Von der Klinik in den Alltag

ARAG Experten zum modernen Entlassmanagement

Von der Klinik in den Alltag

In der Regel ist man erleichtert, wenn sich das Ende des Krankenhausaufenthalts abzeichnet. Doch was ist, wenn man noch nicht vollständig genesen ist und weiterhin Unterstützung benötigt? Besonders Menschen in schwierigen Lebenslagen oder mit begrenzter Unterstützung sehen dieser Situation mit Sorge entgegen. In solchen Fällen sorgt das Entlassmanagement einer Klinik dafür, dass die notwendige Hilfe organisiert wird. Wie eine solche Unterstützung aussieht und welche Möglichkeiten es gibt, darüber geben ARAG Experten Auskunft.

Das Entlassmanagement lässt niemanden allein
Gerade, wenn man noch geschwächt ist nach einer Operation oder einer schweren Krankheit, fühlt man sich oft nicht in der Lage, administrative Dinge zu regeln und zu organisieren. Und das gilt nicht nur für Senioren. Um die Patienten nicht in eine ungewisse Situation zu schicken, in der sie sich möglicherweise nicht alleine helfen können und die dann der weiteren Genesung entgegensteht, hat das Krankenhaus die gesetzliche Pflicht (Paragraf 39 Absatz 1a, Fünftes Sozialgesetzbuch), bestimmte Maßnahmen zu unterstützen und in die Wege zu leiten.

Zuständig hierfür ist laut ARAG Experten bei gesetzlich Versicherten das sogenannte Entlassmanagement, üblicherweise in Form des Sozialdienstes und der Pflegeberatung der Einrichtung. Der Patient selbst hat natürlich die Wahl, ob er diese Leistung in Anspruch nimmt. Im Idealfall wird er spätestens bei seiner Entlassung von der Klinik darauf aufmerksam gemacht und bekommt eine entsprechende Einwilligung vorgelegt, die er unterschreiben muss. Ist das nicht der Fall, raten die ARAG Experten am besten vor einer Operation beim Pflegepersonal nachzufragen, damit rechtzeitig agiert werden kann. Privat Versicherte haben übrigens denselben Anspruch. Zuständig ist in diesem Fall aber die Vereinigung Compass (https://www.compass-pflegeberatung.de/aktuelles-medien/neuigkeiten/detail/flexible-beratung-bei-krankenhausaufenthalten).

Hilfe im Papier-Dschungel
Ziel des Entlassmanagements ist es, Patienten zwischen Krankenhausaufenthalt und gesundem Alltag lückenlos zu versorgen. Das betrifft auch die Ausstattung mit diversen Unterlagen und die Unterstützung beim Ausfüllen von Formularen. Wichtig ist vor allem der Entlassbrief des Krankenhauses einschließlich eines Medikamentenplans, der dem weiterbehandelnden Arzt die Grundlage für seine Arbeit bietet. Aber auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie mögliche Anträge z. B. für Hilfsmittel, Reha, Pflegegrad oder Kurzzeitpflege liegen in der Hand der zuständigen Einrichtung.

Sichere Wohnsituation schaffen
Das traute Heim ist plötzlich oft nicht mehr das große Glück, wenn man dort mit seinen Blessuren nicht mehr zurechtkommt. Daher raten die ARAG Experten, unbedingt die vom Sozialdienst oder der Pflegeberatung angebotenen Optionen in Anspruch zu nehmen. Sie informieren darüber, ob man Anspruch auf eine Reha hat und können alles Notwendige dafür in die Wege leiten – natürlich in Rücksprache mit dem Patienten.

Ist ein Zeitraum zwischen Klinikaufenthalt und der weiteren Maßnahme zu überbrücken, können sie zudem bei der zwischenzeitlichen Versorgung helfen. Dafür überlegen sie mit den betroffenen Personen, ob es eine Kurzzeitpflege in einem entsprechenden Heim braucht oder eine Pflege zu Hause möglich ist. Diese Versorgung kann neben einer Pflegekraft auch eine Haushaltshilfe beinhalten. In seltenen Fällen ist sogar die sogenannte Übergangspflege im Krankenhaus selbst möglich, sofern die Krankenkasse diese Leistung übernimmt und die Klinik sie anbieten kann.

Ist abzusehen, dass auch langfristig gar kein Weg mehr zurück in die eigene Wohnung führt, sind Sozialdienst und Pflegeberatung sogar behilflich bei der Suche nach einem dauerhaften Platz in einem Pflegeheim, nach palliativer Versorgung oder bei der Unterbringung in einem Hospiz.

Wickel, Gehhilfen & Co
Oftmals reicht aber auch das kleine Besteck. Und so gehört es zu den alltäglichen Aufgaben der zu-ständigen Krankenhaus-Mitarbeiter, den Patienten mit allem auszustatten, was er in den nächsten Wochen im Alltag braucht. Der oben genannte Medikamentenplan ist nur ein Teil davon. Dazu gehören unter Umständen auch eine Erstausstattung beispielsweise mit Arzneimitteln, einfachem Verbandsmaterial, Gehhilfen, einem Rollstuhl oder Rollator, ebenso wie Therapieangebote.

Sind Hilfsmittel innerhalb der Wohnung notwendig, unterstützt das Entlassmanagement laut ARAG Experten auch bei deren Beantragung und Bestellung. Häufig wird für diese Ausrüstung ein Mitarbeiter aus einem Sanitätshaus hinzugezogen, der zum Beispiel dabei hilft, das Bad mit Produkten wie einer Toilettenerhöhung, einem Duschstuhl oder Haltegriffen angemessen auszustatten oder ein Pflegebett zu bestellen. Er ist auch der richtige Ansprechpartner für die gezielte Anpassung von Orthesen, Korset-ten, Bandagen oder Kompressionsstrümpfen.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/versicherungs-ratgeber/

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,4 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender,
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze

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ARAG in Großbritannien mit neuem CEO

David Haynes übernimmt von Tony Buss

ARAG in Großbritannien mit neuem CEO

Das Nomination Committee der ARAG UK hat David Haynes zum CEO der ARAG UK Holdings Limited und der ARAG Legal Expenses Insurance Company Limited in Bristol berufen. Er übernimmt damit die Leitung des ARAG Rechtsschutzgeschäfts im Vereinigten Königreich. David Haynes tritt zum 1. April 2025 die Nachfolge von Tony Buss an, der zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand geht.

David Haynes gehört zum Gründungsteam der ARAG UK, die 2006 ihre Arbeit aufnahm und verantwortete zuletzt das Underwriting als Director der ARAG Legal Expense Insurance Company. Nach dem Anfang 2024 abgeschlossenen Erwerb der DAS UK durch die ARAG SE war er ebenfalls Mitglied des neuen Führungsteams und im Board of Directors der neu geschaffenen ARAG Unternehmen. „David Haynes hat sich durch seine überaus erfolgreiche Arbeit im Führungsteam für seine neue Aufgabe qualifiziert. Wir freuen uns sehr, dass er nun das neu formierte Geschäft der ARAG in Großbritannien mit seinen 900 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern führen wird“, erklärt Dr. Renko Dirksen, Vorstandssprecher der ARAG SE. Die ARAG UK erzielte zuletzt verwaltete Prämien von 265 Millionen EUR.

