Kluge Strategien für 2024

3 Tipps, wie Betriebe ihre Abgabenlast minimieren

Kluge Strategien für 2024

Prof. Dr. C. Juhn, Steuerexperte u.a. in Umstrukturierungen, Unternehmens- und Konzernsteuerrecht (Bildquelle: JUHN Partner GmbH)

In puncto Steuern ist Deutschland Spitzenreiter. Wie eine aktuelle Studie des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI) zeigt, werden in kaum einem anderen Industrieland Unternehmen so stark vom Fiskus zur Kasse gebeten. 2023 betrug die nominale Steuerbelastung durchschnittlich 29,9 Prozent. Zum Vergleich: In der gesamten EU lag die durchschnittliche Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften mit 21,1 Prozent deutlich niedriger. „Angesichts steigender Kosten für Materialien sowie hoher Energie- und Transportpreise gilt es hier möglichst frühzeitig eine langfristige, maßgeschneiderte Steuerstrategie zu entwickeln“, betont Prof. Dr. Christoph Juhn, Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule und geschäftsführender Partner der Kanzlei JUHN Partner. Hier sind drei seiner Tipps für das Steuerjahr 2024.

Der Klassiker: Investitionsabzugsbetrag

„Wer als Unternehmer Steuern sparen möchte, aber aktuell kein Budget hat, um in betriebliche Wirtschaftsgüter zu investieren, kann von der Minderung des Gewinns um einen Investitionsabzugsbetrag profitieren“, verrät der Steuerprofi. Plant ein Unternehmen in den nächsten drei Jahren ins bewegliche Anlagevermögen, beispielsweise in Pkws, Möbel, Smartphones oder Maschinen zu investieren, ist es bereits im Jahr der Planung möglich, 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgabe geltend zu machen. Voraussetzung hierfür? „Unter anderem darf der Gewinn vor Abzug einerseits höchstens 200.000 Euro betragen und zum anderen muss das Auto, das Handy oder die Maschine im Jahr des Kaufs sowie im Folgejahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden“, weiß Prof. Dr. Juhn.

Der No-Brainer: Soll- und Ist-Versteuerung

Normalerweise sind Betriebe dazu verpflichtet, Umsatzsteuer zu zahlen, sobald sie ihre Leistung erbracht haben. Das ist auch als Soll-Versteuerung bekannt. „Unternehmen, die im Jahr 2022 weniger als 600.000 Euro Umsatz gemacht haben, können jedoch auch einen Antrag auf Ist-Versteuerung stellen“, erklärt der Steuerexperte. Das bedeutet, sie müssen die Umsatzsteuer erst dann an den Fiskus abführen, wenn der Kunde tatsächlich bezahlt hat. „Die aktuelle Version des Wachstumschancengesetzes sieht eine Erhöhung der Umsatzgrenze auf 800.000 Euro vor“, ergänzt Prof Dr. Juhn. Entsprechend könnten Betriebe, deren Gesamtumsatz 2023 über 600.000 Euro und unter 800.000 Euro lag, noch eine Chance bekommen, von der umsatzsteuerlichen Ist-Versteuerung zu profitieren. Allerdings muss der Bundesrat hierfür Ende März erst noch grünes Licht geben.

Die Benefits: Inflationsausgleichsprämie

Gutes tun und die Abgabenlast verringern? Mit der Inflationsausgleichsprämie bekommen Unternehmen die Möglichkeit, ihre Beschäftigten finanziell zu unterstützen und gleichzeitig Steuern zu sparen. „Noch bis zum 31. Dezember 2024 dürfen Betriebe pro Mitarbeitenden bis zu 3.000 Euro steuerfrei zusätzlich zum normalen Gehalt auszahlen“, weiß Prof. Dr. Juhn. Außerdem muss auf dem Lohnzettel oder dem Bankauszug kenntlich gemacht werden, dass es sich bei der Zahlung um eine Inflationsausgleichsprämie handelt. „Grundsätzlich gilt diese Regelung auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder UG“, fügt der Experte hinzu. „Damit das Finanzamt eine solche Zahlung an Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als verdeckte Gewinnausschüttung wertet, gilt es allerdings einige Punkte zu beachten.“ So muss es triftige betriebliche Gründe geben, die eine solche Auszahlung rechtfertigen. Das Gesellschaftsverhältnis allein genügt hier nicht. Der Steuerprofi empfiehlt, in einem entsprechenden Vermerk in der Lohnabrechnung die Sonderzahlung etwa mit gestiegenen Verbraucherpreisen in Zusammenhang zu bringen. Außerdem sollte zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung vertraglich geregelt sein, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer alle steuerfreien Leistungen, die gesetzlich für Arbeitnehmende vorgesehen sind, vollständig erhalten kann.

JUHN Partner ist eine Kanzlei mit Standorten in Bonn, Düsseldorf und Köln, die sich besonders auf die Steuerberatung von Kapital- und Personengesellschaften spezialisiert hat. Ihr Ziel: steueroptimierte Gesamtlösungen für Unternehmen, Gesellschafter und Geschäftsführer. Dazu betreut ein interdisziplinäres 60-köpfiges Team rund um Gründer, geschäftsführenden Partner und Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule Prof. Dr. Christoph Juhn Mandanten sowohl bei der Steuergestaltung als auch in der laufenden Beratung. Mit ihrem kaufmännischen und juristischen Wissen prüfen die Experten nicht nur die Steuereffizienz bestehender Unternehmensstrukturen und schaffen bei Bedarf maßgeschneidert optimierte Lösungen, sondern stehen im Rahmen langfristiger Partnerschaften für sämtliche nationale oder internationale Steuerfragen zur Verfügung. Dabei begleiten sie Organisationen sowie Anteilseigner etwa bei Umwandlungsvorgängen oder Unternehmensverkäufen, erstellen Jahresabschlüsse und Steuererklärungen oder übernehmen die monatliche Finanz- und Lohnbuchhaltung.

