Temu: Schnäppchen oder Reinfall?

ARAG Experten über die Shopping-Plattform Temu und Fallstricke bei Online-Käufen

Temu: Schnäppchen oder Reinfall?

Ob Kleidung, Haushaltswaren, Beautyprodukte oder Elektronik – die chinesische Shopping-Plattform Temu mischt den Online-Markt mit Tiefstpreisen auf. Laut eigenen Angaben wickelt sie 61 Milliarden Bestellungen pro Jahr ab. Nach welchem Prinzip dieses Einkaufserlebnis funktioniert und ob die Billig-Ware hält, was sie verspricht, haben sich die ARAG IT-Experten einmal angesehen.

Das Unternehmen Temu
Laut ARAG IT-Experten weist die Tochtergesellschaft einer chinesischen Holding legale Geschäftsstrukturen auf und hält sich an alle gesetzlichen Vorgaben der jeweiligen Länder, in denen sie auftritt. Auf der etablierten Bewertungswebsite Trustpilot (https://de.trustpilot.com/review/temu.com) erhält Temu mit 3,5 von fünf Sternen eine akzeptable Bewertung.

Woher kommen die dauerhaften Niedrigpreise?
Die niedrigen Preise sind das Hauptmerkmal der Plattform. Möglich sind die Schnäppchen unter anderem dadurch, dass Temu eine reine Online-Plattform ist. Dabei fungiert das chinesische Unternehmen nur als Vermittler ohne eigene Produkte oder Warenlager. Der Vorteil für Händler: Sie nutzen die Reichweite des Online-Marktplatzes, um ihre Waren und Artikel ohne Zwischeninstanz direkt an den Endkunden zu verkaufen.

Alle Verantwortung beim Kunden
Allerdings warnen die ARAG IT-Experten vor den Nutzungsbedingungen, die wenig kundenfreundlich sind: Die Marktplatz-App weist darauf hin, dass sie „keine Existenz, Qualität, Sicherheit, Eignung oder Rechtmäßigkeit der Produkte oder Wahrhaftigkeit, Genauigkeit oder Rechtmäßigkeit von den in den Produktauflistungen enthaltenen Informationen oder anderen von Verkäufern oder anderen Benutzern bereitgestellten Informationen (garantieren)“.

Darüber hinaus müssen Nutzer der App damit rechnen, dass die obligatorische, deutschsprachige Betriebsanleitung nicht mitgeliefert wird oder bei elektronischen Geräten oder Spielwaren das CE-Zeichen (Conformite Europeenne) fehlt, das für geprüfte Sicherheit und produktspezifisch geltende europäische Richtlinien steht.

Vorsicht vor versteckten Zöllen und Steuern
Bestellen ohne Versandkosten zu zahlen ist ein weiterer Köder der Plattform. Doch die ARAG IT-Experten weisen darauf hin, dass viele Produkte aus fernöstlichen Ländern verschickt werden und Käufer nicht nur mit langen Lieferzeiten, sondern unter Umständen auch mit Einfuhrumsatzsteuern und Verbrauchssteuern rechnen müssen, die bereits ab einem Warenwert von 5,26 Euro anfallen. Dafür entfallen bei vielen Waren Zollgebühren, die erst ab einem Sachwert von 150 Euro gezahlt werden müssen.

Wie kann man sicher auf der Plattform einkaufen?
Ob und wie viel auf der chinesischen Plattform gekauft wird, muss jeder potenzielle Käufer wohl für sich entscheiden. Klar ist, dass angesichts der niedrigen Preise weder ein europäischer Standard garantiert, noch europäische Löhne bei der Herstellung der angebotenen Produkte gezahlt werden können. Aber wer über die Schnäppchen-Plattform kaufen möchte, sollte laut ARAG IT-Experten vor allem bei außereuropäischen Händlern nach Steuern und Zollgebühren Ausschau halten. Unter Umständen ist ein Produkt auf anderen Plattformen zwar auf den ersten Blick teurer, aber ohne versteckte Kosten am Ende günstiger zu haben. Auch die Rücksende-Bedingungen sollten unbedingt studiert werden. Denn liegen die Kosten dafür beim Käufer, übersteigt das Porto in der Regel den Warenwert, vor allem, wenn der Artikel nicht innerhalb der Europäischen Union zurückgeschickt wird. Bewertungen anderer Kunden können zudem helfen, Produkte besser einzuschätzen. Und Achtung Vorkasse: Zahlen sollte man nach Möglichkeit erst nach Erhalt und Prüfung der Ware.

Mehr über die Rechte beim Online-Kauf unter:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/internet-rechtsschutz/paket-nicht-angekommen/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,2 Milliarden Euro.

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Erste Hilfe: Alles ist besser als Nichtstun

ARAG Experten mit Tipps zur Vorbereitung auf den Notfall

Erste Hilfe: Alles ist besser als Nichtstun

Die meisten Menschen neigen dazu, den Gedanken an mögliche Notsituationen zu verdrängen und sind somit nicht vorbereitet, wenn etwas passiert. Wie schnell es jedoch dazu kommen kann, dass wir in ein solches Geschehen verwickelt werden, zeigt die Statistik: Zum Beispiel erleiden über 300.000 Personen (https://dzhk.de/herz-kreislauf-erkrankungen/herz-kreislauf-erkrankungen/herzinfarkt/) pro Jahr einen Herzinfarkt, viele davon in der Öffentlichkeit. Sie können oft noch gerettet werden, wenn Umstehende mutig agieren. Zum Tag der Ersten Hilfe am 9. September geben ARAG Experten wichtige Hinweise.

Einfache erste Handgriffe
Unfälle im Straßenverkehr, im Büro oder im Haushalt, Schlaganfälle, Zuckerschock, Verbrennungen oder der erwähnte Herzinfarkt – es gibt diverse medizinische Notfälle, die in unserem Beisein passieren können und bei denen auch Laien helfen und Schlimmeres verhindern können. Dabei ist das Absetzen des Notrufs selbstverständlich das Wichtigste, aber darauf darf es sich nicht beschränken. Ob das Absichern der Unfallstelle, Ansprechen des Betroffenen, die stabile Seitenlage, unter Umständen Öffnen der Kleidung, das Einhüllen in eine Rettungsdecke – die Aufzählung der möglichen Handgriffe ist lang und jeder ist besser als nichts zu tun. ARAG Experten können beruhigen: Laienhelfer werden nicht zum Schadensersatz herangezogen, solange sie nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln – das sieht die Rechtslage klar vor.

