Beim Jobwechsel an Betriebsrente denken

R+V-Infocenter: bAV möglichst früh mit neuem Arbeitgeber klären

Beim Jobwechsel an Betriebsrente denken

(Bildquelle: Pixabay)

Wiesbaden, 19. November 2024. Drei von vier Beschäftigten haben schon mindestens einmal den Arbeitgeber gewechselt. Ein solcher Jobwechsel bringt einigen Organisationsaufwand mit sich. Das Infocenter der R+V Versicherung rät, dabei auch die Betriebsrente im Blick zu behalten. Denn es gibt einige Punkte zu beachten, damit die Mitnahme zum neuen Arbeitgeber funktioniert.

Viele Unternehmen bieten eine betriebliche Altersversorgung, kurz bAV, an. Sie ergänzt die gesetzliche Rente der Beschäftigten. Welche Art der Betriebsrente angeboten wird, entscheidet das Unternehmen – und auch der Vertrag wird über den Arbeitgeber geschlossen. „Wer einen Jobwechsel plant, sollte das Thema unbedingt möglichst früh mit dem neuen Arbeitgeber klären“, rät Rüdiger Bach, Bereichsvorstand bAV bei der R+V Versicherung.

Neue Verträge gründlich prüfen
Grundsätzlich gilt: Der neue Arbeitgeber kann den bestehenden Vertrag weiterführen. „Allerdings ist er dazu nicht verpflichtet, und es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein“, sagt Bach. Alternativ zur Weiterführung des bestehenden Vertrages kann das neue Unternehmen das bereits aufgebaute Kapital in sein eigenes Versorgungssystem übertragen. Die betriebliche Altersversorgung wird dann bei einem anderen Anbieter fortgeführt. Damit sind meist ein neuer Vertrag und geänderte Konditionen verbunden. „Hier lohnt es sich, das Angebot genau zu prüfen und ausreichend Zeit für Gespräche einzuplanen“, erläutert R+V-Experte Bach. „Ansonsten kann es passieren, dass man schlechter dasteht als mit dem bisherigen Vertrag – zum Beispiel, falls noch einmal Kosten für den Vertragsabschluss anfallen.“

Doch was passiert, wenn der neue Arbeitgeber den Vertrag nicht weiterführt oder das neue Angebot unattraktiv ist? „Der bestehende Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung muss nicht gekündigt werden“, betont R+V-Experte Bach. Die Betroffenen können ihn entweder ruhen lassen oder ihn privat weiterführen. „Der gesetzlich oder vertraglich erworbene Anspruch auf Leistung verfällt nicht, die angesparten Beiträge bleiben in jedem Fall erhalten.“ Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschäftigte weiter in den Vertrag einzahlt oder nicht.

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
– Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben ehemalige Beschäftigte das Recht zu erfahren, wie hoch ihre Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung sind.
– Die Übertragung eines Vertrages muss innerhalb eines Jahres nach Ende des Arbeitsverhältnisses beantragt werden. Der Wunsch nach einer Übertragung sollte rechtzeitig mit dem neuen und dem alten Arbeitgeber besprochen werden, damit alle notwendigen Unterlagen fristgerecht vorliegen.
– Ob Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung aus einer Pensionskasse, Direktversicherung oder einem Pensionsfonds: Wer sie erworben hat, besitzt einen Rechtsanspruch darauf, dass das Versorgungskapital bei einem Arbeitsplatzwechsel übertragen wird.
– Auskunft über die Modelle zur betrieblichen Altersversorgung und die Möglichkeiten einer Übertragung erteilen Vorgesetzte, die Personalabteilung oder der Betriebsrat.

Das R+V-Infocenter wurde 1989 als Initiative der R+V Versicherung in Wiesbaden gegründet. Es informiert regelmäßig über Service- und Verbraucherthemen. Das thematische Spektrum ist breit: Sicherheit im Haus, im Straßenverkehr und auf Reisen, Schutz vor Unfällen und Betrug, Recht im Alltag und Gesundheitsvorsorge. Dazu nutzt das R+V-Infocenter das vielfältige Know-how der R+V-Fachleute und wertet Statistiken und Trends aus. Zusätzlich führt das R+V-Infocenter eigene Untersuchungen durch: Die repräsentative Langzeitstudie über die „Ängste der Deutschen“ ermittelt beispielsweise bereits seit 1992 jährlich, welche wirtschaftlichen, politischen und persönlichen Themen den Menschen am meisten Sorgen bereiten.

