Abschaffung der sogenannten Bonpflicht?

Abschaffung der sogenannten Bonpflicht?

Roland Franz, Steuerberater

Essen – Eine schriftliche Anfrage des Bundestages (BT-Drucksache 20/7090 20. Wahlperiode) an die „Ampel“ lautet: „Plant die Bundesregierung, die sogenannte „Bonpflicht“ zeitnah wieder abzuschaffen, die auch der derzeitige Bundesminister für Finanzen noch in den Jahren 2019 und 2020 auf seinem Twitter Account als „Misstrauensvotum gegen den Mittelstand und irre Umwelt- und Bürokratielast“ bezeichnet hat und die nach Ansicht der Fraktion der FDP laut Ausschussdrucksache 19(7)754 bei Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vollkommen überflüssig ist?“ Auch wenn in der Presse hierzu gelegentlich der eine oder andere Artikel erschienen ist, weist Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, darauf hin, dass die Bonpflicht derzeit nicht abgeschafft wird.

Steuerberater Roland Franz gibt den steuerrechtlichen Hinweis: „Lassen Sie sich nicht verleiten. Die Bonpflicht ist gesetzlich verankert ( § 370 Abgabenordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__379.html) (AO)). Ein Verstoß dagegen kostet Sie den Verlust der Ordnungsmäßigkeit Ihrer Buchführung. Dies wiederum hat zur Folge, dass es das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung leichter hat, wegen nicht ordnungsgemäßer Buchführung Umsatz/Gewinnschätzungen vornehmen zu können“.

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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Zufluss von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag

Zufluss von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag

Steuerberater Roland Franz

Essen – „Es gibt keinen Zufluss von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag bei nur buchmäßigem Ausweis der Zinsen auf einem Bonuskonto“, informiert Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://franz-partner.de)in Essen und Velbert. Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag fließen dem Steuerpflichtigen nicht bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse geführten Bonuskonto zu, wenn der Anspruch auf die Bonuszinsen erst nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht, die Bonuszinsen erst mit der Auszahlung des Bausparguthabens fällig werden und über sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden kann.

Steuerberater Roland Franz gibt ein Beispiel:

Hintergrund: Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag

Nach den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) erhält der Bausparer bei Verzicht auf das Bauspardarlehen einen Bonus. Dieser besteht in einer auf den Vertragsbeginn rückbezogenen Erhöhung des Guthabenzinses um 2,5 Prozent auf insgesamt 4,75 Prozent jährlich. Der Bonus ist bei Auszahlung des gesamten Bausparguthabens fällig und wird dem Bausparkonto zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben. Der Bausparer kann über den Bonus nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügen.

Am 31.7.2013 wurde dem X von der Bausparkasse ein Betrag in Höhe von 84.491 Euro ausgezahlt. Dabei handelte es sich u.a. um das Bausparguthaben in Höhe von 58.203 Euro, Zinsen für Sparguthaben von 763 Euro und einen „Schlussbonus“ in Höhe von 24.714 Euro. Darüber hinaus wurden X weitere Guthabenzinsen in Höhe von 247 Euro gutgeschrieben.

„Aufgrund einer Kontrollmitteilung der OFD erhielt das FA am 21.08.2017 Kenntnis davon, dass X im Streitjahr Kapitalerträge in Höhe von 25.725 Euro erhalten hatte, für die kein Abzug von Kapitalertragsteuern durchgeführt worden war“, erklärt Steuerberater Roland Franz und fährt fort: „Das FA erließ daraufhin einen ESt-Änderungsbescheid, mit dem es die Bonuszinsen in Höhe von 24.714 Euro berücksichtigte.“

Das FG wies die dagegen erhobene Klage ab. X habe über den Bonus nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügen können. Die Bonuszinsen seien dem X somit erst zusammen mit der Auszahlung des Bonusguthabens im Jahr 2013 zugeflossen. Einen früheren Zufluss der Bonuszinsen durch den jährlichen „Vermerk auf dem Bonuskonto“ lehnte das FG ab, da es bereits an einem Anspruch auf die Bonuszinsen vor 2013 gefehlt habe. Ein Anspruch auf die Zinsen habe frühestens bei Zuteilungsreife des Bausparvertrags und dem Verzicht auf das Bauspardarlehen entstehen können.

Entscheidung: Zufluss mit Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht im Jahr 2013

„Der BFH wies die Revision zurück. Die Bonuszinsen wurden zusammen mit dem Bausparguthaben erst am 31.7.2013 dem Bausparkonto gutgeschrieben und an den X ausgezahlt. Entgegen der Auffassung von X führte der jährliche Ausweis der Bonuszinsen auf dem Bonuskonto noch nicht zu einem Zufluss i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Zinsen waren somit erst im Jahr 2013 der Besteuerung zu unterwerfen“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Bonuszinsen als Entgelt für die Nutzung von Kapitalvermögen

Bei den von der Bausparkasse gutgeschriebenen Bonuszinsen handelt es sich um eine Erhöhung der dem X für die Überlassung des Bausparguthabens gewährten Guthabenzinsen. Die Bonuszinsen stellen daher – ebenso wie die Guthabenzinsen – ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie im Streitfall – die Erwartung einer Rendite aus dem Bausparguthaben im Vordergrund steht. Dabei genügt es, wenn die Absicht, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen, nur als Nebenzweck verfolgt wird (BFH v. 8.12.1992, VIII R 78/89, BStBl II 1993, S. 301).

