ARAG Verbrauchertipps zum Tag der Pflegenden

ARAG Experten mit wichtigen Urteilen aus der Welt der Pflege

ARAG Verbrauchertipps zum Tag der Pflegenden

ARAG Experten mit wichtigen Urteilen aus der Welt der Pflege

Pflege mit Risiko: Wenn ehrenamtliche Betreuung zum Arbeitsunfall wird
Als sein Sohn einen Tobsuchtsanfall bekam, weil er sein Zimmer aufräumen sollte, wusste der Vater sich nicht mehr zu helfen und wählte den Notruf. Kurz darauf schlug ihm sein Sohn sogar eine Vase auf den Kopf. Eigentlich hätte dieser Fall wenig mit der Frage nach dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz zu tun. Doch die ARAG Experten weisen hier auf die besonderen Umstände hin: Der Vater war der ehrenamtliche Betreuer seines geistig behinderten Sohnes und der Schlag mit der Vase ereignete sich zwar in der gemeinsamen Wohnung, aber im Rahmen seiner Betreuertätigkeit. Daher handelte es sich dabei um einen Arbeitsunfall, für den die Unfallkasse zuständig ist (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Az.: L 6 U 19/23).

Kosten für Pflege-WG von der Steuer absetzbar
Wer krankheits- oder pflegebedingt in einer dafür vorgesehenen Einrichtung untergebracht ist, kann die Kosten dafür als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch die Unterbringung in einer Pflege-Wohngemeinschaft (WG) abzugsfähig ist. Im konkreten Fall lebte ein schwerbehinderter Mann, der Pflegegrad 4 erhielt, mit anderen Pflegebedürftigen in einer Wohngemeinschaft. Die WG war nach dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen organisiert. Dort wurde er rund um die Uhr ambulant intensiv betreut und versorgt. Die Aufwendungen für Kost und Logis wollte er als außergewöhnliche Belastung bei seiner Einkommensteuer geltend machen (Paragraf 33 Einkommenssteuergesetz). Es ging um rund 8.600 Euro. Doch das Finanzamt lehnte ab. Die Finanzbeamten waren der Ansicht, dass die WG keine Heimunterbringung darstellt, also kein Steuerabzug möglich ist. Die Richter sahen das anders: Entscheidend sei der Zweck der Einrichtung – und der war hier eindeutig: Betreuung, Pflege und Wohnraum für pflegebedürftige Menschen (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 40/20).

Spaziergang mit Folgen
Es sollte ein kleiner Spaziergang werden, doch er hatte tragische Folgen. Eine Seniorin, die in einer Tagespflege-Einrichtung lebte, stürzte bei einem Spaziergang. Begleitet wurde die Dame von einer Praktikantin der Pflegeeinrichtung. Bei dem Sturz zog sich die Seniorin einen Oberschenkelhalsbruch zu und verstarb noch im selben Jahr. Die Alleinerbin verlangte daraufhin Schmerzensgeld und Schadensersatz vom Träger der Tagespflege. Immerhin sei eine nicht qualifizierte Praktikantin mit der alten Dame losgeschickt worden und das auch noch bei Eisglätte. Doch die Richter wiesen darauf hin, dass sich auch bei bester Betreuung ein Sturz nie völlig ausschließen lässt. Die ARAG Experten ergänzen, dass auch die fehlende spezielle Ausbildung der Praktikantin nicht automatisch zu einer Haftung führt, denn Spazierengehen erfordert keine Pflegeausbildung (Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 4 U 222/22).

Haus muss für Pflegekosten eingesetzt werden
Als seine Frau in ein stationäres Pflegeheim musste, beantragte sie Pflegewohngeld, um die Kosten für das Pflegeheim zu decken. Doch das Land lehnte ab und begründete die Entscheidung damit, dass zunächst das verwertbare Vermögen zur Finanzierung der Pflege herangezogen werden muss. Im konkreten Fall war damit das Haus gemeint, in dem sie zuvor mit ihrem Ehemann lebte. Doch dieser weigerte sich als Alleineigentümer seine Immobilie zu verkaufen, um die Pflegekosten zu bezahlen. Die Richter zeigten allerdings wenig Verständnis: Solange die Eheleute nicht getrennt leben, geht der Gesetzgeber laut ARAG Experten davon aus, dass sie füreinander einstehen. Also wird das Vermögen beider Partner berücksichtigt (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: 12 A 3076/15).