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E-Commerce und Steuern – Ein Leitfaden für Online-Händler

E-Commerce und Steuern - Ein Leitfaden für Online-Händler

(Bildquelle: iStock-1358310682)

In der heutigen globalisierten Welt ist ein Verständnis für internationale Geschäftspraktiken im Online-Handel von entscheidender Bedeutung. Die Vielfalt an Steuersätzen und Vorschriften kann jedoch zu einer Herausforderung für Händler werden. Um Licht ins Dunkel zu bringen, präsentieren wir einen Leitfaden zu den steuerlichen Besonderheiten im E-Commerce und bieten Unterstützung für eine klare Orientierung.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Gewerbesteuer und Einkommensteuer: Online-Shop-Betreiber müssen Gewerbesteuer entrichten, es sei denn, der jährliche Gewinn liegt unter 24.500 €. Die Einkommensteuer variiert zwischen 14 % und 42 %, wobei ein Grundfreibetrag von 10.908 € (Stand 2023) besteht.
Umsatzsteuer: Der Verkauf von Waren und Dienstleistungen unterliegt einer Umsatzsteuer von 19 % in Deutschland. Bei Überschreiten einer Umsatzgrenze von 10.000 € werden Händler im Empfängerland ihrer Waren steuerpflichtig.
Vorsteuerabzug und Kleinunternehmerregelung: Unternehmen können die gezahlte Umsatzsteuer auf Eingangsleistungen (Vorsteuer) abziehen. Die Kleinunternehmerregelung befreit Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 22.000 € von der Umsatzsteuer.
One-Stop-Shop-Verfahren (OSS): Das OSS-Verfahren ermöglicht eine zentrale Meldung und Verrechnung der Umsatzsteuer in jedem Mitgliedsland.
Besonderheiten beim Dropshipping: Bei dieser Vertriebsmethode müssen Händler möglicherweise in mehreren Ländern für die Umsatzsteuer registriert sein, und das OSS-Verfahren kann nicht immer angewandt werden.
Welche Steuern müssen im Detail beachtet werden?
1. Gewerbesteuer:
Mit der Eröffnung eines E-Commerce-Shops wird man Gewerbetreibender und muss Gewerbesteuer entrichten. Die Höhe hängt vom Gewerbeertrag und dem Hebesatz der Gemeinde ab, wobei die Steuer bei einem jährlichen Gewinn unter 24.500 € entfällt.
2. Einkommensteuer:
Die Einkommensteuer für E-Commerce-Unternehmer variiert zwischen 14 % und 42 %. Ein Grundfreibetrag von 10.908 € (Stand 2023) existiert, während höhere Einkommen einem Reichensteuersatz von 45 % unterliegen.
3. Einkommenssteuervorauszahlung:
Selbständige, einschließlich Online-Händler, müssen vierteljährlich Einkommensteuervorauszahlungen leisten, basierend auf den zu versteuernden Einkünften des Vorjahres.
4. Umsatzsteuer:
Die Umsatzsteuer beträgt regulär 19 % und gilt für den Verkauf von Waren und Dienstleistungen. Bei grenzüberschreitenden Verkäufen innerhalb der EU oder in Drittländer gelten spezifische Regelungen.
5. Umsatzsteuer bei digitalen Gütern:
Beim Verkauf digitaler Produkte an Endverbraucher ist der Umsatzsteuersatz des jeweiligen Landes zu beachten, wobei die Sätze variieren können.
In der komplexen Welt der E-Commerce-Steuern ist eine genaue Kenntnis der steuerlichen Bestimmungen unerlässlich. Unser Leitfaden bietet Orientierung und unterstützt Online-Händler dabei, ihre steuerlichen Pflichten im internationalen Kontext zu erfüllen. Für weitergehende Informationen und individuelle Beratung stehen wir gerne zur Verfügung.

Wir bieten individuelle, maßgeschneiderte und passgenaue Lösungen aus einer Hand für nationale und internationale Unternehmen jeder Rechtsform und Größe, Unternehmer, Vereine, Stiftungen sowie Privatpersonen, in den Bereichen:

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Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Womit man rechnen muss

Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Steuerberater Roland Franz

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://franz-partner.de) in Essen und Velbert, erklärt, was eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist und informiert weiter: „Durch die Umsatzsteuer-Sonderprüfung soll laut der Finanzverwaltung erreicht werden, dass steuerpflichtige Leistungen sachlich und zeitlich zutreffend besteuert, Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen nicht zu Unrecht in Anspruch genommen und keine Vorsteuerbeträge unberechtigt abgezogen oder vergütet werden“.

Jede Umsatzsteuer-Sonderprüfung findet unabhängig vom allgemeinen Turnus einer Betriebsprüfung statt. Im Jahr 2021 wurden 64.366 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Damit waren im Jahresdurchschnitt 1.684 Sonderprüfer im Einsatz.

Gut zu wissen, was auf einen zukommen kann.

Die Sonderprüfung betrifft (daher der Name) ausschließlich die Umsatzsteuer. So sind häufig (zumindest nach Auffassung der Finanzverwaltung) Plausibilitätsauffälligkeiten in den abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen der Anlass für eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung, z.B. die wiederholte Abgabe berichtigter Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder die Anmeldung eines ungewöhnlich hohen Erstattungsanspruchs (Vorsteuerüberhang).

„Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung kann somit bei einem Unternehmen mehrfach im Jahr erfolgen“, warnt Steuerberater Roland Franz und fährt fort: „Insbesondere dann, wenn im Unternehmen erhebliche Investitionen erfolgt sind, und dem Unternehmen infolgedessen in einzelnen Monaten oder Quartalen hohe Vorsteuererstattungsansprüche gegenüber dem Finanzamt zustehen“.

Der Bereich Umsatzsteuer-Sonderprüfung hat dem Bundesministerium für Finanzen nach eigenen Angaben im Jahr 2021 zu einem Mehrergebnis von 1,31 Milliarden Euro verholfen. Eine stattliche Summe. Allerdings ist fraglich, ob diese „Mehrergebnisse“ einer professionellen Überprüfung standhalten würden. Mehrergebnis heißt ja nicht automatisch erzielte Steuer-Mehreinnahme. Es gilt somit immer, einen Umsatzsteuer-Sonderprüfungsbericht des Finanzamtes kritisch zu überprüfen. Praxisfragen ergeben sich z.B. immer wieder bei Abschlagszahlungen oder teilfertigen Leistungen. Hier ist zu beachten, dass der Zeitpunkt der Besteuerung bereits zeitlich vorverlegt ist.