Kühlen Kopf bewahren
Einfacher gesagt als getan, aber gerade wenn es um Leben und Tod geht, ist entscheidend, ruhig zu bleiben. Dies gelingt immer dann am besten, wenn man verinnerlicht hat, was zu tun ist: So gilt es als Erstes, mögliche weitere Gefahren zu bannen und zu prüfen, ob der Betroffene noch atmet und ob er ansprechbar ist. Danach muss umgehend ein Notruf abgesetzt werden. Im Anschluss daran werden die entsprechenden Maßnahmen ergriffen, die man als Laie durchführen kann, bis der Rettungswagen eintrifft. Tipp der ARAG Experten: Gegen Kopflosigkeit in der Notsituation kann eine App auf dem Handy helfen, die schnell durch die wichtigsten Schritte führt. Diese wird von den bekanntesten Rettungsdiensten wie Malteser (https://www.malteser.de/erste-hilfe-app.html), Deutsches Rotes Kreuz (https://www.drkservice.de/digitales-lernen/drk-erste-hilfe-app/) oder Arbeiter-Samariter-Bund (https://www.a-s-b.eu/ueber-uns/mediencenter/erste-hilfe-multimedia/mobile-app) kostenlos zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus gibt es Notfall-Apps wie beispielsweise Nora (https://www.nora-notruf.de/de-as/startseite) oder den BfR-Giftnotruf (https://www.bfr.bund.de/de/apps_vergiftungsunfaelle.html) (Bundesinstitut für Risikobewertung).

112 oder Schnelltaste
112 ist die bundesweite Notrufnummer. Auch vom Handy wird sie ohne Vorwahl gewählt. ARAG Experten weisen außerdem darauf hin, dass viele Smartphones inzwischen Schnelltasten haben, so dass vorher kein Entsperren des Telefons notwendig ist. So reicht beim iPhone zum Beispiel das anhaltende Drücken einer der Lautstärken-Tasten in Verbindung mit der Seitentaste, bei Samsung ist es das mehrmalige Drücken der Ein-/Austaste. Dadurch startet entweder der Notruf oder es wird eine Not-SMS mit Standortangabe versendet. Allerdings muss diese Option in den Einstellungen zunächst freigeschaltet werden.

Für alle EU-Mitgliedstaaten ist der Notruf 112 übrigens verpflichtend. Allerdings dürfen die Länder laut ARAG Experten die 112 auch ergänzend zum bisherigen nationalen Notruf (z. B. 15, 17 oder 18 in Frankreich oder 118 in Italien) schalten. Aber auch Länder außerhalb der EU wie beispielsweise die Schweiz, Montenegro oder die Türkei nutzen die 112 als Notrufnummer. Wer den Notruf 112 in den USA oder Kanada wählt, wird an den nationalen Notruf 911 weitergeleitet.

Klare Ansagen beim Notruf
Entscheidend für schnelle Hilfe sind korrekte und deutliche Informationen an die Leitstelle. Zunächst nennt man den genauen Unfallort. In Ortschaften sind dies die Straße, die nächstgelegene Hausnummer und bei Wohnungen die Etage; auf Bundesstraßen findet man im Abstand einiger hundert Meter weiße Stationszeichen, die die Straßennummer, den Abschnitt und die Station nennen. Auf Autobahnen ist es ähnlich, hier ist aber entscheidend, zusätzlich die Fahrtrichtung anzugeben. Notrufsäulen geben den Standort automatisch mit durch; beim Anruf über das Handy kann der Standort per GPS bestimmt und sogar die Ortungsfunktion freigegeben werden. Weitere wichtige Ansagen sind der eigene Name, eine Rückrufnummer sowie eine knappe Schilderung des Geschehens und der aktuellen Situation. Danach gilt es, konzentriert die weiteren Fragen zu beantworten. So schafft man selbst die besten Voraussetzungen dafür, dass der Notarzt schnell und gut vorbereitet eintrifft.

Unterlassene Hilfeleistung vs. Eigenschutz
Helfen oder nicht helfen ist übrigens nicht nur eine moralische Entscheidung. ARAG Experten warnen vor dem Wegsehen: Unterlassene Hilfeleistung ist strafbar und kann nicht nur mit einer Geldstrafe, sondern sogar mit Freiheitsentzug geahndet werden. Im Strafgesetzbuch ist klar geregelt, wer zu helfen hat und es gibt dabei nur wenige Ausnahmen: Sich selber in Gefahr bringen muss bei der Ersten Hilfe niemand. Mutig, aber nicht übermütig lautet hier die Devise: Also erst die Gefahren für sich und andere am Notfallort ausschließen und dann helfen. Auch andere wichtige Pflichten wie zum Beispiel die Aufsichtspflicht (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/familienrechtsschutz/aufsichtspflicht-eltern/) über kleinere Kinder müssen für die Erste Hilfe nicht verletzt werden.

Erste-Hilfe-Kurs
Wer sich beim Ersthelfen sicher fühlen möchte, dem sei ein Erste-Hilfe-Kurs ans Herz gelegt, der für bestimmte Personengruppen, unter anderem Flugbegleiter oder betriebliche Ersthelfer, sogar Pflicht ist. Auch wenn die meisten ihn im Rahmen des Führerscheins gemacht haben, ist eine regelmäßige Auffrischung mehr als sinnvoll. Denn Kenntnisse verblassen nicht nur mit der Zeit, sondern neue Erfahrungen und Weiterentwicklungen in der Medizin führen auch zur Veränderung der Maßnahmen. So wird heute zum Beispiel von der Mund-zu-Mund-Beatmung durch Laien abgeraten. Denn laut Deutscher Herzstiftung haben mehrere Studien erwiesen, dass die Hemmschwelle zur Reanimation deutlich sinkt, wenn einfache Richtlinien gelten und die Anwendung klar ist. Da in den ersten Minuten nach einem Kollaps der Sauerstoff noch zur Versorgung des Organismus reicht, soll der Ersthelfer sich bei Erwachsenen auf die Herzdruckmassage beschränken. Die Ausnahme bilden natürlich regelmäßig geschulte und sichere Personen, für alle anderen aber gilt nur schnelles und kräftiges Drücken des Brustkorbs ohne Unterbrechung, so die ARAG Experten. Ein häufig genannter Hinweis ist, dabei dem Rhythmus des Bee-Gees-Hits „Stayin“ Alive“ zu folgen. Bei Kindern hingegen bleibt es beim klassischen Wechsel von Beatmung und Herzdruckmassage.

Viele weitere Infos rund um das Thema Erste Hilfe sowie die wichtigsten Anleitungen finden Sie in unserem ausführlichen Artikel „Keine Angst vor Erster Hilfe“ (https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/09200/).

