Grunderwerbsteuer bei Erwerb von Gesellschaftsanteilen – Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung

Die Grunderwerbsteuer (GrESt) ist nicht nur beim direkten Erwerb von Grundstücken relevant, sondern auch beim Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, die Grundbesitz halten.

Grunderwerbsteuer bei Erwerb von Gesellschaftsanteilen - Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung

(Bildquelle: iStock-115910724)

In den letzten Jahren haben sich sowohl gesetzliche Regelungen als auch die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickelt. Insbesondere der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit mehreren Urteilen Klarstellungen vorgenommen, die für Unternehmen und Investoren von Bedeutung sind.(NWB Datenbank)
Grundlagen der Grunderwerbsteuer bei Anteilserwerben
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Erwerb von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft der Grunderwerbsteuer. Dies gilt sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Erwerbe. Ziel dieser Regelung ist es, sogenannte „Share Deals“, bei denen Grundstücke durch Anteilsübertragungen den Eigentümer wechseln, der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen.
Aktuelle Rechtsprechung des BFH
1.Treuhänderische Anteilserwerbe
In seinem Urteil vom 10. April 2024 (Az. II R 34/21) hat der BFH entschieden, dass bei treuhänderisch gehaltenen Anteilen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden ist. Demnach sind die Anteile dem Treugeber zuzurechnen, was Auswirkungen auf die Frage hat, ob eine Anteilsvereinigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorliegt. Diese Entscheidung betont die Bedeutung der wirtschaftlichen Zurechnung bei der Beurteilung von Grunderwerbsteuerpflichten .(NWB Datenbank)
2.Anteilsübertragungen im Ausland
Mit Urteil vom 25. September 2024 (Az. II R 36/21) stellte der BFH klar, dass auch bei Anteilsübertragungen im Ausland Grunderwerbsteuer anfallen kann, sofern die betroffene Gesellschaft in Deutschland belegenen Grundbesitz hält. Dies gilt unabhängig davon, ob eine sogenannte Verlängerung der Beteiligungskette vorliegt.
Mittelbare Anteilsübertragungen
Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil betont, dass bei mittelbaren Anteilsübertragungen die Beteiligungsquoten „durchzurechnen“ sind. Eine Vereinigung oder Übertragung von mindestens 95 % der Anteile setzt voraus, dass der Erwerber über vermittelnde Beteiligungen tatsächlich zu mindestens 95 % am Vermögen der grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist.(FG Münster,Urteil vom 17.9.2008 8 K 4659/05 GrE)
Steuerbefreiungen und Ausnahmen
Das Grunderwerbsteuergesetz sieht in bestimmten Fällen Steuerbefreiungen vor. So kann beispielsweise die Übertragung von Anteilen im Rahmen von Umstrukturierungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Allerdings sind die Anforderungen hierfür hoch, und die Rechtsprechung betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung jedes Einzelfalls.(NWB Datenbank)
Fazit
Die Grunderwerbsteuerpflicht beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen ist ein komplexes und sich ständig weiterentwickelndes Rechtsgebiet. Die aktuelle Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen steuerlichen Planung und Beratung bei Anteilsübertragungen, insbesondere wenn grundbesitzende Gesellschaften betroffen sind. Unternehmen und Investoren sollten sich der steuerlichen Implikationen bewusst sein und gegebenenfalls frühzeitig steuerlichen Rat einholen, um unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden.
Hinweis: Dieser Pressebericht dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.

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BFH-Urteil stärkt Steuerpflichtige

Kürzere AfA-Restnutzungsdauer anerkannt – Nießbrauch bleibt außen vor

BFH-Urteil stärkt Steuerpflichtige

Justizia (Bildquelle: iStock-1353414562)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem aktuellen Urteil (Az. IX R 14/23) zwei zentrale Fragen zur Gebäudeabschreibung (AfA) und zur Bewertung von Nießbrauchsrechten geklärt. Die Entscheidung erleichtert es Steuerpflichtigen, eine verkürzte Restnutzungsdauer für Gebäude durchzusetzen, stellt jedoch zugleich klar, dass der Wert eines Nießbrauchsrechts nicht in die AfA-Bemessungsgrundlage einfließen darf.
Hintergrund des Verfahrens
Im Streitfall hatte die Klägerin ein Nießbrauchsrecht an einem vermieteten Grundstück von ihrem verstorbenen Lebensgefährten geerbt. Sie setzte für die Büro- und Lagergebäude eine Restnutzungsdauer von sechs Jahren an, während das Finanzamt eine typisierte Nutzungsdauer von 50 Jahren mit einem AfA-Satz von 2 % zugrunde legte.
Zur Untermauerung ihrer Argumentation legte die Klägerin ein Sachverständigengutachten vor, das eine realistische Restnutzungsdauer von 19 Jahren auswies. Darüber hinaus machte sie geltend, dass der kapitalisierte Wert des Nießbrauchsrechts in die Bemessungsgrundlage der AfA einfließen müsse.
BFH bestätigt Bedeutung von Gutachten für AfA-Berechnung
Der BFH entschied zugunsten der Klägerin und bestätigte, dass eine verkürzte Restnutzungsdauer anhand eines fachlich fundierten Gutachtens revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Damit stärkt das Gericht die Position von Immobilieneigentümern, die mit sachverständigen Bewertungen realistischere Abschreibungssätze durchsetzen wollen.
Nießbrauchsrecht beeinflusst AfA nicht
Hingegen wies der BFH die Auffassung der Klägerin zurück, dass der Wert des Nießbrauchsrechts die AfA-Bemessungsgrundlage erhöhen könne. Das Gericht stellte klar, dass der Nießbrauch eine reine Nutzungsbefugnis darstellt und keine Anschaffungskosten im steuerlichen Sinne begründet. Damit scheidet eine Erhöhung der Abschreibung durch den Wert des Nießbrauchs aus.
Praxisrelevanz des Urteils
Dieses Grundsatzurteil hat weitreichende Auswirkungen für Steuerpflichtige und Finanzbehörden. Die Entscheidung bekräftigt, dass Finanzämter sachverständige Gutachten zur Restnutzungsdauer anerkennen müssen, sofern diese methodisch fundiert sind. Die häufig praktizierte starre Anwendung der 50-jährigen Nutzungsdauer wird damit weiter aufgebrochen.
Für Steuerpflichtige mit offenen Einspruchsverfahren bietet das Urteil eine solide Grundlage für eine erfolgreiche Kürzung der Restnutzungsdauer – mit entsprechend höheren Abschreibungsbeträgen. Gleichzeitig verdeutlicht das Urteil, dass der Nießbrauch in steuerlicher Hinsicht keine Auswirkung auf die Bemessung der AfA hat.
Mit dieser Entscheidung stärkt der BFH erneut die steuerliche Gleichbehandlung und schafft mehr Rechtssicherheit für Immobilieneigentümer und Investoren.

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