Noch kein Zufluss durch Vermerk auf dem Bonuskonto

Ein Zufluss durch Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten kommt nur in Betracht, wenn und soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht. Aus der Art und Weise der Verbuchung kann der Gläubiger keine Ansprüche herleiten. Ein Anspruch muss vielmehr vorausgesetzt werden, wenn es darum geht, ob der Schuldner durch eine bestimmte Buchung auf diesen Anspruch leisten und die Zahlung bewirken wollte (BFH v. 30.11.2010, VIII R 40/08, BFH/NV 2011, S. 592, Rz. 24). Im Streitfall wurde ein solcher Anspruch nicht dadurch bewirkt, dass die Bonuszinsen jährlich auf einem Bonuskonto bei der Bausparkasse „vermerkt“ wurden. Denn ein Anspruch auf die Bonuszinsen entstand frühestens mit der Zuteilungsreife des Bausparvertrags und erforderte insbesondere einen Verzicht auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens. X hat jedoch erst im Streitjahr 2013 auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens verzichtet.

Auch kein jährlicher Zufluss

Ein jährlicher Zufluss der Bonuszinsen lässt sich auch nicht aus der vereinbarten Verzinsung ableiten. Denn auch diese Verzinsung sollte erst im Falle eines Darlehensverzichts zum Tragen kommen. Die Ausgestaltung der Verzinsung als eine auf den Vertragsbeginn rückbezogene Erhöhung der Guthabenzinsen lässt deshalb nicht den Schluss zu, dass X die Bonuszinsen bereits ab Vertragsschluss zustanden. Auch unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Bausparvertrags als Renditevertrag kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits zu Beginn der Laufzeit des Bausparvertrags ein Verzicht auf das Bauspardarlehen vereinbart worden sei und X über die Bonuszinsen bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf dem Bonuskonto habe verfügen können. X hatte keine Verfügungsbefugnis über die jährlich auf dem Bonuskonto vermerkten Beträge vor einem Verzicht auf die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens und einer Auszahlung des Bausparguthabens.

Keine Verfügungsbefugnis wegen Novation

„Es fehlt bereits an dem Vorliegen einer Novationsvereinbarung zwischen X und der Bausparkasse. Außerdem führte der bloße Ausweis der Zinsen auf dem Bonuskonto für den Fall des Verzichts des X auf das Bauspardarlehen noch nicht zu einem Zinszahlungsanspruch“, merkt Steuerberater Roland Franz an. Deshalb bestand auch kein Anlass für eine Schuldumschaffung. X hat auch nicht bereits bei Vertragsabschluss im Wege einer „Vorausverfügung“ eine Entscheidung über die Wiederanlage zukünftiger Zinsgutschriften getroffen. Denn dafür hätte er zumindest die Möglichkeit haben müssen, sich frei zwischen der jährlichen Auszahlung und der Wiederanlage der Bonuszinsen zu entscheiden (BFH v. 30.11.2020, VIII R 40/08, BFH/NV 2011, S. 592). Das war vorliegend nicht der Fall. X hatte nicht die Möglichkeit, den Bausparvertrag mit einem anderen als dem von der Bausparkasse angebotenen Inhalt abzuschließen. Danach hatte X keine Wahl zwischen Sparverträgen mit oder ohne Auszahlung jährlich fällig werdender Bonuszinsen.

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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Ciao, ciao Finanzamt?

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer informiert über die Steuerpflicht von Rentnern

Ciao, ciao Finanzamt?

Rentner, die eine Steuererklärung für das Jahr 2021 abgeben müssen, haben dafür bis Ende Oktober 2022 Zeit. Wer seine Steuererklärung mit Hilfe – z. B. von Steuerberatern – machen lässt, kann sich bis Ende August 2023 Zeit lassen. Künftig könnten trotz Rentenerhöhung weniger Renter steuerpflichtig sein, weil erstmals auch der Grundfreibetrag für 2022 angehoben wurde. Wer wann wie viel zahlen muss, weiß ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer.

Wann müssen Rentner Steuern zahlen?
Tobias Klingelhöfer: Um eines vorwegzuschicken: Renten sind grundsätzlich einkommenssteuer- bzw. lohnsteuerpflichtig. Ich rate Rentnern dringend, nicht erst auf die Aufforderung des Finanzamtes zu warten, sondern vorher zu prüfen, ob sie steuerpflichtig sind. Steuern sind eine Bringschuld und wenn Fristen versäumt werden, zögert der Fiskus nicht lange und es kann ein monatlicher Verspätungszuschlag von 0,25 Prozent der festgesetzten Steuersumme fällig werden.

Alles, was über dem jährlichen Grundfreibetrag liegt, muss versteuert werden. Und dieser liegt für das Steuerjahr 2021 bei 9.744 Euro für alleinstehende und doppelt so viel für verheiratete Rentner. Dieser Satz gilt für die Steuererklärung 2021, die bis Ende Oktober 2022 bzw. Ende August 2023 abgegeben werden muss. Im Juli dieses Jahres wurde der Freibetrag allerdings erhöht. Für das Steuerjahr 2022 ist ein Betrag von 10.347 Euro bzw. doppelt so viel für verheiratete Rentner steuerfrei.

Und da sich Rentenbezüge und auch steuerpflichtige Einkünfte im Laufe der Jahre ändern können, sollten Rentner regelmäßig prüfen, ob sie Steuern zahlen müssen. Denn während Renten steigen können und damit den Grundfreibetrag evtl. übersteigen, ist der steuerfreie Teil der Rente ein feststehender Betrag, der während der gesamten Rentenzeit nicht mehr geändert wird.

Gibt es weitere Freibeträge und Einsparmöglichkeiten?
Tobias Klingelhöfer: Neben kleineren Pauschalen wie z. B. Werbungskosten von 102 Euro oder Sonderausgaben von 36 Euro können auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung voll abgesetzt werden. Aber vor allem der Rentenfreibetrag kann abgezogen werden. Er hängt vom Renteneintrittsalter ab. Pauschal kann man sagen: Je später der Renteneintritt, desto geringer der Freibetrag. Wer beispielsweise 2005 in Rente ging, durfte 50 Prozent steuerfrei abziehen. 2022 liegt der Rentenfreibetrag nur noch bei 18 Prozent und wer 2040 in Rente geht, wird 100 Prozent versteuern müssen. Wie hoch der steuerfreie Anteil ist, kann man sogar online (https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/) über eine so genannte Rentenbezugsmitteilung bei der Rentenversicherung anfordern.

