Denkmalschutz senkt Grundsteuerlast

Haus & Grund Hessen: Vergessener Antrag kann nachgeholt werden und viel Geld sparen

Denkmalschutz senkt Grundsteuerlast

Frankfurt/ Wiesbaden, 6. August 2025 – „Manche Eigentümer von denkmalgeschützten Immobilien haben bei der Erklärung zur neuen Grundsteuer vergessen oder versäumt, diese Eigenschaft steuersenkend einzubringen“, sagt Younes Frank Ehrhardt, Geschäftsführer von Haus & Grund Hessen (https://www.hausundgrundhessen.de). „Das können sie jedoch nachholen und damit ihre Steuerlast um 25 Prozent senken, die in vielen Kommunen nach der Reform der Grundsteuer nicht unerheblich gestiegen ist.“

Für viele war die Grundsteuererklärung über das ELSTER-Portal nach der Reform der Grundsteuer eine Herausforderung. Eigentümer von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden konnten da bei der Eingabe ihrer Daten schnell das Kästchen für den „Antrag auf Grundsteuerermäßigung wegen Denkmal“ übersehen. Das dort gesetzte Häkchen senkt jedoch die Steuerbelastung um 25 Prozent – gemäß Paragraf 6, Absatz 3 des Hessischen Steuergesetzes. Und es ist unbedingt erforderlich, da in Hessen die Begünstigung nicht automatisch gewährt wird, sondern nur auf Antrag.

Die gute Nachricht: „Eigentümer denkmalgeschützter Wohnhäuser können die Grundsteuerermäßigung auch noch nachträglich erlangen“, so Ehrhardt. Ansprechpartner für den dafür erforderlichen Antrag auf Neuveranlagung ist das zuständige Finanzamt. Immobilieneigentümer erhalten danach einen neuen Grundsteuerbescheid, der auch der Kommune zugeht.

Über Haus & Grund Hessen
Haus & Grund Hessen – Landesverband der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. ist die Dachorganisation der 78 örtlichen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Vereine in Hessen mit insgesamt über 68.000 Mitgliedern. Unser Verband nimmt am politischen Geschehen teil und stärkt dadurch die Position des privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums in Hessen. Wir vertreten die Interessen der hessischen Haus- und Grundeigentümer gegenüber Politik, Behörden und Öffentlichkeit.

Bedeutung des privaten Eigentums in Hessen:

Die privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Hessen verfügen über rund 2,5 Millionen Wohnungen, also über mehr als 85,4 Prozent des gesamten hessischen Wohnungsbestandes.
Sie investieren jährlich über 7,1 Milliarden Euro in ihre hessischen Immobilien.
Unter Berücksichtigung der positiven Beschäftigungseffekte in weiteren Branchen sichern oder schaffen diese Investitionen jährlich rund 135.000 Arbeitsplätze in Hessen.

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Grundsteuer: Neue Entwicklungen und Herausforderungen bei der Verfassungsmäßigkeit

Derzeit zeigt sich die Finanzverwaltung unwillig, die Bescheide zur Festsetzung des Grundsteuerwertes unter Vorbehalt der Verfassungsmäßigkeit zu erlassen.

Grundsteuer: Neue Entwicklungen und Herausforderungen bei der Verfassungsmäßigkeit

Grundsteuer (Bildquelle: iStock-1127104847, Grundsteuer)

