AGB: Das Buch mit sieben Siegeln

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer gibt nützliche Tipps zum Lesen von AGB

AGB: Das Buch mit sieben Siegeln

Sie führen eine Existenz zwischen Desinteresse und Ignoranz. Künstlich kleingehalten, extrem verkorkst und meist im Hintergrund. Wären sie nicht da, würde es niemandem auffallen. Dabei sind sie so immens wichtig. Denn es sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB, die bei Verträgen entscheidend sind. Ob Mobilfunkvertrag, Reise-Unterkunft oder Konzertticket – wer einen Vertrag schließt, kommt am Kleingedruckten nicht vorbei. Und deshalb verrät ARAG Experte Tobias Klingelhöfer anlässlich des Weltverbrauchertages, wie man sie liest und was es mit der Kündigung per Mausklick auf sich hat.

Was genau sind eigentlich Allgemeine Geschäftsbedingungen?
Tobias Klingelhöfer: Allgemeine Geschäftsbedingungen, meist als AGB bezeichnet, enthalten typischerweise Regelungen zu einem Vertrag. Darin werden die Vertragsbedingungen definiert, wie z. B. Lieferbedingungen, Zahlungsmodalitäten, Stornierungsmöglichkeiten oder Gewährleistungen. Sie sollen Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Kunden oder Geschäftspartnern regeln und letztendlich Missverständnisse und Konflikte vermeiden.

Gibt es bestimmte Vorgaben für AGB?
Tobias Klingelhöfer: Ja, davon gibt es sogar eine ganze Menge. Und sie können je nach Land und Rechtsordnung sehr unterschiedlich sein. Es kann sogar sein, dass mehrere AGB gleichzeitig gelten. Beispielsweise, wenn man einen Mietwagen in Spanien über ein deutsches Online-Portal bucht. Für Deutschland gilt beispielsweise: AGB müssen grundsätzlich den gesetzlichen Bestimmungen nach Paragraf 305, Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechen. Zudem gilt das Transparenzgebot: Sie müssen für Kunden oder Geschäftspartner transparent und verständlich sein. Sind Klauseln unverständlich oder unklar formuliert, sind sie unwirksam. Darüber hinaus dürfen AGB Kunden nicht unangemessen benachteiligen. Klauseln, die gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen, sind ebenfalls unwirksam. Und es gilt die sogenannte Individualabrede. Das heißt, die AGB gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich in den Vertrag einbezogen werden. Wenn der Kunde oder Geschäftspartner individuelle Vertragsbedingungen ausgehandelt hat, gelten diese anstelle der AGB. Bei Vertragsschluss müssen sie ausgehändigt werden oder es muss eine Möglichkeit zum Einsehen und Herunterladen auf der Homepage des Unternehmens geben.

Ist es wirklich nötig, vor Vertragsschluss alle AGB durchzulesen?
Tobias Klingelhöfer: Der Jurist in mir sagt dazu ganz klar: „Ja“. Aber der Verbraucher in mir weiß natürlich, dass es nicht gerade die spannendste Lektüre ist. Dennoch rate ich: Je höher die Kosten oder der Preis, um die es im Vertrag geht, desto genauer sollte man die AGB lesen. Zumindest sollte man sich aber die wichtigsten Punkte für einen eventuellen Streitfall ansehen, wie beispielsweise bei einer Reise die Stornobedingungen, bei einem Mobilfunkvertrag die Laufzeit oder beim Kauf eines elektronischen Gerätes die Gewährleistung. Weitere wichtige Schlagworte, nach denen man in den AGB Ausschau halten und einen genaueren Blick werfen sollte, sind z. B. Kosten, Kündigung, Widerruf, Zahlungsbedingungen oder Mangel.

Was ist, wenn sich AGB plötzlich ändern?
Tobias Klingelhöfer: Auch wenn Änderungen der AGB als einseitige Vertragsänderung gelten und daher eigentlich ungültig sind, werden sie in der Praxis doch ab und zu angepasst oder ergänzt. Auf bereits geschlossene Verträge hat das aber keine Auswirkung, hier gelten weiterhin die AGB, die zu Vertragsschluss gegolten haben. Ich empfehle daher, sich die gültige AGB-Version möglichst auf dem Rechner zu speichern. Dann kann man im Zweifel auch besser vergleichen, ob und welche Passagen hinzugekommen sind. Dazu noch ein Tipp: Am besten die alte und neue Version nebeneinanderlegen, dann kann man optisch vielleicht schon Ergänzungen oder Änderungen darin erkennen. Bei laufenden Verträgen, wie beispielsweise bei Bankgeschäften müssen Kunden einer Änderung der AGB aktiv zustimmen. Wenn sie ablehnen oder sich dazu ausschweigen, kann der Vertrag gekündigt werden.

Apropos Kündigung: Muss es nicht seit Kurzem für Verträge, die online geschlossen werden, einen Kündigungsbutton geben?
Tobias Klingelhöfer: Ja, das stimmt. Die Kündigung per Mausklick. Seit Juli 2022 müssen Unternehmen – egal ob aus dem In- oder Ausland – für Kunden in Deutschland einen Kündigungsbutton auf der Homepage haben. Er muss leicht zu finden und eindeutig beschriftet sein. Aber nicht alle Unternehmen halten sich daran.