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Runter vom Sofa, rein ins Fitnessstudio

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer mit Informationen rund um den Fitness-Vertrag

Runter vom Sofa, rein ins Fitnessstudio

Knapp jeder zweite Deutsche (https://de.statista.com/infografik/26441/umfrage-zu-guten-vorsaetzen-fuer-das-neue-jahr/) geht mit dem Vorsatz ins neue Jahr, mehr Sport zu treiben. Neben dem Sparen und mehr Zeit mit der Familie zu verbringen, ist die persönliche Fitness im Ranking traditionell weit vorne. Entsprechend voll wird es vor allem im ersten Quartal in den Fitnessstudios. Rund elf Millionen Menschen trainieren aktiv in einem Club und die Trainingshäufigkeit (https://www.dssv.de/ergebnisbericht2023/) steigt scheinbar: Rund ein Viertel der Mitglieder kam im ersten Halbjahr 2023 häufiger zum Training als im Vorjahr. Daher verrät ARAG Experte Tobias Klingelhöfer, was man zu Regeln im Studio, Verträgen und Laufzeiten wissen muss.

Bei durchschnittlichen Mitgliedsbeiträgen von etwa 45 Euro im Monat (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/6974/umfrage/mitgliedsbeitraege-fuer-fitness-studios-im-europaeischen-vergleich/) stellt sich die Frage, welche Kündigungsfristen für Fitnessstudios gelten.
Tobias Klingelhöfer: Auch wenn die Frage nach dem Ende schon am Anfang einer Mitgliedschaft recht früh kommt, ist sie angesichts der Kosten natürlich berechtigt. Zudem viele Verträge erst mit längeren Laufzeiten preislich interessant werden. Grundsätzlich gilt: Wenn der Vertrag unterschrieben ist, kann man ihn in der Regel nur zum Laufzeitende kündigen. Bei Verträgen, die nach März 2022 geschlossen wurden, darf die Erstlaufzeit allerdings maximal zwei Jahre betragen. Danach können Verträge nur noch auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Nach Ablauf des Erstvertrags kann man dann monatlich kündigen.

Darf der Vertrag automatisch verlängert werden?
Tobias Klingelhöfer: Eine automatische Vertragsverlängerung ist bei vielen Fitnessstudios völlig normal. Durch das Gesetz für faire Verbrauchsverträge (https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/BGBl/Bgbl_Faire_Verbrauchervertraege.html) können Mitglieder jedoch nicht mehr so leicht an einjährige Vertragsverlängerungen gebunden werden. Die stillschweigende Vertragsverlängerung ist nur noch rechtens, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und man eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat hat.

Kann ich meinen Vertrag pausieren oder auf eine andere Person übertragen?
Tobias Klingelhöfer: Für Mitglieder, die aufgrund einer Verletzung eine Weile keinen Sport machen dürfen, einen Langzeiturlaub machen oder über einen längeren Zeitraum dienstlich unterwegs sind, macht es oft Sinn, dass sie ihren Vertrag pausieren. Gesetzlich festgelegt ist diese Möglichkeit allerdings nicht. Viele Fitnessstudios lassen aber mit sich reden und bieten an, den Vertrag für eine bestimmte Zeit ruhen zu lassen. Dabei werden meist die Monate der Vertragspause hinten an die ursprüngliche Vertragslaufzeit angehängt. Die Übertragbarkeit auf Dritte ist theoretisch möglich, muss aber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich geregelt oder mit dem Betreiber abgesprochen sein.

Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich kurzfristig aussteigen möchte?
Tobias Klingelhöfer: Um es gleich vorweg zu nehmen – ein spontaner Ausstieg ist schwierig. Wenn man aber beispielsweise das Fitnessstudio aufgrund einer Erkrankung nicht mehr besuchen kann, ist der Ausstieg sofort möglich. Aber Studio-Betreiber dürfen eine ärztliche Bescheinigung verlangen. In dem Fall sollte der Arzt im Attest die Sportunfähigkeit bescheinigen und die voraussichtliche Dauer benennen. Wer allerdings schon bei Vertragsabschluss an einer chronischen Krankheit leidet, beispielsweise einer Gelenkserkrankung, und später feststellt, dass man das Training nicht schafft, hat keine Chance, vorzeitig auszusteigen.