Die Diskussion um die Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuer nimmt weiter an Fahrt auf. Trotz Reformbemühungen und gesetzlicher Anpassungen zeigt sich in der Praxis eine wachsende Unsicherheit bei Eigentümern und Vermietern. Besonders im Fokus stehen die Grundsteuerwertbescheide, deren Verfassungsmäßigkeit von vielen Seiten infrage gestellt wird.
Widerstand durch Einsprüche
Aktuell weigert sich die Finanzverwaltung, die Bescheide zur Festsetzung des Grundsteuerwertes im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit vorläufig zu erteilen. Diese Haltung führt dazu, dass viele Eigentümer vorsorglich Einspruch gegen ihre Feststellungsbescheide einlegen. Begründet werden die Einsprüche häufig mit einer möglichen Übermaßbesteuerung.
Ein zentraler Kritikpunkt ist, dass das Bewertungsgesetz bei der Ermittlung des Grundsteuerwertes keinen Nachweis eines niedrigeren Verkehrswertes zulässt. Anders als bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 198 BewG) fehlt eine entsprechende Möglichkeit. In der Praxis können sich Übermaßbesteuerungen aus mehreren Gründen ergeben:
-Zu hohe Bodenrichtwerte
-Typisierte Mieten unter Berücksichtigung der Mietniveaustufen
-Fehlende Berücksichtigung wertmindernder Faktoren (z. B. ungünstiger Grundstückszuschnitt, Altlasten, Baumängel)
BFH stärkt Rechte der Eigentümer
Ein bedeutender Wendepunkt in der Debatte waren die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Mai 2024 (Az. II B 78/23 und II B 79/23). Der BFH entschied, dass der festgesetzte Grundsteuerwert geändert werden muss, wenn der Eigentümer nachweist, dass dieser den Verkehrswert (gemeinen Wert) des Grundstücks um mindestens 40 Prozent übersteigt.
Diese Entscheidung wurde durch die Finanzverwaltung in den Erlassen der Bundesländer vom 24. Juni 2024 aufgenommen. Dort wird bestätigt, dass der Siebente Abschnitt des Bewertungsgesetzes um eine ungeschriebene „Escape-Klausel“ ergänzt wird. Diese Klausel erlaubt eine Korrektur des Grundsteuerwertes, wenn die Differenz zum Verkehrswert entsprechend hoch ist.
Rechtslage bleibt unklar
Trotz der Anpassung durch die Finanzverwaltung bleibt die Rechtslage unsicher. Eine endgültige Entscheidung wird erst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) treffen. Fraglich ist unter anderem:
1.Anwendbarkeit der 40-Prozent-Regelung: Wird das BVerfG die vom BFH definierte Grenze von 40 Prozent übernehmen? In Baden-Württemberg gilt beispielsweise eine Grenze von 30 Prozent im Landesgrundsteuergesetz (LGrStBW).
2.Definition des Grundsteuerwertes: Orientiert sich die Bewertung an einem gemeinen Wert (Verkehrswert) oder bleibt der Grundsteuerwert ein eigenständiger Bewertungsmaßstab?
3.Nachweispflichten der Eigentümer: Muss der Eigentümer lediglich den gemeinen Wert nachweisen, oder auch fehlerhafte Berechnungsgrundlagen, wie etwa unzulässige Mietansätze?
Folgen für Eigentümer
Für Eigentümer, die Einspruch gegen ihre Grundsteuerwertbescheide eingelegt haben, bleibt der Ausgang des Verfahrens entscheidend. Eine Änderung zugunsten der Eigentümer durch die Finanzverwaltung könnte durch das BVerfG theoretisch wieder aufgehoben werden. Allerdings wäre eine Rückabwicklung zuungunsten der Eigentümer nach § 176 AO aufgrund des Vertrauensschutzes ausgeschlossen.
Fazit
Die neue Grundsteuer bleibt ein umstrittenes Thema, das sowohl für Eigentümer als auch für Mieter weitreichende Konsequenzen hat. Während der BFH versucht, durch verfassungskonforme Auslegung mögliche Übermaßbesteuerungen zu vermeiden, bleibt abzuwarten, ob das BVerfG diesen Ansatz bestätigt. Eigentümer sollten die Entwicklung der Rechtslage aufmerksam verfolgen und gegebenenfalls rechtliche Schritte prüfen.