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ARAG SE erwirbt D.A.S. UK

ARAG SE erwirbt D.A.S. UK

Der ARAG Konzern und die ERGO Versicherung AG, der Schaden-/Unfallversicherer der ERGO Group in Deutschland, haben sich über den Erwerb der D.A.S. UK, des britischen Rechtsschutzversicherers von ERGO, verständigt. Seit 2006 ist der ARAG Konzern mit der ARAG plc in Großbritannien aktiv. Im Geschäftsjahr 2022 verwaltete die ARAG plc als Managing General Agent Beitragseinnahmen in Höhe von 61 Millionen Pfund. Die D.A.S. UK wurde vor über 40 Jahren gegründet und besteht aus dem Rechtsschutzversicherer D.A.S. Legal Expenses Insurance Company Limited, der Rechtsanwaltskanzlei D.A.S. Law Limited sowie der Servicegesellschaft D.A.S. Services Limited. 2022 betrugen die Beitragseinnahmen der D.A.S. Legal Expenses Insurance Company Limited 129 Millionen Pfund.

„Für den ARAG Konzern ist das internationale Geschäft wesentlicher Bestandteil unserer strategischen Ausrichtung. Daher bietet die geplante Akquisition der D.A.S. UK eine hervorragende Gelegenheit, ein Unternehmen zu erwerben, das unser Geschäft passend ergänzt. Dadurch erschließen wir uns neue Entwicklungsperspektiven für das gesamte Geschäft in UK. Beide Unternehmen verfügen über profunde Marktkenntnisse sowie herausragende Kompetenzen, die wir in Zukunft weiter dazu nutzen werden, um für unsere Kundinnen und Kunden erstklassige Produkte und Serviceleistungen anbieten zu können“, erläutert Dr. Renko Dirksen, Vorstandssprecher der ARAG SE und Non-Executive Director der ARAG plc.

Der Erwerb der D.A.S. UK steht noch unter dem Zustimmungsvorbehalt der zuständigen Aufsichtsbehörden. Bis zur Erteilung der Zustimmung werden die ARAG plc sowie die D.A.S. UK unabhängig voneinander ihre Geschäfte unverändert fortsetzen.

„Wir freuen uns über die Möglichkeiten, die sich uns durch den geplanten Zukauf eröffnen. Wir verfolgen eine langfristig ausgerichtete Strategie und investieren in den britischen Rechtsschutzmarkt. Wir streben an, ein herausragendes Produktportfolio zu entwickeln, um unsere Kundinnen und Kunden noch bedarfsgerechter mit unseren Produkten und Services bedienen zu können“, führt Tony Buss, Managing Director der ARAG plc, aus.

2019 übernahm der ARAG Konzern das Geschäft der in der Republik Irland aktiven Niederlassung der D.A.S. UK sowie 2021 die gesamte D.A.S.-Einheit der ERGO Group in Kanada.

Über den Kaufpreis haben die Vertragsparteien Vertraulichkeit vereinbart.

Der vollständige Text enthält ca. 3.700 Zeichen und steht unter folgendem Link zum Download bereit:
https://www.arag.com/de/presse/pressemitteilungen/group/00657/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2,2 Milliarden EUR.

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Kur oder Reha? Die Gesundheit im Fokus

Die ARAG Experten über die wesentlichen Unterschiede zwischen Kur und Reha

Kur oder Reha? Die Gesundheit im Fokus

Egal, ob Kur oder Reha: Bei beiden Maßnahmen steht die Gesundheit im Mittelpunkt. Doch obwohl die Begriffe Kur und Reha (Kurzform für Rehabilitation) oft synonym verwendet werden, gibt es einige Unterschiede zwischen diesen Modellen. Der wohl größte Unterschied ist die Finanzierung der jeweiligen Maßnahme. Welche Besonderheiten es noch gibt und welches Modell für wen geeignet ist, erklären die ARAG Experten.

Kur vs. Reha
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Begriff „Kur“ seit der Gesundheitsreform 2000 eigentlich etwas überholt ist. Im Gesetz heißt es seither „Vorsorgeleistung“. Und damit wird schon klar, welches Ziel eine Kur hat: Sie soll vorsorgen und die Gesundheit erhalten. Gleichzeitig dient eine Kur aber auch der Heilung und Pflege, wenn ambulante Maßnahmen nicht ausreichend waren oder Beschwerden sich verschlimmern und drohen, chronisch zu werden.

Eine Rehabilitation, kurz Reha, dient der Wiederherstellung der Gesundheit nach einer Erkrankung oder einem Unfall. Sie ist für Patienten gedacht, die unter starken gesundheitlichen Einschränkungen leiden und soll ihnen helfen, ihren Alltag zu meistern.

Unterschiedliche Behandlungsansätze
Obwohl bei beiden Maßnahmen die Gesundheit im Fokus steht, weisen die ARAG Experten auf verschiedene Behandlungsansätze hin. Bei einer präventiven Kur ist der Entspannungs- und Wellnesscharakter deutlich ausgeprägter. Hierbei stehen beispielsweise Massagen, Sport, Spaziergänge, aber auch der Austausch mit anderen Kurpatienten auf dem Programm, um das körperliche und seelische Gleichgewicht wieder herzustellen. Dient die Kur eher der Nachsorge, hängt es von der Art der Erkrankung ab, welche Kurform die richtige ist.

Reha-Maßnahmen haben zum Ziel, vorhandene Beschwerden zu verbessern, die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen und eine Behinderung oder gar Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Hier geht es meist um medizinische Maßnahmen wie etwa Physio-, Ergo- oder Sporttherapie, aber auch um psychosoziale Therapien, beispielsweise bei Depressionen oder Burnout.

Wer zahlt?
Sind alle ambulanten Mittel zur Wiederherstellung der Gesundheit ausgeschöpft, werden Vorsorgeleistungen in der Regel von der Krankenversicherung übernommen. Auch die Anreise zum Kurort wird von der Krankenkasse bezuschusst. Hier liegt der Eigenanteil bei zehn Prozent der Anreisekosten, mindestens bei fünf und maximal bei zehn Euro. Natürlich kann man eine Kur auch als Selbstzahler in Anspruch nehmen.

In der Regel werden die Kosten für Reha-Maßnahmen von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) oder der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) übernommen. Für die meisten Reha-Maßnahmen gilt nach Auskunft der ARAG Experten für alle volljährigen Patienten eine Zuzahlung von zehn Euro pro Tag. Anders als bei der GKV, wo Reha-Maßnahmen zu den Pflichtleistungen gehören, hängt es bei privat Krankenversicherten von ihrem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang ab, ob und in welcher Höhe Reha-Kosten übernommen werden. Auch hier weisen die ARAG Experten darauf hin, dass immer das Prinzip „Ambulant vor stationär“ gilt. D. h. erst, wenn alle ambulanten Therapiemöglichkeiten vor Ort ausgeschöpft sind, ist eine Reha begründbar.

