Meldepflicht für elektronische Kassensysteme ab dem 1. Juli 2025 – Neue Pflichten für Unternehmen im Fokus

Zum 1. Juli 2025 tritt eine wichtige Neuregelung für Unternehmen in Kraft: Alle elektronischen Registrierkassen und Kassensysteme müssen bis zu diesem Zeitpunkt zwingend beim Finanzamt gemeldet worden sein.

Meldepflicht für elektronische Kassensysteme ab dem 1. Juli 2025 - Neue Pflichten für Unternehmen im Fokus

Registrierkasse (Bildquelle: iStock-925792656)

Diese gesetzliche Pflicht ergibt sich aus § 146a Abs. 4 AO (Abgabenordnung) in Verbindung mit der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) und stellt einen zentralen Baustein im Kampf gegen Steuerhinterziehung und Manipulationen im Bargeldverkehr dar.
Hintergrund: Manipulationsschutz und digitale Kontrolle
Bereits seit dem 1. Januar 2020 gilt in Deutschland die Verpflichtung zur Nutzung einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bei elektronischen Kassensystemen. Diese TSE sorgt dafür, dass alle relevanten Transaktionen manipulationssicher gespeichert werden. Mit der nun geltenden Meldepflicht soll der nächste Schritt in der digitalen Kontrolle der Kassenlandschaft erfolgen.
Das Ziel des Gesetzgebers ist eindeutig: Mehr Transparenz, einfachere Prüfverfahren und ein einheitliches Register beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das alle eingesetzten elektronischen Kassensysteme in Deutschland erfasst.
Wer ist betroffen?
Von der Meldepflicht betroffen sind grundsätzlich alle Unternehmen, die elektronische oder computergestützte Kassensysteme einsetzen. Dazu zählen insbesondere:
-Einzelhändler
-Gastronomiebetriebe
-Friseursalons und Kosmetikstudios
-Apotheken
-Dienstleistungsunternehmen mit Barumsatz
Auch mobile Kassensysteme, z.B. auf Messen oder im Außendienst, fallen unter diese Pflicht, sofern sie TSE-fähig sind.
Nicht betroffen sind sogenannte offene Ladenkassen – allerdings nur solange keine elektronischen Systeme genutzt werden. Auch bei Mischsystemen ist besondere Vorsicht geboten.
Was genau muss gemeldet werden?
Gemeldet werden müssen unter anderem:
-Art des Kassensystems
-Seriennummer der TSE
-Anschaffungs- und Inbetriebnahmedatum
-Betriebsstätte, an der das Kassensystem eingesetzt wird
-Name und Steuernummer des Unternehmens
Die Meldung erfolgt über das elektronische Formularsystem Mein BOP (Mein ELSTER – Benutzerkonto für Organisationen und Unternehmen) an das Bundeszentralamt für Steuern.
Frist und Übergangsregelung
Die Frist für die Meldung endet am 31. August 2025. Bis zu diesem Datum müssen sämtliche elektronischen Kassensysteme, die sich im Einsatz befinden, dem Finanzamt gemeldet werden. Neugeräte, die nach dem 1. Juli 2025 in Betrieb genommen werden, sind innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme zu melden.
Unternehmen, die dieser Pflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, drohen empfindliche Konsequenzen: Neben möglichen Steuerschätzungen kann dies auch als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 379 AO).
Steuerberater und Händler in der Pflicht
Steuerberater sind angehalten, ihre Mandanten rechtzeitig über die neue Meldepflicht zu informieren. Kassensystemanbieter wiederum müssen sicherstellen, dass ihre Geräte den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und alle notwendigen Angaben für die Meldung bereitgestellt werden können.
Fazit: Jetzt aktiv werden!
Die neue Meldepflicht ist ein bedeutender Schritt in Richtung digitalisierte Steuerkontrolle. Für Unternehmen bedeutet das vor allem eines: rechtzeitig handeln. Eine sorgfältige Bestandsaufnahme aller Kassensysteme, die Überprüfung der TSE-Fähigkeit und die korrekte Übermittlung der Daten sind entscheidend, um rechtssicher in das zweite Halbjahr 2025 zu starten.

