Tag Zahlungsverpflichtung

Wenn die Firma pleite ist

ARAG Experten informieren über Arbeitnehmer-Rechte im Insolvenzfall

Wenn die Firma pleite ist

Kürzlich hat die FTI Touristik GmbH, Obergesellschaft der FTI Group, Insolvenz angemeldet. Weitere Konzerngesellschaften sollen in den kommenden Tagen folgen. Rund 11.000 Menschen sind weltweit bei der FTI Group beschäftigt. Für sie bedeutet das vermutlich den Verlust des Arbeitsplatzes. Die ARAG Experten geben einen Überblick, was Arbeitnehmer bei einer Insolvenz ihres Betriebes wissen müssen.

Was versteht man unter einer Firmeninsolvenz?
Als Insolvenz bezeichnet man die Unfähigkeit eines Betriebs, seine Schulden oder Verbindlichkeiten zu begleichen. Konkret bedeutet das laut ARAG Experten: Das Unternehmen ist nicht länger dazu in der Lage, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern nachzukommen. Im Falle des Touristikkonzerns FTI handelt es sich um staatliche Corona-Hilfen in Höhe von knapp 600 Millionen Euro aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds, die das Reiseunternehmen nicht zurückzahlen kann.

Was passiert mit den Mitarbeitern?
Mitarbeiter eines Betriebs sind zunächst auch dann weiterhin im Betrieb beschäftigt, wenn dieser insolvent ist. Die Insolvenz selbst ist zudem auch kein legitimer Grund für eine Kündigung. Klar ist aber auch: Eine Insolvenz führt in der Regel mittelfristig dazu, dass Teile des Unternehmens oder gar das ganze Unternehmen stillgelegt werden. Wie lange die Gehaltszahlungen fortgesetzt und Mitarbeiter weiter beschäftigt werden können, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Im FTI-Fall zahlt der Staat nach Informationen der ARAG Experten für drei Monate Insolvenzgeld für Beschäftigte, die in Deutschland arbeiten. FTI-Mitarbeiter, die im Ausland arbeiten, haben allerdings keinen Anspruch auf diese Hilfe.

Was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet?
Hat der Arbeitgeber Insolvenz angemeldet und wird das Gehalt nicht mehr oder nur noch schleppend gezahlt, sollten Arbeitnehmer den Betrieb – trotz der offenbaren Zahlungsunfähigkeit – zunächst schriftlich zur Begleichung des ausstehenden Lohns auffordern. Um den Anspruch auf Vergütung auch geltend zu machen, muss man unterscheiden, wann die Zahlungsforderungen gegenüber dem Arbeitgeber entstanden sind. Hat der Betrieb das Gehalt bereits vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gezahlt, raten die ARAG Experten, sich umgehend an den Insolvenzverwalter zu wenden, damit dieser die Forderungen prüfen und in die sogenannte Insolvenztabelle aufnehmen kann. Handelt es sich aber um Gehaltsforderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, spricht man von sogenannten Masseverbindlichkeiten. Sie müssen sofort vom Insolvenzverwalter an die Mitarbeiter ausgezahlt werden, sofern die Insolvenzmasse dazu ausreicht.

Kündigung in der Insolvenzzeit – geht das?
Die Insolvenzordnung verkürzt alle Kündigungsfristen, die über drei Monate hinausgehen. Dabei weisen die ARAG Experten auf Paragraf 113 der Insolvenzordnung (InsO) hin: Danach kann das Arbeitsverhältnis sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer mit einer maximalen Frist von drei Monaten zum Monatsende aufgelöst werden. Die Frist kann aber auch kürzer sein, beispielsweise wenn ein Arbeitsverhältnis noch nicht lange besteht.

Insolvenz während der Elternzeit
Meldet ein Arbeitgeber während der Elternzeit eines Mitarbeiters Insolvenz an, besteht das Beschäftigungsverhältnis zunächst unverändert weiter. Wird der Betrieb übernommen oder saniert, können Arbeitnehmer dort dementsprechend nach dem Ende ihrer Elternzeit auch weiterhin arbeiten. Bricht der Betrieb jedoch zusammen, dann kann im Extremfall laut ARAG Experten sogar der besondere Kündigungsschutz von Eltern aufgehoben werden. Dies muss allerdings je nach Standort des Betriebs von den zuständigen Landesbehörden entschieden werden, also etwa von der Bezirksregierung oder dem Gewerbeaufsichtsamt.

