Steuerhinterziehung, Geldwäsche mit virtuellen Währungen

Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 10.Mai 2022 ist nur ein erster Schritt zur Klärung der ertragsteuerlichen Behandlung digitaler Währungen, also Token wie Bitcoin, Etherum, Theter usw.

Steuerhinterziehung, Geldwäsche mit virtuellen Währungen

(Bildquelle: iStock-920931664)

Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 10.Mai 2022 ist nur ein erster Schritt zur Klärung der ertragsteuerlichen Behandlung digitaler Währungen, also Token wie Bitcoin, Etherum, Theter etc. Es verdeutlicht zudem, welch wachsende Bedeutung das BMF den Kryptowährungen beimisst.

Nach den EU Richtlinien sind unter virtuellen Währungen (Token) digital dargestellte Werteinheiten zu verstehen, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden, somit nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzen, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert werden und auf elektronischem Wege (über einen Schlüssel) übertragen, gespeichert und gehandelt werden können.
Für das Empfangen, Halten und Transferieren von Einheiten von virtuellen Währungen wird eine Wallet benötigt. Wallet bedeutet in der Übersetzung Geldbörse, Brieftasche oder Schlüsselbund. Tatsächlich handelt es sich um eine Anwendung zum Erzeugen, Verwalten und Speichern der Token, welche immer in der Blockchain verbleiben.

Welche Handlungen in und um virtuellen Währungen wie z.B. Mining (Abschürfen), Forging (bereitstellen von Einheiten), Lending (verleihen), Fork (Aufspaltung), Airdrop (unentgeltliche Verteilung), lösen ertragssteuerrechtliche Konsequenzen aus?

Zunächst bleibt festzuhalten, dass die einzelnen Einheiten virtueller Währungen und sonstigen Token Wirtschaftsgüter sind. Sie eröffnen die Möglichkeit, einen Vermögenswerten Vorteil zu erwerben. Das Bundesfinanzministerium unterscheidet in seiner Mitteilung vom 10.Mai 2022 zur ertragssteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token zwischen Security Token (Wertpapier, vergleichbar einer IPO), Equity Token haben den Charakter von Unternehmensanteilen, Asset Token (reale Güter wie Edelmetallen, Kapitalanlagen oder Immobilien), Payment Token, auch Currency Token (Währungstoken), und Utility Token (Versprechen, digitaler Gutschein). Auch wird bei der steuerlichen Behandlung zwischen Betriebsvermögen oder Privatvermögen unterschieden.

Proof of Work (Mining) oder Proof of Stake (Forging)

Blockerstellung mittels Proof of Work (Mining) oder Proof of Stake (Forging oder Minting), stellen im Sinne des § 15 EStG eine gewerbliche Tätigkeit dar, deren Einkünfte dement-sprechend zu versteuern sind. Die Beweislast, dass es sich nicht um eine gewerbliche Tätigkeit handelt obliegt dem Miner.
Ohne einen gewerblichen Hintergrund fallen die Einnahmen unter § 22 Nr.3 EStG, ebenso wie Erlöse aus dem temporären Verzicht von Token (Staking).

Einkünfte aus der Verwendung von Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token für Lending im Betriebsvermögen

Laut Schreiben des BMF stellen Erträge aus der Überlassung von dem Betriebsvermögen zuzuordnenden Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token Betriebseinnahmen dar. Bei einer Veräußerung wird entweder ein Gewinn oder ein Verlust realisiert.

Einkünfte aus der Verwendung von Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token für Lending im Privatvermögen

Einkünfte aus dem Lending sind gemäß § 22 Nummer 3 EStG steuerbar. Die Erzielung von Einkünften mit der Nutzungsüberlassung auf Zeit erfolgt aufgrund einer Leistung der Steuerpflichtigen. Für die Nutzungsüberlassung erhaltene Einheiten einer virtuellen Währung und sonstige Token zählen zu den Einkünften und sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung zu bewerten

Ertragsteuerrechtliche Behandlung der durch Hard Forks erhaltenen Einheiten einer virtuellen Währung im Betriebsvermögen

Gehören die Einheiten einer virtuellen Währung bereits zum Betriebsvermögen und entstehen aufgrund einer Hard Fork Einheiten einer neuen virtuellen Währung, die ebenfalls Betriebsvermögen sind, stellen die Einheiten der verschiedenen virtuellen Währungen unterschiedliche Wirtschaftsgüter dar.
Steuerpflichtige erhalten mit Einheiten einer virtuellen Währung stets die Möglichkeit, im Zuge einer Hard Fork der zugrundeliegenden Blockchain zusätzliche Einheiten einer neuen virtuellen Währung zu erhalten. Im Falle einer Anschaffung von Einheiten einer virtuellen Währung liegt folglich immer auch ein Anschaffungsvorgang hinsichtlich der durch eine spätere Hard Fork neu entstandenen Einheiten einer virtuellen Währung vor.