Wann findet eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt?

1. Wenn das Unternehmen hohe Vorsteuerabzüge geltend macht:

– Bei für das Unternehmen ungewöhnlich hohen Vorsteuern,
– Leistungsbezügen, die für die jeweilige Branche oder Unternehmensgröße untypisch sind,
– Vorsteueraufteilung (z.B. bei Gebäuden, Grundstücken),
– Rechnungen von sog. (angeblichen) Scheinfirmen, Briefkastenfirmen.

2. Wenn Berichtigungsbedarf bei der Vorsteuer bestehen könnte:
Unternehmer sollten z.B. Nutzungsänderungen bei Gebäuden im Blick behalten (z.B. Verwendungsänderungen, höherer Anteil der privaten Nutzung). Hier kann sich die Pflicht zur Anpassung der geltend zu machenden Vorsteuer ergeben.

3. Existenzgründer-Fälle und Neugründungen von Gesellschaften:
„In der Praxis zeigte sich in einigen Fällen, dass wir bei Existenzgründern das Finanzamt von der tatsächlichen Existenz des Mandanten und seiner Unternehmereigenschaft überzeugen mussten“, erklärt Steuerberater Roland Franz und führt weiter aus: „In manchen Fällen stellt das Finanzamt diese zum Beispiel aufgrund von Eintragungen in Datenbanken der Finanzverwaltung oder aufgrund von Kontrollmitteilungen in Frage und vergibt erst einmal keine Steuernummer.“ Dann entsteht für den Unternehmer eine Hängepartie, weil er die Nummer für seine Rechnungen benötigt. Notfalls empfiehlt es sich, beim Finanzamt entsprechende Rechtsbehelfe (z.B. Einspruch) einzulegen, wenn die Steuernummer versagt wird.

4. Buchführung:
Betroffen sind z.B. Branchen der Bargeldbranche. Hier wird z.B. die Abgrenzung der zutreffenden Steuersätze (7 Prozent oder 19 Prozent) geprüft.

5. Innergemeinschaftlicher Erwerb:
Hier prüft das Finanzamt unter anderem den Abgleich der Jahreserklärung für die Umsatzsteuer mit den gemeldeten Lieferungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Dabei können sich beispielsweise Differenzen ergeben, wenn Geschäftspartner in der EU keine Mitteilungen (sog. zusammenfassende Mitteilungen) vornehmen oder umgekehrt bestimmte Umsätze nicht in der Jahreserklärung erfasst werden.

6. Sonstige Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen:
Innergemeinschaftliche Lieferungen (gem. § 4 Nr. 1 bis 7 Umsatzsteuergesetz -UStG-) können geprüft werden. Es wird ein Abgleich mit der zusammenfassenden Meldung (ZM) vorgenommen. Bei Arztpraxen stellt sich im Einzelfall die Frage, welche Leistungen umsatzsteuerbefreit sind. Hierzu gibt es laufend neue Rechtsprechung, die berücksichtigt werden muss. Weitere Steuerbefreiungen (gem. § 4 Nr. 8 ff. UStG) können strittig sein.

Steuerberater Roland Franz weist darauf hin, dass bereits bei Abgabe der Steuererklärung für eine hinreichende Dokumentation und Prüfung der Rechtslage gesorgt sein sollte und dies besonders dann, wenn die Steuerbefreiung einmal strittig werden könnte. Gegebenenfalls können bereits der Steuererklärung entsprechende Anlagen beigefügt werden.

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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Steuern und Photovoltaik

WEBINAR am 2. November 2022 um 17.00 Uhr von den SK Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten

Steuern und Photovoltaik

Photovoltaik und Steuern

Photovoltaik- Anlagen und Steuern: Was Sie darüber wissen müssen!

Bei der Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage werden CO2-Emissionen nachhaltig reduziert, damit leisten die Besitzer auch einen Beitrag zum Umweltschutz. Dabei profitieren sie von einer Reihe an steuerlichen Begünstigungen. Dazu zählen die Umsatzsteuer, die Einkommenssteuer und die Grunderwerbssteuer.

Da die Photovoltaik-Anlage an das öffentliche Netz gekoppelt ist, sind die Eigentümer derartiger Anlagen dadurch automatisch umsatzsteuerlicher Unternehmer. Die Solarenergie kann auch genutzt werden, um das eigene Elektroauto aufzuladen – was deutlich günstiger ist, als wenn man öffentliche Ladestationen in Anspruch nimmt.

In unserem kostenfreien Webinar zeigen wir Ihnen, was Sie über Steuern und Photovoltaik-Anlagen wissen müssen.

Warum Sie am Webinar teilnehmen sollten und was Sie erfahren:

AGENDA

– Anschaffung einer PV-Anlage – was ist zu tun!
– Einkommensteuer und die PV-Anlage
– Neuregelungen für kleine PV-Anlagen bei der Einkommensteuer
– Achtung Steuerfallen – was Sie beachten müssen!
– Umsatzsteuer und die PV-Anlage – Regelungen bis 31.12.2022
– Geplante Neuregelungen der Umsatzsteuer ab 2023

Steuerberaterin Julia David und Steuerassistentin Michelle Bruchhausen geben einen aktuellen Überblick mit nützlichen Steuertipps zu Photovoltaik-Anlagen. Abgerundet wird das Webinar durch Unterlagen, die alles Wichtige zusammen fassen und der Gelegenheit, im Anschluss Fragen an die beiden Steuer-Expertinnen zu stellen.