Gibt es weitere Fälle für ein Sonderkündigungsrecht?
Tobias Klingelhöfer: Auch eine Schwangerschaft kann ein Grund sein, frühzeitig den Vertrag zu beenden. Allerdings kann es sein, dass ein Ausstieg nicht akzeptiert wird, sondern nur ein beitragsfreies Ruhen des Vertrags für die Dauer der Schwangerschaft angeboten wird.
Ein Wohnortwechsel des Mitglieds ist laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016 hingegen nicht mehr per se ein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Die Gründe für einen Umzug – sei er auch berufsbedingt – liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden (Az.: XII ZR 62/15). Daher rate ich, vor Vertragsschluss einen Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu werfen. Kundenfreundliche Studios bieten darin Umzüge als Sonderkündigungsgrund an. Sollte andersherum das Fitnessstudio umziehen und der neue Standort schwer zu erreichen sein, haben Mitglieder gute Chancen auf eine vorzeitige Kündigung.

Auch Preiserhöhungen können ein Grund für die vorzeitige Vertragsbeendigung sein. Vorausgesetzt, es gibt keine entsprechende Regelung in den AGB. Aber die meisten Verträge enthalten eine Regelung zur Erhöhung der Mitgliedsbeiträge – oft in Form einer jährlichen Anpassung um einen bestimmten Prozentsatz. Ist die Erhöhung nachvollziehbar genannt und angemessen, ist sie meist wirksam.

Was muss ich bei einer fristgerechten Kündigung beachten?
Tobias Klingelhöfer: Egal, aus welchen Gründen man seinen Fitnessvertrag kündigen will – es sollte immer schriftlich gemacht werden, auch wenn der Betreiber die Kündigung mündlich bestätigt hat. Nur so hat man im Zweifel einen Nachweis für die Einhaltung der Kündigungsfrist. Zudem gebe ich zu bedenken, dass es bei der Fristberechnung immer auf den Zugang beim Fitnessstudio ankommt, nicht auf den Poststempel. Am besten gibt man das Schreiben persönlich ab und lässt sich den Erhalt bestätigen. Oder aber man investiert in ein Einschreiben mit Rückschein.

Was hat es mit der Getränkeklausel in Fitnessstudios auf sich?
Tobias Klingelhöfer: Wer viel schwitzt, sollte noch mehr trinken als sonst. Verlangt der Betreiber, dass ausschließlich die dort angebotenen Getränke gekauft werden müssen, können sich Gäste ruhig darüber hinwegsetzen. Entsprechende Klauseln in Haus- oder Benutzungsordnungen sind rechtswidrig und damit unzulässig – es sei denn, es gibt Getränke zum Selbstkostenpreis. Ein Punkt allerdings ist klar: Glasflaschen können untersagt werden.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/krankenzusatzversicherung/gesundheits-ratgeber/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,2 Milliarden Euro.

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Vorsicht bei Rechtswahl in Internationalen Verträgen

Vorsicht bei Rechtswahl in Internationalen Verträgen

Frankfurt, Juni 2023

Verträge gehören zu den ältesten Formen der Rechtsentstehung und sind Basis jedes Geschäfts! Sie müssen Ihr Geschäftsmodell umsetzen und alles regeln, was im Gesetz nicht allgemein geregelt wird und sie müssen alle Änderungen von gesetzlichen Vorschriften und Rechtsprechungslinien enthalten, die die Parteien nicht akzeptieren bzw. anders gestaltet haben wollen. Und Verträge müssen vielfach Leistungen und Prozesse abbilden und in rechtlich handhabbare Form gießen.
„Ein oft unterschätztes, aber sehr zentrales Thema bei allen internationalen Verträgen ist die Wahl des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstandes. Oft werden hier fahrlässig und ungeprüft Wahlen getroffen oder von Vertragsmuster vorgeschlagene übernommen. Ganz große Vorsicht!“ betont Prof. Dr. Christoph Ph. Schließmann, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht in Frankfurt am Main. „Gerade wenn bei der Rechtswahl in ganz unterschiedliche Rechtssysteme eingestiegen wird, z.B. aus dem Civil Law Kreis Zentral-Europas in den Common Law-Kreis von UK oder US mit ganz unterschiedlichen System-Logiken und Rechtsphilosophien ist Vorsicht geboten.“

I.

Im Falle internationaler Beziehungen ist es im B2B, B2C und auch C2C Bereich grundsätzlich möglich, dass die Parteien eine eigene Rechtswahl treffen, auch dann, wenn sie nicht in der gewählten Rechtsordnung ihren Sitz haben.