Nach 19 erfolgreichen Jahren an der Spitze der ARAG in Großbritannien und 48 Jahren in der Versicherungswirtschaft wird sich Tony Buss nach Erreichen der Altersgrenze aus der Geschäftsleitung zurückziehen. Aufgrund seiner hohen Verdienste für das UK-Geschäft der ARAG und seiner langjährigen Expertise wird Tony Buss dem Unternehmen weiterhin in beratender Rolle verbunden bleiben. „Der ARAG Konzern ist Tony Buss zu großem Dank verpflichtet“, betont Dr. Renko Dirksen. „Er hat unser Geschäft in Großbritannien seit 2006 aufgebaut und mit Erfolg geführt. Tony Buss hat zudem den Erwerb der DAS UK durch die ARAG SE ganz entscheidend mitgestaltet und reibungslos zu Jahresbeginn 2024 abgeschlossen.“

Alle Personalveränderungen bei der ARAG UK stehen unter dem Zustimmungsvorbehalt der zuständigen Aufsichtsbehörden.

Druckfähige Pressefotos von David Haynes und Tony Buss erhalten Sie hier:
https://www.arag.com/de/presse/pressemitteilungen/group/00714/

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Oberberg Gruppe und ARAG Krankenversicherung kooperieren

Versorgungs- und Kostenmanagement zugunsten von Patienten, Klinik und Versicherer

Oberberg Gruppe und ARAG Krankenversicherung kooperieren

Wenn der Arzt eine Therapie verordnet und es kommt bei der Abrechnung der Kosten zu Problemen, sind derzeit meist direkt die Patientinnen und Patienten betroffen. Bei den Erkrankten und ihren Angehörigen sorgt dies oftmals für eine zusätzliche emotionale Belastung. Noch viel zu selten findet im Gesundheitsmarkt eine Koordination der beteiligten Marktteilnehmer im Interesse der Betroffenen statt. Das wollen die privaten Oberberg Kliniken, führender Qualitätsverbund privater Fach- und Tageskliniken im Bereich Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie, und die ARAG Krankenversicherung ändern. Sie haben eine Kooperationsvereinbarung für alle 27 privaten Kliniken der Oberberg Gruppe geschlossen.

Die Zusammenarbeit zwischen der privaten Klinikgruppe und der ARAG Krankenversicherung umfasst alle Details der Leistungserbringung und Abrechnung von privat versicherten Patientinnen und Patienten. „Dies ermöglicht eine konsequente Umsetzung der hohen medizinischen Qualität der Versorgung, garantiert Transparenz in der ambulanten, vorstationären, (teil)stationären und nachstationären Behandlung und entlastet die Patientinnen und Patienten rund um die Regulierung der Kosten“, erläutert Dr. Maren Kentgens, Geschäftsführerin der Oberberg GmbH. Dr. Matthias Effinger, Vorstandsmitglied der ARAG Krankenversicherung unterstreicht: „Patientinnen und Patienten mit psychischen Erkrankungen sollen sich ganz auf das Gesundwerden konzentrieren. Dass die Oberberg Kliniken und die ARAG Krankenversicherung von der schnellen Terminfindung über die bestmögliche Therapie bis hin zur reibungslosen Abwicklung aller administrativen Aufgaben einschließlich der Regulierung der Kosten zusammenarbeiten, ist ein Service, der die Philosophie beider Häuser hinsichtlich Kunden- und Patientennähe deutlich macht.“

Die Kooperation zahlt auf die strategische Ausrichtung der Oberberg Gruppe mit Fokus auf die sogenannte „Patient Journey“ ein: Die Patientinnen und Patienten werden auf ihrem Weg von der ersten Diagnose bis zur Nachsorge so niedrigschwellig und qualitativ hochwertig wie möglich unterstützt, damit sie sich ganz auf eines konzentrieren können: ihre Genesung. Darüber hinaus profitieren die Kundinnen und Kunden der ARAG Krankenversicherung unter anderem von schnellen Aufnahmeterminen und der Nachsorge durch einen Klinikarzt, der die Patienten vor Ort oder durch Video betreut, bis ein ambulanter Psychotherapieplatz gefunden wird.

Vom Kooperationsvertrag, Ende 2024 geschlossen, profitieren alle Beteiligten: Ineffizienzen werden verringert, Patientinnen und Patienten regelmäßig über die jeweils nächsten Schritte informiert und Abrechnungsverfahren beschleunigt. Behandlung und Kostenabrechnung stützen sich dabei auf die Wissensinfrastruktur von den behandelnden Kliniken und des Versicherers.

Der Text enthält ca. 3.000 Zeichen und steht unter folgendem Link zum Download bereit:
https://www.arag.com/de/presse/pressemitteilungen/group/00713/

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Was ist neu in der digitalen Welt?

ARAG IT-Experten mit digitalen Neuigkeiten

Was ist neu in der digitalen Welt?

Mehr Jugendschutz auf Instagram
Instagram zählt zu den beliebtesten sozialen Netzwerken für Kinder und Jugendliche, wobei das Mindestalter für die Nutzung bei 13 Jahren liegt. Um den Schutz von Minderjährigen zu verbessern, hat die Plattform nun spezielle Teen-Konten eingerichtet. Diese Neuerungen sollen Eltern mehr Einsicht und Kontrolle über die Nutzung ihrer Kinder ermöglichen und gleichzeitig Risiken wie Cybergrooming (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/internet-rechtsschutz/social-media-ab-wie-vielen-jahren/) und den Zugriff auf schädliche Inhalte reduzieren. Laut ARAG IT-Experten gelten für Teenager zudem strengere Regelungen beim Messaging: Sie können nur von Kontakten Nachrichten erhalten, die sie bereits genehmigt haben. Eltern haben in der Elternaufsicht die Möglichkeit, nachzuvollziehen, mit wem ihr Kind in den letzten sieben Tagen kommuniziert hat, können jedoch nicht den Inhalt der Nachrichten sehen.

Ein weiteres wichtiges Merkmal ist die Einschränkung sensibler Inhalte. Jugendliche werden automatisch auf restriktivere Inhaltseinstellungen gesetzt, wodurch sie weniger Zugang zu potenziell schädlichen Posts haben. Auch die Interaktion mit anderen Nutzern wird begrenzt: Minderjährige können nur von Personen, denen sie folgen, markiert oder erwähnt werden. Zudem wird eine Funktion aktiviert, die anstößige Wörter in Kommentaren und Direktnachrichten herausfiltert.

