Hätten Sie’s gewusst?

Wie pflegt man die Dritten? Und muss man das denn überhaupt?

Tägliches Putzen der Zahnprothese muss sein und zwar sehr gründlich, wenn man gesund bleiben möchte.

Nie mehr Zahnschmerzen, nie mehr zum Zahnarzt, nie mehr putzen! Das hört sich paradiesisch an. Ist es auch, wenn man einige wichtige Regeln einhält. Wichtigste Regel: Tägliches Putzen der Zahnprothese muss sein und zwar sehr gründlich, wenn man gesund bleiben möchte. Denn Gesundheit fängt im Mund an, auch mit Zahnprothese. Curaprox hilft dabei mit dem Mundpflegesystem als Set oder einzeln.

Mindestens zweimal pro Tag reinigen
Noch besser wäre es sogar nach jeder Mahlzeit. Morgens und abends sollte die Prothese mit einer weichen Zahnbürste und einem milden Reinigungsgel gereinigt werden, das täglich verwendet werden kann. Dieses Gel ist ein Muss für die tägliche Pflege, es reinigt und desinfiziert zuverlässig und schonend, erhöht die Lebensdauer von Spangen und Prothesen, verhindert schlechten Atem. Speisereste lassen sich gut unter fließendem Wasser entfernen, über Nacht wird sie in einer Box mit einem Wasser-/Mundspülungsgemisch aufbewahrt. Wichtig ist, dass der Mundraum gründlich mit einer Spülung gereinigt wird, um den Biofilm von Zahnfleisch und Zunge zu entfernen. Bestellen in Apotheken PZN für das Set 07194421 und in online shops

Mundspülung „Perio plus“ Regenerate: Bakterien und Viren ade
Der kleine und so effektive Schluck für die Mundhygiene, um Entzündungen zu verhindern: „Perio plus“ Regenerate Mundspülung sorgt nicht nur für einen angenehmen Atem, sie befreit wie eine Studie beweist, von Bakterien, Pilzen und Viren. 60-Sekunden-Gurgeln reicht aus, um den Mundraum gut zu schützen. Durch diese Mundspülung wird auch die Zunge von den Ablagerungen befreit, die sich über Nacht gebildet haben. Die darin enthaltenden Bakterien & Co sollten nicht unterschätzt werden, wenn sie in den Körper gelangen.
Bestellen in Apotheken PZN 15583875 und online shops

Täglich oder wöchentlich? Mit denture gel daily oder weekly. Geht beides Diese beiden BDC-Reinigungsgels entfernen alle Zahnbelege und zwar ganz schonend ohne die Zahnprothese anzugreifen und egal ob bei täglicher oder einmal wöchentlicher Anwendung. Beide Gels enthalten keinerlei Chemie, sind also ohne Schleifmittel oder Salzsäure. Die hochwertigen Zahnprothesen bleiben so jahrelang wie neu und strahlend weiß. Auch das Zahnfleisch und die Mundschleimhaut werden geschont. Bestellen daily PZN 07194361, weekly 07194378 und online shops

Die patentierte Omega-Spiralbürste Verschmutzungen oder Bakterienbeläge auf der Prothese? Gibt“s nicht mit dieser genialen Zahnbürste, dafür hat sie ein Patent erhalten. Und das zu Recht. Denn sie reinigt sogar in den bislang unerreichbaren Innenflächen der Prothesen. Das kräftige Borstenfeld ist für die Außenflächen zuständig, der ergonomische Handgriff passt sich perfekt den Handflächen an und ermöglicht so eine sichere und einfache Handhabung. Bestellen weiß und mint PZN 017194409 und in online shops

Praktische BDC-Reinigungs- und Aufbewahrungsbox In dieser praktischen Box können die Zahnprothesen stoßfest und sicher nachts und auch tagsüber in Wasser aufbewahrt werden. Sie ist groß genug für Teil- und Totalprothesen. Ein Einsatzsieb und
Deckel vervollständigen die Box. Die Boxen gibt es mit einem blauen oder mint Dekostreifen – so gibt es keine Verwechslung. Bestellen PZN 16201663 in blau, PZN 07194415 in mint und online shops.

