Nudging, Shrinking, Skimping: So werden Verbraucher getäuscht

ARAG Experten über irreführende Taktiken und zweifelhafte Marketingstrategien

Nudging, Shrinking, Skimping: So werden Verbraucher getäuscht

Nudging, Shrinking, Skimping: So werden Verbraucher getäuscht

Für Schnäppchenjäger auf der Suche nach den besten Angeboten markieren Black Friday und Cyber Monday die Höhepunkte der Konsumsaison. Doch inmitten dieser Kaufrausch-Tage greifen Unternehmen zunehmend auf subtile psychologische Strategien zurück, um das Kaufverhalten ihrer Kunden zu beeinflussen. Die ARAG Experten geben daher einen Überblick über fiese Maschen, miese Tricks und perfide Methoden, die Verbraucher in die Irre führen und häufig den Geldbeutel zusätzlich strapazieren.

Nudging – der Trick mit dem Countdown
Mit Nudging (englisch für „anstupsen“) sollen Verbraucher laut ARAG Experten subtil und unbemerkt beeinflusst werden. Das Ziel: Sie zu bestimmten Handlungen und Entscheidungen zu bewegen, ohne ihnen ihre Wahlfreiheit direkt zu nehmen. Ein Beispiel für den durchaus positiven Einsatz dieser Technik ist die Platzierung von Obst auf Augenhöhe in Supermärkten, um gesunde Ernährung zu fördern. Aber es geht auch anders herum: Ebenso werden ungesunde Snacks bewusst an der Kasse positioniert, wo Impulskäufe wahrscheinlicher sind. Online nutzen z. B. Reise-Anbieter diese Technik, um ihren Umsatz zu steigern. Dabei wird den Online-Nutzern durch einen Countdown suggeriert, dass es nur noch wenige Angebote gibt oder gerade viele weitere Nutzer sich das gleiche Angebot ansehen. Auch Apps setzen auf Nudges: Fitness-Apps erinnern mit motivierenden Benachrichtigungen an Bewegung, während Shopping-Apps durch Countdown-Timer Dringlichkeit erzeugen.

Unlautere Werbung mit Rabatten
Mega-Schnäppchen, Super-Rabatte, Preisknüller, XXL-Angebote, Bestpreis-Garantie – manchmal ist es schwer, echte Angebote von Fake-Deals zu unterscheiden. Doch nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Händler bei Werbung mit Rabatten den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zugrunde legen müssen. Dabei verweisen die ARAG Experten auf den konkreten Fall, in dem ein Discounter Preisermäßigungen auf höhere Preise bezogen hatte, während der niedrigste Preis nur im Kleingedruckten genannt wurde (Az.: C-330/23). Bereits seit 2022 schreibt die europäische Preisangabenverordnung vor, dass bei einer Preisermäßigung der günstigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden muss. Nach der Entscheidung des EuGH ist nun klar, dass das nicht ausreicht: Vielmehr ist die zugrundeliegende EU-Richtlinie so auszulegen, dass die Ermäßigung auch auf der Grundlage des niedrigsten Preises berechnet werden muss. Das Urteil soll irreführender Werbung und „Preisschaukelei“ einen Riegel vorschieben, etwa dem künstlichen Erhöhen von Preisen vor Rabattaktionen.

Shrinkflation – schrumpfen für den Profit
Der Begriff Shrinkflation setzt sich aus den Wörtern „shrink“ (englisch für „schrumpfen“) und Inflation zusammen und beschreibt einen Prozess, bei dem die Hersteller von Produkten nicht den Preis erhöhen, sondern stattdessen die Menge oder Größe des Produkts reduzieren, während der Preis unverändert bleibt. Durch diese subtile Taktik können Gewinnmargen erhöht werden, ohne die Preise anzuheben.

