Fitnessstudio: Weihnachtskilos weggymmen

ARAG Experten mit Informationen rund um Fitnessstudio-Verträge

Fitnessstudio: Weihnachtskilos weggymmen

ARAG Experten mit Informationen rund um Fitnessstudio-Verträge

Gesund und agil oder einfach nur rank und schlank – nicht die Beweggründe für eine Anmeldung im Fitnessstudio sind entscheidend, sondern das Durchhaltevermögen. Und das sinkt erfahrungsgemäß mit den Monaten, die ins Jahr ziehen. Dabei sind die meisten Mitgliedschaften kein Schnäppchen und man sollte sich diese Investition also gut überlegen. ARAG Experten helfen mit ein paar Eckdaten.

Welches Gym passt gut zu mir?
Im Jahr 2023 erwirtschaftete die Fitnessbranche mehr als fünf Milliarden Euro (https://de.statista.com/topics/233/fitness/#topicOverview). Grund dafür waren sowohl zunehmende Mitgliederzahlen als auch jährlich steigende Beiträge (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/579332/umfrage/monatliche-verbraucherpreise-fuer-fitnessstudio-gebuehren-in-deutschland/). Der Sportbereich boomt also und mit ihm die Angebote. So hat der Sportbegeisterte die Qual der Wahl, wie er trainieren möchte: Eine weit verbreitete Fitnesskette, so dass man örtlich flexibel trainieren kann? Oder lieber das kleine persönlich geführte Studio um die Ecke? Der exklusive Club oder der Sportlertreff für jedermann? Funktionales Training oder Geräte-Zirkel? Geschlechterspezifisch oder gemischt? Die Auswahl ist groß, eins ist jedoch bei allen gleich: Man unterschreibt einen Mitgliedsvertrag. Und der ist zunächst einmal bindend. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass beim Vertragsabschluss im Fitnessstudio selbst – im Gegensatz zu beispielsweise telefonisch oder online abgeschlossenen Verträgen – kein gesetzliches Widerrufsrecht gilt.

Auf die Vertragslaufzeiten achten
Für gewöhnlich bieten die Studios verschiedene Laufzeiten an, die unterschiedliche Beiträge nach sich ziehen: Je länger man sich bindet, desto günstiger wird es. Dieser Zeitraum darf allerdings maximal zwei Jahre betragen. Bei durchschnittlich 45 Euro pro Monat (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/6974/umfrage/mitgliedsbeitraege-fuer-fitness-studios-im-europaeischen-vergleich/) hat man dann auch schon ein gutes Sümmchen auf den Tisch gelegt. Es kann also durchaus Sinn machen, sich für eine kürzere Laufzeit zu entscheiden, auch wenn die monatlichen Konditionen ungünstiger sind.

Wie komme ich kurzfristig wieder aus dem Vertrag heraus?
Prinzipiell ist ein schneller Ausstieg aus einem frisch abgeschlossenen Vertrag aufgrund des fehlenden Widerrufrechts erst einmal nicht möglich. Eine der wenigen Chancen, den Vertrag unter Umständen vorzeitig zu beenden, kann laut ARAG Experten eine plötzliche Erkrankung oder Verletzung sein. Erfahrungsgemäß wird aber auch dann angeboten, zu pausieren und das Training nach der Genesung wieder aufzunehmen. Eine Vertragsaufhebung bleibt also eher die Ausnahme. Ein Blick ins Kleingedruckte vor der Unterzeichnung sorgt diesbezüglich für Klarheit. Dort findet man übrigens auch den Ausschluss anderer Gründe, die der Laie möglicherweise für ein Sonderkündigungsrecht heranziehen möchte, wie zum Beispiel eine Schwangerschaft oder ein Wohnortwechsel. Selbst eine Preiserhöhung kann dort bereits inkludiert sein und dient somit, anders als beispielsweise bei Krankenkassen oder Stromanbietern, ebenso wenig als Begründung für ein früheres Vertragsende. Auch der Gang vor Gericht hat wenig Aussicht auf Erfolg. Die meisten Klagen werden abgewiesen und die Urteile vom Bundesgerichtshof bestätigt (BGH XII ZR 24/22).

