgericht gegenüber abgegeben werden. Beim Nachlassgericht handelt es sich um das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, zuständig ist. Lebt der potenzielle Erbe weiter weg, sei es ebenso möglich, dass dieser zu seinem zuständigen Amtsgericht geht und die Ausschlagung dort erklärt. Zudem könne er darum bitten, dass im Zuge der Amtshilfe, die Ausschlagungserklärung an das zuständige Nachlassgericht weitergegeben wird. „Selbstverständlich kann die Erklärung auch von einem Notar aufgesetzt werden. In jedem Fall muss sie unterschrieben und beglaubigt werden und für ihre Wirksamkeit innerhalb der 6 Wochenfrist beim zuständigen Nachlassgericht eingehen“, betont Melanie Loewe.

Wichtiger Hinweis: Einen Brief an das Nachlassgericht zu schicken, reicht nicht aus
Wird das Erbe ausgeschlagen, bedeute dies, dass kein Anspruch mehr auf die Erbschaft besteht. Auch die Vermögenswerte können dann nicht eingefordert werden. Nach der Ausschlagung gehe die Erbschaft auf die nachfolgenden Erbschaftsanwärter über. Diese können das Erbe selbstverständlich ebenfalls ausschlagen.
Bei der Begründung der Ausschlagung sollte auf die Formulierung „Ich schlage die Erbschaft aus jedweden Berufungsgrund aus“ vermieden werden. „Dies besiegelt nämlich die Unwiderruflichkeit der Ausschlagung“, fügt Melanie Loewe hinzu. Stellt sich später jedoch heraus, dass doch noch weitere Vermögenswerte vorhanden sind, sei es nicht mehr möglich, die Ausschlagung anzufechten.

Motive für die Ausschlagung des Erbes
Beim entsprechenden Nachlassgericht müsse keine Begründung für die Ausschlagung des Erbes genannt werden. In der Praxis gebe es jedoch verschiedene Motive, aus denen Erbschaften ausgeschlagen werden. „Unter anderem zählen dazu die persönlichen Differenzen zwischen dem Erblasser und den entsprechenden Erben, steuerliche Aspekte sowie ein Erblasser, der Besitzer einer stark renovierungsbedürftigen Immobilie war. Zudem kann es vorkommen, dass die Schulden des Erblassers das Vermögen übersteigen“, zählt Nachlassmanagerin Melanie Loewe abschließen auf.

Melanie Loewe – Nachlassmanagement
Seit einer spontanen Vertretung bei einer gemeinnützigen Organisation, hat Melanie Loewe ihre Profession gefunden: Nachlassmanagement.

Seit 2011 ist sie als selbstständige Rechtsfachwirtin, Nachlasspflegerin und zertifizierte Testamentsvollstreckerin tätig. Schon über 400 Abwicklungen hat sie betreut und viele verschiedenen Positionen vertreten, stets empathisch, zuverlässig und mit dem nötigen Fingerspitzengefühl. Ihre Aufgaben reichen von der Testamentsvollstreckung über Nachlassabwicklung, -verwaltung und -pflegschaften. Aber auch die Planungen von Vollmachten und deren Umsetzung oder die Meditation in Erbangelegenheiten gehören zu ihrem breiten Aufgabenspektrum.

Kontakt
Melanie Loewe – Nachlassmanagement
Melanie Loewe
Belßstraße 36 E
12277 Berlin
+49 30 96604063
loewe@melanie-loewe.com
www.melanie-loewe.com

Ablieferungspflicht eines Testaments trifft jeden!

Melanie Loewe gibt Aufschluss über die Rechtslage der Ablieferungspflicht für Testamente.

Ablieferungspflicht eines Testaments trifft jeden!

Melanie Loewe über die Rechtslage hinsichtlich der Ablieferungspflicht für ein Testament.

Die gesetzliche Erbfolge kann durch ein Testament geändert werden (Testierfreiheit, § 1937 BGB). Das Nachlassgericht hat bei der Erteilung eines Erbscheins den Inhalt einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen (Erblassers) zu berücksichtigen. Dazu müsse es den Inhalt des Testaments natürlich kennen. Das Erbrecht sieht deshalb eine Ablieferungspflicht für ein Testament gemäß § 2259 BGB vor.

Ablieferung unverzüglich beim nächsten Amtsgericht
„Ein Testament ist unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern“, betont Melanie Loewe. Unverzüglich bedeute im Sprachgebrauch der Juristen „ohne schuldhaftes Zögern“. Ist der Besitzer unverschuldet an der Ablieferung gehindert, zum Beispiel weil er krank ist, dürfe er seine Pflicht nach seiner Genesung erfüllen. Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen. Weil das örtlich zuständige Gericht nicht immer ums Eck vom Wohnort des Ablieferungsverpflichteten sein muss, komme man seiner Verpflichtung zur Ablieferung auch nach, wenn man ein aufgefundenes Testament bei einem Amtsgericht abgibt.