Darüber hinaus können Rentner aber auch viele andere Ausgaben steuerlich geltend machen, wie beispielsweise Ausgaben für Medikamente, für Handwerker oder weitere Versicherungsbeiträge. Zwar berechnet das Finanzamt hier je nach Höhe der Einkünfte eine sogenannte „zumutbare Eigenbelastung“, doch diese fällt bei Rentnern mit häufig eher kleinen Einkünften meist nicht allzu hoch aus. Der Restbetrag ist steuersparend in der Steuererklärung abziehbar.

Wie viel dürfen Rentner dazuverdienen, ohne versteuert zu werden?
Tobias Klingelhöfer: Grundsätzlich muss das Einkommen eines Rentners genauso versteuert werden, wie das Einkommen von Angestellten und Freiberuflern beziehungsweise Selbstständigen. Die Einkommenshöhe, die auf der Steuererklärung angegeben werden muss, errechnet sich dabei aus der jeweiligen Rente und dem Hinzuverdienst. Was als Hinzuverdienst zur Rente gilt, wird in Paragraf 34 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Teil 6 geregelt. Das sind etwa Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus einer nichtgewerblichen Vermietung oder Verpachtung. Auch Betriebs- oder Witwenrenten gehören zu steuerpflichtigen Einkünften. Wird mit all diesen Einnahmen der Grundfreibetrag überschritten, müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben.

Keine – beziehungsweise sehr geringe – Steuern für die zusätzlichen Einnahmen fallen nur dann an, wenn es sich um einen Hinzuverdienst von bis zu 450 Euro (ab Oktober bis zu 520 Euro) handelt. Einnahmen bis zu dieser Höhe zählen nämlich als Mini-Job und werden pauschal mit nur zwei Prozent besteuert. Eine sozialversicherungs- und weitergehende Steuerpflicht entfällt. Was anderes kann jedoch gelten, wenn Rentner über den Minijob noch weitere Einkünfte haben.

Weitere interessante Informationen zur Rente unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/09348/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.600 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2,0 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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Reiner Rösener Steuerkanzlei wird erneut als TOP-Steuerberater ausgezeichnet

Kompetenz, Qualifikation und Know-how überzeugen

Reiner Rösener Steuerkanzlei wird erneut als TOP-Steuerberater ausgezeichnet

20. Juli 2022 – Jedes Jahr zeichnet das Steuer-Fachmagazin FOCUS-MONEY die besten Steuerberater aus. Im Fokus bei der Bewertung stehen vor allem die Kompetenz, die Spezialisierung sowie die Qualifikation der Steuerberater und regelmäßige Weiterbildungsmaßnahmen. Auch das Leistungsspektrum ist entscheidend: Bietet die Kanzlei ihren Mandaten eine Finanzplanung, Controlling und Kostenabrechnung an, kann das die Experten überzeugen. Auch Fachfragen zu Steuerdetails gilt es zu beantworten. Dieses Jahr wurde die Steuerberatungskanzlei Reiner Rösener zum fünften Mal in Folge als TOP-Steuerberater ausgezeichnet.

Die Kanzlei hat sich insbesondere auf Handwerker, Winzer und Amazon-Händler spezialisiert. An den drei Standorten in Bockenheim, Heidelberg und Bad Dürkheim hilft das Familienunternehmen seinen Mandanten bei der Lohnbuchhaltung, der Finanzberatung, der Steuererklärung und dem Jahresabschluss. Dabei geht die Kanzlei mit der Zeit und setzt vermehrt auf papierloses Arbeiten und elektronische Steuerkontenabfrage.

„Wir sind sehr stolz darauf, dass wir erneut als TOP-Steuerberater von FOCUS-MONEY ausgezeichnet wurden“, sagt Matthias Rösener, Geschäftsführer der Reiner Rösener Steuerberatungsgesellschaft mbH. „Diese Auszeichnung zeigt, dass sich unsere tägliche Arbeit und die kontinuierlichen Weiterbildungsmaßnahmen der Mitarbeiter auf jeden Fall lohnen und geschätzt werden.“

Über Reiner Rösener Steuerberatungsgesellschaft mbH:

Die Reiner Rösener Steuerberatungsgesellschaft mbH bietet Beratung auf höchstem Niveau. Das Leistungsportfolio der Steuerkanzlei umfasst digitale Finanzbuchhaltung, Jahresabschluss sowie Steuer- und Lohnbuchberatung. Als Experten mit langjähriger Erfahrung vertreten die Steuerberater Unternehmen wie auch Privatpersonen. Der Schwerpunkt der Kanzlei liegt auf der Beratung von Handwerken, Winzern und Weingütern sowie Amazon-FBA-Händlern. Dabei sind die Ansprechpartner an drei Standorten vertreten: in Bockenheim, Heidelberg und Bad Dürkheim. Die Steuerkanzlei wurde mehrfach von FOCUS-MONEY als TOP-Steuerberater ausgezeichnet.

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Volles Gehalt bei 36-Stunden-Woche

Vier-Tage-Woche: Moerser Steuerkanzlei folgt internationalen Vorbildern

Am Donnerstagabend fängt in Zukunft das Wochenende an – zumindest für die Beschäftigten von Andreas Schollmeier, einem Steuerberater mit 15 Mitarbeitern aus Moers. Für viele Beschäftigte dürfte sich dies nach attraktiven Arbeitszeitmodell anhören.

In Zukunft können die Beschäftigten von Andreas Schollmeier jeden Freitag ganz in Ruhe shoppen gehen oder ein langes Wochenende planen. Unter dem Motto: „Vier Tage arbeiten und danach drei Tage in Ruhe mit der Familie verbringen“ startet Andreas Schollmeier die vier Tage Woche in seiner Kanzlei.