Instagram hat zudem eine Erinnerungsfunktion eingeführt, die Jugendliche auffordert, die App nach 60 Minuten zu schließen. Eltern können diese Zeitspanne anpassen und sogar Zeitlimits festlegen. Ein zusätzlicher Nachtmodus verhindert, dass Teenager zwischen 22 Uhr und 7 Uhr morgens Benachrichtigungen erhalten und zu spät online sind.

Schon im Grundschulalter fit fürs Internet
Das Deutsche Kinderhilfswerk hat mit „Genial Digital“ ein Online-Angebot entwickelt, das speziell für Grundschulkinder konzipiert ist. Dieses Programm umfasst verschiedene Themen- und interaktive Lernmodule, die spielerisch wichtige Aspekte der digitalen Welt behandeln. Die Kinder lernen, sicher mit Smartphones und Tablets im Internet umzugehen und erwerben Kenntnisse über Suchmaschinen, digitale Spiele und soziale Netzwerke. Besonderer Fokus liegt laut ARAG IT-Experten auf respektvoller Kommunikation, dem verantwortungsvollen Umgang mit persönlichen Daten und dem Erkennen von Fake News. Durch interaktive Aufgaben können die Kinder ihr Wissen auf unterhaltsame Weise testen und vertiefen. Die Module sind so gestaltet, dass sie intuitiv von den Kindern genutzt werden können, bieten aber auch Möglichkeiten für eine pädagogische Begleitung. Das Angebot richtet sich an Kinder im Alter von acht bis elf Jahren und eignet sich sowohl für Grundschulen als auch für Horte. Zusätzlich erhalten Eltern wertvolle Tipps, um ihre Kinder sicher im Netz zu unterstützen. „Genial Digital“ entstand in Kooperation mit der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (https://www.fsm.de/) (FSM) und der Kindersuchmaschine fragFINN.de (https://www.fragfinn.de/), mit Unterstützung von Mobilfunkanbieter O2 Telefonica.

Mehr Sicherheit für smarte Produkte
Die ARAG IT-Experten weisen darauf hin, dass künftig alle vernetzten Produkte das CE-Kennzeichen tragen müssen. Es signalisiert, dass sie einem ausreichenden Schutz vor Cybergefahren unterliegen. Dadurch haben Verbraucher eine schnelle Orientierung über die Cybersicherheit der Produkte. Dazu zählen nicht nur klassische Computer und Smartphones, sondern auch alltägliche Produkte wie z. B. per App gesteuerte Kaffeemaschinen, Smart-Watches oder intelligente Babyphones. Bisher galten solche IT-Sicherheitsanforderungen nur für ausgewählte Produktkategorien. Hersteller, Importbetriebe und der Handel sind nun verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Produkte den neuen Anforderungen entsprechen und regelmäßig Sicherheitsupdates anbieten. Zudem müssen IT-Schwachstellen und Cybervorfälle an eine zentrale Meldestelle berichtet werden. Es gilt ein Übergangszeitraum von drei Jahren, bis spätestens alle vertriebenen Produkte die neuen Anforderungen erfüllen müssen. Die Meldepflicht für ausgenutzte IT-Schwachstellen soll jedoch bereits deutlich früher im Sommer 2026 in Kraft treten.

Weitere interessante Informationen unter:
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Fitnessstudio: Weihnachtskilos weggymmen

ARAG Experten mit Informationen rund um Fitnessstudio-Verträge

Fitnessstudio: Weihnachtskilos weggymmen

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Gesund und agil oder einfach nur rank und schlank – nicht die Beweggründe für eine Anmeldung im Fitnessstudio sind entscheidend, sondern das Durchhaltevermögen. Und das sinkt erfahrungsgemäß mit den Monaten, die ins Jahr ziehen. Dabei sind die meisten Mitgliedschaften kein Schnäppchen und man sollte sich diese Investition also gut überlegen. ARAG Experten helfen mit ein paar Eckdaten.

Welches Gym passt gut zu mir?
Im Jahr 2023 erwirtschaftete die Fitnessbranche mehr als fünf Milliarden Euro (https://de.statista.com/topics/233/fitness/#topicOverview). Grund dafür waren sowohl zunehmende Mitgliederzahlen als auch jährlich steigende Beiträge (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/579332/umfrage/monatliche-verbraucherpreise-fuer-fitnessstudio-gebuehren-in-deutschland/). Der Sportbereich boomt also und mit ihm die Angebote. So hat der Sportbegeisterte die Qual der Wahl, wie er trainieren möchte: Eine weit verbreitete Fitnesskette, so dass man örtlich flexibel trainieren kann? Oder lieber das kleine persönlich geführte Studio um die Ecke? Der exklusive Club oder der Sportlertreff für jedermann? Funktionales Training oder Geräte-Zirkel? Geschlechterspezifisch oder gemischt? Die Auswahl ist groß, eins ist jedoch bei allen gleich: Man unterschreibt einen Mitgliedsvertrag. Und der ist zunächst einmal bindend. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass beim Vertragsabschluss im Fitnessstudio selbst – im Gegensatz zu beispielsweise telefonisch oder online abgeschlossenen Verträgen – kein gesetzliches Widerrufsrecht gilt.

Auf die Vertragslaufzeiten achten
Für gewöhnlich bieten die Studios verschiedene Laufzeiten an, die unterschiedliche Beiträge nach sich ziehen: Je länger man sich bindet, desto günstiger wird es. Dieser Zeitraum darf allerdings maximal zwei Jahre betragen. Bei durchschnittlich 45 Euro pro Monat (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/6974/umfrage/mitgliedsbeitraege-fuer-fitness-studios-im-europaeischen-vergleich/) hat man dann auch schon ein gutes Sümmchen auf den Tisch gelegt. Es kann also durchaus Sinn machen, sich für eine kürzere Laufzeit zu entscheiden, auch wenn die monatlichen Konditionen ungünstiger sind.

Wie komme ich kurzfristig wieder aus dem Vertrag heraus?
Prinzipiell ist ein schneller Ausstieg aus einem frisch abgeschlossenen Vertrag aufgrund des fehlenden Widerrufrechts erst einmal nicht möglich. Eine der wenigen Chancen, den Vertrag unter Umständen vorzeitig zu beenden, kann laut ARAG Experten eine plötzliche Erkrankung oder Verletzung sein. Erfahrungsgemäß wird aber auch dann angeboten, zu pausieren und das Training nach der Genesung wieder aufzunehmen. Eine Vertragsaufhebung bleibt also eher die Ausnahme. Ein Blick ins Kleingedruckte vor der Unterzeichnung sorgt diesbezüglich für Klarheit. Dort findet man übrigens auch den Ausschluss anderer Gründe, die der Laie möglicherweise für ein Sonderkündigungsrecht heranziehen möchte, wie zum Beispiel eine Schwangerschaft oder ein Wohnortwechsel. Selbst eine Preiserhöhung kann dort bereits inkludiert sein und dient somit, anders als beispielsweise bei Krankenkassen oder Stromanbietern, ebenso wenig als Begründung für ein früheres Vertragsende. Auch der Gang vor Gericht hat wenig Aussicht auf Erfolg. Die meisten Klagen werden abgewiesen und die Urteile vom Bundesgerichtshof bestätigt (BGH XII ZR 24/22).