Verbraucher werden durch die versteckte Preiserhöhung bewusst in die Irre geführt und getäuscht, indem sie glauben, dass sie das gleiche Produkt wie zuvor kaufen. Da das alte und neue Produkt nie nebeneinander im Regal stehen, haben Kunden keine Möglichkeit zu einem Vergleich. Je mehr Produkte es gibt, bei denen getrickst wird, desto größer sind die Auswirkungen auf das Haushaltsbudget. Die ARAG Experten warnen vor Lebensmitteln, bei denen veränderte Füllmengen zu mehr als 40 Prozent Preiserhöhung (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1361805/umfrage/mogelpackung-preisanstieg-fuellmengen/) geführt haben.

Skimpflation – weniger ist weniger
Neben luftigen, viel zu großen – und eigentlich gesetzeswidrigen – Verpackungen weisen die ARAG Experten auf weitere Tricks der Hersteller hin, um ganz legal Produkte vermeintlich preiswert anzubieten. Das Ganze nennt sich auf neudeutsch Skimpflation (englisch „skimp“ für einsparen und Inflation) und bezeichnet die Praxis von Unternehmen, die Qualität ihrer Produkte oder Dienstleistungen zu senken, anstatt die Preise zu erhöhen: Indem Hersteller die Dosiervorgaben und -empfehlungen ändern – wie beispielsweise bei Waschpulver oder Geschirrspülmittel -, verbraucht sich ein Produkt schneller und muss häufiger gekauft werden. Auch über die Rezeptur wird getrickst. Dabei werden Anteile von besonders kostenintensiven Bestandteilen eines Produktes gesenkt oder durch kostengünstigere oder ähnlich schmeckende Rohstoffe ersetzt, so dass es in der Herstellung günstiger wird und die Gewinnmarge steigt.

Kavaliersdelikt oder Gesetzesbruch?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es Herstellern natürlich keineswegs verboten ist, die Preise zu erhöhen oder herunterzusetzen. Gesetzwidrig sind allerdings Verpackungen, die nicht proportional zur Füllmenge schrumpfen, sondern mehr Inhalt suggerieren. Rechtlich ist es allerdings schwierig festzulegen, wann es sich um eine Mogelpackung handelt, da bereits 2009 die verbindlichen Mengenvorgaben für Lebensmittel weggefallen sind. Vorher gab es eine entsprechende EU-Richtlinie, wonach feste Verpackungsgrößen für bestimmte Füllmengen vorgegeben waren, so dass Produkte und Preise besser vergleichbar waren.

Doch ganz ungeschützt ist der Verbraucher nicht, sofern er Preis und Füllmenge eines Produktes kennt. Denn sind Lebensmittel in einer größeren Verpackung nochmals einzeln verpackt, müssen nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) der Europäischen Union (EU) sowohl das Füllgewicht als auch die genaue Stückzahl der Einzelverpackungen angegeben werden. Selbst wenn es sich um kleinteilige Einzelstücke – wie etwa einzeln umwickelte Bonbons – handelt (Bundesverwaltungsgericht, Az.: 3 C 15.21).

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https://www.arag.de/versicherungs-ratgeber/

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,4 Milliarden Euro.

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DSGVO-konforme Videokommunikation schützt Daten

Von Constanze Fuchs

Bereits Mitte 2021 hatte Ulrich Kühn, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Senatskanzlei der Hansestadt Hamburg vor dem geplanten Einsatz unsicherer Videokonferenzlösungen. Denn bei der Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer bestehe dann kein ausreichender Schutz. Dies aber würde gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen.

Ulrich verweist auf das sogenannte Schrems-II-Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 16. Juli 2020, demzufolge „das US-Recht kein Schutzniveau bietet, das dem in der EU im Wesentlichen gleichwertig ist“. Die Begründung des EuGH: Die nachrichtendienstlichen Erhebungsbefugnisse, die in den USA gelten, stehen den Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten, die sich in Europa aus der (DSGVO) ergeben, entgegen. „Die Daten von Behördenbeschäftigten und externen Gesprächsbeteiligten werden auf diese Weise der Gefahr einer anlasslosen staatlichen Massenüberwachung in den USA ausgesetzt“, so der Hamburgische Datenschutzbeauftragte.

