Tag Erbengemeinschaft

Immobilie geerbt – was nun?

Immobilie geerbt - was nun?

Der Tod eines Angehörigen bringt oft nicht nur den Schmerz um den Verlust, sondern auch die Verantwortung für die Regelung des Erbes. Wenn sich unter dem Nachlass eine Immobilie befindet, kann dies mit viel Aufwand und Schmerz verbunden sein. Auch wenn es schwer fällt heißt es hier, mit Bedacht und Sorgfalt dieses Thema anzugehen.

Eine geerbte Immobilie kann eine wirtschaftliche Situation verändern, sowohl positiv als auch negativ. Und meist hat sie auch einen ganz eigenen emotionalen Wert. Das lässt leicht ein Gefühl von Ratlosigkeit und Unsicherheit aufkommen, wie man in dem Urwald aus Paragraphen und Emotionen den richtigen Weg mit der geerbten Immobilie finden soll. Jetzt ist es wichtig, umfassend informiert zu sein: Es gilt gesetzliche Fristen, rechtliche Regelungen und steuerliche Forderungen zu kennen und einzuhalten. Darüber hinaus ist es wichtig, den Wert der geerbten Immobilie sowie die eigene Vermögenssituation und die des Erblassers genauestens zu prüfen. Mit diesen Antworten können Sie dann auch leichter entscheiden, ob Sie die Immobilie behalten und wie Sie diese nutzen möchten.

Als allererster Schritt ist es wichtig, zu klären, in welcher Rechtsstellung Sie sich laut Erbgesetz befinden. So können Sie Alleinerbe sein, Sie können aber auch gemeinsam eine Erbengemeinschaft bilden. Die Details, wie das Erbe verteilt werden soll, regelt meist ein zu Lebzeiten des Verstorbenen aufgesetztes Testament oder ein Erbvertrag. Ist die Verfügung des Erbes nicht festgelegt worden, wird der Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge geregelt.

Tipp: Umfassende Hinweise und Ratgeber zu diesem Thema erhalten Sie im Bücherfachhandel, bei Nachlassverwaltern, Nachlassgerichten, Immobilienmaklern und spezialisierten Notaren.

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Netflix, iTunes, Amazon – Datenfriedhof oder Zauberland für Erben

Melanie Loewe gibt Aufschluss über die Regelungen des digitalen Nachlasses und welche weiteren Aspekte dieser umfasst.

Netflix, iTunes, Amazon - Datenfriedhof oder Zauberland für Erben

Melanie Loewe verdeutlicht, warum der digitale Nachlass frühzeitig geregelt werden sollte.

Im Todesfall werden nicht ausschließlich materielle Vermögenswerte hinterlassen. Ebenso fallen Daten und Nutzerkonten der „elektronischen Welt“ in die Nachlassverwaltung. Besonders in den letzten Jahren habe die Bedeutung der Frage zugenommen, in welcher Form dieser „digitale Nachlass“ geregelt werden soll. Gerichte haben zwar durch Urteile die Rechte der Erben gestärkt, um auf Accounts und weitere Daten Zugriff zu erhalten. „Mit etwas Weitsicht und Vorsorge bezüglich der gesammelten Daten, kann für Betroffene jedoch unnötiger Aufwand erspart bleiben“, erklärt Melanie Loewe. Hinterbliebene wissen oft nicht, wo der Verstorbene überall Nutzerkonten angelegt hat. Laut Melanie Loewe müsse es zudem nicht erst zum Todesfall kommen, um mit dieser Thematik konfrontiert zu werden: „Bereits eine schwere Krankheit oder ein Unfall können dafür sorgen, dass Sie Ihre Daten nicht mehr selbst verwalten können.“

Was umfasst der digitale Nachlass?
Der digitale Nachlass umfasst sämtliche Konten und Daten einer Person im Internet. Dazu zählen beispielsweise die Konten der sozialen Netzwerke, eingestellte Fotos, Streamingdienste und weitere Services wie Clouds oder auch Zugangsdaten zu Kryptowährungen, die eine Person zu Lebzeiten genutzt hat. Zusätzlich fallen alle Daten, welche auf Smartphones, Tablets, PCs oder im Smart Home eingerichtet wurden, unter den digitalen Nachlass. Sämtliche online abgeschlossenen Verträge gehen mit diesem Nachlass rechtlich auf die Erben über.