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Haus & Grund Hessen fordert sofortige Grundsteuerbremse

Einführung eines absoluten Oberwertes längst überfällig

Haus & Grund Hessen fordert sofortige Grundsteuerbremse

Frankfurt/ Wiesbaden, 9. Januar 2025 – Nach und nach zeigen sich die finanziellen Folgen der Grundsteuerreform für Eigentümer und Mieter. In fast der Hälfte der hessischen Kommunen mussten sie schon in den vergangenen zwei Jahren eine Erhöhung der Grundsteuer hinnehmen, die zudem 2024 im Landesdurchschnitt so stark anstieg wie seit 2015 nicht mehr. Younes Frank Ehrhardt, Geschäftsführer von Haus & Grund Hessen, sieht nun das Land in der Pflicht: Er fordert eine sofortige Grundsteuerbremse. Dies wäre die passende Antwort auf das Vorgehen der Kommunen, die vor Inkrafttreten der Grundsteuerreform noch kräftig an der Grundsteuer-Schraube gedreht hatten.

„Die Möglichkeit der Festlegung einer solchen Grenze wird den Ländern auch ausdrücklich durch Paragraf 26 des Grundsteuergesetzes des Bundes eingeräumt“, erläutert Erhardt.

Hessen habe sich mittlerweile von einem Land mit durchschnittlichen Steuersätzen zu einem Hochsteuerland entwickelt. In Verbindung mit einer der bundesweit höchsten Grunderwerbsteuern werde die vielerorts deutlich gestiegene Grundsteuer ein Hemmnis für den Wohnungsbau. „Es ist daher höchste Zeit, dass diese Erhöhungsspirale endlich durchbrochen wird.“

„Bundes- und Landesregierungen sind einfallsreich dabei, Mietpreise zu bremsen“, so Ehrhardt. „Will man die Steigerung der Wohnkosten jedoch wirksam begrenzen, ist die Einführung einer Grundsteuerbremse, also eines absoluten Oberwerts für die Grundsteuer B, lange überfällig.“

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Grundsteuer-Hebesätze ab 01.01.2025 transparent

Grundsteuer-Hebesätze ab 01.01.2025 transparent

Grundsteuer (Bildquelle: iStock-1127104847)

Mit der Grundsteuerreform, die ab 2025 in Kraft tritt, stehen Haus- und Grundstücksbesitzer vor der Frage, wie sich ihre Grundsteuer künftig verändern wird. Neun Bundesländer schaffen bereits Klarheit und veröffentlichen online die sogenannten „fairen Hebesätze“, die als Orientierung für die künftige Steuerbelastung dienen.

### **Hintergrund der Grundsteuerreform**
Ab 2025 gelten neue Regeln für die Berechnung der Grundsteuer. Die Reform sieht eine einheitliche Grundsteuermesszahl von 0,34 vor. Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke sowie Wohnungseigentum beträgt die Grundsteuermesszahl hingegen 0,31 .

Wichtig ist, dass die Reform aufkommensneutral umgesetzt werden soll. Das bedeutet, dass die Gemeinden ihre Hebesätze so anpassen müssen, dass die Einnahmen aus der Grundsteuer von 2024 auf 2025 insgesamt unverändert bleiben.

### **Wie wird der aufkommensneutrale Hebesatz ermittelt?**
Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:
1. **Ermittlung des aktuellen Steueraufkommens**: Zunächst wird das Grundsteueraufkommen nach dem bisherigen Recht für 2024 berechnet.
2. **Schätzung der neuen Messbeträge**: Die Grundsteuerbemessungsgrundlagen werden basierend auf den neuen Bewertungsregeln geschätzt.
3. **Berechnung der Hebesätze**: Abschließend wird das aufkommensneutrale Steueraufkommen für 2025 definiert, aus dem die neuen Hebesätze abgeleitet werden.

Diese neuen Hebesätze gelten jedoch nur für die Grundsteuer B, die sich auf Grundstücke des Grundvermögens wie Wohnhäuser, Eigentumswohnungen und Geschäftsgrundstücke bezieht. Für die Grundsteuer A, die land- und forstwirtschaftliches Vermögen betrifft, gibt es aufgrund unzureichender Datenlage keine entsprechenden Berechnungen.

