Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen

Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen

Steuerberater Roland Franz

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, informiert darüber, dass das Bundesministerium der Finanzen am 12. Juni 2023 ein Schreiben zur steuerlichen Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen veröffentlicht hat, wonach in bestimmten Fällen auf die Anzeigen über die Erwerbstätigkeit verzichtet werden kann.

Hintergrund

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde eine ab dem 1. Januar 2022 anzuwendende ertragsteuerliche Steuerbefreiung für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen und ein ab dem 1. Januar 2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt.

Grundsatz

Auch in den Fällen, in denen die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf die Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen aufgrund der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben wird, sind Betreiberinnen und Betreiber grundsätzlich verpflichtet, die Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte anzuzeigen und einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu übermitteln.

Steuerberater Roland Franz weist darauf hin, dass die Finanzämter aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie angewiesen wurden, es nicht zu beanstanden, wenn Betreiber von Photovoltaikanlagen – die erst durch die Installation einer Photovoltaikanlage Gewerbetreibende (geworden) sind und die umsatzsteuerlich Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage und ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung anwenden – auf die steuerliche Anzeige der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichten.

„Die vorstehende Regelung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 1. Januar 2023 aufgenommen wurde. Sollte es allerdings aus den weiteren Umständen des Einzelfalls erforderlich sein, können die örtlich zuständigen Finanzämter in diesen Fällen gesondert zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Quelle:
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben (Erlass) vom 12. Juni 2023, Aktenzeichen IV A 3 – S 0301/19/10007 :012.

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
http://www.publicity-experte.de

Klimaschutz im neuen Design

Digitalisierung der Energiewende mit neuen Produkten

Klimaschutz im neuen Design

Frankfurt, 08.01.2023 – Immer mehr Unternehmen, aber auch private Haushalte nutzen die Energie der Sonne zur Stromerzeugung. Ab Januar 2023 wurde der Kauf und Betrieb einer Solaranlage für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer noch einfacher. Noch nie war es so einfach Teil der Energiewende zu sein und einen persönlichen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

Um noch mehr Menschen für grüne Energie zu begeistern, präsentiert sich das Unternehmen Solarivo im neuen Design. Von der Natur inspirierte Farben und klare Formen zeigen, wie Klimaschutz heute aussehen kann. Das neue Design soll Menschen motivieren einen persönlichen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

Mit einem rundumerneuerten Markenauftritt bringt Solarivo, die klimaneutrale Energieversorgung in die Mitte der Gesellschaft. Das neue Design kommt zu einer Zeit, in der die Nachfrage nach Photovoltaikanlagen nie höher gewesen ist. Die aktuell hohen Energiepreise und der Wunsch nach mehr Unabhängigkeit, haben das Interesse an Strom aus Sonnenlicht stark ansteigen lassen. Für viele private Haushalte ist Solarstrom nicht nur Energie-, sondern auch eine Einnahmequelle.

Die Herausforderung für das Design von Solarivo bestand darin, wirkliche Unterscheidung zu schaffen und erneuerbare Energie für jeden einfach zu machen. Das neue Markendesign beinhaltet eine rundumerneuerte Website, ein neues Logo, eine komplett neue Farb- und Formensprache sowie eine adaptierte Markensprache.

Jullie Mae Rosas, Gründer von Solarivo, ist überzeugt: „Wir können den Klimawandel stoppen und gerade deshalb ist es so wichtig, den Diskurs über Innovationen und wissenschaftliche Errungenschaften zu stärken und so ein Vertrauen in diese aufzubauen.“

Weitere Informationen unter https://solarivo.de .

Solarivo wurde im Juni 2021 von Jullie M. Rosas in Frankfurt gegründet und bietet individuelle Solarlösungen, die auf die Bedürfnisse von Haus-, Boot- oder Wohnmobilbesitzer zugeschnitten sind. Mit einem komplett digitalen Einkaufserlebnis bietet das Unternehmen einen einfachen Zugang zur Erzeugung von Solarenergie und ermöglicht es Menschen, erneuerbare Energie im eigenen Haus, Mietwohnung oder Unterwegs erzeugen, nutzen und damit einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten zu können. Solarivo beschäftigt weltweit mehr als 65 Mitarbeiter und verfolgt die Vision, Solarenergie Produkte für Menschen erschwinglicher zu machen

Firmenkontakt
Solarivo
Anton Vogt
Eschersheimer Landstraße 42 42
60322 Frankfurt am Main
06920091850
info@solarivo.de
https://solarivo.de/

Pressekontakt
Solarivo
Thomas Fleischmann
Eschersheimer Landstraße 42 42
60322 Frankfurt am Main
06920091850
presse@solarivo.de
https://solarivo.de/

Steuern und Photovoltaik

WEBINAR am 2. November 2022 um 17.00 Uhr von den SK Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten

Steuern und Photovoltaik

Photovoltaik und Steuern

Photovoltaik- Anlagen und Steuern: Was Sie darüber wissen müssen!