Weitere interessante Informationen zur Pflege unter:
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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 20 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,4 Milliarden Euro.

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Intelligente Assistenz-Systeme (IAS) in der Pflege

Bestehende Schwesternrufanlagen zukunftsfähig aufwerten

Intelligente Assistenz-Systeme (IAS) in der Pflege

Beispiel Sensormatte

Isernhagen/Hannover – Fachkräftemangel, knappe Zeit- und Geldbudgets und die Verminderung von Risiken gehören in der Pflege zu den täglichen Herausforderungen. Eine Lösung zur Entlastung der Pflege unter Berücksichtigung der Ansprüche der Pflegebedürftigen sind Intelligente Assistenz-Systeme.

Mit den Modulen zur vernetzten Kommunikation werden bestehende Schwesternrufanlagen ganz einfach und kostengünstig aufgewertet. Vielfältige aktive und passive Signalgeber können an das bereits vorhandene System angeschlossen werden. Dadurch ergeben sich flexible neue Einsatzmöglichkeiten, die den Pflegealltag für alle Beteiligten stressfreier und angenehmer machen. Die Mitarbeiter in der Pflege werden entlastet, gleichzeitig wird den Bewohnern der Institution eine große Bewegungsfreiheit ermöglicht.

„Mit unseren aktiven und passiven Funk-Signalgebern können wir Einrichtungen sehr unkompliziert dabei helfen, mehr Sicherheit für Bewohner und Personal zu ermöglichen. Sie sind eine echte Alternative zu freiheitsentziehenden Maßnahmen, die aus guten Gründen nur in wenigen Ausnahmefällen gestattet werden. Wir haben schon Rufanlagen bis zurück in die 1980er Jahre mit unseren Intelligenten Assistenz-Systemen ergänzt und auf Stand gebracht“ so Ralph Meyer, Verfahrenspfleger nach dem Werdenfelser Weg bei RUSSKA / Ludwig Bertram GmbH.

Interessierte finden weitere Informationen zu diesem Thema unter ias.russka.de (https://ias.russka.de/de/startseite/)

Hochauflösendes Bildmaterial zum Herunterladen unter: tower-pr.com/russka (https://tower-pr.com/russka/)

Über RUSSKA – Ludwig Bertram GmbH
Der Name Ludwig Bertram steht seit über 145 Jahren für Handel und Dienstleistung in Sachen Gesundheit. Was als kleines Fachgeschäft für Gummiwaren begonnen hat, ist mittlerweile ein mittelständisches Unternehmen mit über 140 Mitarbeitern. RUSSKA ist einer von drei Geschäftsbereichen der Ludwig Bertram GmbH. In diesem Geschäftsbereich wird ein umfangreiches Sortiment von medizinischen Hilfsmitteln und Gesundheitsartikeln vertrieben. Neben den Produkten der Handelsmarke RUSSKA liegt ein Schwerpunkt im – teilweise exklusiven – Handel mit Produkten namhafter Hersteller im gesamten deutschsprachigen Raum an den medizinischen Fachhandel.

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Neues (altes) Portal für das Sozial- und Gesundheitswesen

Neues Gewand und moderne Technik. Interessierte Unternehmen und Praxen können sich ab sofort zur Aufnahme im Portal des BWPN bewerben.

Neues (altes) Portal für das Sozial- und Gesundheitswesen

(Bildquelle: (c) BWPN | atakan – Getty Images)

Hamburg, 12.01.2023. Monatlich informieren sich durchschnittlich 45.000 Pflegebedürftige und deren pflegende Angehörigen bei den unabhängigen Sachverständigen und Pflegeberatern (w/m) des BWPN. Die betroffenen Familien lassen sich ganzheitlich und kostenlos beraten oder beanspruchen die pflegefachliche Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren zur Erreichung gerechtfertigter Pflegeleistungen. Die Gegengutachten dieser erfahrenen Pflegeprofis überzeugen und schaffen dankbares Vertrauen.

Seit mehr als 24 Jahren empfehlen die unabhängigen Experten, im Rahmen der oben genannten Tätigkeit, Partner des Sozial- und Gesundheitswesens im gesamten Bundesgebiet und helfen den betroffenen Familien damit, seriöse und fachkompetente Dienstleister und hilfreiche Produkte zu finden.