Wie kann ich ungewollte Vertragsverlängerungen vermeiden?
Vorsicht ist unbedingt geboten, wenn im Vertrag automatische Verlängerungen vorgesehen sind. Und das ist in der Regel der Fall. Denn auch wenn man die kürzeste Mindestlaufzeit wählt, heißt das noch nicht, dass die Mitgliedschaft dann endet. Vielmehr sehen die meisten Verträge vor, dass sie wie ein Abonnement ohne neue Absprache weiterlaufen, wenn nicht gekündigt wird. Allerdings hält sich das Übel in Grenzen, sollte man die Kündigungsfrist verpassen: Nach der ersten festen Laufzeit ist laut ARAG Experten für alle Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden, eine Verlängerung nur noch auf unbestimmte Zeit mit monatlicher Kündigungsfrist erlaubt.

Was muss ich bei einer fristgerechten Kündigung beachten?
Entscheidend für eine fristgerechte Kündigung ist der richtige Termin und der wird im Vertrag festgelegt. Bestimmt dieser eine dreimonatige Frist, meint das, dass die Kündigung spätestens am letzten Werktag vor dem Beginn der besagten drei Monate vor Laufzeit-Ende beim Fitnessstudio vorliegen muss. Gut zu wissen: Wurde der Vertrag ab dem 1. März 2022 geschlossen, dürfen die AGB nur noch eine einmonatige Kündigungsfrist vorsehen. Die ARAG Experten raten, unbedingt schriftlich zu kündigen. Will man ganz sicher gehen, nutzt man ein Einschreiben mit Rückschein oder gibt das Schreiben persönlich ab und lässt sich den Erhalt bestätigen. Nur so verfügt man später über einen Nachweis, wenn es hart auf hart kommt.

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Heute schon gesund gefroren?

ARAG Experten mit Tipps zum Gesundheits-Trend Eisbaden

Heute schon gesund gefroren?

Gesundheits-Trend Eisbaden

Eisbaden ist seit einigen Jahren immer mehr im Kommen. Weniger neuer Hype als vielmehr Tradition verschiedenster Kulturen, ist Eisbaden aber tatsächlich dafür bekannt, unterschiedlichen Krankheiten entgegenzuwirken. Vorausgesetzt, es wird richtig und sinnvoll betrieben. Damit das gelingt, haben sich ARAG Experten eingehend mit dem Thema beschäftigt.

Von Null auf Hundert oder wie fängt man an?
„Augen zu und durch“ ist eine beliebte Methode, unangenehmen Situationen zu begegnen. Doch die ARAG Experten warnen: Dieses Motto ist hier keinesfalls angesagt. Es gilt vielmehr, sich langsam heranzutasten. So ist es z. B. sinnvoll, sich bereits frühzeitig mit kalten Duschen an die Wassertemperatur zu gewöhnen, die einen dann draußen erwartet. Und auch hier geht es nicht einfach drauf los, sondern man beginnt, den Wasserstrahl von den Füßen in Richtung Oberschenkel zu richten und von den Händen in Richtung Schultern. Übrigens ist für Anfänger nicht angeraten, erst im Winter mit dem Eisbaden zu beginnen. Für einen sanfteren Einstieg eignen sich eher die Herbstmonate. Vor dem Gang ins Wasser raten die ARAG Experten, sich aufzuwärmen, um den Kreislauf in Schwung zu bringen. Eine andere Alternative ist, vorbereitend zu atmen. Hierbei wird – je nach Methode – in unterschiedlichen Intervallen geatmet und die Luft angehalten. Dann läuft man nicht Gefahr, durch das plötzliche Luftschnappen durch den Temperaturunterschied zu hyperventilieren.

Kälte als Medizin: Wofür ist Eisbaden gut?
Ein Prinzip, das in der Medizin schon länger Anwendung findet, ist Kälte – wir kennen beispielsweise kühlende Salben oder Cool-Packs. Dass niedrige Temperaturen jedoch für den ganzen Körper angewendet werden, um Krankheiten zu bekämpfen, ist laut ARAG Experten noch vergleichsweise neu. Die Anwendungsgebiete sind vielfältig und reichen von der allgemeinen Immunstärkung, die uns gerade im Winter hilft, an Erkältungswellen vorbeizuschrammen, bis hin zu psychischen Erkrankungen, Schmerzprozessen und vielen anderen Diagnosen. So raten Ärzte zum Beispiel bei einigen Autoimmunerkrankungen wie Rheuma, Psoriasis oder Neurodermitis ebenso wie bei chronischen Schmerzerkrankungen wie Migräne oder Arthrose, aber auch bei Sportverletzungen zu Besuchen in einer Kältekammer. Ebenso gut kann man dieselben körperlichen Vorgänge aber auch durch Baden in einem kalten See oder im Meer anregen. Vorteil: Die Betätigung in der freien Natur baut zusätzlich Stress ab und das Tageslicht gibt uns noch einmal eine Portion Vitamin D dazu. Übrigens hat auch Sebastian Kneipp schon im 19. Jahrhundert zu kaltem Wasser als Heilmethode geraten. Als Hydrotherapeut hat er klassische Kuranwendungen wie Wassertreten und Wechselduschen bekannt gemacht.

Einfach und ursprünglich oder was sollte man mitnehmen?
Man sollte durchaus auf etwas Equipment zurückgreifen: ARAG Experten empfehlen Mütze, Neopren-Handschuhe, Schuhe und Badesocken. Denn Hände und Füße sind am schnellsten unterkühlt und übertragen dies auf den gesamten Körper. Am Ufer sollten ein großes Handtuch oder ein Bademantel, eine dicke Winterjacke sowie warme und trockene Kleidung bereitliegen. Im Wasser kann eine Schwimmboje unter Umständen der Retter in der Not sein, da man durch sie sichtbar ist und sich im Notfall an ihr festhalten kann. Noch wichtiger als jede Ausstattung ist allerdings der „Partner in Crime“: Jemanden zu haben, der mitmacht, einen motiviert – aber vor allem, der einem im Fall der Fälle helfen kann. Wenn der Helfer sich auch nicht überwinden kann mitzubaden; es genügt schon jemand, der das Eisbaden vom Ufer aus begleitet.