### **Hebesätze in den Bundesländern**
Der entscheidende Faktor für die künftige Steuerbelastung ist der Hebesatz, der sich durch die Reform vielerorts ändern wird. Mittlerweile haben folgende Bundesländer die geplanten „fairen Hebesätze“ veröffentlicht:
– **Berlin**
– **Bremen (inkl. Bremerhaven)**
– **Hamburg**
– **Sachsen**
– **Hessen**
– **Nordrhein-Westfalen**
– **Baden-Württemberg**
– **Schleswig-Holstein**
– **Saarland**

Diese Transparenz ermöglicht es Eigentümern, ihre künftige Grundsteuer zumindest grob abzuschätzen.

### **Fazit**
Die Reform der Grundsteuer bringt für viele Eigentümer Änderungen mit sich, insbesondere durch die Neubewertung der Grundstücke und die Anpassung der Hebesätze. Die veröffentlichten Hebesätze in neun Bundesländern bieten eine erste Orientierung, um die potenzielle Steuerbelastung ab 2025 besser einschätzen zu können. Gemeinden tragen dabei eine Schlüsselrolle, um die Reform tatsächlich aufkommensneutral umzusetzen und keine zusätzlichen Belastungen für die Steuerzahler zu schaffen.

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Eigentümerverband fordert Fristverlängerung für Grundsteuererklärung in Hessen

An der Verlängerung der Abgabefrist in Bayern sollte Hessen sich ein Beispiel nehmen

Frankfurt/Wiesbaden, 31. Januar 2023 – „Wir fordern den hessischen Finanzminister Michael Boddenberg auf, auch den hessischen Immobilien- und Grundstückseigentümern eine Fristverlängerung bis Ende April 2022 zu gewähren. Es ist aus Gründen der Gleichbehandlung nicht nachvollziehbar, weshalb einem Abgabeverpflichteten in Bayern mehr Zeit zur Abgabe eingeräumt werden soll als einem Eigentümer in Hessen“, kommentiert Younes Frank Ehrhardt, Geschäftsführer von Haus & Grund Hessen, die heute bekannt gewordene Fristverlängerung im Nachbarbundesland Bayern.

Man müsse unbedingt nochmals für Entlastung sorgen, insbesondere für die steuerberatenden Berufe. Wenn in Bayern die Möglichkeit besteht, trotz Fristverlängerung den Zeitplan für die Grundsteuerreform einzuhalten, ist dies in Hessen sicherlich ebenfalls möglich. Hinzu kommt, dass Bund und Land für die Abgabe der Grundsteuererklärungen für eigene Immobilien sich selbst eine Frist bis Ende September genehmigt haben. Dies sorgt für wenig Verständnis insbesondere bei Kleinvermietern. Zudem haben viele Immobilieneigentümer lange Wartezeiten für Termine von Architekten- und Handwerkern, die benötigt werden, um die bei der Grundsteuererklärung erforderliche Wohn- und Nutzfläche ermitteln und angeben zu können. Auch hierauf sollte die hessische Landespolitik Rücksicht nehmen.

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Haus & Grund Hessen – Landesverband der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. ist die Dachorganisation der 81 örtlichen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Vereine in Hessen mit insgesamt über 66.000 Mitgliedern. Haus & Grund Frankfurt am Main ist mit rd. 11.000 Mitgliedern der größte Ortsverband in Hessen. Unsere Verbände nehmen am politischen Geschehen teil und stärken dadurch die Position des privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums in Hessen. Wir vertreten die Interessen der hessischen Haus- und Grundeigentümer gegenüber Politik, Behörden und Öffentlichkeit.

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Mehrheit will gegen die neue Grundsteuer Einspruch einlegen

Mehrheit will gegen die neue Grundsteuer Einspruch einlegen

GRUNDSTEUER.de Umfrage: Mehrheit will gegen den Grundsteuerbescheid Einspruch einlegen.

Das Informationsportal GRUNDSTEUER.de befragte kurz vor Ende der Abgabefrist für die Grundsteuererklärung am 31. Januar mehr als 6.000 Nutzer zur Grundsteuerreform. Demnach beabsichtigen die meisten Umfrageteilnehmer, Einspruch gegen die Bescheide für die neue Grundsteuer einzulegen. Grundsätzlich wird die Reform jedoch als gerecht empfunden.

