Feierkosten und Lohnsteuer

Feierkosten und Lohnsteuer

Steuerberater Roland Franz

Essen – Die Übernahme von Kosten für Betriebsfeiern durch den Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmer wirft seit jeher die Frage nach der Erfassung eines steuerpflichtigen geldwerten Vorteils auf. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, weist darauf hin, dass die lohnsteuerliche Behandlung dieser Feierkosten durch die aktuelle Rechtsprechung ständig im Fluss ist, zum Beispiel bei Betriebsveranstaltungen und geschlossenem Teilnehmerkreis.

Der Gesetzgeber hat ab 2015 den Begriff der Betriebsveranstaltung im Einkommensteuergesetz (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG) definiert.

„Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter stellen danach eine Betriebsveranstaltung dar“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Begrifflich liegt eine Betriebsveranstaltung selbst dann vor, wenn die Teilnahme nicht sämtlichen Mitarbeitern zugänglich ist, wie es z. B. bei Abteilungsleiterveranstaltungen oder Vorstandsweihnachtsfeiern der Fall ist. (BFH, Urteil v. 27.3.2024 – VI R 5/22, NWB HAAAJ-66682)

Für Betriebsveranstaltungen mit einem geschlossenen Personenkreis scheidet zwar die Gewährung des 110 Euro-Freibetrags aus (BFH, Urteil v. 27.3.2024 – VI R 5/22, NWB HAAAJ-66682), der steuerpflichtige geldwerte Vorteil kann aber mit einem festen Steuersatz von 25 Prozent versteuert werden.

Quelle: NWB Nr. 33 vom 16.08.2024 Seite 2228

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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300 Euro Energiepreispauschale – jetzt wird es ernst

300 Euro Energiepreispauschale - jetzt wird es ernst

(Bildquelle: https://unsplash.com/@markusspiske)

Bis vor kurzem war nur klar, jeder Mitarbeitende soll 300 Euro Energiepauschale vom Staat erhalten. Wie das konkret für die Unternehmen aussehen sollte, blieb lange Zeit offen.

Die Bundesregierung hatte am 23. März 2022 im Koalitionsausschuss das „Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten“ beschlossen. Im Maßnahmenpaket enthalten waren das 9 Euro Ticket, einmalig 100 Euro Kindergeld pro Kind, 30 Cent Tankrabatt für drei Monate und die Energiepauschale von 300 Euro. Bei Letzterem war lange Zeit unklar, wie die Entlastung die Mitarbeitenden erreichen soll, bzw. wie Unternehmen, welche die Energiepauschale auszahlen, das Geld vom Staat wieder erhalten werden.

Jetzt ist klar, die 300 Euro Energiepauschale werden als Entlastung für die Unternehmen von der zu entrichtenden Lohnsteuer in Abzug gebracht. Unternehmen müssen so für alle Mitarbeitenden, für die sie die Energiepauschale auszahlen, 300 Euro weniger Lohnsteuer entrichten. Aber wen erreicht die Energiepauschale und was bleibt davon bei den Angestellten hängen?

Die Energiepauschale ist breit aufgestellt und erreicht alle Lohn -und Einkommenssteuerpflichtigen Erwerbstätigen in den Steuerklassen 1 bis 5. Das bedeutet, dass nicht nur Angestellte im Voll -und Teilzeitverhältnis, sondern auch Mini-Jobber die Energiepreispauschale erhalten.

Die Pauschale wird dabei aber nicht Netto, also in voller Höhe ausgezahlt, sondern auf das aktuelle Brutto der Mitarbeitenden hinzugerechnet. Damit relativiert sich der Betrag erheblich. Bei einem 35jährigen Mitarbeiter, Steuerklasse 1 ohne Kinder und 3000 Euro brutto, bleiben von den 300 Euro gerade einmal knapp 160 Euro *) netto hängen. Etwas besser sieht es bei dem gleichen Mitarbeiter aus, wenn er verheiratet ist und ein Kind hat. Dann sind es immerhin schon fast 180 Euro *).

Aber aufgepasst bei Minijobbern die bisher 450 Euro verdienen. Diese werden durch die 300 Euro Bruttolohnerhöhung im September lohnsteuerpflichtig. Von der Auszahlung haben sie mit ca. 150 Euro *) am wenigsten von der Lohnerhöhung.

Wichtig für alle Unternehmen: Bei Unternehmen mit monatlicher Lohnsteueranmeldung erfolgt die Abrechnung der 300 Euro Energiepreispauschale im August und die Auszahlung im September. Kleine Betriebe, die nur quartalsweise oder jährlich die Lohnsteuer zahlen, haben dafür noch einen Monat länger Zeit.

Wichtig für Unternehmer*innen: Auch selbständige Unternehmer*innen bekommen die Energiepauschale. Da sie aber kein Gehalt im eigentlichen Sinn erhalten, wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung einmalig um 300 Euro gesenkt – sie bekommen das Geld also nicht separat ausgezahlt, aber dafür in voller Höhe auf die Steuer angerechnet.

*) Alle Beispiele wurden mit einem frei zugänglichen Gehaltsrechner berechnet. Der reale Auszahlungsbetrag kann von den gerechneten Beispielen abweichen.

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