Wer sollte auf Eisbaden verzichten?
Auch wenn es als gesund gilt, ist es wie bei vielen anderen Maßnahmen: Die Empfehlung gilt nicht für absolut jeden. So sollten gerade jüngere Kinder nur sehr kurz im kalten Wasser bleiben, weil sie im Vergleich zu Erwachsenen viel schneller auskühlen. Selbstverständlich müssen sie gesund sein. Für Kleinkinder kommt Eisbaden hingegen gar nicht in Frage. Zudem kommt es auf die Art der Krankheit an, die bekämpft werden soll. So beugt die Kälte zwar Ablagerungen in den Arterien und damit der gefürchteten Verkalkung und Bluthochdruck vor, wer aber bereits herzgeschädigt ist oder eine entsprechende Vorgeschichte hat, für den kann Eisbaden lebensgefährlich sein. Und auch, wer bereits mit einem Infekt kämpft, hat laut ARAG Experten im kalten Wasser nichts zu suchen. Ebenso ist für ältere Menschen besondere Vorsicht geboten: Sie sollten eventuelles Eisbaden mit dem Arzt ihres Vertrauens vorab besprechen. Der wichtigste Tipp aber: Immer auf den eigenen Körper hören! Nicht übertreiben, weder bei der Häufigkeit noch bei der Dauer.

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Weihnachtliches Paketchaos vermeiden: Rechte, Regeln, Rücksendung

ARAG Experte Marvin Böhnhardt mit Tipps, wie es mit der Weihnachtspost klappt

Weihnachtliches Paketchaos vermeiden: Rechte, Regeln, Rücksendung

ARAG Experte Marvin Böhnhardt mit Tipps, wie es mit der Weihnachtspost klappt

Weihnachten bedeutet für die Paketzusteller jede Menge Stress. Ein Großteil der Geschenke wird ja inzwischen online bestellt und die Empfänger sind beim Ausliefern der Weihnachtspäckchen oft nicht zu Hause. Aber dürfen die Pakete dann einfach beim Nachbarn abgegeben oder vor die Haustür gelegt werden? Und welche Rechte hat man, wenn sie vielleicht beschädigt oder gar nicht mehr auffindbar sind? Das weiß der ARAG Rechtsschutzexperte Marvin Böhnhardt.

Dürfen Zusteller überhaupt Pakete beim Nachbarn abgeben, wenn man nicht zu Hause ist, um sie anzunehmen?
Marvin Böhnhardt: Ja, das dürfen sie und die meisten Paketdienste behalten sich das in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch vor. Allerdings ist dort nicht festgelegt, was genau unter „Nachbar“ zu verstehen ist. Das heißt, unter Umständen muss man sein Paket dann sogar ein paar Häuser oder ein paar Straßen weiter abholen. Eine Benachrichtigungskarte im Briefkasten, wo und beim wem genau das Paket abgegeben wurde, ist aber verpflichtend. Nur wenn der Briefkasten für den Paketzusteller nicht zugänglich ist, darf er die Karte auch an die Haustür hängen.

Dürfen eigentlich auch Kinder Pakete annehmen?
Marvin Böhnhardt: Grundsätzlich können auch Kinder Pakete in Empfang nehmen. Sind sie unter sieben Jahre alt und somit geschäftsunfähig, geht man aber davon aus, dass sie nicht zum Empfang berechtigt sind. Kommt das Paket weg, haftet unter Umständen der Paketbote. Bei älteren, beschränkt geschäftsfähigen Kindern kommt es bei einer eventuellen Haftungsfrage auf die Reife und den Entwicklungsstand des Kindes an.

Was ist, wenn das Paket einfach im Flur oder vor die Haustür abgelegt wird?
Marvin Böhnhardt: Die Paketdienste müssen sicherstellen, dass die Empfänger ihre bestellten Pakete auch bekommen. Die Päckchen einfach vor der Haustür, auf der Terrasse oder im Treppenhaus abzulegen, ist also nicht erlaubt. Anders sieht es aus, wenn man dem Zusteller eine sogenannte Abstellgenehmigung erteilt hat, z. B für die Kellertreppe oder die Veranda. Der Nachteil dabei ist allerdings, dass man dann auch das Risiko trägt, wenn das Paket nach dem Ablegen verloren geht oder beschädigt wird. Von daher rate ich, nur möglichst sichere Ablageorte anzugeben.

Wie geht man vor, wenn das Paket samt Inhalt beim Ausliefern beschädigt wurde?
Marvin Böhnhardt: Dann sollte man die Annahme verweigern, wenn man so etwas schon beim Zustellen bemerkt. Findet man dagegen am verabredeten Ablageort ein beschädigtes Paket, muss man den Schaden umgehend dem Verkäufer melden, ohne das Paket zu öffnen. Am besten mit Beweisfotos vom nicht einwandfreien Zustand der Lieferung. Wer erst nach dem Öffnen entdeckt, dass die Ware den Transport nicht heil überstanden hat, sollte ebenfalls sofort den Verkäufer informieren. Er ist für die Transportgefahr verantwortlich und muss die Schäden ersetzen.

Was macht man denn, wenn man selbst eine falsche Lieferung erhält? Ketzerisch gefragt: Darf man die behalten?
Marvin Böhnhardt: Mit solchen unbestellten Sachen kann man grundsätzlich machen, was man will. Das bedeutet: Man darf das Paket entsorgen, den Inhalt selber nutzen oder verschenken – der Versender hat keinerlei Ansprüche gegen den Empfänger. Eine Ausnahme gibt es laut Gesetz allerdings: Handelt es sich bei der Sendung erkennbar um eine falsche Lieferung, ist man verpflichtet, die Ware aufzubewahren und auf Aufforderung des Unternehmens herauszugeben.

Man kann natürlich auch vom Versender verlangen, den Irrläufer abzuholen. Dafür sollte man eine angemessene Frist setzen. Wer sich netterweise entscheidet, das Paket zur Post zu bringen, hat Anspruch auf so genannten Aufwendungsersatz, also die Erstattung der Rücksendekosten.

Man kann sich seine Weihnachtspakete ja auch an eine bestimmte Packstation schicken lassen. Aber was ist, wenn man die dann dort nicht findet?
Marvin Böhnhardt: Sobald man ein Fach in der Packstation öffnet, gilt das Paket als zugestellt. Wenn das Fach aber gähnend leer sein sollte, weil es z. B. aufgebrochen und der Inhalt entwendet wurde, hat der Paketdienstleister seine Ablieferungspflicht trotzdem nicht erfüllt. In diesem Fall sollte man sich sofort mit dem Paketdienstleister sowie dem Absender in Verbindung zu setzen. Der Lieferdienst darf das Paket außerdem auch nicht so ohne Weiteres einfach an eine andere Packstation liefern. Das geht nur, wenn beispielsweise die Fächer der gewünschten Packstation voll sind oder das Paket die erlaubte Größe für Packstationssendungen überschreitet.