Bei der Anschaffung einer Photovoltaik-Anlage werden CO2-Emissionen nachhaltig reduziert, damit leisten die Besitzer auch einen Beitrag zum Umweltschutz. Dabei profitieren sie von einer Reihe an steuerlichen Begünstigungen. Dazu zählen die Umsatzsteuer, die Einkommenssteuer und die Grunderwerbssteuer.

Da die Photovoltaik-Anlage an das öffentliche Netz gekoppelt ist, sind die Eigentümer derartiger Anlagen dadurch automatisch umsatzsteuerlicher Unternehmer. Die Solarenergie kann auch genutzt werden, um das eigene Elektroauto aufzuladen – was deutlich günstiger ist, als wenn man öffentliche Ladestationen in Anspruch nimmt.

In unserem kostenfreien Webinar zeigen wir Ihnen, was Sie über Steuern und Photovoltaik-Anlagen wissen müssen.

Warum Sie am Webinar teilnehmen sollten und was Sie erfahren:

AGENDA

– Anschaffung einer PV-Anlage – was ist zu tun!
– Einkommensteuer und die PV-Anlage
– Neuregelungen für kleine PV-Anlagen bei der Einkommensteuer
– Achtung Steuerfallen – was Sie beachten müssen!
– Umsatzsteuer und die PV-Anlage – Regelungen bis 31.12.2022
– Geplante Neuregelungen der Umsatzsteuer ab 2023

Steuerberaterin Julia David und Steuerassistentin Michelle Bruchhausen geben einen aktuellen Überblick mit nützlichen Steuertipps zu Photovoltaik-Anlagen. Abgerundet wird das Webinar durch Unterlagen, die alles Wichtige zusammen fassen und der Gelegenheit, im Anschluss Fragen an die beiden Steuer-Expertinnen zu stellen.

ZUR ANMELDUNG (https://www.sk-berater.com/extras/webinare/anmeldung-webinare)

Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Betriebswirtschaftliche Beratung

SK Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte

Wir beraten Mandanten an den Standorten Frankfurt am Main und Dresden. Zu unseren Mandanten zählen mittelständische und international tätige Unternehmen; gemeinnützige Organisationen und Stiftungen; Freiberufler, Gewerbetreibende und Start-Ups, Influencer sowie Privatpersonen. Spezialgebiete unserer Kanzleien sind die Beratung von gemeinnützigen Organisationen und Stiftungen aller Art, das internationale Steuerrecht, die Wegzugsbesteuerung, Asset protection – Vermögensschutz, die Immobilienbesteuerung, die Unternehmensnachfolge und Nachfolgeberatung sowie das Erbschaftsteuerrecht.

SK ist Mitglied der internationalen Leading Edge Alliance (LEA). Dadurch haben wir ausgezeichnete Kontakte in alle Industrienationen und bieten unseren Mandanten auch international exzellente Serviceleistungen. Unser mehrsprachiges Team aus Steuerberatern, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und qualifizierten Mitarbeitern ist fachübergreifend tätig, um steuerlich und wirtschaftlich die besten Ergebnisse für die Mandanten zu erreichen.

Kontakt
Prof. Dr. K. Schwantag · Dr. P. Kraushaar GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Ljiljana Gukumus
Zeilweg 42
60439 Frankfurt am Main
+49 69 971 231-0
l.gukumus@sk-berater.com
https://www.sk-berater.com/

Bei kleinen Photovoltaikanlagen Liebhaberei beantragen

Bei kleinen Photovoltaikanlagen Liebhaberei beantragen

Steuerberater Roland Franz

Essen – Obwohl viele kleine Photovoltaikanlagen kaum Gewinn bringen, stuft das Finanzamt deren Stromerzeugung als Gewerbebetrieb ein und fordert eine Gewinnermittlung und Umsatzsteuererklärung an. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass man sich diesen Aufwand zukünftig durch einen Antrag auf Liebhaberei sparen kann.

„Die Finanzverwaltung hat eine erfreuliche Vereinfachungsregelung getroffen. Kleinere Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerke können danach von der ertrag- und umsatzsteuerlichen Erfassung ausgenommen werden. Sie als Betreiber einer solchen Anlage erhalten eine antragsgebundene Möglichkeit für einen Verzicht auf die Besteuerung“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Wer eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk (BHKW) betreibt, erzielt damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit ist die jährliche Abgabe einer Gewinnermittlung (i.d.R. Anlage EÜR) erforderlich.