So perfekt gepflegt haben Sie lange Freude an Ihren Dritten!
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ARAG Verbrauchertipps zum Zubeißen

ARAG Experten mit Urteilen aus der Welt der Zahngesundheit

ARAG Verbrauchertipps zum Zubeißen

Zahnersatz aus dem EU-Ausland
Viele Zahnersatzbehandlungen sind im Ausland deutlich günstiger als in Deutschland. So gibt es beispielsweise einen regelrechten Zahntourismus ins benachbarte Polen oder nach Ungarn, wenn es um Brücken, Implantate oder Zahnprothesen geht. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass sich Patienten grundsätzlich ohne große Probleme im europäischen Ausland behandeln lassen dürfen. Allerdings erstattet die Krankenkasse in der Regel nur dann die Kosten für die Behandlung im Ausland, wenn sie vorab einen Heil- und Behandlungsplan des behandelnden Zahnarztes vorgelegt bekommt. In einem konkreten Fall sollte eine Patientin bei ihrem Zahnarzt in Deutschland für jeweils eine große Brücke im Ober- und Unterkiefer 5.000 Euro zahlen. Ihre Kasse bewilligte lediglich den Festzuschuss von 3.600 Euro. Der Eigenanteil von 1.400 Euro war der Frau zu viel. Ohne sich vorher mit ihrer Krankenkasse abzustimmen, fand sie in Polen einen Zahnarzt, der sie für 3.300 Euro behandelte. Doch als sie die Rechnung bei ihrer Kasse einreichte, wollte diese nur anteilig die Kosten für die Oberkieferbrücke erstatten. Die Brücke für den Unterkiefer entsprach nach Kassensicht und Einschätzung des Medizinischen Dienstes nicht den hierzulande geltenden Qualitäts- und Konstruktionskriterien. Der Fall landete vor Gericht. Doch die Richter wiesen die Klage der Zahntouristin ab. Ihre Begründung: Die Krankenkasse hatte vor der Behandlung keine Möglichkeit, den Heil- und Kostenplan auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu prüfen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az.: L 4 KR 169/17).

Schmerzensgeld für Zahnverlust beim Restaurantbesuch
Der Gast genoss seinen Grillteller in vollen Zügen. Bis er beim typisch griechischen Cevapcici auf etwas Hartes biss und sich einen Zahn abbrach. Der erboste Mann war sicher, dass sich ein kleiner Stein ins Hackfleischröllchen verirrt hätte und verlangte vom Wirt Schadensersatz und Schmerzensgeld. Zu finden war der Fremdkörper nicht mehr, da ihn der Gast offenbar heruntergeschluckt hatte. Doch der Restaurantbesitzer weigerte sich mit der Begründung, dass es ebenso gut ein Knochen- oder Knorpelteilchen gewesen sein könnte. Der Fall landete schließlich sogar vor dem Bundesgerichtshof. Aber auch dort entschieden die Richter, dass die Beweislast beim geschädigten Gast liege. Um Schadensersatz und Schmerzensgeld zu erhalten, muss er beweisen, dass es tatsächlich einen harten Fremdkörper im Essen gegeben habe. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch eine Vorschädigung des abgebrochenen Zahns denkbar sei. Doch ohne Beweise keine Ersatzpflicht (Az.: VIII ZR 283/05). Anders verhält es sich hingegen, wenn der Gastwirt seine Sorgfaltspflicht verletzt wie in einem anderen Fall: Dort hatte ein Mann beim Verzehr eines Wildhasenfilets auf eine Schrotkugel gebissen und sich dabei einen Zahn abgebrochen. Der Wirt musste zu 75 Prozent für den entstandenen Schaden haften (Amtsgericht Waldkirch, Az.: 1 C 397/99).

Zahnreinigung nicht immer auf Kassenkosten
Nicht alles, was medizinisch notwendig ist, muss von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt werden. Das musste auch ein Patient mit chronisch entzündetem Zahnfleisch (Parodontitis) feststellen, der sich bei seinem Zahnarzt eine professionelle Zahnreinigung für 95 Euro gönnte. Medizinisch durchaus sinnvoll, aber trotzdem wollte seine Kasse ihm das Geld nicht erstatten. Als der Mann schließlich sogar Klage erhob, zog er auch vor Gericht den Kürzeren. Denn die Richter wiesen darauf hin, dass bei aller Sinnhaftigkeit eine professionelle Zahnreinigung nicht Teil der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sei. Anders kann es sich verhalten, wenn es sich um Fälle einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung handeln würde, was bei dem Patienten kaum der Fall war. Die ARAG Experten weisen ergänzend darauf hin, dass der Mann darüber hinaus nicht den korrekten Beschaffungsweg der gesetzlichen Krankenversicherung eingehalten hat. Danach muss die Übernahme von Kosten für eine vom Patienten selbst beschaffte Leistung – in diesem Fall die Zahnreinigung – vor der Behandlung bei der Kasse beantragt werden (Sozialgericht Stuttgart, Az.: S 28 KR 2889/17).

Weitere interessante Informationen unter:
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