Damit folgt man in der Kanzlei dem aktuellen Trend. Die Arbeitszeit wird von 40 auf 36 Stunden reduziert. Das Gehalt bleibt gleich. Wie ist das möglich? Durch die digitale Transformation der letzten Jahre konnten diverse Kanzleiprozesse effektiver gestaltet werden. „Die Mitarbeiter können bei mir aufgrund diverser digitaler Tools schlichtweg produktiver arbeiten. So kann die Arbeitszeit eingespart werden.“

Die Moerser Steuerberatungskanzlei von Andreas Schollmeier folgt dabei internationalen Vorbildern. So setzt man zum Beispiel in Belgien ebenfalls auf eine Vier-Tage-Woche, allerdings mit gleicher Arbeitszeit. Dort können Beschäftigte flexibel entscheiden, wie Sie ihre Arbeitszeit auf vier oder fünf Arbeitstage aufteilen. Belgien verfolgt damit das Ziel, seine Wirtschaft dynamischer zu machen und gleichzeitig die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern.

Andreas Schollmeier ist das Thema Mitarbeiterzufriedenheit besonders wichtig und hat deshalb bereits im Jahr 2021 eine unabhängige Mitarbeiterbefragung durch SQC-QualityCert durchführen lassen. Im Ergebnis wurde die Kanzlei mit der begehrten Auszeichnung als Top-Arbeitgeber (https://www.top-arbeitgeber-siegel.de) vom DIQP (Deutsches Institut für Qualitätsstandards und -prüfung e.V.) und der Einstufung „sehr gut“ ausgezeichnet.

Die Grundlage der hochwertigen Auszeichnung für Arbeitgeber ist eine repräsentative Befragung der Beschäftigten und ein HR-Interview. Die Auszeichnung wurde auch im Gegensatz zu anderen Arbeitgebersiegeln von der Verbraucherplattform Label-online.de als „Besonders Empfehlenswert“ bezeichnet.

Andreas Schollmeier sagt dazu: „Wir bieten unseren Beschäftigten nicht nur einen attraktiven Arbeitsplatz, sondern sind ein freundliches und kollegiales Team mit einem modernen Arbeitsumfeld mit vielfältigen und anspruchsvollen Aufgaben. Unsere Beschäftigten haben bei uns die Möglichkeit mit den Ihnen übertragenen Aufgaben zu wachsen und sich weiterzuentwickeln“.

Die Steuerkanzlei an der Hopfenstraße wurde 1991 in Moers gegründet und seit 2019 von Andreas Schollmeier fortgeführt. Seit er die Kanzlei übernommen hat, ist diese auf einem Wachstumskurs. Viele Dinge wurde angepackt und digitalisiert, hin zu einer modernen Kanzlei. So unterstützt Andreas Schollmeier seine Mandanten auf dem Weg der digitalen Transformation. Dazu gehört neben der Digitalisierung von Prozessen auch die Optimierung von Abläufen, mit dem Ziel für seine Mandanten Zeitersparnisse und Kosteneinsparungen zu erzielen.

Für das Team von Andreas Schollmeier sind digitale Belegprozesse, Dokumentenmanagementsystem und elektronische Aktenführung keine Fremdworte. Die Kanzlei bietet aktuell noch offene Stellen und freut sich auf Bewerbungen unter: https://www.stb-schollmeier.de/karriere/ .

SQC-QualityCert ist im Bereich Marktforschung tätig und zertifiziert Unternehmen nach Standards des DIQP Deutsches Institut für Qualitätsstandards und -prüfung e.V. Das Unternehmen ist Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Personalführung e.V. (DGFP).

Zahlreiche SQC-QualityCert Zertifizierungen wie auch zahlreiche Arbeitgebersiegel wurden von Label-online.de als „besonders empfehlenswert“ deklariert.

Interessiert sich ein Unternehmen für eine Zertifizierung, so kann es sich in einem unverbindlichen Erstgespräch mit SQC-QualityCert über mögliche Siegel informieren und Details zum Zertifizierungsablauf erfahren.

Das Unternehmen engagiert sich gesellschaftlich in den Bereichen Umweltschutz und Bildung und arbeitet als klimaneutrales Unternehmen indem es seine Emissionen ermittelt hat und soweit möglich vermeidet und die restlichen Emissionen kompensiert.

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SQC-QualityCert GmbH
Oliver Scharfenberg
Bessemerstraße 82
12103 Berlin
033233276440
anfrage@sqc-cert.de

Arbeitgebersiegel, Servicesiegel und Nachhaltigkeitssiegel

Ermittlung neuer Grundsteuerwerte: Kostenfreie Lösung für Privateigentum

Ab Anfang Juli 2022 kann die Grundsteuererklärung digital abgegeben werden, die wenigsten Privatpersonen wissen, dass dies kostenlos funktioniert.

Ermittlung neuer Grundsteuerwerte: Kostenfreie Lösung für Privateigentum

Ermittlung neuer Grundsteuerwerte: Kostenfreie Lösung für Privateigentum (Bildquelle: @Pixabay)

Grundsteuerreform: Berliner Behörde hält kostenfreie Lösung bereit, wenige wissen davon. Dies soll doch nicht geheim bleiben? Nein, auf der offiziellen Seite heißt es: Bitte weiterempfehlen – schnell, unkompliziert und kostenlos; von Thomas Friese, Immobilienexperte, Berlin/Oldenburg in Niedersachsen.