Dies zeige bereits, wie wichtig es ist, sich rechtzeitig um die Regelung der eigenen digitalen Daten zu kümmern – ebenso wichtig wie der „analoge“ Nachlass. „Man hat es selbst in der Hand, wie mit persönlichen Daten nach dem Ableben verfahren werden soll“, akzentuiert die Nachlassmanagerin. Man könne beispielsweise die Einrichtung eines Gedenkstatus ebenso anweisen, wie die vollständige Löschung einzelner oder sämtlicher Nutzerkonten.

„Vielleicht gibt es auch Dinge, die die Angehörigen bzw. Erben auf gar keinen Falls sehen sollen, wie z.B. private E-Mails oder Bilder. Hierfür muss der Erblasser Vorsorge treffen, damit dieser Wusch umgesetzt wird, beispielsweise durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung und Verwaltungsanweisung an den Testamentsvollstrecker“, erklärt Melanie Loewe.

Weitere sinnvolle Überlegungen
Sinnvollerweise solle daher die Einrichtung einer Vollmacht in Erwägung gezogen werden. Wichtig dabei sei der Zusatz, „über den Tod hinaus“. Grundsätzlich könne jede beliebige Person bevollmächtigt werden – verständlicherweise sollte hierbei jedoch eine vertrauensvolle Person gewählt werden. Dem oder der Bevollmächtigten werde die Arbeit enorm erleichtert, wenn vorab eine Liste sämtlicher Nutzerkonten und Passwörter angelegt wurde. Diese könnte entweder in klassischer Papierform oder auf einem USB-Stick hinterlegt werden. „Die Verwahrung dieser Daten sollte möglichst sicher, beispielsweise in einem Bankschließfach, erfolgen“, rät Melanie Loewe. Darüber hinaus solle diese Liste regelmäßig aktualisiert und überprüft werden, falls nötig, neue Konten mit aufgenommen und nicht mehr bestehende Konten gelöscht werden.

Je genauer geregelt werde, welche Befugnisse der Bevollmächtigte haben soll, desto eher werden Daten, gemäß der geäußerten Vorstellungen, verwaltet, bekräftigt Melanie Loewe abschließend.

Melanie Loewe – Nachlassmanagement
Seit einer spontanen Vertretung bei einer gemeinnützigen Organisation, hat Melanie Loewe ihre Profession gefunden: Nachlassmanagement.

Seit 2011 ist sie als selbstständige Rechtsfachwirtin, Nachlasspflegerin und zertifizierte Testamentsvollstreckerin tätig. Schon über 400 Abwicklungen hat sie betreut und viele verschiedenen Positionen vertreten, stets empathisch, zuverlässig und mit dem nötigen Fingerspitzengefühl. Ihre Aufgaben reichen von der Testamentsvollstreckung über Nachlassabwicklung, -verwaltung und -pflegschaften. Aber auch die Planungen von Vollmachten und deren Umsetzung oder die Meditation in Erbangelegenheiten gehören zu ihrem breiten Aufgabenspektrum.

Kontakt
Melanie Loewe – Nachlassmanagement
Melanie Loewe
Belßstraße 36 E
12277 Berlin
+49 30 96604063
loewe@melanie-loewe.com
www.melanie-loewe.com

Fällt die Lebensversicherung in den Nachlass?

Melanie Loewe gibt Aufschluss über die Bezugsberechtigung von Lebensversicherungen und was dabei berücksichtigt werden sollte.

Fällt die Lebensversicherung in den Nachlass?

Melanie Loewe gibt hilfreiche Tipps rund um das Thema Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung.

Eine Versicherung wird abgeschlossen, um sich gegen finanzielle Unwägbarkeiten abzusichern. Dabei diene der Abschluss einiger Versicherungen dem Zweck der Absicherung möglicher Hinterbliebener. Insbesondere die Unfall- und Lebensversicherungen werden nicht ausschließlich für die eigene Person abgeschlossen. „Durch eine sogenannte Bezugsberechtigung oder auch das Bezugsrecht kann schon bei Vertragsabschluss eine Person bestimmt werden, die im Todesfall die Leistung aus dem Vertrag erhalten soll“, konkretisiert Melanie Loewe.