ZUR ANMELDUNG (https://www.sk-berater.com/extras/webinare/anmeldung-webinare)

Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Betriebswirtschaftliche Beratung

SK Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte

Wir beraten Mandanten an den Standorten Frankfurt am Main und Dresden. Zu unseren Mandanten zählen mittelständische und international tätige Unternehmen; gemeinnützige Organisationen und Stiftungen; Freiberufler, Gewerbetreibende und Start-Ups, Influencer sowie Privatpersonen. Spezialgebiete unserer Kanzleien sind die Beratung von gemeinnützigen Organisationen und Stiftungen aller Art, das internationale Steuerrecht, die Wegzugsbesteuerung, Asset protection – Vermögensschutz, die Immobilienbesteuerung, die Unternehmensnachfolge und Nachfolgeberatung sowie das Erbschaftsteuerrecht.

SK ist Mitglied der internationalen Leading Edge Alliance (LEA). Dadurch haben wir ausgezeichnete Kontakte in alle Industrienationen und bieten unseren Mandanten auch international exzellente Serviceleistungen. Unser mehrsprachiges Team aus Steuerberatern, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und qualifizierten Mitarbeitern ist fachübergreifend tätig, um steuerlich und wirtschaftlich die besten Ergebnisse für die Mandanten zu erreichen.

Kontakt
Prof. Dr. K. Schwantag · Dr. P. Kraushaar GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Ljiljana Gukumus
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60439 Frankfurt am Main
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Photovoltaik-Anlagen und Umsatzsteuer

Was müssen Sie beachten?

Photovoltaik-Anlagen und Umsatzsteuer

Photovoltaik-Anlage

Planen Sie die Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage? Lohnt sich die Anschaffung noch in 2022? Was ändert sich in 2023? Behalten Sie die Fallstricke und Steuererleichterungen im Auge. Hier erhalten Sie einen Überblick.

Wir informieren Sie über die VORTEILE für Eigentümer von Solaranlagen und über NACHTEILE für die Handwerker.

Das gilt ab Januar 2023:

Autoren: Rechtsanwältin, Steuerberaterin Edda Christiane Vocke und Steuerassistentin Michelle Bruchhausen

I. Die EU macht es möglich / Vereinfachung bei Photovoltaikanlagen

Der Rat der Europäischen Union hat im April 2022 die Mehrwertsteuersystemrichtlinie angepasst, sodass bei bestimmten Leistungen und Lieferungen der Mehrwertsteuersatz im Vergleich zur bisherigen Regelung sogar auf Null gesenkt werden kann. Der Vorteil bei diesem Mehrwertsteuersatz ist, dass der Vorsteuerabzug aus den eingekauften Vorleistungen des leistenden Unternehmers bestehen bleibt (keine Verteuerung der Leistung). Der Endverbraucher wird um die Umsatzsteuer entlastet.

Die Bundesregierung hat im September 2022 diese Änderung genutzt und eine Vereinfachung für Photovoltaikanlagen im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 aufgenommen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 soll der Null-Steuersatz (nicht steuerbefreit) für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen für Wohnungen und öffentlichen Gebäuden sowie der notwendigen Komponenten gelten.

II. Wann greift die Vereinfachung?

A) Umfang der Begünstigung

Der Entwurf umfasst alle wesentlichen Komponenten, die benötigt werden, um eine Photovoltaikanlage in Betrieb zu nehmen. Dies gilt für die Lieferung als auch für die Installation, wenn die Lieferung der Komponenten dem Nullsteuersatz unterliegen.

Die Begünstigung umfasst nach dem Entwurf auch explizit den Speicher, was so nicht wörtlich in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie enthalten ist, die lediglich von Solarpaneelen spricht. Dieses weite Verständnis ist zu begrüßen, da dies die Investitionen deutlich erleichtert. Ob diese Regelung dem EU-Recht entspricht, bleibt aber abzuwarten.

Da alle Leistungen im Zusammenhang mit der Installation begünstigt sind, muss in der Praxis zukünftig vorab geklärt werden, wozu die Leistung des Handwerkers dient:

Installiert also der Elektriker als weiterer Leistender neben dem Fachbetrieb, der die Solaranlage liefert, die elektrischen Leitungen für die Solaranlage, so muss diese Leistung mit dem Nullsteuersatz abgerechnet werden. Wird zeitgleich durch den Elektriker die Wallbox für das Auto installiert, gilt hier nicht Begünstigung und in der Rechnung muss für diesen Teil die Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. Muss z.B. noch der Dachdecker bei der Installation tätig werden und sicherstellen, dass das Dach wieder richtig abgedichtet wird, so muss auch dieser Teil mit dem Nullsteuersatz besteuert werden. Gleiches gilt für Malerleistungen im Zusammenhang mit der Installation.

B) Begünstigte Anlagen

Für den Nullsteuersatz muss sich die Anlage auf oder in der Nähe von Wohnungen, öffentlichen Gebäuden oder anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, befinden.

Diese Voraussetzung gilt aus Vereinfachungsgründen als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister (hier muss jede Solaranlage und jeder Batteriespeicher eingetragen werden) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

C) Ab wann gilt die Regelung

Die Neuregelung gilt ab 1.01.2023. Wird also eine Anlage am 2.01.2023 geliefert, so findet die Begünstigung Anwendung. Bei einer Installation gilt, dass mit Abnahme (ausreichend ist hier bereits die Nutzung) die Leistung erfolgt ist. Wurde mit der Installation bereits in 2022 begonnen, erfolgt aber die Abnahme erst in 2023, so unterliegt die Leistung dem Nullsteuersatz.

III. Was ist die Vereinfachung?

Nun müssen wir doch einen kurzen Blick auf die bisherige Rechtslage werfen:

Die Installation einer Photovoltaikanlage ist nicht ganz günstig. Wohl dem der nach bisheriger Rechtslage zumindest die Vorsteuer aus diesen Rechnungen geltend machen kann und damit im Jahr der Anschaffung einen Teil der Kosten vom Finanzamt erstattet bekommt.

Dies setzt aber voraus, dass mindestens 10 % der Anlage nicht privat genutzt wird, also mindestens 10 % des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz eingespeist werden. Das war insbesondere als es noch die EEG-Umlage gab rentabel. Nun, da Autarkie das neue Schlagwort ist und viele den Strom für sich speichern wollen, könnte das vielleicht nicht mehr so sein.