Das Schrems-II-Urteil des EuGH ist seit Juli 2020 rechtskräftig und hat weitreichende Folgen für viele Unternehmen. Denn personenbezogene Daten sind oft ungewollt in ein Drittland übermittelt. Beispielsweise wenn bestimmte Programme, Cloud-Dienste oder natürlich auch Systeme für die Videokommunikation genutzt werden, die der geltenden Rechtsgrundlage des EuGH nicht entsprechen.

Videolösungen wie zum Beispiel „Vidyo“ (https://enghouseinteractive.de/vidyo-die-sichere-videokommunikations-loesung/) von Enghouse gehen komplett konform mit den Vorgaben der DSGVO.
Daher empfehlen Experten, um empfindliche Geldbußen zu vermeiden:

1. Sind Softwareprodukte lokal installiert (On-premise) oder aber auf Cloud-Servern innerhalb der EU gespeichert, greift das Schrems-II-Urteil des EuGH erst gar nicht. Nur derartige Umgebungen bieten hundertprozentige Sicherheit. Denn ohne Übermittlung von Daten an Drittländer erübrigen sich auch Zusatzbestimmungen.
2. Aktualisierung der sogenannten Standardvertragsklauseln (SCCs) der EU-Kommission für die Übermittlung personenbezogener Daten. Diese SCCs sind zwar nach dem Schrems-II-Urteil weiterhin gültig, allerdings nur, wenn der Empfängerstaat ein der EU gleichwertiges Schutzniveau bieten kann. Ist dies nicht der Fall, wie im Beispiel USA, müssen die SSCs durch wirksame Maßnahmen entsprechend der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergänzt werden. Welche Anforderungen diese Maßnahmen erfüllen müssen, hat die EU-Kommission im Juni 2021 definiert.

Autor: Constanze Fuchs ist Mitgesellschafter und Geschäftsführerin der Fuchs Pressedienst und Partner PartG, Königsbrunn, cf@fuchs-pressedienst.de

Fuchs Pressedienst und Partner ist spezialisiert auf die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für Unternehmen und Organisationen aus Wirtschaft, Kultur und Sport. Schwerpunkte sind u.a. internationales Content Marketing und Social Media Promotion.

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Schrems II: Was Unternehmen jetzt beachten müssen

Schrems II: Was Unternehmen jetzt beachten müssen

(Bildquelle: Enghouse Interactive)

Die Übermittlung personenbezogener Daten in Länder ausserhalb Europas steht auf dem Prüfstand. Der Grund: Datentransfers in sogenannte Drittländer müssen nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gewährleisten, dass das sogenannte Datenschutzniveau im Zielland dem der EU gleichwertig ist. Das hat der Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Schrems-II-Urteil, das seit Mitte Juli 2020 rechtskräftig ist, so entschieden. Die USA beispielsweise gelten als unsicheres Drittland, weil sie kein solches vom EuGH gefordertes Schutzniveau bieten.

Ruhe vor dem Sturm

Obwohl beim Verstoß gegen das EuGH-Urteil empfindliche Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro drohen, war bislang kaum Bewegung in der Angelegenheit zu spüren. Das scheint sich nun zu ändern. Die Datenschutzaufsichtsbehörden überprüfen seit Juni 2021 länderübergreifend die Umsetzung der DSGVO bzw. des Schrems-II-Urteils. Stichprobenartig werden Unternehmen in einer Fragebogenaktion (https://datenschutz-hamburg.de/pages/fragebogenaktion/) zu einer entsprechenden Stellungnahme aufgefordert.

