Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO) für Registrierkassen

Wichtige Hinweise für Unternehmen: Wer ist betroffen, wie erfolgt die Meldung, Fristen und Konsequenzen bei Nichtmeldung

Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO) für Registrierkassen

Registriekassen (Bildquelle: iStock-873913582 Registrierkasse)

Zum 1. Januar 2020 wurde mit § 146a der Abgabenordnung (AO) eine Mitteilungspflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme eingeführt. Insbesondere der Absatz 4 dieser Regelung verpflichtet Unternehmer, der Finanzverwaltung die Nutzung entsprechender Kassensysteme mitzuteilen. Unternehmen, die elektronische oder computergestützte Kassensysteme verwenden, sind daher verpflichtet, diese an das zuständige Finanzamt zu melden.
Wer ist betroffen?
Alle Unternehmen, die elektronische Kassensysteme oder Registrierkassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) einsetzen, müssen diese gegenüber der Finanzverwaltung anzeigen. Dies gilt unabhängig von der Größe des Unternehmens oder der Branche.
Wie erfolgt die Meldung?
Die Meldung muss elektronisch über das Online-Portal der Finanzverwaltung erfolgen. Die Übermittlung erfolgt über das ELSTER-Portal (www.elster.de) oder einer alternativen Software mit ERiC-Schnittstelle, wo Unternehmer ein entsprechendes Formular zur Verfügung gestellt bekommen. Hierbei sind folgende Angaben zu machen:
-Art der verwendeten Kassensysteme
-Anzahl der eingesetzten Kassen
-Seriennummer der jeweiligen Registrierkasse
-Datum der Inbetriebnahme
-Art der verwendeten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
Fristen und Konsequenzen bei Nichtmeldung
Das Mitteilungsverfahren steht seit dem 1. Januar 2025 zur Verfügung. Unternehmen haben eine Frist vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Juli 2025, um ihre Kassensysteme ordnungsgemäß zu melden.
Die Mitteilungspflicht sollte unverzüglich nach Inbetriebnahme eines Kassensystems erfolgen. Das Bundesministerium der Finanzen hat jedoch Übergangsfristen eingeräumt. Dennoch wird dringend empfohlen, die Meldung zeitnah vorzunehmen, um mögliche Sanktionen zu vermeiden.
Unternehmen, die ihrer Mitteilungspflicht nicht nachkommen, müssen mit steuerlichen Nachteilen oder Sanktionen rechnen. Das Finanzamt kann bei Verstößen gegen die Mitteilungsverpflichtung Bußgelder verhängen.
Weiterführende Informationen
Für weiterführende Informationen stehen die Finanzämter sowie das ELSTER-Portal zur Verfügung. Zudem gibt es regelmäßig aktualisierte FAQ-Seiten auf den Internetauftritten der Finanzverwaltungen der Bundesländer.
Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, um steuerrechtliche Probleme zu vermeiden. Eine frühzeitige Registrierung und die ordnungsgemäße Führung der elektronischen Kassensysteme tragen zu einer reibungslosen Abwicklung der steuerlichen Pflichten bei.

Wir bieten individuelle, maßgeschneiderte und passgenaue Lösungen aus einer Hand für nationale und internationale Unternehmen jeder Rechtsform und Größe, Unternehmer, Vereine, Stiftungen sowie Privatpersonen, in den Bereichen:

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Meldepflicht für Registrierkassen ab 01.01.2025

Meldepflicht für Registrierkassen ab 01.01.2025

(Bildquelle: Depositphotos_132458082_xl-2015-scaled.jpg 17. Sep)

Ab dem 01.01.2025 tritt in Deutschland eine neue Meldepflicht für elektronische Kassensysteme und Registrierkassen in Kraft. Diese Vorschrift soll für mehr Transparenz und Kontrolle bei der Erfassung von Geschäftsvorfällen sorgen. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Informationen und Fristen, die Unternehmen beachten müssen.
Wichtige Fristen und Vorgaben:
-Ab dem 01.01.2025: Das Mitteilungsverfahren steht zur Verfügung.
-Ab dem 01.07.2025: Alle neu angeschafften Kassensysteme müssen innerhalb eines Monats gemeldet werden.
-Bis zum 31.07.2025: Alle vor dem 01.07.2025 angeschafften Kassensysteme müssen spätestens gemeldet werden.
Ausnahmen und Details:
Kassensysteme, die vor dem 01.07.2025 angeschafft und bis dahin außer Betrieb genommen wurden, sind von der Meldepflicht ausgenommen.
Ebenso Taxameter. Weitere Ausnahmen gibt es keine. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kassensysteme gemietet, geleast oder gekauft wurden.

Meldeverfahren:
Die Meldung der Kassensysteme kann ausschließlich digital erfolgen. Hierfür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
„Mein ELSTER“: Das offizielle Programm zur Steuererklärung.
ERiC-Schnittstelle: Für die Nutzung alternativer Softwarelösungen.
XML-Datei Upload: Über die Webseite www.elster.de.
DATEV MeinFiskal Schnittstelle: Eine weitere Option für die digitale Meldung.

Gesetzliche Grundlage:
Die Meldepflicht basiert auf § 146a Abs. 4 der Abgabenordnung (AO). Unternehmen müssen dem Finanzamt folgende Informationen mitteilen:
-Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen.
-Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) mit Zertifizierungs-ID und Seriennummer.
-Art und Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme je Betriebsstätte.
-Seriennummer und Anschaffungsdatum der Kassensysteme.
-Datum der Außerbetriebnahme bei außer Dienst gestellten Systemen.
Einführung und Hintergrund:
Die Einführung der Meldepflicht war ursprünglich für Januar 2020 geplant, wurde jedoch aufgrund mangelnder Infrastruktur auf Bundesebene verschoben. Nun wird das Verfahren ab Januar 2025 in allen Bundesländern implementiert. Die Regelung gilt einheitlich für alle 16 Bundesländer
Anleitung zur Registrierung:
Die Registrierung der Kassensysteme erfolgt digital über „Mein ELSTER“ oder andere Softwareanbieter mit ERiC-Schnittstelle. Eine Übermittlung per E-Mail oder Post ist nicht zulässig und wird nicht berücksichtigt.
Die Einführung dieser Meldepflicht soll die Steuerkontrolle verbessern und die Transparenz bei der Nutzung von Kassensystemen erhöhen. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut machen, um die Fristen einhalten und mögliche Strafen vermeiden zu können.
Für weitere Informationen und Unterstützung steht Ihnen die FRTG Steuerberatungsgesellschaft Essen zur Verfügung.

Sanktionen und steuerliche Folgen bei Verstößen

Bei Verstößen gegen die Meldepflicht können Geldbußen von bis zu 25.000 EUR verhängt werden. Auch die steuerlichen Folgen können von Sicherheitszuschlägen oder prozentualen Hinzuschätzungen zu Umsatz und Gewinn führen.
Wenn eine nicht gemeldete Registrierkasse verwendet wird, kann das Finanzamt die Kassenführung auch als nicht ordnungsgemäß verwerfen.

Es besteht keine generelle Verpflichtung zum Einsatz einer elektronischen Registrierkasse. Wird jedoch eine solche Kasse verwendet, müssen die strengen gesetzlichen Vorgaben beachtet werden.

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