Mit Kind zur Kur
Generell dürfen Kinder, sofern sie auch behandelt werden, bis zum vollendeten 14. Lebensjahr mit zur Kur genommen werden. Erhält das Kind keine Anwendungen, kann es den Erwachsenen laut ARAG Experten nur bis zum 12. Lebensjahr begleiten. In manchen Kurkliniken wird Schulunterricht für Kinder angeboten, die ihre Eltern zur Kur begleiten.

Was sagt der Arbeitgeber?
Kuren und Reha-Maßnahmen dauern in der Regel drei Wochen und werden nach Auskunft der ARAG Experten nicht auf den Jahresurlaub (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/arbeitsrechtsschutz/bundesurlaubsgesetz-urlaubsanspruch/) angerechnet. Ebenso wie bei Müttern ist auch bei Vätern der Arbeitgeber laut Entgeltfortzahlungsgesetz (Paragraf 9) dazu verpflichtet, Mitarbeiter unabhängig vom Jahresurlaub unter Fortzahlung des Entgelts für eine ärztlich verordnete Kur oder Rehamaßnahme freizustellen. Voraussetzung dafür ist, dass die medizinische Maßnahme von einem Arzt bewilligt ist und in anerkannten Einrichtungen durchgeführt wird.

Wer informiert?
Eine erste Anlaufstelle auf der Suche nach einer geeigneten Kur kann – auch für Väter – das Müttergenesungswerk (https://www.muettergenesungswerk.de/) sein. Die Deutsche Rentenversicherung (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/Traeger/Bund/reha_berater.html) berät kostenlos bei allen Fragen der Rehabilitation.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sport-und-gesundheit/

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Schufa-Eintrag: Schneller schuldenfrei

ARAG Experten informieren über die verkürzte Speicherfrist von Schufa-Einträgen

Schufa-Eintrag: Schneller schuldenfrei

Wer einen Handyvertrag abschließt, Miet-, Kauf- oder Leasingverträge unterzeichnet oder einen Kredit aufnimmt, kann von der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, kurz Schufa, erfasst werden. Auch wer seine Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann und sogar Privatinsolvenz anmelden muss, ist der Auskunftei bekannt. Drei Jahre lang waren diese Daten bisher bei der Schufa gespeichert und verhinderten jeden schnellen wirtschaftlichen Neuanfang. Nun hat die Organisation die Speicherfrist auf sechs Monate verkürzt. Was das für Verbraucher bedeutet und weitere Hintergründe zur Schufa, erläutern die ARAG Experten.

Das ist neu
Die Schufa weiß, wie man heißt, wo man wohnt, wie alt man ist, wie viele Konten, Kreditkarten oder Handyverträge man besitzt. Auch gewährte Kredite werden erfasst; sie bleiben nach vollständiger Rückzahlung statt bisher 36 jetzt nur noch sechs Monate lang gespeichert. Nach Information der ARAG Experten werden auch alle Einträge zu einer Restschuldbefreiung nach durchlaufener Verbraucherinsolvenz (https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/4158/), auch bekannt als Privatinsolvenz, die zum Stichtag 28. März 2023 länger als sechs Monate gespeichert waren, rückwirkend gelöscht. Dadurch können Betroffene schneller einen unbelasteten Neuanfang wagen. Selbst tätig werden müssen betroffene Verbraucher nach Auskunft der Schufa nicht, da die Löschung automatisch erfolgt.

Die Grundidee und ihre Grenze
Die Grundidee der fast 100 Jahre alten Organisation ist durchaus berechtigt: Die Schufa soll ihre Mitglieder – z. B. Banken, Einzelhändler, Wohnungseigentümer oder Versicherungen – vor finanziellen Verlusten und schlechter Zahlungsmoral schützen. Aber Verbraucher haben nach Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einen Anspruch darauf, zu erfahren, welche personenbezogenen Daten gespeichert werden.

Fluch oder Segen?
Für den Verbraucher kann die Speicherung von Daten bei der Schufa einerseits ein Vorteil sein, da durch Auskünfte seine Kreditwürdigkeit schnell zu beweisen ist. ARAG Experten weisen allerdings auch auf mögliche unangenehme Konsequenzen hin. So kann z. B. eine vergessene Handyrechnung unter Umständen dazu führen, dass man kein Konto mehr eröffnen kann, keine Wohnung findet oder keinen Versicherungsvertrag bekommt, weil sich die Unternehmen bei der Schufa nach der Zahlungsmoral des potenziellen Kunden erkundigen. Nachdem zwei Mahnungen verschickt worden sind, kann es zu einem Schufa-Eintrag kommen.

Wie erfahre ich, was gespeichert wurde?
Wer wissen will, welche persönlichen Daten die Schufa gespeichert hat und wer wann zu welchem Zweck Informationen zur Person angefragt hat, kann Einsicht in die gespeicherten Daten verlangen. Die Schufa ist verpflichtet, jedem Antragsteller einmal jährlich auf Nachfrage kostenlos eine Schufa-Selbstauskunft (https://www.meineschufa.de/de/datenkopie?etcc_cmp=schufa.de&etcc_med=%20Link/Referrer-schufa.de&et_cmp_seg5=themenportal&et_cmp_seg4=dako) zu erteilen. In der Auskunft sind alle Einträge mit Erklärungen zu einzelnen Berechnungsmethoden enthalten. So können Verbraucher erkennen, ob die Daten falsch, unvollständig oder veraltet sind und diese Einträge der Schufa melden. Bei Korrekturwünschen kann es helfen, entsprechende Nachweise mitzuschicken.

Was ist Scoring?
Entscheidend sind nach Auskunft der ARAG Experten die so genannten Score-Werte. Sie gehen weit über die üblichen Informationen zum Bestand von Konten oder Kreditkarten hinaus. Darin enthalten sind soziodemografische Daten, wie etwa Wohnadresse oder die Dauer von Mietverhältnissen. Wer demnach oft die Bank oder Wohnung wechselt oder eben mal vergisst, dass die Handyrechnung bereits angemahnt war, kann trotz ansonsten guter Bonität schnell einen schlechten Score erreichen. Und das kann dazu führen, dass Kredite nicht oder nur teuer vergeben werden oder der Zahnarzt nur gegen Vorkasse zum Bohrer greift. Andererseits kann ein Immobilienkredit sich positiv auf den Score auswirken, weil Kreditnehmer das Vertrauen der kreditgebenden Bank genießen.

Auskunft darüber, wie genau die Schufa eine Kreditwürdigkeit berechnet hat, muss übrigens nicht erteilt werden. Die Scoreformel bleibt als Geschäftsgeheimnis geschützt (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 156/13).