Das größte private Informationsportal zur Grundsteuerreform, GRUNDSTEUER.de, befragte vom 02. bis zum 15. Januar 2023 seine Nutzer zu verschiedenen Aspekten rund um die neue Grundsteuer. „Am 31. Januar läuft die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ab, aber nur etwas mehr als die Hälfte wurde bislang eingereicht. Wir haben das zum Anlass genommen, bei Grundstückseigentümern nachzufragen“, erklärt Dirk Staudinger von GRUNDSTEUER.de. Die Umfrage ergibt, dass die Mehrheit der Befragten die Grundsteuererklärung für schwierig hält und eigene Fehler beim Ausfüllen befürchtet. Ein Großteil beabsichtigt, gegen die Bescheide für die neue Grundsteuer sogar Einspruch einzulegen. „Trotz aller Kritik empfinden die meisten Umfrageteilnehmer die Grundsteuerreform als gerecht. Sie erwarten, dass diese für Grundstückseigentümer insgesamt aufkommensneutral sein wird, d. h. in Summe nicht mehr oder weniger kosten wird als vor der Reform – wie von der Bundesregierung einst angekündigt“, erläutert Staudinger die weiteren Ergebnisse. Die Umfrage bestand aus fünf Fragen, die nach dem Zufallsprinzip auf den Seiten des Online-Portals eingebunden und jeweils von mehr als 6.000 Besuchern beantwortet wurden.

Probleme bei der Erklärungsabgabe
Die Umfrage hat gezeigt, dass das Ausfüllen der Grundsteuererklärung für die Betroffenen nicht ganz einfach war: 84,4 Prozent der Befragten empfanden die Grundsteuererklärung als schwierig. Nach Einschätzung der Redaktion von GRUNDSTEUER.de sind viele Steuerpflichtige schlichtweg überfordert. Insbesondere das Sammeln der benötigten Angaben und Unterlagen bereitete mitunter mehr Aufwand als gedacht. Hinzu kamen Probleme beim Ausfüllen der Formulare und mit der elektronischen Erklärungsabgabe generell. GRUNDSTEUER.de sieht hier auch den Grund dafür, dass mit 84,3 Prozent etwa genauso viele Umfrageteilnehmer glauben, dass ihnen Fehler bei der Grundsteuererklärung unterlaufen sind. „Wir nehmen insgesamt eine große Verunsicherung bei den Steuerpflichtigen bezüglich der neuen Grundsteuer wahr“, resümiert Staudinger die Zahlen.

Viel Arbeit für die Finanzverwaltung
Doch die Umfrageergebnisse lassen auch für Finanzämter, Gerichte und Gemeinden viel Arbeit vermuten: Mit Erhalt des Bescheids vom Finanzamt kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. 84,7 Prozent der Umfrageteilnehmer beabsichtigen, Einspruch gegen die Grundsteuerbescheide einzulegen. Nach Meinung von GRUNDSTEUER.de liegt es nahe, dass die Befragten den Ausgang von Musterklagen diverser Eigentümerverbände abwarten und deshalb Einspruch einlegen möchten, bevor der Bescheid bestandskräftig wird. Bislang ist nicht klar, wie die Finanzverwaltung auf die Vielzahl der angekündigten Einsprüche reagieren wird.

Grundsteuerreform ist richtig
Trotz einiger Unwägbarkeiten halten 71,1 Prozent der Befragten die Grundsteuerreform für gerecht. Dass ab 2025 einige mehr und andere weniger zahlen werden als vor der Reform, scheint den Steuerpflichtigen nach Meinung von GRUNDSTEUER.de durchaus bewusst zu sein. Das Grundsteueraufkommen beträgt bundesweit etwa 15 Milliarden Euro. 73,9 Prozent vertrauen dem politischen Versprechen, wonach die Grundsteuerreform aufkommensneutral sein soll – also insgesamt etwa so hoch sein wird wie vor der Reform. Doch viele Gemeinden haben bereits in den letzten Jahren ihre Hebesätze erhöht und einige werden diese voraussichtlich in den folgenden Jahren noch anpassen. Ob das politische Versprechen eingehalten wird, kann tatsächlich erst ab 2025 und in den Folgejahren beurteilt werden.