Wie muss eine richtige Kündigung denn aussehen?
Tobias Klingelhöfer: Für die Kündigung von Online-Verträgen, z. B. für den Streaming-Dienst, genügt meist eine E-Mail, die gut aufbewahrt werden sollte. Doch auch hier empfehle ich einen Blick in die AGB. Manche sehen vor, dass die Kündigung eigenhändig unterschrieben sein muss. Wenn das der Fall ist und die Kündigung per Post verschickt wird, sollte man das Geld für ein Einschreiben ausgeben. So hat man einen Nachweis über die Zustellung. Wichtig für die Frist ist hierbei auch noch, dass die Postlaufzeit einkalkuliert werden muss. Die Kündigung muss rechtzeitig beim Unternehmen ankommen, um wirksam zu sein. Ob per Mail oder Post, muss die Kündigung den Namen, die Adresse, Kunden- oder Vertragsnummer und das Kündigungsdatum enthalten. Hier empfehle ich die Formulierung „Zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Abschließend sollten Kunden um eine Kündigungsbestätigung bitten. Die Post- bzw. Mailadresse, an die die Kündigung gerichtet werden muss, sollte in den AGB zu finden sein.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2 Milliarden Euro.

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ARAG Allgemeine erhält den Goldenen Ehrenring des Bund Deutscher Karneval

Kompositversicherer des ARAG Konzerns zum Sonderbotschafter ernannt

ARAG Allgemeine erhält den Goldenen Ehrenring des Bund Deutscher Karneval

Mit dem Goldenen Ehrenring hat der Bund Deutscher Karneval e. V. (BDK) die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG ausgezeichnet. Der Kompositversicherer des ARAG Konzerns wurde zugleich zum Sonderbotschafter des BDK ernannt. „Diese Auszeichnung erfüllt die ARAG Allgemeine mit Stolz und unterstreicht die langjährig enge Partnerschaft, die uns und den BDK seit über 37 Jahren verbindet“, betont Björn Bluhm, Prokurist der ARAG Allgemeine, der das Versicherungsgeschäft mit dem Dachverband seit Langem persönlich betreut und den Ring stellvertretend für das Unternehmen entgegennahm.

Übergeben wurde der Ehrenring vor rund 300 Anwesenden beim Festakt im Goldsaal der Dortmunder Westfalenhallen am 27. August von Annegret Kramp-Karrenbauer, der ehemaligen Bundesverteidigungsministerin und CDU-Bundesvorsitzenden. Sie war 2018 vom BDK zur Sonderbotschafterin ernannt worden und hob als Laudatorin die besonderen Verdienste der ARAG Allgemeine für den BDK, den Bereich Fasching, Fastnacht, Karneval und die damit verbundene Brauchtumspflege, hervor. Schirmherrin und Festrednerin der Veranstaltung war die Präsidentin des Deutschen Bundestags, Bärbel Bas.

Die ARAG Allgemeine stellt bereits seit 1985 dem BDK und seinen heute insgesamt 5.300 Vereinen in 35 Landes- und Regionalverbänden maßgeschneiderten Versicherungsschutz bereit. Betreut wird das Versicherungsgeschäft vom Bereich ARAG Sportversicherung, da sich die Versicherungsbelange von Sport- und Kulturvereinen extrem ähnlich sind. „Durch unsere lange und enge Verbundenheit engagieren wir uns schon immer gerne als Partner des BDK und seiner Regionalverbände – etwa bei Veranstaltungen sowie Aktivitäten. Wir fördern Image, überregionalen Austausch sowie Jugendarbeit und unterstützen dabei auch die Brauchtumspflege. Als Sonderbotschafter Fasching-Fastnacht-Karneval werden wir unsere Zusammenarbeit noch weiter intensivieren“, unterstreicht ARAG Allgemeine-Prokurist Björn Bluhm.
Der BDK verleiht alle drei Jahre den Goldenen Ehrenring mit gleichzeitiger Ernennung der oder des Ausgezeichneten zum Sonderbotschafter des BDK. Es handelt sich um die höchste Würdigung im Bereich von Fasching, Fastnacht, Karneval für Vertreterinnen und Vertreter aus den Bereichen Politik und Wirtschaft. Die diesjährige Auszeichnung ist die zweite ihrer Art. Warum sie der ARAG Allgemeine verliehen wurde, begründet BDK-Präsident Klaus-Ludwig wie folgt: „Die ARAG ist seit vielen Jahren ein guter Partner der Mitgliedsvereine und Regional- und Landesverbände des BDK in ganz Deutschland. Das Unternehmen unterstützt uns als Versicherungskunden nicht nur durch günstige Tarife und schnelle und zuverlässige Abwicklung der Schadensfälle, sondern auch durch großzügige konkrete Hilfe bei der Durchführung besonderer kultureller Veranstaltungen im Bereich Fasching, Fastnacht, Karneval.“

Der Text enthält ca. 4.300 Zeichen und steht zum Download bereit unter:
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