Und wenn man sich seine Weihnachtspäckchen einfach an den Arbeitsplatz liefern lässt: Das ist doch erlaubt, oder nicht?
Marvin Böhnhardt: Wenn der Chef es nicht untersagt hat, dürfen Arbeitnehmer sich ihre Päckchen auch in den Betrieb liefern lassen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht allerdings nicht. Wurde von Seiten der Betriebsleitung ausdrücklich ein Verbot ausgesprochen, müssen sich Arbeitnehmer auch in der Vorweihnachtszeit daran halten. Sonst droht eine Abmahnung, im Wiederholungsfall sogar die Kündigung. Und Vorsicht: Auch wenn es in den meisten Betrieben erlaubt ist, sich Päckchen liefern zu lassen, bedeutet das nicht, dass die Arbeitnehmer auch während der Arbeitszeit oder vom Dienst-PC aus im Internet einkaufen dürfen.

Was macht man, wenn man die bestellte Ware doch nicht mehr haben möchte? Kann man das Paket dann einfach zurückschicken?
Marvin Böhnhardt: Wenn die bestellte Ware beim Auspacken enttäuscht, kann man das Paket zurückschicken. Innerhalb der Europäischen Union gibt es eine einheitliche Regelung: Versandhändler müssen die Ware zurücknehmen, wenn der Käufer den Kauf innerhalb von 14 Tagen widerruft. Meistens genügt sogar ein Klick auf den richtigen Link, um eine Retoure in die Wege zu leiten. Eine Begründung für das Zurückschicken ist nicht zwingend notwendig. Sollte die Ware kaputt oder falsch sein, übernimmt ja wie gesagt der Händler die Kosten für den Rückversand. In anderen Fällen entscheidet der Händler darüber, ob er die Kosten übernimmt. Grundsätzlich darf er die Kosten für die Rücksendung an den Kunden weitergeben. Viele stellen aber aus Kulanz kostenlose Retourenaufkleber zur Verfügung.

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Konto gekündigt? Kein Problem!

ARAG Experten informieren über die wichtigsten Schritte nach einer Konto-Kündigung

Konto gekündigt? Kein Problem!

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Wenn einem die Bank des Vertrauens das Konto kündigt, bekommen viele Kontoinhaber wahrscheinlich zunächst einen Schreck und fragen sich nach dem Grund. Warum also kündigen Banken ihren Kunden das Konto? Kann das jedem passieren? Dürfen sie das überhaupt? Und wie soll man darauf reagieren? Die ARAG Experten geben Tipps, was in einer solchen Situation zu tun ist.

Darf die Bank ein Konto kündigen?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Banken die Geschäftsbeziehung zu ihren Kunden jederzeit beenden dürfen. Und zwar ohne Angabe von Gründen. Grundlage dafür sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die eine Kündigung regeln. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt mindestens zwei Monate, das schreibt Paragraf 675h des Bürgerlichen Gesetzbuches vor. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei häufigen Überziehungen, fehlender Aktivität oder verdächtigen Transaktionen – kann eine Bank das Konto fristlos kündigen. Dies muss jedoch gut begründet werden. Ohne einen triftigen und nachweisbaren Grund darf eine solche Kündigung nicht erfolgen.

Das Recht auf ein Basiskonto
Laut dem sogenannten Zahlungskontengesetz (ZKG) hat jeder, der sich legal in Deutschland aufhält, ein Recht auf ein Basiskonto. Damit können grundlegende Bankgeschäfte wie Überweisungen oder der Empfang von Zahlungen abgewickelt werden. Selbst wenn einem die Bank das bisherige Konto kündigt, ist sie in der Regel verpflichtet, ein Basiskonto anzubieten. Doch laut Information der ARAG Experten weisen viele Banken nicht aktiv darauf hin. Deshalb sollten Kunden diesen Anspruch selbst einfordern.

Warum kündigen Banken Konten?
Die Gründe für eine Kontokündigung können laut ARAG Experten vielfältig sein. Häufig spielen wirtschaftliche Überlegungen eine Rolle, etwa wenn die Bank den Kunden als nicht lukrativ genug einstuft. In diesem Rahmen darf die Bank sogar Gratis-Konten durch kostenpflichtige Modelle ersetzen. Auch die fehlende Einwilligung zu neuen AGB oder gesetzliche Anforderungen wie Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung können dazu führen, dass Banken Konten schließen.

Was tun, wenn das Konto gekündigt wird?
Flattert einem die Kontokündigung ins Haus, raten die ARAG Experten Bankkunden, rasch zu handeln. Zunächst sollte man die Bank nach den Gründen für die Kündigung fragen und schriftlich widersprechen – egal, wie gering die Aussicht auf Erfolg ist. Anschließend sollte man umgehend ein neues Konto bei einer anderen Bank eröffnen, um Zahlungsverpflichtungen wie Daueraufträge und Lastschriften weiterhin bedienen und Überweisungen tätigen zu können.

Einspruch einlegen – lohnt sich das?
Kunden können gegen die Kündigung schriftlich Einspruch einlegen. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass bei einer ordentlichen Kündigung die Erfolgsaussichten oft schlecht stehen. Eine Ausnahme gibt es für Mitglieder von Genossenschaftsbanken. Das Oberlandesgericht Celle entschied in einem Fall, dass die Satzung der Bank die Kündigung des Kontos während der Mitgliedschaft ausschloss (Az.: 20 U 45/19).

Worauf kommt es beim neuen Konto an?
Bei der Auswahl einer neuen Bank zählen vor allem die Kontogebühren. Ein Girokonto sollte maximal 60 Euro im Jahr kosten. Viele Geldinstitute bieten aber auch kostenlose Konten an. Vor allem junge Menschen sind hier deutlich im Vorteil: Einige Banken bieten Kunden bis Mitte 20 oder sogar bis zum 30. Geburtstag kostenlose oder günstige Konten an. Doch nicht nur die Kontoführung sollte kostenfrei sein, auch Überweisungen und Girokarte dürfen im Idealfall nichts kosten. Ein Blick auf die Zinsen für einen Dispokredit, die beim Überziehen des Kontos fällig werden, könnte ebenfalls lohnen. Hier gibt es große Unterschiede zwischen den Kreditinstituten. Ein Tipp der ARAG Experten: Nicht immer leicht zu finden, aber auf jeder Bank-Website Pflicht sind die Entgeltinformationen. Dort werden zahlreiche Bankdienstleistungen und ihre jeweiligen Preise aufgelistet. Sobald das neue Konto eröffnet wurde, sollten die neue Bankdaten so schnell wie möglich an alle relevanten Stellen weitergegeben werden.

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Online-Shoppen: Aber sicher

ARAG Experten geben Tipps, wie man Fallstricke beim Online-Shopping umgeht

Online-Shoppen: Aber sicher

Fallstricke beim Online-Shopping

Wer keine Lust hat, sich ins weihnachtliche Shopping-Getümmel zu werfen, kann Weihnachtsgeschenke auch ganz bequem von der Couch aus kaufen. Ein Klick genügt und der Schal für den Liebsten liegt im Warenkorb. Das Online-Shoppen birgt allerdings einige Risiken. Wie man sicher im Netz einkaufen kann, verraten die ARAG Experten.