Alte Grundsteuer verfassungswidrig
Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen für die öffentliche Hand. Sie dient dazu, den Grundbesitz – bebaut oder unbebaut – zu besteuern und trägt somit zur Finanzierung von öffentlichen Aufgaben bei. In den letzten Jahren verstärkte sich die Debatte um die Gerechtigkeit der Grundsteuer: Derzeit werden in Deutschland zu ihrer Ermittlung Einheitswerte nach § 19 Abs. 1 BewG für Grundbesitz in den alten Bundesländern zugrunde gelegt, die aus den 1960ern Jahren stammen; in den neuen Bundesländern sind die Einheitswerte noch älter. Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 deshalb die Vorschriften für die Einheitsbewertung zur Berechnung der Grundsteuer in den alten Bundesländern für verfassungswidrig erklärt. Bis Ende 2019 hatte der Gesetzgeber daraufhin Zeit, eine neue Berechnungsgrundlage zu schaffen. Seit diesem Jahr setzen die Finanzämter geänderte Werte fest. In diesem Zusammenhang muss die neue Grundsteuererklärung noch bis zum 31. Januar 2023 in elektronischer Form beim jeweiligen Finanzamt eingereicht werden. Nach Feststellung der neuen Werte prüfen die Kommunen, ob und inwieweit sie ihre Hebesätze anpassen müssen. Ziel ist es, die Grundsteuer aufkommensneutral zu gestalten, damit es für die Grundstückseigentümer insgesamt nicht teurer wird als bisher. Ab dem 1. Januar 2025 soll dann die neue Grundsteuer durch die Gemeinden erhoben werden.

Fazit
Mit Abgabe der Grundsteuererklärung ist das Thema noch längst nicht auf der Zielgeraden. Die angekündigten Einsprüche gegen die Bescheide für die neue Grundsteuer werden Eigentümer und vor allem die Finanzverwaltung weiterhin vor Herausforderungen stellen.

Über GRUNDSTEUER.de:
GRUNDSTEUER.de ist das größte private Informationsportal im Internet zur Grundsteuerreform in Deutschland. Personen, welche Eigentum an Grund, Häusern oder Wohnungen besitzen, können sich über GRUNDSTEUER.de unter anderem über die neue Berechnungsweise in den verschiedenen Bundesländern informieren. Mithilfe des Grundsteuer-Rechners unter https://grundsteuer.de/rechner/ können schließlich einfach und schnell die relevanten Berechnungsgrundlagen ermittelt werden. Bis zu 400.000 Besucher monatlich nutzen das Portal, um sich zu Fragen rund um die Grundsteuerreform zu informieren.

Weitere Informationen unter: https://www.grundsteuer.de

.

Kontakt
GRUNDSTEUER.de / ub.de Fachwissen GmbH
Dirk Staudinger
Heuchelheimer Straße 19
61348 Bad Homburg
06171 / 27 75 342 03
presse@grundsteuer.de
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Fristverlängerung zur Erklärung der Grundsteuer: Schritt in die richtige Richtung

Haus & Grund Hessen begrüßt Verlängerung bis Ende Januar 2023

Fristverlängerung zur Erklärung der Grundsteuer: Schritt in die richtige Richtung

Frankfurt/ Wiesbaden, 13. Oktober 2022 – Heute wurde bekannt, dass die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung einmalig bis Ende Januar 2023 verlängert wurde. Ursprünglich sollte die Frist bereits Ende Oktober dieses Jahres enden. In Hessen haben bis dato erst rund 38 Prozent der 2,8 Millionen betroffenen Immobilieneigentümer ihre Grundsteuererklärung eingereicht.