EuGH: Schutzniveau ist entscheidend

Im Mittelpunkt der Fragebogenaktion stehen dabei die sogenannten Standardvertragsklauseln (SCCs), mit denen die EU-Kommission die Übermittlung personenbezogener Daten regelt. Diese SCCs sind zwar nach dem Schrems-II-Urteil weiterhin gültig, allerdings nur, wenn der Empfängerstaat ein der EU gleichwertiges Schutzniveau bieten kann. Ist dies nicht der Fall, wie im Beispiel USA, müssen die SCCs durch wirksame Maßnahmen entsprechend der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergänzt werden. Welche Anforderungen diese Maßnahmen (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021D0914&from=DE) erfüllen müssen, hat die EU-Kommission im Juni 2021 definiert.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Der Knackpunkt: Die reine Unterzeichnung, also ein Vertragsschluss, der neuen SCCs reicht nicht aus. Vielmehr müssen Unternehmen überzeugend darlegen, dass und welche technischen Maßnahmen ergriffen worden sind. Erst wenn diese Maßnahmen den neuen SCCs entsprechen, ist ein Datentransfer in Drittländer datenschutzkonform. Unternehmen, die dies nicht leisten, können laut EuGH die Einhaltung der DSGVO nicht garantieren und dürfen daher personenbezogene Daten nicht mehr auf Basis der alten SCCs in ein als unsicher geltendes Drittland übertragen.

– Unternehmen, die mit Dienstleistern in den USA personenbezogene Daten austauschen, ist dringend geraten, die neuen SCCs zu nutzen, um doppelten Aufwand zu vermeiden. Denn die alten SCCs verlieren ihre Wirksamkeit Ende Dezember 2022. Unternehmen können sich bei Datenübermittlungen in Drittländer wie den USA also spätestens 2023 nicht mehr auf die alten SCCs berufen.
– Eine der dringlichsten Maßnahmen ist das Risiko-Management. In erster Linie muss beantwortet werden, welche Technik eingesetzt wird und welche Daten betroffen sind.
– Unternehmen sollten Listen mit ihren Dienstleistern aus Drittländern erstellen und anhand von Fallkonstellationen prüfen, wie die SCCs ergänzt werden müssen. Sinnvoll dabei ist die Unterstützung durch einen externen Datenschutzbeauftragten, mit dem das Ergebnis dokumentiert wird.
– In jedem Fall sollte die Speicherung von Daten in Europa vereinbart werden. Kann ein Dienstleister dies nicht erfüllen, ist der Umstieg auf einen Dienstleister erwägenswert, der beispielsweise Softwareprodukte lokal installiert (On-premise) oder aber auf Cloud-Servern innerhalb der EU speichert.

Mit Enghouse UC auf Nummer sicher

Gemäß den amerikanischen Überwachungsgesetzen FISA-Act und Executive Order 12333 müssen US-Unternehmen personenbezogene Daten auch aus der EU an Nachrichtendienste weitergeben. Aktuell ist nicht davon auszugehen, dass die USA von dieser Praxis abweichen.
Um zu vermeiden, dass irgendwann ein Brief von einer Datenschutzbehörde mit einem Bußgeldbescheid in Millionenhöhe ins Haus flattert oder ein Rechtsanwalt vor der Tür steht, müssen EU-Unternehmen ihren Datentransfer in Drittländer entsprechend der DSGVO und dem Schrems-II-Urteil wie oben dargestellt datenschutzkonform gestalten.
Die Alternative sind Lösungen, bei denen ein Datentransfer in Drittländer überhaupt nicht stattfindet, weil alle Daten auf Servern innerhalb der EU gespeichert sind, wie dies beispielsweise bei Enghouse UC (https://enghouseinteractive.de/loesungen/enghouse-uc/) der Fall ist. Diese Kollaborations- und Video-Lösung kann lokal installiert (On-premise) oder auf Cloud-Servern in der EU gespeichert. Dies garantiert DSGVO- und Schrems-II-Konformität und damit größtmögliche Sicherheit im Umgang mit personenbezogenen Daten.

Enghouse Interactive (EI) ist ein weltweit führender Anbieter von Contact-Center- und Videolösungen, der seit über 35 Jahren Tausende von Kunden betreut. Die Lösungen von EI ermöglichen es Kunden, überzeugende Kundenerlebnisse zu liefern, indem sie das Contact Center von einer Kostenstelle in einen leistungsstarken Wachstumsmotor verwandeln. Enghouse Interactive hat Tausende von Kunden weltweit, um die sich ein globales Netz von Partnern und engagierte Mitarbeiter an 66 internationalen Standorten kümmert. Unter anderem an den deutschen Standorten Leipzig, München und Ahlen, im österreichischen Wien und im belgischen Temse.Enghouse Interactive ist die Tochtergesellschaft von Enghouse Systems Limited, einer Software- und Dienstleistungsgesellschaft, die an der Toronto-Börse (TSX) unter dem Symbol „ENGH“ notiert ist. Gegründet im Jahr 1984 ist Enghouse Systems ein nachhaltig profitables Unternehmen, das sowohl organisch als auch durch den Erwerb von hoch angesehenen Spezialisten einschließlich Andtek, Arc, CosmoCom, Datapulse, IAT, IT Sonix/Elsbeth, Presence Technology, Reitek, Safeharbor, Syntellect, Telrex, Trio, Voxtron, Survox, Zeacom und Vidyo gewachsen ist. Informationen: http://www.enghouseinteractive.de

