Kassenführung Teil VI: Mögliche Mängel bei der Kassenprüfung (Kassennachschau)

Kassenführung Teil VI: Mögliche Mängel bei der Kassenprüfung (Kassennachschau)

Steuerberater Roland Franz

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, hat sich schon mehrfach zum Thema Kassenführung geäußert (siehe Pressearchiv) und weist aus gegebenem Anlass noch einmal ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Vorbereitung hin:

Das Finanzamt kann jederzeit unangekündigt vor Ort prüfen.
Die Bestände müssen daher immer aktuell und identisch mit dem Kassenbuch sein.

Mögliche Mängel, die dem Prüfer auffallen können, sind laut Steuerberater Roland Franz z. B.:

Versäumnisse bei der Einzelaufzeichnungspflicht, d. h. es wurde nicht jeder Verkauf einzeln abgespeichert,
Unvollständig archivierte Unterlagen, die nicht der Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren
Entsprechen,
Nicht übereinstimmende Endsummen von Z-Bon und Registrierkasse,
Nicht nummerierte Kassenbons,
Nicht sichtbare Stornobuchungen,
Nachweisbare Manipulationen,
Einnahmen im Trainingsmodus, die nicht in die Kasse übertragen wurden.

„Eine ungenaue Buchführung kann dabei teuer werden: Unternehmen müssen hier mit Geldbußen von bis zu 25.000 Euro rechnen. Wenn der Prüfer in den Kassendaten Ungereimtheiten entdeckt, kann er außerdem eine sogenannte Außenprüfung anordnen. Das bedeutet, dass nicht nur die vorbereiteten Kassenaufzeichnungen, sondern alle steuerrelevanten Unterlagen des Unternehmens ganz genau durch das Finanzamt geprüft werden“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Fazit: Gut vorbereitet mit einer finanzamtkonformen Kasse

Die Vorbereitung auf eine Kassenprüfung ist mit einem gesetzeskonformen, elektronischen Kassensystem kein Problem. Bei einer nachweislich installierten TSE geht der Prüfer davon aus, dass aufgrund der technischen Gegebenheiten alle Aufzeichnungen richtig sind. Steuerberater Roland Franz beruhigt und versichert: „Wenn Sie alle nötigen Unterlagen zur Verfügung stellen und alle relevanten Fragen beantworten können, sind Sie bei jeder Kassennachschau auf der sicheren Seite.“

Die Kassennachschau ist eine Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben durch die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde nach § 146b Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO). Sie erfolgt ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten. Dazu dürfen die Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume betreten werden, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Der Kassennachschau unterliegt auch die Prüfung der elektronischen oder computergestützten Kassensysteme und Registrierkassen im Sinne der Kassensicherungsverordnung nach § 146b Abs. 1 Satz 2 und § 146a Abgabenordnung (AO).

Steuerberater Roland Franz fasst noch einmal zusammen: „Bei der Kassennachschau handelt es sich um ein Kontrollinstrument eigener Art. Sie ist ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte u.a. im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen, insbesondere Kassenaufzeichnungen.“

Mit der Einführung der Technischen Sicherheitseinrichtungen und der Belegausgabepflicht verkürzt sich die Kassennachschau entscheidend auf wenige Minuten oder im Idealfall sogar Sekunden.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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Kassenführung Teil V: Rechte & Pflichten bei der Kassennachschau

Kassenführung Teil V: Rechte & Pflichten bei der Kassennachschau

Steuerberater Roland Franz

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, bespricht im Rahmen der Rechte & Pflichten bei der Kassennachschau, was erlaubt und was nicht erlaubt ist. Er weist darauf hin, dass entgegen mancher Gerüchte Finanzbeamte bei der Kassenprüfung nicht alles dürfen.

Dazu erklärt Steuerberater Roland Franz: „Sie als Unternehmer sind weder hilflos ausgeliefert, noch dürfen Sie zu Ihrem Nachteil behandelt werden. Wir haben eine kleine Übersicht zusammengestellt, was bei der Kassennachschau rechtens ist – und was Sie getrost verweigern können.“

Was müssen Unternehmer erfüllen, was dürfen sie verweigern?

Bei der Kassenprüfung haben Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzbeamten eine Mitwirkungspflicht:

Sie müssen ihre Kassenaufzeichnungen und die erforderlichen Unterlagen – siehe Kassenführung Teil III – (auch in Abwesenheit) vorlegen und dazu Auskunft geben.
Liegen die Unterlagen bei einem Dritten (z. B. dem Steuerberater), muss dieser die Daten für die Finanzbehörde herausgeben. Es nützt also nichts, wenn kritisches oder unvollständiges Material „gerade nicht im Haus“ ist.
Alle Mitarbeiter sollten auf eine Kassenprüfung vorbereitet werden.