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Krankmeldung: So geht’s richtig

ARAG Experten mit Tipps, wie sich Arbeitnehmer korrekt krankmelden

ARAG Experten mit Tipps, wie sich Arbeitnehmer korrekt krankmelden

Eine Krankmeldung ist mehr als nur eine Formalität – sie sorgt für Klarheit und hilft, den Arbeitsalltag für alle Beteiligten gut zu organisieren. Doch wie meldet man sich eigentlich richtig krank? Und was gilt, wenn man sich im Ausland befindet? Damit in solchen Situationen alles reibungslos läuft, ist es wichtig, die Regeln zu kennen. Die ARAG Experten erklären, worauf es ankommt.

Frühzeitige Meldung – ein Muss
Die genaue Uhrzeit der Krankmeldung wird im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) zwar nicht festgelegt, aber sie muss „unverzüglich“ erfolgen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer den Arbeitgeber so schnell wie möglich nach Auftreten der Erkrankung informieren sollten. Die ARAG Experten raten, sich noch vor Arbeitsbeginn – spätestens jedoch bis zum vereinbarten Arbeitszeitstart – telefonisch zu melden. So hat der Arbeitgeber ausreichend Zeit, den Arbeitsablauf entsprechend anzupassen und die Abwesenheit einzuplanen. Eine Krankmeldung nach Arbeitsbeginn ist zu spät und kann gegebenenfalls zu einer Abmahnung führen. Zwar sind auch E-Mail, Messenger, SMS oder Fax erlaubt, doch dabei müssen kranke Arbeitnehmer sicherstellen, dass den Chef die Nachricht wirklich erreicht hat.

Wer ist der richtige Ansprechpartner?
In vielen Unternehmen ist es nicht zwingend der direkte Vorgesetzte, den man über die Krankheit informieren muss. Je nach betriebsinterner Regelung kann auch die Personalabteilung oder ein Abteilungsleiter die zuständige Ansprechperson sein. In einigen Fällen ist es zudem möglich, dass Kollegen oder der Betriebsrat informiert werden. Das reicht laut ARAG Experten jedoch nicht aus, um die Meldepflicht vollständig zu erfüllen. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Krankmeldung tatsächlich bei der richtigen Person ankommt, um Missverständnisse und organisatorische Probleme zu vermeiden.

Ärztliche Bescheinigung – Ab wann ist sie notwendig?
Eine der häufigsten Fragen im Zusammenhang mit der Krankmeldung betrifft das ärztliche Attest. Laut Gesetz muss dem Arbeitgeber ab dem dritten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorgelegt werden, wenn keine abweichenden Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung festgelegt sind. Dabei handelt es sich um Kalendertage, also zählen auch Wochenenden und Feiertage zur Frist. Den Grund für die Erkrankung muss der Arbeitnehmer nicht nennen. Einzige Ausnahme: Es handelt sich um eine meldepflichtige ansteckende Krankheit.

Die ARAG Experten weisen jedoch auf Fälle hin, in denen der Arbeitgeber früher ein Attest verlangen kann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn er in der Vergangenheit den Eindruck gewonnen hat, dass der Mitarbeiter häufiger oder länger krank ist. Der Arbeitgeber kann auch dann ein Attest verlangen, wenn eine längere Krankheitsdauer zu erwarten ist oder wenn eine Krankmeldung ungewöhnlich spät erfolgt.

Krank im Urlaub
Auch wenn es vielen Arbeitnehmern in Deutschland nicht bewusst ist: Urlaubstage, an denen sie krank sind, sind nicht zwangsläufig verloren. Im Gegenteil: Mit einem entsprechenden ärztlichen Attest dürfen die krankheitsbedingten verpassten Urlaubstage laut ARAG Experten nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Wer kurz vor einem geplanten Urlaub krank wird, muss nicht zwangsläufig in den sauren Apfel beißen und mit Schnupfen und Fieber verreisen. Vielmehr hat der Erkrankte in diesem Fall das Recht, den Urlaub in Absprache mit dem Arbeitgeber neu zu planen.