Kündigungsschutzklage während des Insolvenzverfahrens
Da eine Insolvenz nicht automatisch die Rechte der Arbeitnehmer im Betrieb ausschaltet, müssen arbeitsrechtliche Vorschriften auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden. Das bedeutet laut ARAG Experten auch, dass Arbeitnehmer, die bereits seit mehr als sechs Monaten in einem Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern arbeiten, Kündigungsschutz genießen und einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung haben. Wird ihnen trotzdem gekündigt, haben sie selbstverständlich das Recht, innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/arbeitsrechtsschutz/kuendigungsschutzklage-ihre-chance-gegen-die-entlassung/) einzureichen. Ob die ausgesprochene Kündigung wirksam ist, muss dann vor Gericht entschieden werden.

Was tun bei Insolvenzverschleppung?
Bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eines Betriebs sind Geschäftsführer beziehungsweise Gesellschafter innerhalb einer in der Regel dreiwöchigen Frist dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, spricht man von sogenannter Insolvenzverschleppung. Haben Arbeitnehmer den Verdacht, dass ihr Arbeitgeber den Insolvenzantrag verschleppt, können sie dies mündlich oder schriftlich der zuständigen Staatsanwaltschaft oder beim Amtsgericht melden.

Die ARAG Experten warnen jedoch: Eine Anzeige wegen Insolvenzverschleppung sollten Arbeitnehmer nur erstatten, wenn es belastbare Indizien dafür gibt. Stellt sich nämlich später heraus, dass falsche Angaben gemacht wurden, kann der Arbeitgeber den betreffenden Mitarbeiter im Gegenzug wegen falscher Verdächtigung anzeigen. Wichtig ist auch zu wissen, dass eine Anzeige wegen Insolvenzverschleppung keine Auswirkungen darauf hat, ob und wie schnell Arbeitnehmer ausstehende Gehaltszahlungen erhalten.

Weitere interessante Informationen zum Insolvenzgeld:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/arbeitsrechtsschutz/insolvenzgeld/
https://www.arag.de/reiseversicherung/insolvenz-reiseveranstalter/

Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen? Schauen Sie hier: https://www.arag.com/de/newsroom/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,4 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender,
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Jennifer Kallweit
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
www.ARAG.de

Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 – 22 80 26
www.ARAG.de

Damit der Schuldenberg nicht über den Kopf wächst

ARAG Experten informieren Schuldner, wo sie Hilfe bekommen

Mieten steigen, Energie wird teurer und in vielen Branchen sorgt die Corona-Pandemie immer noch für miese Zahlen. Das setzt viele Menschen unter finanziellen Druck, der oft mit Verschuldung einhergeht: Laut Bundesregierung ist etwa jeder zehnte Erwachsene in Deutschland überschuldet. Die ARAG Experten geben einen Überblick, wo Betroffene Hilfe erhalten und stellen einige neue Gesetze vor, die die Situation von Schuldnern verbessern sollen. Zudem geben die ARAG Experten Tipps, wie man die Schuldenfalle vermeidet.

Schuldnerberatung schlägt Alarm
Für alle, die bereits vor der Pandemie in einer finanziellen Notlage waren, wird es künftig noch schwerer, denn knappe finanzielle Ressourcen verschärfen sich deutlich, wie eine Umfrage (https://www.bag-sb.de/die-bag-sb/positionen) der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AGSBV) im ersten Halbjahr 2021 zeigt: So hat sich die Anzahl der Anfragen nach einer Schuldnerberatung bei rund zwei Dritteln der 460 Beratungsstellen erhöht. Vor allem bei Selbstständigen und Menschen in Kurzarbeit war die Nachfrage hoch. Inhaltlich ging es bei den Beratungen vor allem um Pfändungen von Corona-Hilfen (rund 35 Prozent) und um Miet- und Energieschulden (knapp 30 Prozent).

Hilfe finden
Wer in finanzielle Schieflage gerät, sollte sich nach Auskunft der ARAG Experten möglichst frühzeitig Hilfe bei amtlich anerkannten Stellen suchen: Denn je eher eine seriöse Beratung stattfindet, desto mehr Wege gibt es, aus den Schulden herauszukommen. Dazu stehen in Deutschland rund 1.400 Schuldnerberatungsstellen zur Verfügung, die in Verbänden organisiert sind oder sich unter der Trägerschaft von Kommunen, Verbraucherzentralen oder Wohlfahrtsverbänden befinden. Die Beratung ist in der Regel kostenlos. Aufgrund der hohen Nachfrage finden Beratungen auch per Telefon, Video-Anruf, E-Mail oder über Online-Plattformen statt.

Bis zum Jahresende will die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. (BAGSB) ein Online-Verzeichnis aller Schuldenberatungsstellen zur Verfügung stellen. Bis dahin finden Betroffene hier (https://www.meine-schulden.de/beratung/beratung-finden/adressverzeichnis) eine Auflistung der Landesarbeitsgemeinschaften nach Bundesländern.

