Erfolgreiche Unternehmensnachfolge braucht fünf Jahre Zeit

Interview in „GmbH-Chef“: Offenheit und Mut schaffen Vertrauen

Erfolgreiche Unternehmensnachfolge braucht fünf Jahre Zeit

Joachim Lang, langjähriger Unternehmer, Personalberater und Berater für Unternehmensnachfolge

Ulm, 12. November 2024 – Über 100.000 Unternehmen in Deutschland suchen aktuellen Zahlen zufolge einen Nachfolger. Wer dabei Erfolg haben will, sollte mindestens fünf Jahre vor der Übergabe mit der Suche beginnen, sagt der Unternehmensberater und Coach Joachim Lang in einem Interview, das in der aktuellen Ausgabe des Magazins „GmbH-Chef“ (https://www.gmbhchef.de/wer-einen-nachfolger-sucht-muss-frueh-mit-der-planung-beginnen-nachfolge-braucht-offenheit-und-mut/) erscheint. Der 64-Jährige hatte vor 30 Jahren einen der großen deutschen Ingenieur-Dienstleister gegründet und will im kommenden Jahr das operative Geschäft seines aktuellen Unternehmens, der cigus GmbH in Ulm, an einen Nachfolger übergeben.

Eine solche Übergabe erfolge in mehreren Phasen und hänge unter anderem von Firmengröße und Branche ab, so Lang in dem Interview. Wer sich in der ersten Phase infrage kommende Personen aus dem eigenen Betrieb oder auch externe Kandidaten anschaue, könne dabei auch feststellen, „dass Personen, die ich mir anfangs für die Aufgabe vorstellen konnte, teils überfordert waren oder ich mich in der Einschätzung von deren Persönlichkeit getäuscht hatte.“ Darum sei es so wichtig, rechtzeitig mit der Suche zu beginnen.

Außerdem müssten bisheriger Chef und potenzielle Nachfolger eine gemeinsame Basis entwickeln: „Für welche Werte stehen wir ein? Welche Philosophie und welche Ziele wollen wir verfolgen? Wie verstehen wir unseren Kundenauftrag?“, so Lang in dem Interview. Erst wenn diese Basis gefunden sei, könne man „mit der Übergabe von mehr und mehr Verantwortung“ beginnen.

Wichtig: Künftige Rolle des bisherigen Chefs klären

Dass es dabei auch Unsicherheiten, Sorgen oder Ängste gebe, sei völlig normal. Lang selbst und sein designierter Nachfolger lassen sich daher von einem externen Coach begleiten, der selber unternehmerische Erfahrung hat. Joachim Lang: „Er kennt die psychologische Sicht und weiß auch, wie ein Unternehmen erfolgreich läuft und worauf zu achten ist.“ Diese Zusammenarbeit müsse von Ehrlichkeit und Offenheit geprägt sein. Hier solle jeder der Beteiligten sagen können, was ihn bewegt und wie er die Nachfolge-Vorbereitung sieht. „Offenheit und Ehrlichkeit sind hier das Maß aller Dinge, denn nur dadurch kann Vertrauen entstehen“, betont Lang.

In aller Offenheit müsse auch geklärt werden, welche Rolle der bisherige Chef künftig spielt. Das sei eine Frage die sich „zu wenige Unternehmer und Geschäftsführer stellen“, erklärt Lang. Das könne zu Verstimmungen führen und im Extremfall die bislang erfolgreiche Übergabe „auf den letzten Metern scheitern“ lassen.

Beirat steht dem Nachfolger zur Seite

Lang selbst wird mit der Übergabe des operativen Geschäfts an seinen Nachfolger seine eigene Arbeit im klassischen Coaching und im Pferde-gestützten Coaching ausbauen und andere Unternehmen bei der Nachfolge beraten. Er werde auch einige ehrenamtliche Tätigkeiten wie zum Beispiel im Cluster Nutzfahrzeuge weiterführen und außerdem Mitglied im Beirat seines Unternehmens bleiben, sagt Lang. Dieser Beirat wurde bei cigus schon vor einigen Jahren gegründet. Ihm sollen neben Langs Familie künftig auch externe Mitglieder angehören, „die dem Nachfolger zur Seite stehen, damit er insbesondere bei strategischen Entscheidungen nicht auf sich allein gestellt ist“, so Lang in dem Interview.

