ARAG Verbrauchertipps zwischen Paragrafen und Gesundheitsakten

ARAG Experten mit gesunden Informationen

ARAG Verbrauchertipps zwischen Paragrafen und Gesundheitsakten

ARAG Experten mit gesunden Informationen

Elektronische Patientenakte bundesweit gestartet
Nach einer erfolgreichen Pilotphase ist die elektronische Patientenakte, kurz ePA (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/epa-fuer-alle-startet-morgen-pm-28-04-2025.html), seit Ende April für alle Beteiligten gestartet. Dadurch wird für 73 Millionen gesetzlich Versicherte künftig die „Zettelwirtschaft“ beendet und alle Patientendaten, wie z. B. Arztbriefe, Röntgenbilder oder Befundberichte, werden zentral in digitaler Form gespeichert. Auch die Medikationsübersicht wird digitalisiert, sodass zusammen mit dem E-Rezept Wechselwirkungen von Arzneien besser erkannt und vermieden werden können. Ein Muss ist die elektronische Patientenakte laut ARAG Experten nicht. Versicherte können jederzeit widersprechen. Die Krankenkassen informieren über die Möglichkeiten des Widerspruchs. Für Ärzte, Apotheken und andere Leistungserbringer wird die ePA hingegen ab 1. Oktober verpflichtend.

Aufklärung vor OP muss mündlich erfolgen
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine vollständige Aufklärung vor medizinischen Eingriffen nicht nur durch schriftliche Informationen, sondern vor allem durch ein ausführliches mündliches Gespräch erfolgen muss. Denn nur eine mündliche Aufklärung kann Grundlage für die selbstbestimmte Entscheidung eines Patienten bilden. Dies gilt besonders für schwerwiegende und seltene Risiken, die in der Entscheidung über eine Behandlung von Bedeutung sein können. Während schriftliche Unterlagen ergänzend genutzt werden können, muss der Arzt sicherstellen, dass der Patient die relevanten Informationen im Gespräch verstanden und die Möglichkeit zu Rückfragen hat. Eine bloße Übergabe von Informationsmaterial reicht nicht aus. In einem konkreten Fall hatte ein Patient gegen seinen Chirurgen geklagt, weil er sich nicht ausreichend über die Risiken einer Arthroskopie, insbesondere über die Gefahr einer Nervenschädigung, aufgeklärt fühlte. Zwar wurden diese Risiken in einem Aufklärungsbogen erwähnt, doch ob sie auch tatsächlich im Gespräch angesprochen wurden, war unklar. Der Bundesgerichtshof hat den Fall deshalb an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt muss nun prüfen, ob das Risiko der Nervenschädigung im Gespräch ausreichend thematisiert wurde (Az.: VI ZR 188/23).

Haben Allergiker freie Schulwahl?
Laut ARAG Experten ist es durchaus möglich, dass Grundschüler, bei denen eine lebensbedrohliche Allergie nachgewiesen ist, freie Schulwahl haben. In einem konkreten Fall wollte eine Schülerin aus Niedersachsen mit schwerer Erdnussallergie eine außerhalb ihres Schulbezirks gelegene „erdnussfreie“ Grundschule besuchen. Die Eltern hatten eine Ausnahmegenehmigung beantragt, da bereits kleinste Mengen Erdnuss bei ihrer Tochter lebensbedrohliche Reaktionen auslösen können. Die Wunschschule ist vom Nuss-Anaphylaxie-Netzwerk e. V. als „erdnussfrei“ anerkannt und verfügt über geschultes Personal für Notfälle. Doch die Schulbehörde lehnte den Antrag ab und argumentierte, dass viele Kinder Allergien hätten und alle Lehrkräfte für medizinische Notfälle geschult seien. Die Richter waren indes anderer Ansicht und betonten, dass die spezielle Gefährdungslage der Klägerin eine Ausnahme rechtfertigt. Sie verwiesen darauf, dass das Nieder-sächsische Schulgesetz (Paragraf 63 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1) den Besuch einer anderen Schule gestattet, wenn der Besuch der zuständigen Schule eine unzumutbare Härte darstellt (Verwaltungsgericht Hannover, Az.: 6 A 3907/21).

Zahngesundheit ab 2026 im Gelben Heft dokumentiert
Bald wird das bekannte Gelbe Heft für Kinder erweitert: Neben den kinderärztlichen Vorsorgeuntersuchungen (U1 bis U9) werden nach Informationen der ARAG Experten künftig auch die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen darin dokumentiert. Diese Neuerung wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen und soll Eltern eine umfassendere Übersicht über die Gesundheitsvorsorge ihres Kindes bieten. Kinder haben zwischen dem sechsten Lebensmonat und dem vollendeten sechsten Lebensjahr Anspruch auf sechs zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen. Bisher wurden diese separat im sogenannten Kinderzahnpass festgehalten. Mit der Integration in das Gelbe Heft erhalten Eltern nun auf einen Blick alle relevanten Vorsorgetermine. Für bereits im Umlauf befindliche Hefte sind Einlegeblätter und Aufkleber vorgesehen, um die neuen Informationen nachzutragen. Eltern sollten daher ab 2026 das Heft auch zu Zahnarztterminen mitbringen, um eine lückenlose Erfassung der Untersuchungen zu gewährleisten.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/krankenzusatzversicherung/gesundheits-ratgeber/

Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören?
Dann schauen Sie im ARAG newsroom (https://www.arag.com/de/newsroom/) vorbei.