Allgemeine Unruhe herrscht bei Millionen Immobilieneigentümern in Deutschland. „Zum 1. Januar 2025 soll die neue Grundsteuer in Kraft treten: unbürokratisch, fair und verfassungsfest“ verkündet das Bundesministerium für Finanzen fröhlich. 2018 hatten die obersten Richter Deutschlands getadelt, dass die bisherige Grundsteuer verfassungswidrig ist, sie verstoße gegen das Gleichheitsprinzip des Grundgesetzes, denn die Berechnungsdaten seien stark veraltet, so die Begründung. Mit der Reform zum Jahre 2025 entfällt als Berechnungsgrundlage der bisherige Einheitswert und auf Grundlage des reformierten Grundsteuer – und Bewertungsrecht erfolgt die Neuberechnung. Vorher müssen allerdings alle Daten neu erfasst werden. Die Grundsteuerreform zwingt daher alle Eigentümer (rund 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes), Häuschen-, Garten-, Land-, Waldbesitzer, auch die, die ein unbebautes Grundstück besitzen, das bebaut werden könnte, ihre Grundstücks-Daten zu aktualisieren und aktiv werden. Ansonsten drohen Strafen, Zwangsgelder und Verspätungszuschläge. Im Grunde sind alle Bundesbürger betroffen, auch Mieter über die Nebenkosten-Abrechnung.

Mammutprojekt für Bundesbürger, Finanzämter, Steuerberater und Gemeinden

Die Finanzämter stellen gleichzeitig auf die elektronische Erfassung von Daten um und die Bewertungen müssen bis Ende 2024 stehen, damit ab 2025 die neue Grundsteuer erhoben werden kann. Zudem folgen nicht alle Bundesländer einheitlich dem Bundesmodell. Die Mehrzahl der Bundesländer (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) folgen der Reform des Bundesmodells, Baden-Württemberg verfolgt das modifizierte Bodenwertmodell, Bayern das Flächenmodell, Hamburg das Wohnlagenmodell, Hessen das Flächen-Faktor-Modell und Niedersachsen das Flächen-Lage-Modell. Außerdem sind viele Bundesbürger zusätzlich irritiert, weil der Zensus 2022 (registergestützte Volkszählung) gleichzeitig in die Grundsteuererfassung fällt, aber die Grundsteuererklärungen sind von der Gebäude- und Wohnungszählungen im Rahmen des Zensus 2022 unabhängig!

Kaum taucht ein Problem auf, gibt es auch schon Heerscharen von kostenpflichtigen Helfern, die teure Computerprogramme verkaufen oder als Steuerberater gegen Entgelt den Immobilieneigentümern helfen wollen.

Das ist alles unnötig, denn unter https://www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de/ stellt die Bundesrepublik Deutschland ein kostenfreies Hilfetool zur Verfügung. Hier geht das schnell und einfach und dann auch ohne die nervige und aufwendige Anmeldung bei dem System ELSTER. Dieser Online-Service im Auftrag des Bundesfinanzministeriums ist vereinfacht zugeschnitten für Privatpersonen mit Standardfällen. Die Grundsteuererklärung beziehungsweise Feststellungserklärungen können ab Juli 2022 direkt digital abgegeben werden. Für Gewerbetreibende ist ELSTER nötig.

Warum ist das Hilfetool bei Privatpersonen noch so unbekannt?

Dieses kostenfreie Hilfetool darf nicht beworben werden oder wird geheim gehalten. Ein Grund könnte sein, dass die Grundsteuer eine Landessteuer ist und die eifersüchtigen Bundesländer nicht möchten, dass die Bundesrepublik Deutschland ihnen in die Regierungsgeschäfte eingreift. Dabei spielt es offenbar keine Rolle, ob das dem Bürger schadet oder nicht.

Jedenfalls – so Gott will – steht das Online-Tool https://www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de/ ab Juli 2022 zur Verfügung und sollte genutzt werden.

Wer Stress vermeiden will, sollte sich ab jetzt vorbereiten und Daten sammeln: zur Art des Gebäudes, Lage des Grundstücks, Größe und Bodenrichtwert, Baujahr, Grundbuchblattnummer, Miteigentumsanteil am Grundstück, Steuernummer und Aktenzeichen des Grundstücks, Wohnfläche, Garagen Stellplätze und Kontaktdaten beispielsweise.

V.i.S.d.P.:

Thomas Friese
Projektentwickler & Immobilienexperte

Über Thomas Friese:
Der Immobilienexperte und Projektentwickler Thomas Friese, Berlin/ Oldenburg (Niedersachsen) ist einer Ausbildung im steuerlichen Bereich seit Mitte der siebziger Jahre im Bereich Immobilienentwicklung und Vermarktung tätig.

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4. Steuer-Konvent mit wegweisenden Anregungen für die Branche

„Zukunftsimpulse: Wandel und Wachstum erfolgreich managen“

4. Steuer-Konvent mit wegweisenden Anregungen für die Branche

4. Steuer-Konvent – bfd forum digital

Virtueller Fachkongress beleuchtet aktuelle Themen in der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung – Profilierte Experten geben praxisrelevante Impulse für wichtige Weichenstellungen – Vorträge und Inhalte für Teilnehmende noch zwei Wochen nach Veranstaltung verfügbar

Am 28. Juni 2022 startet der 4. Steuer-Konvent – forum bfd digital. An diesem Tag findet die Webkonferenz mit dem Titel „Zukunftsimpulse: Wandel und Wachstum erfolgreich managen“ statt. Sie richtet sich an Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die mit fachrelevanten Vorträgen wertvolle Impulse für ihren beruflichen Alltag bekommen. Gelegenheit zur Information, zum Austausch und zum Netzwerken bieten das Forum „bfd-Lounge“ sowie der Besuch der virtuellen Themenräume des Veranstalters und des NWB-Verlags, der in diesem Jahr Premium-Partner des Konvents ist.

Der Online-Konvent ist – 2022 erstmalig zwei Wochen statt einer – über den Veranstaltungstag hinaus bis zum 12. Juli 2022 geöffnet. In diesen 14 Tagen sind alle Vorträge der Webkonferenz für ihre Teilnehmer rund um die Uhr abrufbar und die Themenräume geöffnet. Aus insgesamt 16 Vorträgen können sich die Teilnehmenden ihre individuelle Agenda selbst zusammenstellen und sich so auf ihre Wunschthemen fokussieren. Damit lässt sich die Veranstaltung auch in einen vollen Terminkalender gut und flexibel integrieren.