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Schrems-II: „Vidyo“ schützt personenbezogene Daten

Die Videokonferenzlösung von Enghouse Interactive ist DSGVO-konform und bietet umfassende Datensicherheit.

Schrems-II: "Vidyo" schützt personenbezogene Daten

(Bildquelle: Enghouse Interactive)

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Ulrich Kühn hat die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg vor dem geplanten Einsatz der Videokonferenzlösung Zoom gewarnt. Diese verstoße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), da sie personenbezogene Daten in die USA übermittle.

Die Nachricht hatte eingeschlagen wie eine Bombe. Ulrich Kühn, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg vor dem geplanten Einsatz der Videokonferenzlösung Zoom gewarnt. „Dies verstößt gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), da eine solche Nutzung mit der Übermittlung personenbezogener Daten in die USA verbunden ist“, argumentierte Kühn. Und in diesem Drittland, so der Datenschutzexperte, bestehe kein ausreichender Schutz für solche Daten.

Bezug auf Schrems-II-Urteil des EUGH

Ulrich beruft sich dabei auf das sogenannte Schrems-II-Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 16. Juli 2020, demzufolge „das US-Recht kein Schutzniveau bietet, das dem in der EU im Wesentlichen gleichwertig ist“. Die Begründung des EuGH: Die nachrichtendienstlichen Erhebungsbefugnisse, die in den USA gelten, stehen den Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten, die sich in Europa aus der (DSGVO) ergeben, entgegen. „Die Daten von Behördenbeschäftigten und externen Gesprächsbeteiligten werden auf diese Weise der Gefahr einer anlasslosen staatlichen Massenüberwachung in den USA ausgesetzt“, so der Hamburgische Datenschutzbeauftragte.

Empfindliche Geldbußen bis zu 20 Millionen Euro

Das Schrems-II-Urteil des EuGH ist seit Juli 2020 rechtskräftig und hat weitreichende Folgen für viele Unternehmen. Denn personenbezogene Daten sind oft ungewollt und schneller als gedacht in ein Drittland übermittelt. Beispielsweise wenn bestimmte Programme, Cloud-Dienste oder natürlich auch Systeme für die Videokommunikation genutzt werden, die der geltenden Rechtsgrundlage des EuGH nicht entsprechen.

Für diesen Fall drohen empfindliche Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro. Um dies zu vermeiden, gibt es zwei Auswege:

1. Aktualisierung der sogenannten Standardvertragsklauseln (SCCs) der EU-Kommission für die Übermittlung personenbezogener Daten. Diese SCCs sind zwar nach dem Schrems-II-Urteil weiterhin gültig, allerdings nur, wenn der Empfängerstaat ein der EU gleichwertiges Schutzniveau bieten kann. Ist dies nicht der Fall, wie im Beispiel USA, müssen die SSCs durch wirksame Maßnahmen entsprechend der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergänzt werden. Welche Anforderungen diese Maßnahmen (https://ec.europa.eu/germany/news/20210604-datentransfers-eu_de) erfüllen müssen, hat die EU-Kommission im Juni 2021 definiert. Werden personenbezogene Daten in ein Drittland übermittelt, ohne dass die DSGVO-Anforderungen erfüllt sind, drohen o.g. Bußgelder.
2. Sind Softwareprodukte lokal installiert (On-premise) oder aber auf Cloud-Servern innerhalb der EU gespeichert, greift das Schrems-II-Urteil des EuGH erst gar nicht. Nur derartige Umgebungen bieten hundertprozentige Sicherheit. Denn ohne Übermittlung von Daten an Drittländer erübrigen sich auch Zusatzbestimmungen.