Wird diese Grenze eingehalten, kann die Anlage komplett oder anteilig dem Unternehmen zugeordnet werden. Die Abgabe des Stroms muss dann mit Umsatzsteuer berechnet werden. Dies erfolgt meist mittels Gutschrift des Energieversorgers. Über die Rechnungsvoraussetzungen muss man sich dann keine großen Gedanken machen.

Lässt man sich die Vorsteuer zu 100 % erstatten, muss man dann im Gegenzug Umsatzsteuer auf die anteilige private Nutzung abführen und auf diese Weise sozusagen die zu viel geltend gemachte Vorsteuer zurückzahlen.

Damit die Vorsteuer geltend gemacht werden kann, müssen auch ein paar formelle Hürden genommen werden: Dem Finanzamt muss man mitteilen, dass man nun unternehmerisch tätig wird – sollte man nicht bereits aus anderer Tätigkeit ein Unternehmer sein. Zudem muss der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (Kleinunternehmer führen keine Umsatzsteuer ab und haben dementsprechend kein Recht auf Vorsteuerabzug) erklärt werden, da die Grenze von 22.000 EUR Umsatz kaum überschritten werden wird. An den Verzicht ist man 5 Jahre gebunden. Der Verzicht muss bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärung erfolgen. Unbeachtlich ist hier nach Auffassung der Finanzverwaltung die Fristverlängerung, die sich ergibt, dass ein Steuerberater die Steuererklärungen einreicht.

In den ersten zwei Gründungsjahren muss man quartalsweise mittels Elster die Voranmeldungen einreichen.

Sie sehen, so eine Anlage ist umsatzsteuerlich ganz schön aufwendig. Von der Ertragsteuer mal abgesehen.

IV. Zusammenfassung

Vorteil für den Eigentümer der Solaranlage: Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet und können die Kleinunternehmerregelung beibehalten, ohne dass sich die Investitionskosten erhöhen.

Nachteil für die Handwerker: Hier ist ab dem 01.01.2023 ein neuer Steuersatz in der Buchhaltung zu hinterlegen, damit dies in Rechnung und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung richtig ausgewiesen werden kann. Bitte nicht eine Befreiung nutzen, ansonsten möchte das Finanzamt wissen, ob bei den Eingangsleistungen zu 100 % Vorsteuer gezogen wurde. In der Rechnung muss ein Steuersatz von 0 % stehen. Bei Erbringung der Leistung muss genau geprüft werden, ob die Leistung im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage erbracht wird.

Möchten Sie mehr zu diesem Thema erfahren?

Melden Sie sich jetzt zu unserem kostenfreien Webinar „Photovoltaik und Steuern: Was Sie darüber wissen müssen!“ (https://www.sk-berater.com/extras/webinare/anmeldung-webinare) am 2. November 2022 um 17.00 Uhr an. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

Warum sollten Sie am Webinar teilnehmen?

Was Sie erfahren – AGENDA

– Anschaffung einer PV-Anlage – was ist zu tun!
– Einkommensteuer und die PV-Anlage
– Neuregelungen für kleine PV-Anlagen bei der Einkommensteuer
– Achtung Steuerfallen – was Sie beachten müssen!
– Umsatzsteuer und die PV-Anlage – Regelungen bis 31.12.2022
– Geplante Neuregelungen der Umsatzsteuer ab 2023

Steuerberaterin Julia David (https://www.sk-berater.com/ueber-uns/partner-berater/#c4591) und Steuerassistentin Michelle Bruchhausen geben einen aktuellen Überblick mit wichtigen nützlichen Steuertipps zu Photovoltaik. Abgerundet wird das Webinar von Unterlagen, die alles Wichtige zusammen fassen sowie der Gelegenheit, im Anschluss Fragen an die Steuer-Expertinnen zu stellen.

SK Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte

SK berät Mandanten an den Standorten Frankfurt am Main und Dresden. Dazu zählen mittelständische Unternehmen, seien diese national oder international tätig; Stiftungen und gemeinnützige Organisationen, Freiberufler, Gewerbetreibende, Start-Ups sowie Privatpersonen. Schwerpunkte unserer Tätigkeit sind das Gemeinnützigkeitsrecht (die Beratung von gemeinnützigen Organisationen sowie Stiftungen aller Art), das internationale Steuerrecht (einschließlich der Wegzugsbesteuerung), die Immobilienbesteuerung, die Unternehmensnachfolge sowie das Erbschaftsteuerrecht.

SK ist Mitglied der internationalen Leading Edge Alliance (LEA). Dadurch bestehen weltweit ausgezeichnete Kontakte in alle Industrienationen und die Mandanten werden auch international umfassend betreut. Das mehrsprachige SK Team aus Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten und qualifizierten Mitarbeitern ist fachübergreifend tätig, um die besten steuerlichen Ergebnisse für die Mandanten zu erzielen.

Das hervorragend ausgebildete SK Team berät mit Leidenschaft. Durch intensive Fort- und Weiterbildungen hat es immer die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen sowie neue steuerliche Entwicklungen im Blick. Bei SK berät stets ein persönlicher Ansprechpartner, der die Mandanten und ihre individuellen wirtschaftlichen Bedürfnisse und Ziele genau kennt.

Kontakt
Prof. Dr. K. Schwantag · Dr. P. Kraushaar GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Ljiljana Gukumus
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UMSATZSTEUER und GEFAHREN beim ONLINEHANDEL

Kostenfreies WEBINAR am 19. Januar 2022 um 17.00 Uhr – Wie Sie teure Fehler vermeiden und Fallstricke erkennen

UMSATZSTEUER und GEFAHREN beim ONLINEHANDEL

Steuerberater Sebastian Schubert und Rechtsanwältin, Steuerberaterin Edda Christiane Vocke

Der Onlinehandel wächst extrem im Vergleich zu anderen Branchen. Seit Beginn der Pandemie geht die Wachstumskurve in diesem Bereich steil nach oben. ABER, großes Wachstum muss kontrolliert sein! Online Händler stehen mehr denn je auf der „Beobachtungsliste“ des Finanzamts und im Fokus einer (umsatz-) steuerlichen Prüfung. Bei steuerlich falschen Beurteilungen drohen dem Online-Händler hohe Nachzahlungen, die im schlimmsten Fall zur Insolvenz führen können. Der extremste Fall wäre ein Strafverfahren.