Arbeitsrechtliche Unklarheiten entstehen derweil immer wieder in der Frage, ob ein Arbeitnehmer direkt im Anschluss an eine überstandene Krankheit in den Urlaub gehen darf oder nicht. Oft wird hier von Arbeitgeberseite argumentiert, ein Angestellter müsse nach der Genesung zumindest für einen Tag vor Urlaubsantritt wieder im Büro erscheinen. Tatsächlich haben solche Regelungen jedoch keinerlei gesetzliche Basis. Die ARAG Experten weisen vielmehr darauf hin, dass ein bereits genehmigter Urlaub nur in Ausnahmefällen verweigert werden darf, zum Beispiel dann, wenn vom Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe vorgebracht werden. Absprachen, die Arbeitnehmer verpflichten, den Urlaub im Notfall abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, sind hingegen unwirksam (Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 405/99).

Trotz Krankschreibung in den Urlaub?
Ob man trotz Krankschreibung in den Urlaub fährt, liegt generell im eigenen Ermessen. Auch für die Frage, wie weit weg man fahren darf, wenn man krankgeschrieben ist, gibt es keine gesetzliche Regelung in Deutschland. Eine Ausnahme ergibt sich jedoch laut ARAG Experten, wenn die geplante Reise die Genesung verhindert. Fährt man beispielsweise mit einer schweren Grippe in den Abenteuerurlaub oder mit einem angebrochenen Arm gen Skipiste, kann dies durchaus ein Grund für eine Abmahnung – oder im Wiederholungsfall sogar für eine fristlose Kündigung – sein (BAG, Az.: 2 AZR 53/05). Klar ist wiederum: Wer eine Krankheit vortäuscht, um in den Urlaub zu fahren, begeht nicht nur Vertragsbruch, sondern macht sich strafbar. In diesem Fall handelt es sich nämlich um Betrug.

Ist eine AU aus dem Ausland gültig?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine im Ausland ausgestellte AU grundsätzlich denselben Beweiswert wie ein in Deutschland ausgestelltes Dokument hat, solange der ausländische Arzt die Arbeitsunfähigkeit korrekt bestätigt. In einem konkreten Fall allerdings zweifelten die Richter an einer in Tunesien ausgestellten AU. Der Patient war ein Lagerarbeiter, der während seines Urlaubs in Tunesien erkrankte und einen tunesischen Arzt konsultierte. Sein Urlaub wäre eigentlich bereits Anfang September zu Ende gewesen. Doch der Arzt bescheinigte ihm eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. September, empfahl strenge häusliche Ruhe und bescheinigte, dass er nicht reisen dürfe. Trotz dieser Empfehlung trat der Erkrankte am 29. September die Heimreise nach Deutschland an. Das ließ die Richter an seinem Krankheitszustand und am Beweiswert der AU zweifeln. Zumal der Fall kein Einzelfall war, denn der Mann war schon in den Jahren zuvor diverse Male just im Urlaub erkrankt. Zwar hatte das Landesarbeitsgericht München ursprünglich entschieden, dass der Mann Anspruch auf Lohnfortzahlung habe, doch das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidung auf. Nun muss der Lagerarbeiter beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war, was die Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist (Az.: 5 AZR 284/24).

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Meldepflicht für Registrierkassen ab 01.01.2025

Meldepflicht für Registrierkassen ab 01.01.2025

(Bildquelle: Depositphotos_132458082_xl-2015-scaled.jpg 17. Sep)

Ab dem 01.01.2025 tritt in Deutschland eine neue Meldepflicht für elektronische Kassensysteme und Registrierkassen in Kraft. Diese Vorschrift soll für mehr Transparenz und Kontrolle bei der Erfassung von Geschäftsvorfällen sorgen. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Informationen und Fristen, die Unternehmen beachten müssen.
Wichtige Fristen und Vorgaben:
-Ab dem 01.01.2025: Das Mitteilungsverfahren steht zur Verfügung.
-Ab dem 01.07.2025: Alle neu angeschafften Kassensysteme müssen innerhalb eines Monats gemeldet werden.
-Bis zum 31.07.2025: Alle vor dem 01.07.2025 angeschafften Kassensysteme müssen spätestens gemeldet werden.
Ausnahmen und Details:
Kassensysteme, die vor dem 01.07.2025 angeschafft und bis dahin außer Betrieb genommen wurden, sind von der Meldepflicht ausgenommen.
Ebenso Taxameter. Weitere Ausnahmen gibt es keine. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kassensysteme gemietet, geleast oder gekauft wurden.