„Vidyo“ bietet umfassende Datensicherheit und ist DSGVO- und Schrems-II-konform

Eine solche Datensouveränität bietet „Vidyo“ von Enghouse Interactive. Diese Videokommunikations-Lösung kann sowohl On-premise genutzt werden oder aber in einer EU-Cloud. Bei Letzterer kann eine Speicherung aller genutzten Daten ausschließlich auf Servern innerhalb der Europäischen Union garantiert werden. Mit anderen Worten: „Vidyo“ ist DSGVO- und Schrems-II-konform (https://info.enghouseinteractive.com/16454EMEACEEDEFY21Q2WhitepaperVidyoConnect_2021-landing-page-template.html?utm_source=portale&utm_medium=blog&utm_campaign=schrems-II&utm_id=16454&utm_content=+wp).
Notwendigerweise wird der eine oder andere Anbieter zumindest versuchen, seine Lösungen dem EuGH-Urteil entsprechend anzupassen.
„Vidyo“ von Enghouse aber geht bereits jetzt komplett konform mit den Vorgaben der DSGVO. Mit dieser Videolösung haben Unternehmen ein Kollaborations-Tool an der Hand, das neben hocheffizienter Teamarbeit auch größtmögliche Sicherheit im Umgang mit personenbezogenen Daten garantiert. Beispielsweise, wenn es darum geht, das eigene Unternehmen im Zeitalter hybrider Arbeitsmodelle fit zu machen.

Ein eBook zum Thema hybride Arbeitswelt können Sie hier (https://info.enghouseinteractive.com/16509_EMEA_CEE_eBook_Culture_and_Technology_DE_.html?utm_source=portale&utm_medium=blogpost&utm_campaign=schrems-II&utm_id=16454&utm_content=+wp) runterladen.

Enghouse Interactive (EI) ist ein weltweit führender Anbieter von Contact-Center- und Videolösungen, der seit über 35 Jahren Tausende von Kunden betreut. Die Lösungen von EI ermöglichen es Kunden, überzeugende Kundenerlebnisse zu liefern, indem sie das Contact Center von einer Kostenstelle in einen leistungsstarken Wachstumsmotor verwandeln. Enghouse Interactive hat Tausende von Kunden weltweit, um die sich ein globales Netz von Partnern und engagierte Mitarbeiter an 66 internationalen Standorten kümmert. Unter anderem an den deutschen Standorten Leipzig, München und Ahlen, im österreichischen Wien und im belgischen Temse.Enghouse Interactive ist die Tochtergesellschaft von Enghouse Systems Limited, einer Software- und Dienstleistungsgesellschaft, die an der Toronto-Börse (TSX) unter dem Symbol „ENGH“ notiert ist. Gegründet im Jahr 1984 ist Enghouse Systems ein nachhaltig profitables Unternehmen, das sowohl organisch als auch durch den Erwerb von hoch angesehenen Spezialisten einschließlich Andtek, Arc, CosmoCom, Datapulse, IAT, IT Sonix/Elsbeth, Presence Technology, Reitek, Safeharbor, Syntellect, Telrex, Trio, Voxtron, Survox, Zeacom und Vidyo gewachsen ist. Informationen: http://www.enghouseinteractive.de

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Zeiterfassung: Pflicht oder Kür?

Zwei Jahre nach dem EuGH-Urteil ist es nun vermeintlich still geworden um die Thematik Zeiterfassung

Zeiterfassung: Pflicht oder Kür?

Saarbrücken, 2. August 2021 – Um die Arbeitszeit von Angestellten transparenter zu gestalten, hat der EuGH im Mai 2019 Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihren Mitarbeitern ein objektives und zuverlässiges Zeiterfassungssystem zur Verfügung zu stellen. Doch trotz dieser gesetzlichen Vorgabe tun sich viele Unternehmen schwer damit, ihre Prozesse zu ändern.