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

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Ab in den Dauerurlaub

ARAG Experten informieren über den Ruhestand im Ausland

Ab in den Dauerurlaub

Energie, Miete, Lebensmittel – während die Preise in Deutschland in den letzten Monaten drastisch gestiegen und für viele kaum mehr zu stemmen sind, locken manch andere Länder mit deutlich günstigeren Lebenshaltungskosten. Nicht nur für Rentner ein lohnenswerter Schritt. Auch immer mehr Arbeitnehmer packen ihre Koffer und verbringen zumindest einen Teil ihres Arbeitslebens im Ausland. Rentenansprüche erwerben sie dort trotzdem. ARAG Experten verraten, was Rentner in beiden Fällen wissen sollten.

Rentner haben die Wahl!
Wer in Deutschland gesetzlich rentenversichert war, steht vor der freien Wahl, wo er seinen Ruhestand verbringen möchte. Die Deutsche Rentenversicherung überweist bereits heute laut eigenen Angaben 1,8 Millionen Renten in über 150 Länder. Wer als Rentner nicht länger als sechs Monate im Jahr außerhalb Deutschlands verweilt, erhält seine Rente schon immer in voller Höhe auf ein Konto seiner Wahl. Mögliche Abzüge drohen nur, wenn die Rente auf einem ausländischen Konto landet, denn Kursverluste und Bankspesen übernimmt die Deutsche Rentenversicherung nicht. Doch auch wer seinen Lebensmittelpunkt außerhalb Deutschlands hat, also dauerhaft im Ausland lebt, erhält seine Rente laut ARAG Experten in voller Höhe. Voraussetzung ist nur, dass der gewählte Altersruhesitz innerhalb der Europäischen Union (EU), Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz liegt oder es sich um ein Land handelt, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Deutschland hat aktuell mit 20 nicht EU-Staaten (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Ausland/Sozialversicherungsabkommen/sozialversicherungsabkommen_detailseite.html?nn=007c49c5-f160-47a1-a105-a7f0b4dd35c0) zweiseitige Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Diese Abkommen regeln den Erwerb von Rentenansprüchen und das Zahlen von Renten in das jeweilige Land.

Rente im Ausland bei verminderter Erwerbsfähigkeit?
Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten diejenigen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr oder nur eingeschränkt arbeiten können. Ist der Betroffene voll erwerbsgemindert, steht ihm die Rente auch im Ausland zu. Anders, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen eine Teilzeitarbeit erlauben, der Arbeitsmarkt in Deutschland dies aber nicht hergibt. Die dann bewilligte volle Erwerbsminderungsrente wird nach Information der ARAG Experten nur weitergezahlt, wenn der Betroffene in einen Mitgliedsstaat der EU, in die Schweiz, nach Norwegen, Liechtenstein, Island oder in Staaten, in denen eine entsprechende bilaterale Regelung mit Deutschland besteht, auswandert. Wer woanders lebt, kommt dagegen oftmals nicht mehr in den Genuss der vollen Erwerbsminderungsrente.

Rente aus dem Ausland in Deutschland genießen
Die Beiträge zur Rentenversicherung sind grundsätzlich in dem Land zu bezahlen, in dem auch das Einkommen bezogen wird. Wer im Ausland arbeitet, erwirbt somit in der Regel auch Rentenansprüche im Ausland – und in dem dort vorherrschenden Sozialversicherungs- oder Rentensystem. Wer später nach Deutschland zurückkehrt und hier auch sein ausländisches Altersruhegeld beziehen möchte, kann das in aller Regel tun. Dies gilt allerdings nur für im Ausland gezahlte Rentenbeiträge in Mitgliedsstaaten der EU und in den sogenannten Abkommensstaaten, mit denen entsprechende Verträge bestehen. Welche Leistungen ein Arbeitnehmer letztendlich für seine im Ausland bezahlten Rentenbeiträge erhält, hängt von den Regelungen des jeweiligen Staates ab. Grundsätzlich müssen sich Rentner immer an den Träger wenden, an den sie die betreffenden Rentenbeiträge gezahlt haben. Wer aber in Deutschland wohnt, kann die Auslandsrente nach Auskunft der ARAG Experten auch über die Deutsche Rentenversicherung beantragen. Die Verbindungsstelle der Deutschen Rentenversicherung (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Nordbayern/DE/Ueber-Uns/Verbindungsstellen-Nordbayern/verbindungsstellen-nby_node.html) hilft weiter, wenn es um ausländische Renten in Deutschland geht.

Auch im Ausland gilt die Steuerpflicht
Egal, ob Ruheständler ihre Rente im Inland oder im Ausland beziehen – sie sind steuerpflichtig. Ob die Steuern dabei in Deutschland oder am ausländischen Ruhesitz zu zahlen sind, hängt laut ARAG Experten zunächst vom Wohnsitz ab: Rentner, die nur vorübergehend ins Ausland ziehen oder die neben ihrem Auslandswohnsitz ihren deutschen Wohnsitz behalten, sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und müssen ihre Steuererklärung beim zuständigen deutschen Finanzamt abgeben. Wer dauerhaft ins Ausland zieht, ist dagegen in Deutschland nur noch beschränkt steuerpflichtig. Wo in diesem Fall die Steuern zu zahlen sind, wird durch sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen geregelt, die Deutschland mit vielen Staaten geschlossen hat. Ein Nachteil für Rentner, die in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig sind: Sie kommen nicht in den Genuss des steuerlichen Grundfreibetrags von derzeit 10.908 Euro pro Person, denn der gilt nur für Steuerzahler, die hierzulande unbeschränkt steuerpflichtig sind. Auch die Vorteile des Ehegattensplittings gibt es für beschränkt Steuerpflichtige nicht. Wer allerdings mehr als 90 Prozent seiner Einkünfte aus Deutschland bezieht, kann den Antrag stellen, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig zu bleiben – und so auch weiterhin in den Genuss von Grundfreibetrag und Ehegattensplitting kommen. Der Antrag ist beim Finanzamt Neubrandenburg (https://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/de/) einzureichen, das für alle im Ausland lebenden Rentner zuständig ist.