Verschuldet oder überschuldet?
Grundsätzlich unterscheidet die Schuldnerberatung zwischen Ver- und Überschuldung. Bei der Verschuldung haben Betroffene zwar Schulden, können aber die diversen Zahlungsverpflichtungen, wie beispielsweise die Rate für Auto, Kühlschrank und Co. regelmäßig bedienen. Bei der Überschuldung hingegen sind die Schuldner auch längerfristig nicht mehr in der Lage, vom Einkommen oder sonstigem Vermögen die Raten zu zahlen. Wer wissen möchte, ob er bereits überschuldet ist, kann sich per Online-Quiz (https://www.meine-schulden.de/beratung/quiz-sind-sie-ueberschuldet/start-quiz) testen.

Die Erstberatung
Wer sich optimal auf eine Erstberatung vorbereiten möchte, muss nach Auskunft der ARAG Experten einige Vorarbeit leisten. Dazu gehört, sich einen echten Überblick über Einnahmen und Ausgaben zu verschaffen; also alle Briefe zu öffnen, Rechnungen zu sammeln, Online-Rechnungen auszudrucken und alle regelmäßigen Verbindlichkeiten aufzulisten, die monatlich, quartalsweise und jährlich zu bedienen sind. Auch Mahnungen, Bußgeldbescheide oder z. B. Unterhaltstitel gehören dazu. Die Unterlagen sollte man möglichst übersichtlich in einem Ordner abheften und zur Erstberatung mitnehmen. Wer Probleme beim Aufräumen und Sortieren von Unterlagen hat, kann auch dabei Unterstützung von der Schuldnerberatung bekommen.

Schuldner werden entlastet
Um Schuldner zu entlasten und ihnen zu helfen, schneller aus der Schuldensituation herauszukommen, wurden einige neue Gesetze erlassen. Bereits seit Oktober 2020 gilt die Verkürzung der Restschuldbefreiung. Danach kann das Insolvenzverfahren auf drei Jahre verkürzt werden und es ist nicht mehr nötig, eine Mindestbefriedigungsquote der Gläubiger (35 Prozent der Forderungen) zu erfüllen oder die Verfahrenskosten von etwa 2.000 Euro zu begleichen. Unverhältnismäßige Inkassokosten (https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/4160/) sind seit Oktober 2021 tabu, dazu wurden unter anderem die Gebührensätze für bestimmte Forderungen ermäßigt.

Darüber hinaus sind ab Dezember mehr Ansparmöglichkeiten auf dem Pfändungsschutzkonto möglich. Mit dem sogenannten P-Konto (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/pfaendungsschutzkonten-1733466) können Schuldner während einer Kontopfändung über den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte verfügen; das sind laut ARAG Experten seit Juli diesen Jahres 1.259,99 Euro pro Monat. Statt alle zwei Jahre erfolgt die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen künftig jährlich.

Tipps, um Schulden zu vermeiden
Um gar nicht erst in die Schuldenfalle zu tappen, haben die ARAG Experten einige Tipps. Der erste Schritt, um einen Überblick über Einnahmen und Ausgaben zu behalten, ist das gute alte Haushaltsbuch. Ob als herkömmliches Heftchen oder als App – hier werden von der Miete über Ausgaben für Lebensmittel und Kinobesuche bis hin zu Energiekosten oder Mitgliedsbeiträge alle Kosten erfasst. Gleichzeitig werden alle Einnahmen notiert, angefangen vom Lohn bis hin zu Einnahmen beispielsweise durch Zinsen, Vermietungen oder auch Verkäufe auf Online-Portalen.

Auch beim Einkaufen lässt sich Geld sparen: Mit einem Einkaufszettel verhindert man den spontanen Griff zu Produkten, die man eher aus der Laune oder dem Appetit heraus einkauft. Apropos Appetit: Nie hungrig in den Supermarkt gehen, auch dabei kauft man in der Regel mehr als geplant. Ein weiterer Trick beim Einkaufen: Mit Bargeld statt mit Karte zahlen.

Die ARAG Experten raten, immer zuerst die Fixkosten wie etwa Miete und Nebenkosten zu zahlen. Konsumkäufe wie z. B. Pulli, Hose, Schuhe & Co. sind meist entbehrlich, wenn man einen ehrlichen Blick in den Kleiderschrank wirft. Auch Rechnungen, die ins Haus flattern, sollten nach Möglichkeit sofort bzw. innerhalb der Zahlungsfrist beglichen werden, um unnötige Mahngebühren zu verhindern.

Wer auf Raten kauft, sollte vorher genau durchrechnen, ob die Raten auch in finanziell angespannten Monaten – wie beispielsweise am Jahresanfang, wenn viele Jahresbeiträge fällig werden – und aus eigener Tasche bezahlt werden können.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.400 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,9 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Jennifer Kallweit
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
Jennifer.Kallweit@ARAG.de
www.ARAG.de

Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 – 22 80 26
cw@klaarkiming-kommunikation.de
www.ARAG.de