Bleiben trotz aller langjährigen Vorbereitung und beratenden Gremien Zweifel an der Nachfolge, sei ein offenes Wort wichtig: „Ein paar Zweifel werden immer bleiben, das ist bei jeder Veränderung so, und das ist auch okay.“ Man müsse den Mut haben, auch Risiken einzugehen. „Auch darum ist es so wichtig, rechtzeitig mit der Nachfolge-Planung zu beginnen.“

Das gesamte Interview gibt es hier: https://www.gmbhchef.de/wer-einen-nachfolger-sucht-muss-frueh-mit-der-planung-beginnen-nachfolge-braucht-offenheit-und-mut/

Die cigus GmbH vermittelt neben Ingenieure als hochqualifizierte Berater und Entwickler vor allem an Betriebe in den Branchen Optik, Elektronik, Mechatronik, Nutzfahrzeuge und Maschinenbau. Außerdem übernehmen die Fachleute im Rahmen des Interim Management projektweise oder zeitlich begrenzt wichtige Führungsaufgaben in Industrie-Unternehmen. Im Cluster Nutzfahrzeuge (CNS) ist Geschäftsführer Joachim Lang Vorsitzender des Beirats sowie Leiter der Arbeitsgruppe Nachwuchs-Ausbildung-Personal. Er hat sich als Coach und Experte für Personalentwicklung, Unternehmensführung und Unternehmensentwicklung in technischen Branchen bundesweit einen Namen gemacht.

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Herbstzeit: Von erkälteten Mitarbeitern und verschnupften Chefs

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer über Krankmeldungen im Büro

Herbstzeit: Von erkälteten Mitarbeitern und verschnupften Chefs

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer über Krankmeldungen im Büro

Herbstzeit ist Erkältungszeit. Im Büro begegnet man dann nicht selten Kollegen mit rot-nasigen Gesichtern und einem Husten, der die gesamte Etage in Atem hält. Doch was gilt, wenn die Nase läuft, der Hals kratzt und dennoch der Gang zum Arzt nicht als notwendig erachtet wird? Dürfen Arbeitgeber verlangen, dass Mitarbeiter sich krankschreiben lassen? Und was müssen Arbeitnehmer generell bei einer Krankmeldung beachten? ARAG Experte Tobias Klingelhöfer klärt die wichtigsten Fragen.

Darf der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern eine Krankschreibung verlangen?
Tobias Klingelhöfer: Nein. Auch wenn die Ansteckungsgefahr bei Erkältungen nicht zu unterschätzen ist, hat der Arbeitgeber kein Recht, zu verlangen, dass Mitarbeiter sich bei einer einfachen Erkältung krankschreiben lassen. Ob jemand arbeitsunfähig ist, entscheidet einzig und allein der behandelnde Arzt. Allerdings kann der Arbeitgeber auch nicht verlangen, dass der Mitarbeiter zum Arzt geht.

Es gibt Alternativen: Um eine Ausbreitung von Erkältungen im Betrieb zu vermeiden, kann der Arbeitgeber den kränkelnden Mitarbeiter bitten, auf eigene Kosten zu Hause zu bleiben. In diesem Fall muss jedoch das Gehalt weitergezahlt werden. Ein Anspruch auf Urlaub oder die Verwendung von Zeitguthaben besteht nicht.

Was gilt es bei einer Krankmeldung zu beachten? Wie schnell muss ich mich krankmelden?
Tobias Klingelhöfer: Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer „unverzüglich“ dem Arbeitgeber mitzuteilen. „Unverzüglich“ ist aber so eine Sache. Ich empfehle, aus Höflichkeit dem Chef und den Kollegen gegenüber, sich möglichst frühzeitig krank zu melden. Die Mitteilung sollte aber spätestens vor dem üblichen Dienstantritt erfolgen.

Müssen Arbeitnehmer ihrem Chef sagen, an was sie erkrankt sind?
Tobias Klingelhöfer: Nein, das müssen sie nicht. Wichtig ist nur, dass sie ihre Arbeitsunfähigkeit melden. Der Arbeitgeber muss lediglich wissen, dass der Mitarbeiter aufgrund einer Erkrankung nicht arbeiten kann. Es liegt im Ermessen des Arbeitnehmers, ob er weitere Informationen zu seiner Erkrankung geben möchte.