Richtig vorbereitet ins Ausland
Die ARAG Experten raten Auswanderern zu einigen Vorbereitungen. Neben der Deutschen Rentenversicherung sollten Rentner auch ihre deutsche Krankenversicherung über den Schritt ins Ausland informieren, um sicherzustellen, dass die medizinische Versorgung auch dort gewährleistet bleibt. Zudem sollten sie wichtige Dokumente, wie beispielsweise Geburts- oder Heiratsurkunde, in die jeweilige Landessprache übersetzen und beglaubigen lassen. Falls es ins nicht-europäische Ausland geht, könnte es sein, dass ein internationaler Führerschein nötig wird. Der kann laut ARAG Experten in der Regel bei Führerscheinstellen, Fahrerlaubnisbehörden oder Kfz-Zulassungsstellen ausgestellt werden. Ein letzter Blick sollte den diversen Versicherungspolicen gelten. Nicht immer sind Haftpflicht-, Hausrat- oder Unfallversicherungen auch im Ausland gültig. Falls doch, muss den Versicherern die neue Wohnadresse im Ausland mitgeteilt werden. Verträge oder Abonnements, die nicht mitgenommen werden können, wie z. B. mit dem Energie-Versorgungsunternehmen oder dem Fitness-Club, sollten rechtzeitig gekündigt werden, um unnötige Zahlungen zu vermeiden. Wenn dann noch ein Nachsendeantrag bei der Post gestellt ist, kann der neue Lebensabschnitt im Ausland beginnen.

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PFAS – die unsichtbare Gefahr

ARAG Experten über giftige Chemikalien, die Menschen und Tiere krank machen

PFAS - die unsichtbare Gefahr

PFAS steht für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen und ist eine Familie von künstlich hergestellten Chemikalien. Sie finden sich in vielen Produkten wieder, die uns alltäglich umgeben: Kosmetika, antihaft-beschichtete Pfannen, Imprägniermittel für Kleidung, Lebensmittelverpackungen, Zahnseide oder Löschschaum. Selbst in Wärmepumpen (https://www.bdh-industrie.de/presse/pressemeldungen/artikel/berichterstattung-ueber-waermepumpen-deutsche-heizungsindustrie-setzt-auf-natuerliche-kaeltemittel) sind PFAS enthalten. Die ARAG Experten informieren über das Gift und seine Verbreitung.

Was macht PFAS so gefährlich?
Da PFAS wasser-, fett- und schmutzabweisend sind, sind sie vielfältig einsetzbar und werden zur Herstellung vieler Produkte verwendet. Laut ARAG Experten sind sie persistent. Das heißt, sie können durch natürliche Abbaumechanismen wie Sonneneinstrahlung, Mikroorganismen und andere Prozesse kaum gespalten werden. So bleiben sie jahrzehntelang in der Umwelt bestehen. Bei ihrer Herstellung oder Entsorgung können sie in den Boden, das Wasser und die Luft gelangen, wodurch sie giftig für Menschen und Tiere sind. Darüber hinaus sind PFAS sehr mobil und können sich über große Entfernungen ausbreiten, so dass sie zu einem globalen Problem geworden sind.

Wo kommen PFAS vor?
Laut ARAG Experten kommen die Chemikalien überall in Europa und flächendeckend auch in Deutschland vor. „The Forever Pollution Project“ (https://foreverpollution.eu/), ein internationales Rechercheteam aus Journalisten aus 18 europäischen Medienhäusern, hat in Europa bislang mehr als 17.000 PFAS-verseuchte Orte identifiziert, 2.000 davon so stark, dass sie eine erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. In Deutschland wurden bisher über 1.500 Orte gefunden, die mit PFAS verschmutzt sind, davon 300 Hotspots. Vor allem in der Nähe von bestimmten Industrie-Standorten könnten die Gewässer und Böden verunreinigt sein. Eine systematische Suche gibt es in Deutschland nach Information der ARAG Experten bisher noch nicht. Allerdings gibt es einzelne Behörden, so z. B. das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Nordrhein-Westfalen (https://www.lanuv.nrw.de/suche?tx_kesearch_pi1%5Bsword%5D=PFAS) (LANUV), die die Boden-, Wasser- und Luftqualität kontinuierlich überwachen.

Welche Krankheiten können PFAS auslösen?
Aufgenommen werden die Substanzen laut ARAG Experten hauptsächlich über Lebensmittel und das Trinkwasser. Kinder, die gestillt werden, können PFAS über die Muttermilch aufnehmen. Auch über die Luft und den Kontakt mit PFAS-haltigen Produkten können die Chemikalien in den menschlichen Organismus gelangen. Laut Bundesinstitut für Risikobewertung (https://www.bfr.bund.de/de/presseinformation/2021/28/industriechemikalien_pfas__einige_bevoelkerungsgruppen_ueberschreiten_teilweise_den_gesundheitsbasierten_richtwert-276680.html) (BfR) kann noch nicht genau abgeschätzt werden, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch PFAS zu erwarten sind. Darüber hinaus hängt die schädliche Wirkung auch von der Menge und Dauer ab, der Menschen dem Gift ausgesetzt sind. Es stehen jedoch verschiedene PFAS-Stoffe in Verdacht, die Leber, das Immunsystem und das Hormonsystem zu beeinträchtigen. Darüber hinaus könnten PFAS Krebs verursachen und zu Geburtsfehlern, Unfruchtbarkeit und anderen gesundheitlichen Problemen führen.

Wie kann man sich schützen?
Laut BfR lässt sich aufgrund fehlender Daten noch nicht feststellen, welche Lebensmittel hauptsächlich zur Aufnahme von PFAS beitragen. Besonders hohe Gehalte sind in Innereien von Wild nachgewiesen worden. Aber auch in Milch und Milchprodukten, Eiern oder pflanzlichen Lebensmitteln können PFAS enthalten sein. Die ARAG Experten verweisen in diesem Zusammenhang auf einen Verbrauchertipp (https://www.bmuv.de/themen/gesundheit-chemikalien/gesundheit/lebensmittelsicherheit/verbrauchertipp) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU), wonach unter anderem Wildpilze und Innereien nur gelegentlich verzehrt und auf regionale Hinweise bei selbst geangeltem Fisch geachtet werden sollte.

Ein trauriger Ausblick
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (https://www.bmuv.de/faqs/per-und-polyfluorierte-chemikalien-pfas/) (BMUV) weist darauf hin, dass eine Beseitigung und Sanierung der mit PFAS belasteten Böden und Grundwasser kompliziert und kostspielig ist. Zudem gibt es nicht genügend Anlagen und Deponien, die den kontaminierten Abfall aufnehmen könnten. Ein Verbot der gesamten Stoffgruppe ist nach Information der ARAG Experten noch nicht in Sicht. Bisher sind lediglich zwei Stoffe der Gruppe – PFOS und PFOA – verboten.

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AGB: Das Buch mit sieben Siegeln

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer gibt nützliche Tipps zum Lesen von AGB

AGB: Das Buch mit sieben Siegeln

Sie führen eine Existenz zwischen Desinteresse und Ignoranz. Künstlich kleingehalten, extrem verkorkst und meist im Hintergrund. Wären sie nicht da, würde es niemandem auffallen. Dabei sind sie so immens wichtig. Denn es sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB, die bei Verträgen entscheidend sind. Ob Mobilfunkvertrag, Reise-Unterkunft oder Konzertticket – wer einen Vertrag schließt, kommt am Kleingedruckten nicht vorbei. Und deshalb verrät ARAG Experte Tobias Klingelhöfer anlässlich des Weltverbrauchertages, wie man sie liest und was es mit der Kündigung per Mausklick auf sich hat.