Der Versicherungsnehmer müsse als Vertragspartner der Versicherung nicht zwangsläufig auch die versicherte Person sein – also die Person, auf deren Leben die Versicherung abgeschlossen werde. In der Praxis sei dies jedoch der häufigste Fall.

In einer Bezugsberechtigung könne grundsätzlich jede Person hinterlegt werden. „Dies ist eine hervorragende Möglichkeit, jemanden außerhalb der gesetzlichen Erbfolge an dem Nachlass zu beteiligen“, betont die Nachlassmanagerin. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich hierbei um eine Schenkung. Durch Eintritt eines Versicherungsfalls, der meist mit dem Tod der versicherten Person zusammenhängt, erhält die bezugsberechtigte Person einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung des Kapitals. Diese Schenkung muss der Versicherung gegenüber angenommen werden. „Durch die Schenkung fällt das Kapital nicht in die Erbmasse – auch dann nicht, wenn der Bezugsberechtigte gleichzeitig Erbe ist“, so Melanie Loewe.

Gleichzeitig führt dies dazu, dass die Erben der Schenkung noch so lange widersprechen können, bis der Bezugsberechtigte die Schenkung angenommen und die Versicherung das Kapital an ihn ausbezahlt hat. „Daher ist im Zweifel für beide Seiten Schnelligkeit geboten“, bekräftigt Melanie Loewe. Sobald das Angebot angenommen wurde, bestehe keine Möglichkeit zur Änderung.

„Das sollte beachtet werden“
In der Regel soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, den Bezugsberechtigten in der Versicherung namentlich eindeutig zu identifizieren. Eine Angabe wie „der verwitwete Ehepartner“ könne problematisch sein – „Beispielsweise wenn der Versicherungsnehmer sich zwischenzeitlich scheiden lässt und erneut heiratet“, führt die Nachlassmanagerin beispielhaft auf. Weit verbreitet sei die Annahme, dass in diesem Fall der, jeweils zum Eintritt des Versicherungsfalls, geltende Ehepartner aus dem Vertrag bezugsberechtigt ist. Jedoch trifft dieser Fall nach aktueller Rechtsprechung nicht zu. Vielmehr gelte weiterhin der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Ehepartner als Berechtigter aus dem Vertrag.

Auch bei sonstigen Änderungen der Lebensumstände, wie beispielsweise der Geburt weiterer Kinder, solle der entsprechende Vertrag überprüft und notfalls auf den aktuellen Stand gebracht werden. „Sollten im Falle des Falles, der Bezugsberechtigte sowie der Versicherungsnehmer bei einem Unfall gleichzeitig versterben, kann das Angebot zur Schenkung logischerweise nicht angenommen werden“, akzentuiert Melanie Loewe abschließend. Bei dieser Ausnahme falle die Versicherung mit in die Erbmasse.

Mehr Informationen sowie den Kontakt zu Melanie Loewe – Nachlassmanagement –
gibt es hier (https://www.melanie-loewe.com/).

Melanie Loewe – Nachlassmanagement
Seit einer spontanen Vertretung bei einer gemeinnützigen Organisation, hat Melanie Loewe ihre Profession gefunden: Nachlassmanagement.

Seit 2011 ist sie als selbstständige Rechtsfachwirtin, Nachlasspflegerin und zertifizierte Testamentsvollstreckerin tätig. Schon über 400 Abwicklungen hat sie betreut und viele verschiedenen Positionen vertreten, stets empathisch, zuverlässig und mit dem nötigen Fingerspitzengefühl. Ihre Aufgaben reichen von der Testamentsvollstreckung über Nachlassabwicklung, -verwaltung und -pflegschaften. Aber auch die Planungen von Vollmachten und deren Umsetzung oder die Meditation in Erbangelegenheiten gehören zu ihrem breiten Aufgabenspektrum.

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