Wie meldet man sich vorschriftsmäßig krank und wann muss die ärztliche Bescheinigung vorliegen?
Tobias Klingelhöfer: Die Art der Krankmeldung kann jeder Betrieb individuell regeln. Viele Unternehmen erlauben eine formlose Mitteilung per E-Mail, Anruf oder SMS. Der Arbeitgeber muss -meinst ab dem 3. Tag – einen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erhalten.

Seit Januar 2023 gilt das elektronische Verfahren (eAU für „elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“), bei dem die Praxen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) direkt an die Krankenkasse übermitteln. Diese stellt die Daten dann dem Arbeitgeber zur Verfügung. Arbeitnehmer müssen jedoch darauf achten, rechtzeitig zum Arzt zu gehen, um die Bescheinigung zu erhalten.

Dürfen Arbeitgeber die Krankschreibung anzweifeln?
Tobias Klingelhöfer: Wenn ein Arbeitgeber den Beweiswert einer ärztlichen AU infrage stellt, kann es problematisch werden. Der Arbeitgeber muss jedoch konkrete Gründe vorbringen, wenn er den Beweiswert einer Bescheinigung ernsthaft anzweifelt. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat klargestellt, dass Arbeitgeber zwar in bestimmten Fällen berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit anmelden können, jedoch nicht pauschal bei jeder Krankmeldung (Az.: 5 AZR 137/23). Wenn sich die Zweifel allerdings als berechtigt herausstellen und der kranke Mitarbeiter gar nicht so krank ist, wie die AU ihm attestiert, riskiert er die Lohnfortzahlung oder gar seine Kündigung.

Dürfen Chefs kontrollieren, ob der Arbeitnehmer wirklich krank ist?
Tobias Klingelhöfer: Wie auch immer man persönlich zu den Kontrollbesuchen steht, die E-Auto-Hersteller Tesla erst vor Kurzem bei häufig erkrankten Mitarbeitern durchgeführt hat: Grundsätzlich steht es Chefs frei, ihre kranken Mitarbeiter zu Hause zu besuchen, um festzustellen, ob sie tatsächlich krank sind. Allerdings ist ja niemand verpflichtet, die Tür aufzumachen und den Chef hereinzulassen. Tabu sind auch Nachforschungen beispielsweise durch Privatdetektive, weil dieses Vorgehen das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters verletzen würde.

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Wenn die Firma pleite ist

ARAG Experten informieren über Arbeitnehmer-Rechte im Insolvenzfall

Wenn die Firma pleite ist

Kürzlich hat die FTI Touristik GmbH, Obergesellschaft der FTI Group, Insolvenz angemeldet. Weitere Konzerngesellschaften sollen in den kommenden Tagen folgen. Rund 11.000 Menschen sind weltweit bei der FTI Group beschäftigt. Für sie bedeutet das vermutlich den Verlust des Arbeitsplatzes. Die ARAG Experten geben einen Überblick, was Arbeitnehmer bei einer Insolvenz ihres Betriebes wissen müssen.

Was versteht man unter einer Firmeninsolvenz?
Als Insolvenz bezeichnet man die Unfähigkeit eines Betriebs, seine Schulden oder Verbindlichkeiten zu begleichen. Konkret bedeutet das laut ARAG Experten: Das Unternehmen ist nicht länger dazu in der Lage, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern nachzukommen. Im Falle des Touristikkonzerns FTI handelt es sich um staatliche Corona-Hilfen in Höhe von knapp 600 Millionen Euro aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds, die das Reiseunternehmen nicht zurückzahlen kann.

Was passiert mit den Mitarbeitern?
Mitarbeiter eines Betriebs sind zunächst auch dann weiterhin im Betrieb beschäftigt, wenn dieser insolvent ist. Die Insolvenz selbst ist zudem auch kein legitimer Grund für eine Kündigung. Klar ist aber auch: Eine Insolvenz führt in der Regel mittelfristig dazu, dass Teile des Unternehmens oder gar das ganze Unternehmen stillgelegt werden. Wie lange die Gehaltszahlungen fortgesetzt und Mitarbeiter weiter beschäftigt werden können, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Im FTI-Fall zahlt der Staat nach Informationen der ARAG Experten für drei Monate Insolvenzgeld für Beschäftigte, die in Deutschland arbeiten. FTI-Mitarbeiter, die im Ausland arbeiten, haben allerdings keinen Anspruch auf diese Hilfe.