Nicht zuletzt durch die exponentielle Entwicklung des Internets haben nicht nur die hilfreichen, sondern auch die weniger hilfreichen Onlineangebote zugenommen. Dadurch ist es Privatpersonen unmöglich geworden, die „Spreu vom Weizen“ zu trennen. Was nützt die schönste Website mit kopierten Beiträgen und Halbwahrheiten, wenn dahinter keine Fachkompetenz und Erfahrung steckt?

Diese Aufgabe übernehmen wir!

Interessierte Unternehmen können sich unter partner.bwpn.de (https://partner.bwpn.de) bewerben, um mit einem Profil aufgenommen zu werden.

Im Rahmen der Kooperation werden die Partner des bundesweiten Pflegenetzwerks u. a. am bundesweiten Pflegetelefon, innerhalb themenbezogener Beiträge, in Pflegeberatungen vor Ort sowie nach erfolgreichen Widerspruchs- und Klageverfahren, proaktiv empfohlen. Hinzu kommen Onlineprofile im Internet. Eine Stellenbörse für z. B. Pflegepersonal und ein Veranstaltungskalender sind ebenfalls vorhanden.

Entstanden aus einem Ehrenamt bieten die Sachverständigen des bundesweiten Pflegenetzwerks viele Informationen für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige, führen kostenlose Pflege- und Wohnberatungen durch und überzeugen mit ihren fachlichen Gegengutachten und einer 90-prozentigen Erfolgsquote in Widerspruchs- und Klageverfahren, wenn es um einen gerechtfertigten Pflegegrad geht.

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Das passende Pflegeheim finden – Verbraucherinformation der DKV

Worauf Pflegebedürftige und Angehörige bei der Auswahl achten sollten

Das passende Pflegeheim finden - Verbraucherinformation der DKV

Es ist wichtig, für Pflegebedürftige ein schönes Heim zu finden. (Bildquelle: ERGO Group)

Nicht immer können Pflegebedürftige zu Hause versorgt werden. Dann sind Pflegeeinrichtungen eine gute Alternative: Hier übernehmen ausgebildete Pflegekräfte eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Die passende Einrichtung zu finden, ist jedoch gar nicht so einfach. Welche Faktoren Angehörige und Pflegebedürftige bei der Entscheidung berücksichtigen sollten und woran sie ein gutes Pflegeheim erkennen, erklärt Dirk Görgen, Pflegeexperte der DKV.

Checkliste erstellen

Wenn Angehörige eines Pflegebedürftigen sich nicht selbst kümmern können oder ein Umbau der Wohnung nicht adäquat möglich ist, bleibt die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung oft die einzige Option. Um ein passendes Heim zu finden, in dem sich der Pflegebedürftige wohlfühlt, sollten sich alle Beteiligten vor der Entscheidung gut informieren. „Hierfür kann es sinnvoll sein, eine Checkliste zu erstellen und sich Gedanken über die individuellen Bedürfnisse zu machen,“ rät Dirk Görgen, Pflegeexperte der DKV. Folgende Faktoren sollten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen dabei berücksichtigen:
– Entfernung zum aktuellen Wohnort und den Angehörigen
– Umgebung, Lage und Erreichbarkeit der Einrichtung
– Art und Ausstattung der Zimmer: Gibt es Einzel- oder Mehrbettzimmer? Welche Größe haben die Zimmer? Ist es möglich, eigene Möbel mitzubringen?
– Gestaltung des Tagesablaufs und angebotene Aktivitäten
– Zusätzliche Serviceleistungen wie Friseur, Fußpflege oder Physiotherapie
– Qualität und Auswahl der Verpflegung
– Besuchszeiten
– Höhe des monatlichen Eigenanteils
– Organisation der Betreuung, Personalsituation und ärztliche Versorgung
– Je nach Bedarf: Ist Haustierhaltung erlaubt?
Eine ausführliche Checkliste zum Ausdrucken und Ausfüllen bietet beispielsweise das Projekt „Weisse Liste“ von der Bertelsmann Stiftung und den größten Patienten- und Verbraucherorganisationen, die auf der Website (https://www.weisse-liste-pflege.de/static/Checkliste_fuer_die_Pflegeheimauswahl.pdf)der Stiftung zum Download bereitsteht. Aber auch viele Versicherer informieren dazu auf ihren Websites, zum Beispiel die DKV mit der DKV Pflegewelt (https://www.dkv.com/DKV_Pflegewelt.html).