Was genau, muss bei der Umsatzsteuer im Onlinehandel beachtet werden?

Ab wann und wo muss man sich registrieren? Was ist das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS)? Für wen ist diese OSS möglich? Wenn man das OSS nutzt, muss man sich dennoch im Ausland registrieren? Was ist bei den Rechnungen zu beachten?

Rechtsanwältin, Steuerberaterin Edda Christiane Vocke und Steuerberater Sebastian Schubert klären Sie in unserem kostenfreien Webinar über die umsatzsteuerlichen Fragestellungen beim Onlinehandel auf. Darüber hinaus informieren wir Sie, was Sie als Händler über die Umsatzsteuer-Fallen wissen müssen und wie es in der Praxis, z. B. bei Verkäufen über den Amazon-Marketplace gehandhabt werden muss.

Viele Unternehmen nutzen die Möglichkeiten des Onlinehandels und entdecken dadurch neue profitable Geschäftsbereiche für sich. Beispielsweise durch die Onlinehandelsplattformen Amazon oder „Powerseller“ von eBay sind Verkäufe an einen großen – auch ausländischen – Kundenkreis unkompliziert möglich. Über Unternehmen wie Amazon kann man die dortigen Warenlager mit nutzen – ohne sich den Kopf über Miete und Ähnliches zu zerbrechen. Dennoch aufpassen! Gerade beim Onlinehandel müssen im Vorfeld die richtigen Entscheidungen getroffen werden, damit die Prozesse korrekt buchhalterisch und steuerlich verarbeitet werden – damit es NICHT zu schmerzhaften finanziellen Konsequenzen kommt. Onlinehandel ist ein Massengeschäft – ein Fehler multipliziert sich ins HUNDERTFACHE.

Zum Erklärvideo… (https://bit.ly/3EJ3zly)

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Herzliche Grüße

Ihre SK Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte

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International ist SK ein Mitglied der Leading Edge Alliance (LEA). Dadurch haben wir ausgezeichnete Kontakte in alle Industrienationen und bieten unseren Mandanten international exzellente Serviceleistungen. Unser mehrsprachiges Team aus Steuerberatern, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und qualifizierten Mitarbeitern ist fachübergreifend tätig, um steuerlich und wirtschaftlich die besten Ergebnisse für die Mandanten zu erreichen.

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Damit der Head of Tax ruhig schlafen kann

Wie steuert man Steuern im Zeitalter der Digitalisierung effizient und effektiv?

Damit der Head of Tax ruhig schlafen kann

(Bildquelle: Erwin Schönwälder, Langen)

Wir sprachen mit Juri Loch, Langen, über den Einfluss der Digitalisierung im Steuerbereich und Datenvalidierungen im Rahmen von Tax Compliance Management Systemen.

Frage: Welche Entwicklungen beobachten Sie derzeit im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung im Steuerbereich und was sind die aktuellen Herausforderungen für Steuerabteilungen in diesem Zusammenhang?

Juri Loch: Ich bewege mich hauptsächlich „auf der IT-Seite“ von transaktionalen Steuerarten, hier insbesondere bei der Umsatzsteuer. Auf diesem Gebiet beobachte ich seit einiger Zeit einen großen Entwicklungsbedarf. Die Unternehmen sind darauf angewiesen, Ordnung in immer größer werdende Mengen von steuerlich relevanten Daten zu bringen. Dies ist eine internationale Entwicklung, die in Deutschland zuletzt mit dem Anwendungserlass zu §153 AO implementiert wurde. Dort ist die Einrichtung eines innerbetrieblichen Kontrollsystems beschrieben, als Prophylaxe gegen Vorsatz und Leichtfertigkeit. Es gibt dabei keine eindeutig verpflichtenden Anforderungen oder allgemeine Maßstäbe. Jedoch bestehen durchaus Anforderungen, dass ein IKS dokumentiert, gelebt und natürlich auch digitalisiert datentechnisch unterstützt werden soll. Über die – nicht gesetzlich, aber implizit – vorliegende Verpflichtung zur Einrichtung eines IKS weiten sich weltweit die Verpflichtungen aus, die mit digitalisierten Daten zu tun haben. Andere Länder sind teilweise weiter als Deutschland, zum Beispiel Italien mit dem E-Invoicing im B2B-Bereich, oder Spanien und Ungarn mit dem Real-Time oder Near-Real-Time Reporting. Die Kontrolle über die steuerlich relevanten Systemteile und Daten ist für die Unternehmen zu einem strategischen Thema geworden.

Frage: Mit welchen Herausforderungen sehen sich Ihrer Erfahrung nach die Steuerabteilungen der Unternehmen konfrontiert?

Juri Loch: Unter anderem bei Betriebsprüfungen zeigt sich beispielsweise in der Realität, dass die eigentlich erfolgsneutrale Umsatzsteuer durchaus zum erheblichen Kostenfaktor werden kann. Die Steuerabteilungen sind verantwortlich für die Steuer-Compliance. Sie haben jedoch oft weder Einblick in die systemseitige Abbildung der Geschäftsprozesse noch richtige Kontrolle über die steuerlich relevanten Daten. Bei immer größerer Arbeitsbelastung in international tätigen Unternehmen fehlt auch die Zeit, sich zum Beispiel in die relevanten Einstellungen in SAP einzuarbeiten.
Es ist keine Ausnahme mehr, dass ein Mitarbeiter monatlich 20 oder 30 Umsatzsteuer-Voranmeldungen vorbereiten muss. Das führt oft dazu, dass die Zahlen schlicht so übermittelt werden, wie sie aus dem System kommen. Die Validierung der Daten wird damit ausgelassen. Das verursacht Unmengen an Arbeit bei Jahreserklärungen. Im schlimmsten Fall werden die Fehler erst dann aufgedeckt, wenn der Betriebsprüfer im Haus ist.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Steuerabteilungen oftmals keinen Zugriff auf die relevanten Systemeinstellungen haben und in dieser Hinsicht auf die IT angewiesen sind. In letzter Zeit erschienen sehr viele Anbieter von sogenannten VAT-Healthchecks oder Validierungsprozessen, die – jeder für sich – meistens von einer „Best-in-class“-Lösung sprechen. Wie bei der Einrichtung eines Steuer-IKS gibt es hier jedoch keine wirklich verlässlichen Maßstäbe zur Beurteilung.