Ertragsteuerrechtliche Behandlung der durch Hard Forks erhaltenen Einheiten einer virtuellen Währung im Privatvermögen

Eine Hard Fork führt nicht zu Einkünften aus § 22 Nummer 3 EStG. Werden die aufgrund einer Fork entstandenen Einheiten einer neuen virtuellen Währung jedoch veräußert, ist der dabei erzielte Gewinn als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nummer 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG zu versteuern, sofern der Zeitraum zwischen der Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Airdrops im Betriebsvermögen

Soweit der Erhalt von Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token betrieblich veranlasst wurde, sind es Betriebseinnahmen. Die Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token sind mit dem Marktkurs im Zeitpunkt des Zuflusses zu bewerten Bei einer Veräußerung wird entweder ein Gewinn oder ein Verlust realisiert.

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Airdrops im Privatvermögen

Es handelt sich um sonstige Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nummer 3 EStG. Trotz des Marketingcharakters der Airdrops ist das der Fall, wenn von den Interessenten eine Leistung zu erbringen ist, insbesondere also bei aktivem Tun wie der Nennung des Airdrops, der Projektinitiatorin oder des Projektinitiators in Beiträgen in sozialen Medien, eigene Bilder, Fotos oder Videos auf einer Plattform hochladen und hierfür Einheiten ei-ner virtuellen Währung oder sonstige Token erhalten.

Alleine die steuerlichen Aspekte zeigen die Komplexität von Kryptowährungen auf. Wer sich mit dem Handel, Mining von Token beschäftigt, sollte in jedem Fall den Rat eines Experten hinzuziehen.

Wir bieten individuelle, maßgeschneiderte und passgenaue Lösungen aus einer Hand für nationale und internationale Unternehmen jeder Rechtsform und Größe, Unternehmer, Vereine, Stiftungen sowie Privatpersonen, in den Bereichen:

Wirtschaftsprüfung
Tax advice
Legal advice
Bankruptcy advice
Business advice

Firmenkontakt
FRTG Steuerberatungsgesellschaft
Thomas Kuth
Alfredstr. 157
45131 Essen
0201/822896-10
Thomas.Kuth@FRTG-group.de
http://www.frtg-essen.de

Pressekontakt
FRTG Steuerberatungsgesellschaft
Ralf Klein
Alfredstr. 157
45131 Essen
0201/822896-22
Ralf.Klein@FRTG-group.de
http://www.frtg-essen.de

Endlich ein kleiner Lichtblick des Bundesministeriums der Finanzen für Silber-Anleger und Edelmetallhändler

Anleger können bis zum Jahresende auf Schnäppchen hoffen – Edelmetallhandelsunternehmen wie die SOLIT Gruppe müssen keine rückwirkende Nachforderung fürchten.

Endlich ein kleiner Lichtblick des Bundesministeriums der Finanzen für Silber-Anleger und Edelmetallhändler

Tim Schieferstein, Geschäftsführer der SOLIT Management GmbH ist erstmal zufrieden mit der Regelung. (Bildquelle: @SOLIT Gruppe)

Wiesbaden 23.11.2022 Silber-Anleger können aufatmen – zumindest ein bisschen und für Edelmetallhändler reicht es zumindest für einen Stoßseufzer: „Durch den Protest vieler Edelmetallhändler und des Branchenverbandes „Fachvereinigung Edelmetalle“ wurde jetzt eine Nichtbeanstandungsregelung durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zum Schreiben vom 26.9. beschlossen, dass die Besteuerung der Silbermünzen überwiegend erhöht und damit wesentlich verteuert hat. Sie könnte Anlegern das eine oder andere Silberschnäppchen bis Ende des Jahres bescheren“, so Tim Schieferstein, Geschäftsführer der SOLIT Management GmbH. „Und den Edelmetallhändlern garantiert sie zumindest, dass sie keine Nachforderungen fürchten müssen. Vielmehr aber auch nicht.“

Das Bundesfinanzministerium hatte Ende September viele Investoren und Händler in Aufruhr versetzt, als es kurz vor Ladenschluss mit einem Schreiben eine 18 Jahre lang gültige Regelung kippte. Das Schreiben ordnete an, dass die Einfuhrumsatzsteuer bei Silbermünzen aus Nicht-EU-Ländern nicht mehr 7 %, sondern ab sofort 19 % beträgt. Diese Regelung galt damit für fast alle beliebten Silbermünzen wie z.B. Krügerrand, Maple Leaf oder Britannia. Dies führte in der Folge dazu, dass die Edelmetallhändler über Nacht die Silbermünzen aus ihren Onlineshops genommen haben, um die Änderungen fristgerecht umzusetzen. In logischer Folge wurden die Verkaufspreise um 12 % erhöht, um bei einer eventuellen Einfuhrumsatzsteuernachforderung nicht die Kosten tragen zu müssen.