Hierzu Younes Frank Ehrhardt, Geschäftsführer von Haus & Grund Hessen:

„Wir begrüßen die Fristverlängerung bei der Abgabe der Grundsteuererklärung in Hessen. Damit wird unsere Forderung in die Tat umgesetzt. Die Fristverlängerung war angesichts des verhältnismäßig geringen Rücklaufs von gerade einmal 38 Prozent absehbar. Ohnehin war die Frist von vier Monaten, welche auch noch über den Zeitraum der Sommerferien lief, viel zu kurz bemessen. Dass die Plattform Elster im Juli wegen der hohen Aufrufzahlen zeitweise nicht erreichbar war, hat die Situation zusätzlich erschwert. Es war mehr als nur unrealistisch zu erwarten, dass knapp 2/3 und damit mehr als 1,7 Millionen aller angeschriebenen hessischen Eigentümer in den kommenden drei Wochen eine Erklärung abgeben würden. So bleibt der Finanzverwaltung noch ausreichend Zeit, die Neuregelung bis zum Jahresende 2024 umzusetzen. Wir appellieren an die Immobilieneigentümer, die Fristverlängerung zur Abgabe der Grundsteuererklärung zu nutzen.“

Hintergrund der Pflicht zur Erklärung ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018, nach dem die bisherige Grundsteuer, die auf Werten aus dem Jahr 1964 basiert, veraltet und nicht mehr verfassungsgemäß ist. Hessen hat daraufhin auf Basis des Grundsteuerreformgesetzes des Bundes aus dem Jahr 2019 ein eigenes Grundsteuergesetz erlassen.

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Haus & Grund Hessen begrüßt Ankündigung von Bundesfinanzminister Lindner zur Fristverlängerung bei der Grundsteuer

Forderung an den hessischen Finanzminister Boddenberg zur Unterstützung einer Fristverlängerung um 6 Monate

Heute teilte Bundesfinanzminister Christian Lindner mit, dass er noch in dieser Woche den Austausch mit den Ländern suchen würde, um diesen eine Fristverlängerung für einen überschaubaren Zeitraum bei der Abgabe der Erklärung zur Grundsteuer vorschlagen. Die Frist zur Abgabe endet aktuell am 31. Oktober dieses Jahres. Bislang haben in Hessen erst rd. 25 % der Eigentümer die Grundsteuererklärung eingereicht.

„Wir begrüßen den überfälligen Vorstoß des Bundesfinanzministers zur Fristverlängerung und fordern den hessischen Finanzminister Boddenberg auf, sich für eine Fristverlängerung einzusetzen. Ohnehin war die Frist von 4 Monaten, welche auch noch über den Zeitraum der Sommerferien lief, viel zu kurz bemessen. Dass die Plattform Elster im Juli wegen der hohen Aufrufzahlen zeitweise nicht erreichbar war, habe die Situation zusätzlich erschwert. Es ist mehr als nur unrealistisch zu erwarten, dass knapp dreiviertel und damit mehr als 2 Millionen aller angeschriebenen hessischen Eigentümer in den kommenden drei Wochen eine Erklärung abgeben würden. Angesichts dessen ist eine Fristverlängerung um 6 Monate bis April 2023 vernünftig. Dann bliebe der Finanzverwaltung noch ausreichend Zeit die Neuregelung bis zum Jahresende 2024 umzusetzen.“

Hintergrund der Pflicht zur Erklärung ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018, nach dem die bisherige Grundsteuer, die auf Werten aus dem Jahr 1964 basiert, veraltet und nicht mehr verfassungsgemäß ist. Hessen hat daraufhin auf Basis des Grundsteuerreformgesetzes des Bundes aus dem Jahr 2019 ein eigenes Grundsteuergesetz erlassen.