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 20 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 6.100 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,8 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Dr. Shiva Meyer Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Jennifer Kallweit
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
www.ARAG.de

Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 – 22 80 26
www.ARAG.de

ARAG Verbrauchertipps zum Tag der Pflegenden

ARAG Experten mit wichtigen Urteilen aus der Welt der Pflege

ARAG Verbrauchertipps zum Tag der Pflegenden

ARAG Experten mit wichtigen Urteilen aus der Welt der Pflege

Pflege mit Risiko: Wenn ehrenamtliche Betreuung zum Arbeitsunfall wird
Als sein Sohn einen Tobsuchtsanfall bekam, weil er sein Zimmer aufräumen sollte, wusste der Vater sich nicht mehr zu helfen und wählte den Notruf. Kurz darauf schlug ihm sein Sohn sogar eine Vase auf den Kopf. Eigentlich hätte dieser Fall wenig mit der Frage nach dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz zu tun. Doch die ARAG Experten weisen hier auf die besonderen Umstände hin: Der Vater war der ehrenamtliche Betreuer seines geistig behinderten Sohnes und der Schlag mit der Vase ereignete sich zwar in der gemeinsamen Wohnung, aber im Rahmen seiner Betreuertätigkeit. Daher handelte es sich dabei um einen Arbeitsunfall, für den die Unfallkasse zuständig ist (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Az.: L 6 U 19/23).

Kosten für Pflege-WG von der Steuer absetzbar
Wer krankheits- oder pflegebedingt in einer dafür vorgesehenen Einrichtung untergebracht ist, kann die Kosten dafür als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch die Unterbringung in einer Pflege-Wohngemeinschaft (WG) abzugsfähig ist. Im konkreten Fall lebte ein schwerbehinderter Mann, der Pflegegrad 4 erhielt, mit anderen Pflegebedürftigen in einer Wohngemeinschaft. Die WG war nach dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen organisiert. Dort wurde er rund um die Uhr ambulant intensiv betreut und versorgt. Die Aufwendungen für Kost und Logis wollte er als außergewöhnliche Belastung bei seiner Einkommensteuer geltend machen (Paragraf 33 Einkommenssteuergesetz). Es ging um rund 8.600 Euro. Doch das Finanzamt lehnte ab. Die Finanzbeamten waren der Ansicht, dass die WG keine Heimunterbringung darstellt, also kein Steuerabzug möglich ist. Die Richter sahen das anders: Entscheidend sei der Zweck der Einrichtung – und der war hier eindeutig: Betreuung, Pflege und Wohnraum für pflegebedürftige Menschen (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 40/20).

Spaziergang mit Folgen
Es sollte ein kleiner Spaziergang werden, doch er hatte tragische Folgen. Eine Seniorin, die in einer Tagespflege-Einrichtung lebte, stürzte bei einem Spaziergang. Begleitet wurde die Dame von einer Praktikantin der Pflegeeinrichtung. Bei dem Sturz zog sich die Seniorin einen Oberschenkelhalsbruch zu und verstarb noch im selben Jahr. Die Alleinerbin verlangte daraufhin Schmerzensgeld und Schadensersatz vom Träger der Tagespflege. Immerhin sei eine nicht qualifizierte Praktikantin mit der alten Dame losgeschickt worden und das auch noch bei Eisglätte. Doch die Richter wiesen darauf hin, dass sich auch bei bester Betreuung ein Sturz nie völlig ausschließen lässt. Die ARAG Experten ergänzen, dass auch die fehlende spezielle Ausbildung der Praktikantin nicht automatisch zu einer Haftung führt, denn Spazierengehen erfordert keine Pflegeausbildung (Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 4 U 222/22).

Haus muss für Pflegekosten eingesetzt werden
Als seine Frau in ein stationäres Pflegeheim musste, beantragte sie Pflegewohngeld, um die Kosten für das Pflegeheim zu decken. Doch das Land lehnte ab und begründete die Entscheidung damit, dass zunächst das verwertbare Vermögen zur Finanzierung der Pflege herangezogen werden muss. Im konkreten Fall war damit das Haus gemeint, in dem sie zuvor mit ihrem Ehemann lebte. Doch dieser weigerte sich als Alleineigentümer seine Immobilie zu verkaufen, um die Pflegekosten zu bezahlen. Die Richter zeigten allerdings wenig Verständnis: Solange die Eheleute nicht getrennt leben, geht der Gesetzgeber laut ARAG Experten davon aus, dass sie füreinander einstehen. Also wird das Vermögen beider Partner berücksichtigt (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: 12 A 3076/15).

Weitere interessante Informationen zur Pflege unter:
https://www.arag.de/pflegezusatzversicherung/pflege-ratgeber/

Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören?
Dann schauen Sie im ARAG newsroom (https://www.arag.com/de/newsroom/) vorbei.

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 20 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,4 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Dr. Shiva Meyer Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Jennifer Kallweit
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
www.ARAG.de

Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 – 22 80 26
www.ARAG.de