Was genau sind eigentlich Allgemeine Geschäftsbedingungen?
Tobias Klingelhöfer: Allgemeine Geschäftsbedingungen, meist als AGB bezeichnet, enthalten typischerweise Regelungen zu einem Vertrag. Darin werden die Vertragsbedingungen definiert, wie z. B. Lieferbedingungen, Zahlungsmodalitäten, Stornierungsmöglichkeiten oder Gewährleistungen. Sie sollen Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Kunden oder Geschäftspartnern regeln und letztendlich Missverständnisse und Konflikte vermeiden.

Gibt es bestimmte Vorgaben für AGB?
Tobias Klingelhöfer: Ja, davon gibt es sogar eine ganze Menge. Und sie können je nach Land und Rechtsordnung sehr unterschiedlich sein. Es kann sogar sein, dass mehrere AGB gleichzeitig gelten. Beispielsweise, wenn man einen Mietwagen in Spanien über ein deutsches Online-Portal bucht. Für Deutschland gilt beispielsweise: AGB müssen grundsätzlich den gesetzlichen Bestimmungen nach Paragraf 305, Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechen. Zudem gilt das Transparenzgebot: Sie müssen für Kunden oder Geschäftspartner transparent und verständlich sein. Sind Klauseln unverständlich oder unklar formuliert, sind sie unwirksam. Darüber hinaus dürfen AGB Kunden nicht unangemessen benachteiligen. Klauseln, die gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen, sind ebenfalls unwirksam. Und es gilt die sogenannte Individualabrede. Das heißt, die AGB gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich in den Vertrag einbezogen werden. Wenn der Kunde oder Geschäftspartner individuelle Vertragsbedingungen ausgehandelt hat, gelten diese anstelle der AGB. Bei Vertragsschluss müssen sie ausgehändigt werden oder es muss eine Möglichkeit zum Einsehen und Herunterladen auf der Homepage des Unternehmens geben.

Ist es wirklich nötig, vor Vertragsschluss alle AGB durchzulesen?
Tobias Klingelhöfer: Der Jurist in mir sagt dazu ganz klar: „Ja“. Aber der Verbraucher in mir weiß natürlich, dass es nicht gerade die spannendste Lektüre ist. Dennoch rate ich: Je höher die Kosten oder der Preis, um die es im Vertrag geht, desto genauer sollte man die AGB lesen. Zumindest sollte man sich aber die wichtigsten Punkte für einen eventuellen Streitfall ansehen, wie beispielsweise bei einer Reise die Stornobedingungen, bei einem Mobilfunkvertrag die Laufzeit oder beim Kauf eines elektronischen Gerätes die Gewährleistung. Weitere wichtige Schlagworte, nach denen man in den AGB Ausschau halten und einen genaueren Blick werfen sollte, sind z. B. Kosten, Kündigung, Widerruf, Zahlungsbedingungen oder Mangel.

Was ist, wenn sich AGB plötzlich ändern?
Tobias Klingelhöfer: Auch wenn Änderungen der AGB als einseitige Vertragsänderung gelten und daher eigentlich ungültig sind, werden sie in der Praxis doch ab und zu angepasst oder ergänzt. Auf bereits geschlossene Verträge hat das aber keine Auswirkung, hier gelten weiterhin die AGB, die zu Vertragsschluss gegolten haben. Ich empfehle daher, sich die gültige AGB-Version möglichst auf dem Rechner zu speichern. Dann kann man im Zweifel auch besser vergleichen, ob und welche Passagen hinzugekommen sind. Dazu noch ein Tipp: Am besten die alte und neue Version nebeneinanderlegen, dann kann man optisch vielleicht schon Ergänzungen oder Änderungen darin erkennen. Bei laufenden Verträgen, wie beispielsweise bei Bankgeschäften müssen Kunden einer Änderung der AGB aktiv zustimmen. Wenn sie ablehnen oder sich dazu ausschweigen, kann der Vertrag gekündigt werden.

Apropos Kündigung: Muss es nicht seit Kurzem für Verträge, die online geschlossen werden, einen Kündigungsbutton geben?
Tobias Klingelhöfer: Ja, das stimmt. Die Kündigung per Mausklick. Seit Juli 2022 müssen Unternehmen – egal ob aus dem In- oder Ausland – für Kunden in Deutschland einen Kündigungsbutton auf der Homepage haben. Er muss leicht zu finden und eindeutig beschriftet sein. Aber nicht alle Unternehmen halten sich daran.

Wie muss eine richtige Kündigung denn aussehen?
Tobias Klingelhöfer: Für die Kündigung von Online-Verträgen, z. B. für den Streaming-Dienst, genügt meist eine E-Mail, die gut aufbewahrt werden sollte. Doch auch hier empfehle ich einen Blick in die AGB. Manche sehen vor, dass die Kündigung eigenhändig unterschrieben sein muss. Wenn das der Fall ist und die Kündigung per Post verschickt wird, sollte man das Geld für ein Einschreiben ausgeben. So hat man einen Nachweis über die Zustellung. Wichtig für die Frist ist hierbei auch noch, dass die Postlaufzeit einkalkuliert werden muss. Die Kündigung muss rechtzeitig beim Unternehmen ankommen, um wirksam zu sein. Ob per Mail oder Post, muss die Kündigung den Namen, die Adresse, Kunden- oder Vertragsnummer und das Kündigungsdatum enthalten. Hier empfehle ich die Formulierung „Zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Abschließend sollten Kunden um eine Kündigungsbestätigung bitten. Die Post- bzw. Mailadresse, an die die Kündigung gerichtet werden muss, sollte in den AGB zu finden sein.

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Neue Vorstandsmitglieder für ARAG Kranken, ARAG Allgemeine und Interlloyd

Neue Vorstandsmitglieder für ARAG Kranken, ARAG Allgemeine und Interlloyd

Die Aufsichtsräte der ARAG Krankenversicherungs-AG, der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG und der Interlloyd Versicherungs-AG haben drei neue Mitglieder für die Leitungsgremien berufen.