Suche nach möglichen Einrichtungen

Für einen ersten Überblick ist beispielsweise eine Onlinerecherche sinnvoll. Bei der Suche nach Einrichtungen in der Umgebung unterstützen Websites wie zum Beispiel das Heimverzeichnis (https://heimverzeichnis.de/)der „Gesellschaft zur Förderung der Lebensqualität im Alter und bei Behinderung“. „Die umfangreiche Datenbank enthält bundesweit über 1.000 Heime, die mit dem Qualitätssiegel für Verbraucherfreundlichkeit „Grüner Haken“ ausgezeichnet sind“, so der Pflegeexperte. Ein weiteres Bewertungssystem, das Aufschluss über die Qualität von Pflegeheimen geben soll, bietet der Medizinische Dienst (MD). Er vergibt jährlich sogenannte Pflegenoten, die von 1 (sehr gut) bis 5 (mangelhaft) reichen und nach bestimmten Qualitätsprüfungsrichtlinien in einem Durchschnittsverfahren gebildet werden. Görgen rät, sich nicht nur auf diese Angaben zu verlassen, sondern sie als Orientierung zu sehen. Manche Versicherer wie die DKV (https://www.pflegeberatung.de/pflegesuche)bieten außerdem hilfreiche Online-Suchfunktionen an. Darüber hinaus informieren unabhängige Beratungsstellen, beispielsweise von Gemeinden oder der Caritas oder auch compass, die Pflegeberatung des PKV-Verbandes, über Pflegeheime in der Nähe oder finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten.

Die Besichtigung

Ist die Vorauswahl getroffen und vielleicht auch schon eine Wunscheinrichtung gefunden, sollten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen diese für einen besseren Eindruck nach Möglichkeit besichtigen. „Nur so lässt sich wirklich beurteilen, ob sich potenzielle neue Bewohner wohlfühlen“, so der DKV Pflegeexperte. Bei einem Besuch sollten Interessenten besonders auf Atmosphäre, Sauberkeit und Hygiene, Personalsituation, Ausstattung sowie die Kommunikation mit Pflegebedürftigen und Angehörigen achten. Eventuell ist auch die Teilnahme am Mittagessen möglich. Hierfür am besten vorab bei der Heimleitung nachfragen. „Manche Einrichtungen bieten zudem ein Probewohnen an“, weiß Görgen. „Dabei können sich Pflegebedürftige ein noch besseres Bild von der Unterbringung und dem alltäglichen Leben dort machen.“

Letzte Schritte

Ist die Entscheidung für ein Pflegeheim gefallen, gilt es, vor Vertragsabschluss die festgelegten Kosten und Leistungen gründlich zu prüfen. Besonders wichtig dabei: Sind alle Informationen präzise, übersichtlich und transparent aufgelistet? Häufig kann es vorkommen, dass die Wunscheinrichtung aktuell keine freien Plätze hat. Der DKV Experte empfiehlt Pflegebedürftigen, sich in einem solchen Fall auf die Warteliste setzen zu lassen. Eilt die Unterbringung, können sie in der Zwischenzeit eine andere Einrichtung beziehen oder die Zeit mit ambulanter Pflegeunterstützung überbrücken. „Ein Wechsel ist dann jederzeit ohne Probleme möglich“, erläutert Görgen. „Das gilt auch, wenn das ausgewählte Heim doch nicht den Erwartungen oder Wünschen entsprechen sollte.“
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Weitere Ratgeberthemen finden Sie unter www.ergo.com/ratgeber. Weitere Informationen zur Krankenversicherung finden Sie unter www.dkv.de.

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Über die DKV
Die DKV ist seit über 90 Jahren mit bedarfsgerechten und innovativen Produkten ein Vorreiter der Branche. Der Spezialist für Gesundheit bietet privat und gesetzlich Versicherten umfassenden Kranken- und Pflegeversicherungsschutz sowie Gesundheitsservices, und organisiert eine hochwertige medizinische Versorgung. 2018 erzielte die Gesellschaft Beitragseinnahmen in Höhe von 4,87 Mrd. Euro.
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Wer kümmert sich im Alter?