Die Ablieferungspflicht gelte unabhängig davon, ob ein Testament möglicherweise ungültig ist oder zwischenzeitlich widerrufen wurde. Diese Beurteilung stehe nicht demjenigen zu, der das Testament verwahrt oder zufällig findet. Ein juristischer Laie werde den Sachverhalt nicht beurteilen können. Außerdem könne er nicht wissen, ob gegebenenfalls neuere Testamente existieren und, ob diese gültig sind. „Wenn ein Erbschein beantragt wird, entscheidet das Nachlassgericht, welcher letzte Wille zu beachten ist“, akzentuiert die Nachlassmanagerin.

Sicherheit nur durch Hinterlegung bei Gericht
Die Vorschrift zum Abliefern eines Testaments steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und gehört demnach ins Zivilrecht. Wer ein Testament nicht abliefert, mache sich gegenüber benachteiligten Erben schadensersatzpflichtig. Ein Verstoß gegen die Ablieferungspflicht eines Testaments hat aber ebenso strafrechtliche Konsequenzen. Das Testament ist eine Urkunde. Nach dem Strafgesetzbuch (SGB) ist das Unterdrücken von Urkunden – also beschädigen, vernichten oder nichtabliefern – mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht (§ 274 StGB). Auch die Urkundenfälschung ist strafbar (§ 267 StGB).

Trotz der Strafandrohung sei davon auszugehen, dass viele privatschriftlich angefertigte Testamente einfach verschwinden. Entweder habe der Erblasser sie zu gut versteckt oder sie werden von jemandem entdeckt, für den der Inhalt nachteilig ist. „Wenn niemand von dem Testament weiß oder das Original nicht aufgefunden wird, ist das Risiko gering, beim Unterdrücken der Urkunde erwischt zu werden“, erläutert Melanie Loewe.

Hat das Nachlassgericht keine Kenntnis von einem Testament, gelte entweder eine frühere Erklärung des letzten Willens oder die gesetzliche Erbfolge.

Die rechtlich sicherste Lösung sei die Errichtung eines Testaments beim Notar. Der Notar ist verpflichtet, das Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen. Das Amtsgericht informiert daraufhin das Standesamt desjenigen, der das Testament errichtet hat. Aufgrund eines entsprechenden Eintrags in der Personenstandskartei, benachrichtigt das Standesamt beim Tod des Verfügenden das Amtsgericht, sodass die Testamentseröffnung sichergestellt ist.
Auch ein privatschriftliches Testament könne gegen Gebühr beim Amtsgericht hinterlegt werden. Dieses wird ebenso behandelt, wie ein notarielles Testament.
„Zusätzlich wird zwischenzeitlich die Registratur von letztwilligen Verfügungen in einem zentralen Testamentsregister, sprich eine Eintragung gegen Gebühr, auf Antrag vorgenommen“, informiert die Nachlassmanagerin abschließend.

Melanie Loewe – Nachlassmanagement
Seit einer spontanen Vertretung bei einer gemeinnützigen Organisation, hat Melanie Loewe ihre Profession gefunden: Nachlassmanagement.

Seit 2011 ist sie als selbstständige Rechtsfachwirtin, Nachlasspflegerin und zertifizierte Testamentsvollstreckerin tätig. Schon über 400 Abwicklungen hat sie betreut und viele verschiedenen Positionen vertreten, stets empathisch, zuverlässig und mit dem nötigen Fingerspitzengefühl. Ihre Aufgaben reichen von der Testamentsvollstreckung über Nachlassabwicklung, -verwaltung und -pflegschaften. Aber auch die Planungen von Vollmachten und deren Umsetzung oder die Meditation in Erbangelegenheiten gehören zu ihrem breiten Aufgabenspektrum.

Kontakt
Melanie Loewe – Nachlassmanagement
Melanie Loewe
Belßstraße 36 E
12277 Berlin
+49 30 96604063
loewe@melanie-loewe.com
www.melanie-loewe.com

Netflix, iTunes, Amazon – Datenfriedhof oder Zauberland für Erben

Melanie Loewe gibt Aufschluss über die Regelungen des digitalen Nachlasses und welche weiteren Aspekte dieser umfasst.

Netflix, iTunes, Amazon - Datenfriedhof oder Zauberland für Erben

Melanie Loewe verdeutlicht, warum der digitale Nachlass frühzeitig geregelt werden sollte.