Was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet?
Hat der Arbeitgeber Insolvenz angemeldet und wird das Gehalt nicht mehr oder nur noch schleppend gezahlt, sollten Arbeitnehmer den Betrieb – trotz der offenbaren Zahlungsunfähigkeit – zunächst schriftlich zur Begleichung des ausstehenden Lohns auffordern. Um den Anspruch auf Vergütung auch geltend zu machen, muss man unterscheiden, wann die Zahlungsforderungen gegenüber dem Arbeitgeber entstanden sind. Hat der Betrieb das Gehalt bereits vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gezahlt, raten die ARAG Experten, sich umgehend an den Insolvenzverwalter zu wenden, damit dieser die Forderungen prüfen und in die sogenannte Insolvenztabelle aufnehmen kann. Handelt es sich aber um Gehaltsforderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, spricht man von sogenannten Masseverbindlichkeiten. Sie müssen sofort vom Insolvenzverwalter an die Mitarbeiter ausgezahlt werden, sofern die Insolvenzmasse dazu ausreicht.

Kündigung in der Insolvenzzeit – geht das?
Die Insolvenzordnung verkürzt alle Kündigungsfristen, die über drei Monate hinausgehen. Dabei weisen die ARAG Experten auf Paragraf 113 der Insolvenzordnung (InsO) hin: Danach kann das Arbeitsverhältnis sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer mit einer maximalen Frist von drei Monaten zum Monatsende aufgelöst werden. Die Frist kann aber auch kürzer sein, beispielsweise wenn ein Arbeitsverhältnis noch nicht lange besteht.

Insolvenz während der Elternzeit
Meldet ein Arbeitgeber während der Elternzeit eines Mitarbeiters Insolvenz an, besteht das Beschäftigungsverhältnis zunächst unverändert weiter. Wird der Betrieb übernommen oder saniert, können Arbeitnehmer dort dementsprechend nach dem Ende ihrer Elternzeit auch weiterhin arbeiten. Bricht der Betrieb jedoch zusammen, dann kann im Extremfall laut ARAG Experten sogar der besondere Kündigungsschutz von Eltern aufgehoben werden. Dies muss allerdings je nach Standort des Betriebs von den zuständigen Landesbehörden entschieden werden, also etwa von der Bezirksregierung oder dem Gewerbeaufsichtsamt.

Kündigungsschutzklage während des Insolvenzverfahrens
Da eine Insolvenz nicht automatisch die Rechte der Arbeitnehmer im Betrieb ausschaltet, müssen arbeitsrechtliche Vorschriften auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden. Das bedeutet laut ARAG Experten auch, dass Arbeitnehmer, die bereits seit mehr als sechs Monaten in einem Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern arbeiten, Kündigungsschutz genießen und einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung haben. Wird ihnen trotzdem gekündigt, haben sie selbstverständlich das Recht, innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/arbeitsrechtsschutz/kuendigungsschutzklage-ihre-chance-gegen-die-entlassung/) einzureichen. Ob die ausgesprochene Kündigung wirksam ist, muss dann vor Gericht entschieden werden.

Was tun bei Insolvenzverschleppung?
Bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eines Betriebs sind Geschäftsführer beziehungsweise Gesellschafter innerhalb einer in der Regel dreiwöchigen Frist dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, spricht man von sogenannter Insolvenzverschleppung. Haben Arbeitnehmer den Verdacht, dass ihr Arbeitgeber den Insolvenzantrag verschleppt, können sie dies mündlich oder schriftlich der zuständigen Staatsanwaltschaft oder beim Amtsgericht melden.

Die ARAG Experten warnen jedoch: Eine Anzeige wegen Insolvenzverschleppung sollten Arbeitnehmer nur erstatten, wenn es belastbare Indizien dafür gibt. Stellt sich nämlich später heraus, dass falsche Angaben gemacht wurden, kann der Arbeitgeber den betreffenden Mitarbeiter im Gegenzug wegen falscher Verdächtigung anzeigen. Wichtig ist auch zu wissen, dass eine Anzeige wegen Insolvenzverschleppung keine Auswirkungen darauf hat, ob und wie schnell Arbeitnehmer ausstehende Gehaltszahlungen erhalten.