Meldeverfahren:
Die Meldung der Kassensysteme kann ausschließlich digital erfolgen. Hierfür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
„Mein ELSTER“: Das offizielle Programm zur Steuererklärung.
ERiC-Schnittstelle: Für die Nutzung alternativer Softwarelösungen.
XML-Datei Upload: Über die Webseite www.elster.de.
DATEV MeinFiskal Schnittstelle: Eine weitere Option für die digitale Meldung.

Gesetzliche Grundlage:
Die Meldepflicht basiert auf § 146a Abs. 4 der Abgabenordnung (AO). Unternehmen müssen dem Finanzamt folgende Informationen mitteilen:
-Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen.
-Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) mit Zertifizierungs-ID und Seriennummer.
-Art und Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme je Betriebsstätte.
-Seriennummer und Anschaffungsdatum der Kassensysteme.
-Datum der Außerbetriebnahme bei außer Dienst gestellten Systemen.
Einführung und Hintergrund:
Die Einführung der Meldepflicht war ursprünglich für Januar 2020 geplant, wurde jedoch aufgrund mangelnder Infrastruktur auf Bundesebene verschoben. Nun wird das Verfahren ab Januar 2025 in allen Bundesländern implementiert. Die Regelung gilt einheitlich für alle 16 Bundesländer
Anleitung zur Registrierung:
Die Registrierung der Kassensysteme erfolgt digital über „Mein ELSTER“ oder andere Softwareanbieter mit ERiC-Schnittstelle. Eine Übermittlung per E-Mail oder Post ist nicht zulässig und wird nicht berücksichtigt.
Die Einführung dieser Meldepflicht soll die Steuerkontrolle verbessern und die Transparenz bei der Nutzung von Kassensystemen erhöhen. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut machen, um die Fristen einhalten und mögliche Strafen vermeiden zu können.
Für weitere Informationen und Unterstützung steht Ihnen die FRTG Steuerberatungsgesellschaft Essen zur Verfügung.

Sanktionen und steuerliche Folgen bei Verstößen

Bei Verstößen gegen die Meldepflicht können Geldbußen von bis zu 25.000 EUR verhängt werden. Auch die steuerlichen Folgen können von Sicherheitszuschlägen oder prozentualen Hinzuschätzungen zu Umsatz und Gewinn führen.
Wenn eine nicht gemeldete Registrierkasse verwendet wird, kann das Finanzamt die Kassenführung auch als nicht ordnungsgemäß verwerfen.

Es besteht keine generelle Verpflichtung zum Einsatz einer elektronischen Registrierkasse. Wird jedoch eine solche Kasse verwendet, müssen die strengen gesetzlichen Vorgaben beachtet werden.

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Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, informiert darüber, dass zum Ende des Jahres 2022 in Deutschland ein Gesetz mit dem sperrigen Namen „Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 (sog. DAC 7) zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts“ in Kraft getreten ist.

Dies hat Folgen für private Anbieter.

Das Gesetz führt eine Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen ein, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt werden. Die Informationen werden automatisch mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) ausgetauscht, in denen die Anbieter nach dem Gesetz als ansässig gelten. Die Meldung erfasst sowohl im In- als auch im Ausland ansässige Anbieter.

Steuerberater Roland Franz konkretisiert dies so: „Plattformbetreiber wie Ebay, Amazon, Facebook Marketplace oder Etsy, aber auch die Zimmervermietungsplattform Airbnb, sind ab jetzt verpflichtet, private Dienstleistungs- und Veräußerungsgeschäfte an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, sobald die Menge der pro Jahr verkauften Artikel über 30 liegt und damit mehr als 2.000 Euro eingenommen werden. Der Finanzverwaltung werden neben dem Namen und dem Geburtsdatum des Anbieters auch die Steueridentifikationsnummer, die Anschrift, die Bankverbindung und die relevanten Transaktionen wie Verkaufserlös und Gebühren übermittelt.“

Durch den auf diese Weise ermöglichten besseren Zugang zu Informationen werden die wirtschaftlichen Aktivitäten der Anbieter auf digitalen Plattformen für die Steuerbehörden transparent. Dies soll die Finanzverwaltung, so das Ministerium, in die Lage versetzen, mehr Steuergerechtigkeit zu erreichen.

Steuerberater Roland Franz rät dazu, dass man – zur Vermeidung von Kollisionen und/oder Unklarheiten mit der Behörde – zukünftig unbedingt Aufzeichnungen über seine diesbezüglichen Aktivitäten führt.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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