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer über eine Branche mit vielen Herausforderungen

Wer kümmert sich im Alter?

Mehr als vier Millionen Pflegebedürftige gibt es laut Statistischem Bundesamt in Deutschland, Tendenz aufgrund der höheren Lebenserwartung und besseren medizinischen Versorgung steigend. Damit wächst auch der Bedarf an Pflegepersonal und Pflegefachkräften. Gleichzeitig ist spätestens seit Ausbruch der Corona-Pandemie klar geworden, dass gerade in dieser Branche ein eklatanter Fachkräftemangel herrscht. Zudem wird Pflege immer teurer, so dass immer weniger Pflegebedürftige die Kosten alleine stemmen können. Der Staat muss immer häufiger helfen. ARAG Experte Tobias Klingelhöfer beleuchtet die prekäre Lage.

Wie viele Arbeitskräfte fehlen in der Branche?
Tobias Klingelhöfer: Das Personal in den Pflegeeinrichtungen ist laut Statistischem Bundesamt größtenteils weiblich und überwiegend teilzeitbeschäftigt. Zurzeit arbeiten rund 1,2 Million (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/pflegemindestlohn.html)en Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen, für die der Mindestlohn relevant ist. Davon ist knapp eine halbe Million (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/pflegemindestlohn.html) in Krankenhäusern in der Pflege tätig. Das sind zwar 18 Prozent mehr als noch vor zehn Jahren, aber das Institut der deutschen Wirtschaft in Köln warnt, dass allein in der stationären Versorgung bis 2035 über 300.000 Pflegekräfte fehlen könnten.

Was verdienen Pflegekräfte?
Tobias Klingelhöfer: Harte Arbeitsbedingungen, wenig Gehalt, fehlende Anerkennung – kaum einer will den Pflegejob machen. Daher werden auf Empfehlung der Pflegekommission die Mindestlöhne (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/pflegemindestlohn.html) für Beschäftigte in der Pflegebranche seit Anfang des Jahres schrittweise erhöht: Nach einer ersten Erhöhung im April, wurden die Mindestlöhne im September noch einmal erhöht. Für Hilfskräfte liegt der Stundenlohn seitdem bei 13,70 Euro, bei qualifizierten Pflegehilfskräften wurde der Stundenlohn auf 14,60 Euro angehoben und Pflegefachkräfte erhalten jetzt 17,10 Euro pro Stunde. Weitere Erhöhungen sind für den 1. Mai und den 1. Dezember 2023 vorgesehen. Der Pflegemindestlohn gilt übrigens nicht für Privathaushalte, hier muss lediglich der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von derzeit 10,45 Euro brutto pro Stunde, und ab Oktober 12 Euro, gezahlt werden.

Gibt es weitere Verbesserungen für Pflegekräfte?
Tobias Klingelhöfer: Die gibt es. Es gibt mehr Urlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub wird sich für die betroffenen Arbeitnehmer erhöhen – bei einer Fünf-Tage-Woche für das Jahr 2022 um sieben Tage und für die Jahre 2023 und 2024 jeweils um neun Tage. Der Anspruch entsteht jedoch nicht, wenn dem Arbeitnehmer bereits nach anderen Regelungen, zum Beispiel geltende Tarifverträge, bezahlter Erholungsurlaub zusteht.

Wie sieht es mit den Kosten für die Pflege aus? Wer kann sich das leisten?
Tobias Klingelhöfer: Leider immer weniger Menschen. Die Inflation, die steigenden Kosten für Energie und Lebenshaltung und nicht zuletzt die neuen Mindestlöhne in der Pflege haben natürlich Auswirkungen. Und wenn die Patienten das nicht mehr aus eigenen Mitteln schaffen, muss das Sozialamt einen Teil der Pflegekosten übernehmen.