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Haus & Grund Hessen: Frist für Grundsteuer-Angaben verlängern

Eigentümer begrüßen erleichterten Zugang zur Abgabe auf Papier

Haus & Grund Hessen: Frist für Grundsteuer-Angaben verlängern

Frankfurt/ Wiesbaden, 14. Juli 2022 – „Wir begrüßen die heutige Bestätigung von Finanzminister Michael Boddenberg, dass Eigentümer, die Probleme mit der digitalen Angabe ihrer Daten für die neue Grundsteuer haben, auch telefonisch den Papierweg beantragen können.“ Das sagt Christian Streim, Vorsitzender von Haus & Grund Hessen, zur Diskussion über die Grundsteuer in der heutigen Sitzung des Hessischen Landtags. Darin hatte Boddenberg betont, dass Bürger für ihren Härtefall-Antrag auch zum Telefon greifen dürfen und die Unterlagen dann umgehend in Papierform zugesandt bekämen. Streim: „Gut, dass Herr Boddenberg dies noch einmal klargestellt hat. Denn es gibt viele Eigentümer, die mit der digitalen Form der Erklärung einfach überfordert sind.“

Wer frühzeitig seiner Pflicht zur digitalen Abgabe nachkommen wollte, erlebte jedoch eine weitere Überforderung: Dem großen Ansturm gleich nach Beginn der Eingabefrist am 1. Juli war das dafür vorgesehene „Elster“-Portal offenbar nicht gewachsen – es kam zu Fehlermeldungen oder Abbrüchen während der Datenerfassung. Streim: „Wir fordern eine Verlängerung der Frist über den 31. Oktober hinaus, damit alle Eigentümer rechtzeitig ihre Pflicht erfüllen können und die Verwaltung Zeit hat, ihre digitalen Strukturen dem Bedarf anzupassen.“

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Haus & Grund Hessen: Angaben zur Grundsteuer jetzt angehen

Ab 1. Juli können Eigentümer ihre Daten online abgeben – aber auch auf Papier

Haus & Grund Hessen: Angaben zur Grundsteuer jetzt angehen

Frankfurt/ Wiesbaden, 28. Juni 2022 – Etwa drei Millionen hessische Immobilien- und Grundstückseigentümer haben den gleichen Brief von der Steuerverwaltung bekommen – zur ab 2025 geltenden Grundsteuer. Nun haben sie vom 1. Juli bis 31. Oktober Zeit, online Auskunft über die Daten zu geben, die zu deren Neuberechnung erforderlich sind.

„Wir appellieren an die Eigentümer, fristgerecht mitzumachen“, sagt Younes Frank Ehrhardt, Geschäftsführer von Haus & Grund Hessen. Auch wenn die neue Grundsteuer erst ab dem 1. Januar 2025 erhoben wird, seien die aktuell anstehenden Feststellungen zum Grundsteuerwert absolut zwingend, damit die insgesamt ausgewogene Ausgestaltung der Grundsteuer hinsichtlich Messzahlen und Hebesätze fristgerecht gelingen kann.

„Die vorgesehene Abgabeform ist der Online-Weg über das Webportal Elster“, so Ehrhardt. Familienangehörige dürfen aber auch ihren Elster-Account nutzbar machen, um die Erklärung für ihre Angehörigen abzugeben. „Wer sich auf diesem Weg nicht helfen lassen kann und keinen Internetzugang oder die dafür erforderliche digitale Kompetenz hat, kann bei seinem Finanzamt auch einen Härtefall geltend machen und die Zusendung der Unterlagen auf Papier beantragen.“

Über Haus & Grund Hessen:

Haus & Grund Hessen – Landesverband der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. ist die Dachorganisation der 81 örtlichen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Vereine in Hessen mit insgesamt über 65.000 Mitgliedern. Unser Verband nimmt am politischen Geschehen teil und stärkt dadurch die Position des privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums in Hessen. Wir vertreten die Interessen der hessischen Haus- und Grundeigentümer gegenüber Politik, Behörden und Öffentlichkeit.

Bedeutung des privaten Eigentums in Hessen:

– Die privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Hessen verfügen über rund 2,5 Millionen Wohnungen, also über mehr als 85,4 Prozent des gesamten hessischen Wohnungsbestandes.

– Sie investieren jährlich über 7,1 Milliarden Euro in ihre hessischen Immobilien.

– Unter Berücksichtigung der positiven Beschäftigungseffekte in weiteren Branchen sichern oder schaffen diese Investitionen jährlich rund 135.000 Arbeitsplätze in Hessen.

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