Online-Shopping beliebter denn je
Das Internet dient den meisten Deutschen nicht nur als Informationsquelle vor größeren Anschaffungen, sondern als bequemer Einkaufsort. So verzeichnete das Onlinegeschäft im letzten Jahr einen Umsatz mit Waren in Höhe von gut 85 Milliarden Euro (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/3979/umfrage/e-commerce-umsatz-in-deutschland-seit-1999/). Und auch dieses Jahr wird im weltweiten Netz gekauft, was das Zeug hält: Die Prognosen des Handelsverbandes Deutschlands (https://einzelhandel.de/online-monitor) (HDE) verzeichnen erneut Rekordumsätze.

Zu den beliebtesten Warengruppen (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/253188/umfrage/umsatzstarke-warengruppen-im-online-handel-in-deutschland/) im Online-Handel gehören laut ARAG Experten Bekleidung, hier liegt der Umsatz bei rund 25 Prozent, und Elektroartikel, mit denen ein Umsatz von gut 22 Prozent erwirtschaftet wurde. Am liebsten kaufen die Online-Shopper bei Amazon ein, die Skepsis gegenüber ausländischen Online-Shops wie z. B. Temu scheint laut HDE hingegen zu wachsen, da die Zahl der Besucher auf dieser Plattform 2024 bereits wieder sinkt. Mehr als die Hälfte des Onlineumsatzes, knapp 47 Milliarden Euro, wird laut HDE-Online-Monitor übrigens mit dem Smartphone generiert.

Interessant finden die ARAG Experten, dass trotz boomendem Internet-Geschäft etwa die Hälfte der Befragten (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1398427/umfrage/hindernisse-online-kauf-deutschland/) in Deutschland Sicherheits- oder Vertrauensprobleme bei Online-Käufen haben. 37 Prozent meinten zudem, dass sie lange und verwirrende Zahlungsabwicklungen für problematisch halten.

Gezahlt wird laut ARAG Experten am liebsten mit PayPal; dieses Zahlungsverfahren hat mit knapp 28 Prozent (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/224827/umfrage/marktanteile-von-zahlungsverfahren-beim-online-handel/) den größten Anteil an den Umsätzen beim Online-Shopping. Der Kauf auf Rechnung folgt mit fast 27 Prozent knapp dahinter.

Die sichersten Zahlmethoden beim Online-Shopping
Bei der Zahlung auf Online-Plattformen sollten stets sichere Zahlungsmethoden genutzt werden, wie beispielsweise PayPal oder Kreditkarten mit Sicherheitsverfahren. Auch der Kauf auf Rechnung oder per Lastschrift ist sicher. Die ARAG Experten warnen hingegen grundsätzlich vor Zahlungen per Vorkasse. Denn handelt es sich um einen Fake-Shop (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/internet-rechtsschutz/auf-fake-shop-reingefallen-was-tun/), werden Kunden ihre bestellte und bezahlte Ware nie erhalten. Hinweise auf einen Fake-Shop können ungewöhnlich hohe Rabatte sein.

Vorkasse-Zahlungen sollten auch nur dann geleistet werden, wenn gleichzeitig mit der Zahlung ein Kaufvertrag geschlossen wird. In einem konkreten Fall hatte ein Discounter von seinen Kunden verlangt, vor Erhalt der Ware den vollen Preis zu zahlen. So weit, so gut. Doch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen seines Online-Shops legte der Händler fest, dass ein Vertrag erst mit der Lieferung der Ware zustande kam, also bis zu zehn Tage später. Dadurch hatten Kunden bis zur Lieferung keinen Anspruch auf ihre bestellte Ware. Als der Fall vor Gericht landete, entschieden die Richter, dass diese Praxis die Verbraucher unangemessen benachteilige. Insbesondere seien die Kunden durch die Zahlungsaufforderung ohne vertragliche Grundlage schlechter gestellt als bei einem bestehenden Vertrag. Sie konnten bei Nichtlieferung ihr Geld zwar zurückfordern, aber nicht auf die Lieferung bestehen oder Schadensersatz verlangen (Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 3 U 1594/23).

Die Werbung mit falschen Rabatten
Die ARAG Experten warnen: Nicht nur zu Aktionstagen wie Black Friday oder der Cyber Week werben viele Online-Händler mit falschen Rabatten. Auch in der Vorweihnachtszeit, in der die meisten Menschen auf die Jagd nach Weihnachtsgeschenken gehen, ist Vorsicht geboten. Bei allzu großen Rabatten sollte der innere Alarm losgehen. Ein Preisvergleich bei diversen Preissuchmaschinen im Internet lohnt immer. Oftmals unrealistisch sind dagegen die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller (UVP), denn diese sind oft aus der Luft gegriffen.

Technische Tipps zum sicheren Shoppen
Komplexe Passwörter (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/internet-rechtsschutz/phishing-email-identitaetsdiebstahl/), das Aktualisieren von Sicherheitssoftware auf dem eigenen Gerät oder ein expliziter Logout nach dem Einkauf – viele Sicherheitsmaßnahmen sind Verbrauchern durchaus bekannt. Zudem raten die ARAG IT-Experten, nur auf etablierte Online-Shopping-Plattformen mit hohen Sicherheitsstandards zu vertrauen. Beim Eingeben von vertraulichen Daten sollten ausschließlich verschlüsselte Verbindungen genutzt werden. Die erkennt man an der „https“-Einleitung oder dem Schloss-Symbol in der Browser-Adresszeile. Darüber hinaus sollten digitale Einkäufe ausschließlich vom heimischen Rechner aus dem heimischen WLAN heraus getätigt werden. Internet-Cafes oder WLAN-Hotspots sind tabu. Wer zudem regelmäßig Cache, Verlauf und im Browser hinterlegte Cookies löscht und nur die wirklich notwendigen Daten von sich preisgibt, ist auf der sicheren Seite.

Widerrufsrecht nutzen
Wer trotz aller Vorsicht einen nicht zufriedenstellenden Kauf getätigt hat, kann von seinem 14-tägigen Widerrufsrecht Gebrauch machen. Dabei können Käufer die Ware ohne Angabe von Gründen zurückschicken. Die Kosten dieser Rücksendung muss laut Gesetz allerdings der Käufer tragen, wenn er vorher in der Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen wurde. Viele Online-Shops sind aber kulant und übernehmen das Retouren-Porto freiwillig. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass einige Produkte vom Widerrufsrecht ausgenommen sind. So können beispielsweise schnell verderbliche Lebensmittel, Medikamente oder bereits geöffnete Hygiene- oder Kosmetikartikel, auch wenn sie online gekauft wurden, nicht zurückgegeben werden.