Die Teilnahmegebühr für den 4. Steuer-Konvent – forum bfd digital beträgt EUR 299,-. Interessierte können sich ab sofort online anmelden unter https://steuer.bfd-konvent.de/besucher#anmeldung . Unter allen Teilnehmenden werden 25 Exemplare des Buchs von Christiane Deters „It“s all about Charisma“ verlost. Sie ist mit dem gleichlautenden Vortrag auch Referentin des Konvents.

Die Branche ist im Wandel. Veränderungen müssen rechtzeitig erkannt und Planungen frühzeitig eingesteuert werden. Umso wichtiger ist es, neben den Fachthemen den Blick auf die großen Herausforderungen zu lenken und Lösungen aufzuzeigen. So befasst sich der Konvent neben aktuellen Informationen zur neuen Grundsteuer-Regelung und zum KöMoG mit dem Fachkräftemangel und gibt Impulse für ein erfolgreiches Recruiting. Best Practices zur Digitalisierung und TaxTech, Gestaltungsfragen der Kanzleinachfolge und des Generationenwechsels, Optionen der Nachwuchsförderung, Branchenspezialisierung als Wettbewerbsoption und die Förderung notwendiger Kernkompetenzen runden den Konvent ab.

Auf dem aktuellen Wissenstand zu bleiben, Lösungswege kennenzulernen, Experteneinschätzungen zu hören und sich auszutauschen, sind wichtige Anliegen, die der 4. Steuer-Konvent – bfd forum digital mit 16 Live-Vorträgen ausgewiesener Kapazitäten auf ihrem jeweiligen Gebiet aufnimmt.
Die komplette Agenda steht hier zum Herunterladen bereit: https://steuer.bfd-konvent.de/agenda . Informationen über die Referenten und ihre Themen können ebenfalls hier heruntergeladen werden: https://steuer.bfd-konvent.de/referenten

Über bfd buchholz-fachinformationsdienst:
Der buchholz-fachinformationsdienst (Bexbach), kurz bfd, ist einer der größten verlagsunabhängigen Fachinformationsdienstleister Deutschlands. Seit seiner Gründung im Jahr 1987 ist bfd auf kompetente Beratung, effiziente Beschaffung und Verwaltung von Fachliteratur im B2B-Bereich ausgerichtet – heute zunehmend mit der bedarfsgerechten Kombination aus Print, digitalen und hybriden Medien sowie mit der Anbindung passender Organisationslösungen für komfortable, schlanke Worksflows. Mit der bfd Akademie hat das Unternehmen eine Plattform für professionelles Wissensmanagement geschaffen und positioniert sich als Anbieter hochwertiger Fachwebinare, Fachkongresse und Events rund um die Kundenzielgruppen. Seit 2019 ist bfd auch Ausrichter virtueller Fachkongresse.

Kontakt
bfd buchholz-fachinformationsdienst gmbh
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Rodweg 1
66450 Bexbach
(06826) 93 43 – 148
ursula.sommer@bfd.de
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Steuerberater vernachlässigen Übergabe: Nachfolge Akademie Berlin vermittelt jetzt das notwendige Wissen

Steuerberater vernachlässigen Übergabe: Nachfolge Akademie Berlin vermittelt jetzt das notwendige Wissen

Symbolfoto: Zufriedener Steuerberater hat Nachfolge bereits geregelt (Bildquelle: @iStock / dragana991)

Berlin, 15.03.2022 – Frage: Wie finden Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte den richtigen Nachfolger für ihre Kanzlei? Darüber und zu vielen weiteren Themen, die ebenfalls eng mit der Unternehmensnachfolge bei steuer-, wirtschafts- und rechtsberatenden Berufen zusammenhängen, informiert ab sofort die brandneue nachfolge akademie I BERLIN.

Die Auftaktveranstaltung der Akademie findet am 31. März 2022 in den modernen Räumen der Bürgschaftsbank Berlin statt. Zu den Referenten der Akademie zählen u. a. Georg Büchele (Werttreuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH), Ayse Mese (Geschäftsführerin DUB), Prof. Dr. Holger Wassermann (FOM Hochschule Berlin) sowie Peter Straub (BürgschaftsBank Berlin).

Unternehmensnachfolge? Kaum zu glauben, aber viele Kanzleiinhaber im fortgeschrittenen Alter haben sich darüber noch keine Gedanken gemacht oder planen die Nachfolge erst viel zu spät. Dies bestätigen verschiedene Branchenstudien, etwa die Untersuchung „Nachfolgemanagement in Steuerberaterkanzleien 2019“, die u. a. vom Institut für Freie Berufe der Universität Erlangen unter 700 Kanzleiinhabern durchgeführt wurde. Demnach hat nur jede vierte Kanzlei Pläne, wie es nach dem Ausscheiden des Inhabers weitergehen soll. „Die Suche nach einem Nachfolger sollte also sofort zur Chefsache erklärt werden und eine hohe Prioritätsstufe erhalten“, meint der Initiator der nachfolge akademie I BERLIN, der bayerische Unternehmensberater Jörg Simm.

Das Konzept: aus der Praxis für die Praxis – wissenschaftlich begleitet

Das Konzept der Akademie besteht darin, Unternehmen und Unternehmer umfassend auf die Unternehmensnachfolge vorzubereiten sowie Unternehmen und geeignete Nachfolgekandidaten zusammenzubringen. Die Inhalte der Akademie bieten, neben wissenschaftlichen Daten und Fakten, viel Insiderwissen von Unternehmern, die bereits selbst durch alle Phasen einer Nachfolge gegangen sind. Hilfreich für Nachfolge-Suchende ist auch der Kontakt zu wichtigen Unterstützern, etwa den Premiumpartnern (https://www.nachfolge-akademie-berlin.de/partner) der Akademie. „Unser Ziel ist es, Praxiswissen, Netzwerk und Fachwissen mit Freude und Unterhaltungswert zu verbinden und damit u. a. die steuer-, wirtschafts- und rechtsberatenden Kanzleien erfolgreich im Nachfolgeprozess zu begleiten“, erklärt Jörg Simm.