Weitere interessante Informationen zum Insolvenzgeld:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/arbeitsrechtsschutz/insolvenzgeld/
https://www.arag.de/reiseversicherung/insolvenz-reiseveranstalter/

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IBsolution, W+W und BPM&O entwickeln End-to-end-Transformationsprogramm

So werden aus Unternehmen prozessorientierte, datengetriebene und digitale Organisationen

IBsolution, W+W und BPM&O entwickeln End-to-end-Transformationsprogramm

Die Beratungshäuser IBsolution, W+W Consulting und BPM&O haben ein ganzheitliches Transformationsprogramm für Unternehmen entwickelt, das den kompletten Lebenszyklus vom Anforderungsmanagement über die Prozessanalyse bis hin zum Betrieb abdeckt. Erstmals haben die drei Partner das neue End-to-end-Angebot auf dem DSAG-Jahreskongress 2022 (11. bis 13. Oktober) in Leipzig präsentiert.

Die makroökonomischen Herausforderungen, mit denen Unternehmen derzeit konfrontiert werden, sind immens. Damit sie relevant und wettbewerbsfähig bleiben, sind Unternehmen gefordert, ihr Geschäftsmodell, ihre Organisation und ihre Kultur zu transformieren und den neuen Gegebenheiten anzupassen. Die drei Beratungshäuser IBsolution, W+W Consulting und BPM&O möchten Unternehmen auf diesem Weg bestmöglich unterstützen und bringen dafür ihre individuellen Stärken ein. Das durchgängige Transformationsprogramm befähigt Unternehmen dazu, zu prozessorientierten, datengetriebenen und digitalen Organisationen zu werden.

Ganzheitlicher Ansatz

„Indem wir unsere Expertise für Digitalisierung, unsere Prozesskompetenz und unser technologisches Know-how bündeln, schaffen wir einen wahrhaft ganzheitlichen Ansatz für Transformationsprojekte“, sagt Loren Heilig, Geschäftsführer von IBsolution. „Für Unternehmen eröffnen sich dadurch ungeahnte Möglichkeiten mit Blick auf die Optimierung ihrer Prozesse und die Steigerung ihrer Wertschöpfung.“

Jede Transformation beginnt mit der Definition der entsprechenden Anforderungen und sollte prozessorientiert durchgeführt werden. Dabei unterstützt beispielsweise das Tool REQUIRE360 von W+W Consulting. „Unsere Software-as-a-Service-Lösung für das Anforderungsmanagement sammelt strategische Vorgaben (Major Business Needs), Vorschläge, Anforderungen und Potenziale von allen Mitarbeitenden aus jeder Hierarchiestufe im Unternehmen mit Prozessbezug ein und steuert sie transparent bis zur finalen Entscheidung“, erläutert Dr. Joachim Weinbrecht, Geschäftsführer der W+W Consulting GmbH.

Prozesse als Grundlage

Ebenso wie die Anforderungen ist auch eine Ist-Analyse der Prozesslandschaft eine wichtige Voraussetzung für den Transformationserfolg. Die Prozess-Potenzial-Analyse (PPA) des langjährigen Signavio-Partners BPM&O GmbH analysiert die Prozesse und ermittelt vorhandene Optimierungspotenziale. „Mit unserer PPA-Methode schaffen wir die Grundlage für eine objektive Bewertung der Prozesse und können konkrete Handlungsempfehlungen ableiten“, erklärt Sven Schnägelberger, Geschäftsführer der BPM&O GmbH. „So können Unternehmen einfach herausfinden, wo am meisten Digitalisierungsbedarf besteht.“

Ergänzend hierzu bietet IBsolution einen Quick Scan an. Er zielt anhand von Fokusinterviews und Workshops darauf ab, die Unternehmensstrategie herauszuarbeiten, die Prozesse zu analysieren und die geeigneten Umsetzungsmaßnahmen zu definieren.