Was ist mit den Entlastungen aus der jüngsten Pflegereform?
Tobias Klingelhöfer: Je nach Aufenthaltsdauer im Pflegeheim beteiligen sich die Pflegekassen an den Pflegekosten. Dabei gilt: Je länger der Aufenthalt, desto höher die Entlastung der Pflegebedürftigen. Umgekehrt könnte man also sagen, dass Pflegebedürftige, die nur kurz in einem Pflegeheim unterkommen, kaum profitieren. Wer bis zu einem Jahr in einem Pflegeheim lebt, bekommt einen Zuschlag von fünf Prozent. Der ist bei den gleichzeitig steigenden Kosten aber schnell aufgezehrt und verpufft. Bei einem bis zu zweijährigen Aufenthalt liegt der Zuschlag bei 25 Prozent, ab 24 Monate auf 45 Prozent und Pflegebedürftige, die länger als drei Jahre in einer Pflegeeinrichtung leben, erhalten einen Zuschuss von 70 Prozent. Dann ist der Entlastungseffekt natürlich am deutlichsten spürbar.

Eines möchte ich noch anfügen: Die Zuschüsse im Rahmen der Pflegereform gibt es nicht auf alle anfallenden Kosten der Pflege. Nicht abgedeckt sind Eigenanteile für Unterkunft, tägliche Verpflegung und Investitionskosten der Einrichtung. Um diese Kosten abzufangen, könnte sich eine private Pflegeversicherung lohnen.

Wo können sich Angehörige über dieses weitgefasste Thema informieren?
Tobias Klingelhöfer: Ich empfehle das Pflegetelefon (030 – 20 17 91 31) oder die Webseite „wege-zur-pflege“ (https://www.wege-zur-pflege.de/start) des Bundesfamilienministeriums. Es richtet sich an pflegende Angehörige, Pflegebedürftige, aber auch Arbeitgeber und das Umfeld von pflegenden Angehörigen. Seit einigen Jahren bietet es auch vertrauliche und anonyme Hilfestellung in kritischen belastenden Situationen. Einen Überblick über die Pflegestufen, zu den unterschiedlichen Unterbringungsmöglichkeiten von Pflegebedürftigen oder auch zur Pflege zu Hause finden Betroffene auch auf der ARAG Homepage (https://www.arag.de/pflegezusatzversicherung/pflege-von-angehoerigen/).

Der ARAG Krankenversicherungsexperte Tobias Tamm erklärt im Video (https://www.youtube.com/watch?v=4Ewe3z3qRh8), was sich nach der Pflegereform bei den Pflegekosten im Heim ändert.

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Angehörige pflegen – zu Hause oder im Heim?

ARAG Experten über die Pflege, Pflegestufen und Betreuung von Angehörigen

Ob zu Hause, ambulant oder im Heim – die Pflege von Angehörigen stellt meist die ganze Familie vor eine echte Herausforderung. Doch egal, für welches Modell man sich entscheidet, es gibt viele Möglichkeiten, sich Unterstützung und Hilfe zu holen. Mit welcher finanziellen Unterstützung Patienten rechnen können, hängt vom Pflegegrad ab. Dabei geht es um bis zu rund 2.000 Euro monatlicher Pflegeleistung.

Pflege zu Hause
Die Pflege zu Hause ist die kostengünstigste Lösung. Die Pflegeversicherung zahlt bei der Betreuung durch Angehörige ein vom Pflegegrad abhängiges Pflegegeld direkt an den Versicherten. Dieser kann über die Verwendung der Mittel frei entscheiden.

Unter Umständen hat die Pflegeperson sogar einen Anspruch auf Leistungen zur Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige mit Pflegegrad zwei bis fünf in häuslicher Umgebung nicht erwerbsmäßig und mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, gepflegt wird.

Pflege mit dem Pflegedienst
Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, aber professionelle Unterstützung benötigt, kann einen ambulanten Pflegedienst beauftragen. Er bietet neben körperbezogenen Pflegemaßnahmen und der Hilfe bei der Haushaltsführung zusätzlich auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen an. Auch hierbei richtet sich die Höhe der finanziellen Unterstützung nach dem Pflegegrad des Patienten. Der Pflegebedürftige erhält dann sogenannte Kombinationsleistungen, d. h. das Pflegegeld wird nach Abzug der Kosten für den ambulanten Pflegedienst nur noch anteilig ausgezahlt.

Pflege im Heim
Ist Pflege in den eigenen vier Wänden nicht oder nicht mehr möglich, stellt sich die Frage, ob die Pflege im Heim infrage kommt ist. Oder in einer seniorengerechten Wohnung, in der betreutes Wohnen angeboten wird. Eine Pflege im Heim ist sicherlich die teuerste Variante. Wenn die Kosten für die Pflege durch die gesetzliche Pflegeversicherung und eventuell durch eine private Zusatzversicherung nicht abgedeckt werden, kommen möglicherweise Kosten auf die Angehörigen zu.