Im Todesfall werden nicht ausschließlich materielle Vermögenswerte hinterlassen. Ebenso fallen Daten und Nutzerkonten der „elektronischen Welt“ in die Nachlassverwaltung. Besonders in den letzten Jahren habe die Bedeutung der Frage zugenommen, in welcher Form dieser „digitale Nachlass“ geregelt werden soll. Gerichte haben zwar durch Urteile die Rechte der Erben gestärkt, um auf Accounts und weitere Daten Zugriff zu erhalten. „Mit etwas Weitsicht und Vorsorge bezüglich der gesammelten Daten, kann für Betroffene jedoch unnötiger Aufwand erspart bleiben“, erklärt Melanie Loewe. Hinterbliebene wissen oft nicht, wo der Verstorbene überall Nutzerkonten angelegt hat. Laut Melanie Loewe müsse es zudem nicht erst zum Todesfall kommen, um mit dieser Thematik konfrontiert zu werden: „Bereits eine schwere Krankheit oder ein Unfall können dafür sorgen, dass Sie Ihre Daten nicht mehr selbst verwalten können.“

Was umfasst der digitale Nachlass?
Der digitale Nachlass umfasst sämtliche Konten und Daten einer Person im Internet. Dazu zählen beispielsweise die Konten der sozialen Netzwerke, eingestellte Fotos, Streamingdienste und weitere Services wie Clouds oder auch Zugangsdaten zu Kryptowährungen, die eine Person zu Lebzeiten genutzt hat. Zusätzlich fallen alle Daten, welche auf Smartphones, Tablets, PCs oder im Smart Home eingerichtet wurden, unter den digitalen Nachlass. Sämtliche online abgeschlossenen Verträge gehen mit diesem Nachlass rechtlich auf die Erben über.

Dies zeige bereits, wie wichtig es ist, sich rechtzeitig um die Regelung der eigenen digitalen Daten zu kümmern – ebenso wichtig wie der „analoge“ Nachlass. „Man hat es selbst in der Hand, wie mit persönlichen Daten nach dem Ableben verfahren werden soll“, akzentuiert die Nachlassmanagerin. Man könne beispielsweise die Einrichtung eines Gedenkstatus ebenso anweisen, wie die vollständige Löschung einzelner oder sämtlicher Nutzerkonten.

„Vielleicht gibt es auch Dinge, die die Angehörigen bzw. Erben auf gar keinen Falls sehen sollen, wie z.B. private E-Mails oder Bilder. Hierfür muss der Erblasser Vorsorge treffen, damit dieser Wusch umgesetzt wird, beispielsweise durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung und Verwaltungsanweisung an den Testamentsvollstrecker“, erklärt Melanie Loewe.

Weitere sinnvolle Überlegungen
Sinnvollerweise solle daher die Einrichtung einer Vollmacht in Erwägung gezogen werden. Wichtig dabei sei der Zusatz, „über den Tod hinaus“. Grundsätzlich könne jede beliebige Person bevollmächtigt werden – verständlicherweise sollte hierbei jedoch eine vertrauensvolle Person gewählt werden. Dem oder der Bevollmächtigten werde die Arbeit enorm erleichtert, wenn vorab eine Liste sämtlicher Nutzerkonten und Passwörter angelegt wurde. Diese könnte entweder in klassischer Papierform oder auf einem USB-Stick hinterlegt werden. „Die Verwahrung dieser Daten sollte möglichst sicher, beispielsweise in einem Bankschließfach, erfolgen“, rät Melanie Loewe. Darüber hinaus solle diese Liste regelmäßig aktualisiert und überprüft werden, falls nötig, neue Konten mit aufgenommen und nicht mehr bestehende Konten gelöscht werden.

Je genauer geregelt werde, welche Befugnisse der Bevollmächtigte haben soll, desto eher werden Daten, gemäß der geäußerten Vorstellungen, verwaltet, bekräftigt Melanie Loewe abschließend.

Melanie Loewe – Nachlassmanagement
Seit einer spontanen Vertretung bei einer gemeinnützigen Organisation, hat Melanie Loewe ihre Profession gefunden: Nachlassmanagement.

Seit 2011 ist sie als selbstständige Rechtsfachwirtin, Nachlasspflegerin und zertifizierte Testamentsvollstreckerin tätig. Schon über 400 Abwicklungen hat sie betreut und viele verschiedenen Positionen vertreten, stets empathisch, zuverlässig und mit dem nötigen Fingerspitzengefühl. Ihre Aufgaben reichen von der Testamentsvollstreckung über Nachlassabwicklung, -verwaltung und -pflegschaften. Aber auch die Planungen von Vollmachten und deren Umsetzung oder die Meditation in Erbangelegenheiten gehören zu ihrem breiten Aufgabenspektrum.

Kontakt
Melanie Loewe – Nachlassmanagement
Melanie Loewe
Belßstraße 36 E
12277 Berlin
+49 30 96604063
loewe@melanie-loewe.com
www.melanie-loewe.com

Fällt die Lebensversicherung in den Nachlass?

Melanie Loewe gibt Aufschluss über die Bezugsberechtigung von Lebensversicherungen und was dabei berücksichtigt werden sollte.