Daraufhin brach der Umsatz bei Silbermünzen deutlich ein. Silbermünzbarren, die der gleichen Regelung unterliegen, werden vermutlich gar nicht mehr produziert werden. Kostete eine Silbermünze mit einem Feingewicht von einer Feinunze, was 31,1 Gramm entspricht, bis dato rund 25 EUR, erhöhte sich der Preis nur aufgrund der erhöhten Einfuhrumsatzsteuer auf nun über 28 EUR. „Silber war bisher vor allem für Kleinanleger eine gute Gelegenheit mit kleinen Beträgen für die Rente vorzusorgen und das Geld vor der Inflation abzusichern. Diese Möglichkeit ist durch die neue Regelung wesentlich unattraktiver geworden“, so Tim Schieferstein, Geschäftsführer der SOLIT Management GmbH. „Als Folge darauf investieren viele Silberkäufer nun lieber in das von der Mehrwertsteuer befreite Gold.“

Nun gibt es Neuigkeiten aus dem Bundesfinanzministerium: Eine Nichtbeanstandungsregelung gibt voraussichtlich den Händlern eine Übergangsfrist. Silbermünzen, die bereits vorrätig sind oder bis zum 30. November eingeführt wurden, können mit dem geringeren Einfuhrumsatzsteuersatz berechnet und differenzbesteuert bis zum 31.12.22 verkauft werden. Doch Tim Schieferstein bleibt skeptisch: „Edelmetallhändler in Deutschland werden wohl kein großes Geschäft mehr machen, da viele Silbermünzen von den Prägestätten und Großhändlern gar nicht in Europa angeboten, sondern gleich in den USA verkauft werden, da dort die Aufschläge noch höher sind als in Deutschland. Es ist daher für sie wirtschaftlicher, sie dort in den Markt zu bringen, als in Deutschland. Es stellt sich daher die Frage, ob man tatsächlich noch nennenswert Silbermünzen bis zum 30.11. importiert bekommt, für die man den reduzierten Einfuhrumsatzsteuersatz anwenden kann. Ferner bin ich gespannt, ob der Zoll die Abwicklung mit den 7 % noch vollziehen kann, nachdem kürzlich auf 19 % umgestellt wurde. Zumindest ist die rückwirkende und zugleich existenzbedrohende Nachforderung von Einfuhrumsatzsteuerzahlungen vom Tisch. Silberkäufer können aber auf Schnäppchen bis zum Jahresende hoffen, denn eingeführte Silbermünzen können nur noch bis zum 31.12.22 differenzbesteuert verkauft werden. Wir werden daher bei GoldSilberShop.de Restbestände stark preisreduziert anbieten. Es ist für uns hinsichtlich des buchhalterischen Mehraufwandes wirtschaftlicher unsere differenzbesteuerten Silbermünzen bis Jahresende günstig abzuverkaufen, anstatt nachträglich eine Umstellung auf die Regelbesteuerung zu vollziehen.“

Über die SOLIT Gruppe
Im Bereich Edelmetall hat die SOLIT Gruppe seit Unternehmensgründung im Jahr 2008 die Angebotspalette zur realen Vermögenssicherung aufgebaut sowie ein optimiertes Portfolio im Bereich der physischen Anlagen von Gold und Silber, dem zentralen Kerngeschäft. Zum Unternehmen gehört auch der seit 2012 service-orientierte Online-Edelmetallhandel GoldSilberShop.de mit zwei Filialen in Mainz und Wiesbaden. Die SOLIT Gruppe realisiert jährlich Edelmetallvolumina im dreistelligen Euro-Millionenbereich.

Die Mitarbeiterzahl erhöhte sich seit 2008 von 5 Mitarbeitern auf 113 Mitarbeiter 2021. Seit dem Jahr 2013 wurde das Angebotsspektrum um den Bereich von Edelmetalldirektinvestments erweitert und mit der Gründung der SOLIT Fonds GmbH im Jahr 2016 um offene alternative Investmentfonds erneut ausgebaut. Die SOLIT Gruppe bietet somit ihren Kunden ein vollständiges Anlageportfolio, bestehend aus Edelmetallsparplänen, diversen Lagerkonzepten sowie sachwertbasierten Investmentfonds an.

Firmenkontakt
SOLIT Management GmbH
Tim Schieferstein
Otto-von-Guericke-Ring 10
65205 Wiesbaden
+49 (0) 6122 58 70-58
+49 (0) 6122 58 70-22
presse@solit-kapital.de
www.solit-kapital.de

Pressekontakt
Financial Relations GmbH
Sabine Dabergott
Louisenstraße 97
61348 Bad Homburg
+49 (0) 6172-27159-30
+49 (0) 6172-27159-69
s.dabergott@financial-relations.de
www.financial-relations.de