Es gibt aber auch Maßnahmen, die man verweigern kann:

Die Mitarbeiter müssen keine Auskünfte erteilen, ohne vorher Rücksprache mit dem Steuerberater halten zu dürfen.
Der Kassenprüfer darf die Geschäftsräume nicht durchsuchen.
Der Kassenprüfer darf die Kassennachschau nicht ohne zwingenden Grund in den Wohnräumen durchführen.
Der Kassenprüfer darf das Tagesgeschäft nicht derartig behindern, dass finanzielle Einbußen entstehen.

Was dürfen Prüfer verlangen, was dürfen sie nicht?

Der Kassenprüfer hat das Recht, alle kassenrelevanten Daten und Unterlagen zu prüfen.
Der Unternehmer darf seinen Steuerberater zur Begleitung der Kassennachschau bitten; der Prüfer muss jedoch nicht darauf warten, dass dieser eintrifft.
Der Kassenprüfer hat die Pflicht, sich vor der Kassenprüfung mit seinem Dienstausweis und auf Nachfrage auch mit seinem Personalausweis auszuweisen.
Wenn der Prüfer von der formellen Kassenprüfung zur Außenprüfung übergehen will, muss der Übergang schriftlich erfolgen.

„Außerdem,“ ergänzt Steuerberater Roland Franz, „muss hier der Verdacht auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht bestehen oder eine besondere Aufklärung nötig sein.“

Am Ende der Prüfung muss der Prüfer ein Protokoll darüber ausstellen, wie das Unternehmen bei der Überprüfung abgeschnitten hat. Dieses Protokoll sollte man bei den Unterlagen zum Nachweis aufbewahren.

Im nächsten Teil dieser Reihe informiert Steuerberater Roland Franz über die möglichen Mängel bei der Kassenprüfung.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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Kassenführung Teil IV: Ablauf der Kassenprüfung (Kassennachschau)

Kassenführung Teil IV: Ablauf der Kassenprüfung (Kassennachschau)

Steuerberater Roland Franz

Essen – Im Rahmen der Kassenführung weist Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, darauf hin, dass es zwei Möglichkeiten gibt, wie eine Kassenprüfung ablaufen kann: die offizielle Kassenprüfung und die Beobachtung der Kasse durch anonyme Testkäufe.

Offizielle Kassenprüfung
„Im Normalfall kommt der Prüfer in Ihre Geschäftsräume und weist sich mit seinem Dienstausweis aus. Wenn Sie Angst vor Trickbetrügern haben, können Sie sich mit einem Anruf beim Finanzamt kurz rückversichern, dass Sie einen echten Beamten der Finanzverwaltung vor sich haben“, erklärt Steuerberater Roland Franz und rät: „Informieren Sie sofort Ihren Steuerberater.“

Nachdem der Prüfer sich ordnungsgemäß ausgewiesen hat, hat er das Recht, das Kassensystem, die Kassenaufzeichnungen und alle Unterlagen (siehe Kassenführung Teil III (https://www.franz-partner.de/files/franz-partner/dokumente/Newsletter/Kassenf%C3%BChrung%20Teil%20III.pdf)) in den Geschäftsräumen zu kontrollieren. In Ausnahmefällen kann die Prüfung auch in den Wohnräumen stattfinden: Aber nur, wenn ein dringender Verdacht auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besteht!

Beobachtung der Kasse (Testkauf)
Es ist auch möglich, dass ein Prüfer anonyme Testkäufe in Unternehmen macht: Wenn er seinen Dienstausweis nicht vorzeigt, darf er sich wie ein normaler Gast oder Kunde in öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen bewegen.

„Anhand des Kassenbons prüft er erste Informationen über die Abwicklung der Bareinnahmen und die Handhabung des von Ihnen eingesetzten Kassensystems. Wenn hier etwas nicht stimmt – oder die Bonpflicht möglicherweise ganz missachtet wird – verlangt er gegebenenfalls Kassenbuch und Kassenaufzeichnungen: Hier muss er allerdings zuerst seinen Dienstausweis vorzeigen, denn ab diesem Punkt handelt es sich um eine offizielle Kassenprüfung“, beschreibt Steuerberater Roland Franz das Vorgehen.

Im nächsten Teil dieser Reihe informiert Steuerberater Roland Franz über die Rechte und Pflichten bei der Kassennachschau.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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Kassenführung Teil III: Unterlagen für die Kassenprüfung (Kassennachschau)

Kassenführung Teil III: Unterlagen für die Kassenprüfung (Kassennachschau)

Steuerberater Roland Franz

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, erklärt, welche Unterlagen für die Kassenprüfung vorhanden sein müssen.