Rechtliche Grenzen sind dort gesetzt, wo die Wahl des anwendbaren Rechts die Grundsätze des Odre public (öffentliche Ordnung) verletzten. Odre public bezieht sich auf die fundamentalen Werte, die in einem Rechtsstaat geschützt werden und nicht durch die Parteiautonomie beeinträchtigt werden dürfen. Es ist wichtig zu beachten, dass die genaue Definition und Auslegung von Odre public je nach Rechtsordnung variieren kann.
Obwohl die Parteien normalerweise das Recht wählen können, das auf ihren Vertrag oder ihre Streitigkeit anwendbar sein soll, gibt es Grenzen, wenn die Wahl des Rechts gegen die Grundsätze des Odre public verstößt. Wenn eine Rechtswahl zu einer klaren Verletzung der grundlegenden Prinzipien der Rechtsordnung eines Landes führen würde, kann das Gericht die Anwendung dieses Rechts ablehnen.

Die Grenzen der Rechtswahl basierend auf Odre public können verschiedene Aspekte umfassen, wie beispielsweise:

-Zwingende Vorschriften: Es gibt bestimmte Gesetze, die als zwingend angesehen werden und nicht durch Rechtswahl der Parteien umgangen werden können. Diese zwingenden Vorschriften dienen dem Schutz von Verbrauchern, Arbeitnehmern, der öffentlichen Ordnung usw. Wenn das gewählte Recht gegen diese zwingenden Vorschriften verstößt, kann es nicht angewendet werden.
-Menschenrechte und Grundfreiheiten: Die Anwendung von Recht, das gegen grundlegende Menschenrechte und Grundfreiheiten verstößt, kann vom Gericht abgelehnt werden. Solche Verstöße könnten beispielsweise das Recht auf Leben, Freiheit, Privatsphäre oder das Verbot von Folter und Diskriminierung betreffen.
-Öffentliche Politik: Das Gericht kann die Anwendung eines ausländischen Rechts ablehnen, wenn dies der öffentlichen Politik des Landes widerspricht. Die öffentliche Politik umfasst die grundlegenden Werte und Interessen eines Staates, einschließlich seiner wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Ziele.

Es ist wichtig anzumerken, dass die Beurteilung der Grenzen der Rechtswahl aufgrund von Odre public im Ermessen des Gerichts liegt und von Fall zu Fall unterschiedlich sein kann. Die Auslegung und Anwendung von Odre public wird durch die spezifischen Gesetze und Rechtsprechung des jeweiligen Landes beeinflusst.

In Bezug auf den spezifischen Beispiels-Fall einer Rechtswahl des englischen Rechts und des Gerichtsstands in London, obwohl keine Verbindung zu Großbritannien besteht, müsste das Gericht prüfen, ob diese Wahl gegen die Grundsätze des Odre public im betreffenden EU-Land verstößt. Das Gericht könnte die Rechtswahl und den Gerichtsstand möglicherweise ablehnen, wenn es zu dem Schluss kommt, dass dies gegen die grundlegenden Prinzipien der Rechtsordnung oder die öffentliche Politik des betreffenden Landes verstößt.

II.

Die Wahl des englischen Rechts und des Gerichtsstands in London für einen Rechtsstreit im Civil Law-Bereich in der EU, obwohl keine Verbindung zu Großbritannien besteht, hat Vor- und Nachteile. Nachfolgend werde ich eine genaue und fundierte Erörterung der Pros und Cons präsentieren:

Pros:

-Erfahrung und Expertise: Das englische Rechtssystem hat eine lange Tradition und umfangreiche Erfahrung in internationalen Rechtsstreitigkeiten. Gerichte in London sind mit komplexen grenzüberschreitenden Fällen vertraut und verfügen über Expertise in verschiedenen Rechtsgebieten.
-Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit: Das englische Rechtssystem ist für seine Stabilität und Vorhersehbarkeit bekannt. Es gibt eine umfangreiche Rechtsprechung, die als Präzedenzfälle dient und die Auslegung des Rechts klärt. Dies kann zur Rechtssicherheit beitragen und den Parteien eine klare Vorstellung davon geben, wie der Fall entschieden werden könnte.
-Rechtsmittelverfahren: Das englische Rechtssystem bietet ein etabliertes System für Rechtsmittelverfahren. Parteien, die mit einer Entscheidung nicht zufrieden sind, können Berufung oder Revision einlegen. Dies kann den Parteien ein zusätzliches Maß an Vertrauen in den Rechtsprozess geben.
-Sprache: Englisch ist eine weit verbreitete internationale Sprache, die von vielen Juristen und Geschäftsleuten weltweit verstanden wird. Die Verwendung des englischen Rechts und des Gerichtsstands in London kann die Kommunikation und das Verständnis zwischen den Parteien erleichtern, insbesondere wenn sie aus verschiedenen Ländern kommen.