Der Aufbau des Lehrplans: An zunächst zehn Themenabende erhalten Unternehmer, Kanzleiinhaber und generell Interessierte das Rüstzeug, um den optimalen Nachfolger für ihre Unternehmen oder ihre Kanzleien zu finden. So werden unter anderem Themen wie „Konstellationen und Vorbereitungen des Unternehmens“, „Betriebswirtschaft und Bewertung“ sowie „Gestaltung und Finanzen“ behandelt. Eine komplette Übersicht zu den Themen liefert die Terminseite der Akademie, klicke hier: (https://www.nachfolge-akademie-berlin.de/termine) Dort kann auch gleich ein Ticket erworben werden. Für die Teilnahme am jeweiligen Fachabend zahlen die Gäste eine geringe Teilnahmegebühr von 95 Euro; Catering inklusive.

Zur Akademie:
Immer mehr Unternehmen stehen zur Übergabe an potenzielle Nachfolger an.
Zu wenige potenzielle Kandidaten stehen dieser Nachfrage gegenüber – eine standortgefährdende Schieflage, die immer weiter zunimmt. Diesem Trend will die nachfolge akademie I BERLIN Lösungen entgegensetzen. In verschiedenen Themenabende werden Unternehmer dazu befähigt, geregelt und sorglos in den Ruhestand gehen zu können.

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MOOG wächst weiter – räumlich, personell, digital

Darmstädter Kanzlei reagiert auf neue Arbeitswelt und investiert in Ausstattung und Mitarbeiter

MOOG wächst weiter - räumlich, personell, digital

Hell und freundlich: die neuen Räume der MOOG Partnerschaftsgesellschaft in Darmstadt

Darmstadt, 8. November 2021 – Gut gerüstet geht die MOOG Partnerschaftsgesellschaft Darmstadt in die Zeit nach Pandemie und Homeoffice – und das aus räumlicher und personeller Sicht. Dafür hat sich am Standort Darmstadt einiges getan.

Wer derzeit erstmals wieder persönlich die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Notare von MOOG in Darmstadt besucht, findet neue Perspektiven: Im Gebäude an der Darmstädter Holzhofallee 15 A hat die Kanzlei auf einer zusätzlichen Etage ihre Bürofläche um 350 Quadratmeter erweitert. Insgesamt zwölf ergonomisch und hochwertig gestaltete Arbeitsplätze mit moderner Technik sind entstanden. Mit außerdem zwei großen Sozialräumen, einer geräumigen, modern ausgestatteten Küche und einer Terrasse für die Frühstücks- und Mittagspause bietet die Erweiterungsfläche dem Team viel Raum für persönliche Begegnungen in einer kreativen Atmosphäre. Zugleich lässt sie die notwendige Flexibilität für das MOOG-eigene vernetzte und interdisziplinäre Denken und konzentrierte Arbeiten für die ganzheitliche Beratung der Mandanten.

„Die Arbeitswelt befindet sich in einem rasanten Wandel – diesen möchten wir mit attraktiven Arbeitsräumen und einer inspirierenden Büroatmosphäre begleiten“, sagt Steuerberater und Partner Jörg Leber. „Die Erweiterungsfläche entspricht mit ihrem einladenden Charakter unserer offenen Gesprächskultur und unserem kooperativen Führungsstil.“ Mit aktuell 14 Partnern und 134 Beschäftigten in Darmstadt, Freiberg und Dresden gehört MOOG zu den größten Wirtschaftskanzleien in Südhessen und Sachsen. Der mehrfach ausgezeichnete Arbeitgeber ist weiterhin auf Wachstum ausgerichtet: Auf den neu gestalteten Karriere-Seiten des Internet-Auftritts von MOOG finden sich mehr als ein Dutzend offene Stellen. Mit drei Auszubildenden, einer davon im Notariat, sorgt die Kanzlei selbst für Fachkräfte-Nachwuchs.

Fachübergreifende Weiterbildung in der MOOG Academy
Seit diesem Jahr steht der Name MOOG Academy für das fachübergreifende und gebündelte hausinterne Weiterbildungskonzept. Darin bauen fortlaufend Schulungsinhalte aus den Bereichen Fachliches, Soft Skills und Compliance aufeinander auf und sind zudem auf das jeweilige Ausbildungsprofil und Erfahrungsniveau der Teilnehmenden abgestimmt. Pandemiebedingt war das neue Weiterbildungsformat im Sommer als Videokonferenz an den Start gegangen – doch auch das war kein Problem. Denn Digitalisierung hat bei MOOG höchste Priorität: Im Sommer 2020 hat eine Digital Managerin die Federführung übernommen, interne Prozesse zu optimieren sowie die Zusammenarbeit mit dem Mandanten zu vereinfachen. Hierfür wurden unter anderem eine Cloud und der MOOG Safe für den sicheren Datenaustausch eingeführt.

„Auf ihrem Weg zur Digitalkanzlei versteht MOOG Technologie jedoch nicht als Selbstzweck oder gar als „Label´, das die Kanzlei als modernes Unternehmen kennzeichnet“, sagt Gordian-Hartwig Häseler, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner. „Vielmehr sollen der Arbeitsalltag und die Zusammenarbeit mit den Mandanten von den Chancen und Möglichkeiten digitalisierter Prozesse profitieren – im Sinne einer zukunftsfähigen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung und Rechtsberatung 4.0.“

Über MOOG:
Die MOOG Partnerschaftsgesellschaft mbB ist eine wirtschaftsrechtlich ausgerichtete, multidisziplinäre Kanzlei für Rechts- und Steuerberatung sowie Wirtschaftsprüfung. Die von 14 Partnern geführte Gesellschaft berät mit 134 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor allem Unternehmen, Kapitalgesellschaften und Privatpersonen. An den Standorten Darmstadt, Dresden, und Freiberg (Sachsen) sind insgesamt 40 Berufsträger – Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Notare – tätig.