Wie kann ich ungewollte Vertragsverlängerungen vermeiden?
Vorsicht ist unbedingt geboten, wenn im Vertrag automatische Verlängerungen vorgesehen sind. Und das ist in der Regel der Fall. Denn auch wenn man die kürzeste Mindestlaufzeit wählt, heißt das noch nicht, dass die Mitgliedschaft dann endet. Vielmehr sehen die meisten Verträge vor, dass sie wie ein Abonnement ohne neue Absprache weiterlaufen, wenn nicht gekündigt wird. Allerdings hält sich das Übel in Grenzen, sollte man die Kündigungsfrist verpassen: Nach der ersten festen Laufzeit ist laut ARAG Experten für alle Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden, eine Verlängerung nur noch auf unbestimmte Zeit mit monatlicher Kündigungsfrist erlaubt.

Was muss ich bei einer fristgerechten Kündigung beachten?
Entscheidend für eine fristgerechte Kündigung ist der richtige Termin und der wird im Vertrag festgelegt. Bestimmt dieser eine dreimonatige Frist, meint das, dass die Kündigung spätestens am letzten Werktag vor dem Beginn der besagten drei Monate vor Laufzeit-Ende beim Fitnessstudio vorliegen muss. Gut zu wissen: Wurde der Vertrag ab dem 1. März 2022 geschlossen, dürfen die AGB nur noch eine einmonatige Kündigungsfrist vorsehen. Die ARAG Experten raten, unbedingt schriftlich zu kündigen. Will man ganz sicher gehen, nutzt man ein Einschreiben mit Rückschein oder gibt das Schreiben persönlich ab und lässt sich den Erhalt bestätigen. Nur so verfügt man später über einen Nachweis, wenn es hart auf hart kommt.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/krankenzusatzversicherung/gesundheits-ratgeber/

Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören? Schauen Sie hier:
https://www.arag.com/de/newsroom/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,4 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender,
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Jennifer Kallweit
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
www.ARAG.de

Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 – 22 80 26
www.ARAG.de

Runter vom Sofa, rein ins Fitnessstudio

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer mit Informationen rund um den Fitness-Vertrag

Runter vom Sofa, rein ins Fitnessstudio

Knapp jeder zweite Deutsche (https://de.statista.com/infografik/26441/umfrage-zu-guten-vorsaetzen-fuer-das-neue-jahr/) geht mit dem Vorsatz ins neue Jahr, mehr Sport zu treiben. Neben dem Sparen und mehr Zeit mit der Familie zu verbringen, ist die persönliche Fitness im Ranking traditionell weit vorne. Entsprechend voll wird es vor allem im ersten Quartal in den Fitnessstudios. Rund elf Millionen Menschen trainieren aktiv in einem Club und die Trainingshäufigkeit (https://www.dssv.de/ergebnisbericht2023/) steigt scheinbar: Rund ein Viertel der Mitglieder kam im ersten Halbjahr 2023 häufiger zum Training als im Vorjahr. Daher verrät ARAG Experte Tobias Klingelhöfer, was man zu Regeln im Studio, Verträgen und Laufzeiten wissen muss.

Bei durchschnittlichen Mitgliedsbeiträgen von etwa 45 Euro im Monat (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/6974/umfrage/mitgliedsbeitraege-fuer-fitness-studios-im-europaeischen-vergleich/) stellt sich die Frage, welche Kündigungsfristen für Fitnessstudios gelten.
Tobias Klingelhöfer: Auch wenn die Frage nach dem Ende schon am Anfang einer Mitgliedschaft recht früh kommt, ist sie angesichts der Kosten natürlich berechtigt. Zudem viele Verträge erst mit längeren Laufzeiten preislich interessant werden. Grundsätzlich gilt: Wenn der Vertrag unterschrieben ist, kann man ihn in der Regel nur zum Laufzeitende kündigen. Bei Verträgen, die nach März 2022 geschlossen wurden, darf die Erstlaufzeit allerdings maximal zwei Jahre betragen. Danach können Verträge nur noch auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Nach Ablauf des Erstvertrags kann man dann monatlich kündigen.

Darf der Vertrag automatisch verlängert werden?
Tobias Klingelhöfer: Eine automatische Vertragsverlängerung ist bei vielen Fitnessstudios völlig normal. Durch das Gesetz für faire Verbrauchsverträge (https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/BGBl/Bgbl_Faire_Verbrauchervertraege.html) können Mitglieder jedoch nicht mehr so leicht an einjährige Vertragsverlängerungen gebunden werden. Die stillschweigende Vertragsverlängerung ist nur noch rechtens, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und man eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat hat.