Bei der ARAG Krankenversicherung rücken Dr. Felicitas Hoppe (44) und Dr. Jan Moritz Freyland (51) in den Vorstand ein. Dr. Felicitas Hoppe führt das neu formierte Ressort Mathematik/Aktuariat, Rückversicherung, Risikomanagement und Versicherungsmathematische Funktion. Sie führt seit 2020 die Hauptabteilung Insurance Analytics & Product/Sales International bei der ARAG SE. Diese Funktion wird Dr. Felicitas Hoppe neben ihrem Vorstandsmandat weiter ausüben.
Dr. Jan Moritz Freyland übernimmt das Ressort Partnervertrieb und führt damit den Makler- und Mehrfach-Agentenvertrieb des Unternehmens – den Hauptvertriebsweg der stark wachsenden ARAG Kranken. Er arbeitet seit 2007 für die ARAG; zunächst als Hauptabteilungsleiter International. Seit 2013 führt Dr. Jan Moritz Freyland als Direktor Partnervertrieb den Makler- und Mehrfach-Agentenvertrieb des ARAG Konzerns. Diese Aufgabe wird er neben seiner Vorstandstätigkeit weiter wahrnehmen.

Die beiden neuen Vorstandsmitglieder werden das bestehende Team aus Dr. Roland Schäfer und Dr. Matthias Effinger ergänzen. Im Zuge der Neuformierung des Vorstandes wurde Dr. Roland Schäfer zum Vorstandssprecher der ARAG Kranken ernannt. Die Personalien werden zum 2. April 2023 wirksam. Dr. Shiva Meyer wird zum 1. April 2023 aus dem Vorstand der ARAG Kranken ausscheiden und dann ihr Mandat im Vorstand der ARAG SE antreten ( siehe Mitteilung vom 1. Dezember 2022 (https://www.arag.com/de/presse/pressemitteilungen/group/00633/)).

Bei der ARAG Allgemeine und Interlloyd wurde Katrin Unterberg (43) in die Vorstände beider Gesellschaften berufen. Sie wird das bestehende Vorstandsteam von Christian Vogee, Uwe Grünewald und Zouhair Haddou-Temsamani ergänzen.
Katrin Unterberg verantwortet in ihrem Ressort künftig die Bereiche Schaden, ARAG Service Center sowie Auslandsniederlassungen. Sie begann ihre Tätigkeit bei der ARAG 2010 und übernahm in der Folge die Leitung der Abteilung Konzernentwicklung national und international. Seit 2021 leitet Katrin Unterberg die Hauptabteilung Schaden-Service der ARAG Allgemeine.

Der Aufsichtsrat hat Christian Vogee zum Vorstandssprecher der ARAG Allgemeine und Interlloyd ernannt. Beide Personalien werden zum 1. April 2023 wirksam.

Druckfähige Pressefotos von Dr. Roland Schäfer, Christian Vogee, Dr. Felicitas Hoppe, Dr. Jan Moritz Freyland und Katrin Unterberg erhalten Sie hier:
https://www.arag.com/de/presse/pressemitteilungen/group/00641/

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Steuern sparen für jedermann

ARAG Experten über höhere Werbungskosten und neue Steuerregeln im Home-Office

Steuern sparen für jedermann

Arbeitszimmer, Fortbildung, Fahrtkosten, Arbeitskleidung – mit Ausgaben rund um die berufliche Tätigkeit lassen sich eine Menge Steuern sparen. Durch neue Obergrenzen können Berufstätige in 2023 noch mehr von der Steuer absetzen. Gleichzeitig gelten strengere Steuerregeln beim häuslichen Arbeitszimmer. Die ARAG Experten geben einen Überblick.

Neue Home-Office-Regel
Seit Anfang 2023 ist die während der Corona-Pandemie eingeführte Home-Office-Pauschale entfristet und damit dauerhaft im Steuerrecht verankert worden. Außerdem ist der mögliche Höchstbetrag gestiegen. Das ist laut ARAG Experten vor allem für Arbeitnehmer ohne klassisches Arbeitszimmer interessant, weil die Home-Office-Pauschale auch für Küchentisch oder Ess-Ecke gilt. Sie beträgt pro Tag, der überwiegend zu Hause gearbeitet wurde, sechs Euro für maximal 210 Tage pro Jahr – insgesamt also 1.260 Euro. Bis Ende 2022 konnten maximal 600 Euro pro Jahr abgesetzt werden.

Strenge Voraussetzungen für Arbeitszimmer
Die Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers sind gestiegen. Bis Ende 2022 konnten Arbeitnehmer, wie zum Beispiel Lehrer oder Außendienstmitarbeiter, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, jährlich bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten für das Arbeitszimmer geltend machen. Diese Regelung wurde abgeschafft. Seit Anfang 2023 kann allerdings auch in diesen Fällen die Home-Office-Pauschale in Anspruch genommen werden. Stellt das häusliche Arbeitszimmer hingegen den Mittelpunkt der Arbeit dar, was vor allem für Selbstständige zutrifft, können laut ARAG Experten nach wie vor sämtliche dafür anfallende Kosten abgezogen werden. Alternativ kann aber auch hier nun eine Jahrespauschale von 1.260 Euro angesetzt werden.

Werbungskosten
In Deutschland werden Werbungskosten im Einkommensteuergesetz (Paragraf 9 EStG) geregelt. Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben, die ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit hat und die er von der Steuer absetzen kann. Die Voraussetzung dafür ist laut ARAG Experten, dass die Ausgaben im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, notwendig und angemessen sind. Es zählen nicht nur Kosten für die Erhaltung und die Sicherung des aktuellen Jobs zu den Werbungskosten, sondern auch Ausgaben, die anfallen, wenn man auf der Suche nach einem neuen Job ist, wie beispielsweise Bewerbungsfotos, Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch oder vorbereitende Fachliteratur.

Höhere Pauschale in 2023
Jeder Arbeitnehmer kann einmal jährlich eine Pauschale für Werbungskosten von der Steuer abziehen – und zwar ohne dem Finanzamt Belege oder Nachweise vorzulegen. Bis 2022 galt ein Pauschalbetrag von 1.200 Euro; für 2023 liegt dieser laut ARAG Experten bei 1.230 Euro. Wer weitere Werbungskosten absetzen will, muss entsprechende Nachweise einreichen. Wer allerdings niedrigere oder gar keine Werbungskosten hat, bekommt trotzdem automatisch den maximalen Pauschbetrag von seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit abgezogen. Laut ARAG Experten haben Arbeitnehmer sogar einen Rechtsanspruch auf den ungekürzten Abzug der Werbungskosten. Arbeitnehmer, die mehreren Tätigkeiten nachgehen, können die Pauschale nur einmal pro Jahr in Anspruch nehmen.

Werbungskosten auch in Elternzeit und für Rentner
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch Rentnern sowie Empfängern von Versorgungsbezügen, wie etwa Betriebsrenten, automatisch eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro pro Jahr zusteht. Darüber hinaus können auch Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden und keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielen, Werbungskosten absetzen. Dabei kann es sich beispielsweise um Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer handeln oder um die Anschaffung von Arbeitsmitteln, um die berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen.

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