Cons:

-Kosten: Rechtsstreitigkeiten in London können teuer sein. Die Anwaltskosten, Gerichtsgebühren und andere Ausgaben sind meist höher als in anderen Gerichtsbarkeiten. Wenn die Parteien keinen Bezug zu Großbritannien haben, kann dies eine unnötige finanzielle Belastung darstellen.
-Verzögerungen: Aufgrund der Komplexität und des Umfangs vieler in London verhandelter Fälle kann es zu Verzögerungen kommen. Dies kann den Rechtsstreit in die Länge ziehen und die Kosten weiter erhöhen.
-Anwendbares Recht: Die Wahl des englischen Rechts und des Gerichtsstands in London kann bedeuten, dass eine Rechtsordnung angewendet wird, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Parteien oder dem Regelungsgegenstand hat. Dies könnte zu unerwünschten Ergebnissen führen oder die Rechte der Parteien beeinflussen.
-Brexit-Unsicherheiten: Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hat zu Unsicherheiten im Hinblick auf die Anerkennung und Durchsetzung von Gerichtsentscheidungen geführt. Es besteht die Möglichkeit, dass Entscheidungen eines englischen Gerichts möglicherweise nicht automatisch in anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt werden.
-Letztlich kann es über Art 6 ROM I gerade bei Verträgen mit Konsumenten, also Privat-Yachtkäufen sowieso wieder zu Rückwirkungen ins Wohnsitzrecht des Konsumenten kommen, was dann zu hoher Komplexität der getroffenen Regelungen und unnötigen Wirrwarr durch unterschiedliche Rechtssysteme führt.

Letztendlich hängt die Entscheidung, das englische Recht und den Gerichtsstand in London zu wählen, von den spezifischen Umständen des Falls ab. Wenn die Parteien bereits in Großbritannien ansässig sind oder starke geschäftliche Beziehungen zu Großbritannien haben, kann die Wahl des englischen Rechts und des Gerichtsstands in London sinnvoll sein. In anderen Fällen könnten die höheren Kosten und die Unsicherheiten im Zusammenhang mit Brexit dazu führen, dass alternative Gerichtsbarkeiten in Betracht gezogen werden.

FAZIT:

„Wenn vermeidbar rate ich dringend davor ab, ohne Not ein Recht zu wählen, zu dem meine Mandanten keinerlei Bezug haben und dessen Folgen, vor allem auch in prozessualer Hinsicht sie nicht absehen können. Wer einmal Torpedoklagen aus UK gegenüberstand, weiß, wovon ich spreche“, betont Christoph Schließmann. „Wenn dann immer wieder zu hören sei, dass solche Vertragsmuster angeblich „Standard“ seinen, so ist das falsch. Es entspricht nur einseitigen Interessen, die kritisch zu hinterfragen und zu prüfen sind. Lassen Sie sich niemals ein „Vertrags-Muster“ als „Standard“ vorlegen und akzeptieren dies ohne genaue Prüfung und Verhandlung. Jeder Anwender eines solchen Musters verfolgt damit eigene Ziele. Der Versuch, ein solches Muster über mehrere Rechtsordnungen hin zur „eierlegenden Wollmilchsau“ um zubauen, scheitert meist. Die Konflikte lassen sich nie optimal ausräumen. Fatal, wenn man dann noch in einer Sprache ist, die wenige verstehen und jedes Dokument aufwändig und teuer übersetzt werden muss.“

CPS Schließmann Wirtschaftsanwälte begleitet seit über 30 Jahren Unternehmen in der rechtsicheren Gestaltung internationales Geschäftsbeziehungen.

CPS Schließmann I Wirtschaftsanwälte ist auf maßgeschneiderte Lösungen für erfolgreiche und rechtssichere Geschäftsentwicklung spezialisiert.

Professor Dr. Christoph Ph. Schließmann ist international tätiger Wirtschaftsanwalt in Frankfurt am Main gilt als Stratege unter den Wirtschaftsanwälten an der Schnittstelle von Wirtschaft & Recht mit über 30 Jahren Erfahrung. Christoph Schließmann lehrte 16 Jahre strategische Unternehmensführung und Entrepreneurship in Executive- und MBA-Programmen an St. Galler Business Schools und seit den 90ern am MCI Innsbruck und der Universität Salzburg, wo er seit 2005 Honorarprofessor für Unternehmensführung ist. Christoph Schließmann ist Autor von 10 Fachbüchern, u.a. „Das Konzept Interdependency“ und „Leistungspotenziale im Fadenkreuz (bei bei Springer Gabler erschienen).

Kontakt: CPS Schließmann, Hansaallee 22, 60322 Frankfurt am Main, Tel.: 069/663 779 – 0

www.cps-schliessmann.de
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