Kann ich meinen Vertrag pausieren oder auf eine andere Person übertragen?
Tobias Klingelhöfer: Für Mitglieder, die aufgrund einer Verletzung eine Weile keinen Sport machen dürfen, einen Langzeiturlaub machen oder über einen längeren Zeitraum dienstlich unterwegs sind, macht es oft Sinn, dass sie ihren Vertrag pausieren. Gesetzlich festgelegt ist diese Möglichkeit allerdings nicht. Viele Fitnessstudios lassen aber mit sich reden und bieten an, den Vertrag für eine bestimmte Zeit ruhen zu lassen. Dabei werden meist die Monate der Vertragspause hinten an die ursprüngliche Vertragslaufzeit angehängt. Die Übertragbarkeit auf Dritte ist theoretisch möglich, muss aber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich geregelt oder mit dem Betreiber abgesprochen sein.

Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich kurzfristig aussteigen möchte?
Tobias Klingelhöfer: Um es gleich vorweg zu nehmen – ein spontaner Ausstieg ist schwierig. Wenn man aber beispielsweise das Fitnessstudio aufgrund einer Erkrankung nicht mehr besuchen kann, ist der Ausstieg sofort möglich. Aber Studio-Betreiber dürfen eine ärztliche Bescheinigung verlangen. In dem Fall sollte der Arzt im Attest die Sportunfähigkeit bescheinigen und die voraussichtliche Dauer benennen. Wer allerdings schon bei Vertragsabschluss an einer chronischen Krankheit leidet, beispielsweise einer Gelenkserkrankung, und später feststellt, dass man das Training nicht schafft, hat keine Chance, vorzeitig auszusteigen.

Gibt es weitere Fälle für ein Sonderkündigungsrecht?
Tobias Klingelhöfer: Auch eine Schwangerschaft kann ein Grund sein, frühzeitig den Vertrag zu beenden. Allerdings kann es sein, dass ein Ausstieg nicht akzeptiert wird, sondern nur ein beitragsfreies Ruhen des Vertrags für die Dauer der Schwangerschaft angeboten wird.
Ein Wohnortwechsel des Mitglieds ist laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016 hingegen nicht mehr per se ein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Die Gründe für einen Umzug – sei er auch berufsbedingt – liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden (Az.: XII ZR 62/15). Daher rate ich, vor Vertragsschluss einen Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu werfen. Kundenfreundliche Studios bieten darin Umzüge als Sonderkündigungsgrund an. Sollte andersherum das Fitnessstudio umziehen und der neue Standort schwer zu erreichen sein, haben Mitglieder gute Chancen auf eine vorzeitige Kündigung.

Auch Preiserhöhungen können ein Grund für die vorzeitige Vertragsbeendigung sein. Vorausgesetzt, es gibt keine entsprechende Regelung in den AGB. Aber die meisten Verträge enthalten eine Regelung zur Erhöhung der Mitgliedsbeiträge – oft in Form einer jährlichen Anpassung um einen bestimmten Prozentsatz. Ist die Erhöhung nachvollziehbar genannt und angemessen, ist sie meist wirksam.

Was muss ich bei einer fristgerechten Kündigung beachten?
Tobias Klingelhöfer: Egal, aus welchen Gründen man seinen Fitnessvertrag kündigen will – es sollte immer schriftlich gemacht werden, auch wenn der Betreiber die Kündigung mündlich bestätigt hat. Nur so hat man im Zweifel einen Nachweis für die Einhaltung der Kündigungsfrist. Zudem gebe ich zu bedenken, dass es bei der Fristberechnung immer auf den Zugang beim Fitnessstudio ankommt, nicht auf den Poststempel. Am besten gibt man das Schreiben persönlich ab und lässt sich den Erhalt bestätigen. Oder aber man investiert in ein Einschreiben mit Rückschein.

Was hat es mit der Getränkeklausel in Fitnessstudios auf sich?
Tobias Klingelhöfer: Wer viel schwitzt, sollte noch mehr trinken als sonst. Verlangt der Betreiber, dass ausschließlich die dort angebotenen Getränke gekauft werden müssen, können sich Gäste ruhig darüber hinwegsetzen. Entsprechende Klauseln in Haus- oder Benutzungsordnungen sind rechtswidrig und damit unzulässig – es sei denn, es gibt Getränke zum Selbstkostenpreis. Ein Punkt allerdings ist klar: Glasflaschen können untersagt werden.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/krankenzusatzversicherung/gesundheits-ratgeber/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,2 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze

Sitz und Registergericht Düsseldorf, HRB 66846, USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Jennifer Kallweit
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
www.ARAG.de

Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 – 22 80 26
www.ARAG.de