Im Jahr 2019 zählt die MOOG Partnerschaftsgesellschaft nach einem Ranking von Focus-Money zu den führenden Steuerkanzleien Deutschlands. Im JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2020/2021 wird sie als eine von insgesamt 20 Wirtschaftskanzleien in Hessen (ohne Frankfurt) empfohlen. Die Immobilien Zeitung hat die MOOG Partnerschaftsgesellschaft auch 2020/2021 als eine der wichtigsten deutschen Kanzleien für Immobilienrecht benannt.

Als Mitglied der MSI Global Alliance, einem weltweiten Zusammenschluss mittelständischer Steuerberater- und Rechtsanwaltskanzleien, verfügt MOOG über eine starke internationale Beratungskompetenz.

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Sachbezugswert für Verpflegung steigt 2022 auf 3,57 Euro

Freigrenzen für kostenfreie Verpflegung werden 2022 an die Verbraucherpreisentwicklung angepasst: Täglich bis zu 6,67 Euro für steuerfreie Mittagsverpflegung von Arbeitnehmenden

Sachbezugswert für Verpflegung steigt 2022 auf 3,57 Euro

Sachbezugswerte freie Verpflegung Prognose 2022 Sodexo Infografik

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung regelt, dass bestimmte Sachleistungen und geldwerte Vorteile in der Sozialversicherung begünstigt werden. Diese so genannten Sachbezugswerte werden von der Bundesregierung jedes Jahr auf der Basis der Entwicklung der Verbraucherpreise neu festgesetzt. Zum 1. Januar 2022 sollen für alle Bundesländer neue amtliche Sachbezugswerte zur Anwendung kommen: Der Monatswert für Mahlzeiten steigt auf 270 Euro, der Wert für die arbeitstägliche Verpflegung beim Mittagessen wird auf 3,57 Euro erhöht. So sieht es der Entwurf der Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEVÄndV) vor, der sich aktuell in der Abstimmung mit den Bundesressorts, den Ländern und Verbänden befindet. Die entsprechende Verordnung wird jeweils zum Jahresende vom Bundesrat beschlossen. Eine Bestätigung gilt als Formsache. Daher können sich Steuerberater, Lohnabrechner und Personalverantwortliche bereits auf die neuen Werte einstellen.

Der Sachbezugswert in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) regelt die steuerliche Bewertung eines Mittagessens und ist sowohl für die Bewertung von arbeitgeberseitig gestellter Kantinenverpflegung, als auch für die Ausgabe von Essengutscheinen bzw. Restaurantschecks relevant. Über den Sachbezugswert hinausgehend, können Unternehmen das Gehalt der Mitarbeiter steuerfrei erhöhen, wenn der Essenszuschuss in Form von Restaurantschecks statt Bargeld gewährt wird. Auf diese Weise lässt sich eine wertvolle betriebliche Sozialleistung umsetzen, die sich zudem steuerlich rechnet, da sie den Nettolohnwert der Arbeitnehmer ohne Abzüge von Lohnnebenkosten sehr effizient erhöht.
Über den Sachbezugswert hinaus können Arbeitgeber ihren Beschäftigten je Arbeitstag bis zu 6,67 Euro abgabenfrei erstatten. 2022 sind damit bis zu 1.467,40 Euro netto pro Mitarbeiter und Jahr möglich.

„Viele Unternehmen fördern die Verpflegung ihrer Beschäftigten ganz bewusst auch im Homeoffice mit Restaurantschecks. Im kommenden Jahr können auf diese Weise bis zu 6,67 Euro arbeitstäglich bezuschusst werden. Das gleicht Belastungen der Beschäftigten aus und fördert gleichzeitig eine ausgewogene Ernährung und damit die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten“, kommentiert Sodexo-Unternehmenssprecher George Wyrwoll die Pläne der Bundesregierung.

Die erhöhten Sachbezugswerte folgen dem Verbraucherpreisindex für Kantinen und Gaststättendienstleistungen und gleichen somit die Teuerungsrate aus. Arbeitstäglich frequentierten vor der Corona-Pandemie mehr als 9,5 Millionen Arbeitnehmer ein Betriebsrestaurants und Kantinen. Dazu kommen rund 1 Million Verwender von flexiblen Essenszuschüssen wie z. B. von Sodexo Restaurantschecks und der Sodexo Restaurant Pass Karte, die ebenfalls von den neuen Steuerwerten profitieren. Sodexo ist hier der einzige Anbieter in Deutschland, der Unternehmen ganzheitlich aus einer Hand mit Verpflegungslösungen unterstützt: vom Betriebsrestaurant bis hin zur flexiblen Verpflegung über Restaurantschecks [SX140921SX].

Über Sodexo:
Sodexo ist Europas führender Anbieter von Incentives und Motivationslösungen für Firmen und Arbeitnehmer und beschäftigt in Deutschland rund 8.500 Mitarbeiter. Im Geschäftsbereich Benefits and Rewards Services bietet Sodexo Verwaltungsprogramme, Gesundheitsangebote für Mitarbeiter, Gutscheine und Kartenlösungen für betriebliche Sozialleistungen und Incentives, sowie Leistungen für die staatliche Verwaltung. Mit seinen Lösungen erreicht Sodexo in Deutschland täglich mehr als 1 Mio. Menschen.

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069-73996-6211
george.wyrwoll@sodexo.com

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