Über den gesamten Lebenszyklus hinweg

Auch bei der weiteren Umsetzung der Transformation arbeiten die drei Unternehmen eng zusammen. Eine Besonderheit des gemeinsamen Programms von IBsolution, W+W Consulting und BPM&O, die sie von den Marktbegleitern unterscheidet, ist der konsequente End-to-end-Ansatz. Die Unternehmen erfahren eine ganzheitliche Unterstützung – von der Prozess- und Bedarfsanalyse über die Projektdefinition und die technologische Implementierung bis hin zum Betrieb. Da mit einer Transformation immer grundlegende Veränderungen einhergehen, gehört auch das Change-Management zu einer erfolgreichen Projektumsetzung. Hierfür bieten die Partner ebenfalls passende Angebote, um den Wandel in der Organisation zu verankern und die Mitarbeitenden auf den Weg der Veränderung mitzunehmen.

Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit

Mit der Bündelung der Prozess-Management-Kompetenz von BPM&O, der Expertise im Anforderungsmanagement von W+W Consulting sowie dem Strategie- und SAP-Know-how von IBsolution entsteht ein ganzheitliches Angebot, auf das Unternehmen zurückgreifen können, um ihre Prozesse, ihre Organisation und ihre Technologien an die aktuellen Herausforderungen der Geschäftswelt anzupassen. Die Unternehmen werden in die Lage versetzt, ihre Geschäftsstrategie zu verwirklichen und ihre Marktposition zu stärken. Mit seinem Fokus auf die zentralen Business-Anforderungen zielt das Programm darauf ab, vor allem die Aspekte zu transformieren, die im Umfeld des Kerngeschäfts eines Unternehmens relevant sind. Daraus resultiert eine deutliche Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit.

Über W+W Consulting GmbH
Die W+W Consulting GmbH ist eine Beratungsboutique für Transformations- und Digitalisierungsprojekte. Neben der Beratung wurde nun ein zweites Standbein aufgebaut: Softwareentwicklung mit Fokus auf den Transformationsprozess. Das erste eigen entwickelte Produkt ist REQUIRE360.

Über BPM&O GmbH
Die 2009 gegründete Kölner Managementberatung BPM&O GmbH hilft Unternehmen unterschiedlichster Branchen aus der DACH-Region bei der Entwicklung prozessorientierter Organisationen. Wenn alle Geschäftsprozesse optimal zusammenspielen, wenn Kernprozesse, Management- und sonstige unterstützende Prozesse wie gut geölte Zahnräder ineinandergreifen, steigert das die Effizienz und die Wertschöpfung.

IBsolution ist ein auf SAP spezialisiertes Beratungshaus mit Stammsitz in Heilbronn und weiteren Standorten in Deutschland, Bulgarien, Frankreich und der Schweiz. Das Unternehmen bietet ein ganzheitliches Beratungsportfolio, das sich von der Strategie- über die Prozess- bis hin zur Technologieberatung erstreckt. IBsolution versteht sich als Experte für Transformationsprojekte und Technologien aus den Bereichen ERP, Data & Analytics, Cyber Security, Customer Experience und Digitalisierung. Mehr als 200 engagierte Mitarbeiter schaffen bei IBsolution Prozessinnovationen auf Basis neuester Technologien, die den Arbeitsalltag von Fachanwendern und IT vereinfachen. Kunden erhalten Business-Nutzen verpackt in Festpreispaketen, Nearshore-Angeboten und Produkten, die das Portfolio von SAP ideal ergänzen.

Kontakt
IBsolution GmbH
Uwe Eisinger
Im Zukunftspark 8
74076 Heilbronn
07131-2711-0
online-marketing@ibsolution.com
www.ibsolution.com

Zurück ins Büro – das neue Normal

ARAG Experten informieren über Stolpersteine bei der Rückkehr ins Büro

Ein wichtiger Bestandteil der Bundesnotbremse in der Corona-Krise war, dass Arbeitgeber vielen Arbeitnehmern die Arbeit im Home-Office ermöglichen mussten. Doch diese Regelung endete am 30. Juni 2021. Immer mehr Beschäftigte kehren nun – zumindest teilweise – an ihren Schreibtisch im Betrieb zurück. Da gibt es eine Menge zu tun: Der Kalender 2020 und verdorrte Pflanzen müssen entsorgt und die bislang ungeöffnete Weihnachtspost endlich gelesen werden. Was rechtlich bei der Rückkehr ins Büro für Beschäftigte und Arbeitgeber gilt, erläutern die ARAG Experten.