Frage: Welche Ansätze wählen die Unternehmen, um diesen Herausforderungen zu begegnen?

Juri Loch: Ich beobachte oft zwei Ansätze. Einerseits ist es die Erweiterung und Automatisierung von dem „was schon vorher da war“, also zum Beispiel Automatisierung von riesigen Excel-Tabellen, Dokumentation von vorhandenen Checks, die vorher schon angewendet wurden und ähnliches. Dieser Ansatz führt höchstens zu einer Entlastung der Mitarbeiter. Der Umfang der Prüfungshandlungen oder Einblick in die Funktionsweise der Systeme wird nicht erweitert, wäre aber sehr wichtig. Auf der anderen Seite sehe ich die Entwicklungen der Berater, die eigene Lösungen als Erweiterung der bisherigen Beratung anbieten. Diese Lösungen werden meistens individuell für einen Kunden implementiert. Hier entstehen allerdings sehr hohe Kosten – mir wurden von Kunden Projekte beschrieben, bei denen für 80.000 Euro zehn Datenchecks implementiert wurden. Der Umfang der implementierten Checks bei solchen Projekten ist in der Regel begrenzt auf die Erfahrungen der Berater. Die Aktualisierung und Erweiterung solcher Checks oder deren Anwendung zum Beispiel auf andere Gesellschaften im Konzern ist schwer und kostspielig.

Frage: Meinen Sie, dass die aktuellen Beratungsansätze überholt sind?

Juri Loch: Die aktuellen Beratungsansätze sind im Grunde alle richtig: es ist immer gut, mit etwas anzufangen. Die weitere Entwicklung wird aber unweigerlich dazu führen, dass die Inhalte von Datenmodellierung und -Validierung von konkreten Unternehmen und Systemen abstrahiert werden, um später nach ihrer Relevanz an alle betroffenen Unternehmen „verteilt“ zu werden. Jede derartige Entwicklung verlief so. Denken Sie an die Erfindung des elektrischen Lichts. Die ersten Installationen waren jeweils für ein Haus erbaut, waren entsprechend kostspielig und pflegeintensiv. Erst die Entwicklung von zentraler Stromerzeugung und -verteilung brachte den richtigen Durchbruch. Bezogen auf die Datenanalysen bedeutet das: Die spezifisch für einen Kunden erstellten Validierungssysteme waren ein guter Anfang. Richtig vollständig, zuverlässig und aktuell werden sie erst, wenn die Inhalte zentral erzeugt, verwaltet und nach ihrer Relevanz bei den Unternehmen angewendet werden.

Frage: Was muss getan werden, um wirklich zuverlässige Lösungen zu erhalten?

Juri Loch: Wenn ein Validierungssystem aus langjähriger Mandantenbeziehung entsteht, bei dem der Berater alle Risiken und Stolperfallen bei den Prozessen und Systemen des Kunden kennt, kann es durchaus für den Moment eine zuverlässige Lösung sein. Leider sind es meistens „Insel-Lösungen“. Wie eben mit Bezug auf das elektrische Licht beschrieben, dieses eine Haus wird schon gut ausgeleuchtet. Wenn der Kunde aber daneben ein weiteres Haus hat, wird die ganze Anlage dafür neu gebaut werden müssen. Ein solches System muss leicht an neue Anforderungen angepasst werden können, die zum Beispiel aus veränderten Situationen oder gesetzlichen Vorschriften „irgendwo auf der Welt“ resultieren, wie neulich BREXIT. Jede Anpassung und Erweiterung kosten dann sehr viel Aufwand und Geld. Um das zu erklären: denken Sie an die Virenscanner: die ersten Bedrohungen wurden damals separat für Unternehmen mit speziellen Lösungen abgewehrt, aber würden Sie heute einem Virenscanner-Anbieter vertrauen, der sagt, dass Ihr PC so speziell ist, dass er für Sie ein extra Programm schreiben muss? Virenscanner sind nur erfolgreich, wenn sie tausende oder Hunderttausende von Computern „betreuen“ und die aktuellen Erkenntnisse auf alle potenziell betroffenen Computer ausrollen. Das Gleiche gilt im Bereich der internationalen Steuer.

Frage: Was empfehlen Sie als Experte für Datentransformationen und Datenvalidierungen den Unternehmen auf dem Weg der Digitalisierung der Steuern?