Fällt die Lebensversicherung in den Nachlass?

Melanie Loewe gibt hilfreiche Tipps rund um das Thema Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung.

Eine Versicherung wird abgeschlossen, um sich gegen finanzielle Unwägbarkeiten abzusichern. Dabei diene der Abschluss einiger Versicherungen dem Zweck der Absicherung möglicher Hinterbliebener. Insbesondere die Unfall- und Lebensversicherungen werden nicht ausschließlich für die eigene Person abgeschlossen. „Durch eine sogenannte Bezugsberechtigung oder auch das Bezugsrecht kann schon bei Vertragsabschluss eine Person bestimmt werden, die im Todesfall die Leistung aus dem Vertrag erhalten soll“, konkretisiert Melanie Loewe.

Der Versicherungsnehmer müsse als Vertragspartner der Versicherung nicht zwangsläufig auch die versicherte Person sein – also die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen werde. In der Praxis sei dies jedoch der häufigste Fall.

In einer Bezugsberechtigung könne grundsätzlich jede Person hinterlegt werden. „Dies ist eine hervorragende Möglichkeit, jemanden außerhalb der gesetzlichen Erbfolge an dem Nachlass zu beteiligen“, betont die Nachlassmanagerin. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich hierbei um eine Schenkung. Durch Eintritt eines Versicherungsfalls, der meist mit dem Tod der versicherten Person zusammenhängt, erhält die bezugsberechtigte Person einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung des Kapitals. Diese Schenkung muss der Versicherung gegenüber angenommen werden. „Durch die Schenkung fällt das Kapital nicht in die Erbmasse – auch dann nicht, wenn der Bezugsberechtigte gleichzeitig Erbe ist“, so Melanie Loewe.

Gleichzeitig führt dies dazu, dass die Erben der Schenkung noch so lange widersprechen können, bis der Bezugsberechtigte die Schenkung angenommen und die Versicherung das Kapital an ihn ausbezahlt hat. „Daher ist im Zweifel für beide Seiten Schnelligkeit geboten“, bekräftigt Melanie Loewe. Sobald das Angebot angenommen wurde, bestehe keine Möglichkeit zur Änderung.

„Das sollte beachtet werden“
In der Regel soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, den Bezugsberechtigten in der Versicherung namentlich eindeutig zu identifizieren. Eine Angabe wie „der verwitwete Ehepartner“ könne problematisch sein – „Beispielsweise wenn der Versicherungsnehmer sich zwischenzeitlich scheiden lässt und erneut heiratet“, führt die Nachlassmanagerin beispielhaft auf. Weit verbreitet sei die Annahme, dass in diesem Fall der, jeweils zum Eintritt des Versicherungsfalls, geltende Ehepartner aus dem Vertrag bezugsberechtigt ist. Jedoch trifft dieser Fall nach aktueller Rechtsprechung nicht zu. Vielmehr gelte weiterhin der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Ehepartner als Berechtigter aus dem Vertrag.

Auch bei sonstigen Änderungen der Lebensumstände, wie beispielsweise der Geburt weiterer Kinder, solle der entsprechende Vertrag überprüft und notfalls auf den aktuellen Stand gebracht werden. „Sollten im Falle des Falles, der Bezugsberechtigte sowie der Versicherungsnehmer bei einem Unfall gleichzeitig versterben, kann das Angebot zur Schenkung logischerweise nicht angenommen werden“, akzentuiert Melanie Loewe abschließend. Bei dieser Ausnahme falle die Versicherung mit in die Erbmasse.

Mehr Informationen sowie den Kontakt zu Melanie Loewe – Nachlassmanagement –
gibt es hier (https://www.melanie-loewe.com/).

Melanie Loewe – Nachlassmanagement
Seit einer spontanen Vertretung bei einer gemeinnützigen Organisation, hat Melanie Loewe ihre Profession gefunden: Nachlassmanagement.

Seit 2011 ist sie als selbstständige Rechtsfachwirtin, Nachlasspflegerin und zertifizierte Testamentsvollstreckerin tätig. Schon über 400 Abwicklungen hat sie betreut und viele verschiedenen Positionen vertreten, stets empathisch, zuverlässig und mit dem nötigen Fingerspitzengefühl. Ihre Aufgaben reichen von der Testamentsvollstreckung über Nachlassabwicklung, -verwaltung und -pflegschaften. Aber auch die Planungen von Vollmachten und deren Umsetzung oder die Meditation in Erbangelegenheiten gehören zu ihrem breiten Aufgabenspektrum.

Kontakt
Melanie Loewe – Nachlassmanagement
Melanie Loewe
Belßstraße 36 E
12277 Berlin
+49 30 96604063
loewe@melanie-loewe.com
www.melanie-loewe.com