Bevor die Kinder für Unterhaltszahlungen herangezogen werden, müssen die Eltern im eigenen Pflegefall sämtliche Einkünfte aus gesetzlicher und privater Rente und der Pflegeversicherung, aber auch aus ihrem Vermögen ausgeben. Lediglich einen Schonbetrag von derzeit 5.000 Euro zuzüglich weiterer 5.000 Euro für den Ehegatten muss nicht eingesetzt werden. Haben die Eltern Anspruch auf Grundsicherung im Alter, müssen sie sie auch beantragen – diese Einkünfte haben Vorrang vor dem Unterhalt durch die Kinder.

Pflegegutachten
Für gesetzlich Versicherte ist der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) für die Pflegebegutachtung zuständig, bei privat Versicherten übernimmt Medicproof die Erstellung von Pflegegutachten. Die Leistungen, die Betroffene erhalten, richten sich nach dem Schweregrad der Beeinträchtigung und der Art der Pflege. Es kommt auch darauf an, ob sie durch Angehörige oder einen professionellen Pflegedienst gepflegt werden oder ob sie dauerhaft in einem Pflegeheim untergebracht sind.

Wie wird bewertet?
Es gibt fünf Pflegegrade. Grundsätzlich geht es bei der Begutachtung um die Frage, wie selbstständig die Antragsteller ihren Alltag noch bewältigen können. Dabei prüfen die Gutachter den Bedarf in sechs verschiedenen Lebensbereichen: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte und die Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen. Anhand einer Punkte-Skala von 0 bis 100 wird dann der Pflegegrad ermittelt.
Das maximale Pflegegeld für häusliche Pflege liegt zurzeit bei 901 Euro monatlich. Zudem weisen die ARAG Experten darauf hin, dass Pflegebedürftige grundsätzlich einen Anspruch auf 40 Euro im Monat für Pflegehilfsmittel wie etwa Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel haben. Corona-bedingt wurde dieser Betrag befristet bis zum 31. März 2021 auf 60 Euro erhöht. Telefonisch beraten lassen können sich Angehörige bei ihren Pflegekassen. Die haben in der Regel Pflegeberater, die unverbindlich und meist kostenlos beraten.

Telefongespräch statt Hausbesuch
Aufgrund des Ansteckungsrisikos mit dem Covid-19-Virus werden derzeit in der Regel keine persönlichen Pflegebegutachtungen im Rahmen von Hausbesuchen durchgeführt. Stattdessen werden Antragsteller bzw. deren Bezugsperson nun telefonisch interviewt. Ein vorab zugesandter bzw. zum Herunterladen bereitgestellter Fragebogen soll helfen, sich auf das Gespräch vorzubereiten. Das Gutachten wird anschließend auf Basis des Gesprächs und nach Aktenlage erstellt, also nach Unterlagen wie dem Antrag auf Pflegeleistung und z. B. Kopien von Arztbefunden, Attesten oder Krankenhausberichten.

Risiken des Telefoninterviews
Ist der Patient in der eigenen Wohnung gut orientiert? Wie sicher bewegt er sich von A nach B? Kann er alleine einkaufen gehen? Wie klappt es mit dem Anziehen? Und wie steht es um den psychischen Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen? Das persönliche Kennenlernen bleibt in telefonischen Interviews weitgehend auf der Strecke. Und so birgt die Einschätzung der Pflegebedürftigkeit per Telefon das Risiko einer Fehleinschätzung. Daher raten die ARAG Experten, sich intensiv auf das Interview vorzubereiten, den Antrag auf Pflegeleistung evtl. mit der Hilfe von erfahrenen Pflegeexperten auszufüllen und sich Unterstützung durch Angehörige, Freunde oder Pflegekräfte zu holen.

Widerspruch einlegen
Sollten Betroffene nicht mit dem Ergebnis des Gutachtens einverstanden sein oder berechtigte Zweifel daran haben, können sie nach Auskunft der ARAG Experten innerhalb eines Monats schriftlich bei ihrer Pflegekasse Widerspruch einlegen.

Weitere interessante Informationen zu Pflege und Betreuung unter:
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