Juri Loch: Die Unternehmen sollten bei der Planung und Implementierung von Schritten in Bezug auf Systeme und Daten folgende drei Aspekte beachten. Erstens muss immer daran gearbeitet werden, „wie die Steuern ins System kommen“. Das bedeutet, dass relevante Einstellungen, Systemlogik und Daten identifiziert werden müssen, um eine zuverlässige automatische Verarbeitung zu gewährleisten. Zum Beispiel eine richtige Steuerfindung für die Umsatzsteuer sollte alles an vorkommenden Geschäftsprozessen richtig abbilden, was legal richtig ist, und alles ausschließen, was legal nicht möglich ist. Konkret heißt dieser Ausschluss, dass zum Beispiel ein Auftrag systemseitig verhindert werden soll, der zu einer Registrierungsverpflichtung führt. Die Schaffung der richtigen Infrastruktur macht schon einen Großteil der Richtigstellung aus. Weiter sollte ein implementiertes System die Verantwortlichen möglichst selbständig handlungsfähig machen. Damit meine ich, dass die Steuerabteilung im Rahmen solcher Projekte das System und alles, was mit ihren Daten geschieht, vollkommen verstehen muss. Der Überblick und Durchblick bei den Systemeinstellungen und Datentransformationen und Validierungen muss die Steuerabteilung befähigen, selbst die weitere Konfiguration mitzugestalten. Und drittens sollte ein Head of Tax großes Augenmerk darauf legen, dass die implementierten Aspekte erweiterbar beziehungsweise wiederverwendbar sind. Ein System, bei dem eine neue umsatzsteuerliche Registrierung dazu führt, dass der externe Berater wieder für ein Projekt engagiert werden muss, ist schlecht.
Ich sehe immer wieder, dass Änderungen sich zumindest dem Muster nach wiederholen. Spanien und Ungarn waren sicher nicht die letzten Länder in Europa, die transaktionales Reporting eingeführt haben. Auch wenn die geforderten Strukturen der Nachrichten und die Übermittlungsformen sich sehr unterscheiden, es geht „um das Gleiche“: Für diese beiden Reportings nutzen unsere Kunden die Infrastruktur in einem Tool, mit lediglich angepassten Inhalten und Übermittlungsart.

Frage: Wie wird sich die Situation Ihrer Einschätzung nach weiterentwickeln?

Juri Loch: Es wird sehr spannend! Vor allem von den Finanzverwaltungen erwarte ich, dass sie immer weiter „aufrüsten“. Selbst wenn die Digitalisierung in der Finanzverwaltung bisher etwas schwerfälliger zu sein scheint als in der Industrie, es geht voran. Neben dem üblichen IDEA sind zum Beispiel in Deutschland auch neuere Werkzeuge wie Power BI im Einsatz, und die Betriebsprüfer gehen sehr geschickt damit um. Im Übrigen habe ich schon vor zehn Jahren Normalverteilungen und Konfidenzintervalle in Prüfungsanfragen gesehen. Man muss auch bedenken, dass die Prüfungen verzögert stattfinden. Ich begleite jetzt teilweise Mandanten bei Betriebsprüfungen über die Jahre 2013 oder 2015. Stellen Sie sich vor, was alles zum Arsenal der Finanzverwaltung gehören wird, wenn die Rechnungen von heute in fünf bis sechs Jahren im Prüfungszeitraum liegen. Der angepeilte Zeitpunkt für die Richtigstellung der Systeme und Daten ist also spätestens sofort.
Die Unternehmen werden jedenfalls gezwungen sein, Kontrolle über die IT-Seite ihrer Steuern zu erlangen, das heißt bereits vor der Betriebsprüfung sicher zu sein. Bei der Heterogenität der verschiedenen Risiken oder Fehlerquellen wird es nicht möglich sein, dass jeder „sein Rad neu erfindet“, oder – noch schlimmer – erfinden lässt. Generische Ansätze bei der Datenmodellierung und -verarbeitung werden sich durchsetzen, mit Anwendungs-Portabilität innerhalb hinreichend homogener Cluster: Wenn ein Unternehmen in Reihengeschäfte involviert ist, ist es egal, ob es mit Büroklammern oder Steaks handelt, die systemseitige Abbildung dürfte ähnlich aussehen. Bitte verstehen Sie mich nicht falsch, ich sage nicht, dass alle Datenanalysen „out-of-the-box“ funktionieren werden, es geht darum, durch Austausch und Wiederverwendbarkeit von Mustern „von vielen für viele“ das jeweils Richtige zuzuordnen. Insel-Lösungen werden da auf Dauer nicht mithalten können. Wer jetzt nicht auf eine generische Lösung hinarbeitet, wird sich mittelfristig in den verschiedenen Lösungen verlaufen und verliert erst recht die Kontrolle über die Daten und das Vertrauen der Finanzverwaltung. Über die Folgen zu sprechen, bin ich nicht der Richtige, dafür gibt es Steuerberater und Steuerstrafrechtler…

Vielen Dank für dieses aufschlussreiche Interview und die tiefen Einblicke in die Welt der steuerlichen Daten.

Juri Loch ist Top-Experte für die IT-Seite der transaktionalen Steuern.
Seit über zehn Jahren berät er Unternehmen im Zusammenhang mit der systemseitigen Abbildung und Verarbeitung von steuerlich relevanten Aspekten. Er hat umfangreiche Erfahrungen in der Beratung (Big 4, Steuerberatung) sowie auch in der Steuerabteilung eines großen internationalen Konzerns. Den Kernpunkt seiner Beratung bilden die Aufbereitung und Validierung von steuerlich relevanten Daten.
Seine Kunden sind große Steuer- und Wirtschaftsberatungen sowie internationale Konzerne mit komplexen umsatzsteuerlichen Geschäftsprozessen und multiplen Registrierungen.
Technische Begleitung von internationalen Mandanten bei Betriebsprüfungen oder im Rahmen von Deklarationsvorbereitungen gehören zu seinem Alltag. Er erfindet, konzipiert und entwickelt Tools zur Verarbeitung von Steuerdaten, die zum Beispiel Reporting-Verpflichtungen erfüllen (z.B. Datenaufbereitung für Umsatzsteuer-Compliance-Zwecke, Real-Time-Reporting in Ungarn oder SII in Spanien). Ferner gehört die Analyse und Einrichtung von steuerlich relevanten Einstellungen in ERP Systemen zu seinen Hauptkompetenzen, um komplexe umsatzsteuerliche Geschäftsprozesse abzubilden.

Mit der Tailored Tax Technology UG, die Juri Loch 2019 gegründet hat, bietet er präzise maßgeschneiderte Lösungen, die das Leben der Steuerabteilungen von international agierenden Unternehmen sicherer und einfacher machen. Den größten Wert legt er dabei darauf, mit den Kunden und nicht nur für die Kunden zu arbeiten, sie unabhängig von der Beratung zu machen und zu befähigen, ihre Steuern selbst zu steuern.

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