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Nudging, Shrinking, Skimping: So werden Verbraucher getäuscht

ARAG Experten über irreführende Taktiken und zweifelhafte Marketingstrategien

Nudging, Shrinking, Skimping: So werden Verbraucher getäuscht

Nudging, Shrinking, Skimping: So werden Verbraucher getäuscht

Für Schnäppchenjäger auf der Suche nach den besten Angeboten markieren Black Friday und Cyber Monday die Höhepunkte der Konsumsaison. Doch inmitten dieser Kaufrausch-Tage greifen Unternehmen zunehmend auf subtile psychologische Strategien zurück, um das Kaufverhalten ihrer Kunden zu beeinflussen. Die ARAG Experten geben daher einen Überblick über fiese Maschen, miese Tricks und perfide Methoden, die Verbraucher in die Irre führen und häufig den Geldbeutel zusätzlich strapazieren.

Nudging – der Trick mit dem Countdown
Mit Nudging (englisch für „anstupsen“) sollen Verbraucher laut ARAG Experten subtil und unbemerkt beeinflusst werden. Das Ziel: Sie zu bestimmten Handlungen und Entscheidungen zu bewegen, ohne ihnen ihre Wahlfreiheit direkt zu nehmen. Ein Beispiel für den durchaus positiven Einsatz dieser Technik ist die Platzierung von Obst auf Augenhöhe in Supermärkten, um gesunde Ernährung zu fördern. Aber es geht auch anders herum: Ebenso werden ungesunde Snacks bewusst an der Kasse positioniert, wo Impulskäufe wahrscheinlicher sind. Online nutzen z. B. Reise-Anbieter diese Technik, um ihren Umsatz zu steigern. Dabei wird den Online-Nutzern durch einen Countdown suggeriert, dass es nur noch wenige Angebote gibt oder gerade viele weitere Nutzer sich das gleiche Angebot ansehen. Auch Apps setzen auf Nudges: Fitness-Apps erinnern mit motivierenden Benachrichtigungen an Bewegung, während Shopping-Apps durch Countdown-Timer Dringlichkeit erzeugen.

Unlautere Werbung mit Rabatten
Mega-Schnäppchen, Super-Rabatte, Preisknüller, XXL-Angebote, Bestpreis-Garantie – manchmal ist es schwer, echte Angebote von Fake-Deals zu unterscheiden. Doch nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Händler bei Werbung mit Rabatten den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zugrunde legen müssen. Dabei verweisen die ARAG Experten auf den konkreten Fall, in dem ein Discounter Preisermäßigungen auf höhere Preise bezogen hatte, während der niedrigste Preis nur im Kleingedruckten genannt wurde (Az.: C-330/23). Bereits seit 2022 schreibt die europäische Preisangabenverordnung vor, dass bei einer Preisermäßigung der günstigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden muss. Nach der Entscheidung des EuGH ist nun klar, dass das nicht ausreicht: Vielmehr ist die zugrundeliegende EU-Richtlinie so auszulegen, dass die Ermäßigung auch auf der Grundlage des niedrigsten Preises berechnet werden muss. Das Urteil soll irreführender Werbung und „Preisschaukelei“ einen Riegel vorschieben, etwa dem künstlichen Erhöhen von Preisen vor Rabattaktionen.

Shrinkflation – schrumpfen für den Profit
Der Begriff Shrinkflation setzt sich aus den Wörtern „shrink“ (englisch für „schrumpfen“) und Inflation zusammen und beschreibt einen Prozess, bei dem die Hersteller von Produkten nicht den Preis erhöhen, sondern stattdessen die Menge oder Größe des Produkts reduzieren, während der Preis unverändert bleibt. Durch diese subtile Taktik können Gewinnmargen erhöht werden, ohne die Preise anzuheben.

Verbraucher werden durch die versteckte Preiserhöhung bewusst in die Irre geführt und getäuscht, indem sie glauben, dass sie das gleiche Produkt wie zuvor kaufen. Da das alte und neue Produkt nie nebeneinander im Regal stehen, haben Kunden keine Möglichkeit zu einem Vergleich. Je mehr Produkte es gibt, bei denen getrickst wird, desto größer sind die Auswirkungen auf das Haushaltsbudget. Die ARAG Experten warnen vor Lebensmitteln, bei denen veränderte Füllmengen zu mehr als 40 Prozent Preiserhöhung (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1361805/umfrage/mogelpackung-preisanstieg-fuellmengen/) geführt haben.

Skimpflation – weniger ist weniger
Neben luftigen, viel zu großen – und eigentlich gesetzeswidrigen – Verpackungen weisen die ARAG Experten auf weitere Tricks der Hersteller hin, um ganz legal Produkte vermeintlich preiswert anzubieten. Das Ganze nennt sich auf neudeutsch Skimpflation (englisch „skimp“ für einsparen und Inflation) und bezeichnet die Praxis von Unternehmen, die Qualität ihrer Produkte oder Dienstleistungen zu senken, anstatt die Preise zu erhöhen: Indem Hersteller die Dosiervorgaben und -empfehlungen ändern – wie beispielsweise bei Waschpulver oder Geschirrspülmittel -, verbraucht sich ein Produkt schneller und muss häufiger gekauft werden. Auch über die Rezeptur wird getrickst. Dabei werden Anteile von besonders kostenintensiven Bestandteilen eines Produktes gesenkt oder durch kostengünstigere oder ähnlich schmeckende Rohstoffe ersetzt, so dass es in der Herstellung günstiger wird und die Gewinnmarge steigt.

Kavaliersdelikt oder Gesetzesbruch?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es Herstellern natürlich keineswegs verboten ist, die Preise zu erhöhen oder herunterzusetzen. Gesetzwidrig sind allerdings Verpackungen, die nicht proportional zur Füllmenge schrumpfen, sondern mehr Inhalt suggerieren. Rechtlich ist es allerdings schwierig festzulegen, wann es sich um eine Mogelpackung handelt, da bereits 2009 die verbindlichen Mengenvorgaben für Lebensmittel weggefallen sind. Vorher gab es eine entsprechende EU-Richtlinie, wonach feste Verpackungsgrößen für bestimmte Füllmengen vorgegeben waren, so dass Produkte und Preise besser vergleichbar waren.

Doch ganz ungeschützt ist der Verbraucher nicht, sofern er Preis und Füllmenge eines Produktes kennt. Denn sind Lebensmittel in einer größeren Verpackung nochmals einzeln verpackt, müssen nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) der Europäischen Union (EU) sowohl das Füllgewicht als auch die genaue Stückzahl der Einzelverpackungen angegeben werden. Selbst wenn es sich um kleinteilige Einzelstücke – wie etwa einzeln umwickelte Bonbons – handelt (Bundesverwaltungsgericht, Az.: 3 C 15.21).

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