Büroflucht in der Pandemie
Millionen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind vor über einem Jahr ins Home-Office gegangen. Noch Ende Januar arbeitete knapp ein Viertel der Erwerbstätigen laut Statista (https://de.statista.com/themen/6093/homeoffice/) ausschließlich oder überwiegend im Home-Office; im ersten Lockdown im April 2020 waren es sogar 27 Prozent. Insgesamt hat das Arbeiten von zu Hause aus in der Pandemie deutlich zugenommen. Und am Ende lief es ganz gut. Immerhin waren 85 Prozent der Home-Office-Nutzer (https://www.bidt.digital/pm-studie-homeoffice/) zufrieden in den eigenen vier Wänden, knapp 70 Prozent würden den Küchentisch auch nach der Pandemie gerne häufiger mit dem Schreibtisch im Büro tauschen.

Regeln für die Rückkehr
Für knapp die Hälfte aller Arbeitgeber ist es laut Chefsache Jahresreport 2021 (https://initiative-chefsache.de/presse/publikationen-links/) sehr wichtig, dass ihre Mitarbeiter vor Ort arbeiten. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Infektionsschutz am Arbeitsplatz weiterhin gilt. Verlangt der Chef also eine Rückkehr ins Büro, muss er dafür sorgen, dass seine Mitarbeiter nach Vorgaben der Corona-Arbeitsschutzverordnung (https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.html), die noch mindestens bis zum 10. September gilt, arbeiten. Dazu gehört beispielsweise die Bereitstellung von Corona-Tests und Masken oder die Reduktion der Personenkontakte auf ein Minimum.

Desk Sharing – Das neue Normal
Während es für die einen ein Segen war, von zu Hause aus arbeiten zu können, um Beruf und Familie besser unter einen Hut zu bekommen, sehnen sich andere nach dem gewohnten Arbeitsumfeld im Betrieb. Und für Unternehmen bedeutete Home-Office nicht nur eine organisatorische, sondern vor allem eine technische und arbeitsrechtliche Herausforderung.

Vermutlich wird es – ähnlich wie an Schulen – zu einem Wechselmodell zwischen Präsenz am Arbeitsplatz und Home-Office kommen. Wer in solch einem hybriden Modell nur noch tageweise im Betrieb arbeitet, hat nach Auskunft der ARAG Experten keinen Anspruch auf einen festen Schreibtischplatz. Bei diesem so genannten Desk Sharing (engl.: Schreibtisch teilen) fällt der personalisierte Arbeitsplatz weg. Ob also das Familienfoto, der Glücksbringer oder die Pflanze auf dem Schreibtisch stehen bleiben dürfen, muss mit dem Chef geklärt und sollte vor allem auch mit dem teilenden Kollegen besprochen werden.

Kein Recht aufs Home-Office
In Deutschland bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber den Arbeitsort seiner Angestellten. Ein Recht auf das Arbeiten von zu Hause aus haben daher nur Arbeitnehmer, deren Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung die Arbeit im Home-Office regelt. In manchen Unternehmen ist klar definiert, wie viel Prozent der Arbeitszeit im Home-Office erbracht werden kann. Genauso gibt es Firmen, die verlangen, dass nach Jobantritt zunächst eine bestimmte Zeit im Büro gearbeitet werden muss, bevor der Wechsel ins Home-Office genehmigt wird.

Andersherum kann ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht gegen ihren Willen ins Home-Office verbannen. Da deren Privatsphäre geschützt ist, verbietet sich eine Zwangs-Versetzung und sie dürfen die Heimarbeit ablehnen. Dabei weisen die ARAG Experten auf eine Ausnahme hin: Wurde das Home-Office arbeitsvertraglich festgeschrieben, muss man bei einer Weigerung mit Abmahnung oder Kündigung (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/arbeitsrechtsschutz/ordentliche-kuendigung/) rechnen.
Natürlich ist es auch möglich, dass Unternehmen ihren Mitarbeitern die Entscheidung überlassen, ob sie weiterhin von zu Hause aus arbeiten wollen.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.400 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,9 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
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