Doch oftmals sind die zu versteuernden Beträge sehr gering – egal ob es sich dabei um einen kleinen Verlust oder Gewinn handelt. Der Aufwand für die korrekte Besteuerung ist jedoch groß. So müssen auch die Finanzämter diese zusätzlichen Daten überprüfen und oftmals kommt es zum Streit über die Frage, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

Die Regelung:

Dies hat die Finanzverwaltung offenbar veranlasst eine Verzichtsmöglichkeit zu schaffen und damit den Bürokratieaufwand etwas zu verringern. Das Bundesministerium der Finanzen (kurz: BMF) hat in Abstimmung mit den Finanzverwaltungen der Länder in dem Erlass/in dem Schreiben v. 02.06.2021 (BMF, Schreiben v. 2.6.2021, IV C 6 -S 2240/19/10006 :006) eine Regelung zur Vereinfachung der ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer BHKW getroffen. Die Anlagenbetreiber können einen schriftlichen Antrag3 stellen, wonach die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In diesem Fall wird von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung unterstellt, dass eine steuerlich unbeachtliche sog. Liebhaberei vorliegt.

Die Vereinfachungsregelung gilt für:

– Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW. Diese müssen auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus installiert sein. Das gilt auch für eine Photovoltaikanlage auf einem dazugehörigen Carport oder einer Garage. Zudem gilt die Regelung nur für Anlagen, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.

– Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW. Auch hier gelten die übrigen Voraussetzungen analog wie für kleinere Photovoltaikanlagen.

Wann gilt die Regelung nicht:

Ist ein Teil des Gebäudes vermietet, scheidet solch ein Liebhaberei-Antrag aus. Allerdings gilt ein Einfamilienhaus/Zweifamilienhaus trotz eines häuslichen Arbeitszimmers oder einer nur gelegentlichen entgeltlichen Vermietung von Räumen mit Einnahmen bis 520 EUR im Jahr als in vollem Umfang eigen genutzt; diese anderweitige Nutzung ist damit unschädlich.

Mit dem schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person wird aus Vereinfachungsgründen und ohne weitere Prüfung unterstellt, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Damit wird der Gewerbebetrieb einer solchen kleinen Photovoltaikanlage bzw. eines Blockheizkraftwerkes nicht mehr bei der Einkommensteuer erfasst, erklärt Steuerberater Roland Franz die Folgen der Vereinfachungsregelung.

Dies gilt jedoch nicht nur für das aktuelle Jahr, sondern auch für alle nachfolgenden Jahre und auch für alle noch offenen (änderbaren) Jahre. „In der Praxis gilt es deswegen zu prüfen, ob die Bescheide für frühere Jahre, die eventuell noch Verluste aus dem Betrieb der Anlage umfassten, auch allesamt bestandskräftig und nicht mehr änderbar sind. Besteht z.B. noch ein Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO, eine Vorläufigkeit gemäß § 165 AO oder ist ein Einspruch anhängig, wird das Finanzamt sonst auch dieses Jahr noch ändern und einen Verlust nicht mehr berücksichtigen“, rät Steuerberater Roland Franz.

Die umsatzsteuerlichen Pflichten für eine Photovoltaikanlage bzw. ein Blockheizkraftwerk und die Steuerpflicht der Umsätze bleiben trotz einer Antragsstellung unverändert bestehen. Auch für die Umsatzsteuer gibt es Ausstiegsmöglichkeiten; dies würde aber den Rahmen dieser Kurz-Info sprengen.

Wie muss ein Antrag auf Nichtbesteuerung gestellt werden:
Ein Antrag auf Nichtbesteuerung kann grundsätzlich formfrei gestellt werden. Die Finanzverwaltung Baden-Württemberg hat ein Formular „Keine Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken“ (Der Antrag für die Einkommensteuer ist hier (https://ofd-karlsruhe.fv-bwl.de/site/pbs-bw-fa2/get/documents_E1804909009/mfw/OFD/Dokumente/Aktuelle%20Mitteilungen%20Rebrush/PV-Anlagen%20Antrag%20Liebhaberei.pdf) abrufbar) entwickelt, mit welchem der Antrag gestellt werden kann.

Der Antrag ist als Wahlrecht ausgestaltet. Es bleibt Ihnen unbenommen, das Streben nach einem sog. Totalgewinn nachzuweisen und keinen Antrag zu stellen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. H 15.3 EStH) nachzuweisen. Im Gegenzug können dann Anlauf-Verluste steuermindernd geltend gemacht werden. In späteren Jahren mit Gewinn kann dann allerdings die Vereinfachungsregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden.

„Wenn die Liebhabereivariante gewählt wird, gibt es natürlich auch keinen Vorsteuerabzug aus der Installation der Photovoltaikanlage. Trotzdem muss eine Umsatzsteuerjahreserklärung als Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG abgegeben werden“, beschreibt Steuerberater Roland Franz die Auswirkung auf die Umsatzsteuer.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater – Rechtsanwälte
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
kontakt@franz-partner.de
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
ag@publicity-experte.de
http://www.publicity-experte.de