Alle nötigen Unterlagen sollten ausgedruckt in einem gesonderten Ordner oder digital auf einem eigenen USB-Stick abgelegt und dem Prüfer ausgehändigt werden:

Kaufbeleg der Registrierkasse
Anmeldung der elektronischen Registrierkasse beim Finanzamt
Bedienungsanleitung bzw. Benutzerhandbuch
Programmbeschreibung und Programmrichtlinien
Programmieranleitung
Datenerfassungsprotokolle über Programmänderungen (Protokolle zu Einrichtung, Freigabe, Fehlern und Änderungen)
Verfahrensdokumentation
bei mehreren Registrierkassen: Eindeutige Identifizierung und Zuordnung

Steuerberater Roland Franz fügt hinzu: „Dokumentieren Sie hier auch die Kontaktdaten der befugten Auskunftspersonen in Ihrem Betrieb, bei Ihrem Steuerberater sowie bei Ihrem Kassenaufsteller.“ Und Steuerberater Roland Franz gibt noch einen Tipp: „Wenn Sie die Unterlagen in einem Ordner zusammenstellen, dann legen Sie auch ein aussagekräftiges Deckblatt mit Inhaltsverzeichnis an und sorgen mit Hilfe von Registerkarten für eine Übersicht auf den ersten Blick. Wenn Sie die Unterlagen auf einem USB-Stick sammeln, achten Sie auf eindeutige Dateinamen, damit der Prüfer alles schnell findet.“

Steuerberater Roland Franz erläutert die logistische Vorbereitung:
Wer kümmert sich um den Prüfer, wenn der/die Unternehmer(in) nicht vor Ort ist? Die Auskunftsperson sollte Zugang zu den wichtigen Dokumenten haben und sich mit der Registrierkasse auskennen.
Wo befinden sich die relevanten Unterlagen? (idealerweise immer griffbereit)
In welchem Raum kann die Betriebsprüfung stattfinden? Wo hat der Prüfer Platz zum Arbeiten und stört den Tagesablauf nicht?
Worüber müssen die Mitarbeiter keine Auskunft geben? Was darf der Prüfer nicht verlangen?
Wissen die Mitarbeiter, wie man einen Datenexport mit Begrenzung auf einen bestimmten Zeitraum erstellt?
Ist die Kassensoftware auf dem neuesten Stand oder gibt es unerledigte Updates?

Seine Empfehlung: Immer freundlich bleiben!

Im nächsten Teil dieser Reihe informiert Steuerberater Roland Franz über den Ablauf der Kassenprüfung in der Praxis.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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Kassenführung Teil II: Vorbereitung Kassenprüfung (Kassennachschau)

Kassenführung Teil II: Vorbereitung Kassenprüfung (Kassennachschau)

Steuerberater Roland Franz

Essen – Damit die Kassennachschau möglichst entspannt abläuft, hat Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, eine Checkliste mit den wichtigsten Dingen erstellt, die für die Kassenprüfung vorbereitet werden können.

Ordnungsgemäße Kassenführung als Grundlage

Damit bei der Kassennachschau keine Probleme auftreten, sollte man, laut Steuerberater Roland Franz, im Alltagsgeschäft folgende Dinge nicht vergessen:

„Erstellen Sie bei jedem Kassiervorgang einen Bon und bieten ihn dem Kunden an. Führen Sie jeden Tag einen Kassenabschluss durch. Aktualisieren Sie Ihr Kassenbuch täglich. Machen Sie regelmäßig einen Kassensturz, d.h. zählen Sie Ihre Ladenkasse durch (Kassenzählprotokoll). Bewahren Sie Einzelbelege, Buchungsbelege und Tagessummenendbons (Z-Bons) immer vollständig und sortiert auf. Dokumentieren Sie sämtliche Stornos, Retouren, Entnahmen und unbaren Zahlungswege (Kartenzahlungen) auf den jeweiligen Tagessummenendbons. Belegausgabepflicht: Sie müssen jedem Kunden für seinen Kauf einen Kassenbon ausstellen und anbieten. GoBD: Die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ bestimmen, wie und wie lange Sie Ihre kassenrelevanten Daten aufbewahren müssen. Kassensicherungsverordnung: Damit digitale Aufzeichnungen mit elektronischen Registrierkassen nicht manipuliert werden können, gilt, dass diese Kassensysteme mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein müssen. Meldepflicht beim Finanzamt: Alle elektronischen Kassen müssen mit Seriennummer, Anzahl und Art des Gerätes beim Finanzamt angemeldet werden.“

Steuerberater Roland Franz weist eindringlich nochmal darauf hin, dass offene Ladenkassen von einer Kassennachschau nicht ausgenommen sind: „Hier muss manuell ein Kassenbericht geführt werden. Informieren Sie sich, wie eine ordnungsgemäße Kassenführung aussehen muss.“

Im nächsten Teil dieser Reihe informiert Steuerberater Roland Franz darüber, welche Unterlagen für die Kassenprüfung vorhanden sein müssen.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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