Inzwischen gibt es jedoch richtungsweisende Gerichtsurteile, die verantwortungsvolle Unternehmer nicht ignorieren sollten. So hat beispielsweise das Arbeitsgericht Emden 2020 in einem Verfahren erstmals, unter Berufung auf das EuGH-Urteil, einen deutschen Arbeitgeber wegen mangelnder Zeiterfassung verurteilt. Nach Auffassung des Gerichts besteht die Pflicht zur Einführung eines Zeiterfassungssystems auch ohne ein Tätigwerden des deutschen Gesetzgebers.

Eine Lösung für alle Situationen
Natürlich obliegt es der Entscheidungsfreiheit des Unternehmers, wie er mit dieser Faktenlage umgeht. Er kann abwarten, wie sich die Situation entwickelt oder er geht die digitale Zeiterfassung proaktiv an. Dann können er und seine Mitarbeiter von modernen Online-Zeiterfassungssystemen profitieren, indem sie die Zeiterfassung transparent, nachvollziehbar dokumentieren. Eine solche Möglichkeit der Zeiterfassung bietet die Cloudlösung edtime aus dem Hause eurodata; es gibt sie sowohl als Desktopanwendung wie auch als Smartphone-App. Jedem Mitarbeiter, ob in Vollzeit oder Teilzeit, vor Ort im Büro oder im Homeoffice bietet sie die Möglichkeit, seine Arbeitszeit einfach und unkompliziert zu erfassen.

No Risk – but Fun!
Risiken zu minimieren, gehört zu den grundlegenden unternehmerischen Aufgaben. Dort wo die Gefahr besteht, dass MiLoG-Prüfungen anstehen oder die Prüfung der Arbeitszeit im Zweifel nicht genau nachgewiesen werden kann, kommt man auf Dauer an der Einführung einer Zeiterfassungslösung nicht vorbei. Die elektronische Dokumentation ist sicherlich einer der besten und zukunftssichersten Wege. edtime von eurodata bietet mit seiner Auswahl an „Stempelmedien“ wie auch mit dem fairen und übersichtlichen Preismodell eine online Lösung an, die für nahezu alle Betriebsgrößen einfach umzusetzen ist.

Entscheidung leicht gemacht
Wer sich für edtime interessiert, kann die Lösung vier Wochen kostenlos testen und dann entscheiden, ob er edtime weiter nutzen will. Und wer noch einen Schritt weitergehen möchte, kann edtime mit der Personaleinsatzplanung ergänzen. Mit der nahtlosen Integration in edlohn, Deutschlands führenden Online-Lohnabrechnungssoftware, wird daraus ein Gesamtpaket für einen digitalen Workflow von der Arbeitszeiterfassung bis zur Entgeltabrechnung.
Weiterführende Informationen, Referenzbeispiele und Einsatzszenarien unter: www.ed-portal.de

Die eurodata Unternehmensgruppe entwickelt und betreibt cloudbasierte Softwarelösungen und IT-Services. Im Mittelpunkt stehen kaufmännische Anwendungen, die für die Bereiche Personal- und Finanzwesen sowie das Management von Unternehmen von besonderer Bedeutung sind. Seit Gründung im Jahr 1965 stellen Steuerberatungen, Tankstellen- und Handelsnetze den Kern des eurodata Kundenstamms dar. Heute vertrauen insgesamt mehr als 80.000 Kunden der sicheren Cloud „Made in Germany“ aus dem in Deutschland ansässigen, zertifizierten eurodata Rechenzentrum.
Die Mission von eurodata ist, ihre Kunden durch automatisierte und digitalisierte Prozesse darin zu unterstützen, die Chancen für ein vernetztes Arbeiten konkret zu nutzen. Modernste Digitalisierungs- und Business Analytics-Lösungen für dezentrale Ecosysteme sowie professionelle Web-Dienstleistungen komplettieren heute das eurodata Produktportfolio und fördern die stetige Innovation aller Lösungen der eurodata Gruppe. Mehr als 500 Mitarbeiter in Deutschland und Europa engagieren sich für diese Mission. www.eurodata.de

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